Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. Dezember 2015 ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 lehnte die Vorinstanz ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1778/2017 vom 7. April 2017 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 28. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden erneut ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) bei der Vorinstanz ein. Zur Begründung führen sie aus, die Beschwerdeführerin sei am (...) 2017 (...) der [Partei] (...). Die [Partei] sei im Iran verboten. Sie sei bereits in ihrer Heimat für die [Partei] tätig gewesen und erfülle in der Schweiz wichtige sowie öffentliche Parteiaufgaben. Als Mitglied des Parteikaders sei sie insbesondere zuständig für die Beziehung der [Partei] zu anderen kurdischen und iranischen Parteien, nehme an Sitzungen, Gesprächen und Versammlungen teil und übernehme in dieser Funktion eine Führungsrolle. Im Zeitraum von April 2017 bis Oktober 2017 habe sie an verschiedenen politischen Veranstaltungen der Partei teilgenommen (zwei Seminare, ein Treffen mit Regierungsvertretern der Provinz (...), ein Treffen mit einer Oppositionspartei, drei Gedenkfeiern, eine Demonstration) und sei auch teilweise als Rednerin aufgetreten. Die Aktivitäten der Partei seien öffentlich und würden über offizielle Medien wie "(...)" und (...) Webseiten ausgestrahlt und verbreitet. Sie sei deshalb einer erhöhten Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgesetzt. Anhängern von (...) Parteien würden im Iran ernsthafte Konsequenzen drohen. Dies gelte nicht nur für Mitglieder, sondern auch für einfache Unterstützer und Sympathisanten. Exilpolitische Tätigkeiten würden im Iran beobachtet und systematisch erfasst. Weiter setze das Regime die Asylsuchenden den Oppositionellen praktisch gleich. Deshalb könne bereits das Stellen eines Asylgesuches bei der Rückkehr in den Heimatstaat Grund für Inhaftierung und Bestrafung sein. Da es sich bei der [Partei] um eine (...) Partei handle sowie aufgrund der erdrückenden Beweislast im Internet, drohe ihr eine langjährige Haft-, wenn nicht gar die Todesstrafe. Als Belege reichten sie die in der Eingabe aufgeführten Beweisunterlagen 1 bis13 ein. Kurz nachdem sie am 1. April 2017 in der Schweiz an einer Konferenz teilgenommen habe, seien ihre Eltern zu Hause im Iran von Sicherheitsagenten aufgesucht und zum Geheimdienst vorgeladen worden. Den Eltern sei mitgeteilt worden, sie - die Beschwerdeführerin - könne zwangsweise in den Iran zurückgebracht werden. Weiter befinde sie sich aufgrund psychischer Probleme seit dem 12. Januar 2017 in psychiatrischer Behandlung. Am 11. September 2017 habe ihr die kantonale Migrationsbehörde anlässlich eines Ausreisegesprächs angedroht, sie und die Kinder auszuschaffen. Dabei sei ihr der Ausweis entzogen worden. Zu Hause habe sie sich mit einer Rasierklinge in suizidaler Absicht ins Handgelenk geschnitten. C. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurde die zuständige kantonale Migrationsbehörde durch die Vorinstanz angewiesen, die am 20. Februar 2017 verfügte Wegweisung einstweilen zu sistieren. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.-. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sei zu anerkennen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge in der Schweiz aufzunehmen. Weiter sei ihnen für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zudem sei ihnen im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung von Amtes wegen ein Rechtsbeistand beizuordnen. Ferner sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Als Beweisunterlagen reichten die Beschwerdeführenden eine von 21 Personen unterzeichnete Petition, mehrere Zeitungsartikel zu den Verhältnissen im Iran sowie ein Bericht von Amnesty International ein. F. Am 7. Februar 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. Weiter stellte sie fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-. H. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 8. März 2018 fristgemäss.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sei zwar bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei, ob durch die öffentliche Exponierung der Eindruck erweckt werde, dass die betreffende Person eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. Im Zusammenhang mit dem ersten Asylgesuch vom 1. Dezember 2015 seien das SEM sowie das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte und die von der Beschwerdeführerin bereits damals geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu keiner Gefährdung führen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Verlassen ihres Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person beziehungsweise staatsfeindliche Politaktivistin bei den iranischen Behörden fichiert gewesen sei. Den Ausführungen des Mehrfachgesuches sowie den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten in der Schweiz an mehreren Anlässen teilgenommen habe und ins (...) [Partei] (...) worden sei. Die Unterlagen würden die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin bei Versammlungen und Veranstaltungen zeigen. Die Aktivitäten wie die Teilnahme an Sitzungen und Kundgebungen könnten jedoch keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr in den Iran begründen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe, auch wenn sie seit wenigen Monaten Mitglied (...) der [Partei] sei. Die Beweisunterlagen würden die Beschwerdeführerin als normale Teilnehmerin nebst zahlreichen weiterer Anwesenden zeigen. Weder das blosse Vor- oder Ablesen von Erklärungen der [Partei] noch ihre Teilnahme an deren Veranstaltungen hätten eine wesentliche Schärfung des politischen Profils der Beschwerdeführerin zur Folge. Das gelte ebenso für ihre Zugehörigkeit zum (...) [Partei] (...). Zwar sei die Beschwerdeführerin für die Beziehungen zu anderen (...) Parteien zuständig. Es sei jedoch nicht ersichtlich, was dies konkret bedeute und welchen konkreten Beitrag sie an den Sitzungen oder bei den Erklärungen der Partei jeweils geleistet habe. Insgesamt könne keine Exponierung festgestellt werden, welche die Beschwerdeführerin aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorheben würde. Die blosse optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit sei nicht massgeblich. Weiter sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden bei offensichtlichen Fällen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Personen, welche in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten, unterscheiden könnten. Die geltend gemachte Bedrohung der Eltern durch den iranischen Geheimdienst sei einerseits nicht belegt und könne andererseits auch mit den geschäftlichen Aktivitäten des behördlich gesuchten Bruders der Beschwerdeführerin zu tun haben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Das Mehrfachgesuch werde abgelehnt.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz die von ihr genannten Gründe und Belege für ihre Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Iran oberflächlich und falsch geprüft und somit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint habe.
E. 6.2 Im Zusammenhang mit dem ersten Asylgesuch stellte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1778/2017 vom 7. April 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten sei und zu diesem Zeitpunkt keine Verfolgungsgefahr bestand habe (vgl. a.a.O. E. 5.3). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise Mitglied der [Partei] war. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob sich ihr politisches Profil seit dem letzten Verfahren in einer Weise verändert hat, dass bei einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen wäre.
E. 6.3 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 6.4 Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2017 in das (...) der [Partei] aufgenommen wurde und bis Oktober 2017 als Teilnehmerin und teilweise auch als Rednerin an diversen politischen Anlässen partizipierte. Ihr Engagement ist im Internet in Bild- und Schriftform dokumentiert, teilweise zusammen mit ihrem Namen. Es ist deshalb vorab festzuhalten, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die iranischen Sicherheitsdienste von den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin Notiz genommen haben. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, welche vom iranischen Staat aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen wird.
E. 6.5 Weder im Mehrfachgesuch noch in der Beschwerdeschrift wird konkret dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin auf parteipolitische Inhalte Einfluss nehmen kann oder Einfluss genommen hat. Insbesondere die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz gemachte Feststellung, die Redebeiträge würden über ein blosses Vor- beziehungsweise Ablesen von Parteierklärungen nicht hinausgehen, wird dadurch nicht substantiiert widerlegt. In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren zwar die Wichtigkeit der Rolle der Beschwerdeführerin als Verantwortliche für die Beziehungen zu anderen Oppositionsparteien betont. Jedoch lässt sich diesem Hinweis - in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz - nicht entnehmen, welche Aufgaben diese Rolle konkret mit sich bringt. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin damit nicht darzulegen, dass ihr innerhalb der Partei wichtige Entscheidungsbefugnisse oder Führungsfunktionen zukommen würden und welche repräsentativen, stellvertretenden, diplomatischen und medialen Aufgaben sie innerhalb der Partei tatsächlich wahrnimmt. Aufgrund des Ausgeführten ist deshalb festzustellen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Gemeinschaft der exiliranischen Regimegegner nicht die Rolle einer herausragenden und meinungsbildenden Führungspersönlichkeit innehat, mithin ihr exilpolitisches Engagement dasjenige vieler ihrer Landsleute nicht deutlich übersteigt und sie sich dadurch nicht erheblich exponiert hat.
E. 6.6 Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen des ersten Asylgesuches nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante politische Tätigkeit in ihrem Heimatstaat glaubhaft zu machen (vgl. BVGer E-1778/2017 E. 4.3.2). Mithin ist ein politisches Engagement erst nach der Einreise in die Schweiz glaubhaft darlegt. Es fällt auf, dass der exilpolitische Aktivismus der Beschwerdeführerin merklich zunahm, nachdem das erste Asylgesuch vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt wurde. Es drängt sich der Eindruck auf, dass mit der exilpolitischen Tätigkeit in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhöht werden sollen. Dies wird dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017, mithin seit circa acht Monaten, nicht mehr exilpolitisch aktiv war. Jedenfalls hat die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin bis heute im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren Belege für ihr exilpolitisches Engagement eingereicht. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts darf sodann davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 6.7 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aus den teilweise weitschweifigen Ausführungen zur politischen Situation im Iran sowie zum Verhalten der iranischen Sicherheitsbehörden nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR in Sachen S.F. u. a. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). Auch sind die Hinweise zu den Protesten im Iran vom Dezember 2017 und Januar 2018 nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden darzutun.
E. 6.8 Die zusammen mit der Beschwerde eingereichte und von 21 Personen unterzeichnete Petition wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerdeschrift und ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Da die Beschwerdeführenden daraus - sowie den weiteren Eingaben - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, ist nicht näher darauf einzugehen.
E. 6.9 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, ist die behauptete Bedrohung von Familienangehörigen durch den iranischen Geheimdienst durch nichts belegt. Da die Beschwerdeführerin zudem kein politisches Engagement vor ihrer Ausreise glaubhaft machen konnte, bestehen insgesamt keine Hinweise darauf, dass sie in asylrechtlich relevanter Weise in den Fokus der iranischen Behörden gerückt wäre.
E. 6.10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch abweist oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb diesbezüglich keine Vollzugshindernisse vorliegen. In Bezug auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ihre gesundheitlichen Probleme teilweise auch auf ihre Aufenthaltssituation in der Schweiz zurückzuführen sind und der Heimatstaat der Beschwerdeführerin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine aktuellen Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand eingereicht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. März 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-623/2018 Urteil vom 28. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Eva Gammenthaler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. Dezember 2015 ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 lehnte die Vorinstanz ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1778/2017 vom 7. April 2017 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 28. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden erneut ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) bei der Vorinstanz ein. Zur Begründung führen sie aus, die Beschwerdeführerin sei am (...) 2017 (...) der [Partei] (...). Die [Partei] sei im Iran verboten. Sie sei bereits in ihrer Heimat für die [Partei] tätig gewesen und erfülle in der Schweiz wichtige sowie öffentliche Parteiaufgaben. Als Mitglied des Parteikaders sei sie insbesondere zuständig für die Beziehung der [Partei] zu anderen kurdischen und iranischen Parteien, nehme an Sitzungen, Gesprächen und Versammlungen teil und übernehme in dieser Funktion eine Führungsrolle. Im Zeitraum von April 2017 bis Oktober 2017 habe sie an verschiedenen politischen Veranstaltungen der Partei teilgenommen (zwei Seminare, ein Treffen mit Regierungsvertretern der Provinz (...), ein Treffen mit einer Oppositionspartei, drei Gedenkfeiern, eine Demonstration) und sei auch teilweise als Rednerin aufgetreten. Die Aktivitäten der Partei seien öffentlich und würden über offizielle Medien wie "(...)" und (...) Webseiten ausgestrahlt und verbreitet. Sie sei deshalb einer erhöhten Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgesetzt. Anhängern von (...) Parteien würden im Iran ernsthafte Konsequenzen drohen. Dies gelte nicht nur für Mitglieder, sondern auch für einfache Unterstützer und Sympathisanten. Exilpolitische Tätigkeiten würden im Iran beobachtet und systematisch erfasst. Weiter setze das Regime die Asylsuchenden den Oppositionellen praktisch gleich. Deshalb könne bereits das Stellen eines Asylgesuches bei der Rückkehr in den Heimatstaat Grund für Inhaftierung und Bestrafung sein. Da es sich bei der [Partei] um eine (...) Partei handle sowie aufgrund der erdrückenden Beweislast im Internet, drohe ihr eine langjährige Haft-, wenn nicht gar die Todesstrafe. Als Belege reichten sie die in der Eingabe aufgeführten Beweisunterlagen 1 bis13 ein. Kurz nachdem sie am 1. April 2017 in der Schweiz an einer Konferenz teilgenommen habe, seien ihre Eltern zu Hause im Iran von Sicherheitsagenten aufgesucht und zum Geheimdienst vorgeladen worden. Den Eltern sei mitgeteilt worden, sie - die Beschwerdeführerin - könne zwangsweise in den Iran zurückgebracht werden. Weiter befinde sie sich aufgrund psychischer Probleme seit dem 12. Januar 2017 in psychiatrischer Behandlung. Am 11. September 2017 habe ihr die kantonale Migrationsbehörde anlässlich eines Ausreisegesprächs angedroht, sie und die Kinder auszuschaffen. Dabei sei ihr der Ausweis entzogen worden. Zu Hause habe sie sich mit einer Rasierklinge in suizidaler Absicht ins Handgelenk geschnitten. C. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurde die zuständige kantonale Migrationsbehörde durch die Vorinstanz angewiesen, die am 20. Februar 2017 verfügte Wegweisung einstweilen zu sistieren. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.-. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sei zu anerkennen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge in der Schweiz aufzunehmen. Weiter sei ihnen für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zudem sei ihnen im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung von Amtes wegen ein Rechtsbeistand beizuordnen. Ferner sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Als Beweisunterlagen reichten die Beschwerdeführenden eine von 21 Personen unterzeichnete Petition, mehrere Zeitungsartikel zu den Verhältnissen im Iran sowie ein Bericht von Amnesty International ein. F. Am 7. Februar 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. Weiter stellte sie fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-. H. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 8. März 2018 fristgemäss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sei zwar bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei, ob durch die öffentliche Exponierung der Eindruck erweckt werde, dass die betreffende Person eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. Im Zusammenhang mit dem ersten Asylgesuch vom 1. Dezember 2015 seien das SEM sowie das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte und die von der Beschwerdeführerin bereits damals geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu keiner Gefährdung führen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Verlassen ihres Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person beziehungsweise staatsfeindliche Politaktivistin bei den iranischen Behörden fichiert gewesen sei. Den Ausführungen des Mehrfachgesuches sowie den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten in der Schweiz an mehreren Anlässen teilgenommen habe und ins (...) [Partei] (...) worden sei. Die Unterlagen würden die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin bei Versammlungen und Veranstaltungen zeigen. Die Aktivitäten wie die Teilnahme an Sitzungen und Kundgebungen könnten jedoch keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr in den Iran begründen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe, auch wenn sie seit wenigen Monaten Mitglied (...) der [Partei] sei. Die Beweisunterlagen würden die Beschwerdeführerin als normale Teilnehmerin nebst zahlreichen weiterer Anwesenden zeigen. Weder das blosse Vor- oder Ablesen von Erklärungen der [Partei] noch ihre Teilnahme an deren Veranstaltungen hätten eine wesentliche Schärfung des politischen Profils der Beschwerdeführerin zur Folge. Das gelte ebenso für ihre Zugehörigkeit zum (...) [Partei] (...). Zwar sei die Beschwerdeführerin für die Beziehungen zu anderen (...) Parteien zuständig. Es sei jedoch nicht ersichtlich, was dies konkret bedeute und welchen konkreten Beitrag sie an den Sitzungen oder bei den Erklärungen der Partei jeweils geleistet habe. Insgesamt könne keine Exponierung festgestellt werden, welche die Beschwerdeführerin aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorheben würde. Die blosse optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit sei nicht massgeblich. Weiter sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden bei offensichtlichen Fällen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Personen, welche in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten, unterscheiden könnten. Die geltend gemachte Bedrohung der Eltern durch den iranischen Geheimdienst sei einerseits nicht belegt und könne andererseits auch mit den geschäftlichen Aktivitäten des behördlich gesuchten Bruders der Beschwerdeführerin zu tun haben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Das Mehrfachgesuch werde abgelehnt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz die von ihr genannten Gründe und Belege für ihre Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Iran oberflächlich und falsch geprüft und somit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint habe. 6.2 Im Zusammenhang mit dem ersten Asylgesuch stellte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1778/2017 vom 7. April 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten sei und zu diesem Zeitpunkt keine Verfolgungsgefahr bestand habe (vgl. a.a.O. E. 5.3). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise Mitglied der [Partei] war. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob sich ihr politisches Profil seit dem letzten Verfahren in einer Weise verändert hat, dass bei einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen wäre. 6.3 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.4 Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2017 in das (...) der [Partei] aufgenommen wurde und bis Oktober 2017 als Teilnehmerin und teilweise auch als Rednerin an diversen politischen Anlässen partizipierte. Ihr Engagement ist im Internet in Bild- und Schriftform dokumentiert, teilweise zusammen mit ihrem Namen. Es ist deshalb vorab festzuhalten, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die iranischen Sicherheitsdienste von den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin Notiz genommen haben. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, welche vom iranischen Staat aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen wird. 6.5 Weder im Mehrfachgesuch noch in der Beschwerdeschrift wird konkret dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin auf parteipolitische Inhalte Einfluss nehmen kann oder Einfluss genommen hat. Insbesondere die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz gemachte Feststellung, die Redebeiträge würden über ein blosses Vor- beziehungsweise Ablesen von Parteierklärungen nicht hinausgehen, wird dadurch nicht substantiiert widerlegt. In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren zwar die Wichtigkeit der Rolle der Beschwerdeführerin als Verantwortliche für die Beziehungen zu anderen Oppositionsparteien betont. Jedoch lässt sich diesem Hinweis - in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz - nicht entnehmen, welche Aufgaben diese Rolle konkret mit sich bringt. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin damit nicht darzulegen, dass ihr innerhalb der Partei wichtige Entscheidungsbefugnisse oder Führungsfunktionen zukommen würden und welche repräsentativen, stellvertretenden, diplomatischen und medialen Aufgaben sie innerhalb der Partei tatsächlich wahrnimmt. Aufgrund des Ausgeführten ist deshalb festzustellen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Gemeinschaft der exiliranischen Regimegegner nicht die Rolle einer herausragenden und meinungsbildenden Führungspersönlichkeit innehat, mithin ihr exilpolitisches Engagement dasjenige vieler ihrer Landsleute nicht deutlich übersteigt und sie sich dadurch nicht erheblich exponiert hat. 6.6 Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen des ersten Asylgesuches nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante politische Tätigkeit in ihrem Heimatstaat glaubhaft zu machen (vgl. BVGer E-1778/2017 E. 4.3.2). Mithin ist ein politisches Engagement erst nach der Einreise in die Schweiz glaubhaft darlegt. Es fällt auf, dass der exilpolitische Aktivismus der Beschwerdeführerin merklich zunahm, nachdem das erste Asylgesuch vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt wurde. Es drängt sich der Eindruck auf, dass mit der exilpolitischen Tätigkeit in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhöht werden sollen. Dies wird dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017, mithin seit circa acht Monaten, nicht mehr exilpolitisch aktiv war. Jedenfalls hat die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin bis heute im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren Belege für ihr exilpolitisches Engagement eingereicht. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts darf sodann davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.7 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aus den teilweise weitschweifigen Ausführungen zur politischen Situation im Iran sowie zum Verhalten der iranischen Sicherheitsbehörden nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR in Sachen S.F. u. a. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). Auch sind die Hinweise zu den Protesten im Iran vom Dezember 2017 und Januar 2018 nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden darzutun. 6.8 Die zusammen mit der Beschwerde eingereichte und von 21 Personen unterzeichnete Petition wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerdeschrift und ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Da die Beschwerdeführenden daraus - sowie den weiteren Eingaben - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, ist nicht näher darauf einzugehen. 6.9 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, ist die behauptete Bedrohung von Familienangehörigen durch den iranischen Geheimdienst durch nichts belegt. Da die Beschwerdeführerin zudem kein politisches Engagement vor ihrer Ausreise glaubhaft machen konnte, bestehen insgesamt keine Hinweise darauf, dass sie in asylrechtlich relevanter Weise in den Fokus der iranischen Behörden gerückt wäre. 6.10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch abweist oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb diesbezüglich keine Vollzugshindernisse vorliegen. In Bezug auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ihre gesundheitlichen Probleme teilweise auch auf ihre Aufenthaltssituation in der Schweiz zurückzuführen sind und der Heimatstaat der Beschwerdeführerin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine aktuellen Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand eingereicht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. März 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: