Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2525/2012 Urteil vom 6. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Iran, zurzeit im Transitbereich des Flughafens B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 in B._______ landete, wo er am folgenden Tag bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen ein Asylgesuch stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2012 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2012 zu den Personalien und summarisch zu den Ausreisegründen befragt und am 16. Mai 2012 zu den Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und habe vor seiner Ausreise aus dem Iran in C._______ gelebt, wo er als (...) gearbeitet habe, dass sein Vater Mitglied der kurdischen Oppositionspartei "Parti Azadi Kurdestan" gewesen sei, weshalb die iranischen Behörden ihn im Jahre 2005 zu Hause in C._______ gesucht hätten, dass es seinem Vater jedoch gelungen sei zu fliehen, und er sich im irakischen Grenzgebiet niedergelassen habe, dass dieser in der Folge wegen der Zusammenarbeit mit einer illegalen Partei in Abwesenheit zum Tode verurteilt und am 28. Juni 2006 im Irak ermordet worden sei, dass seine Mutter daraufhin die Grenze zum Irak illegal passiert habe, um an der Beisetzung seines Vaters teilzunehmen, dass sie nach ihrer Rückkehr von den iranischen Behörden festgenommen, jedoch nach sieben Tagen Haft auf Kaution wieder freigelassen worden sei, dass er im Jahre 2007 - wie sein Vater - Mitglied der "Parti Azadi Kurdestan" geworden sei, dass er für diese Partei Propaganda betrieben, Flugblätter verteilt und Parolen an die Wände geschrieben habe, dass ihn seine Mutter am 24. April 2012, als er in seinem Büro gewesen sei, angerufen und ihm mitgeteilt habe, die Behörden hätten das Elternhaus durchsucht und die von ihm kurz zuvor im Keller versteckten Flyer gefunden, dass er sich deswegen entschlossen habe, sofort das Heimatland zu verlassen, da er befürchtet habe, von den Behörden festgenommen zu werden, dass er noch am 24. April 2012 den Iran verlassen habe und via die Türkei nach Griechenland gereist sei, von wo er nach B._______ geflogen sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz unter anderem ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der "Kurdistan Freedom Party Representation in Europe" (in Kopie) sowie eine iranische Identitätskarte (in Kopie) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2012 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein Vater sei Mitglied einer kurdischen Oppositionspartei gewesen und im Jahre 2005 von den Behörden gesucht worden, weshalb er sich im Irak niedergelassen habe, wo er am 28. Juni 2006 ermordet worden sei, dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht zu überzeugen vermöchten, zumal der Beschwerdeführer nur dürftig über das politische Engagement seines Vaters habe Auskunft geben können, dass er weder gewusst habe, wann dieser der Partei beigetreten sein solle, noch habe er dessen Funktion in der Partei gekannt, dass er weiter nicht in der Lage gewesen sei, über die Hausdurchsuchung von 2005 beziehungsweise die Suche nach seinem Vater zu berichten, dass er auch zur Verurteilung seines Vaters oberflächliche Angaben gemacht habe, dass er, um seine fehlenden Kenntnis zu rechtfertigen, zwar erklärt habe, er sei damals im Militär gewesen, dass dieser Erklärungsversuch jedoch nicht zu überzeugen vermöge, zumal das BFM davon ausgehe, dass eine Person, deren Vater ernsthaft gefährdet sei, sich ausführlich über die diesbezüglichen Vorkommnisse informieren würde, dass er ferner keinerlei detaillierte Ausführungen zum Mord an seinem Vater zu Protokoll habe geben können, und sich lediglich mit einigen Angaben zur Beisetzung seines verstorbenen Vaters begnügt habe, ohne die gestellten Fragen zu beantworten, dass er schliesslich eingeräumt habe, er wisse nichts Genaueres über die Umstände des Todes seines Vaters, was erstaune, da davon auszugehen sei, dass der Sohn eines Vaters, der umgebracht worden sein solle, sich ausführlich über den Vorfall zu informieren versuche, dass an dieser Stelle festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer einige Details zum Kautions- und Hausverpfändungsverfahren erwähnt habe, jedoch im Gesamtkontext der unglaubhaften Vorbringen davon auszugehen sei, dass das geltend gemachte Verfahren nicht im Zusammenhang mit den vorgebrachten Ereignissen stehe, dass er geltend gemacht habe, er sei im Jahre 2007 Mitglied der "Partei Azadi Kurdestan" geworden und habe für diese Propaganda betrieben, weshalb er am 24. April 2012 zu Hause von den Behörden gesucht worden sei, dass auch diese Aussagen nicht plausibel seien, da er über die Partei nur wenig zu berichten gewusst habe, dass er zwar erklärt habe, er habe lediglich eine Kontaktperson gekannt, was jedoch seinen Aussagen bezüglich der Anlässe und der Demonstrationen widerspreche, dass das BFM davon ausgehe, dass er im Rahmen solcher Veranstaltungen mehr als lediglich einen Parteikollegen kennengelernt hätte, dass es im Übrigen erstaunlich sei, das er in diesem Kontext keine Informationen über den Einsatz seines Vaters erhalten habe, dass er ausserdem nicht genau gewusst habe, welche Behörden nach ihm gesucht haben sollen, dass er zudem weder die Zahl der Sicherheitsleute noch die Dauer der Hausdurchsuchung habe nennen können, dass es ferner nicht logisch nachvollziehbar sei, dass die Behörden seine Mutter aufgefordert haben sollen, ihn noch während der Hausdurchsuchung anzurufen, dass es dem Beschwerdeführer schliesslich nicht gelungen sei zu erklären, aus welchem Grund sich die Behörden an diesem Tag entschlossen haben sollen, das Elternhaus zu durchsuchen, dass das Schreiben der "Kurdistan Freedom Party Representation in Europe" im Gesamtkontext der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsattest bewertet werden müsse, dass an dieser Stelle zusätzlich zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Strafverfahren eingereicht habe, obwohl das iranische Justizsystem den betroffenen Personen eine grosse Menge von Gerichtsakten aushändige, dass auch die fehlenden Identitätsdokumente gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass ein Wegweisungsvollzug in den Iran zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2012 bei der Flughafenpolizei B._______ eine fremdsprachige Formularbeschwerde einreichte, welche er in seiner Sprache handschriftlich ergänzte, dass dieser Beschwerde unter anderem ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben der "Kurdistan freedom parti, Central Committee" vom 29. Mai 2012 (in Kopie), ein fremdsprachiger Mahnungsschein der Justizbehörde der islamischen Republik Iran vom 8. Mai 2012 (in Kopie) sowie die Kopien von vier Fotos beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten sowie die eingereichte Beschwerde am 30. Mai 2012 dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Flughafenpolizei B._______ eine Übersetzung der Beschwerde sowie der eingereichten Beweismittel in Auftrag gab, dass die Übersetzungen in deutscher Sprache am 1. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er überdies in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.), dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unplausibel, unsubstanziiert, detailarm, widersprüchlich und somit unglaubhaft vorgetragen worden sind, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Ziffer I) zu verweisen ist, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, dass insbesondere seine Behauptung, er kenne deswegen nur eine Kontaktperson der Partei, da er von den Versammlungen und Sitzungen ausgeschlossen gewesen sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal er Derartiges anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, dass zudem an der korrekten Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nur wenig über die "Parti Azadi Kurdestan" zu berichten gewusst habe, seine diesbezüglich detaillierten Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen, da davon auszugehen ist, dass er sich in der Zwischenzeit bezüglich der Partei über einschlägige Quellen informiert hat, dass auch die mit der Beschwerde neu eingereichten Dokumente (Bestätigungsschreiben der "Kurdistan freedom parti, Central Committee" vom 29. Mai 2012, Mahnungsschein der Justizbehörde der islamischen Republik Iran vom 8. Mai 2012, Fotos) eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen vermögen, zumal sie lediglich in Kopie eingereicht wurden und es überdies gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asylbewerber aus dem Iran unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen, weshalb der Beweiswert dieser Beweismittel nur als gering einzustufen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und deshalb vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]), oder in dem sie eine nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 01.101) verbotene Behandlung zu gewärtigen hat, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, dass der junge und - gemäss den Akten - gesunde Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland in C._______ wohnte, wo gemäss seinen eigenen Aussagen seine Mutter, seine drei Brüder sowie mehrere weitere nahe Familienmitglieder leben, weshalb er bei seiner Rückkehr in sein Heimatland ein soziales Netz vorfinden wird, dass er zudem über eine gute Schulbildung und langjährige Berufserfahrungen als (...) verfügt, weswegen davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren, dass somit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: