Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4000/2018 Urteil vom 14. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Alexandros Contoyannis, (...). Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger des Iran - am 28. Dezember 2015 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl nachsuchte, dass er am 7. Januar 2016 summarisch zu seiner Person und dem Reiseweg befragt und am 2. August 2017 sowie am 29. Mai 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe eine intime Beziehung mit einem Mädchen namens B._______ unterhalten, deren Bruder ein Mitglied der Sepah (Iranische Revolutionsgarde) sei, dass B._______ Bruder wohl Kenntnis von ihrer Beziehung erlangt habe und sich seit diesem Zeitpunkt am Beschwerdeführer habe rächen wollen, weshalb er (B._______ Bruder) Ende 2015 die Entführung des Beschwerdeführers durch zwei Regierungsbeamte organisiert habe, dass der Beschwerdeführer zwei Tage gefoltert, der Apostasie und regimefeindlicher Aktivitäten beschuldigt worden sei, danach zwei Schreiben habe unterzeichnen müssen und folgend wieder freigelassen worden sei, dass ihm von den Schlägen alles geschmerzt habe, weshalb er sich kaum habe bewegen können, dass er nach seiner Heimkehr B._______ kontaktiert und ein Treffen mit ihr vereinbart habe, dass sie ihn jedoch plötzlich, als er auf sie zugegangen sei, vor Unbekannten gewarnt habe, weshalb er davongerannt sei, dass er glücklicherweise einem Fremden auf einem Motorrad aufgefallen sei, welcher ihn mitgenommen und ihm dadurch zur Flucht verholfen habe, dass er sich danach bei einem Kollegen versteckt habe, dass er - während der Zeit im Versteck - von seiner Mutter erfahren habe, dass Regierungsbeamte ihn zu Hause gesucht hätten, weshalb er etwa nach zehn Tagen im Versteck, im Dezember 2015, das Land illegal verlassen habe, dass er allerdings den tatsächlichen Grund für die erlittenen Drohungen, Nachstellungen und Übergriffe nicht kenne, sondern in dieser Hinsicht auf blosse Mutmassungen angewiesen sei (A17 S. 10 Q70), beziehungsweise dass ihm B._______ die Beteiligung ihres Bruders mitgeteilt habe (A22 S.11 Q73), beziehungsweise er ihren Bruder während der Entführung erkannt habe (A22 S.12 Q83 und S. 13 Q 88 ff.), dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung vom 29. Mai 2018 zudem vorgebracht habe, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht im Militärdienst gewesen sei und ihm noch etwa drei Monate zur Beendigung gefehlt hätten, weshalb ihm bei einer Rückkehr in die Heimat Gefängnis aufgrund von Desertion drohe, dass er zur Stützung dieses Vorbringens ein Foto, das ihn in Militäruniform zeige, sowie die Kopie eines angeblich vom Militärgericht ausgestellten Haftbefehls, welcher vom 27. Mai 2018 datiert, zu den Akten reichte, dass er vermute, dass B._______ Bruder auch hierbei seine Hände im Spiel gehabt habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juni 2018 - eröffnet am 8. Juni 2018 - ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie haltlos, unzusammenhängend und widersprüchlich seien, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2018 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei beantragt, diesen aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen, dass ihm Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei, dass er eventualiter nicht wegzuweisen sei und ihm stattdessen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2018 eine Fürsorgebestätigung nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer vorab die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung beantragt, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 6. Juni 2018 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und seine Asylgründe materiell geprüft hat, weshalb auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie diverse Widersprüche aufweisen würden und er nicht nur überaus unpersönliche und klischeehafte Antworten in Bezug auf seine aussereheliche Beziehung und die kurze Zeitspanne zwischen Kennenlernen und Beginn der sexuellen Beziehung gegeben habe (vgl. bspw. A17 S. 6+10 und A22 S. 6-7), sondern es aufgrund seiner wirren Angaben auch nicht möglich sei zu verstehen, wie lange seine Beziehung gedauert und seit wann und worüber B._______ Familie angeblich Bescheid gewusst habe (A17 S. 9+10 und A22 S. 6 und 10-11), dass beispielsweise widersprüchlich sei, dass der Beschwerdeführer ursprünglich behauptet habe, den Grund für seine Entführung nicht zu kennen (A17 S. 10 Q70), bei der ergänzenden Anhörung jedoch gesagt habe, direkt durch B._______ von der Beteiligung ihres Bruders erfahren zu haben (A22 S. 11 Q73), um schliesslich zu behaupten, dessen Gesicht gesehen und erkannt zu haben (A22 S. 12 Q83 und S. 13 Q88 ff.), dass in Anbetracht der Behauptung des Beschwerdeführers, der Bruder B._______ habe die Absicht gehabt, ihn zu bestrafen, indem er ihn von den Behörden habe verhaften lassen, die Tatsache erstaune, dass der Beschwerdeführer nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei, wobei seine Erklärung dazu in keiner Weise überzeuge und wirr sei (vgl. A22 S. 10-11), dass überdies an der Behauptung zu zweifeln sei, wonach sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise im Militärdienst befunden habe und aufgrund der Probleme mit B._______ Bruder zwei bis drei Monate vor Ende der Dienstpflicht desertiert sei, abgesehen davon, dass das Vorbringen der späten Militärdienstpflicht und der Desertion erstmals in der ergänzenden Anhörung erwähnt und somit als nachgeschoben zu werten sei (A22 S. 7-10 und 14-15), dass schliesslich zu betonen sei, dass der Beschwerdeführer selber erklärt habe, vor 2015 nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, und ausserdem aus den Akten kein konkretes Element hervorgehe, das darauf hinweise, dass er einer beim Regime verhassten Familie angehöre, und die Tatsache, dass sich zwei seiner Brüder im Ausland aufhielten, nichts beweise, dass der Beschwerdeführer somit seine Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit keinen Anspruch auf Asyl habe, dass dieser Schluss vom Gericht zu bestätigen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2018 verwiesen werden kann, dass den vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegen gehalten wird, sondern zu diversen Widersprüchen lediglich moniert wird, den vorinstanzlichen Ausführungen könne nicht gefolgt werden oder gar in Widerspruch zu den protokollierten Aussagen argumentiert wird, dass beispielsweise angeführt wird, der Beschwerdeführer habe nie behauptet, seit der Einreise in die Schweiz keine Nachrichten von B._______ erhalten zu haben, sondern nur von B._______ direkt keine Nachrichten erhalten zu haben (vgl. Beschwerde S. 5 a) ff.), dass dies jedoch in klarem Widerspruch zur Aktenlage ist, hat doch der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung ausdrücklich angeführt, weder von B._______ noch von ihren Freundinnen Nachrichten erhalten zu haben (A27 Q81 und Q82), dass zudem festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur widerspricht, sondern dass diverse Vorbringen als lebensfremd und offenkundig konstruiert erscheinen, dass beispielsweise die Schilderung seiner angeblich letzten Verabredung mit B._______ wenig plausibel scheint, dass der Beschwerdeführer - lediglich drei bis vier Tage, nachdem er schwer gefoltert worden sei und sich kaum habe bewegen können - auf die Warnung von B._______ hin zwei beziehungsweise drei bis vier Männern, die ihn hätten verhaften wollen, habe entkommen können, indem er davongerannt sei, bis er einem Fremden auf einem Motorrad aufgefallen sei, der zufälligerweise in die gleiche Richtung unterwegs gewesen sei und ihn auf dessen Motorrad mitgenommen und ihm dadurch zur Flucht verholfen habe (A17 Q38 insb. S.7, Q73-75, A22 Q92), dass diese Ausführungen nicht glaubhaft, sondern kaum vorstellbar sind, dass ebenso der Zeitpunkt der Ausstellung des angeblichen Haftbefehls (drei Jahre nach der Ausreise und just zwei Tage vor der ergänzenden Anhörung), wie auch die Umstände wie der Beschwerdeführer zu diesem gekommen sein will (B._______ habe diesen per Zufall zu Hause bei den Unterlagen ihres Bruders gefunden und umgehend eine Kopie einer gemeinsamen Freundin zugestellt, welche diese wiederum der Schwester des Beschwerdeführers gegeben habe, welche die Kopie dem Vater weitergeleitet habe, welcher diese dem Bruder des Beschwerdeführers per Fax in die Schweiz zu Handen des Beschwerdeführers gesendet habe, und dies alles noch am Ausstellungstag; vgl. zum Ganzen A22 Q48-53), als offensichtlich konstruiert zu erkennen sind, dass das Vorbringen der späten Militärdienstpflicht im Übrigen erstmals in der ergänzenden Anhörung erwähnt wurde (A22 Q56 ff.) und somit als nachgeschoben zu werten ist, dass somit auch seine Desertion nicht glaubhaft ist, dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die Untersuchungspflicht verletzt haben könnte und inwiefern der Sachverhalt unvollständig sein soll, weshalb auch diese Rüge fehl geht, dass der Beschwerdeführer somit keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allein aufgrund der illegalen Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.4, bestätigt bspw. mit Urteil des BVGer E-623/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.7), dass beim Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer jung und gemäss Aktenlage gesund ist, in der Heimat auf ein intaktes familiäres Netz zurückgreifen kann und zudem gebildet ist und über Berufserfahrung verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: