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E-1778/2017

E-1778/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess den Iran nach eigenen Angaben zusammen mit ihren beiden Kindern und ihrem Bruder D._______ am 14. November 2015. Am 1. Dezember 2015 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Dezember 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 11. August 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Bruder E._______ sei Schmuggler gewesen. Am 10. November 2015 habe er sich bei ihr versteckt. Die Behörden hätten ihn daraufhin bei ihr zu Hause gesucht. Sie selbst sei nicht zu Hause gewesen, jedoch unter anderem ihre Schwester, welche ihr von der Hausdurchsuchung erzählt habe. Da sie verbotenes Propagandamaterial der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (KDP-I) zu Hause aufbewahrt habe, welches die Beamten gefunden hätten, habe sie sich die nächsten Tage bei ihrer Schwägerin versteckt und sei anschliessend ausgereist. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 - eröffnet am 21. Februar 2017 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 23. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem sei ihr zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei der Migrationsdienst des zuständigen Kantons anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich sei ihr gegenüber allfälliger Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht einzuräumen. Sie reichte einen Internetartikel, ein Foto anlässlich einer Demonstration vom (...) sowie einen USB-Stick mit einer Videoaufzeichnung der Demonstration vom (...) zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 3. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der KDP-I sowie eine zusammenfassende Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Internetartikels zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Gemäss Art. 42 AsylG darf, wer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz bleiben. Der entsprechende Antrag ist damit gegenstandslos.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen im November 2015 sowie die darauffolgende Behördensuche würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Es falle auf, dass sich ihre Erzählungen von denjenigen ihres Bruders D._______ unterscheiden würden. Ihren Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, dass sie sich derart politisiert habe, dass sie Unterlagen aufbewahren würde, aufgrund derer ihr die Todesstrafe drohen würde. Bezeichnenderweise wisse sie auch kaum etwas über die KDP. Die Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt würden dadurch gestärkt, dass ihre diesbezüglichen Aussagen äusserst vage und unsubstantiiert seien. Insgesamt falle auf, dass ihre Darstellungen durchwegs denen einer Erzählerin aus dem Blickwinkel einer Zuschauerin ähneln würden. Die eingereichten Vorladungen seien käuflich leicht erhältlich und würden über keine grosse Beweiskraft verfügen. Es sei ihr nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, bezüglich der Widersprüche zu ihrem Bruder berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass ihr Bruder die Hausdurchsuchung nicht vollumfänglich mitbekommen habe. Ausserdem sei dieser minderjährig und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Geschehnisse vollständig wahrzunehmen. Es sei logisch, dass sie nicht unmittelbar nach dem Tod ihres Ehemannes mit ihrem politischen Engagement angefangen habe. Dass sie keine Detailkenntnisse über die Partei habe, sei auch nicht erstaunlich, da im Iran jegliche Parteitätigkeit für die KDP strengstens verboten sei. Sich über eine verbotene Partei zu informieren dauere mehrere Jahre. Entscheidend sei nicht, welche Kenntnisse sie vom bei ihr zur Aufbewahrung liegenden Material gehabt habe, sondern dass ihr aufgrund dieser Aufbewahrung erhebliche Nachteile an Leib und Leben und der Freiheit drohen würden. Wenn, wie die Vorinstanz behaupte, die eingereichten Vorladungen käuflich erhältlich wären, hätte sie eine solche Vorladung für sich selbst gekauft und nicht für Dritte.

E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen ist.

E. 4.3.1 Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Kernpunkten vage und unsubstantiiert ausgefallen sind. So führt sie auf die offene Frage, warum sie in der Schweiz Asyl beantrage, lediglich aus, da sie auf der Flucht gewesen sei und ihr Leben sowie dasjenige ihrer Kinder in Gefahr gewesen sei (SEM-Akten, A10/15 F58). Auf nochmalige Aufforderung hin erfolgt lediglich eine oberflächliche Schilderung ihrer Vorbringen (SEM-Akten, A10/15 F59). Schliesslich wird die Beschwerdeführerin erneut gebeten, ausführlicher zu erzählen. Dieses Mal erzählt sie zwar etwas umfangreicher, jedoch schildert sie den angeblichen Vorfall vom 10. November 2015 als reinen Geschehensablauf ohne jegliche Realkennzeichen (SEM-Akten, A10/15 F61). Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst bei den Hausdurchsuchungen nicht zugegen gewesen ist, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich bei ihren Geschwistern genau über den Vorfall informiert hätte und zumindest die Telefongespräche, das Verstecken und die Flucht detaillierter schildern könnte. Angesichts der Erzählweise der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim geschilderten Ereignis tatsächlich um selbst Erlebtes handelt. Dies wird dadurch bestätigt, dass ihre Aussagen nicht mit denjenigen ihres Bruders D._______, der an der ersten Hausdurchsuchung angeblich anwesend gewesen ist, übereinstimmen (SEM-Akten, A10/15 F66 und F94). Dies alleine auf den Gesundheitszustand und das jugendliche Alter ihres Bruders zu schieben, greift dabei zu kurz.

E. 4.3.2 Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erstaunlich wenig über die Tätigkeit der KDP weiss. Angesichts dessen, dass sie sich durch das angebliche Verstecken von Propagandamaterial der Partei in grosse Gefahr gebracht hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich auch mit den Zielen der Partei auseinandersetzt und identifiziert. Dies ist jedoch nicht so. In der Anhörung gibt sie selbst zu Protokoll, sie wisse nicht viel über die Partei (SEM-Akten, A10/15 F80). Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin führt sie lediglich an, die Partei setze sich für die Rechte der Kurden ein und wolle, dass der Iran demokratisch und föderal sei (SEM-Akten, A10/15 F81). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, dass die Beschwerdeführerin diese brisanten Dokumente zwischen ihren Kleidern aufbewahrt habe, anstatt diese in ihren Safe zu legen, den sie offenbar besessen hat.

E. 4.3.3 Schliesslich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin aus den bei der Vorinstanz eingereichten Vorladungen für ihre Brüder nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Erstens verfügen diese Dokumente über keinerlei Sicherheitsmerkmale, weshalb sie leicht zu fälschen sind und nur über einen geringen Beweiswert verfügen. Zweitens geht aus den Vorladungen inhaltlich nicht hervor, weshalb ihre beiden Brüder vorgeladen wurden. Ob ein Zusammenhang zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin besteht, ist angesichts ihrer unglaubhaften Aussagen stark zu bezweifeln.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführerin eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.

E. 5.4 Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln (Parteibestätigungen, Fotos und Videos einer Demonstration, Internetartikel) ergibt sich, dass sie zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Ihr exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Sie hat keine politisch organisierte Funktion und sticht auch sonst nicht aus der Masse der Regimekritiker besonders hervor. Durch gelegentliche Teilnahmen an Protestaktionen und ohne sich dabei zu exponieren unterscheidet sie sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iraner. Soweit ihr Name in der Meldung auf dem kurdischen TV-Sender genannt wird, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es gelingt ihr demnach nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihr ein spezielles Interesse zeigen sollten. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1778/2017 Urteil vom 7. April 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Iran, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Iran nach eigenen Angaben zusammen mit ihren beiden Kindern und ihrem Bruder D._______ am 14. November 2015. Am 1. Dezember 2015 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Dezember 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 11. August 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Bruder E._______ sei Schmuggler gewesen. Am 10. November 2015 habe er sich bei ihr versteckt. Die Behörden hätten ihn daraufhin bei ihr zu Hause gesucht. Sie selbst sei nicht zu Hause gewesen, jedoch unter anderem ihre Schwester, welche ihr von der Hausdurchsuchung erzählt habe. Da sie verbotenes Propagandamaterial der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (KDP-I) zu Hause aufbewahrt habe, welches die Beamten gefunden hätten, habe sie sich die nächsten Tage bei ihrer Schwägerin versteckt und sei anschliessend ausgereist. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 - eröffnet am 21. Februar 2017 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 23. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem sei ihr zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei der Migrationsdienst des zuständigen Kantons anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich sei ihr gegenüber allfälliger Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht einzuräumen. Sie reichte einen Internetartikel, ein Foto anlässlich einer Demonstration vom (...) sowie einen USB-Stick mit einer Videoaufzeichnung der Demonstration vom (...) zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 3. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der KDP-I sowie eine zusammenfassende Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Internetartikels zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Gemäss Art. 42 AsylG darf, wer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz bleiben. Der entsprechende Antrag ist damit gegenstandslos. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen im November 2015 sowie die darauffolgende Behördensuche würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Es falle auf, dass sich ihre Erzählungen von denjenigen ihres Bruders D._______ unterscheiden würden. Ihren Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, dass sie sich derart politisiert habe, dass sie Unterlagen aufbewahren würde, aufgrund derer ihr die Todesstrafe drohen würde. Bezeichnenderweise wisse sie auch kaum etwas über die KDP. Die Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt würden dadurch gestärkt, dass ihre diesbezüglichen Aussagen äusserst vage und unsubstantiiert seien. Insgesamt falle auf, dass ihre Darstellungen durchwegs denen einer Erzählerin aus dem Blickwinkel einer Zuschauerin ähneln würden. Die eingereichten Vorladungen seien käuflich leicht erhältlich und würden über keine grosse Beweiskraft verfügen. Es sei ihr nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, bezüglich der Widersprüche zu ihrem Bruder berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass ihr Bruder die Hausdurchsuchung nicht vollumfänglich mitbekommen habe. Ausserdem sei dieser minderjährig und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Geschehnisse vollständig wahrzunehmen. Es sei logisch, dass sie nicht unmittelbar nach dem Tod ihres Ehemannes mit ihrem politischen Engagement angefangen habe. Dass sie keine Detailkenntnisse über die Partei habe, sei auch nicht erstaunlich, da im Iran jegliche Parteitätigkeit für die KDP strengstens verboten sei. Sich über eine verbotene Partei zu informieren dauere mehrere Jahre. Entscheidend sei nicht, welche Kenntnisse sie vom bei ihr zur Aufbewahrung liegenden Material gehabt habe, sondern dass ihr aufgrund dieser Aufbewahrung erhebliche Nachteile an Leib und Leben und der Freiheit drohen würden. Wenn, wie die Vorinstanz behaupte, die eingereichten Vorladungen käuflich erhältlich wären, hätte sie eine solche Vorladung für sich selbst gekauft und nicht für Dritte. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen ist. 4.3.1 Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Kernpunkten vage und unsubstantiiert ausgefallen sind. So führt sie auf die offene Frage, warum sie in der Schweiz Asyl beantrage, lediglich aus, da sie auf der Flucht gewesen sei und ihr Leben sowie dasjenige ihrer Kinder in Gefahr gewesen sei (SEM-Akten, A10/15 F58). Auf nochmalige Aufforderung hin erfolgt lediglich eine oberflächliche Schilderung ihrer Vorbringen (SEM-Akten, A10/15 F59). Schliesslich wird die Beschwerdeführerin erneut gebeten, ausführlicher zu erzählen. Dieses Mal erzählt sie zwar etwas umfangreicher, jedoch schildert sie den angeblichen Vorfall vom 10. November 2015 als reinen Geschehensablauf ohne jegliche Realkennzeichen (SEM-Akten, A10/15 F61). Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst bei den Hausdurchsuchungen nicht zugegen gewesen ist, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich bei ihren Geschwistern genau über den Vorfall informiert hätte und zumindest die Telefongespräche, das Verstecken und die Flucht detaillierter schildern könnte. Angesichts der Erzählweise der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim geschilderten Ereignis tatsächlich um selbst Erlebtes handelt. Dies wird dadurch bestätigt, dass ihre Aussagen nicht mit denjenigen ihres Bruders D._______, der an der ersten Hausdurchsuchung angeblich anwesend gewesen ist, übereinstimmen (SEM-Akten, A10/15 F66 und F94). Dies alleine auf den Gesundheitszustand und das jugendliche Alter ihres Bruders zu schieben, greift dabei zu kurz. 4.3.2 Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erstaunlich wenig über die Tätigkeit der KDP weiss. Angesichts dessen, dass sie sich durch das angebliche Verstecken von Propagandamaterial der Partei in grosse Gefahr gebracht hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich auch mit den Zielen der Partei auseinandersetzt und identifiziert. Dies ist jedoch nicht so. In der Anhörung gibt sie selbst zu Protokoll, sie wisse nicht viel über die Partei (SEM-Akten, A10/15 F80). Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin führt sie lediglich an, die Partei setze sich für die Rechte der Kurden ein und wolle, dass der Iran demokratisch und föderal sei (SEM-Akten, A10/15 F81). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, dass die Beschwerdeführerin diese brisanten Dokumente zwischen ihren Kleidern aufbewahrt habe, anstatt diese in ihren Safe zu legen, den sie offenbar besessen hat. 4.3.3 Schliesslich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin aus den bei der Vorinstanz eingereichten Vorladungen für ihre Brüder nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Erstens verfügen diese Dokumente über keinerlei Sicherheitsmerkmale, weshalb sie leicht zu fälschen sind und nur über einen geringen Beweiswert verfügen. Zweitens geht aus den Vorladungen inhaltlich nicht hervor, weshalb ihre beiden Brüder vorgeladen wurden. Ob ein Zusammenhang zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin besteht, ist angesichts ihrer unglaubhaften Aussagen stark zu bezweifeln. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführerin eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist. 5.4 Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln (Parteibestätigungen, Fotos und Videos einer Demonstration, Internetartikel) ergibt sich, dass sie zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Ihr exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Sie hat keine politisch organisierte Funktion und sticht auch sonst nicht aus der Masse der Regimekritiker besonders hervor. Durch gelegentliche Teilnahmen an Protestaktionen und ohne sich dabei zu exponieren unterscheidet sie sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iraner. Soweit ihr Name in der Meldung auf dem kurdischen TV-Sender genannt wird, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es gelingt ihr demnach nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihr ein spezielles Interesse zeigen sollten. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: