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E-33/2018

E-33/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. Januar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 4. März 2016 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Sodann folgte am 14. November 2017 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und habe in B._______, Iran, gelebt. Er sei Mitglied der Partei Hizbi Demokrati Kurdistan (Kurdistan Democratic Party, KDP) gewesen. Nach Abschluss seines Studiums habe er als (...) gearbeitet. Am 16. November 2015 habe er im Auftrag der Partei drei Peshmergas transportiert. Ein Kollege sei aus Sicherheitsgründen vorausgefahren und habe keine Probleme festgestellt. An einem Kontrollposten sei er, der Beschwerdeführer, jedoch angehalten und kontrolliert worden. Als der kontrollierende Beamte sich zum Kofferraum (...) begeben habe, sei er losgefahren. Anschliessend sei er verfolgt worden, weshalb ihm die Peshmergas aufgetragen hätten, anzuhalten, um zu Fuss weiter zu flüchten. Er habe sich nach einer Weile von den Peshmergas getrennt. Am nächsten Tag sei er zu Fuss zurück nach B._______ gelangt. Er habe seinen Bruder angerufen und gemeinsam seien sie zu einem Onkel gegangen. Dort habe er sich drei Tage lang aufgehalten. Sein Bruder habe ihm sodann berichtet, dass Personen in zivil nach ihm gesucht hätten. Deshalb sei er mit seinem Bruder nach C._______ gelangt, von wo aus er mit Hilfe eines Bekannten des Bruders am 21. November 2015 in die Türkei gereist sei. Vor diesem Ereignis am 16. November 2015 habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. In der Schweiz nehme er an Sitzungen und Demonstrationen der Demokratischen Partei Kurdistans teil. Diesbezüglich reichte er diverse Fotografien und Fotoausdrucke ein. Als weitere Beweismittel reichte er seinen Führerschein, zwei Parteimitgliedsbestätigungen, eine DVD, Kopien seiner Shenasnameh, seines Berufsausweises, seiner Militärentlassung, seines Fahrzeugausweises und des Kaufvertrags seines Fahrzeugs zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, ihm sei Einsicht in die DVD (SEM-Akte 16 Beilage 3) zu gewähren, eventualiter sei ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, sodann sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde wurden vier Onlineartikel zur Situation von Kurden im Iran beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 wurde die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die DVD zu gewähren. Sodann wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeeingabe nach Erhalt der Akten angesetzt. Auf einen Kostenvorschuss wurde einstweilen verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 3. Januar 2018 nach. Ferner legte er Fotoausdrucke unter anderem seines Berufsausweises und Fahrzeugausweises mit teilweiser Übersetzung sowie eine Quittung bezüglich Abstellen eines Fahrzeugs in einem Parkhaus in B._______ mit Übersetzung bei. Sodann fügte er einen selbst verfassten Onlineartikel vom 6. Januar 2018, zahlreiche Ausdrucke von Zeitungs- / Onlineartikeln und Fotografien sowie drei Videos zu Demonstrationen oder Parteiveranstaltungen in der Schweiz hinzu, auf denen er teilweise namentlich erwähnt werde oder abgebildet sei. Schliesslich legte er eine Parteimitgliedsbestätigung der National Union of Kurdish Students vom 27. Dezember 2017 sowie ein Flugblatt betreffend eine Demonstration in der Schweiz bei. G. Am 26. Januar 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie der DVD (SEM-Akte 16 Beilage 3) zu. H. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, die vom SEM erhaltene DVD sei ohne Inhalt, weshalb ihm erneut Akteneinsicht und Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei. I. Am 9. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, namentlich eine Quittung betreffend den Parkplatz seines Fahrzeugs sowie ein Parteimitgliedsschreiben der Kurdistan Democratic Party, International Relations, vom 26. Januar 2018. J. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2018 wies das Gericht das SEM erneut an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die oberwähnte DVD zu gewähren. K. Nach gewährter Akteneinsicht reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe vom 26. Februar 2018 ein, inklusive Printscreen-Ausdrucke der Videos auf obgenannter DVD und Ausdruck der Rede, die der Beschwerdeführer an der auf den Videos erkennbaren Demonstration gehalten habe. L. Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2018 wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. M. Die Vernehmlassung des SEM vom 22. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2018 zugestellt. Dieser replizierte am 18. April 2018. Gleichzeitig reichte er drei bereits im vorinstanzlichen Verfahren abgegebene Onlineartikel ein, in denen er namentlich oder bildlich erwähnt werde. Zudem fügte er mehrere Screenshots von Google Maps bezüglich der Stelle, an der er sein Auto zurückgelassen habe, hinzu. N. Am 23. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Ausweises der KDP-Iran, zu den Akten.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ferner sei seine geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Daher könne er nicht als Flüchtling anerkannt werden.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe mit drei Peshmergas einen Kontrollposten passiert und sei danach geflohen. Diesbezüglich habe er widersprüchliche Angaben gemacht. An der BzP habe er ausgesagt, er sei auf den Kontrollposten zugefahren und habe bemerkt, dass dort Personenkontrollen durchgeführt würden (SEM-Akte A4 S. 7). Deshalb sei er, ohne anzuhalten, durch den Kontrollposten gefahren. An der Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei am Kontrollposten angehalten worden (SEM-Akte A22 S. 7 f.). Die Erklärung für diesen Widerspruch, er habe sich an der BzP kurz halten müssen, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Weiter habe er an der BzP erwähnt, er sei ohne einen vorausfahrenden Freund Richtung Kontrollposten gefahren. An der Anhörung habe er hingegen erklärt, ein Freund sei vorausgefahren, um die Lage auszukundschaften (SEM-Akten A4 S. 7, A22 S. 3). Festzuhalten sei sodann, dass der freie Bericht an der Anhörung ausführlich und mit zahlreichen Details versehen ausgefallen sei. Die Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Fragen seien hingegen meist unsubstantiiert, detailarm und oberflächlich ausgefallen. Dies zeige sich deutlich, indem er zur Situation am Kontrollposten trotz mehrmaliger Nachfrage immer wieder das bereits Gesagte wiederholt habe. Dasselbe gelte für die geltend gemachte anschliessende Verfolgung. Insgesamt seien keine Anzeichen persönlicher Betroffenheit oder Realkennzeichen zu erkennen. Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, als (...) tätig gewesen zu sein, weshalb er über das Prozedere an einem Kontrollposten Bescheid gewusst haben müsse. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Risiko einer Kontrolle auf sich genommen habe und mit den Peshmergas Richtung Kontrollposten gefahren sei. Die Erklärung, normalerweise würden an besagtem Kontrollposten nur Waren kontrolliert werden, überzeuge nicht. Ferner habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er sofort identifiziert werden würde, wenn er sein Auto stehen lasse. Daher sei dieses unplausible Vorgehen zu bezweifeln. Insgesamt seien seine Ausführungen unglaubhaft ausgefallen.

E. 4.1.2 Zu den exilpolitischen Tätigkeiten hält die Vorinstanz fest, es sei davon auszugehen, dass sich die iranischen Behörden auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden (mit Verweis auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten und den Akten sei indes nicht zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Das zeige sich insbesondere bei der von ihm gehaltenen Rede, die Bezug auf eine vor Jahren erfolgte Ermordung eines kurdischen Iraners in Europa nehme. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Text konzentrieren müssen, weshalb darauf zu schliessen sei, dass er an der Verfassung des Texts nicht mitgewirkt habe. Im TV-Beitrag zu dieser Demonstration werde sein Name nicht erwähnt. Zudem seien vom Beschwerdeführer nur Standbilder zu sehen, dessen Qualität so mangelhaft sei, dass er nicht identifizierbar sei. Die eingereichten Partei-Bestätigungsschreiben müssten sodann als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Die Antworten des Beschwerdeführers seien stereotyp und allgemein ausgefallen. Es bestünden ferner keine Anhaltspunkte, dass im Iran Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werden würde. Eine konkrete Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe liege somit nicht vor.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt.

E. 4.2.1 Das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere auf Akteneinsicht verletzt, indem ihm die DVD (SEM-Akte 16 Beilage 3) ohne Inhalt zugestellt worden sei. Weiter habe es das SEM praktisch vollständig unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, was das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletze. Sodann habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem nicht gewürdigt worden sei, dass er zur geheimen Parteiorganisation der Hizbi Democrati Kurdistan gehört habe und für AJANS (Nachrichtenagentur) aktiv gewesen sei. Auch das geltend gemachte Erdbeben vom 12. November 2017 zwischen dem Iran und Irak habe das SEM nicht berücksichtigt. Aufgrund des Gesagten sei der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden, weshalb eine weitere Anhörung hätte durchgeführt werden müssen. Ferner habe der Dolmetscher an der Anhörung einen anderen Dialekt gesprochen. Der Befrager sei dem Beschwerdeführer gegenüber negativ eingestellt und befangen gewesen. Er habe den geschilderten Sachverhalt nicht verstehen wollen und ihn, den Beschwerdeführer, keine Skizze machen lassen. Die Anhörung, die mit fünf Stunden zu lange gedauert habe, sei erst beinahe zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt worden. Sodann habe das SEM keine Übersetzung der eingereichten Beweismittel angeordnet. Damit liege auch eine Verletzung der Abklärungspflicht und des Willkürverbots vor. Die Verfügung sei daher zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.

E. 4.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 AsylG vor. Zunächst habe das SEM die behaupteten Widersprüche in seinen Ausführungen konstruiert. Diese seien aktenwidrig und willkürlich. Er habe sich bezüglich der Situation am Kontrollposten an der Anhörung und an der BzP übereinstimmend geäussert. Auch an der BzP habe er erklärt, er sei durch den Kontrollposten durchgefahren, was bedeute, dass er sich nicht habe kontrollieren lassen. Damit habe er jedoch nicht gesagt, dass er nicht angehalten sei. Zudem habe glaubhaft geschildert, dass er zunächst von einem Freund und nachdem dessen Fahrzeug eine Panne erlitten hatte, von einem anderen Freund begleitet worden sei. Seine Ausführungen zu diesem kurzen Erlebnis am Kontrollposten seien insgesamt - entsprechend der ihm gestellten Fragen - ausführlich, umfangreich und mit Realkennzeichen versehen, wie beispielsweise Erzählungen in direkter Rede, ausgefallen. Auch habe er nachvollziehbar geschildert, weshalb er als (...) und Parteimitglied diese drei Peschmergas transportiert habe und dass es auch Kontrollposten gebe, die nicht immer besetzt seien. Ferner könne ihm das unlogische Verhalten der iranischen Behörden an diesem Kontrollpunkt nicht vorgeworfen werden. Schliesslich habe er überzeugend dargelegt, dass er sei Fahrzeug habe zurücklassen müssen, um sein Leben zu retten, auch wenn ihm bewusst gewesen sei, dass er dadurch identifiziert werden würde. Insgesamt habe er sich somit glaubhaft geäussert. Sodann sei er nach dem Vorfall am Kontrollpunkt und seiner Flucht zuhause von Regierungsleuten gesucht worden. Seine politische Tätigkeit für die KDP (Transport der Peshmergas) sei den Behörden bekannt geworden. Ihm drohe mithin eine asylrelevante Verfolgung (Art. 3 AsylG) bei einer Rückkehr in den Iran (mit Verweis auf die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 2016 zu Iran).

E. 4.2.3 Die Verfolgung politisch aktiver Kurden im Iran und solcher im Ausland verstärke sich zunehmend (mit Verweis auf vier Onlineartikel zur Situation politisch aktiver Kurden). Daher erfülle er zumindest die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Er engagiere sich in der Schweiz äusserst aktiv gegen das iranische Regime. Er gehe an Demonstrationen und Parteianlässe (untermauert mit zahlreichen Onlineartikeln, Fotoausdrucken und drei Videos, auf denen er namentlich oder bildlich zu erkennen sei, zudem mit einem von ihm verfassten Onlineartikel bezüglich Demonstrationen im Iran). Zudem sei er in einem iranischen TV-Bericht erschienen. In dem Bericht halte er eine von ihm verfasste Rede. Er sei identifiziert worden, was die Reaktion vieler Personen auf diesen Bericht zeige. Die Würdigung der eingereichten Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsschreiben sei zudem willkürlich.

E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung nach Sichtung der obgenannten DVD macht der Beschwerdeführer geltend, auf den Videos auf der DVD sei er eindeutig erkennbar. Er halte eine politische Rede vor Publikum, was von kurdischen TV-Sendern übertragen worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass die iranische Regierung diese Rede mitbekommen habe und er dadurch gefährdet sei.

E. 4.4 Das SEM führt im Rahmen der Vernehmlassung aus, eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht liege nicht mehr vor, nachdem dem Beschwerdeführer eine Kopie der obgenannten DVD mit Inhalt ausgehändigt worden sei. Der auf Beschwerdeebene gerügte Dialekt des Dolmetschers sei nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer mehrmals angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen. Wenig behilflich seien die Ausführungen zur negativen Einstellung des Befragers an der Anhörung. Zunächst hätte eine Skizze des Kontrollpostens keine Aussagekraft gehabt, da der Beschwerdeführer vor dem Ereignis als (...) mehrmals solche Posten passiert habe. Zudem sei aus dem Protokoll keine Gereiztheit des Befragers zu erkennen. Vielmehr habe er dem Beschwerdeführer, indem er darauf hingewiesen habe, dass er den Beschwerdeführer nicht verstehe, Gelegenheit gegeben, sich verständlich und nachvollziehbar zu äussern. Die Anhörungsdauer sei nicht zu beanstanden, zumal zwei Pausen stattgefunden hätten. Zur fehlenden Übersetzung der Beweismittel sei festzuhalten, dass die eingereichten Fotoausdrucke der Shenasnameh, des Berufsausweises, des Fahrzeugausweises, der Bestätigung zur Entlassung aus dem Militärdienst und des Kaufvertrags des Fahrzeugs des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Vorbringen keine Beweiskraft zu entfalten vermöchten. Die auf der DVD festgehaltene Rede des Beschwerdeführers liege in deutscher Übersetzung vor. Der Bericht des kurdischen TV-Senders sei von einem sprachkundigen Dolmetscher des SEM angehört worden. Der Beschwerdeführer werde in dem Beitrag nicht namentlich genannt. Sodann könne er mit den Erklärungen in der Beschwerdeschrift die Widersprüche bezüglich seiner Reaktion am Kontrollposten und hinsichtlich der Frage, ob er alleine oder mit einem vorausfahrenden Freund in Richtung des Kontrollpostens unterwegs gewesen sei, nicht ausräumen. Der Hinweis auf die Kürze der BzP sei nicht hilfreich. Ferner zeigten auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Äusserungen des Beschwerdeführers keine Realkennzeichen auf. Das eingereichte Schreiben bezüglich Abstellen seines Fahrzeugs in einem Parkhaus lasse Zweifel aufkommen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Fahrzeug erst eineinhalb Tage nach dem Vorfall in ein Parkhaus hätte gebracht werden sollen und nicht von den Behörden konfisziert worden sei. Sodann habe der Beschwerdeführer dieses Schreiben als Original (alle anderen Beweismittel seien Kopien) eingereicht. Es sei nicht verständlich, wie er an das Original gekommen sei und weshalb er dieses erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Daher komme dem Schreiben, das leicht zu beschaffen oder herzustellen sei, keine Beweiskraft zu. Zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1426/2015 vom 23. Februar 2017 zu verweisen. Zudem sei der vom Beschwerdeführer gehaltenen Rede keine politische Brisanz zu entnehmen, zumal sich diese auf ein Ereignis beziehe, das fast 30 Jahre zurückliege und über das schon sehr viele Leute berichtet hätten.

E. 4.5 Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Inhalt der Vernehmlassung zeige, dass die Vorinstanz seine mit Eingabe vom 23. Januar 2018 eingereichten Beweismittel (teilweise mit Übersetzung) erneut nicht gewürdigt habe. In den eingereichten Onlineartikeln werde er namentlich genannt. Es sei offensichtlich, dass er durch den TV-Bericht und diese Artikel identifiziert worden sei, weshalb er unmittelbar gefährdet sei. Die vom SEM behauptete Anhörung der DVD durch einen Dolmetscher sei nicht protokolliert worden und daher als Parteibehauptung zu werten. Zu erwähnen sei ferner, dass der Fernsehsender, der den entsprechenden TV-Bericht ausgestrahlt habe, im Iran verboten sei. Zwar liege ihm, dem Beschwerdeführer, mittlerweile eine lesbare Kopie der obgenannten DVD vor. Die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sei damit aber nicht geheilt worden. Ferner habe er während der Anhörung eine Skizze machen wollen, da es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Es sei unverständlich, weshalb man ihm dies nicht ermöglicht habe. Offen bleiben könne, ob die ihn befragende Person befangen gewesen sei, zumal das SEM den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt habe. Die Gereiztheit des Befragers gehe aber offensichtlich aus dem Anhörungsprotokoll hervor, im Gegensatz zur korrekten Erfassung der Pausenzeiten. Insgesamt liege eine Verletzung der Abklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die weiteren Ausführungen des SEM, insbesondere zu den fehlenden Realkennzeichen in seinen glaubhaften Erzählungen, seien erneut zu bestreiten. Das Vorgehen an einem Kontrollposten sei den Sicherheitskräften freigestellt. Entsprechend könne nicht darauf geschlossen werden, deren Vorgehen sei undenkbar. Das Abstellen seines Fahrzeugs im Parkhaus nach eineinhalb Tagen sei sodann nicht unglaubhaft. Die Polizei habe es vor dem Abstellen zuerst beschlagnahmen und kontrollieren müssen (untermauert mit vier Screenshots von Google Maps betreffend der Stelle, an der er sein Auto zurückgelassen habe). Sodann könne das SEM nicht beurteilen, welche Angaben die iranischen Behörden auf solchen Quittungen vermerkten. Die Quittung habe seine Familie erhalten. Aus Sicherheitsgründen habe sie diese aber nicht früher in die Schweiz schicken können.

E. 5 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm keine Akteneinsicht in das Beweismittel in Form der DVD (SEM-Akte A16 Beilage 3) gewährt worden sei, ist festzuhalten, dass das SEM die Einsicht in besagtes Beweismittel vollumfänglich nachgeholt hat. Ferner konnte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdeergänzung dazu Stellung nehmen. Eine vorinstanzliche Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich demnach - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel auch auf Beschwerdeebene nicht übersetzt und nicht gewürdigt habe. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht alle Beweismittel auf dem Beweismittelumschlag (SEM-Akte A16) genau beschrieben hat. Daraus kann aber nicht auf fehlende Würdigung derselben geschlossen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen wäre, Übersetzungen seiner Beweismittel einzureichen, sofern er dies für relevant erachtet hätte. Sodann erklärt die Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung zutreffend, weshalb den eingereichten Beweismitteln (wie dem Berufsausweis oder dem Führerschein des Beschwerdeführers) bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise keine Beweiskraft beigemessen und daher keine Übersetzung derselben angeordnet worden sei. Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Rede des Beschwerdeführers in deutscher Sprache vorliege und sie den auf DVD eingereichten TV-Bericht von einem sprachkundigen Dolmetscher habe anhören und in ihre Gesamtwürdigung miteinfliessen lassen. Die eingereichten Fotoausdrucke und Artikel zur Untermauerung des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers haben zudem Eingang in die angefochtene Verfügung (S. 5) gefunden. Demnach ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den ihr vorliegenden Beweismitteln ausreichend auseinandergesetzt und diese entsprechend gewürdigt hat.

E. 5.4 Sodann habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur KDP und seine Aktivität für AJANS (SEM-Akte A22 F8) sowie das Erdbeben vom 12. November 2017 im Iran nicht berücksichtigt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz seine Parteizugehörigkeit in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat (S. 3). Da der Beschwerdeführer aber keine ausschlaggebenden politischen Aktivitäten im Heimatstaat oder Probleme mit den iranischen Behörden aufzeigen konnte (vgl. dazu nachfolgend) und nicht darlegt, inwiefern er für AJANS aktiv gewesen sein soll, hat die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Ausführungen diesbezüglich vorgenommen. Sodann zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern eine Parteizugehörigkeit respektive das geltend gemachte Erdbeben im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 5.5 Eine Verletzung der Abklärungspflicht liege vor, indem die Anhörung des Beschwerdeführers fünf Stunden gedauert und zudem beinahe zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass während der Anhörung zwei Pausen durchgeführt worden sind (SEM-Akte A22 S. 4 und S. 13). Mithin ist die Dauer der Anhörung nicht zu beanstanden. Ferner ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch diese Umstände in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren oder weshalb die Geltendmachung von klaren Widersprüchen deshalb willkürlich sein soll. Ebenso ist nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert ausgeführt, weshalb eine weitere Anhörung hätte durchgeführt werden sollen. Weiter sei der Befrager gereizt und befangen gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass aus dem Anhörungsprotokoll nichts hervorgeht, dass auf eine Gereiztheit oder Befangenheit des Befragers hindeutet. Vielmehr lassen die Nachfragen den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ausführlichen und schlüssigen Schilderung seiner Asylvorbringen geboten worden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken. Zudem habe der Dolmetscher einen anderen Dialekt gesprochen. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung erklärt, er verstehe den Dolmetscher gut. Bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls hat er ferner dessen Richtigkeit bestätigt, ohne Hinweis auf ein Übersetzungsproblem oder Missverständnisse während der Anhörung. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer eine Skizze aufgrund von Verständigungsproblemen hätte anfertigen sollen. Aus dem Protokoll geht sodann nicht hervor, dass es ihm verwehrt worden sei, eine Skizze zu machen. Entsprechend sind auch diese Einwände nicht zu hören.

E. 5.6 Weiter fehlt eine Begründung, weshalb die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, da das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann.

E. 5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Die beantragte Akteneinsicht und Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens bereits gewährt worden (vgl. oben E. 5.1.3). Ferner besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

E. 6 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Daran vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, die sich hauptsächlich in der Behauptung ihrer Glaubhaftigkeit erschöpfen und den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Wiederholung von bereits Gesagtem wenig entgegensetzen, nichts zu ändern.

E. 6.1 Die Vorinstanz zeigt mit überzeugender Begründung auf, weshalb dem Beschwerdeführer das geltend gemachte Ereignis am Kontrollposten sowie die Flucht und Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht geglaubt werden können. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP erklärte, er sei mit drei Peshmergas im Auto auf einen Kontrollposten zugefahren, an dem normalerweise nur Waren kontrolliert würden. An diesem Tag seien aber auch Personenkontrollen gemacht worden. Als er dies bemerkt habe, habe er nicht anhalten können und sei durchgefahren. Zudem habe sein vorausfahrender Freund eine Panne gehabt, weshalb er alleine weitergefahren sei (SEM-Akte A4 S. 6 f.). Im Widerspruch dazu gab er an der Anhörung an, er habe am Kontrollposten angehalten und sei während der Kontrolle losgefahren und geflüchtet. Ausserdem habe sein Freund vor ihm den Kontrollposten passiert, ohne kontrolliert zu werden. Er habe ihn, den Beschwerdeführer, danach angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Kontrollposten nicht besetzt sei (SEM-Akte A22 F8, F16, F35). Diese Widersprüche in zentralen Punkten vermag der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auszuräumen. Auch der Hinweis auf die Kürze der BzP vermag daran nichts zu ändern (SEM-Akte A22 F40 ff.), zumal erwartet werden kann, dass ein Beschwerdeführer auch bei einer summarischen Befragung die ihm gestellten Fragen korrekt und vollständig beantwortet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Nachfragens lediglich oberflächliche Wiederholungen des bereits Gesagten, nicht aber substantiierte und mit Realkennzeichen versehene Ausführungen zu dieser behaupteten Kontrolle machen konnte. Auch die Beschreibung der Flucht und seiner persönlichen Empfindungen währenddessen ist detailarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die angebliche Flucht im Auto oberflächlich, diejenige zu Fuss gar nicht beschrieben hat. Auch auf Nachfragen hin vermochte der Beschwerdeführer seine Angaben nicht zu substantiieren oder nachvollziehbar darzulegen. Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar einige ausführliche Angaben zur Region und zum generellen Ablauf an einem Kontrollposten machen konnte. Dies dürfte aber darauf zurückzuführen sein, dass er als (...) gearbeitet und die Gegend gekannt habe. Die Kontrolle und die Flucht von dem Kontrollposten vermochte der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft darzulegen, weshalb eine Verfolgung durch die iranischen Behörden und Identifizierung des Beschwerdeführers mithilfe seines zurückgelassenen Fahrzeugs jeglicher Grundlage entbehrt. Vielmehr vermitteln seine Angaben zu diesen fluchtauslösenden Ereignissen einen realitätsfremden und konstruierten Eindruck. Dafür spricht auch die erst im Februar 2018 nachgereichte Original-Quittung des in einem Parkhaus abgestellten Fahrzeugs des Beschwerdeführers. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass zunächst nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer an das Original dieser Quittung gekommen sein will und weshalb er diese erst im Beschwerdeverfahren einreichen konnte. Hätte obgenannte Verfolgung stattgefunden und hätte der Beschwerdeführer im Zuge dessen sein Fahrzeug stehen lassen müssen, so ist davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug von den Behörden beschlagnahmt und nicht nach eineinhalb Tagen in einem Parkhaus abgestellt und die Quittung an die Familie des Beschwerdeführers geschickt worden wäre. Entsprechend hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass diesem leicht zu beschaffenden Beweismittel die Beweiskraft abzusprechen sei. Auch die eingereichten Screenshots von Google Maps zur Stelle, an der das Fahrzeug abgestellt worden sei, vermögen dieses Vorbringen nicht plausibel darzustellen. Ebenfalls macht der Beschwerdeführer - bis auf eine äusserst knapp und unsubstantiiert beschriebene angebliche Durchsuchung seines Hauses durch Zivilpersonen - keinerlei Probleme mit den iranischen Behörden geltend. Insgesamt ist daher weder davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der obgenannten Ereignisse ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist noch dass diese ihn in Verbindung mit allfälligen politischen Aktivitäten (Transport von Peshmergas) für die KDP bringen oder in Kenntnis von seiner behaupteten Parteizugehörigkeit sein könnten. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus den einreichten Beweismitteln in Form von Parteiausweis und Parteimitgliedsbestätigungen - ungeachtet der Frage ihrer Beweiskraft - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten nicht ausgegangen werden.

E. 6.2 Da keine Vorverfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen ist, ist zu prüfen, ob er aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten haben und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen könnte.

E. 6.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern einerseits und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen andererseits (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 9.3.2 und E-623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.6, je m.w.H.).

E. 6.2.2 Nach Prüfung der Akten und der zahlreichen diesbezüglichen Beweismittel des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass keine exilpolitische Exponiertheit des Beschwerdeführers im Sinne der genannten Rechtsprechung festgestellt werden kann. Die von ihm geltend gemachten Parteiaktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen der KDP) sind nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei seiner Rückkehr zu begründen. Daran vermögen die der Beschwerde beigelegten Onlinezeitungsartikel zur Situation von Kurden im Iran nichts zu ändern, zumal sie nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen. Auch der Hinweis auf Beschwerdeebene, er sei in einigen Onlineartikeln namentlich erwähnt oder bildlich, zum Teil mit dem Parteivorsitzenden, zu erkennen, vermag nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern (vgl. auch Urteil E-5071/2018 E. 9.3.3). Dies gilt auch für die drei Videos (Beilage 31 der Eingabe vom 23. Januar 2018), auf denen der Beschwerdeführer, nebst vielen weiteren Personen, als Teilnehmer an einer Demonstration zu sehen ist sowie für den von ihm verfassten Onlineartikel (Beilage 27), der auf besagter Internetseite nicht auffindbar ist. Sodann gibt der Beschwerdeführer selbst an, er habe innerhalb der Partei keine spezielle Funktion (SEM-Akte A22 F64). Hinsichtlich des TV-Berichts (SEM-Akte A16 Beilage 3 [DVD]) zu einer Demonstration in Bern, an der der Beschwerdeführer eine Rede gehalten habe, ist festzuhalten, dass aufgrund der Bildqualität des Videos nicht erkennbar ist, um wen es sich bei den gefilmten Personen handelt. Mithin kann auch nicht gesagt werden, ob sich der Beschwerdeführer auf einem der Standbilder des Berichts befindet. Zudem weist die Vorinstanz darauf hin, dass er im Bericht nicht namentlich genannt werde, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Von einer Identifizierung des Beschwerdeführers bloss aufgrund des TV-Berichts und der Onlineartikel, in denen er namentlich genannt werde, ist folglich nicht auszugehen.

E. 6.2.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sein könnte, weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.

E. 6.3 Das SEM hat zu Recht das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3.1 sowie E-623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3). Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit (...) Berufserfahrung als (...). In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verlobte) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Entsprechend bestehen keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 3. Januar 2018 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-33/2018 Urteil vom 4. Dezember 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. Januar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 4. März 2016 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Sodann folgte am 14. November 2017 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und habe in B._______, Iran, gelebt. Er sei Mitglied der Partei Hizbi Demokrati Kurdistan (Kurdistan Democratic Party, KDP) gewesen. Nach Abschluss seines Studiums habe er als (...) gearbeitet. Am 16. November 2015 habe er im Auftrag der Partei drei Peshmergas transportiert. Ein Kollege sei aus Sicherheitsgründen vorausgefahren und habe keine Probleme festgestellt. An einem Kontrollposten sei er, der Beschwerdeführer, jedoch angehalten und kontrolliert worden. Als der kontrollierende Beamte sich zum Kofferraum (...) begeben habe, sei er losgefahren. Anschliessend sei er verfolgt worden, weshalb ihm die Peshmergas aufgetragen hätten, anzuhalten, um zu Fuss weiter zu flüchten. Er habe sich nach einer Weile von den Peshmergas getrennt. Am nächsten Tag sei er zu Fuss zurück nach B._______ gelangt. Er habe seinen Bruder angerufen und gemeinsam seien sie zu einem Onkel gegangen. Dort habe er sich drei Tage lang aufgehalten. Sein Bruder habe ihm sodann berichtet, dass Personen in zivil nach ihm gesucht hätten. Deshalb sei er mit seinem Bruder nach C._______ gelangt, von wo aus er mit Hilfe eines Bekannten des Bruders am 21. November 2015 in die Türkei gereist sei. Vor diesem Ereignis am 16. November 2015 habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. In der Schweiz nehme er an Sitzungen und Demonstrationen der Demokratischen Partei Kurdistans teil. Diesbezüglich reichte er diverse Fotografien und Fotoausdrucke ein. Als weitere Beweismittel reichte er seinen Führerschein, zwei Parteimitgliedsbestätigungen, eine DVD, Kopien seiner Shenasnameh, seines Berufsausweises, seiner Militärentlassung, seines Fahrzeugausweises und des Kaufvertrags seines Fahrzeugs zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, ihm sei Einsicht in die DVD (SEM-Akte 16 Beilage 3) zu gewähren, eventualiter sei ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, sodann sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde wurden vier Onlineartikel zur Situation von Kurden im Iran beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 wurde die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die DVD zu gewähren. Sodann wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeeingabe nach Erhalt der Akten angesetzt. Auf einen Kostenvorschuss wurde einstweilen verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 3. Januar 2018 nach. Ferner legte er Fotoausdrucke unter anderem seines Berufsausweises und Fahrzeugausweises mit teilweiser Übersetzung sowie eine Quittung bezüglich Abstellen eines Fahrzeugs in einem Parkhaus in B._______ mit Übersetzung bei. Sodann fügte er einen selbst verfassten Onlineartikel vom 6. Januar 2018, zahlreiche Ausdrucke von Zeitungs- / Onlineartikeln und Fotografien sowie drei Videos zu Demonstrationen oder Parteiveranstaltungen in der Schweiz hinzu, auf denen er teilweise namentlich erwähnt werde oder abgebildet sei. Schliesslich legte er eine Parteimitgliedsbestätigung der National Union of Kurdish Students vom 27. Dezember 2017 sowie ein Flugblatt betreffend eine Demonstration in der Schweiz bei. G. Am 26. Januar 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie der DVD (SEM-Akte 16 Beilage 3) zu. H. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, die vom SEM erhaltene DVD sei ohne Inhalt, weshalb ihm erneut Akteneinsicht und Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei. I. Am 9. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, namentlich eine Quittung betreffend den Parkplatz seines Fahrzeugs sowie ein Parteimitgliedsschreiben der Kurdistan Democratic Party, International Relations, vom 26. Januar 2018. J. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2018 wies das Gericht das SEM erneut an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die oberwähnte DVD zu gewähren. K. Nach gewährter Akteneinsicht reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe vom 26. Februar 2018 ein, inklusive Printscreen-Ausdrucke der Videos auf obgenannter DVD und Ausdruck der Rede, die der Beschwerdeführer an der auf den Videos erkennbaren Demonstration gehalten habe. L. Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2018 wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. M. Die Vernehmlassung des SEM vom 22. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2018 zugestellt. Dieser replizierte am 18. April 2018. Gleichzeitig reichte er drei bereits im vorinstanzlichen Verfahren abgegebene Onlineartikel ein, in denen er namentlich oder bildlich erwähnt werde. Zudem fügte er mehrere Screenshots von Google Maps bezüglich der Stelle, an der er sein Auto zurückgelassen habe, hinzu. N. Am 23. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Ausweises der KDP-Iran, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ferner sei seine geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Daher könne er nicht als Flüchtling anerkannt werden. 4.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe mit drei Peshmergas einen Kontrollposten passiert und sei danach geflohen. Diesbezüglich habe er widersprüchliche Angaben gemacht. An der BzP habe er ausgesagt, er sei auf den Kontrollposten zugefahren und habe bemerkt, dass dort Personenkontrollen durchgeführt würden (SEM-Akte A4 S. 7). Deshalb sei er, ohne anzuhalten, durch den Kontrollposten gefahren. An der Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei am Kontrollposten angehalten worden (SEM-Akte A22 S. 7 f.). Die Erklärung für diesen Widerspruch, er habe sich an der BzP kurz halten müssen, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Weiter habe er an der BzP erwähnt, er sei ohne einen vorausfahrenden Freund Richtung Kontrollposten gefahren. An der Anhörung habe er hingegen erklärt, ein Freund sei vorausgefahren, um die Lage auszukundschaften (SEM-Akten A4 S. 7, A22 S. 3). Festzuhalten sei sodann, dass der freie Bericht an der Anhörung ausführlich und mit zahlreichen Details versehen ausgefallen sei. Die Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Fragen seien hingegen meist unsubstantiiert, detailarm und oberflächlich ausgefallen. Dies zeige sich deutlich, indem er zur Situation am Kontrollposten trotz mehrmaliger Nachfrage immer wieder das bereits Gesagte wiederholt habe. Dasselbe gelte für die geltend gemachte anschliessende Verfolgung. Insgesamt seien keine Anzeichen persönlicher Betroffenheit oder Realkennzeichen zu erkennen. Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, als (...) tätig gewesen zu sein, weshalb er über das Prozedere an einem Kontrollposten Bescheid gewusst haben müsse. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Risiko einer Kontrolle auf sich genommen habe und mit den Peshmergas Richtung Kontrollposten gefahren sei. Die Erklärung, normalerweise würden an besagtem Kontrollposten nur Waren kontrolliert werden, überzeuge nicht. Ferner habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er sofort identifiziert werden würde, wenn er sein Auto stehen lasse. Daher sei dieses unplausible Vorgehen zu bezweifeln. Insgesamt seien seine Ausführungen unglaubhaft ausgefallen. 4.1.2 Zu den exilpolitischen Tätigkeiten hält die Vorinstanz fest, es sei davon auszugehen, dass sich die iranischen Behörden auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden (mit Verweis auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten und den Akten sei indes nicht zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Das zeige sich insbesondere bei der von ihm gehaltenen Rede, die Bezug auf eine vor Jahren erfolgte Ermordung eines kurdischen Iraners in Europa nehme. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Text konzentrieren müssen, weshalb darauf zu schliessen sei, dass er an der Verfassung des Texts nicht mitgewirkt habe. Im TV-Beitrag zu dieser Demonstration werde sein Name nicht erwähnt. Zudem seien vom Beschwerdeführer nur Standbilder zu sehen, dessen Qualität so mangelhaft sei, dass er nicht identifizierbar sei. Die eingereichten Partei-Bestätigungsschreiben müssten sodann als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Die Antworten des Beschwerdeführers seien stereotyp und allgemein ausgefallen. Es bestünden ferner keine Anhaltspunkte, dass im Iran Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werden würde. Eine konkrete Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe liege somit nicht vor. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt. 4.2.1 Das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere auf Akteneinsicht verletzt, indem ihm die DVD (SEM-Akte 16 Beilage 3) ohne Inhalt zugestellt worden sei. Weiter habe es das SEM praktisch vollständig unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, was das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletze. Sodann habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem nicht gewürdigt worden sei, dass er zur geheimen Parteiorganisation der Hizbi Democrati Kurdistan gehört habe und für AJANS (Nachrichtenagentur) aktiv gewesen sei. Auch das geltend gemachte Erdbeben vom 12. November 2017 zwischen dem Iran und Irak habe das SEM nicht berücksichtigt. Aufgrund des Gesagten sei der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden, weshalb eine weitere Anhörung hätte durchgeführt werden müssen. Ferner habe der Dolmetscher an der Anhörung einen anderen Dialekt gesprochen. Der Befrager sei dem Beschwerdeführer gegenüber negativ eingestellt und befangen gewesen. Er habe den geschilderten Sachverhalt nicht verstehen wollen und ihn, den Beschwerdeführer, keine Skizze machen lassen. Die Anhörung, die mit fünf Stunden zu lange gedauert habe, sei erst beinahe zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt worden. Sodann habe das SEM keine Übersetzung der eingereichten Beweismittel angeordnet. Damit liege auch eine Verletzung der Abklärungspflicht und des Willkürverbots vor. Die Verfügung sei daher zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. 4.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 AsylG vor. Zunächst habe das SEM die behaupteten Widersprüche in seinen Ausführungen konstruiert. Diese seien aktenwidrig und willkürlich. Er habe sich bezüglich der Situation am Kontrollposten an der Anhörung und an der BzP übereinstimmend geäussert. Auch an der BzP habe er erklärt, er sei durch den Kontrollposten durchgefahren, was bedeute, dass er sich nicht habe kontrollieren lassen. Damit habe er jedoch nicht gesagt, dass er nicht angehalten sei. Zudem habe glaubhaft geschildert, dass er zunächst von einem Freund und nachdem dessen Fahrzeug eine Panne erlitten hatte, von einem anderen Freund begleitet worden sei. Seine Ausführungen zu diesem kurzen Erlebnis am Kontrollposten seien insgesamt - entsprechend der ihm gestellten Fragen - ausführlich, umfangreich und mit Realkennzeichen versehen, wie beispielsweise Erzählungen in direkter Rede, ausgefallen. Auch habe er nachvollziehbar geschildert, weshalb er als (...) und Parteimitglied diese drei Peschmergas transportiert habe und dass es auch Kontrollposten gebe, die nicht immer besetzt seien. Ferner könne ihm das unlogische Verhalten der iranischen Behörden an diesem Kontrollpunkt nicht vorgeworfen werden. Schliesslich habe er überzeugend dargelegt, dass er sei Fahrzeug habe zurücklassen müssen, um sein Leben zu retten, auch wenn ihm bewusst gewesen sei, dass er dadurch identifiziert werden würde. Insgesamt habe er sich somit glaubhaft geäussert. Sodann sei er nach dem Vorfall am Kontrollpunkt und seiner Flucht zuhause von Regierungsleuten gesucht worden. Seine politische Tätigkeit für die KDP (Transport der Peshmergas) sei den Behörden bekannt geworden. Ihm drohe mithin eine asylrelevante Verfolgung (Art. 3 AsylG) bei einer Rückkehr in den Iran (mit Verweis auf die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 2016 zu Iran). 4.2.3 Die Verfolgung politisch aktiver Kurden im Iran und solcher im Ausland verstärke sich zunehmend (mit Verweis auf vier Onlineartikel zur Situation politisch aktiver Kurden). Daher erfülle er zumindest die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Er engagiere sich in der Schweiz äusserst aktiv gegen das iranische Regime. Er gehe an Demonstrationen und Parteianlässe (untermauert mit zahlreichen Onlineartikeln, Fotoausdrucken und drei Videos, auf denen er namentlich oder bildlich zu erkennen sei, zudem mit einem von ihm verfassten Onlineartikel bezüglich Demonstrationen im Iran). Zudem sei er in einem iranischen TV-Bericht erschienen. In dem Bericht halte er eine von ihm verfasste Rede. Er sei identifiziert worden, was die Reaktion vieler Personen auf diesen Bericht zeige. Die Würdigung der eingereichten Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsschreiben sei zudem willkürlich. 4.3 In der Beschwerdeergänzung nach Sichtung der obgenannten DVD macht der Beschwerdeführer geltend, auf den Videos auf der DVD sei er eindeutig erkennbar. Er halte eine politische Rede vor Publikum, was von kurdischen TV-Sendern übertragen worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass die iranische Regierung diese Rede mitbekommen habe und er dadurch gefährdet sei. 4.4 Das SEM führt im Rahmen der Vernehmlassung aus, eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht liege nicht mehr vor, nachdem dem Beschwerdeführer eine Kopie der obgenannten DVD mit Inhalt ausgehändigt worden sei. Der auf Beschwerdeebene gerügte Dialekt des Dolmetschers sei nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer mehrmals angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen. Wenig behilflich seien die Ausführungen zur negativen Einstellung des Befragers an der Anhörung. Zunächst hätte eine Skizze des Kontrollpostens keine Aussagekraft gehabt, da der Beschwerdeführer vor dem Ereignis als (...) mehrmals solche Posten passiert habe. Zudem sei aus dem Protokoll keine Gereiztheit des Befragers zu erkennen. Vielmehr habe er dem Beschwerdeführer, indem er darauf hingewiesen habe, dass er den Beschwerdeführer nicht verstehe, Gelegenheit gegeben, sich verständlich und nachvollziehbar zu äussern. Die Anhörungsdauer sei nicht zu beanstanden, zumal zwei Pausen stattgefunden hätten. Zur fehlenden Übersetzung der Beweismittel sei festzuhalten, dass die eingereichten Fotoausdrucke der Shenasnameh, des Berufsausweises, des Fahrzeugausweises, der Bestätigung zur Entlassung aus dem Militärdienst und des Kaufvertrags des Fahrzeugs des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Vorbringen keine Beweiskraft zu entfalten vermöchten. Die auf der DVD festgehaltene Rede des Beschwerdeführers liege in deutscher Übersetzung vor. Der Bericht des kurdischen TV-Senders sei von einem sprachkundigen Dolmetscher des SEM angehört worden. Der Beschwerdeführer werde in dem Beitrag nicht namentlich genannt. Sodann könne er mit den Erklärungen in der Beschwerdeschrift die Widersprüche bezüglich seiner Reaktion am Kontrollposten und hinsichtlich der Frage, ob er alleine oder mit einem vorausfahrenden Freund in Richtung des Kontrollpostens unterwegs gewesen sei, nicht ausräumen. Der Hinweis auf die Kürze der BzP sei nicht hilfreich. Ferner zeigten auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Äusserungen des Beschwerdeführers keine Realkennzeichen auf. Das eingereichte Schreiben bezüglich Abstellen seines Fahrzeugs in einem Parkhaus lasse Zweifel aufkommen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Fahrzeug erst eineinhalb Tage nach dem Vorfall in ein Parkhaus hätte gebracht werden sollen und nicht von den Behörden konfisziert worden sei. Sodann habe der Beschwerdeführer dieses Schreiben als Original (alle anderen Beweismittel seien Kopien) eingereicht. Es sei nicht verständlich, wie er an das Original gekommen sei und weshalb er dieses erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Daher komme dem Schreiben, das leicht zu beschaffen oder herzustellen sei, keine Beweiskraft zu. Zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1426/2015 vom 23. Februar 2017 zu verweisen. Zudem sei der vom Beschwerdeführer gehaltenen Rede keine politische Brisanz zu entnehmen, zumal sich diese auf ein Ereignis beziehe, das fast 30 Jahre zurückliege und über das schon sehr viele Leute berichtet hätten. 4.5 Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Inhalt der Vernehmlassung zeige, dass die Vorinstanz seine mit Eingabe vom 23. Januar 2018 eingereichten Beweismittel (teilweise mit Übersetzung) erneut nicht gewürdigt habe. In den eingereichten Onlineartikeln werde er namentlich genannt. Es sei offensichtlich, dass er durch den TV-Bericht und diese Artikel identifiziert worden sei, weshalb er unmittelbar gefährdet sei. Die vom SEM behauptete Anhörung der DVD durch einen Dolmetscher sei nicht protokolliert worden und daher als Parteibehauptung zu werten. Zu erwähnen sei ferner, dass der Fernsehsender, der den entsprechenden TV-Bericht ausgestrahlt habe, im Iran verboten sei. Zwar liege ihm, dem Beschwerdeführer, mittlerweile eine lesbare Kopie der obgenannten DVD vor. Die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sei damit aber nicht geheilt worden. Ferner habe er während der Anhörung eine Skizze machen wollen, da es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Es sei unverständlich, weshalb man ihm dies nicht ermöglicht habe. Offen bleiben könne, ob die ihn befragende Person befangen gewesen sei, zumal das SEM den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt habe. Die Gereiztheit des Befragers gehe aber offensichtlich aus dem Anhörungsprotokoll hervor, im Gegensatz zur korrekten Erfassung der Pausenzeiten. Insgesamt liege eine Verletzung der Abklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die weiteren Ausführungen des SEM, insbesondere zu den fehlenden Realkennzeichen in seinen glaubhaften Erzählungen, seien erneut zu bestreiten. Das Vorgehen an einem Kontrollposten sei den Sicherheitskräften freigestellt. Entsprechend könne nicht darauf geschlossen werden, deren Vorgehen sei undenkbar. Das Abstellen seines Fahrzeugs im Parkhaus nach eineinhalb Tagen sei sodann nicht unglaubhaft. Die Polizei habe es vor dem Abstellen zuerst beschlagnahmen und kontrollieren müssen (untermauert mit vier Screenshots von Google Maps betreffend der Stelle, an der er sein Auto zurückgelassen habe). Sodann könne das SEM nicht beurteilen, welche Angaben die iranischen Behörden auf solchen Quittungen vermerkten. Die Quittung habe seine Familie erhalten. Aus Sicherheitsgründen habe sie diese aber nicht früher in die Schweiz schicken können. 5. Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm keine Akteneinsicht in das Beweismittel in Form der DVD (SEM-Akte A16 Beilage 3) gewährt worden sei, ist festzuhalten, dass das SEM die Einsicht in besagtes Beweismittel vollumfänglich nachgeholt hat. Ferner konnte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdeergänzung dazu Stellung nehmen. Eine vorinstanzliche Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich demnach - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel auch auf Beschwerdeebene nicht übersetzt und nicht gewürdigt habe. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht alle Beweismittel auf dem Beweismittelumschlag (SEM-Akte A16) genau beschrieben hat. Daraus kann aber nicht auf fehlende Würdigung derselben geschlossen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen wäre, Übersetzungen seiner Beweismittel einzureichen, sofern er dies für relevant erachtet hätte. Sodann erklärt die Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung zutreffend, weshalb den eingereichten Beweismitteln (wie dem Berufsausweis oder dem Führerschein des Beschwerdeführers) bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise keine Beweiskraft beigemessen und daher keine Übersetzung derselben angeordnet worden sei. Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Rede des Beschwerdeführers in deutscher Sprache vorliege und sie den auf DVD eingereichten TV-Bericht von einem sprachkundigen Dolmetscher habe anhören und in ihre Gesamtwürdigung miteinfliessen lassen. Die eingereichten Fotoausdrucke und Artikel zur Untermauerung des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers haben zudem Eingang in die angefochtene Verfügung (S. 5) gefunden. Demnach ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den ihr vorliegenden Beweismitteln ausreichend auseinandergesetzt und diese entsprechend gewürdigt hat. 5.4 Sodann habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur KDP und seine Aktivität für AJANS (SEM-Akte A22 F8) sowie das Erdbeben vom 12. November 2017 im Iran nicht berücksichtigt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz seine Parteizugehörigkeit in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat (S. 3). Da der Beschwerdeführer aber keine ausschlaggebenden politischen Aktivitäten im Heimatstaat oder Probleme mit den iranischen Behörden aufzeigen konnte (vgl. dazu nachfolgend) und nicht darlegt, inwiefern er für AJANS aktiv gewesen sein soll, hat die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Ausführungen diesbezüglich vorgenommen. Sodann zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern eine Parteizugehörigkeit respektive das geltend gemachte Erdbeben im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.5 Eine Verletzung der Abklärungspflicht liege vor, indem die Anhörung des Beschwerdeführers fünf Stunden gedauert und zudem beinahe zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass während der Anhörung zwei Pausen durchgeführt worden sind (SEM-Akte A22 S. 4 und S. 13). Mithin ist die Dauer der Anhörung nicht zu beanstanden. Ferner ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch diese Umstände in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren oder weshalb die Geltendmachung von klaren Widersprüchen deshalb willkürlich sein soll. Ebenso ist nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert ausgeführt, weshalb eine weitere Anhörung hätte durchgeführt werden sollen. Weiter sei der Befrager gereizt und befangen gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass aus dem Anhörungsprotokoll nichts hervorgeht, dass auf eine Gereiztheit oder Befangenheit des Befragers hindeutet. Vielmehr lassen die Nachfragen den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ausführlichen und schlüssigen Schilderung seiner Asylvorbringen geboten worden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken. Zudem habe der Dolmetscher einen anderen Dialekt gesprochen. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung erklärt, er verstehe den Dolmetscher gut. Bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls hat er ferner dessen Richtigkeit bestätigt, ohne Hinweis auf ein Übersetzungsproblem oder Missverständnisse während der Anhörung. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer eine Skizze aufgrund von Verständigungsproblemen hätte anfertigen sollen. Aus dem Protokoll geht sodann nicht hervor, dass es ihm verwehrt worden sei, eine Skizze zu machen. Entsprechend sind auch diese Einwände nicht zu hören. 5.6 Weiter fehlt eine Begründung, weshalb die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, da das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann. 5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Die beantragte Akteneinsicht und Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens bereits gewährt worden (vgl. oben E. 5.1.3). Ferner besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

6. In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Daran vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, die sich hauptsächlich in der Behauptung ihrer Glaubhaftigkeit erschöpfen und den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Wiederholung von bereits Gesagtem wenig entgegensetzen, nichts zu ändern. 6.1 Die Vorinstanz zeigt mit überzeugender Begründung auf, weshalb dem Beschwerdeführer das geltend gemachte Ereignis am Kontrollposten sowie die Flucht und Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht geglaubt werden können. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP erklärte, er sei mit drei Peshmergas im Auto auf einen Kontrollposten zugefahren, an dem normalerweise nur Waren kontrolliert würden. An diesem Tag seien aber auch Personenkontrollen gemacht worden. Als er dies bemerkt habe, habe er nicht anhalten können und sei durchgefahren. Zudem habe sein vorausfahrender Freund eine Panne gehabt, weshalb er alleine weitergefahren sei (SEM-Akte A4 S. 6 f.). Im Widerspruch dazu gab er an der Anhörung an, er habe am Kontrollposten angehalten und sei während der Kontrolle losgefahren und geflüchtet. Ausserdem habe sein Freund vor ihm den Kontrollposten passiert, ohne kontrolliert zu werden. Er habe ihn, den Beschwerdeführer, danach angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Kontrollposten nicht besetzt sei (SEM-Akte A22 F8, F16, F35). Diese Widersprüche in zentralen Punkten vermag der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auszuräumen. Auch der Hinweis auf die Kürze der BzP vermag daran nichts zu ändern (SEM-Akte A22 F40 ff.), zumal erwartet werden kann, dass ein Beschwerdeführer auch bei einer summarischen Befragung die ihm gestellten Fragen korrekt und vollständig beantwortet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Nachfragens lediglich oberflächliche Wiederholungen des bereits Gesagten, nicht aber substantiierte und mit Realkennzeichen versehene Ausführungen zu dieser behaupteten Kontrolle machen konnte. Auch die Beschreibung der Flucht und seiner persönlichen Empfindungen währenddessen ist detailarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die angebliche Flucht im Auto oberflächlich, diejenige zu Fuss gar nicht beschrieben hat. Auch auf Nachfragen hin vermochte der Beschwerdeführer seine Angaben nicht zu substantiieren oder nachvollziehbar darzulegen. Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar einige ausführliche Angaben zur Region und zum generellen Ablauf an einem Kontrollposten machen konnte. Dies dürfte aber darauf zurückzuführen sein, dass er als (...) gearbeitet und die Gegend gekannt habe. Die Kontrolle und die Flucht von dem Kontrollposten vermochte der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft darzulegen, weshalb eine Verfolgung durch die iranischen Behörden und Identifizierung des Beschwerdeführers mithilfe seines zurückgelassenen Fahrzeugs jeglicher Grundlage entbehrt. Vielmehr vermitteln seine Angaben zu diesen fluchtauslösenden Ereignissen einen realitätsfremden und konstruierten Eindruck. Dafür spricht auch die erst im Februar 2018 nachgereichte Original-Quittung des in einem Parkhaus abgestellten Fahrzeugs des Beschwerdeführers. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass zunächst nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer an das Original dieser Quittung gekommen sein will und weshalb er diese erst im Beschwerdeverfahren einreichen konnte. Hätte obgenannte Verfolgung stattgefunden und hätte der Beschwerdeführer im Zuge dessen sein Fahrzeug stehen lassen müssen, so ist davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug von den Behörden beschlagnahmt und nicht nach eineinhalb Tagen in einem Parkhaus abgestellt und die Quittung an die Familie des Beschwerdeführers geschickt worden wäre. Entsprechend hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass diesem leicht zu beschaffenden Beweismittel die Beweiskraft abzusprechen sei. Auch die eingereichten Screenshots von Google Maps zur Stelle, an der das Fahrzeug abgestellt worden sei, vermögen dieses Vorbringen nicht plausibel darzustellen. Ebenfalls macht der Beschwerdeführer - bis auf eine äusserst knapp und unsubstantiiert beschriebene angebliche Durchsuchung seines Hauses durch Zivilpersonen - keinerlei Probleme mit den iranischen Behörden geltend. Insgesamt ist daher weder davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der obgenannten Ereignisse ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist noch dass diese ihn in Verbindung mit allfälligen politischen Aktivitäten (Transport von Peshmergas) für die KDP bringen oder in Kenntnis von seiner behaupteten Parteizugehörigkeit sein könnten. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus den einreichten Beweismitteln in Form von Parteiausweis und Parteimitgliedsbestätigungen - ungeachtet der Frage ihrer Beweiskraft - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten nicht ausgegangen werden. 6.2 Da keine Vorverfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen ist, ist zu prüfen, ob er aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten haben und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen könnte. 6.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern einerseits und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen andererseits (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 9.3.2 und E-623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.6, je m.w.H.). 6.2.2 Nach Prüfung der Akten und der zahlreichen diesbezüglichen Beweismittel des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass keine exilpolitische Exponiertheit des Beschwerdeführers im Sinne der genannten Rechtsprechung festgestellt werden kann. Die von ihm geltend gemachten Parteiaktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen der KDP) sind nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei seiner Rückkehr zu begründen. Daran vermögen die der Beschwerde beigelegten Onlinezeitungsartikel zur Situation von Kurden im Iran nichts zu ändern, zumal sie nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen. Auch der Hinweis auf Beschwerdeebene, er sei in einigen Onlineartikeln namentlich erwähnt oder bildlich, zum Teil mit dem Parteivorsitzenden, zu erkennen, vermag nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern (vgl. auch Urteil E-5071/2018 E. 9.3.3). Dies gilt auch für die drei Videos (Beilage 31 der Eingabe vom 23. Januar 2018), auf denen der Beschwerdeführer, nebst vielen weiteren Personen, als Teilnehmer an einer Demonstration zu sehen ist sowie für den von ihm verfassten Onlineartikel (Beilage 27), der auf besagter Internetseite nicht auffindbar ist. Sodann gibt der Beschwerdeführer selbst an, er habe innerhalb der Partei keine spezielle Funktion (SEM-Akte A22 F64). Hinsichtlich des TV-Berichts (SEM-Akte A16 Beilage 3 [DVD]) zu einer Demonstration in Bern, an der der Beschwerdeführer eine Rede gehalten habe, ist festzuhalten, dass aufgrund der Bildqualität des Videos nicht erkennbar ist, um wen es sich bei den gefilmten Personen handelt. Mithin kann auch nicht gesagt werden, ob sich der Beschwerdeführer auf einem der Standbilder des Berichts befindet. Zudem weist die Vorinstanz darauf hin, dass er im Bericht nicht namentlich genannt werde, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Von einer Identifizierung des Beschwerdeführers bloss aufgrund des TV-Berichts und der Onlineartikel, in denen er namentlich genannt werde, ist folglich nicht auszugehen. 6.2.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sein könnte, weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.3 Das SEM hat zu Recht das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3.1 sowie E-623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3). Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit (...) Berufserfahrung als (...). In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verlobte) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Entsprechend bestehen keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 3. Januar 2018 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: