Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit zwei Verfügungen vom 3. August 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2018 (E-5071/2018, E-5120/2018) vollumfänglich ab. B. Mit Eingabe vom 2. Januar 2019 reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 24. Oktober 2018 ein. Darin beantragen sie die revisionsweise Aufhebung desselben, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Mass-nahmen. Als Revisionsgrund rufen sie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 ff. VGG) an. Durch zwei Haftbefehle vom 17. September 2018 und ein Gerichtsurteil des Revolutionsgerichts der Stadt H._______ vom 9. Oktober 2018 sei belegt, dass sie zufolge ihrer regimekritischen Haltung verfolgt und ihre exilpolitischen Handlungen im Iran wahrgenommen werden würden. Zudem sei ihre Existenzgrundlage entzogen worden. C. Von der Zentral Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts wurden zufolge der unterschiedlichen N-Nummern (N [...] und N [...]) zwei Verfahren eröffnet. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Januar 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303, Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellenden machen als Revisionsgrund nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Von den neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln, welche bereits vor dem 24. Oktober 2018 ergangen seien, hätten sie anfangs November 2018 Kenntnis erhalten. Die Originale der beiden Haftbefehle und des Urteils des Revolutionsgerichts der Stadt H._______ seien am 20. November 2018 in der Schweiz eingetroffen. Das Revisionsgesuch wurde somit innert der 90-tägigen Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Angesichts der persönlichen und sachlichen Konnexität der beiden Verfahren E-42/2019 und E-43/2019 sind diese koordiniert zu führen. Die entsprechenden Verfahren sind deshalb zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 306, Rz. 5.47). Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S.306, Rz. 5.47). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 307, Rz. 5.48). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel sind unzulässig. Solche Beweismittel sind auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde einzureichen. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 307, Rz. 5.49).
E. 5 Zur Begründung ihres Revisionsgesuchs führen die Gesuchstellenden aus, sie hätten anfangs November 2018 von zwei die Gesuchsteller 1 und 5 betreffenden Haftbefehlen vom 17. September 2018 sowie von einem Gerichtsurteil erfahren. Nachdem festgestellt worden sei, dass sie aus dem Iran geflohen seien, sei am 9. Oktober 2018 ein Gerichtsurteil des Revolutionsgerichts der Stadt H._______ ergangen. Darin werde zusammengefasst, dass die Gesuchsteller 1 und 5 vorbestraft und in Abwesenheit zu zwanzig Jahren Gefängnis sowie zu 74 Peitschenhieben verurteilt worden seien. Im Urteil werde festgehalten, dass sie ausser Landes geflohen seien und durch Antirevolutionsgruppen finanziell und geheimdienstlich unterstützt würden. Um die Gesuchsteller als beschuldigte Personen auszuschalten und ihnen die finanziellen Quellen einzuschränken, seien ein Wohnhaus und ein Weingut im Dorf I._______ beschlagnahmt worden. Damit sei belegt, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihrer regimekritischen Haltung, ihrer Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (KPD-Iran) und ihres aktiven Widerstandes gegen das Regime ernsthaft mit Folter und unmenschlicher Bestrafung und Behandlung zu rechnen hätten. Die exilpolitischen Handlungen der Gesuchsteller 1 und 5 würden im Iran wahrgenommen werden. Der langbestehende Hintergrund von politischen Aktivitäten der Familie gegen die Islamische Republik Iran werde von J._______, (...) der KPD-Iran, in einem Schreiben vom 11. November 2018 bestätigt. Weiter sei durch das Urteil vom 9. Oktober 2018 belegt, dass die Gesuchstellenden zufolge der Beschlagnahme ihres Eigentums keine Existenzgrundlage mehr hätten. Eine Wegweisung der Familie würde einen Verstoss von Art. 3 EMRK darstellen, weshalb die Gesuchstellenden als Flüchtlinge anzuerkennen oder zumindest vorläufig aufzunehmen seien.
E. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen (Verfolgung zufolge finanzieller und geheimdienstlicher Unterstützung durch Antirevolutionsgruppen sowie exilpolitischer Tätigkeiten, Entzug der Existenzgrundlage der gesamten Familie zufolge Beschlagnahme ihres Eigentums) und die hierfür vorgelegten Beweismittel (zwei Haftbefehle vom 17. September 2018 und das Urteil des Revolutionsgerichts der Stadt H._______ vom 9. Oktober 2018) unzweifelhaft vor dem Urteil vom 24. Oktober 2018 entstanden sind und - behauptungsgemäss - diese Tatsachen anfangs November 2018 über Bekannte in der Türkei zur Kenntnis gebracht wurden. Hingegen datiert das Schreiben von J._______ vom 11. November 2018 und ist somit erst nach der Fällung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils entstanden, weshalb dieses Beweismittel vom revisionsrechtlichen Ausschluss gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG betroffen und nachfolgend nicht zu würdigen ist.
E. 6.2 Das Urteil des Revolutionsgerichts der Stadt H._______ vom 9. Oktober 2018 (nachfolgend Urteil 2) fasst in einem ersten Abschnitt die angebliche Vorbestrafung der Gesuchsteller 1 und 5 zusammen. Demgemäss sollen sie mit Urteil vom 14. März 2016 (nachfolgend Urteil 1) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren sowie zu 74 Peitschenhieben verurteilt worden sein. In den Verfügungen der Vorinstanz vom 3. August 2018 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 wurde die Echtheit des Urteils 1 aufgrund mehrerer Ungereimtheiten jedoch klar angezweifelt (vgl. Urteil des BVGer E-5071/2018, E-5120/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 8.5; sowie Asylentscheid vom 3. August 2018, E. 4c). Das entsprechende Dokument zeichnete sich unter anderem dadurch aus, dass ein amtlicher Stempel nicht als Nassstempel angebracht, sondern lediglich auf das Dokument aufgedruckt wurde. Ferner war am oberen Rand der Urkunde eine unvollständige Internetadresse erkennbar, welche nach Auffassung des Gerichts Anlass zu der Vermutung gab, dass dieses Dokument mutmasslich eigenhändig durch die Beschwerdeführenden über ein Internetformular erstellt worden sein müsse (a.a.O. E. 8.5). Im Revisionsgesuch werden keine Gründe geltend gemacht, weshalb die bisherige Einschätzung hinsichtlich der Echtheit dieser Beweisurkunde unzutreffend sein sollte. Vielmehr wird mit dem nun neu ins Recht gelegten Urteil 2 sogar eine Urkunde vorgelegt, die inhaltlich direkt auf das bisher als unecht eingestufte Urteil 1 Bezug nimmt. Bereits der Verweis auf das Urteil 1 lässt deshalb an der Echtheit des Urteils 2 Zweifel aufkommen. Auffällig scheint zudem die englische Paginierung oben rechts auf dem Dokument (page 1 of 1), obwohl der Inhalt des Urteils 2 auf Persisch abgefasst ist. Gründe, weshalb ein behauptungsweise von den iranischen Behörden verfasstes Dokument eine Paginierung in englischer Sprache aufweisen sollte, ist nicht erkennbar. Ferner führt auch eine inhaltliche Betrachtung des Urteils 2 weitere Ungereimtheiten zutage: Ob es sich bei dem angeblich mit Urteil 2 vom 9. Oktober 2018 beschlagnahmten Wohnhaus um dieselbe Liegenschaft handeln soll, welche bereits im Urteil 1 genannt wurde oder ob es sich hierbei um ein anderes Objekt handelt, geht nicht mit ausreichender Klarheit aus dem Wortlaut der Urkunde hervor. In beiden Fällen erwiese sich jedoch die im Urteil 2 verfügte Beschlagnahmeanordnung als wenig plausibel. Soweit es sich um das identische Objekt handeln sollte, wäre nicht zu erkennen, aus welchem Grund nunmehr mit Urteil 2 eine bereits (mit Urteil 1) beschlagnahmte Liegenschaft noch ein zweites Mal beschlagnahmt werden sollte. Sofern es sich indes nicht um dieselbe Wohnliegenschaft handeln sollte, ergäbe sich hieraus ein Konflikt zu der bestehenden Aktenlage, wonach bis anhin lediglich vom Besitz eines einzelnen Wohnhauses des Gesuchstellers 1 die Rede war. In gleicher Weise erscheint auch die im Urteil 2 zusätzlich aufgeführte Beschlagnahmung eines Weingutes des 26-jährigen Gesuchstellers 5 als wenig plausibel. Der Besitz eines 1 Hektare (d.h. 10'000 Quadratmeter) grossen Weingutes fand in den bisherigen Akten keinen Niederschlag. Die inhaltlichen Ungereimtheiten im Urteil 2 bekräftigen damit die bestehenden Zweifel an der Echtheit der Beweisurkunde. Auch auf den auf Persisch verfassten Haftbefehlen ist oben rechts die Paginierung in englischer Sprache angebracht. Gemäss diesem Wortlaut (page 1 of 2) müsste sodann noch eine zweite Seite vorhanden sein; eine solche wurde jedoch nicht eingereicht und auch nicht erklärt, weshalb diese fehlt. Ohne nähere Erklärung verblieb letztlich auch der Umstand, wie die in der Türkei lebenden Verwandten, welche die obgenannten neuen Beweismittel in die Schweiz geschickt haben sollen, überhaupt in deren Besitz gekommen sein wollen. Angesichts der bereits bestehenden Zweifel an der Echtheit der entsprechenden Beweismittel kann dieser Umstand indes offen gelassen werden. In einer Gesamtwürdigung ist die Echtheit der eingereichten Beweismittel anzuzweifeln und sie vermögen deshalb die angeblich nachträglich erfahrenen Tatsachen nicht zu belegen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2019 ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfahren E-42/2019 und E-43/2019 werden vereinigt.
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die gesamten Verfahrenskosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-42/2019, E-43/2019 Urteil vom 22. Januar 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), (Verfahren E-42/2019), 5.E._______, geboren am (...), 6.F._______, geboren am (...), 7.G._______, geboren am (...), (Verfahren E-43/2019), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 (E-5071/2018, E-5120/2018). Sachverhalt: A. Mit zwei Verfügungen vom 3. August 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2018 (E-5071/2018, E-5120/2018) vollumfänglich ab. B. Mit Eingabe vom 2. Januar 2019 reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 24. Oktober 2018 ein. Darin beantragen sie die revisionsweise Aufhebung desselben, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Mass-nahmen. Als Revisionsgrund rufen sie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 ff. VGG) an. Durch zwei Haftbefehle vom 17. September 2018 und ein Gerichtsurteil des Revolutionsgerichts der Stadt H._______ vom 9. Oktober 2018 sei belegt, dass sie zufolge ihrer regimekritischen Haltung verfolgt und ihre exilpolitischen Handlungen im Iran wahrgenommen werden würden. Zudem sei ihre Existenzgrundlage entzogen worden. C. Von der Zentral Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts wurden zufolge der unterschiedlichen N-Nummern (N [...] und N [...]) zwei Verfahren eröffnet. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Januar 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden machen als Revisionsgrund nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Von den neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln, welche bereits vor dem 24. Oktober 2018 ergangen seien, hätten sie anfangs November 2018 Kenntnis erhalten. Die Originale der beiden Haftbefehle und des Urteils des Revolutionsgerichts der Stadt H._______ seien am 20. November 2018 in der Schweiz eingetroffen. Das Revisionsgesuch wurde somit innert der 90-tägigen Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Angesichts der persönlichen und sachlichen Konnexität der beiden Verfahren E-42/2019 und E-43/2019 sind diese koordiniert zu führen. Die entsprechenden Verfahren sind deshalb zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 306, Rz. 5.47). Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S.306, Rz. 5.47). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 307, Rz. 5.48). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel sind unzulässig. Solche Beweismittel sind auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde einzureichen. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 307, Rz. 5.49). 5. Zur Begründung ihres Revisionsgesuchs führen die Gesuchstellenden aus, sie hätten anfangs November 2018 von zwei die Gesuchsteller 1 und 5 betreffenden Haftbefehlen vom 17. September 2018 sowie von einem Gerichtsurteil erfahren. Nachdem festgestellt worden sei, dass sie aus dem Iran geflohen seien, sei am 9. Oktober 2018 ein Gerichtsurteil des Revolutionsgerichts der Stadt H._______ ergangen. Darin werde zusammengefasst, dass die Gesuchsteller 1 und 5 vorbestraft und in Abwesenheit zu zwanzig Jahren Gefängnis sowie zu 74 Peitschenhieben verurteilt worden seien. Im Urteil werde festgehalten, dass sie ausser Landes geflohen seien und durch Antirevolutionsgruppen finanziell und geheimdienstlich unterstützt würden. Um die Gesuchsteller als beschuldigte Personen auszuschalten und ihnen die finanziellen Quellen einzuschränken, seien ein Wohnhaus und ein Weingut im Dorf I._______ beschlagnahmt worden. Damit sei belegt, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihrer regimekritischen Haltung, ihrer Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (KPD-Iran) und ihres aktiven Widerstandes gegen das Regime ernsthaft mit Folter und unmenschlicher Bestrafung und Behandlung zu rechnen hätten. Die exilpolitischen Handlungen der Gesuchsteller 1 und 5 würden im Iran wahrgenommen werden. Der langbestehende Hintergrund von politischen Aktivitäten der Familie gegen die Islamische Republik Iran werde von J._______, (...) der KPD-Iran, in einem Schreiben vom 11. November 2018 bestätigt. Weiter sei durch das Urteil vom 9. Oktober 2018 belegt, dass die Gesuchstellenden zufolge der Beschlagnahme ihres Eigentums keine Existenzgrundlage mehr hätten. Eine Wegweisung der Familie würde einen Verstoss von Art. 3 EMRK darstellen, weshalb die Gesuchstellenden als Flüchtlinge anzuerkennen oder zumindest vorläufig aufzunehmen seien. 6. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen (Verfolgung zufolge finanzieller und geheimdienstlicher Unterstützung durch Antirevolutionsgruppen sowie exilpolitischer Tätigkeiten, Entzug der Existenzgrundlage der gesamten Familie zufolge Beschlagnahme ihres Eigentums) und die hierfür vorgelegten Beweismittel (zwei Haftbefehle vom 17. September 2018 und das Urteil des Revolutionsgerichts der Stadt H._______ vom 9. Oktober 2018) unzweifelhaft vor dem Urteil vom 24. Oktober 2018 entstanden sind und - behauptungsgemäss - diese Tatsachen anfangs November 2018 über Bekannte in der Türkei zur Kenntnis gebracht wurden. Hingegen datiert das Schreiben von J._______ vom 11. November 2018 und ist somit erst nach der Fällung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils entstanden, weshalb dieses Beweismittel vom revisionsrechtlichen Ausschluss gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG betroffen und nachfolgend nicht zu würdigen ist. 6.2 Das Urteil des Revolutionsgerichts der Stadt H._______ vom 9. Oktober 2018 (nachfolgend Urteil 2) fasst in einem ersten Abschnitt die angebliche Vorbestrafung der Gesuchsteller 1 und 5 zusammen. Demgemäss sollen sie mit Urteil vom 14. März 2016 (nachfolgend Urteil 1) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren sowie zu 74 Peitschenhieben verurteilt worden sein. In den Verfügungen der Vorinstanz vom 3. August 2018 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 wurde die Echtheit des Urteils 1 aufgrund mehrerer Ungereimtheiten jedoch klar angezweifelt (vgl. Urteil des BVGer E-5071/2018, E-5120/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 8.5; sowie Asylentscheid vom 3. August 2018, E. 4c). Das entsprechende Dokument zeichnete sich unter anderem dadurch aus, dass ein amtlicher Stempel nicht als Nassstempel angebracht, sondern lediglich auf das Dokument aufgedruckt wurde. Ferner war am oberen Rand der Urkunde eine unvollständige Internetadresse erkennbar, welche nach Auffassung des Gerichts Anlass zu der Vermutung gab, dass dieses Dokument mutmasslich eigenhändig durch die Beschwerdeführenden über ein Internetformular erstellt worden sein müsse (a.a.O. E. 8.5). Im Revisionsgesuch werden keine Gründe geltend gemacht, weshalb die bisherige Einschätzung hinsichtlich der Echtheit dieser Beweisurkunde unzutreffend sein sollte. Vielmehr wird mit dem nun neu ins Recht gelegten Urteil 2 sogar eine Urkunde vorgelegt, die inhaltlich direkt auf das bisher als unecht eingestufte Urteil 1 Bezug nimmt. Bereits der Verweis auf das Urteil 1 lässt deshalb an der Echtheit des Urteils 2 Zweifel aufkommen. Auffällig scheint zudem die englische Paginierung oben rechts auf dem Dokument (page 1 of 1), obwohl der Inhalt des Urteils 2 auf Persisch abgefasst ist. Gründe, weshalb ein behauptungsweise von den iranischen Behörden verfasstes Dokument eine Paginierung in englischer Sprache aufweisen sollte, ist nicht erkennbar. Ferner führt auch eine inhaltliche Betrachtung des Urteils 2 weitere Ungereimtheiten zutage: Ob es sich bei dem angeblich mit Urteil 2 vom 9. Oktober 2018 beschlagnahmten Wohnhaus um dieselbe Liegenschaft handeln soll, welche bereits im Urteil 1 genannt wurde oder ob es sich hierbei um ein anderes Objekt handelt, geht nicht mit ausreichender Klarheit aus dem Wortlaut der Urkunde hervor. In beiden Fällen erwiese sich jedoch die im Urteil 2 verfügte Beschlagnahmeanordnung als wenig plausibel. Soweit es sich um das identische Objekt handeln sollte, wäre nicht zu erkennen, aus welchem Grund nunmehr mit Urteil 2 eine bereits (mit Urteil 1) beschlagnahmte Liegenschaft noch ein zweites Mal beschlagnahmt werden sollte. Sofern es sich indes nicht um dieselbe Wohnliegenschaft handeln sollte, ergäbe sich hieraus ein Konflikt zu der bestehenden Aktenlage, wonach bis anhin lediglich vom Besitz eines einzelnen Wohnhauses des Gesuchstellers 1 die Rede war. In gleicher Weise erscheint auch die im Urteil 2 zusätzlich aufgeführte Beschlagnahmung eines Weingutes des 26-jährigen Gesuchstellers 5 als wenig plausibel. Der Besitz eines 1 Hektare (d.h. 10'000 Quadratmeter) grossen Weingutes fand in den bisherigen Akten keinen Niederschlag. Die inhaltlichen Ungereimtheiten im Urteil 2 bekräftigen damit die bestehenden Zweifel an der Echtheit der Beweisurkunde. Auch auf den auf Persisch verfassten Haftbefehlen ist oben rechts die Paginierung in englischer Sprache angebracht. Gemäss diesem Wortlaut (page 1 of 2) müsste sodann noch eine zweite Seite vorhanden sein; eine solche wurde jedoch nicht eingereicht und auch nicht erklärt, weshalb diese fehlt. Ohne nähere Erklärung verblieb letztlich auch der Umstand, wie die in der Türkei lebenden Verwandten, welche die obgenannten neuen Beweismittel in die Schweiz geschickt haben sollen, überhaupt in deren Besitz gekommen sein wollen. Angesichts der bereits bestehenden Zweifel an der Echtheit der entsprechenden Beweismittel kann dieser Umstand indes offen gelassen werden. In einer Gesamtwürdigung ist die Echtheit der eingereichten Beweismittel anzuzweifeln und sie vermögen deshalb die angeblich nachträglich erfahrenen Tatsachen nicht zu belegen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2019 ist demzufolge abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren E-42/2019 und E-43/2019 werden vereinigt.
2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3. Die gesamten Verfahrenskosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand: