Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 4. Juli 2011 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 23. September 2011 nicht eintrat. Die am 5. Oktober 2011 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5511/2011 vom 13. Oktober 2011 im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen. A.b Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2012 durch seinen Rechtsvertreter erneut um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Das BFM befragte den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Gründen für das zweite Asylgesuch. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 wies das BFM das Asylgesuch ab. Es stellte dabei fest, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1288/2014 vom 9. April 2014 ab. B. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Januar 2014 (recte: 2015) durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seit dem letzten Asylgesuch deutlich ausgeweitet zu haben. Er sei weiterhin aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung (DVF). Zudem habe er im Internet mehrere Artikel gegen die iranische Regierung veröffentlicht. Ferner sei er seit September 2013 Hauptverantwortlicher für die persischsprachige Website der DVF (www.kanoun.ch). Seit September 2014 sei er persönlicher Mitarbeiter von B._______ für die deutschsprachige Website der DVF, Verantwortlicher für die Website von Radio "(...)" und Moderator dieses Radioprogramms. Im Weiteren habe er eine zentrale, leitende Funktion innerhalb der DVF inne und weise somit ein klares politisches Profil auf. Zudem habe sich die Menschenrechtslage im Iran verschlechtert. Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und andere Entscheide sowie eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Iran vom 18. August 2011 hin. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:
- Bestätigung der DVF vom (...) 2014,
- Zeitplan Radio "(...)" für die Zeit vom (...) 2014 bis (...) 2015,
- CD mit Aufnahmen von Sendungen und Foto bei Moderation auf Radio "(...)",
- verschiedene Unterlagen aus dem Internet (www.kanoun.ch, Facebook),
- Aufrufe und Resolutionen von Demonstrationen für die Zeit vom (...) 2014 bis (...) 2014. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Januar 2015 - eröffnet am 2. Februar 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das dritte Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 4. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- Kopie Abschlusszeugnis mit deutscher Übersetzung,
- Leistungsnachweis Universitätsstudium samt deutscher Übersetzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Kostenvorschuss wurde am 25. März 2015 fristgerecht geleistet. F. Mit Eingaben vom 24. März 2015, 31. März 2015 und 14. August 2015 wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:
- Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans-Iran (PDKI; Sektion Schweiz) vom (...) 2015,
- Bestätigung der Komala Party of Iranian Kurdistan vom (...) 2015,
- Ausdruck der Internetseite "(...)" mit Foto des Beschwerdeführers,
- Aufruf der DVF für eine Versammlung vom (...) 2015 in C._______ (zum Tag der Frau vom 8. März 2015) mit fünf Fotos,
- Aufruf der DVF für Demonstration vom 1. Mai 2015 in D._______ mit Resolution zum Tag der Arbeit mit zwei Fotos,
- Protestschreiben und Fotos einer Kundgebung der PDK-I Sektion Schweiz vom (...) 2015,
- Zeitplan Radio "(...)" für die Zeit vom (...) bis (...) 2015
- CD mit Aufnahmen von Sendungen auf Radio "(...)" für die Zeit von (...) bis (...) 2015,
- Ausschnitte der Monatszeitschrift der DVF Kanoun Nr. (...) vom (...) 2015 mit Fotos. Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er auf seiner Facebook-Seite weiterhin Nachrichten zu Menschenrechtsverletzungen im Iran sammle und verbreite sowie Kommentare dazu abgebe. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 18. März 2016 dazu Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten:
- Auszüge aus seiner Facebook-Seite,
- Auszug der Webseite der DVF,
- Zeitplan Radio "(...)" für die Zeit vom (...) 2015 bis (...) 2016,
- CD mit Aufnahmen von Sendungen auf Radio "(...)" für die Zeit von (...) 2016 bis (...) 2016. I. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten:
- Zeitplan Radio "(...)" für die Zeit vom (...) 2016 bis (...) 2017,
- CD mit Aufnahmen von Sendungen auf Radio "(...)" für die Zeit von (...) bis (...) 2016,
- Auszüge aus seiner Facebook-Seite,
- Ausgabe der Monatszeitschrift der DVF Kanoun vom (...) 2016 (in Farsi),
- Aufrufe, Flyer und Informationsblätter zu verschiedenen Kundgebungen vom 1. Mai 2016, 6. Juni 2016, 20. August 2016, 24. September 2016, 19. November 2016 und 10. Dezember 2016 in E._______, F._______ und D._______ mit Fotos.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, bezüglich der geltend gemachten politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers gehe sie davon aus, dass sich die iranischen Behörden auf Personen konzentrierten, die als ernsthafte und gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vorfluchtgründe - die geltend gemachten politischen Aktivitäten und die daraus angeblich erfolgten Verfolgungsmassnahmen - seien sowohl vom vormaligen Bundesamt für Migration (BFM) als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet worden. Folglich sei der Beschwerdeführer den iranischen Behörden nicht als Aktivist bekannt gewesen. Das SEM gehe zudem davon aus, dass die iranischen Behörden zu differenzieren wissen würden zwischen tatsächlichen, engagierten Regimegegnern aus innerer Überzeugung und Exilaktivisten, die, wie der Beschwerdeführer, im Iran nicht politisch aktiv und somit nicht im behördlichen Visier gewesen seien. Zwar mache er geltend, er würde heute ein hohes exilpolitisches Engagement aufweisen. Die von ihm eingereichten Unterlagen würden sich jedoch auf allgemein bekannte Entwicklungen und Ereignisse im Iran konzentrieren und damit nicht über die allgemein bekannten exilpolitischen Formen des Protestes hinausgehen. Im Weiteren habe er sich erst nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens exilpolitisch zu betätigen begonnen, was aufgrund der fehlenden Vorfluchtgründe die innere Überzeugung seiner vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten zusätzlich in Zweifel ziehen würde. Dass sich zahlreiche in Westeuropa aufhaltende Personen aus dem Iran aus diesem Grund exilpolitisch betätigten, sei den iranischen Behörden bekannt. Diese könnten zwischen derartigen vordergründigen Tätigkeiten und einem echten politischen Engagement aus innerer Überzeugung unterscheiden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten würden praxisgemäss keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. Schliesslich sei aufgrund der riesigen Datenmenge im Internet eine umfassende Überwachung seitens der iranischen Behörden unwahrscheinlich. Eine solche würde sich auf Personen beschränken, die innerlich überzeugt und damit ernst zu nehmende Regimegegner seien und deshalb ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. Der Beschwerdeführer weise kein solches Profil auf.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, er habe bereits in der Jugend ein politisches Verständnis entwickelt und sich für ein Studium der internationalen Beziehungen entschieden. Auch wenn in den bisherigen Verfahren seine Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet worden seien, halte er daran fest, dass er im Iran wegen Teilnahme an einer Demonstration verfolgt worden sei. Er habe sich noch vor Abschluss des ersten Asylverfahrens anfangs September 2011 als aktives Mitglied der DVF angeschlossen. Sein Einsatz sei von Jahr zu Jahr grösser geworden. Aufgrund seines Bildungshintergrundes habe er verantwortungsvollere Aufgaben übernommen. Seine Funktionen bei der DVF wurden im Gesuch vom 14. Januar 2015 (recte: 5. Januar 2015) aufgeführt (im Internet publizierte Artikel, Verantwortlichkeiten bei der Website der DVF, Radiomoderator des Programms "(...)", etc.). Aufgrund dieser rund dreieinhalbjährigen Tätigkeit habe er eine zentrale Funktion mit verschiedenen Verantwortlichkeiten innerhalb der DVF inne und weise somit ein klares Profil auf. Es hätten verschiedene Personen erst im Ausland gewagt, das iranische Regime anzugreifen, weshalb ihnen in der Folge einzig wegen Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Feststellungen der Vorinstanz seien pauschal. Der Beschwerdeführer sei ein wichtiges Mitglied der DVF. Hätte sich die Vorinstanz mit dem Inhalt seiner Äusserungen befasst und ihn persönlich angehört, wäre ihr die Schärfe und Vielschichtigkeit seiner Kritik am iranischen Regime nicht verborgen geblieben. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf mehrere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, des UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Zudem falle er verglichen mit anderen Mitgliedern der DVF, welchen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei, unterdessen in die Kategorie jener, welche über ein ausgeprägtes Profil verfügen würden. Deren Akten seien beizuziehen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Dabei wies sie darauf hin, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, wie sie auf Beschwerdeebene erneut vorgebracht worden seien, bereits in den Verfügungen des SEM vom 7. Februar 2014 und 30. Januar 2015 und insbesondere auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2014 eingehend gewürdigt worden seien. Es würden sich keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die iranischen Behörden gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich Massnahmen in die Wege geleitet oder von seinen vorgebrachten Aktivitäten zur Kenntnis genommen hätten.
E. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, die Vor-instanz habe wesentliche politische Aktivitäten, die er seit Anfang 2014 respektive Anfang 2015 ausgeführt habe, nicht beachtet. Diese würden durch die eingereichten Unterlagen untermauert.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgungssituation im Heimatstaat, wie in den vorangehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, als unglaubhaft erwiesen haben, weshalb auf den erneuten Hinweis, wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration im Iran verfolgt worden zu sein, nicht näher einzugehen ist.
E. 5.3 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist in erster Linie weder die Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten noch seine Betriebsamkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatland massgeblich. Aus den im dritten Asylgesuch eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem zweiten Asylverfahren neu die Hauptverantwortung der Webseite der DVF trägt. Diese Verantwortung scheint sich indessen kaum von seiner früheren Mitarbeit bei der Webseite zu unterscheiden, als er in einem fünfköpfigen Team (im Zeitpunkt des zweiten Asylgesuches) "lediglich" Mitverantwortlicher der Webseite der DVF (Sammlung und Veröffentlichung von politischen Nachrichten) gewesen sei. Eine eigentliche oder gar gewichtige Entscheidungsbefugnis innerhalb der DVF kommt ihm damit jedenfalls nicht zu und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Eine wesentliche Schärfung seines Profils kann aus dem Umstand, wonach er seit (...) 2015 in monatlichen Abständen an Sendungen als Nachrichtensprecher beteiligt gewesen sei (vgl. Zeitpläne Radio "(...)"), nicht entnommen werden. So geht aus dem Verlesen von Nachrichten kein exponiertes oppositionelles Engagement hervor. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zum politischen Geschehen im Iran auf seiner Facebook-Seite, handelt es sich dabei doch um allgemein formulierte regimekritische Beiträge, die sich auf das Darstellen von Ereignissen beziehungsweise Anprangern von Missständen im Iran limitieren. Diese Äusserungen sind folglich aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, um bei ihm das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, welcher für die iranischen Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28). Im Weiteren kann den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen abgebildet ist, auch keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden, zumal daraus nicht hervorgeht, er hätte dabei je eine spezielle Funktion innegehabt. Ferner sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben von Funktionären der Komala und der PDKI Schweiz vom (...) 2015 und vom (...) 2015 nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Iran als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Indem im Schreiben der Komala von politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Iran berichtet wird, wurden diese in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft bezeichnet. Aus diesen Gründen weist dieses Schreiben lediglich Gefälligkeitscharakter auf. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den angerufenen Entscheiden des EGMR und des CAT nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss dem zitierten EGMR-Urteil S.F. und andere gegen Schweden, a.a.O., setzt die Annahme eines "real risk" einer Misshandlung bei exilpolitischen Aktivitäten eine nicht unerhebliche Exponiertheit voraus. So haben die entsprechenden Personen regelmässig an politischen Aktivitäten von gewisser Wichtigkeit teilgenommen und sind mit Fotos und Namen im Internet und TV-Sendungen erschienen, anlässlich welcher sie ihrer Meinung zur Menschenrechtslage im Iran und ihrer Regimekritik Ausdruck verliehen. Dabei hatten sie Führungspositionen inne, indem einer etwa Sprecher eines europäischen Komitees für die Unterstützung kurdischer Gefangener und Menschenrechte im Iran gewesen ist. Zudem publizierten sie ihre individuelle Meinung in diversen Artikeln, welche auf prominenten kurdischen Internetseiten aufgeschaltet wurden. Der EGMR schliesst mit der Bemerkung, dass diese extensive und ernstgemeinte politische Aktivität für die Beurteilung eines "real risk" von Relevanz sei (vgl. Urteil S.F. und andere gegen Schweden, a.a.O., § 68). Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch der EGMR eine Exponierung verlangt (vgl. Referenz-Urteil D-830/2016 E. 4.3). Genauso deutlich zeigt sich, dass sich die sachverhaltlichen Grundlagen des vorliegenden Falles nicht mit demjenigen des EGMR-Entscheids vergleichen lassen, zumal in Letzterem ein fundamental anderes beziehungsweise exponierteres exilpolitisches Wirken zu beurteilen war. Implizit scheint auch das CAT im Entscheid vom 8. Dezember 2014, 489/2012 § 7.6 eine gewisse Exponiertheit vorauszusetzen, indem es von der Annahme ausging, der entsprechende Kantonsverantwortliche nehme nicht nur administrative Aufgaben wahr, sondern gehöre zum Leitungsorgan der DVF. Dabei bleibt allerdings unklar, welche weiterführenden Aktivitäten das CAT genau für massgebend erachtete. Auch daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht weiterhin - wie auch der EGMR - eine Exponierung voraussetzt, welche die betreffende Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Dies ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch zu verneinen.
E. 5.4 Soweit in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die Auskunft der Länderanalyse der SFH über Iran vom 18. August 2011 einwendet, bei einer Rückkehr in den Iran ins Visier der iranischen Behörden zu geraten, ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Es liegen diesbezüglich keine anderslautenden Hinweise dafür vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet.
E. 7.4.2 Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Er ist jung und verfügt über einen Universitätsabschluss sowie Berufserfahrungen als (...) eines eigenen (...)unternehmens. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der fünfeinhalbjährigen Landesabwesenheit mit Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen leben seine Eltern und mehrere Geschwister weiterhin in seinem Heimatland (vgl. Akte A6 S. 2ff). Er verfügt somit im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann und das ihm mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann.
E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. März 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 25. März 2015 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1426/2015 Urteil vom 23. Februar 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 4. Juli 2011 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 23. September 2011 nicht eintrat. Die am 5. Oktober 2011 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5511/2011 vom 13. Oktober 2011 im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen. A.b Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2012 durch seinen Rechtsvertreter erneut um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Das BFM befragte den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Gründen für das zweite Asylgesuch. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 wies das BFM das Asylgesuch ab. Es stellte dabei fest, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1288/2014 vom 9. April 2014 ab. B. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Januar 2014 (recte: 2015) durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seit dem letzten Asylgesuch deutlich ausgeweitet zu haben. Er sei weiterhin aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung (DVF). Zudem habe er im Internet mehrere Artikel gegen die iranische Regierung veröffentlicht. Ferner sei er seit September 2013 Hauptverantwortlicher für die persischsprachige Website der DVF (www.kanoun.ch). Seit September 2014 sei er persönlicher Mitarbeiter von B._______ für die deutschsprachige Website der DVF, Verantwortlicher für die Website von Radio "(...)" und Moderator dieses Radioprogramms. Im Weiteren habe er eine zentrale, leitende Funktion innerhalb der DVF inne und weise somit ein klares politisches Profil auf. Zudem habe sich die Menschenrechtslage im Iran verschlechtert. Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und andere Entscheide sowie eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Iran vom 18. August 2011 hin. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:
- Bestätigung der DVF vom (...) 2014,
- Zeitplan Radio "(...)" für die Zeit vom (...) 2014 bis (...) 2015,
- CD mit Aufnahmen von Sendungen und Foto bei Moderation auf Radio "(...)",
- verschiedene Unterlagen aus dem Internet (www.kanoun.ch, Facebook),
- Aufrufe und Resolutionen von Demonstrationen für die Zeit vom (...) 2014 bis (...) 2014. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Januar 2015 - eröffnet am 2. Februar 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das dritte Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 4. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- Kopie Abschlusszeugnis mit deutscher Übersetzung,
- Leistungsnachweis Universitätsstudium samt deutscher Übersetzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Kostenvorschuss wurde am 25. März 2015 fristgerecht geleistet. F. Mit Eingaben vom 24. März 2015, 31. März 2015 und 14. August 2015 wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:
- Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans-Iran (PDKI; Sektion Schweiz) vom (...) 2015,
- Bestätigung der Komala Party of Iranian Kurdistan vom (...) 2015,
- Ausdruck der Internetseite "(...)" mit Foto des Beschwerdeführers,
- Aufruf der DVF für eine Versammlung vom (...) 2015 in C._______ (zum Tag der Frau vom 8. März 2015) mit fünf Fotos,
- Aufruf der DVF für Demonstration vom 1. Mai 2015 in D._______ mit Resolution zum Tag der Arbeit mit zwei Fotos,
- Protestschreiben und Fotos einer Kundgebung der PDK-I Sektion Schweiz vom (...) 2015,
- Zeitplan Radio "(...)" für die Zeit vom (...) bis (...) 2015
- CD mit Aufnahmen von Sendungen auf Radio "(...)" für die Zeit von (...) bis (...) 2015,
- Ausschnitte der Monatszeitschrift der DVF Kanoun Nr. (...) vom (...) 2015 mit Fotos. Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er auf seiner Facebook-Seite weiterhin Nachrichten zu Menschenrechtsverletzungen im Iran sammle und verbreite sowie Kommentare dazu abgebe. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 18. März 2016 dazu Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten:
- Auszüge aus seiner Facebook-Seite,
- Auszug der Webseite der DVF,
- Zeitplan Radio "(...)" für die Zeit vom (...) 2015 bis (...) 2016,
- CD mit Aufnahmen von Sendungen auf Radio "(...)" für die Zeit von (...) 2016 bis (...) 2016. I. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten:
- Zeitplan Radio "(...)" für die Zeit vom (...) 2016 bis (...) 2017,
- CD mit Aufnahmen von Sendungen auf Radio "(...)" für die Zeit von (...) bis (...) 2016,
- Auszüge aus seiner Facebook-Seite,
- Ausgabe der Monatszeitschrift der DVF Kanoun vom (...) 2016 (in Farsi),
- Aufrufe, Flyer und Informationsblätter zu verschiedenen Kundgebungen vom 1. Mai 2016, 6. Juni 2016, 20. August 2016, 24. September 2016, 19. November 2016 und 10. Dezember 2016 in E._______, F._______ und D._______ mit Fotos. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, bezüglich der geltend gemachten politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers gehe sie davon aus, dass sich die iranischen Behörden auf Personen konzentrierten, die als ernsthafte und gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vorfluchtgründe - die geltend gemachten politischen Aktivitäten und die daraus angeblich erfolgten Verfolgungsmassnahmen - seien sowohl vom vormaligen Bundesamt für Migration (BFM) als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet worden. Folglich sei der Beschwerdeführer den iranischen Behörden nicht als Aktivist bekannt gewesen. Das SEM gehe zudem davon aus, dass die iranischen Behörden zu differenzieren wissen würden zwischen tatsächlichen, engagierten Regimegegnern aus innerer Überzeugung und Exilaktivisten, die, wie der Beschwerdeführer, im Iran nicht politisch aktiv und somit nicht im behördlichen Visier gewesen seien. Zwar mache er geltend, er würde heute ein hohes exilpolitisches Engagement aufweisen. Die von ihm eingereichten Unterlagen würden sich jedoch auf allgemein bekannte Entwicklungen und Ereignisse im Iran konzentrieren und damit nicht über die allgemein bekannten exilpolitischen Formen des Protestes hinausgehen. Im Weiteren habe er sich erst nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens exilpolitisch zu betätigen begonnen, was aufgrund der fehlenden Vorfluchtgründe die innere Überzeugung seiner vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten zusätzlich in Zweifel ziehen würde. Dass sich zahlreiche in Westeuropa aufhaltende Personen aus dem Iran aus diesem Grund exilpolitisch betätigten, sei den iranischen Behörden bekannt. Diese könnten zwischen derartigen vordergründigen Tätigkeiten und einem echten politischen Engagement aus innerer Überzeugung unterscheiden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten würden praxisgemäss keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. Schliesslich sei aufgrund der riesigen Datenmenge im Internet eine umfassende Überwachung seitens der iranischen Behörden unwahrscheinlich. Eine solche würde sich auf Personen beschränken, die innerlich überzeugt und damit ernst zu nehmende Regimegegner seien und deshalb ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. Der Beschwerdeführer weise kein solches Profil auf. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, er habe bereits in der Jugend ein politisches Verständnis entwickelt und sich für ein Studium der internationalen Beziehungen entschieden. Auch wenn in den bisherigen Verfahren seine Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet worden seien, halte er daran fest, dass er im Iran wegen Teilnahme an einer Demonstration verfolgt worden sei. Er habe sich noch vor Abschluss des ersten Asylverfahrens anfangs September 2011 als aktives Mitglied der DVF angeschlossen. Sein Einsatz sei von Jahr zu Jahr grösser geworden. Aufgrund seines Bildungshintergrundes habe er verantwortungsvollere Aufgaben übernommen. Seine Funktionen bei der DVF wurden im Gesuch vom 14. Januar 2015 (recte: 5. Januar 2015) aufgeführt (im Internet publizierte Artikel, Verantwortlichkeiten bei der Website der DVF, Radiomoderator des Programms "(...)", etc.). Aufgrund dieser rund dreieinhalbjährigen Tätigkeit habe er eine zentrale Funktion mit verschiedenen Verantwortlichkeiten innerhalb der DVF inne und weise somit ein klares Profil auf. Es hätten verschiedene Personen erst im Ausland gewagt, das iranische Regime anzugreifen, weshalb ihnen in der Folge einzig wegen Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Feststellungen der Vorinstanz seien pauschal. Der Beschwerdeführer sei ein wichtiges Mitglied der DVF. Hätte sich die Vorinstanz mit dem Inhalt seiner Äusserungen befasst und ihn persönlich angehört, wäre ihr die Schärfe und Vielschichtigkeit seiner Kritik am iranischen Regime nicht verborgen geblieben. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf mehrere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, des UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Zudem falle er verglichen mit anderen Mitgliedern der DVF, welchen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei, unterdessen in die Kategorie jener, welche über ein ausgeprägtes Profil verfügen würden. Deren Akten seien beizuziehen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Dabei wies sie darauf hin, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, wie sie auf Beschwerdeebene erneut vorgebracht worden seien, bereits in den Verfügungen des SEM vom 7. Februar 2014 und 30. Januar 2015 und insbesondere auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2014 eingehend gewürdigt worden seien. Es würden sich keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die iranischen Behörden gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich Massnahmen in die Wege geleitet oder von seinen vorgebrachten Aktivitäten zur Kenntnis genommen hätten. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, die Vor-instanz habe wesentliche politische Aktivitäten, die er seit Anfang 2014 respektive Anfang 2015 ausgeführt habe, nicht beachtet. Diese würden durch die eingereichten Unterlagen untermauert. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgungssituation im Heimatstaat, wie in den vorangehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, als unglaubhaft erwiesen haben, weshalb auf den erneuten Hinweis, wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration im Iran verfolgt worden zu sein, nicht näher einzugehen ist. 5.3 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist in erster Linie weder die Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten noch seine Betriebsamkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatland massgeblich. Aus den im dritten Asylgesuch eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem zweiten Asylverfahren neu die Hauptverantwortung der Webseite der DVF trägt. Diese Verantwortung scheint sich indessen kaum von seiner früheren Mitarbeit bei der Webseite zu unterscheiden, als er in einem fünfköpfigen Team (im Zeitpunkt des zweiten Asylgesuches) "lediglich" Mitverantwortlicher der Webseite der DVF (Sammlung und Veröffentlichung von politischen Nachrichten) gewesen sei. Eine eigentliche oder gar gewichtige Entscheidungsbefugnis innerhalb der DVF kommt ihm damit jedenfalls nicht zu und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Eine wesentliche Schärfung seines Profils kann aus dem Umstand, wonach er seit (...) 2015 in monatlichen Abständen an Sendungen als Nachrichtensprecher beteiligt gewesen sei (vgl. Zeitpläne Radio "(...)"), nicht entnommen werden. So geht aus dem Verlesen von Nachrichten kein exponiertes oppositionelles Engagement hervor. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zum politischen Geschehen im Iran auf seiner Facebook-Seite, handelt es sich dabei doch um allgemein formulierte regimekritische Beiträge, die sich auf das Darstellen von Ereignissen beziehungsweise Anprangern von Missständen im Iran limitieren. Diese Äusserungen sind folglich aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, um bei ihm das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, welcher für die iranischen Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28). Im Weiteren kann den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen abgebildet ist, auch keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden, zumal daraus nicht hervorgeht, er hätte dabei je eine spezielle Funktion innegehabt. Ferner sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben von Funktionären der Komala und der PDKI Schweiz vom (...) 2015 und vom (...) 2015 nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Iran als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Indem im Schreiben der Komala von politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Iran berichtet wird, wurden diese in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft bezeichnet. Aus diesen Gründen weist dieses Schreiben lediglich Gefälligkeitscharakter auf. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den angerufenen Entscheiden des EGMR und des CAT nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss dem zitierten EGMR-Urteil S.F. und andere gegen Schweden, a.a.O., setzt die Annahme eines "real risk" einer Misshandlung bei exilpolitischen Aktivitäten eine nicht unerhebliche Exponiertheit voraus. So haben die entsprechenden Personen regelmässig an politischen Aktivitäten von gewisser Wichtigkeit teilgenommen und sind mit Fotos und Namen im Internet und TV-Sendungen erschienen, anlässlich welcher sie ihrer Meinung zur Menschenrechtslage im Iran und ihrer Regimekritik Ausdruck verliehen. Dabei hatten sie Führungspositionen inne, indem einer etwa Sprecher eines europäischen Komitees für die Unterstützung kurdischer Gefangener und Menschenrechte im Iran gewesen ist. Zudem publizierten sie ihre individuelle Meinung in diversen Artikeln, welche auf prominenten kurdischen Internetseiten aufgeschaltet wurden. Der EGMR schliesst mit der Bemerkung, dass diese extensive und ernstgemeinte politische Aktivität für die Beurteilung eines "real risk" von Relevanz sei (vgl. Urteil S.F. und andere gegen Schweden, a.a.O., § 68). Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch der EGMR eine Exponierung verlangt (vgl. Referenz-Urteil D-830/2016 E. 4.3). Genauso deutlich zeigt sich, dass sich die sachverhaltlichen Grundlagen des vorliegenden Falles nicht mit demjenigen des EGMR-Entscheids vergleichen lassen, zumal in Letzterem ein fundamental anderes beziehungsweise exponierteres exilpolitisches Wirken zu beurteilen war. Implizit scheint auch das CAT im Entscheid vom 8. Dezember 2014, 489/2012 § 7.6 eine gewisse Exponiertheit vorauszusetzen, indem es von der Annahme ausging, der entsprechende Kantonsverantwortliche nehme nicht nur administrative Aufgaben wahr, sondern gehöre zum Leitungsorgan der DVF. Dabei bleibt allerdings unklar, welche weiterführenden Aktivitäten das CAT genau für massgebend erachtete. Auch daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht weiterhin - wie auch der EGMR - eine Exponierung voraussetzt, welche die betreffende Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Dies ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch zu verneinen. 5.4 Soweit in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die Auskunft der Länderanalyse der SFH über Iran vom 18. August 2011 einwendet, bei einer Rückkehr in den Iran ins Visier der iranischen Behörden zu geraten, ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Es liegen diesbezüglich keine anderslautenden Hinweise dafür vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. 7.4.2 Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Er ist jung und verfügt über einen Universitätsabschluss sowie Berufserfahrungen als (...) eines eigenen (...)unternehmens. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der fünfeinhalbjährigen Landesabwesenheit mit Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen leben seine Eltern und mehrere Geschwister weiterhin in seinem Heimatland (vgl. Akte A6 S. 2ff). Er verfügt somit im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann und das ihm mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. März 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 25. März 2015 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: