Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - (...) - ihren Heimatstaat ungefähr (...) und reisten am 18. November 2015 in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ gleichentags ihre Asylgesuche stellten. B. Die Beschwerdeführenden trugen an den Befragungen zur Person (BzP) vom 8. Dezember 2015, an den einlässlichen Anhörungen vom 20. respektive 21. Juli 2016 sowie an den ergänzenden Anhörungen vom 9. April 2018 respektive 9. Juli 2018 als Grund für ihre Asylgesuche im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie seien Kurden und hätten bis zu ihrer Ausreise in der Nähe der Stadt D._______ in der Provinz E._______ gelebt, wo sie ein erfolgreiches Familienunternehmen (...) geführt hätten. Der Beschwerdeführer 1 sei seit (...) Jahren in der Demokratischen Kurdischen Partei (DKP) aktiv und habe unter anderem Kaderleute dieser Partei betreut. Er und sein Sohn (Beschwerdeführer 5) hätten ferner die Aufgabe gehabt, für die Partei (...). Im (...) 2015 sei ein Nachbar unangekündigt in ihr Haus gekommen und habe die beiden beim (...) gesehen. Der Nachbar sei ein Spitzel des iranischen Geheimdiensts gewesen; er habe sogleich begonnen, einen Bericht über sie zu verfassen. Da sie gewusst hätten, dass der Nachbar sie nach dem Besuch bei den Behörden verraten würde, hätten sie versucht, ihn mit Früchten und Tee hinzuhalten. Nachdem dies nichts gebracht habe, hätten sie das Haus verlassen und 10 oder 20 Minuten später aus der Ferne beobachtet, wie Geheimdienstleute ihr Haus gestürmt und Computer, Drucker und Dokumente mitgenommen hätten. Aus Furcht vor weiteren behördlichen Massnahmen hätten die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat verlassen. Ferner gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, vor (...) Jahren aus politischen Gründen während (...) Monate im Gefängnis gewesen zu sein. Und der Beschwerdeführer 5 gab an, er und ein Cousin seien vor (...) Monaten während (...) Tagen im Gefängnis gewesen, weil sie (...) beschädigt hätten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie insbesondere folgende Beweismittel zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben der "Kurdistan Democratic Party-Iran" (KDP-Iran) über die Partei-Unterstützung der Beschwerdeführer 1 und 5 sowie über die drohende Verfolgungsgefahr seitens der iranischen Behörden; Mitgliedschaftskarten der Beschwerdeführer 1 und 5 bei der KPD-Iran; Ein Gerichtsurteil betreffend die Beschwerdeführer 1 und 5 wegen (...), ausgestellt am (...) in F._______; Unterlagen zu den Räumlichkeiten des Familienbetriebs der Beschwerdeführenden im Iran (Fotos, Grundbuchauszug); Fotos zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in der Schweiz. C. Mit zwei Verfügungen vom 3. August 2018 - eröffnet je am 8. August 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Entscheide wurde angeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Weiter würden die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht ausreichen, um die Beschwerdeführenden wegen subjektiven Nachfluchtgründen in der Schweiz als Flüchtlinge aufzunehmen. D. Mit zwei separaten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September respektive 7. September 2018 liessen die Beschwerdeführenden die Asylentscheide anfechten und beantragen, die Verfügungen des SEM seien aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie als Folge davon die vorläufigen Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die beiden Rechtsmittel wurden von der Zentralen Kanzlei des Bundes-verwaltungsgerichts vorerst den Abteilungen V (E-5071/2018) respektive IV (D-5120/2018) zur Behandlung zugeteilt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde im Verfahren E-5071/2018 und hielt fest, die Beschwerdeführenden A._______ dürfen den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2018 wurde der Eingang der Beschwerde im Verfahren D-5120/2018 bestätigt. F. Mit Instruktionsverfügungen vom 3. Oktober 2018 stellte das Gericht fest, dass aus Gründen der Konnexität die Verfahren E-5071/2018 und D-5120/2018 koordiniert durch den gleichen Spruchkörper der Abteilung V zu behandeln seien und alle Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Verfahrensnummer D-5120/2018 wurde in der Folge in E-5120/2018 umgewandelt. G. Mit zwei inhaltsgleichen Eingaben vom 22. Oktober 2018 liessen die Beschwerdeführenden mehrere Bestätigungsschreiben kurdischer Parteien, datierend vom 15. Oktober 2018, 12. September 2018 und 20. Januar 2016 (das letztgenannte Dokument war bereits beim SEM eingereicht worden), sowie den Ausdruck einer Navend-Erklärung vom 9. September 2018 zu einem Raketenangriff in Koya zu den Akten reichen.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Angesichts der persönlichen und sachlichen Konnexität der beiden Verfahren E-5071/2018 und E-5120/2018 sind diese gemäss Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 koordiniert zu führen. Aus demselben Grund rechtfertigt es sich vorliegend, die entsprechenden Beschwerden zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte in seiner die Beschwerdeführenden A._______ betreffenden Verfügung zunächst aus, es sei erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer 1 vom selbständigen (...) und vom (...) sowie vom (...) spreche, gleichzeitig jedoch mehrfach betone, er sei Analphabet. Weiter widerspreche es der Logik menschlichen Handelns, dass man den angeblichen Spitzel im Haus zu halten versucht habe, anstatt ihn schnellstmöglich loszuwerden. Es sei auch unlogisch, dass die Beschwerdeführenden Dokumente wie einen Grundbuchauszug auf die Flucht hätten mitnehmen können, nicht jedoch ihren Laptop und einen USB-Stick mit Dokumenten, welche als Beweismittel gegen sie verwendet worden seien. Es fehle dem geschilderten Hergang in diversen Punkten an jeglicher Logik (vgl. Verfügung, S. 4). Der Beschwerdeführer 1 habe sich in verschiedenen Punkten erheblich widersprochen - so zu den Angaben zu seinen Verbindungspersonen, zum USB-Stick/(...), zu seiner Funktion bei (...) oder zur (...) (vgl. a.a.O., S. 5 und 6). Auch die Beschwerdeführerin 2 habe sich in ihren Aussagen wiederholt widersprochen, so bezüglich des Aufenthaltsorts des Spitzels in ihrem Haus (vgl. a.a.O., S. 6), bezüglich des Weinens ihrer Tochter respektive Enkelin oder bezüglich des Kontakts mit einem Mann namens G._______ (vgl. a.a.O., S. 7). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich auch gegenseitig bezüglich des Ortes, von wo sie ihr Haus beobachtet hätten, oder bezüglich der Anzahl Beamtenwagen, teilweise diametral widersprochen (vgl. a.a.O., S. 6 und S. 7).
E. 6.2 In der Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden B._______ hielt das SEM ebenfalls fest, dass es den Schilderungen der Beschwerdeführenden in entscheidenden Punkten an Logik mangle. So sei aus ihrer Erzählung nicht klar geworden, wie sie darauf gekommen seien, dass der Nachbar vom (...) hätte erfahren sollen. Auch sei die beschriebene Situation, die Mutter (Beschwerdeführerin 2) habe Früchte und Tee serviert, geweint und gleichzeitig die wichtigsten Dinge zusammengepackt, schwer nachvollziehbar (vgl. Verfügung, S. 4). Realitätsfremd sei ausserdem die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bereits zu packen angefangen hätten als der Nachbar noch im Haus gewesen sei und nach seinem Weggang innert bloss zwei bis drei Minuten selbst ihr Haus verlassen hätten. Die Erzählperspektiven der Beschwerdeführenden 5 und 6 würden zudem darauf hindeuten, dass sie eine gelernte, nicht selbst erlebte Geschichte wiedergeben würden. So würden sie kaum eine persönliche Sicht der Dinge einnehmen, sondern den Hergang von einer Metaperspektive erzählen (vgl. a.a.O., S. 4). Die Schilderungen seien in weiten Teilen unsubstanziiert und wenig konkret (vgl. a.a.O., S. 6 f.). Der Beschwerdeführer 5 habe widersprüchliche Angaben zu seiner Tätigkeit für die KDP ([...]) im Iran gemacht. Die Beschwerdeführenden 5 und 6 hätten sich zudem gegenseitig bezüglich der Beschreibung der circa fünfzehn Minuten widersprochen, während welchen sich der Nachbar bei ihnen befunden haben solle. Die Beschwerdeführerin 6 habe sich selber ebenfalls in zentralen Punkte widersprochen (vgl. a.a.O., S. 5 f.).
E. 6.3 Sämtliche durch die Beschwerdeführenden eingereichte Beweismittel würden nach Ansicht des SEM nur geringe Beweiskraft verfügen, um die geltend gemachten Vorbringen glaubhaft zu machen. Insbesondere sei die Echtheit des vom (...) datierenden Gerichtsurteils stark anzuzweifeln. Der Inhalt des Urteils weise zahlreiche Widersprüche und Unvereinbarkeiten mit dem vorgetragenen Sachverhalt auf (vgl. a.a.O., S. 8).
E. 6.4 Zusammenfassend seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG geworden, so dass die Asylrelevanz der Angaben nicht geprüft werden müsse.
E. 7.1 In den beiden Beschwerdebegründungen wird zunächst anhand diverser Medienberichte auf die Unterdrückung der Kurden im Iran hingewiesen. Die Mitglieder und Sympathisanten der verbotenen Partei KPD-Iran müssten im Untergrund agieren und würden durch das iranische Regime verfolgt.
E. 7.2 Den vom SEM vorgehaltenen Widersprüchen wird entgegnet, dass die Beschwerdeführenden dem Nachbar bewusst Früchte und Tee angeboten hätten, um ihn mit ihrer Gastfreundschaft von der bevorstehenden Denunziation abzubringen (vgl. Beschwerde E-5071/2018, S. 10). Weiter wurde bemerkt, dass der Beschwerdeführer 1 nicht, wie in der Verfügung erwähnt, einen Laptop besessen habe, sondern vielmehr einen PC, den die Beschwerdeführenden beim abrupten Verlassen des Hauses aufgrund des Gewichts nicht hätten miteinpacken können. Den (...) hätten die Beamten als Beweismittel beschlagnahmt, was nachvollziehbar sei. Im Übrigen wurde auf weitere vom SEM angeführte Widersprüche eingegangen und auf verschiedene Umstände hingewiesen, welche die ungereimten Aussagen erklären sollen. Dass die Beschwerdeführenden nicht substanziiert zu schildern vermochten, was sie während den 15 Besuchsminuten des Nachbarn genau taten, sei auf ihren damaligen Schockzustand zurückzuführen (vgl. Beschwerde E-5071/2018, S. 13; Beschwerde E-5120/2018, S. 10).
E. 7.3 Die Behauptung der Vorinstanz, die Beweismittel würden über bloss geringen Beweiswert verfügen oder seien sogar gefälscht, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführer 1 und 5 hätten genügend glaubhaft machen können, dass sie Mitglieder der KDP-Iran seien und deshalb verfolgt würden. Dass das iranische Gerichtsurteil betreffend die Beschwerdeführer 1 und 5 in ihrer Abwesenheit gefällt wurde, sei verständlich, denn am (...) 2016 habe es (...) eine (...) von Parteigenossen gegeben, wobei die Beschwerdeführer 1 und 5 als Urheber verdächtigt und deshalb verurteilt worden seien.
E. 7.4 Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer 1 und 5 aufgrund ihrer ethnischen Abstammung und politischen Aktivitäten zugunsten der KDP-Iran im Visier der iranischen Sicherheitskräfte seien.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung sämtlicher Akten zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen des SEM zu bestätigen sind. Den Beschwerdeführenden ist es im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
E. 8.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden betreffend ihrem Kernvorbringen, dem angeblichen Besuch eines iranischen Geheimdienstmitarbeiters, auffallend widersprüchliche und vage Angaben machten. Auf Nachfragen hin vermochten die Beschwerdeführenden ihre Angaben nicht zu substanziieren, sondern verstrickten sich teilweise in weitere Widersprüche. Die Angaben sind in weiten Teilen oberflächlich und reduzieren sich bei Vertiefungsfragen auf eine Wiederholung des bereits Gesagten. Insgesamt vermitteln die Aussagen der Beschwerdeführenden zum fluchtauslösenden Ereignis einen realitätsfremden Eindruck und konstruierten Eindruck. Für die einzelnen Sachverhaltselemente kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
E. 8.3 Die Sichtung der Befragungskontrolle ergibt zudem, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den zentralen Sachverhaltselementen wichtige Realkennzeichen wie Erlebnisnähe, Detailreichtum oder Plausibilität vermissen lassen (vgl. etwa A16/27 F120 ff. oder A18/20 F38 ff. [E-5071/2018], A17/11 F20 ff. oder A19/14 F38 ff. [E-5120/2018]).
E. 8.4 Es ist dem SEM beizupflichten, dass es realitätsfremd erscheint, wenn der Beschwerdeführer 1 an seiner Anhörung nicht in der Lage zu sein schien, Angaben zum Verhalten des Spitzels während dessen 15-minütigen Besuchs zu machen. Mit den Antworten, seine Frau habe ihm Früchte serviert oder er sei schockiert gewesen, ist er vielmehr ausgewichen (vgl. A16/27 F138-140). Die vom SEM aufgezeigten Widersprüche konnten auf Beschwerdeebene (vgl. oben, E. 7.2) nicht ausgeräumt werden. Die Vorbringen erweisen sich aufgrund erheblicher Widersprüche und fehlender Substanziiertheit als unglaubhaft.
E. 8.5 Hinsichtlich des als Beweismittel eingereichten Gerichtsurteils, in welchem die Beschwerdeführer 1 und 5 angeblich wegen (...) am (...) verurteilt wurden, kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die zahlreichen Ungereimtheiten werden auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst. Auffällig erscheint auch die auf dem Dokument am oberen rechten Rand des Blattes unvollständig angeführte, teilweise fremdsprachige Internetadresse ("http:[...][...]"), was den Eindruck hinterlässt, dass dieses Dokument eigenhändig durch die Beschwerdeführenden über ein Internetformular erstellt worden ist.
E. 8.6 Soweit die Beschwerdeführer 1 und 5 behaupten, sie seien früher (vor [...] Jahren respektive [...] Monaten) in Gefängnishaft gewesen, kann bezüglich dieses Vorbringens - unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit - deren Asylrelevanz mangels Aktualität verneint werden, da es sich hier um abgeschlossene Strafverfahren handeln würde und die Beschwerdeführer dementsprechend aus der Haft entlassen wurden.
E. 8.7 Nach den vorstehenden Erwägungen vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeizuführen. Es kann angesichts der klaren Sachlage und mit Verweis auf die ausführlichen Erwägungen der vor-instanzlichen Verfügungen verzichtet werden, auf weitere Aspekte in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 8.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnten, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist.
E. 9.1 Da eine Vorverfolgung der Beschwerdeführenden nicht gegeben ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in der Schweiz eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten haben und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen.
E. 9.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E. 9.2.2 Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Verfolgungsgründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge (wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt).
E. 9.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden wie die Teilnahme an Kundgebungen sowie an Versammlungen der Partei in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos von Demonstrationen in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass sie sich exilpolitisch exponiert hätten. Ihr Verhalten in der Schweiz sei insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden.
E. 9.3.2 Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern einerseits und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen andererseits (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, Urteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4).
E. 9.3.3 Bei der gegebenen Sachlage kann bei den Beschwerdeführenden keine exilpolitische Exponiertheit im Sinne dieser Rechtsprechung festgestellt werden. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Parteiaktivitäten in der Schweiz (Demonstrationen, Versammlungen der KDP-Iran) sind nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei ihrer Rückkehr zu begründen. Auch das Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, die Bilder der Beschwerdeführer 1 und 5 mit hochrangigen KDP-Iran-Funktionären seien im Internet zu sehen, vermögen nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern. Das Gleiche gilt für die - in Form von Kopien beziehungsweise Scans - nachgereichten Erklärungen kurdischer Parteien und Bewegungen, in denen für mehrere Beschwerdeführende bestätigt wird, die seien "supporter" oder "active member", und um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht wird.
E. 9.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht als ernsthafte und gefährliche Regimegegner ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sein können, weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet. An dieser generellen Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass vor einigen Wochen ein Quartier der Kurdenrebellen von iranischen Revolutionsgarden angegriffen worden ist und mehrere Mitglieder insbesondere der Demokratischen Partei Kurdistans in Iran (DPKI) getötet worden sind (vgl. den am 22. Oktober 2018 nachgereichte Medienerklärung vom 10. September 2018 und zudem: Frankfurter Allgemeine vom 9. September 2018, "Iran greift Kurdenrebellen im Nordirak an", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/iran-greift-kurdenrebellen-im-nordirak-an-15779117.html, besucht am 23. Oktober 2018).
E. 11.3.2 Sodann ist - nachdem die Vorbringen nicht glaubhaft geworden sind - davon auszugehen, dass die Behörden den Familienbetrieb nicht stillgelegt haben. Bei der aktuellen Aktenlage ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden die wirtschaftliche Reintegration bei ihrer Rückkehr gelingen dürfte, zumal sie in ihrer Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen könnten.
E. 11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung der Verfahrensvereinigung sind die Kosten für beide Verfahren auf ins-gesamt Fr. 900.- festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 6a VGKE). Die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfahren E-5071/2018 und E-5120/2018 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die gesamten Kosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5071/2018, E-5120/2018 Urteil vom 24. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), (Verfahren E-5071/2018) B._______, geboren am (...), (Verfahren E-5120/2018) alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 3. August 2018 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - (...) - ihren Heimatstaat ungefähr (...) und reisten am 18. November 2015 in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ gleichentags ihre Asylgesuche stellten. B. Die Beschwerdeführenden trugen an den Befragungen zur Person (BzP) vom 8. Dezember 2015, an den einlässlichen Anhörungen vom 20. respektive 21. Juli 2016 sowie an den ergänzenden Anhörungen vom 9. April 2018 respektive 9. Juli 2018 als Grund für ihre Asylgesuche im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie seien Kurden und hätten bis zu ihrer Ausreise in der Nähe der Stadt D._______ in der Provinz E._______ gelebt, wo sie ein erfolgreiches Familienunternehmen (...) geführt hätten. Der Beschwerdeführer 1 sei seit (...) Jahren in der Demokratischen Kurdischen Partei (DKP) aktiv und habe unter anderem Kaderleute dieser Partei betreut. Er und sein Sohn (Beschwerdeführer 5) hätten ferner die Aufgabe gehabt, für die Partei (...). Im (...) 2015 sei ein Nachbar unangekündigt in ihr Haus gekommen und habe die beiden beim (...) gesehen. Der Nachbar sei ein Spitzel des iranischen Geheimdiensts gewesen; er habe sogleich begonnen, einen Bericht über sie zu verfassen. Da sie gewusst hätten, dass der Nachbar sie nach dem Besuch bei den Behörden verraten würde, hätten sie versucht, ihn mit Früchten und Tee hinzuhalten. Nachdem dies nichts gebracht habe, hätten sie das Haus verlassen und 10 oder 20 Minuten später aus der Ferne beobachtet, wie Geheimdienstleute ihr Haus gestürmt und Computer, Drucker und Dokumente mitgenommen hätten. Aus Furcht vor weiteren behördlichen Massnahmen hätten die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat verlassen. Ferner gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, vor (...) Jahren aus politischen Gründen während (...) Monate im Gefängnis gewesen zu sein. Und der Beschwerdeführer 5 gab an, er und ein Cousin seien vor (...) Monaten während (...) Tagen im Gefängnis gewesen, weil sie (...) beschädigt hätten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie insbesondere folgende Beweismittel zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben der "Kurdistan Democratic Party-Iran" (KDP-Iran) über die Partei-Unterstützung der Beschwerdeführer 1 und 5 sowie über die drohende Verfolgungsgefahr seitens der iranischen Behörden; Mitgliedschaftskarten der Beschwerdeführer 1 und 5 bei der KPD-Iran; Ein Gerichtsurteil betreffend die Beschwerdeführer 1 und 5 wegen (...), ausgestellt am (...) in F._______; Unterlagen zu den Räumlichkeiten des Familienbetriebs der Beschwerdeführenden im Iran (Fotos, Grundbuchauszug); Fotos zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in der Schweiz. C. Mit zwei Verfügungen vom 3. August 2018 - eröffnet je am 8. August 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Entscheide wurde angeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Weiter würden die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht ausreichen, um die Beschwerdeführenden wegen subjektiven Nachfluchtgründen in der Schweiz als Flüchtlinge aufzunehmen. D. Mit zwei separaten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September respektive 7. September 2018 liessen die Beschwerdeführenden die Asylentscheide anfechten und beantragen, die Verfügungen des SEM seien aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie als Folge davon die vorläufigen Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die beiden Rechtsmittel wurden von der Zentralen Kanzlei des Bundes-verwaltungsgerichts vorerst den Abteilungen V (E-5071/2018) respektive IV (D-5120/2018) zur Behandlung zugeteilt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde im Verfahren E-5071/2018 und hielt fest, die Beschwerdeführenden A._______ dürfen den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2018 wurde der Eingang der Beschwerde im Verfahren D-5120/2018 bestätigt. F. Mit Instruktionsverfügungen vom 3. Oktober 2018 stellte das Gericht fest, dass aus Gründen der Konnexität die Verfahren E-5071/2018 und D-5120/2018 koordiniert durch den gleichen Spruchkörper der Abteilung V zu behandeln seien und alle Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Verfahrensnummer D-5120/2018 wurde in der Folge in E-5120/2018 umgewandelt. G. Mit zwei inhaltsgleichen Eingaben vom 22. Oktober 2018 liessen die Beschwerdeführenden mehrere Bestätigungsschreiben kurdischer Parteien, datierend vom 15. Oktober 2018, 12. September 2018 und 20. Januar 2016 (das letztgenannte Dokument war bereits beim SEM eingereicht worden), sowie den Ausdruck einer Navend-Erklärung vom 9. September 2018 zu einem Raketenangriff in Koya zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Angesichts der persönlichen und sachlichen Konnexität der beiden Verfahren E-5071/2018 und E-5120/2018 sind diese gemäss Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 koordiniert zu führen. Aus demselben Grund rechtfertigt es sich vorliegend, die entsprechenden Beschwerden zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner die Beschwerdeführenden A._______ betreffenden Verfügung zunächst aus, es sei erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer 1 vom selbständigen (...) und vom (...) sowie vom (...) spreche, gleichzeitig jedoch mehrfach betone, er sei Analphabet. Weiter widerspreche es der Logik menschlichen Handelns, dass man den angeblichen Spitzel im Haus zu halten versucht habe, anstatt ihn schnellstmöglich loszuwerden. Es sei auch unlogisch, dass die Beschwerdeführenden Dokumente wie einen Grundbuchauszug auf die Flucht hätten mitnehmen können, nicht jedoch ihren Laptop und einen USB-Stick mit Dokumenten, welche als Beweismittel gegen sie verwendet worden seien. Es fehle dem geschilderten Hergang in diversen Punkten an jeglicher Logik (vgl. Verfügung, S. 4). Der Beschwerdeführer 1 habe sich in verschiedenen Punkten erheblich widersprochen - so zu den Angaben zu seinen Verbindungspersonen, zum USB-Stick/(...), zu seiner Funktion bei (...) oder zur (...) (vgl. a.a.O., S. 5 und 6). Auch die Beschwerdeführerin 2 habe sich in ihren Aussagen wiederholt widersprochen, so bezüglich des Aufenthaltsorts des Spitzels in ihrem Haus (vgl. a.a.O., S. 6), bezüglich des Weinens ihrer Tochter respektive Enkelin oder bezüglich des Kontakts mit einem Mann namens G._______ (vgl. a.a.O., S. 7). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich auch gegenseitig bezüglich des Ortes, von wo sie ihr Haus beobachtet hätten, oder bezüglich der Anzahl Beamtenwagen, teilweise diametral widersprochen (vgl. a.a.O., S. 6 und S. 7). 6.2 In der Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden B._______ hielt das SEM ebenfalls fest, dass es den Schilderungen der Beschwerdeführenden in entscheidenden Punkten an Logik mangle. So sei aus ihrer Erzählung nicht klar geworden, wie sie darauf gekommen seien, dass der Nachbar vom (...) hätte erfahren sollen. Auch sei die beschriebene Situation, die Mutter (Beschwerdeführerin 2) habe Früchte und Tee serviert, geweint und gleichzeitig die wichtigsten Dinge zusammengepackt, schwer nachvollziehbar (vgl. Verfügung, S. 4). Realitätsfremd sei ausserdem die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bereits zu packen angefangen hätten als der Nachbar noch im Haus gewesen sei und nach seinem Weggang innert bloss zwei bis drei Minuten selbst ihr Haus verlassen hätten. Die Erzählperspektiven der Beschwerdeführenden 5 und 6 würden zudem darauf hindeuten, dass sie eine gelernte, nicht selbst erlebte Geschichte wiedergeben würden. So würden sie kaum eine persönliche Sicht der Dinge einnehmen, sondern den Hergang von einer Metaperspektive erzählen (vgl. a.a.O., S. 4). Die Schilderungen seien in weiten Teilen unsubstanziiert und wenig konkret (vgl. a.a.O., S. 6 f.). Der Beschwerdeführer 5 habe widersprüchliche Angaben zu seiner Tätigkeit für die KDP ([...]) im Iran gemacht. Die Beschwerdeführenden 5 und 6 hätten sich zudem gegenseitig bezüglich der Beschreibung der circa fünfzehn Minuten widersprochen, während welchen sich der Nachbar bei ihnen befunden haben solle. Die Beschwerdeführerin 6 habe sich selber ebenfalls in zentralen Punkte widersprochen (vgl. a.a.O., S. 5 f.). 6.3 Sämtliche durch die Beschwerdeführenden eingereichte Beweismittel würden nach Ansicht des SEM nur geringe Beweiskraft verfügen, um die geltend gemachten Vorbringen glaubhaft zu machen. Insbesondere sei die Echtheit des vom (...) datierenden Gerichtsurteils stark anzuzweifeln. Der Inhalt des Urteils weise zahlreiche Widersprüche und Unvereinbarkeiten mit dem vorgetragenen Sachverhalt auf (vgl. a.a.O., S. 8). 6.4 Zusammenfassend seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG geworden, so dass die Asylrelevanz der Angaben nicht geprüft werden müsse. 7. 7.1 In den beiden Beschwerdebegründungen wird zunächst anhand diverser Medienberichte auf die Unterdrückung der Kurden im Iran hingewiesen. Die Mitglieder und Sympathisanten der verbotenen Partei KPD-Iran müssten im Untergrund agieren und würden durch das iranische Regime verfolgt. 7.2 Den vom SEM vorgehaltenen Widersprüchen wird entgegnet, dass die Beschwerdeführenden dem Nachbar bewusst Früchte und Tee angeboten hätten, um ihn mit ihrer Gastfreundschaft von der bevorstehenden Denunziation abzubringen (vgl. Beschwerde E-5071/2018, S. 10). Weiter wurde bemerkt, dass der Beschwerdeführer 1 nicht, wie in der Verfügung erwähnt, einen Laptop besessen habe, sondern vielmehr einen PC, den die Beschwerdeführenden beim abrupten Verlassen des Hauses aufgrund des Gewichts nicht hätten miteinpacken können. Den (...) hätten die Beamten als Beweismittel beschlagnahmt, was nachvollziehbar sei. Im Übrigen wurde auf weitere vom SEM angeführte Widersprüche eingegangen und auf verschiedene Umstände hingewiesen, welche die ungereimten Aussagen erklären sollen. Dass die Beschwerdeführenden nicht substanziiert zu schildern vermochten, was sie während den 15 Besuchsminuten des Nachbarn genau taten, sei auf ihren damaligen Schockzustand zurückzuführen (vgl. Beschwerde E-5071/2018, S. 13; Beschwerde E-5120/2018, S. 10). 7.3 Die Behauptung der Vorinstanz, die Beweismittel würden über bloss geringen Beweiswert verfügen oder seien sogar gefälscht, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführer 1 und 5 hätten genügend glaubhaft machen können, dass sie Mitglieder der KDP-Iran seien und deshalb verfolgt würden. Dass das iranische Gerichtsurteil betreffend die Beschwerdeführer 1 und 5 in ihrer Abwesenheit gefällt wurde, sei verständlich, denn am (...) 2016 habe es (...) eine (...) von Parteigenossen gegeben, wobei die Beschwerdeführer 1 und 5 als Urheber verdächtigt und deshalb verurteilt worden seien. 7.4 Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer 1 und 5 aufgrund ihrer ethnischen Abstammung und politischen Aktivitäten zugunsten der KDP-Iran im Visier der iranischen Sicherheitskräfte seien. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung sämtlicher Akten zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen des SEM zu bestätigen sind. Den Beschwerdeführenden ist es im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. 8.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden betreffend ihrem Kernvorbringen, dem angeblichen Besuch eines iranischen Geheimdienstmitarbeiters, auffallend widersprüchliche und vage Angaben machten. Auf Nachfragen hin vermochten die Beschwerdeführenden ihre Angaben nicht zu substanziieren, sondern verstrickten sich teilweise in weitere Widersprüche. Die Angaben sind in weiten Teilen oberflächlich und reduzieren sich bei Vertiefungsfragen auf eine Wiederholung des bereits Gesagten. Insgesamt vermitteln die Aussagen der Beschwerdeführenden zum fluchtauslösenden Ereignis einen realitätsfremden Eindruck und konstruierten Eindruck. Für die einzelnen Sachverhaltselemente kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 8.3 Die Sichtung der Befragungskontrolle ergibt zudem, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den zentralen Sachverhaltselementen wichtige Realkennzeichen wie Erlebnisnähe, Detailreichtum oder Plausibilität vermissen lassen (vgl. etwa A16/27 F120 ff. oder A18/20 F38 ff. [E-5071/2018], A17/11 F20 ff. oder A19/14 F38 ff. [E-5120/2018]). 8.4 Es ist dem SEM beizupflichten, dass es realitätsfremd erscheint, wenn der Beschwerdeführer 1 an seiner Anhörung nicht in der Lage zu sein schien, Angaben zum Verhalten des Spitzels während dessen 15-minütigen Besuchs zu machen. Mit den Antworten, seine Frau habe ihm Früchte serviert oder er sei schockiert gewesen, ist er vielmehr ausgewichen (vgl. A16/27 F138-140). Die vom SEM aufgezeigten Widersprüche konnten auf Beschwerdeebene (vgl. oben, E. 7.2) nicht ausgeräumt werden. Die Vorbringen erweisen sich aufgrund erheblicher Widersprüche und fehlender Substanziiertheit als unglaubhaft. 8.5 Hinsichtlich des als Beweismittel eingereichten Gerichtsurteils, in welchem die Beschwerdeführer 1 und 5 angeblich wegen (...) am (...) verurteilt wurden, kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die zahlreichen Ungereimtheiten werden auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst. Auffällig erscheint auch die auf dem Dokument am oberen rechten Rand des Blattes unvollständig angeführte, teilweise fremdsprachige Internetadresse ("http:[...][...]"), was den Eindruck hinterlässt, dass dieses Dokument eigenhändig durch die Beschwerdeführenden über ein Internetformular erstellt worden ist. 8.6 Soweit die Beschwerdeführer 1 und 5 behaupten, sie seien früher (vor [...] Jahren respektive [...] Monaten) in Gefängnishaft gewesen, kann bezüglich dieses Vorbringens - unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit - deren Asylrelevanz mangels Aktualität verneint werden, da es sich hier um abgeschlossene Strafverfahren handeln würde und die Beschwerdeführer dementsprechend aus der Haft entlassen wurden. 8.7 Nach den vorstehenden Erwägungen vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeizuführen. Es kann angesichts der klaren Sachlage und mit Verweis auf die ausführlichen Erwägungen der vor-instanzlichen Verfügungen verzichtet werden, auf weitere Aspekte in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 8.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnten, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. 9. 9.1 Da eine Vorverfolgung der Beschwerdeführenden nicht gegeben ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in der Schweiz eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten haben und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen. 9.2 9.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 9.2.2 Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Verfolgungsgründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge (wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt). 9.3 9.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden wie die Teilnahme an Kundgebungen sowie an Versammlungen der Partei in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos von Demonstrationen in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass sie sich exilpolitisch exponiert hätten. Ihr Verhalten in der Schweiz sei insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. 9.3.2 Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern einerseits und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen andererseits (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, Urteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4). 9.3.3 Bei der gegebenen Sachlage kann bei den Beschwerdeführenden keine exilpolitische Exponiertheit im Sinne dieser Rechtsprechung festgestellt werden. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Parteiaktivitäten in der Schweiz (Demonstrationen, Versammlungen der KDP-Iran) sind nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei ihrer Rückkehr zu begründen. Auch das Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, die Bilder der Beschwerdeführer 1 und 5 mit hochrangigen KDP-Iran-Funktionären seien im Internet zu sehen, vermögen nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern. Das Gleiche gilt für die - in Form von Kopien beziehungsweise Scans - nachgereichten Erklärungen kurdischer Parteien und Bewegungen, in denen für mehrere Beschwerdeführende bestätigt wird, die seien "supporter" oder "active member", und um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht wird. 9.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht als ernsthafte und gefährliche Regimegegner ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sein können, weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt und ihre Asylgesuche abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet. An dieser generellen Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass vor einigen Wochen ein Quartier der Kurdenrebellen von iranischen Revolutionsgarden angegriffen worden ist und mehrere Mitglieder insbesondere der Demokratischen Partei Kurdistans in Iran (DPKI) getötet worden sind (vgl. den am 22. Oktober 2018 nachgereichte Medienerklärung vom 10. September 2018 und zudem: Frankfurter Allgemeine vom 9. September 2018, "Iran greift Kurdenrebellen im Nordirak an", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/iran-greift-kurdenrebellen-im-nordirak-an-15779117.html, besucht am 23. Oktober 2018). 11.3.2 Sodann ist - nachdem die Vorbringen nicht glaubhaft geworden sind - davon auszugehen, dass die Behörden den Familienbetrieb nicht stillgelegt haben. Bei der aktuellen Aktenlage ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden die wirtschaftliche Reintegration bei ihrer Rückkehr gelingen dürfte, zumal sie in ihrer Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen könnten. 11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung der Verfahrensvereinigung sind die Kosten für beide Verfahren auf ins-gesamt Fr. 900.- festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 6a VGKE). Die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren E-5071/2018 und E-5120/2018 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die gesamten Kosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand: