Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde katholischen Glaubens aus B._______, Provinz Kermanshah, mit letztem Wohnsitz in Teheran - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. September 2018 und gelangte am gleichen Tag mit einem Schweizer Visum legal in die Schweiz, wo er am 25. September 2018 um Asyl nachsuchte. Am 4. Oktober 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. Mai 2020 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seit dem Jahre 1392 (2013/2014) in der Firma seines Bruders gearbeitet. Anfang des zwölften Monats 1396 (Februar/März 2018) habe ein neuer Mitarbeiter namens C._______ dort zu arbeiten begonnen. Nach zirka 40 oder 50 Tagen habe der Beschwerdeführer ihm seine kritische politische sowie religiöse Haltung anvertraut. Dabei habe er ihm auch von seinen bisherigen und zukünftigen Teilnahmen an Demonstrationen erzählt. Er sei ein sehr ernster Islam-Kritiker und habe im privaten Rahmen für das Christentum geworben, dessen Glauben er auch angenommen habe. Eines Tages habe sein Bruder, als C._______ nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen sei, dessen Portemonnaie auf dem Tisch entdeckt und darin einen Ausweis der Ettelaat gefunden. Er habe davon dem Beschwerdeführer berichtet, worauf sie beschlossen hätten, dass der Beschwerdeführer offiziell für ein paar Tage einen Auftrag ausserhalb der Firma erledige und der Bruder C._______ nach ein, zwei Tagen kündigen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in Wahrheit jedoch bei einem Freund versteckt. Nachdem sein Bruder C._______ entlassen habe, hätten die Behörden von Ettelaat wenige Tage später das Elternhaus des Beschwerdeführers gestürmt und nach ihm gesucht. Seine Mutter habe ihn telefonisch darüber informiert. Sein Bruder habe zudem erzählt, dass verdächtige Leute in Autos die Firma von aussen beobachtet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen und einen Schlepper mit der Organisation (Visumsantrag) beauftragt. Während den vier Monaten, die er sich bei einem Freund versteckt habe, sei es zu weiteren Hausdurchsuchungen bei seinen Eltern gekommen. Es seien auch Leute in der Firma erschienen. In der Schweiz habe er sich der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) angeschlossen und an Demonstrationen, die diese gegen die iranische Regierung organisiert habe, teilgenommen. Er sei auch an einer Kundgebung vor dem FIFA-Gebäude gewesen. Ferner besuche er in der Schweiz die Kirche. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte einen Reisepass und einen Militärausweis im Original sowie Fotos und Berichte von Veranstaltungen und Kundgebungen, an denen er in der Schweiz teilgenommen habe, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 - eröffnet am 3. August 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 28. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 1. September 2020 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Am 10. September 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Bestätigungsschreiben vom (...) 2020 der "Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte in der Schweiz" ein, gemäss welchem A._______ seit (...) 2019 Mitglied dieser Organisation sei und an mehreren Demonstrationen gegen die Islamische Republik Iran teilgenommen habe.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei der Eingriff auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zunächst damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Dessen Ausführungen zu seiner politischen und religiösen Einstellung und den von ihm ausgeübten Aktivitäten seien allgemeingültig und undifferenziert sowie ausweichend und in überspannter Art ausgefallen. Weiter bezeichnete sie dessen Schilderungen als gehaltlos. Er habe fast ausschliesslich Aktivitäten und seine regimekritische Haltung in den Fokus seiner Ausführungen gerückt, ohne sich dabei mit den eigentlichen Inhalten seiner Kritik auseinanderzusetzen. Von einer Person, welche sich in der von ihm geltend gemachten Form gegen das eigene Regime stelle und äussere, wäre anstelle des wiederholten Betonens der eigenen Handlungen eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Gründen für die vorhandene Unzufriedenheit zu erwarten gewesen. Auch seine Ausführungen zur vorgebrachten Bedrohung durch den Ettelaat seien oberflächlich und ohne substanziellen Gehalt ausgefallen. Bei der Schilderung der Szene, als er erfahren habe, wer C._______ wirklich sei, habe er sich auf die blosse Wiedergabe des Ereignisablaufs beschränkt. Seinen Aussagen zu dieser Schlüsselsituation fehlten die zur Glaubhaftmachung notwendigen Realkennzeichen, welche beim Berichten über ein effektiv und tatsächlich erlebtes Ereignis auftreten würden. Der geradlinige Erzählverlauf, das Fehlen spontaner Äusserungen sowie die mangelnde innere Betroffenheit würden den konstruktiven Charakter seiner Vorbringen unterstreichen. Auch den Schilderungen zum Moment, als er von seiner Mutter über die vorgebrachte Hausdurchsuchung informiert worden sei, mangle es an Substanz und Differenziertheit, die aufgrund der Wichtigkeit jenes Vorkommnisses hätten erwartet werden können. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Teilnahme an Demonstrationen und seine Festnahmen durch die Sittenpolizei nicht als ausschlaggebend für seine Ausreise angegeben und allfällige Konsequenzen verneint, weshalb diesen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege und auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu entnehmen sei. Zudem sei in Bezug auf die geltend gemachte Konversion zum Christentum sowie das Werben - unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zu verneinen, habe der Beschwerdeführer doch diesbezüglich keine Probleme mit den iranischen Behörden geltend gemacht. Es würden sich auch keine Anzeichen dafür ergeben, dass die iranischen Behörden zwischenzeitlich von seinem Glaubenswechsel hätten Kenntnis erhalten sollen. Seine Äusserung, wonach er wegen seiner Konversion bei einem weiteren Verbleib im Heimatland möglicherweise Schwierigkeiten hätte bekommen können, sei rein hypothetischer Natur und entbehre jeglicher Grundlage. Daran ändere der Umstand nichts, dass sein Werben für das Christentum in seinem privaten Umfeld nicht bei allen gut angekommen sei. Zudem habe er trotz expliziter Aufforderung am Ende der Anhörung nichts zu den geltend gemachten, religiös bedingten psychischen Leiden ausgeführt. Aus seinen Aussagen könne folglich kein unerträglicher psychischer Druck abgeleitet werden, der ihm den weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte beziehungsweise zukünftig verunmöglichen würde. Es sei ihm zuzumuten, seine Religion - sollte er tatsächlich den christlichen Glauben angenommen haben - auch in Zukunft in seiner Heimat auszuüben. Eine flüchtlingsrechtliche Relevanz hinsichtlich der vorgebrachten Konversion sei folglich zu verneinen. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers - dessen Mitgliedschaft bei der DVF sowie Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime - hat die Vorinstanz festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seitens der iranischen Behörden als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er werde wegen seiner politischen Aktivitäten - Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in der Vergangenheit - und seines christlichen Glaubens vom iranischen Geheimdienst gesucht. Damit müssten seine politische und religiöse Haltung den iranischen Behörden bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen sein. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung habe er seine fluchtauslösenden Ereignisse ausführlich geschildert. Diese seien ohne Widersprüche, detailliert, präzise, konkret und substanziiert ausgefallen und nicht nachgeschoben, weshalb er glaubwürdig wirke. Seine Darstellungen seien weder überspannt noch übertrieben. Überdies habe er in der BzP seine politischen und religiösen Überzeugungen nicht vertiefen können. Es sei anlässlich der Anhörung nicht näher auf seine Konversion eingegangen worden. Die Vorinstanz habe die einzelnen Umstände - seine Teilnahme an Demonstrationen seit 2009, den diesbezüglichen Festnahmen sowie seine Konversion und christliche Haltung - keiner Gesamtwürdigung unterzogen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er sich in der Schweiz habe taufen lassen und regelmässig Gottesdienste besuche. Schliesslich seien seine exilpolitischen Tätigkeiten - seine Mitgliedschaft bei der "Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte", Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten sowie Beiträge im Internet - zu berücksichtigen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.
E. 6.2 Insbesondere ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den von ihm ausgeübten politischen und religiösen Aktivitäten im Iran zu Recht als allgemein, undifferenziert, ausweichend und überspannt bezeichnet und dabei zahlreiche konkrete Stellen zitiert hat (beispielsweise "ernster Islam-Kritiker", "für Christentum werben", "Einstehen gegen Diskriminierung und für Gerechtigkeit", "Teilnahme an jedem künftigen Anlass und jeder Demonstration betreffend die Rechte der gewöhnlichen Arbeiter", "Propaganda gegen das Regime", "überall gesagt, was er alles getan habe und wo er überall gewesen sei", "immer gegen das Regime gekämpft", und vieles mehr). Auch in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohungssituation durch den Ettelaat bezeichnete sie seine Schilderungen zu Recht als oberflächlich, unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen, die zur Glaubhaftmachung notwendig sind. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Erwägungen mit seinen pauschalen Einwänden, wonach seine Angaben insgesamt widerspruchsfrei, detailliert, präzise, konkret, substanziiert und nicht nachgeschoben ausgefallen seien, nichts Substanzielles entgegenzusetzen, fehlt diesen doch weiterhin die notwendige Ausführlichkeit, die von ihm hätte erwartet werden können, will er sich tatsächlich seit 2009 "überall und immer" derart politisch betätigt haben (F39, F44, F47). Zudem gelingt es ihm nicht mit dem Hinweis auf die in der BzP und anlässlich der Anhörung beschriebenen eigenen Gefühle und diejenigen seiner Mutter ("zu Tode erschrocken", "schlechtes Gefühl", "enormer Stress", "sehr verängstigte Mutter") die gesamte Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen, wiegen diese wenigen Realkennzeichen doch weniger schwer im Vergleich zu den aufgezeigten Widersprüchen und der Substanzarmut seiner Aussagen. Auch sein Erklärungsversuch, wonach die BzP summarisch ausgefallen sei und ihm anlässlich der Anhörung keine Gelegenheit gewährt worden sei, seine religiöse Betätigung im Iran zu konkretisieren, führt zu keinem anderen Schluss, hat er doch auf Beschwerdeebene keine entsprechenden Ausführungen von sich aus gemacht. Es ist überdies nicht plausibel, weshalb er die am (...) 2019 erfolgte Taufe in der Schweiz nicht bereits anlässlich der Anhörung vom 13. Mai 2020 erwähnt hat. Dieser Umstand lässt Zweifel am Umfang seiner religiösen Überzeugung aufkommen. Daran vermag auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4795/2016, D-4798/2016 vom 15. März 2019 nichts zu ändern, zumal diesem Entscheid eine andere Konstellation zugrunde lag (vgl. E. 9.3 und 9.4). Aus den Angaben im Schreiben der "D._______" vom 14. August 2020, gemäss dem der Beschwerdeführer die Gottesdienste der (Frei)Kirche besucht und am (...) 2019 getauft worden ist, lässt keine andere Beurteilung zu. Es besteht daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Konversion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.
E. 6.3 Ausserdem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer weder seine Teilnahmen an "vielen" Demonstrationen und die deshalb drei- bis viermal erfolgten Festnahmen durch die Sittenpolizei - letztmals fünf bis sechs Jahre vor der Ausreise - noch seine religiöse Einstellung, die ihm zwar Probleme in seinem Freundes- und Bekanntenkreis eingebracht habe, als ausschlaggebend für seine Ausreise bezeichnet (Akten A6, S. A17 F40, F87) und auch keine konkrete diesbezügliche behördliche Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise geltend gemacht hat. Die Vor- instanz hat diese daher zu Recht als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet. Folglich geht auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, wonach die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung seiner politischen und religiösen Aktivitäten sowie der für die Ausreise zentralen Bedrohungssituation vorgenommen habe.
E. 6.4 Schliesslich hat die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ebenfalls zu Recht eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint.
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 5.2 und D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, je m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
E. 6.4.3 Weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene können Hinweise darauf entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten (Mitglied bei der DVF bzw. der Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte in der Schweiz, Teilnahme an Demonstrationen in verschiedenen Städten, Aufrufe auf sozialen Medien) in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. Sein Verhalten in der Schweiz ist jedenfalls nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
E. 6.4.4 Aufgrund der hiervor gemachten Feststellungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen aus dem Iran als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind und ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es kann seinen Vorbringen auch kein unerträglicher psychischer Druck abgeleitet werden, der ihm den weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte beziehungsweise zukünftig verunmöglichen würde. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3.1 sowie E-623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3).
E. 8.5 Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit einem Universitätsabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Er kann in seiner Heimat mit seinen Eltern, zwei Brüdern, einer Schwester und zahlreichen weiteren Verwandten, welche von seiner religiösen Einstellung Kenntnis haben und diese offenbar zumindest teilweise akzeptieren, auf ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akte A6 S. 6 und 9 und A17) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage eine Hilfe sein werden. Es bestehen insgesamt keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Gesundheitliche Beschwerden macht er auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend.
E. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der Mittellosigkeit abzuweisen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4302/2020 Urteil vom 18. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Matthias Wäckerle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde katholischen Glaubens aus B._______, Provinz Kermanshah, mit letztem Wohnsitz in Teheran - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. September 2018 und gelangte am gleichen Tag mit einem Schweizer Visum legal in die Schweiz, wo er am 25. September 2018 um Asyl nachsuchte. Am 4. Oktober 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. Mai 2020 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seit dem Jahre 1392 (2013/2014) in der Firma seines Bruders gearbeitet. Anfang des zwölften Monats 1396 (Februar/März 2018) habe ein neuer Mitarbeiter namens C._______ dort zu arbeiten begonnen. Nach zirka 40 oder 50 Tagen habe der Beschwerdeführer ihm seine kritische politische sowie religiöse Haltung anvertraut. Dabei habe er ihm auch von seinen bisherigen und zukünftigen Teilnahmen an Demonstrationen erzählt. Er sei ein sehr ernster Islam-Kritiker und habe im privaten Rahmen für das Christentum geworben, dessen Glauben er auch angenommen habe. Eines Tages habe sein Bruder, als C._______ nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen sei, dessen Portemonnaie auf dem Tisch entdeckt und darin einen Ausweis der Ettelaat gefunden. Er habe davon dem Beschwerdeführer berichtet, worauf sie beschlossen hätten, dass der Beschwerdeführer offiziell für ein paar Tage einen Auftrag ausserhalb der Firma erledige und der Bruder C._______ nach ein, zwei Tagen kündigen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in Wahrheit jedoch bei einem Freund versteckt. Nachdem sein Bruder C._______ entlassen habe, hätten die Behörden von Ettelaat wenige Tage später das Elternhaus des Beschwerdeführers gestürmt und nach ihm gesucht. Seine Mutter habe ihn telefonisch darüber informiert. Sein Bruder habe zudem erzählt, dass verdächtige Leute in Autos die Firma von aussen beobachtet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen und einen Schlepper mit der Organisation (Visumsantrag) beauftragt. Während den vier Monaten, die er sich bei einem Freund versteckt habe, sei es zu weiteren Hausdurchsuchungen bei seinen Eltern gekommen. Es seien auch Leute in der Firma erschienen. In der Schweiz habe er sich der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) angeschlossen und an Demonstrationen, die diese gegen die iranische Regierung organisiert habe, teilgenommen. Er sei auch an einer Kundgebung vor dem FIFA-Gebäude gewesen. Ferner besuche er in der Schweiz die Kirche. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte einen Reisepass und einen Militärausweis im Original sowie Fotos und Berichte von Veranstaltungen und Kundgebungen, an denen er in der Schweiz teilgenommen habe, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 - eröffnet am 3. August 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 28. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 1. September 2020 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Am 10. September 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Bestätigungsschreiben vom (...) 2020 der "Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte in der Schweiz" ein, gemäss welchem A._______ seit (...) 2019 Mitglied dieser Organisation sei und an mehreren Demonstrationen gegen die Islamische Republik Iran teilgenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei der Eingriff auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zunächst damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Dessen Ausführungen zu seiner politischen und religiösen Einstellung und den von ihm ausgeübten Aktivitäten seien allgemeingültig und undifferenziert sowie ausweichend und in überspannter Art ausgefallen. Weiter bezeichnete sie dessen Schilderungen als gehaltlos. Er habe fast ausschliesslich Aktivitäten und seine regimekritische Haltung in den Fokus seiner Ausführungen gerückt, ohne sich dabei mit den eigentlichen Inhalten seiner Kritik auseinanderzusetzen. Von einer Person, welche sich in der von ihm geltend gemachten Form gegen das eigene Regime stelle und äussere, wäre anstelle des wiederholten Betonens der eigenen Handlungen eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Gründen für die vorhandene Unzufriedenheit zu erwarten gewesen. Auch seine Ausführungen zur vorgebrachten Bedrohung durch den Ettelaat seien oberflächlich und ohne substanziellen Gehalt ausgefallen. Bei der Schilderung der Szene, als er erfahren habe, wer C._______ wirklich sei, habe er sich auf die blosse Wiedergabe des Ereignisablaufs beschränkt. Seinen Aussagen zu dieser Schlüsselsituation fehlten die zur Glaubhaftmachung notwendigen Realkennzeichen, welche beim Berichten über ein effektiv und tatsächlich erlebtes Ereignis auftreten würden. Der geradlinige Erzählverlauf, das Fehlen spontaner Äusserungen sowie die mangelnde innere Betroffenheit würden den konstruktiven Charakter seiner Vorbringen unterstreichen. Auch den Schilderungen zum Moment, als er von seiner Mutter über die vorgebrachte Hausdurchsuchung informiert worden sei, mangle es an Substanz und Differenziertheit, die aufgrund der Wichtigkeit jenes Vorkommnisses hätten erwartet werden können. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Teilnahme an Demonstrationen und seine Festnahmen durch die Sittenpolizei nicht als ausschlaggebend für seine Ausreise angegeben und allfällige Konsequenzen verneint, weshalb diesen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege und auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu entnehmen sei. Zudem sei in Bezug auf die geltend gemachte Konversion zum Christentum sowie das Werben - unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zu verneinen, habe der Beschwerdeführer doch diesbezüglich keine Probleme mit den iranischen Behörden geltend gemacht. Es würden sich auch keine Anzeichen dafür ergeben, dass die iranischen Behörden zwischenzeitlich von seinem Glaubenswechsel hätten Kenntnis erhalten sollen. Seine Äusserung, wonach er wegen seiner Konversion bei einem weiteren Verbleib im Heimatland möglicherweise Schwierigkeiten hätte bekommen können, sei rein hypothetischer Natur und entbehre jeglicher Grundlage. Daran ändere der Umstand nichts, dass sein Werben für das Christentum in seinem privaten Umfeld nicht bei allen gut angekommen sei. Zudem habe er trotz expliziter Aufforderung am Ende der Anhörung nichts zu den geltend gemachten, religiös bedingten psychischen Leiden ausgeführt. Aus seinen Aussagen könne folglich kein unerträglicher psychischer Druck abgeleitet werden, der ihm den weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte beziehungsweise zukünftig verunmöglichen würde. Es sei ihm zuzumuten, seine Religion - sollte er tatsächlich den christlichen Glauben angenommen haben - auch in Zukunft in seiner Heimat auszuüben. Eine flüchtlingsrechtliche Relevanz hinsichtlich der vorgebrachten Konversion sei folglich zu verneinen. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers - dessen Mitgliedschaft bei der DVF sowie Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime - hat die Vorinstanz festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seitens der iranischen Behörden als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er werde wegen seiner politischen Aktivitäten - Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in der Vergangenheit - und seines christlichen Glaubens vom iranischen Geheimdienst gesucht. Damit müssten seine politische und religiöse Haltung den iranischen Behörden bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen sein. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung habe er seine fluchtauslösenden Ereignisse ausführlich geschildert. Diese seien ohne Widersprüche, detailliert, präzise, konkret und substanziiert ausgefallen und nicht nachgeschoben, weshalb er glaubwürdig wirke. Seine Darstellungen seien weder überspannt noch übertrieben. Überdies habe er in der BzP seine politischen und religiösen Überzeugungen nicht vertiefen können. Es sei anlässlich der Anhörung nicht näher auf seine Konversion eingegangen worden. Die Vorinstanz habe die einzelnen Umstände - seine Teilnahme an Demonstrationen seit 2009, den diesbezüglichen Festnahmen sowie seine Konversion und christliche Haltung - keiner Gesamtwürdigung unterzogen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er sich in der Schweiz habe taufen lassen und regelmässig Gottesdienste besuche. Schliesslich seien seine exilpolitischen Tätigkeiten - seine Mitgliedschaft bei der "Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte", Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten sowie Beiträge im Internet - zu berücksichtigen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 6.2 Insbesondere ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den von ihm ausgeübten politischen und religiösen Aktivitäten im Iran zu Recht als allgemein, undifferenziert, ausweichend und überspannt bezeichnet und dabei zahlreiche konkrete Stellen zitiert hat (beispielsweise "ernster Islam-Kritiker", "für Christentum werben", "Einstehen gegen Diskriminierung und für Gerechtigkeit", "Teilnahme an jedem künftigen Anlass und jeder Demonstration betreffend die Rechte der gewöhnlichen Arbeiter", "Propaganda gegen das Regime", "überall gesagt, was er alles getan habe und wo er überall gewesen sei", "immer gegen das Regime gekämpft", und vieles mehr). Auch in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohungssituation durch den Ettelaat bezeichnete sie seine Schilderungen zu Recht als oberflächlich, unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen, die zur Glaubhaftmachung notwendig sind. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Erwägungen mit seinen pauschalen Einwänden, wonach seine Angaben insgesamt widerspruchsfrei, detailliert, präzise, konkret, substanziiert und nicht nachgeschoben ausgefallen seien, nichts Substanzielles entgegenzusetzen, fehlt diesen doch weiterhin die notwendige Ausführlichkeit, die von ihm hätte erwartet werden können, will er sich tatsächlich seit 2009 "überall und immer" derart politisch betätigt haben (F39, F44, F47). Zudem gelingt es ihm nicht mit dem Hinweis auf die in der BzP und anlässlich der Anhörung beschriebenen eigenen Gefühle und diejenigen seiner Mutter ("zu Tode erschrocken", "schlechtes Gefühl", "enormer Stress", "sehr verängstigte Mutter") die gesamte Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen, wiegen diese wenigen Realkennzeichen doch weniger schwer im Vergleich zu den aufgezeigten Widersprüchen und der Substanzarmut seiner Aussagen. Auch sein Erklärungsversuch, wonach die BzP summarisch ausgefallen sei und ihm anlässlich der Anhörung keine Gelegenheit gewährt worden sei, seine religiöse Betätigung im Iran zu konkretisieren, führt zu keinem anderen Schluss, hat er doch auf Beschwerdeebene keine entsprechenden Ausführungen von sich aus gemacht. Es ist überdies nicht plausibel, weshalb er die am (...) 2019 erfolgte Taufe in der Schweiz nicht bereits anlässlich der Anhörung vom 13. Mai 2020 erwähnt hat. Dieser Umstand lässt Zweifel am Umfang seiner religiösen Überzeugung aufkommen. Daran vermag auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4795/2016, D-4798/2016 vom 15. März 2019 nichts zu ändern, zumal diesem Entscheid eine andere Konstellation zugrunde lag (vgl. E. 9.3 und 9.4). Aus den Angaben im Schreiben der "D._______" vom 14. August 2020, gemäss dem der Beschwerdeführer die Gottesdienste der (Frei)Kirche besucht und am (...) 2019 getauft worden ist, lässt keine andere Beurteilung zu. Es besteht daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Konversion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 6.3 Ausserdem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer weder seine Teilnahmen an "vielen" Demonstrationen und die deshalb drei- bis viermal erfolgten Festnahmen durch die Sittenpolizei - letztmals fünf bis sechs Jahre vor der Ausreise - noch seine religiöse Einstellung, die ihm zwar Probleme in seinem Freundes- und Bekanntenkreis eingebracht habe, als ausschlaggebend für seine Ausreise bezeichnet (Akten A6, S. A17 F40, F87) und auch keine konkrete diesbezügliche behördliche Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise geltend gemacht hat. Die Vor- instanz hat diese daher zu Recht als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet. Folglich geht auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, wonach die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung seiner politischen und religiösen Aktivitäten sowie der für die Ausreise zentralen Bedrohungssituation vorgenommen habe. 6.4 Schliesslich hat die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ebenfalls zu Recht eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen). 6.4.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 5.2 und D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, je m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 6.4.3 Weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene können Hinweise darauf entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten (Mitglied bei der DVF bzw. der Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte in der Schweiz, Teilnahme an Demonstrationen in verschiedenen Städten, Aufrufe auf sozialen Medien) in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. Sein Verhalten in der Schweiz ist jedenfalls nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. 6.4.4 Aufgrund der hiervor gemachten Feststellungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen aus dem Iran als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind und ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es kann seinen Vorbringen auch kein unerträglicher psychischer Druck abgeleitet werden, der ihm den weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte beziehungsweise zukünftig verunmöglichen würde. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3.1 sowie E-623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3). 8.5 Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit einem Universitätsabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Er kann in seiner Heimat mit seinen Eltern, zwei Brüdern, einer Schwester und zahlreichen weiteren Verwandten, welche von seiner religiösen Einstellung Kenntnis haben und diese offenbar zumindest teilweise akzeptieren, auf ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akte A6 S. 6 und 9 und A17) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage eine Hilfe sein werden. Es bestehen insgesamt keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Gesundheitliche Beschwerden macht er auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: