Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Februar 2016 und der Anhörungen vom 7. April 2017 und 8. Mai 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger aus B._______ in der Provinz C._______. Er habe nach seiner Ausbildung (zwölf Jahre Schule und Diplom in [...]) ein Jahr gearbeitet und sei anschliessend zum Militär gegangen. Er habe sich der Sepah (Revolutionsgarde) angeschlossen und sei dort zirka vier Jahre lang geblieben. Er sei als Scharfschütze eingesetzt worden. Später habe man ihn nach Syrien schicken wollen, was er jedoch abgelehnt habe. Deshalb sei er für 27 Tage im Militärgefängnis inhaftiert worden. Im Anschluss daran habe er sich dazu entschieden, die Einheit zu verlassen. Er sei in der Folge während eines Jahres im Iran auf der Flucht gewesen und habe sich an verschiedenen Orten aufgehalten, unter anderem bei seiner Schwester (...) D._______. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei Ende 2015 in die Türkei gereist und von dort über verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Unterlagen (Führerausweis und Karte betreffend Militärdienstbefreiung im Original, Krankenkassenkarte, Geburtsurkunde, Karte betreffend seine Arbeit bei der Sepah und Lohnausweise der Sepah in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. C. Mit Eingabe vom 24. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel als Fotos (Dienstgradliste, drei Fotos des Beschwerdeführers, Auszüge von zwei Webseiten, Auszug iranisches Militärstrafgesetz, Bilder des Kommandanten des Beschwerdeführers, Auszug der New York Times, u.a.) eingereicht. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2018 wurden weitere Beweismittel im Original (zwei Lohnbelege und das Krankenkassenbüchlein der Sepah) eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 wurde der Rechtsvertreter dazu aufgefordert, bis zum 30. Mai 2018 eine Vollmacht des Beschwerdeführers sowie einen Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen. Diese Unterlagen wurden fristgerecht nachgereicht (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 18. Mai 2018). F. Mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer nahm die Gelegenheit der Einreichung einer Replik nicht wahr, welche ihm mit Verfügung vom 1. April 2020 gegeben worden war. I. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 (per E-Mail) ersuchte das Amt für Migration des Kantons E._______ um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens, da der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. J. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. K. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 (Poststempel) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten.
E. 2 Hinsichtlich des Verfahrensantrags, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist anzumerken, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Rahmen seines Dienstes bei der Sepah wegen seiner Weigerung, in den Krieg nach Syrien zu gehen, während 27 Tagen und wegen kleinerer Vergehen bereits zuvor für wenige Tage inhaftiert worden sei, enthielten mehrere Widersprüche, die er anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht habe auflösen können. Daher bestünden an diesem Vorbringen erhebliche Zweifel. Zudem seien seine Schilderungen zur Haft unsubstanziiert ausgefallen und es seien ihnen kaum persönliche Elemente zu entnehmen, was den bereits vermittelten Eindruck von nicht tatsächlich Erlebtem verstärke. Weitere Zweifel bestünden am Vorbringen, wonach man ihn zu einem Einsatz in Syrien habe zwingen wollen, ihn wegen seiner ablehnenden Haltung inhaftiert und nach seiner Einwilligung wieder entlassen habe, und er daraufhin aus dem Dienst der Sepah desertiert sei. So verfüge der Iran diversen Berichten zufolge für den Einsatz in Syrien über unzählige motivierte Freiwillige. Die Revolutionsgarden müssten deshalb viele Bewerber für den Syrieneinsatz abweisen. Es erscheine vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, dass man den Beschwerdeführer trotz fehlender Motivation und als Strafe für den Krieg in Syrien gegen seinen Willen habe rekrutieren wollen. Daher sei auch die infolge seiner Weigerung geltend gemachte Inhaftierung unglaubhaft. Mit den - bis auf den iranischen Führerausweis - nur in Kopie eingereichten Beweismitteln könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner führte die Vorinstanz zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich für einen Kriegseinsatz in Syrien bereit erklärt habe und daraufhin aus dem Dienst desertiert sei, aus, es bestünden aufgrund des Profils des Beschwerdeführers und seiner Vorgeschichte keine glaubhaften Gründe dafür, dass man ihn im Falle einer Desertion in flüchtlingsrelevantem Ausmass bestrafen würde. Dabei verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Zudem habe der Beschwerdeführer ausser den vorgebrachten Problemen während des Dienstes bei der Sepah keine Schwierigkeiten mit dem iranischen Staat geltend gemacht. Bereits sein Onkel und sein Vater seien beim Militär gewesen respektive hätten der Sepah gedient. Sein Vater geniesse ein hohes Ansehen. Der Beschwerdeführer habe ferner eine höhere Position innerhalb der Sepah gehabt und gehöre als Schiite im Iran der religiösen Mehrheit an. Die eingereichte Militärbefreiungskarte respektive die Dokumente der Sepah würden zwar seine Dispensierung vom Militärdienst beziehungsweise den Dienst bei der Sepah belegen, nicht aber die angebliche Desertion. Im Weiteren habe er die Flucht aus der Kaserne oberflächlich und ohne Realkennzeichen geschildert. Schliesslich hielt die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers (negative Äusserungen in sozialen Medien wie Facebook und Instagram gegen die iranische Regierung) fest, es seien in diesem Zusammenhang keine Beweismittel eingereicht worden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Profile auf Instagram und Facebook seien gesucht, jedoch nur auf Instagram gefunden worden. Aufgrund seiner Beiträge auf Instagram könne sein exilpolitisches Wirken jedoch nicht als derart exponiert bezeichnet werden, dass er bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung haben müsste. Bei den Beiträgen handle es sich mehrheitlich um reproduzierte und nicht von ihm verfasste Texte und Bilder. Gestützt darauf steche er nicht besonders aus der Masse der Regimekritiker hervor. Er gelinge ihm damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei nachgewiesenermassen (...) der Revolutionsgarde der islamischen Republik. Er sei desertiert, weil er in Syrien nicht auf Menschen habe schiessen wollen. Falls dies publik werde - er sei weiterhin auf den Webseiten von F._______ abgebildet - müsse er mit seiner Beseitigung oder schwerer Bestrafung rechnen. Hinzu komme, dass er sich im Internet bereits mehrmals negativ gegen das Regime geäussert habe. Hinsichtlich der als unglaubhaft erachteten Vorbringen sei dies auf Missverständnisse respektive mangelhafte Dolmetscherarbeit und fehlende Kenntnisse des SEM zurückzuführen. Die Annahme der massenhaften Freiwilligkeit betreffend Einsätze in Syrien sei falsch.
E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere führte sie hinsichtlich der im Original eingereichten Unterlagen, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie vorgelegen hätten, aus, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Revolutionsgarde sei grundsätzlich nicht bestritten worden.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht die Glaubhaftigkeit beziehungsweise die Asylrelevanz abgesprochen hat. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter E. 5.1. verwiesen werden. Mit den in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwänden und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer diesen nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierungen während seines Dienstes bei der Sepah und die geltend gemachte Zwangsrekrutierung für einen Einsatz in Syrien zu Recht in Zweifel gezogen. Die mittels verschiedener Dokumente (vgl. Sachverhalt Bst. A und C) untermauerte Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Sepah (Revolutionsgarde) wird vom Gericht nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist gestützt auf öffentlich zugängliche Quellen höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - gemäss seinen Aussagen soll dies zirka ein Jahr vor seiner Einreise in die Schweiz und damit etwa Ende 2014/anfangs 2015 (vgl. Akten A5 S. 7, A33 F96) gewesen sein - trotz fehlender Motivation und als Strafe gegen seinen Willen zu einem Einsatz im Krieg in Syrien hätte rekrutiert werden sollen. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Einsatz der iranischen Kämpfer in Syrien grob in drei Phasen unterteilen, eine erste Phase von 2011 bis Oktober 2015; eine zweite Phase von Oktober 2015 bis April/Mai 2016 und eine dritte Phase ab Mai 2016 (vgl. Al Jazeera, Members of Iran's elite force killed in Syria clashes, 07.05.2016, http://www.aljazeera.com/news/2016/05/members-iran-elite-force-killed-syria-clashes-160507162338065.html, abgerufen am 17. Dezember 2020). In die erste Phase (von 2012 bis 2015, Periode, in welche die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers gefallen sein soll), fiel der Einsatz von Offizieren der Revolutionsgarden (auch Pasderan, oder Iranian Revolutionary Guard Corps [IRGC]), welche schiitische Truppen auf Seiten Assads anführten. Iranische Behörden sprechen in diesem Zusammenhang von Beratern oder Freiwilligen der IRGC (vgl. Tom Stevenson, Proxy wars, Das Zeitalter der Stellvertreterkriege, in: Le Monde diplomatique, Januar 2021), welche nach Syrien in den Kampf ziehen. In die erste Phase fiel auch der Einsatz von Fatemiyoun Brigaden, welche sich aus freiwilligen oder zwangsweise rekrutierten afghanischen Schiiten (später auch aus Irakern, Pakistanis und eingebürgerten afghanischen Iranern) zusammengesetzt hat. Die zweite Phase begann mit der russischen Intervention Ende September 2015 und wurde durch den vermehrten Einsatz von Bodentruppen der Revolutionsgarden bestimmt. Gleichzeitig wurden auch Rekrutierungs-Regeln definiert, um den "Ansturm an Freiwilligen" einzudämmen, die nach Syrien kämpfen gehen wollten (vgl. Foreign Policy [FP], Iran has more volunteers for the Syrian war than it knows what do with, Mai 2016, http://foreignpolicy.com/2016/05/12/iran-suleimani-basij-irgc-assad-syria/, abgerufen am 17. Dezember 2020). Der Beginn der dritten Phase lässt sich auf April/Mai 2016 festlegen - neben den Revolutionsgarden wurden erstmals reguläre militärische Truppen (Artesh) nach Syrien geschickt (vgl. Al-Monitor, Who sent Iranian Green Berets to Syria?, 28.04.2016, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/04/iran-army-brigade-65-green-berets-syria-deployment.html, abgerufen am 17. Dezember 2020). Gestützt auf diese Quellen bestehen erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, da sich seine Ausführungen mit der soeben beschriebenen Rekrutierungspraxis weder in zeitlicher noch in persönlicher Hinsicht - auch unter Berücksichtigung, dass er (...) und "ein guter Scharfschütze" gewesen sein soll - decken. Diesbezüglich sind seine Schilderungen wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, ohnehin unglaubhaft ausgefallen. Daran vermag auch sein Einwand nichts zu ändern, er habe für seine Desertion wegen seines Vaters und seines Onkels, welche beide beim Militär beziehungsweise bei der Sepah gedient hätten (vgl. Akten A30, F28 und F96 sowie A33 F27, 29 und 83), mit einer schwereren Bestrafung zu rechnen. Es ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass er aus anderen Gründen und unter anderen Umständen als den von ihm angegebenen aus der Sepah ausgetreten ist. Damit ist auch dem von ihm angegeben Grund für die Inhaftierung von 27 Tagen wegen Weigerung, in den Krieg nach Syrien zu ziehen, die Grundlage entzogen, weshalb auch diese nicht geglaubt werden kann. Überdies hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das Profil des Beschwerdeführers und dessen Vorgeschichte zu Recht festgestellt, dass keine glaubhaften Gründe dafür bestehen, er würde im Falle einer Desertion in flüchtlingsrelevantem Ausmass bestraft werden. Im Übrigen trifft zu, dass in der Verfügung des SEM ein Militärgefängnis von G._______ erwähnt und dazu ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, "in G._______ war ich des Öfteren". Gemäss dem Beschwerdeführer sei das Wort "G._______" falsch übersetzt worden. Es handle sich dabei nicht um den Eigennamen eines bestimmten Gefängnisses, sondern um einen Oberbegriff für ein militärisches Gefängnis. Da die Vorinstanz diesbezüglich nicht auf einen Widerspruch geschlossen hat, ist darauf zu verzichten, diesem angeblichen Missverständlich weiter nachzugehen. Auch kann daraus nicht pauschal der Schluss gezogen werden, dass der Dolmetscher unqualifiziert gewesen sei.
E. 6.2 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer damit keine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen oder nachzuweisen.
E. 6.3 Schliesslich hat die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ebenfalls zu Recht eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint.
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt aber im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 6.3.3 Weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene können Hinweise darauf entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Engagement in der Schweiz (Beiträge auf Instagram) in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. Sein Verhalten in der Schweiz ist jedenfalls nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihn zu bewirken. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
E. 6.3.4 Aufgrund der hiervor gemachten Feststellungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen aus dem Iran als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind und ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil E-4302/2020 vom 18. September 2020 E.8.4.1 m.w.H.)
E. 8.6 Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann. Seinen Angaben zufolge verfügt er über zwölf Jahre Schulbildung mit einem Abschluss in (...) und ein Jahr Erwerbstätigkeit. Zudem kann er in seiner Heimat mit seinen Eltern, zwei Geschwistern sowie zahlreichen Onkeln und Tanten auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, was beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage von Vorteil sein kann (vgl. A5 S. 4 f.). Es bestehen insgesamt keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 8.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
E. 8.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 17. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden war und der Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 Unterlagen zu seiner aktuellen finanziellen Situation (Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Januar 2021 [Fr. 7'801.-]) eingereicht hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten (weiterhin) zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2387/2018 Urteil vom 26. Januar 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Februar 2016 und der Anhörungen vom 7. April 2017 und 8. Mai 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger aus B._______ in der Provinz C._______. Er habe nach seiner Ausbildung (zwölf Jahre Schule und Diplom in [...]) ein Jahr gearbeitet und sei anschliessend zum Militär gegangen. Er habe sich der Sepah (Revolutionsgarde) angeschlossen und sei dort zirka vier Jahre lang geblieben. Er sei als Scharfschütze eingesetzt worden. Später habe man ihn nach Syrien schicken wollen, was er jedoch abgelehnt habe. Deshalb sei er für 27 Tage im Militärgefängnis inhaftiert worden. Im Anschluss daran habe er sich dazu entschieden, die Einheit zu verlassen. Er sei in der Folge während eines Jahres im Iran auf der Flucht gewesen und habe sich an verschiedenen Orten aufgehalten, unter anderem bei seiner Schwester (...) D._______. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei Ende 2015 in die Türkei gereist und von dort über verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Unterlagen (Führerausweis und Karte betreffend Militärdienstbefreiung im Original, Krankenkassenkarte, Geburtsurkunde, Karte betreffend seine Arbeit bei der Sepah und Lohnausweise der Sepah in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. C. Mit Eingabe vom 24. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel als Fotos (Dienstgradliste, drei Fotos des Beschwerdeführers, Auszüge von zwei Webseiten, Auszug iranisches Militärstrafgesetz, Bilder des Kommandanten des Beschwerdeführers, Auszug der New York Times, u.a.) eingereicht. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2018 wurden weitere Beweismittel im Original (zwei Lohnbelege und das Krankenkassenbüchlein der Sepah) eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 wurde der Rechtsvertreter dazu aufgefordert, bis zum 30. Mai 2018 eine Vollmacht des Beschwerdeführers sowie einen Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen. Diese Unterlagen wurden fristgerecht nachgereicht (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 18. Mai 2018). F. Mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer nahm die Gelegenheit der Einreichung einer Replik nicht wahr, welche ihm mit Verfügung vom 1. April 2020 gegeben worden war. I. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 (per E-Mail) ersuchte das Amt für Migration des Kantons E._______ um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens, da der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. J. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. K. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 (Poststempel) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten.
2. Hinsichtlich des Verfahrensantrags, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist anzumerken, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Rahmen seines Dienstes bei der Sepah wegen seiner Weigerung, in den Krieg nach Syrien zu gehen, während 27 Tagen und wegen kleinerer Vergehen bereits zuvor für wenige Tage inhaftiert worden sei, enthielten mehrere Widersprüche, die er anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht habe auflösen können. Daher bestünden an diesem Vorbringen erhebliche Zweifel. Zudem seien seine Schilderungen zur Haft unsubstanziiert ausgefallen und es seien ihnen kaum persönliche Elemente zu entnehmen, was den bereits vermittelten Eindruck von nicht tatsächlich Erlebtem verstärke. Weitere Zweifel bestünden am Vorbringen, wonach man ihn zu einem Einsatz in Syrien habe zwingen wollen, ihn wegen seiner ablehnenden Haltung inhaftiert und nach seiner Einwilligung wieder entlassen habe, und er daraufhin aus dem Dienst der Sepah desertiert sei. So verfüge der Iran diversen Berichten zufolge für den Einsatz in Syrien über unzählige motivierte Freiwillige. Die Revolutionsgarden müssten deshalb viele Bewerber für den Syrieneinsatz abweisen. Es erscheine vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, dass man den Beschwerdeführer trotz fehlender Motivation und als Strafe für den Krieg in Syrien gegen seinen Willen habe rekrutieren wollen. Daher sei auch die infolge seiner Weigerung geltend gemachte Inhaftierung unglaubhaft. Mit den - bis auf den iranischen Führerausweis - nur in Kopie eingereichten Beweismitteln könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner führte die Vorinstanz zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich für einen Kriegseinsatz in Syrien bereit erklärt habe und daraufhin aus dem Dienst desertiert sei, aus, es bestünden aufgrund des Profils des Beschwerdeführers und seiner Vorgeschichte keine glaubhaften Gründe dafür, dass man ihn im Falle einer Desertion in flüchtlingsrelevantem Ausmass bestrafen würde. Dabei verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Zudem habe der Beschwerdeführer ausser den vorgebrachten Problemen während des Dienstes bei der Sepah keine Schwierigkeiten mit dem iranischen Staat geltend gemacht. Bereits sein Onkel und sein Vater seien beim Militär gewesen respektive hätten der Sepah gedient. Sein Vater geniesse ein hohes Ansehen. Der Beschwerdeführer habe ferner eine höhere Position innerhalb der Sepah gehabt und gehöre als Schiite im Iran der religiösen Mehrheit an. Die eingereichte Militärbefreiungskarte respektive die Dokumente der Sepah würden zwar seine Dispensierung vom Militärdienst beziehungsweise den Dienst bei der Sepah belegen, nicht aber die angebliche Desertion. Im Weiteren habe er die Flucht aus der Kaserne oberflächlich und ohne Realkennzeichen geschildert. Schliesslich hielt die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers (negative Äusserungen in sozialen Medien wie Facebook und Instagram gegen die iranische Regierung) fest, es seien in diesem Zusammenhang keine Beweismittel eingereicht worden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Profile auf Instagram und Facebook seien gesucht, jedoch nur auf Instagram gefunden worden. Aufgrund seiner Beiträge auf Instagram könne sein exilpolitisches Wirken jedoch nicht als derart exponiert bezeichnet werden, dass er bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung haben müsste. Bei den Beiträgen handle es sich mehrheitlich um reproduzierte und nicht von ihm verfasste Texte und Bilder. Gestützt darauf steche er nicht besonders aus der Masse der Regimekritiker hervor. Er gelinge ihm damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. 5.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei nachgewiesenermassen (...) der Revolutionsgarde der islamischen Republik. Er sei desertiert, weil er in Syrien nicht auf Menschen habe schiessen wollen. Falls dies publik werde - er sei weiterhin auf den Webseiten von F._______ abgebildet - müsse er mit seiner Beseitigung oder schwerer Bestrafung rechnen. Hinzu komme, dass er sich im Internet bereits mehrmals negativ gegen das Regime geäussert habe. Hinsichtlich der als unglaubhaft erachteten Vorbringen sei dies auf Missverständnisse respektive mangelhafte Dolmetscherarbeit und fehlende Kenntnisse des SEM zurückzuführen. Die Annahme der massenhaften Freiwilligkeit betreffend Einsätze in Syrien sei falsch. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere führte sie hinsichtlich der im Original eingereichten Unterlagen, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie vorgelegen hätten, aus, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Revolutionsgarde sei grundsätzlich nicht bestritten worden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht die Glaubhaftigkeit beziehungsweise die Asylrelevanz abgesprochen hat. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter E. 5.1. verwiesen werden. Mit den in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwänden und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer diesen nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierungen während seines Dienstes bei der Sepah und die geltend gemachte Zwangsrekrutierung für einen Einsatz in Syrien zu Recht in Zweifel gezogen. Die mittels verschiedener Dokumente (vgl. Sachverhalt Bst. A und C) untermauerte Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Sepah (Revolutionsgarde) wird vom Gericht nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist gestützt auf öffentlich zugängliche Quellen höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - gemäss seinen Aussagen soll dies zirka ein Jahr vor seiner Einreise in die Schweiz und damit etwa Ende 2014/anfangs 2015 (vgl. Akten A5 S. 7, A33 F96) gewesen sein - trotz fehlender Motivation und als Strafe gegen seinen Willen zu einem Einsatz im Krieg in Syrien hätte rekrutiert werden sollen. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Einsatz der iranischen Kämpfer in Syrien grob in drei Phasen unterteilen, eine erste Phase von 2011 bis Oktober 2015; eine zweite Phase von Oktober 2015 bis April/Mai 2016 und eine dritte Phase ab Mai 2016 (vgl. Al Jazeera, Members of Iran's elite force killed in Syria clashes, 07.05.2016, http://www.aljazeera.com/news/2016/05/members-iran-elite-force-killed-syria-clashes-160507162338065.html, abgerufen am 17. Dezember 2020). In die erste Phase (von 2012 bis 2015, Periode, in welche die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers gefallen sein soll), fiel der Einsatz von Offizieren der Revolutionsgarden (auch Pasderan, oder Iranian Revolutionary Guard Corps [IRGC]), welche schiitische Truppen auf Seiten Assads anführten. Iranische Behörden sprechen in diesem Zusammenhang von Beratern oder Freiwilligen der IRGC (vgl. Tom Stevenson, Proxy wars, Das Zeitalter der Stellvertreterkriege, in: Le Monde diplomatique, Januar 2021), welche nach Syrien in den Kampf ziehen. In die erste Phase fiel auch der Einsatz von Fatemiyoun Brigaden, welche sich aus freiwilligen oder zwangsweise rekrutierten afghanischen Schiiten (später auch aus Irakern, Pakistanis und eingebürgerten afghanischen Iranern) zusammengesetzt hat. Die zweite Phase begann mit der russischen Intervention Ende September 2015 und wurde durch den vermehrten Einsatz von Bodentruppen der Revolutionsgarden bestimmt. Gleichzeitig wurden auch Rekrutierungs-Regeln definiert, um den "Ansturm an Freiwilligen" einzudämmen, die nach Syrien kämpfen gehen wollten (vgl. Foreign Policy [FP], Iran has more volunteers for the Syrian war than it knows what do with, Mai 2016, http://foreignpolicy.com/2016/05/12/iran-suleimani-basij-irgc-assad-syria/, abgerufen am 17. Dezember 2020). Der Beginn der dritten Phase lässt sich auf April/Mai 2016 festlegen - neben den Revolutionsgarden wurden erstmals reguläre militärische Truppen (Artesh) nach Syrien geschickt (vgl. Al-Monitor, Who sent Iranian Green Berets to Syria?, 28.04.2016, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/04/iran-army-brigade-65-green-berets-syria-deployment.html, abgerufen am 17. Dezember 2020). Gestützt auf diese Quellen bestehen erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, da sich seine Ausführungen mit der soeben beschriebenen Rekrutierungspraxis weder in zeitlicher noch in persönlicher Hinsicht - auch unter Berücksichtigung, dass er (...) und "ein guter Scharfschütze" gewesen sein soll - decken. Diesbezüglich sind seine Schilderungen wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, ohnehin unglaubhaft ausgefallen. Daran vermag auch sein Einwand nichts zu ändern, er habe für seine Desertion wegen seines Vaters und seines Onkels, welche beide beim Militär beziehungsweise bei der Sepah gedient hätten (vgl. Akten A30, F28 und F96 sowie A33 F27, 29 und 83), mit einer schwereren Bestrafung zu rechnen. Es ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass er aus anderen Gründen und unter anderen Umständen als den von ihm angegebenen aus der Sepah ausgetreten ist. Damit ist auch dem von ihm angegeben Grund für die Inhaftierung von 27 Tagen wegen Weigerung, in den Krieg nach Syrien zu ziehen, die Grundlage entzogen, weshalb auch diese nicht geglaubt werden kann. Überdies hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das Profil des Beschwerdeführers und dessen Vorgeschichte zu Recht festgestellt, dass keine glaubhaften Gründe dafür bestehen, er würde im Falle einer Desertion in flüchtlingsrelevantem Ausmass bestraft werden. Im Übrigen trifft zu, dass in der Verfügung des SEM ein Militärgefängnis von G._______ erwähnt und dazu ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, "in G._______ war ich des Öfteren". Gemäss dem Beschwerdeführer sei das Wort "G._______" falsch übersetzt worden. Es handle sich dabei nicht um den Eigennamen eines bestimmten Gefängnisses, sondern um einen Oberbegriff für ein militärisches Gefängnis. Da die Vorinstanz diesbezüglich nicht auf einen Widerspruch geschlossen hat, ist darauf zu verzichten, diesem angeblichen Missverständlich weiter nachzugehen. Auch kann daraus nicht pauschal der Schluss gezogen werden, dass der Dolmetscher unqualifiziert gewesen sei. 6.2 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer damit keine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. 6.3 Schliesslich hat die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ebenfalls zu Recht eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen). 6.3.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt aber im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.3.3 Weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene können Hinweise darauf entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Engagement in der Schweiz (Beiträge auf Instagram) in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. Sein Verhalten in der Schweiz ist jedenfalls nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihn zu bewirken. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. 6.3.4 Aufgrund der hiervor gemachten Feststellungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen aus dem Iran als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind und ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 8.5.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil E-4302/2020 vom 18. September 2020 E.8.4.1 m.w.H.) 8.6 Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann. Seinen Angaben zufolge verfügt er über zwölf Jahre Schulbildung mit einem Abschluss in (...) und ein Jahr Erwerbstätigkeit. Zudem kann er in seiner Heimat mit seinen Eltern, zwei Geschwistern sowie zahlreichen Onkeln und Tanten auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, was beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage von Vorteil sein kann (vgl. A5 S. 4 f.). Es bestehen insgesamt keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 8.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 17. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden war und der Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 Unterlagen zu seiner aktuellen finanziellen Situation (Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Januar 2021 [Fr. 7'801.-]) eingereicht hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten (weiterhin) zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: