Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Dezember 2021 folgte eine Personalienaufnahme (PA). Am 31. März 2022 wurde sie zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG (vgl. SEM-Akten […]-22/14, nachfolgend A22) und am 1. Juni 2022 ergänzend angehört (vgl. SEM-Akten […]-40/19, nachfolgend A40). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe bis zu ihrer Ausreise in B._______, wo auch ihre Kernfamilie wohne, gelebt. Nach ihrem Stu- dium habe sie einige Jahre in Privatfirmen gearbeitet und später ein eige- nes Geschäft für den Verkauf und die Reparatur von (…) und (…) in B._______ gegründet, das sie bis zu ihrer Ausreise geführt habe. Zudem sei sie eine gewisse Zeit auch im Bereich (…)produkte tätig gewesen und habe mit einer Firma in der Schweiz, deren Produkte sie habe verkaufen wollen, in Kontakt gestanden. Zu diesem Zweck sei sie am (…) 2021 mit einem Visum in die Schweiz gereist. Zwei Tage nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie erfahren, dass ihr Freund C._______ – ein aktives Mit- glied der im Iran im Untergrund agierenden liberal-demokratischen Partei
– festgenommen worden sei. Wenig später – am (…) ([…] 2021) – sei des- sen Leiche gefunden worden. Ihre Schwester, ebenfalls ein Mitglied der liberal-demokratischen Partei, habe sie vor einer Rückkehr in den Iran ge- warnt. Sie – die Beschwerdeführerin – sei im Iran ebenfalls Mitglied und Aktivistin der liberal-demokratischen Partei gewesen. Ihre Unterstützung habe sich auf die Belieferung mit dem für die Herstellung von Flugblättern, Fotos und Anzeigen notwendigen (…)material und auf gelegentliche finan- zielle Zuwendungen beschränkt. Vor rund sechs oder sieben Monaten be- ziehungsweise im Monat Shahriwar (=Zeitraum vom 23. August bis
22. September 2021) habe sie eine Reise D._______ unternommen. Bei ihrer Rückkehr in den Iran habe man sie am Flughafen befragt und durch- sucht. Nach fünf Tagen hätten zwei Personen ihre Wohnung durchsucht und ihren Laptop sowie Unterlagen mitgenommen. Dabei sei sie mitge- nommen und an einen ihr unbekannten Ort gebracht, befragt und auf Schlimmste psychisch schikaniert, bedroht und gedemütigt worden. Nach zwei oder drei Tagen sei sie, nachdem sie Papiere unterzeichnet habe, wieder freigelassen worden. Seither sei es ihr etwa einen Monat lang sehr schlecht gegangen, sie sei krank gewesen und habe an Depressionen ge- litten. Nach etwa eineinhalb Monaten habe sie wieder zu arbeiten begon- nen. Zudem sei nach der Ermordung ihres Freundes ihre Schwester E._______ zuerst untergetaucht sodann festgenommen worden. Seither
E-3086/2022 Seite 3 habe sie keine Nachricht mehr von ihr erhalten. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, bereits im Iran beziehungsweise seit vier Jahren in ärzt- licher Behandlung gewesen zu sein. Sie sei in der Schweiz wegen Stress, grossen Spannungen, Albträumen und Schlafstörungen in psychiatrischer Behandlung und nehme Medikamente. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität einen Reise- pass, einen Personalausweis und eine Identitätskarte – je im Original – ein. Zudem liegen medizinische Unterlagen (Datenblätter, Medikamentenlisten und -rezepte, ein Notfallbericht des F._______ vom 27. März 2022 sowie ein in Englisch abgefasstes ärztliches Zeugnis vom […] November 2021) vor. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 (eröffnet am 14. Juli 2022) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seine Verfü- gung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin wür- den den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechts- beistand. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde
E-3086/2022 Seite 4 die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Dieser wurde am 8. August 2022 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-3086/2022 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin subeventualiter die Rückweisung der Sa- che beantragt, da die Vorinstanz es unterlassen habe, die geschäftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin genügend abzuklären und sich auf Mutmassungen über ihre Tätigkeiten gestützt habe, ist Folgendes festzu- halten:
E. 4.1 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bilden- den Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behörd- liche Beweisführungspflicht» (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 Rz. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
E. 4.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen verfahrens- rechtlichen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan:
E. 4.2.1 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abge- klärt. Es ist nicht ersichtlich, im welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
E. 4.2.2 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich auf Mutmassun- gen gestützt hätte. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt im Übrigen eine (im Fol- genden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage dar.
E. 4.3 Die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-3086/2022 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. Ap- ril 2019 E. 5.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, es könne nicht ge- glaubt werden, dass der Beschwerdeführerin im Iran eine staatliche Verfol- gung wegen Unterstützung der liberal-demokratischen Partei und ihrer Be- ziehung mit einem führenden Mitglied dieser Partei drohe. So seien ihre Angaben zur vorgebrachten Unterstützung dieser Partei sowie das Verhal- ten ihrer Schwester und ihres Freundes im Anschluss an die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten, dreitägigen, äussert einschneiden- den beziehungsweise schwer traumatisierenden Haft und Misshandlung mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns schwer zu ver- einbaren. Weiter sei die Anzahl Überstunden, die sie gemäss den Visums- unterlagen in den Monaten Shariwar (August/September) und Mehr (Sep- tember/Oktober) geleistet haben wolle, – die diesbezüglichen Lohnabrech- nungen enthielten keinen Hinweis auf eine Krankheit – mit ihren Aussagen, wonach sie nach ihrer Haft krank gewesen sei, nicht konsistent. Ihrer in der ergänzenden Anhörung gemachten Darstellung, wonach ihre Freunde in der Firma für sie vorteilhafte Abrechnungen an die Versicherung weiterge- leitet hätten und ihre Anwesenheit vor Ort nicht erforderlich gewesen sei,
E-3086/2022 Seite 7 sei entgegenzuhalten, dass sie in der Anhörung die Korrektheit der einge- reichten Visumsunterlagen explizit bestätigt habe. Weiter seien ihre Schil- derungen, wie sie von der Festnahme und vom Tod ihres Freundes sowie vom Verschwinden ihrer Schwester erfahren habe, detailarm und wenig konkret. Auch ihre Angaben zu ihren eigenen Reaktionen und denjenigen ihres Umfelds auf diese Ereignisse liessen Substanz und Einzelheiten ver- missen. Ferner wäre in Anbetracht der Situation (Festnahme und Tod ihres Freundes und Festnahme sowie Verschwinden ihrer Schwester) von ihr zu erwarten gewesen, dass sie nichts unversucht lasse, um an weitere Infor- mationen zu gelangen. Die schrittweise Preisgabe von knappen Informati- onen lege nahe, dass sie nicht über tatsächlich Vorgefallenes berichtet, sondern einen erfundenen Sachverhalt allmählich ergänzt habe. Im Weite- ren sei mit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns schwer zu vereinbaren, dass ihre Schwester trotz mehrfachen Warnungen und ihren Befürchtungen um die Beschwerdeführerin nach Hause gegangen sei, um Dokumente und Geld zu holen. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin zur liberal-demokratischen Partei seien vage und stereotyp ausgefallen. Diese würden nicht über den kurzen Wi- kipedia-Eintrag zu dieser Partei auf Farsi hinausgehen. Von einer Person, die während vier oder viereinhalb Jahren eine Partei unterstütze und mit einem führenden Mitglied der Partei eine Beziehung gelebt haben wolle, wäre mehr Spezialwissen zu erwarten gewesen. Ihre Motivation für die Un- terstützung der Partei sei ebenfalls kurz und vage ausgefallen. Ihre oppo- sitionelle Haltung alleine erkläre weder ihre Unterstützung, noch weshalb sie diese monarchistische und nicht eine Bewegung mit anderer ideologi- scher Ausrichtung unterstützt haben solle. Zudem wirke ihre Kontaktlosig- keit zu anderen Parteimitgliedern vorgeschoben respektive nicht nachvoll- ziehbar. Zwar sei die Einschränkung der Kontakte in einer geheimen Orga- nisation zwecks Risikobegrenzung nachvollziehbar, unter Berücksichti- gung ihrer übrigen Aussagen sei der Sicherheitsaspekt jedoch kein taugli- ches Argument für die angeblich fehlenden Kontakte. Es überrasche zu- dem, dass sie nie eine Versammlung besucht, den Arbeitsort der Partei nie betreten und (…) und (…) lediglich bis zur Tür gebracht haben wolle. Schliesslich habe sie zu ihrer Erwerbstätigkeit widersprüchliche Angaben gemacht. Ihre Arbeit sei insofern relevant, als sie eine staatliche Verfolgung im Iran unter anderem aufgrund ihrer Unterstützung der Partei mit Material aus ihrem Geschäft geltend mache. Ihre Tätigkeit für die Firma G._______ habe sie zunächst nicht erwähnt. Aus den Visumsunterlagen gehe hervor, dass sie 50% der Anteile der Firma G._______ halte. Gestützt auf weitere Angaben betreffend ihre Tätigkeit bei dieser Firma (Geschäftsführerin und Mitglied des Verwaltungsrates, Vollzeitbeschäftigung, Warenbestellungen,
E-3086/2022 Seite 8 etc.) bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Darstellung zu ihrer jahrelan- gen Unterstützung der Partei mit Material aus dem (andern) Geschäft H._______, deren Hauptinvestorin sie sei.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, sie habe stimmige Aussagen zu den Zusammenhängen der Partei, der Kontakte ihres Freun- des und ihrer eigenen aktiven Unterstützung gemacht. Ihr Freund habe we- nig über die Partei erzählt, um sie nicht zu gefährden. Sie habe sich nur im Hintergrund betätigt und sei nicht aufgefallen. Ihre frühere Festnahme habe sie auf den Umstand zurückgeführt, dass sie als Frau alleine unter- wegs gewesen sei. Für sie habe es keinen Grund gegeben, die Schikane der Verhaftung mit ihrem Freund oder der Unterstützung der Partei in Ver- bindung zu bringen, weshalb weder dieser noch ihre Schwester sich dadurch gefährdet gefühlt hätten. Erst als sie (die Beschwerdeführerin) vom Tod C._______ erfahren habe, habe sie die tatsächliche Gefahr er- kannt. Zudem sei ihre Schwester erst nach dem Tod ihres Freundes unter- getaucht.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin verneint und folglich ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Es kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1 hievor) so- wie die in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2022 gemachte Einschät- zung durch das Bundesverwaltungsgericht verwiesen werden.
E. 7.2 Insbesondere erweist sich der Erklärungsversuch der Beschwerdefüh- rerin zur liberal-demokratischen Partei als vage und stereotyp und damit unglaubhaft. Wie in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2022 ausgeführt, handelt es sich bei den wenigen Informationen der Beschwerdeführerin zur Partei um solche, die mit einer Internet-Recherche einfach zu ermitteln sind. Bezeichnenderweise hat sie auch erst auf Beschwerdeebene die ge- naue Bezeichnung dieser Partei (Constitutionalist Party of Iran, liberal-de- mokratische Verfassungspartei des Iran) wiedergeben können, wobei es sich um Wissen handelt, das sie sich offensichtlich nachträglich angeeignet hat. Aufgrund des Umstandes, dass sie immerhin vier oder viereinhalb Jahre die Partei unterstützt haben will, hätten von ihr weitergehende Aus- führungen zu ihrer Motivation und zur Partei erwartet werden dürfen. Wei-
E-3086/2022 Seite 9 ter muss auch ihr Erklärungsversuch zu dem von der Vorinstanz festge- stellten Widerspruch betreffend ihre Arbeit im Zeitraum nach der geltend gemachten Inhaftierung – die Lohnabrechnungen respektive die darin ge- machten Bestätigungen zu ihrer Arbeitszeit seien von Leuten der Firma im Hinblick auf die Versicherung absichtlich vorteilhaft aufgeführt worden – als unbehelflicher Versuch gewertet werden, den Sachverhalt nachträglich an- zupassen. Bei der damaligen Anhörung hatte sie die Korrektheit der einge- reichten Visumsunterlagen nämlich mit einem klaren Ja beantwortet (vgl. A22 F44). Schliesslich vertritt auch das Gericht die Ansicht, dass die Be- schwerdeführerin ihre Tätigkeit für die H._______ in den Vordergrund ge- rückt hat, um die Unterstützung der Partei mit (…) und (…), mithin eine staatliche Verfolgungsgefahr plausibel zu machen. Es ist weiter nochmals zu betonen, dass von der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Festnahme ihrer Schwester gewisse Nachforschungen hätten erwartet werden dürfen, zumal sie mit deren Sohn in Kontakt steht. Dieser soll über- dies weiterhin in der Firma der Beschwerdeführerin arbeiten, weshalb diese wohl erfahren hätte, wenn es im Zusammenhang mit ihrer angebli- chen Tätigkeit Schwierigkeiten gegeben hätte. Insgesamt ist es der Be- schwerdeführerin damit nicht gelungen, eine Gefährdungslage vor ihrer Ausreise sowie eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen.
E. 7.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab- gelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-3086/2022 Seite 10 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
E-3086/2022 Seite 11 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es gelang ihr aber nicht eine konkrete Gefährdung glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, davon auszugehen, dass ihr bei der Rückkehr – wie angeblich nach ihrer D._______reise im Jahr 2021 bei der damaligen Wiedereinreise in den Iran
– auch dieses Mal Haft oder Folter drohen könnte. Die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt trotz der behördlichen Repression gegen aktuelle Pro- testbewegungen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge- sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berück- sichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3.1 sowie E- 623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3).
E. 9.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erfolgreiche Geschäftsfrau mit einem sozia- len und familiären Beziehungsnetz sowie ausreichend finanziellen Mitteln, so dass kein Grund zur Annahme besteht, dass sie nach der Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Dem hat die Beschwerdeführerin nichts entgegengesetzt, das zu einer anderen Beur- teilung führen könnte.
E-3086/2022 Seite 12
E. 9.4.3 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin. So ist festzustellen, dass sie in der ers- ten Anhörung geltend gemacht hat, bereits im Iran seit längerer Zeit wegen psychischen Beschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein (vgl. A22 sowie medizinische Datenblätter). Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran medizinische und psychotherapeutische Be- handlung erhalten kann. Des Weiteren kann allfälligen spezifischen Bedürf- nissen der Beschwerdeführerin im Rahmen der medizinischen Rückkehr- hilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich könnte sie sich mit den sie allenfalls behandelnden Ärzten in der Schweiz auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorbereiten. Einer mög- lichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes könnte durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rech- nung getragen werden. Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr in den Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung ihres Gesundheitszustandes führen.
E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen irani- schen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
E-3086/2022 Seite 13 Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3086/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3086/2022 Urteil vom 13. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Dezember 2021 folgte eine Personalienaufnahme (PA). Am 31. März 2022 wurde sie zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG (vgl. SEM-Akten [...]-22/14, nachfolgend A22) und am 1. Juni 2022 ergänzend angehört (vgl. SEM-Akten [...]-40/19, nachfolgend A40). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe bis zu ihrer Ausreise in B._______, wo auch ihre Kernfamilie wohne, gelebt. Nach ihrem Studium habe sie einige Jahre in Privatfirmen gearbeitet und später ein eigenes Geschäft für den Verkauf und die Reparatur von (...) und (...) in B._______ gegründet, das sie bis zu ihrer Ausreise geführt habe. Zudem sei sie eine gewisse Zeit auch im Bereich (...)produkte tätig gewesen und habe mit einer Firma in der Schweiz, deren Produkte sie habe verkaufen wollen, in Kontakt gestanden. Zu diesem Zweck sei sie am (...) 2021 mit einem Visum in die Schweiz gereist. Zwei Tage nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie erfahren, dass ihr Freund C._______ - ein aktives Mitglied der im Iran im Untergrund agierenden liberal-demokratischen Partei - festgenommen worden sei. Wenig später - am (...) ([...] 2021) - sei dessen Leiche gefunden worden. Ihre Schwester, ebenfalls ein Mitglied der liberal-demokratischen Partei, habe sie vor einer Rückkehr in den Iran gewarnt. Sie - die Beschwerdeführerin - sei im Iran ebenfalls Mitglied und Aktivistin der liberal-demokratischen Partei gewesen. Ihre Unterstützung habe sich auf die Belieferung mit dem für die Herstellung von Flugblättern, Fotos und Anzeigen notwendigen (...)material und auf gelegentliche finanzielle Zuwendungen beschränkt. Vor rund sechs oder sieben Monaten beziehungsweise im Monat Shahriwar (=Zeitraum vom 23. August bis 22. September 2021) habe sie eine Reise D._______ unternommen. Bei ihrer Rückkehr in den Iran habe man sie am Flughafen befragt und durchsucht. Nach fünf Tagen hätten zwei Personen ihre Wohnung durchsucht und ihren Laptop sowie Unterlagen mitgenommen. Dabei sei sie mitgenommen und an einen ihr unbekannten Ort gebracht, befragt und auf Schlimmste psychisch schikaniert, bedroht und gedemütigt worden. Nach zwei oder drei Tagen sei sie, nachdem sie Papiere unterzeichnet habe, wieder freigelassen worden. Seither sei es ihr etwa einen Monat lang sehr schlecht gegangen, sie sei krank gewesen und habe an Depressionen gelitten. Nach etwa eineinhalb Monaten habe sie wieder zu arbeiten begonnen. Zudem sei nach der Ermordung ihres Freundes ihre Schwester E._______ zuerst untergetaucht sodann festgenommen worden. Seither habe sie keine Nachricht mehr von ihr erhalten. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, bereits im Iran beziehungsweise seit vier Jahren in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Sie sei in der Schweiz wegen Stress, grossen Spannungen, Albträumen und Schlafstörungen in psychiatrischer Behandlung und nehme Medikamente. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität einen Reisepass, einen Personalausweis und eine Identitätskarte - je im Original - ein. Zudem liegen medizinische Unterlagen (Datenblätter, Medikamentenlisten und -rezepte, ein Notfallbericht des F._______ vom 27. März 2022 sowie ein in Englisch abgefasstes ärztliches Zeugnis vom [...] November 2021) vor. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 (eröffnet am 14. Juli 2022) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde am 8. August 2022 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Soweit die Beschwerdeführerin subeventualiter die Rückweisung der Sache beantragt, da die Vorinstanz es unterlassen habe, die geschäftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin genügend abzuklären und sich auf Mutmassungen über ihre Tätigkeiten gestützt habe, ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 Rz. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 4.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan: 4.2.1 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, im welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 4.2.2 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich auf Mutmassungen gestützt hätte. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt im Übrigen eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage dar. 4.3 Die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführerin im Iran eine staatliche Verfolgung wegen Unterstützung der liberal-demokratischen Partei und ihrer Beziehung mit einem führenden Mitglied dieser Partei drohe. So seien ihre Angaben zur vorgebrachten Unterstützung dieser Partei sowie das Verhalten ihrer Schwester und ihres Freundes im Anschluss an die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, dreitägigen, äussert einschneidenden beziehungsweise schwer traumatisierenden Haft und Misshandlung mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns schwer zu vereinbaren. Weiter sei die Anzahl Überstunden, die sie gemäss den Visumsunterlagen in den Monaten Shariwar (August/September) und Mehr (September/Oktober) geleistet haben wolle, - die diesbezüglichen Lohnabrechnungen enthielten keinen Hinweis auf eine Krankheit - mit ihren Aussagen, wonach sie nach ihrer Haft krank gewesen sei, nicht konsistent. Ihrer in der ergänzenden Anhörung gemachten Darstellung, wonach ihre Freunde in der Firma für sie vorteilhafte Abrechnungen an die Versicherung weitergeleitet hätten und ihre Anwesenheit vor Ort nicht erforderlich gewesen sei, sei entgegenzuhalten, dass sie in der Anhörung die Korrektheit der eingereichten Visumsunterlagen explizit bestätigt habe. Weiter seien ihre Schilderungen, wie sie von der Festnahme und vom Tod ihres Freundes sowie vom Verschwinden ihrer Schwester erfahren habe, detailarm und wenig konkret. Auch ihre Angaben zu ihren eigenen Reaktionen und denjenigen ihres Umfelds auf diese Ereignisse liessen Substanz und Einzelheiten vermissen. Ferner wäre in Anbetracht der Situation (Festnahme und Tod ihres Freundes und Festnahme sowie Verschwinden ihrer Schwester) von ihr zu erwarten gewesen, dass sie nichts unversucht lasse, um an weitere Informationen zu gelangen. Die schrittweise Preisgabe von knappen Informationen lege nahe, dass sie nicht über tatsächlich Vorgefallenes berichtet, sondern einen erfundenen Sachverhalt allmählich ergänzt habe. Im Weiteren sei mit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns schwer zu vereinbaren, dass ihre Schwester trotz mehrfachen Warnungen und ihren Befürchtungen um die Beschwerdeführerin nach Hause gegangen sei, um Dokumente und Geld zu holen. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin zur liberal-demokratischen Partei seien vage und stereotyp ausgefallen. Diese würden nicht über den kurzen Wikipedia-Eintrag zu dieser Partei auf Farsi hinausgehen. Von einer Person, die während vier oder viereinhalb Jahren eine Partei unterstütze und mit einem führenden Mitglied der Partei eine Beziehung gelebt haben wolle, wäre mehr Spezialwissen zu erwarten gewesen. Ihre Motivation für die Unterstützung der Partei sei ebenfalls kurz und vage ausgefallen. Ihre oppositionelle Haltung alleine erkläre weder ihre Unterstützung, noch weshalb sie diese monarchistische und nicht eine Bewegung mit anderer ideologischer Ausrichtung unterstützt haben solle. Zudem wirke ihre Kontaktlosigkeit zu anderen Parteimitgliedern vorgeschoben respektive nicht nachvollziehbar. Zwar sei die Einschränkung der Kontakte in einer geheimen Organisation zwecks Risikobegrenzung nachvollziehbar, unter Berücksichtigung ihrer übrigen Aussagen sei der Sicherheitsaspekt jedoch kein taugliches Argument für die angeblich fehlenden Kontakte. Es überrasche zudem, dass sie nie eine Versammlung besucht, den Arbeitsort der Partei nie betreten und (...) und (...) lediglich bis zur Tür gebracht haben wolle. Schliesslich habe sie zu ihrer Erwerbstätigkeit widersprüchliche Angaben gemacht. Ihre Arbeit sei insofern relevant, als sie eine staatliche Verfolgung im Iran unter anderem aufgrund ihrer Unterstützung der Partei mit Material aus ihrem Geschäft geltend mache. Ihre Tätigkeit für die Firma G._______ habe sie zunächst nicht erwähnt. Aus den Visumsunterlagen gehe hervor, dass sie 50% der Anteile der Firma G._______ halte. Gestützt auf weitere Angaben betreffend ihre Tätigkeit bei dieser Firma (Geschäftsführerin und Mitglied des Verwaltungsrates, Vollzeitbeschäftigung, Warenbestellungen, etc.) bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Darstellung zu ihrer jahrelangen Unterstützung der Partei mit Material aus dem (andern) Geschäft H._______, deren Hauptinvestorin sie sei. 6.2 Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, sie habe stimmige Aussagen zu den Zusammenhängen der Partei, der Kontakte ihres Freundes und ihrer eigenen aktiven Unterstützung gemacht. Ihr Freund habe wenig über die Partei erzählt, um sie nicht zu gefährden. Sie habe sich nur im Hintergrund betätigt und sei nicht aufgefallen. Ihre frühere Festnahme habe sie auf den Umstand zurückgeführt, dass sie als Frau alleine unterwegs gewesen sei. Für sie habe es keinen Grund gegeben, die Schikane der Verhaftung mit ihrem Freund oder der Unterstützung der Partei in Verbindung zu bringen, weshalb weder dieser noch ihre Schwester sich dadurch gefährdet gefühlt hätten. Erst als sie (die Beschwerdeführerin) vom Tod C._______ erfahren habe, habe sie die tatsächliche Gefahr erkannt. Zudem sei ihre Schwester erst nach dem Tod ihres Freundes untergetaucht. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und folglich ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Es kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1 hievor) sowie die in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2022 gemachte Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht verwiesen werden. 7.2 Insbesondere erweist sich der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin zur liberal-demokratischen Partei als vage und stereotyp und damit unglaubhaft. Wie in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2022 ausgeführt, handelt es sich bei den wenigen Informationen der Beschwerdeführerin zur Partei um solche, die mit einer Internet-Recherche einfach zu ermitteln sind. Bezeichnenderweise hat sie auch erst auf Beschwerdeebene die genaue Bezeichnung dieser Partei (Constitutionalist Party of Iran, liberal-demokratische Verfassungspartei des Iran) wiedergeben können, wobei es sich um Wissen handelt, das sie sich offensichtlich nachträglich angeeignet hat. Aufgrund des Umstandes, dass sie immerhin vier oder viereinhalb Jahre die Partei unterstützt haben will, hätten von ihr weitergehende Ausführungen zu ihrer Motivation und zur Partei erwartet werden dürfen. Weiter muss auch ihr Erklärungsversuch zu dem von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch betreffend ihre Arbeit im Zeitraum nach der geltend gemachten Inhaftierung - die Lohnabrechnungen respektive die darin gemachten Bestätigungen zu ihrer Arbeitszeit seien von Leuten der Firma im Hinblick auf die Versicherung absichtlich vorteilhaft aufgeführt worden - als unbehelflicher Versuch gewertet werden, den Sachverhalt nachträglich anzupassen. Bei der damaligen Anhörung hatte sie die Korrektheit der eingereichten Visumsunterlagen nämlich mit einem klaren Ja beantwortet (vgl. A22 F44). Schliesslich vertritt auch das Gericht die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit für die H._______ in den Vordergrund gerückt hat, um die Unterstützung der Partei mit (...) und (...), mithin eine staatliche Verfolgungsgefahr plausibel zu machen. Es ist weiter nochmals zu betonen, dass von der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Festnahme ihrer Schwester gewisse Nachforschungen hätten erwartet werden dürfen, zumal sie mit deren Sohn in Kontakt steht. Dieser soll überdies weiterhin in der Firma der Beschwerdeführerin arbeiten, weshalb diese wohl erfahren hätte, wenn es im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Tätigkeit Schwierigkeiten gegeben hätte. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, eine Gefährdungslage vor ihrer Ausreise sowie eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. 7.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es gelang ihr aber nicht eine konkrete Gefährdung glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, davon auszugehen, dass ihr bei der Rückkehr - wie angeblich nach ihrer D._______reise im Jahr 2021 bei der damaligen Wiedereinreise in den Iran - auch dieses Mal Haft oder Folter drohen könnte. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt trotz der behördlichen Repression gegen aktuelle Protestbewegungen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3.1 sowie E-623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3). 9.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erfolgreiche Geschäftsfrau mit einem sozialen und familiären Beziehungsnetz sowie ausreichend finanziellen Mitteln, so dass kein Grund zur Annahme besteht, dass sie nach der Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Dem hat die Beschwerdeführerin nichts entgegengesetzt, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. 9.4.3 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin. So ist festzustellen, dass sie in der ersten Anhörung geltend gemacht hat, bereits im Iran seit längerer Zeit wegen psychischen Beschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein (vgl. A22 sowie medizinische Datenblätter). Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Des Weiteren kann allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich könnte sie sich mit den sie allenfalls behandelnden Ärzten in der Schweiz auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorbereiten. Einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes könnte durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr in den Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen iranischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: