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E-6513/2020

E-6513/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 11. September 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM befragte sie am 17. September 2019 summarisch zur Person (PA) und führte am 4. und 5. November 2019 die Erstbefragung zu ihren Asylgründen durch. Am 28. November 2019 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er in C._______ geboren und später nach Teheran gezogen sei. Dort habe er gemeinsam in Teheran mit seiner Halbschwester (Beschwerdeführerin) und den Eltern im gleichen Haushalt gelebt. Nach Abschluss seines Studiums (…) habe er in (…) in Teheran gearbeitet. Ende (…) 2018 habe er sich bei der (…) beworben, da er eine Festanstellung beim Staat angestrebt habe. Nach Erhalt der Zu- sage habe er als (…) im (…) seine Tätigkeit aufgenommen. Die Arbeitsbe- dingungen im (…) seien katastrophal gewesen. Er sei gezwungen worden, unmenschliche Dinge zu tun, die er mit seinem Gewissen und seiner Ar- beitsmoral nicht habe vereinbaren können. Er habe sich daher entschlos- sen, die Kündigung einzureichen. Sein Vorgesetzter sei mit dieser nicht einverstanden gewesen und habe die Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e Eslāmī (kurz auch Sepâh; iranische Revolutionsgarde) informiert. Die Be- hörde habe ihn unter massiven Drohungen im (…) zur Weiterarbeit ge- zwungen und ihn in der Folge bedroht. Die Drohungen hätten sich insbe- sondere auch gegen seine Schwester, die Beschwerdeführerin, gerichtet. Man habe ihm gedroht, dieser das Gesicht mit Säure zu verätzen. Er habe seine Eltern darüber informiert, dass die Familie, namentlich auch die Schwester in Gefahr sei. Die Eltern hätten ihn daher dazu aufgefordert, die Ausreise zu organisieren. Seinen letzten Arbeitstag habe er am 5. Septem- ber 2019 gehabt. Am 6. September 2019 sei er gemeinsam mit seiner Schwester und der Mutter legal mit einem Visum von Teheran nach Zürich ausgereist. Die Mutter habe sie auf der Reise lediglich begleiten wollen und sei nach einigen Tagen in den Heimatstaat zum Vater zurückgekehrt. A.c Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie ein Studium (…) abge- schlossen habe und seit 2004 (…) als (…) tätig gewesen sei. Aufgrund der Verfolgung des Beschwerdeführers durch das iranische Regime habe auch sie ernsthafte Furcht vor Verfolgung. Insbesondere weil der Beschwerde- führer ihr gesagt habe, dass sich die Drohungen der iranischen Behörden primär gegen sie gerichtet hätten.

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 3 A.d Die Beschwerdeführenden reichten Identitätspapiere sowie diverse Beweismittel betreffend ihre Arbeitstätigkeit im Iran zu den Akten. B. Mit separaten Verfügungen vom 9. Dezember 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingaben vom 18. Dezember 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen des SEM Beschwerde erheben und beantrag- ten, die angefochtenen Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Urteilen E-6713/2019 und E-6712/2019 vom 9. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und Behandlung im erweiterten Verfahren ans SEM zu- rück. E. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführen- den mit, dass ihre Verfahren fortan im erweiterten Verfahren behandelt wür- den. F. Mit Eingabe vom 21. September 2020 informierten die Beschwerdeführen- den das SEM darüber, dass der Vater im Iran seit sechs Tagen verschwun- den sei. Nach ihrer Ausreise sei er mehrmals vom Etelaat zuhause aufge- sucht und jeweils ein paar Tage für ein Verhör festgehalten worden. G. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 erklärten die Beschwerdeführenden, die Eltern seien festgenommen worden. Die zwischenzeitlich wieder frei- gelassene Mutter wisse nichts über den Verbleib des Vaters. H. Mit separaten Verfügungen vom 18. Dezember 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden, wies ihre Asylge- suche ab und ordnete ihre Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an.

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 4 I. Mit elektronischer Eingabe vom 24. Dezember 2020 wandten sich die Be- schwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Schreiben wiesen sie im Wesentlichen auf die kürzlich ergangenen negativen Asyl- entscheide in ihren Verfahren hin. Die Instruktionsrichterin teilte den Be- schwerdeführenden unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 VwVG (Verwaltungs- verfahrensgesetz) mit, dass ihre elektronische Eingabe vom 24. Dezember 2020 den Anforderungen an eine zulässige Beschwerde nicht genüge, die 30-tägige Beschwerdefrist allerdings noch laufen würde, für den Fall, dass sie Beschwerde erheben wollten. J. Handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung fochten die Beschwerde- führenden die Verfügungen des SEM mit Eingaben vom 18. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie stellten den Antrag, die Verfügun- gen des SEM vom 18. Dezember 2020 seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeverfahren wur- den unter den Geschäftsnummern E-6513/2020 (Beschwerdeführer) und E-6512/2020 (Beschwerdeführerin) eröffnet. K. Mit Zwischenverfügungen vom 21. Januar 2021 wurde den Beschwerde- führenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet sowie die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung eingeladen. L. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 reichte die Rechtsvertretung einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer ein. Die Rechtsvertretung wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und Medikamente einnehme. Das Trauma des Beschwerdeführers und dessen unzureichende medizinische Behandlung hätten sich auf sein Aussageverhalten ausgewirkt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Umstände zu würdigen.

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 5 M. Am 4. Februar 2021 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassungen ein. Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden am 9. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. N. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 (Eingang) wandten sich die Beschwer- deführenden ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um Hilfe für sich und ihre Eltern. Sie wiesen darauf hin, dass ihre Eltern seit der Aus- reise mehrfach in Haft genommen worden seien und dass ihr Vater seit (…) 2020 auch nicht mehr freigelassen worden sei. O. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Schreiben vom 24. Februar 2021 auf die Vernehmlassungen der Vorinstanz. P. Mit elektronischer Eingabe vom 14. März 2021 wandten sich die Beschwer- deführenden erneut ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchten im We- sentlichen um Hilfe für ihre Eltern. Q. Am 13. April 2021 ging beim Gericht ein Brief (datiert vom 21. März 2021) von D._______ ein. In diesem Schreiben bestätigte die genannte Person im Wesentlichen die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden. R. Mit elektronischen Eingabe vom 22. April 2021 wandten sich die Beschwer- deführenden erneut ans Bundesverwaltungsgericht und wiesen darauf hin, dass der zwischenzeitlich beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Brief von D._______ sehr klar sei und ihre Fluchtvorbringen bestätige. S. Am 29. April 2021 übersandte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber eine an das SEM gerichtete Eingabe der Beschwer- deführenden vom 22. April 2021. T. Im Zeitraum vom 4. August 2021 bis 13. Januar 2022 ersuchten die Be-

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 6 schwerdeführenden mehrfach um beförderliche Behandlung ihrer Verfah- ren. Diese wurden mit Schreiben vom 13. Januar 2022 und 10. Februar 2022 beantwortet. U. Mit undatiertem Brief (Eingang BVGer: 2. Februar 2022) wurde das bereits eingereichte Schreiben von D._______ vom 21. März 2021 nochmals ein- gereicht (mit und ohne Unterschrift). V. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 (Eingang BVGer: 14. Februar 2022) teilte das SEM mit, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2022 eine elektronische Eingabe sowie das Schreiben von D._______ vom 21. März 2021 eingereicht habe; diese Eingabe würden zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. W. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 forderte das Bundesverwal- tungsgericht das SEM im Verfahren E-6513/2020 zur zweiten Vernehmlas- sung auf. X. Am 23. Februar 2022 reichte das SEM seine zweite Vernehmlassung ein und wies unter anderem auf die unterschiedlichen Unterschriften auf den im Zusammenhang mit den von D._______ identischen Schreiben hin, wel- che einerseits beim SEM und andererseits beim Bundesverwaltungsge- richt eingegangen seien. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2022 übermittelt und ihm Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. Y. Mit persönlichem Schreiben vom 18. März 2020 (Eingang) trafen die Be- schwerdeführenden Ausführungen zu D._______ und der Rechtsvertre- tung. Z. Die Rechtsvertreterin replizierte am 22. März 2022 und brachte vor, sie könne den Inhalt der Schreiben und insbesondere die Unterschriften nicht überprüfen, da sie nur in eine Kopie der beiden Schreiben ans SEM Ein- sicht habe, und nicht über eine Kopie des Schreibens verfüge, welches am

13. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei.

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 7 AA. Mit Verfügung vom 7. April 2022 übermittelte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertretung eine Kopie des beim Bundesverwaltungsgericht am

13. April 2021 eingegangenen Schreibens und setzte Frist zur Stellung- nahme an. Die Frist blieb ungenutzt. BB. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 wandten sich die Beschwerdeführen- den erneut ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um Hilfe für sich und ihre Eltern. Ausserdem wiesen sie auf die verschärfte politische Lage im Iran hin und ersuchten um beförderliche Behandlung ihrer Verfahren.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie- gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs.

E. 1.4 Bei den vorliegenden Verfahrensumständen kann aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs über die beim Gericht eingelegten Rechtsmittel in einem Urteil befunden werden. Die Verfahren E-6513/2020 und E-6512/2020 werden vereinigt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 In den Beschwerdeeingaben werden verschiedene formelle Rügen er- hoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügungen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Entscheide der Vorinstanz vom 18. Dezember 2020 würden nahezu denselben Wortlaut aufweisen wie die ersten Entscheide vom 9. Dezember 2019. Neu sei le- diglich die Aufnahme und Würdigung des Umstands, dass ihr Vater ver- schwunden sei. Weder zu diesem Punkt noch zu anderen Sachverhalts- elementen habe die Vorinstanz weitere Abklärungen getätigt, obschon das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 (BVGE 2020 VI/5) die Vorinstanz angehalten habe, in Bezug auf die Umstände des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz habe die Aufforderung des Gerichts ignoriert. Sie habe weder eine erneute Anhörung der Beschwerdeführenden angesetzt, noch seien sie aufgefor- dert worden, weitere Beweismittel einzureichen. Ihnen sei das Recht ent- zogen worden, auf die Entscheidfindung einzuwirken und sich zu allen we- sentlichen Punkten zu äussern. Etwaige Abklärungen bei Schweizer Ver- tretungen im Ausland seien ebenfalls nicht getätigt worden. Damit habe die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Abklärungspflicht verletzt.

E. 3.2.2 Im Verfahren E-6713/2019 wurde festgestellt, dass die unterlassene Zuweisung ins erweiterte Verfahren im konkreten Fall eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde im Sinn von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK begründet habe, da das Verfahren trotz Komplexität nicht dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden sei und die daraufhin gel- tende kurze Rechtsmittelfrist die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt habe (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/5 E. 9). Das Bundesverwal- tungsgericht hat die Vorinstanz demgegenüber nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen. Zwar merkte es an, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung selbst festgehalten habe, sich mit gewissen Aspekten des Vor- bringens des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt zu haben. Nach Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz war es deren Sache, den Sachverhalt vollständig zu erstellen, gestützt auf diesen einen Ent- scheid in der Sache zu treffen und rechtsgenüglich zu begründen. Das Ge- richt stellt diesbezüglich keine Verletzung der Verfahrensrechte fest. Dies aus den nachfolgenden Gründen:

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E. 3.2.3 Die Vorinstanz hat die neu geltend gemachte Festnahme des Vaters, die aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers erfolgt sei, im Sachver- halt aufgenommen und gewürdigt. Die Beschwerdeführenden machten mit dem Einwand, das SEM hätte sie ein weiteres Mal befragen müssen, wenn es Zweifel an den (bisherigen) Angaben gehabt habe, (implizit) geltend, ihnen sei nicht genügend Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Auch diese Rüge geht fehl. Ein Grund dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang von einer inkorrek- ten Triagierung ausging, waren unter anderem die umfassenden Anhörun- gen, welche mit den Beschwerdeführenden durchgeführt wurden. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen ma- teriell zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als erstellt erachtet hat. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Anhörung der Beschwerdeführenden kommt vor dem Hintergrund der vo- rangegangenen Ausführungen nicht in Betracht.

E. 3.2.4 Zudem gehen aus den Beschwerdeschriften keine weiteren Anhalts- punkte hervor, die auf einen unvollständig erstellten Sachverhalt schlies- sen lassen könnten. Aus dem generellen Verweis der Beschwerdeführen- den auf die Einreichung weiterer Beweismittel oder die Möglichkeit von Ab- klärungen bei Schweizer Vertretungen im Ausland ergeben sich solche nicht. Was angesichts des erstellten Sachverhalts noch weiter abgeklärt werden sollte, wird denn von den Beschwerdeführenden auch nicht sub- stanziiert.

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt nicht vollständig erstellt, indem sie seine Traumatisierung weder näher untersucht noch im Entscheid berücksichtigt habe. Er sei auf die täg- liche Einnahme von Psychopharmaka angewiesen. Dadurch werde sein Gemütszustand künstlich reguliert, was zur Folge habe, dass Gemütsre- gungen stark reduziert würden. Die fehlenden Realkennzeichen in seinen Aussagen seien entsprechend erklärbar, da Aussagen von traumatisierten Personen regelmässig keine Realkennzeichen aufweisen würden.

E. 3.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Fähig- keit des Beschwerdeführers zur Schilderung seiner Fluchtvorbringen im

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 10 Zeitpunkt der Anhörung eingeschränkt gewesen wäre. Insbesondere sind dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte für eine geschmälerte Kon- zentrations-, Aufnahme- oder Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch brachte er anlässlich der Anhörung keine Vorbehalte be- züglich seines Gesundheitszustandes an. Er erwähnte einzig, dass er Me- dikamente nehme, und betonte, dass es ihm viel bessergehe, seit er in der Schweiz sei (vgl. SEM-act. A15/ F40; A17/20, F5). Inwiefern die Vorinstanz vor diesem Hintergrund seinen Gesundheitszustand hätte weiter abklären sollen, ist nicht ersichtlich. Auch ergeben sich keine Hinweise, gestützt auf welche die Protokolle der materiellen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könnten oder gar aus dem Recht zu weisen wären.

E. 3.4.1 Ferner macht der Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwerdeebene geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom SEM – auch angesichts des im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittels (Schreiben von D._______) – nicht korrekt erstellt worden. Das Dokument sei geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen Entscheid zu führen. Es sei eine Neubeur- teilung der Sache erforderlich.

E. 3.4.2 Die Rüge verfängt nicht. Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung mit dem neu auf Beschwerdeebene eingereichten Be- weismittel auseinander und der Beschwerdeführer erhielt ebenfalls Gele- genheit, zur Einschätzung der Vorinstanz zu replizieren. Ob sich die von der Vorinstanz in materieller Hinsicht getroffene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen kann, bei Würdigung des eingereichten Schreibens aufrechterhalten lässt, wird im Folgenden materiell zu prüfen sein (vgl. nachfolgend E. 5).

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den ihr oblie- genden Verfahrenspflichten nachgekommen ist. Dass die Vorinstanz sich bei der Begründung der vorliegend angefochtenen Verfügungen auf die be- reits vorhandenen Erwägungen der aufgehobenen Verfügungen stützte, stellt sodann keine Verfahrenspflichtverletzung dar. Zudem ist durch die Zuteilung ins erweiterte Verfahren die 30-tägige Rechtsmittelfrist zum Tra- gen gekommen und war es den Beschwerdeführenden nunmehr möglich, diese sachgerecht anzufechten. Der Antrag auf Rückweisung der Verfah- ren an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz bezweifelte in ihren Entscheiden die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführenden. Sie stellte sich auf den Stand- punkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Arbeit als (…) im (…), die daraus entstandene Verfolgung und die Flucht wirkten konstru- iert und seien widersprüchlich. Die eingereichten Beweismittel seien so- dann ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen. Die Vorinstanz würdigte die Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann als unsubstanziiert. Insbesondere fehle es ihnen an Detailreichtum, Genauig- keit und einem emotionalen persönlichen Bezug. Dass der Beschwerde- führer sie nicht über die Vorfälle und die Drohungen, welche sich haupt- sächlich gegen sie gerichtet hätten, informiert habe, erachtete die Vorinstanz als unglaubhaft. Daher wurden die Asylgesuche der Beschwer- deführenden in Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde vom 18. Ja- nuar 2021 entgegen, dass das Unterlassen weiterer Abklärungen auch dazu geführt habe, dass Unstimmigkeiten und Widersprüche, die sich in

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 12 den beiden Anhörungen ergeben hätten, nicht hätten aufgeklärt werden können. Daher stütze die Vorinstanz ihren neuen Entscheid zu Unrecht auf diese Widersprüche und bewerte seine Vorbringen fälschlicherweise als unglaubhaft. Die Vorinstanz bezweifle zu Unrecht, dass er im (…) gearbei- tet habe. Ausserdem habe die Vorinstanz die Echtheit seiner Arbeitsbestä- tigung überprüfen können und müssen, da diese mit einem Stempel verse- hen sei, und dessen Nummer im Iran nachvollzogen werden könne. Es habe kein offizielles staatliches Ausreiseverbot gegen ihn bestanden, das bei staatlichen Behörden vermerkt worden sei. Es habe sich vielmehr nur um eine Drohung der Behörden gehandelt. Aufgrund dieser Drohung habe er grosse Angst gehabt das Land zu verlassen, so dass seine Eltern je- manden beauftragt hätten, die Ausreise zu organisieren. Durch deren Ver- bindungen sei die legale Ausreise möglich geworden. Auf die einzelnen Einwände wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, dass ihr Bruder (der Beschwerdeführer) infolge der Erlebnisse psychisch stark angeschlagen und traumatisiert sei. Er habe unter Panikattacken und Depressionen ge- litten und sei bis heute auf entsprechende Medikamente angewiesen. An- gesichts seines Zustandes sei es erklärbar, dass er ihr keine Einzelheiten erzählt habe und sie nicht nachgefragt habe. Zudem habe der Beschwer- deführer ihr erklärt, dass er Angst davor gehabt habe, dass sie auch krank werden würde, wenn er ihr von den Vorfällen im Detail erzählen würde. Schliesslich hielt sie fest, dass sie als Frau in einer iranischen Familie nicht das Recht habe, Fragen zu stellen und eigene Entscheidungen zu treffen. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass ihr Leben in Gefahr sei; ihre Familie habe beschlossen, dass auch sie ausreisen müsse. Sie habe keine Wahl gehabt. Sie habe somit begründete Furcht vor einer Reflexverfol- gung.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver- folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti- ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 13 dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat- sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi- nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi- dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al- ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal- tes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür- digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam- ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge- brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, E- MARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a)

E. 6.2 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Real- kennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Dif- ferenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive ver- fälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Per- son und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichti- gen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsis- tenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wieder- gabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserun- gen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken so- wie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkei- ten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vor- gängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3.Dezember 2019, E.3.3, mit Hinweis auf: ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

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E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Aus- führungen im Beschwerdeverfahren vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Als wesentlich erachtet das Bundesverwaltungsgericht Folgendes:

E. 7.2.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei welchem es sich um ei- nen Akademiker mit sehr guten schulischen und beruflichen Qualifikatio- nen handelt, liess trotz der umfangreichen Ausführungen in wesentlichen Aspekten Details vermissen und gestaltete sich weitgehend vage. Der Be- schwerdeführer machte unter anderem auch ausweichende, teils wider- sprüchliche Angaben und steigerte zudem sein Vorbringen im Verlaufe der Anhörungen. Zwar sind gewisse Realkennzeichen in seinen Vorbringen auszumachen (vgl. bspw. SEM-act. A15, F52 [emotionale Reaktion]; vgl. SEM-act. A15, F52, F55, F 60, F103; vgl. SEM-act. A17, F27 [nennt einige Details über Personen, mit denen er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit zu tun gehabt haben will]), dennoch ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine erlebnisgeprägte Schilderung seiner Verfolgungsvor- bringen vorzunehmen, die in einem engen Zusammenhang zu seiner Be- rufstätigkeit stehen. Dass dies allein mit seiner psychischen Gesundheit und seinem Zustand anlässlich der Anhörungen zu tun haben soll, schliesst das Gericht, wie bereits ausgeführt, aus.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer kann nicht glaubhaft machen, dass er tatsäch- lich als (…) im (…) gearbeitet hat. Zwar trifft es zu, dass er einige Angaben zum (…) machen konnte (SEM-act. A15, F103-105; SEM-act. A 17, F30- 32). Dennoch wirkt die Beschreibung wenig authentisch, da er mehrheitlich den Aufbau des (…) und verschiedene Abteilungen nennt, ohne über un- wesentlichen Details oder Nebenumstände zu berichten. Die von ihm an- gefertigte Skizze des (…) und des (…)gebäudes beschreibt lediglich ob- jektive Gegebenheiten, die gut konstruierbar sind (SEM-act. A 17, F93). Besonders fällt in diesem Zusammenhang auf, dass es dem Beschwerde- führer auch auf Nachfrage nicht möglich war, konkrete Abläufe und Pro- zesse seiner Tätigkeit näher zu beschreiben. Die Wiedergabe von tatsäch- lich selbst erlebten Umständen beziehungsweise Ereignissen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich – wie vorliegend der Fall – objektive Rahmenbedingungen darlegt; es entspricht vielmehr der allge-

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 15 meinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detail- reich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle beziehungs- weise unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Der Beschwer- deeinwand, dass der Beschwerdeführer nur einige Monate dort gearbeitet habe, und er aus diesem Grund nicht viel Gelegenheit gehabt hätte, Kolle- gen und die Abläufe bis ins Einzelne kennenzulernen, überzeugt nicht.

E. 7.2.3 Die Zweifel an der geltend gemachten Anstellung im (…) erhärten sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch komplett un- terschiedliche Angaben bezüglich seiner Gefühle und Gedanken machte, welche er im Zusammenhang mit dem Anstellungsprozess gehabt habe. Anlässlich der ersten Anhörung wurde er nach dem Grund gefragt, weshalb er sich für eine Anstellung als (…) beworben habe und ob er denn keine Angst gehabt habe, als er die Zusage bekommen habe. Er gab zu Proto- koll, dass er sich bei der (…)behörde gemeldet habe, weil er es sattgehabt habe, als selbständiger (…) überall arbeiten zu müssen; er habe eine An- stellung bei der Regierung gewollt und habe sich deshalb bei der (…)be- hörde beworben. Als er die Zusage erhalten habe, habe er keine Angst gehabt (vgl. SEM-act. A15, F15, F48). In der zweiten Anhörung hat der Be- schwerdeführer sein Vorbringen abgewandelt und ausgeführt, dass die (…), welche dort gearbeitet hätten, alle enorme Angst vor den Behörden gehabt hätten (vgl. SEM-act. A17, F42); auch er habe Angst bekommen als er die Zusage erhalten habe (vgl. SEM-act. A17, F24). Im Weiteren fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer inkonsistente Angaben über sein An- stellungspensum machte. Anfangs erwähnte er beispielsweise nicht, dass er nur Teilzeit im (…) gearbeitet habe. Das Teilzeitpensum erwähnte er erst auf Nachfrage hin im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer vor der Einleitung des Asylverfahrens gestellten Visumsantrag, weil der be- fragenden Person auffiel, dass der Beschwerdeführer dort einen anderen Arbeitgeber angegeben hatte. Das Teilzeitpensum geht denn auch nicht aus der eingereichten «Arbeitsbestätigung» hervor. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die Echtheit der «Arbeitsbestätigung» hätte überprüfen müssen, da es einen Stempel auf dem Dokument gebe, welcher im Iran nachvollzogen werden können. Er verkennt indes, dass es sich bei diesem im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten Beweismittel lediglich um eine Kopie einer «Arbeitsbestäti- gung» handelt. Dieser Kopie kommt aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur ein geringer Beweiswert zu. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfah- rens machte der Beschwerdeführer zudem inkonsistente Angaben zum Er- halt dieser Arbeitsbestätigung. Anlässlich der ersten Befragung gab er an,

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 16 dass er diese bekommen habe, damit er später in Teheran eine (…) auf- machen könne (SEM-act. A15, F50). Gleichzeitig erwähnte er, dass ihm die Behörden verboten hätten, mit anderen Personen als den engsten Famili- enmitgliedern über seine Anstellung im (…) zu sprechen. Weshalb man ihm unter diesen Umständen eine offizielle «Arbeitsbestätigung» hätte ausstel- len sollen, die er jedem vorweisen konnte, ist somit fraglich. Damit konfron- tiert, verwies der Beschwerdeführer auf die Übermittlung des Dokuments von Behörde zu Behörde, was wiederum seiner Aussage widerspricht, dass er persönlich das Dokument erhalten habe, weil ihm die Behörden vollumfänglich vertraut hätten (vgl. SEM-act. A17, F47). Auf den Wider- spruch zwischen der geltend gemachten Bedrohung aufgrund der von ihm verweigerten Befehle und der angeblich gleichzeitig profunden Vertrauens- basis zu den Behörden angesprochen, vermochte er keine nachvollzieh- bare Erklärung zu geben (A17 F41-49). Während der zweiten Anhörung wurde er nochmals gefragt, zu welchem Zweck er diese Arbeitsbestätigung beantragt habe; der Beschwerdeführer erwiderte, dass er im Asylverfahren habe beweisen wollen, dass er als (…) eine Arbeitsbeschäftigung im (…) gehabt habe (vgl. SEM-act. A17, F12). Angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage, die zum damaligen Zeitpunkt kurz vor der Ausreise be- reits geherrscht haben soll, muten das Ersuchen um eine Arbeitsbestäti- gung und der damit implizierte Weggang vom (…) befremdlich an (vgl. SEM-act. A15, F49-50; A17, F11-15). Die Erklärung des Beschwerdefüh- rers, dass viele (…) dort arbeiten würden und am Nachmittag in ihre eigene (…) gehen würden, ist nicht überzeugend (vgl. SEM-act. A17, F15), und widerspricht wiederum seiner ursprünglichen Aussage, dass er der Selb- ständigkeit überdrüssig gewesen sei.

E. 7.2.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete Anstellung im (…) und die erlittenen eigenen Bedrohungen und Misshandlungen während derselben zu belegen. Am 23. April 2021 ging ein Brief von D._______, mit (…) Poststempel vom

21. März 2021, beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGER act. 11). In diesem handschriftlich unterzeichneten Brief beschreibt D._______ ihre Begegnung mit dem Beschwerdeführer. Sie berichtet, dass er als (…) im (…) angestellt gewesen sei (…). Ausserdem führt sie aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers als Vergeltung in Haft gekommen seien. Bei einer Rückkehr würden dem Beschwerdeführer und seiner Schwester (der Be- schwerdeführerin) Verfolgung und Inhaftierung als politische Gefangene drohen. Wie sich während des Verfahrens herausstellte, hat sich der Be- schwerdeführer später mit Schreiben vom 18. Januar 2022 (Eingang SEM)

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 17 ans SEM gewandt. Dabei reichte er zwei Kopien von diesem Brief ein, wo- bei einer von D._______ unterzeichnet war und einer gar keine Unterschrift enthielt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Briefe sind – wie die Vo- rinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 richtig ausführte – als reine Gefälligkeitsschreiben mit eingeschränktem Beweiswert zu quali- fizieren. Mehrere Aspekte begründen diese Würdigung: Das SEM wies in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 zu Recht auf die gänzlich unterschiedlichen Unterschriften in den inhaltlich identischen Schreiben hin. In der Folge übermittelte das Gericht diese Schreiben der Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. Bis heute ging jedoch keine solche beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht kann zwar die Echtheit und Herkunft des Schreibens nicht überprüfen. Aber aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Unterschriften ist die Beweiskraft erheblich eingeschränkt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme hierzu verzichtete, bestätigen sich beim Ge- richt ernsthafte Zweifel an der Authentizität der Beweismittel. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer an eine Kopie dieses Briefs ge- langt sein will, wenn D._______ diesen Brief tatsächlich von E._______ direkt ans Gericht geschickt haben soll. Schliesslich ist auch noch festzu- halten, dass der Beschwerdeführer D._______ im Rahmen des vorinstanz- lichen Verfahrens nie erwähnte, obschon er beispielsweise erklärte, dass es (…) (vgl. SEM-act. A17/20, F40). Dies ist angesichts der Prominenz von D._______ nicht nachvollziehbar. Ob und gegebenenfalls in welcher Be- ziehung der Beschwerdeführer mithin tatsächlich zur erwähnten Person steht, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Die Einschätzung des SEM, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, scheint aber sehr naheliegend, auch, weil D._______ in den Schreiben über Tat- sachen berichtet, die sie nur vom Beschwerdeführer selbst wissen kann. Dies betrifft beispielsweise den Umstand, dass der Beschwerdeführer be- züglich seiner angeblichen Tätigkeit im (…) in Schwierigkeiten geraten sei, oder den Umstand, dass sein Vater in diesem Zusammenhang in Haft ge- kommen sei.

E. 7.2.5 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die gegen ihn ausgesprochenen Bedrohungen bereits kurz nach Beginn seiner Arbeit im (…) angefangen hätten. Weshalb er trotz der ständigen Drohungen erst im Herbst 2019 ausreiste, konnte er nicht plausibel machen. Er gab zu Proto- koll, dass seine Eltern versucht hätten, einen Mittelsmann zu finden, der ihn und seine Schwester aus dem Iran schaffen könnte, da er einem Rei- severbot unterstanden sei. Dies habe mehr Zeit gebraucht (vgl. SEM-act. A15, F89). Weshalb er aber trotz des bestehenden Ausreiseverbots ohne

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 18 Probleme mit seinem eigenen Pass und einem auf ihn lautenden Visum ausreisen konnte, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nachvoll- ziehbar erklären. Der Beschwerdeeinwand, dass es sich nicht um ein rich- tiges Ausreiseverbot, sondern lediglich um eine Drohung gehandelt habe, überzeugt nicht, zumal der klare Wortlaut seiner Angaben anlässlich der Anhörung keinen solche Interpretation zulässt. Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, indem er erwähnt, dass er kurz vor seiner Ausreise auch nochmals in die F._______ gereist sei (vgl. SEM-act. A15, F25). Ohnehin hat der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nur sehr vage und oberflächliche Anga- ben bezüglich seiner Ausreise gemacht. Fragen, wer die Reise organisiert habe, und wie viel sie gekostet habe, beantwortete er nicht (vgl. SEM-act. A15, F41 f.; F90; F98). Der Beschwerdeführer erklärte einzig, dass eine unbekannte Person, welche er nie zu Gesicht bekommen habe, die Reise für ihn und seine Schwester organisiert habe (vgl. SEM-act. A15, F 34 ff. und F39 ff.) und diese Person ihm auch seinen Pass abgenommen habe (vgl. SEM-act. A15, F35), weshalb er keinen Pass mehr besitze. Gleichzei- tig machte er geltend, dass er mit seinem eigenen Pass und mit einem Visum legal von Teheran nach Zürich geflogen sei (vgl. SEM-act. A15, F39). Diese Aussagen scheinen nicht miteinander kompatibel zu sein. Wann und wo die Pässe abgegeben worden sein sollen, ist nicht schlüssig erklärt worden. Des Weiteren stellte sich im Verlauf der Anhörung heraus, dass – im gänzlichen Widerspruch zu seinen anfänglichen Aussagen (vgl. SEM-act. A15/19, F84) – seine Mutter ebenfalls ein Visum für die Schweiz beantragt und erhalten hat und zusammen mit ihm und der Beschwerde- führerin aus dem Iran in die Schweiz reiste (vgl. SEM-act. A15/19, F111 ff.). Seine Mutter reiste danach wieder zurück in den Iran, was ebenfalls dem Vorbringen einer Gefährdungssituation der gesamten Familie entgegen- steht. Insgesamt sprechen die Umstände, dass der Visumsantrag bereits im Juni 2019 gestellt, das gewünschte Ausreisedatum jedoch erst auf Sep- tember 2019 angesetzt worden ist, und er in den Unterlagen einen anderen Arbeitgeber ([…]) als das (…) angegeben hat, ebenfalls nicht für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Risikosituation (vgl. SEM-act. A15, F108 ff.). In diesem Zusammenhang erscheinen die behaupteten Prob- leme seiner Eltern im Iran, die auch im Beschwerdeverfahren nicht näher subsanziiert oder belegt werden, unglaubhaft.

E. 7.2.6 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass sich die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente nicht zu einem schlüssigen Gesamtbild zusammenfügen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer Bedrohungsvorkommnisse

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 19 emotional schildert, entsteht insgesamt der Eindruck, dass der Beschwer- deführer versucht, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Auf- fallend ist sodann, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Gespräche über die Bedrohungen, welche er mit seiner Familie geführt ha- ben will, substanziiert zu beschreiben. Dass er seiner Familie keine Einzel- heiten erzählt haben will (vgl. SEM-act. A15, F101; vgl. auch SEM-act. A17, F50 ff.), seine Eltern aber dennoch die Ausreise so schnell wie möglich organisieren wollten (vgl. SEM-act. A15, F102), mutet wenig plausibel an. Widersprüchlich sind auch die Ausführungen zum Gesprächsinhalt mit sei- nen Eltern. Einerseits sagte der Beschwerdeführer, dass er seinen Eltern keine Einzelheiten erzählt habe. Andererseits führte er aus, dass sie per- plex gewesen seien, als er mit ihnen über den Vorfall (…) gesprochen habe. Wiederum später gab er zu Protokoll, dass er mit ihnen nie über (…) gesprochen habe, sondern lediglich erwähnt habe, dass sein und das Le- ben seiner Schwester (der Beschwerdeführerin) in Gefahr sei (vgl. SEM- act. A17, F53 ff.). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass er seiner Schwester nichts erzählt haben will, sie sich dennoch – quasi im Unwissen über die eigentliche Bedrohungslage – zur Ausreise aus ihrem Heimatstaat ent- schlossen haben soll. Der Beschwerdeeinwand, dass die fehlende Abspra- che zwischen den Geschwistern gerade deshalb glaubhaft wirke, weil so keine übereinstimmenden Details genannt worden seien, überzeugt nicht, zumal die Drohungen im Wesentlichen auch sie betrafen, und ihre Gedan- ken und Überlegungen dazu gerade auch im Hinblick auf ihr eigenes Asyl- verfahren durchaus von Bedeutung hätten sein können (vgl. SEM-act. A15, F118; vgl. SEM-act. A17, F58).

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdestufe eine Reflexverfol- gung wegen der Vorbringen ihres Bruders geltend. Sie selbst war jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht in der Lage, ihre Vorbringen in Bezug auf das zum Ausreisezeitpunkt bestehende Bedrohungsszenario zu substanziie- ren. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbrin- gen als unglaubhaft erwiesen haben, ist der geltend gemachten Reflexver- folgung der Beschwerdeführerin von vornherein die Grundlage entzogen.

E. 7.4 Sodann vermögen die von den Beschwerdeführenden angeführten Gründe (unsichere Lage in ihrer Heimat) keine Furcht vor einer asylrele- vanten Verfolgung zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Iran, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführenden auswirken könnte. Sie sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu begründen.

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 20

E. 7.5 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden.

E. 7.6 Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlings- eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesu- che abgelehnt hat.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sungen wurden demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrecht- liche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allge- meiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Ja- nuar 2021 E. 8.5.1). Die gegenwärtigen Proteste vermögen daran nichts zu ändern. Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen ei- nen Wegweisungsvollzug sprechen: Der Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Schulbildung und sam- melte bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung als (…), was ihm beim Auf- bau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Die Be- schwerdeführerin verfügt über eine sehr gute Schulbildung ([…]) und sam- melte bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung als (…) im Bereich (…) in einer (…), was ihr den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz er-

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 22 leichtern wird. In Anbetracht des im Iran bestehenden umfangreichen fami- liären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes, ist zudem davon aus- zugehen, dass den Beschwerdeführenden die Reintegration leichtfallen dürfte und sie somit in keine existenzielle Notlage geraten werden. In Be- rücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten As- pekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. Be- züglich der Medikamente, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner psy- chischen Verfassung einnimmt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass er eigenen Angaben zufolge bereits im Iran Medikamente zu sich genom- men hat; er kann also, bei Bedarf auch im Iran eine psychiatrische Versor- gung respektive entsprechende Behandlungsmöglichkeiten wahrnehmen.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug der Wegweisungen für die Beschwerdeführenden zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind abzuwei- sen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurden jedoch mit Zwischenverfügungen vom 21. Januar 2021 gutgeheis- sen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6513/2020 / E-6512/2020 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Verfahren E-6512/2020 und E-6513/2020 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6513/2020 / E-6512/2020 Urteil vom 18. November 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 18. Dezember 2020 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 11. September 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM befragte sie am 17. September 2019 summarisch zur Person (PA) und führte am 4. und 5. November 2019 die Erstbefragung zu ihren Asylgründen durch. Am 28. November 2019 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er in C._______ geboren und später nach Teheran gezogen sei. Dort habe er gemeinsam in Teheran mit seiner Halbschwester (Beschwerdeführerin) und den Eltern im gleichen Haushalt gelebt. Nach Abschluss seines Studiums (...) habe er in (...) in Teheran gearbeitet. Ende (...) 2018 habe er sich bei der (...) beworben, da er eine Festanstellung beim Staat angestrebt habe. Nach Erhalt der Zusage habe er als (...) im (...) seine Tätigkeit aufgenommen. Die Arbeitsbedingungen im (...) seien katastrophal gewesen. Er sei gezwungen worden, unmenschliche Dinge zu tun, die er mit seinem Gewissen und seiner Arbeitsmoral nicht habe vereinbaren können. Er habe sich daher entschlossen, die Kündigung einzureichen. Sein Vorgesetzter sei mit dieser nicht einverstanden gewesen und habe die Sep h-e P sd r n-e Enqel b-e Esl m (kurz auch Sepâh; iranische Revolutionsgarde) informiert. Die Behörde habe ihn unter massiven Drohungen im (...) zur Weiterarbeit gezwungen und ihn in der Folge bedroht. Die Drohungen hätten sich insbesondere auch gegen seine Schwester, die Beschwerdeführerin, gerichtet. Man habe ihm gedroht, dieser das Gesicht mit Säure zu verätzen. Er habe seine Eltern darüber informiert, dass die Familie, namentlich auch die Schwester in Gefahr sei. Die Eltern hätten ihn daher dazu aufgefordert, die Ausreise zu organisieren. Seinen letzten Arbeitstag habe er am 5. September 2019 gehabt. Am 6. September 2019 sei er gemeinsam mit seiner Schwester und der Mutter legal mit einem Visum von Teheran nach Zürich ausgereist. Die Mutter habe sie auf der Reise lediglich begleiten wollen und sei nach einigen Tagen in den Heimatstaat zum Vater zurückgekehrt. A.c Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie ein Studium (...) abgeschlossen habe und seit 2004 (...) als (...) tätig gewesen sei. Aufgrund der Verfolgung des Beschwerdeführers durch das iranische Regime habe auch sie ernsthafte Furcht vor Verfolgung. Insbesondere weil der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, dass sich die Drohungen der iranischen Behörden primär gegen sie gerichtet hätten. A.d Die Beschwerdeführenden reichten Identitätspapiere sowie diverse Beweismittel betreffend ihre Arbeitstätigkeit im Iran zu den Akten. B. Mit separaten Verfügungen vom 9. Dezember 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingaben vom 18. Dezember 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen des SEM Beschwerde erheben und beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Urteilen E-6713/2019 und E-6712/2019 vom 9. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und Behandlung im erweiterten Verfahren ans SEM zurück. E. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Verfahren fortan im erweiterten Verfahren behandelt würden. F. Mit Eingabe vom 21. September 2020 informierten die Beschwerdeführenden das SEM darüber, dass der Vater im Iran seit sechs Tagen verschwunden sei. Nach ihrer Ausreise sei er mehrmals vom Etelaat zuhause aufgesucht und jeweils ein paar Tage für ein Verhör festgehalten worden. G. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 erklärten die Beschwerdeführenden, die Eltern seien festgenommen worden. Die zwischenzeitlich wieder freigelassene Mutter wisse nichts über den Verbleib des Vaters. H. Mit separaten Verfügungen vom 18. Dezember 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. I. Mit elektronischer Eingabe vom 24. Dezember 2020 wandten sich die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Schreiben wiesen sie im Wesentlichen auf die kürzlich ergangenen negativen Asylentscheide in ihren Verfahren hin. Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz) mit, dass ihre elektronische Eingabe vom 24. Dezember 2020 den Anforderungen an eine zulässige Beschwerde nicht genüge, die 30-tägige Beschwerdefrist allerdings noch laufen würde, für den Fall, dass sie Beschwerde erheben wollten. J. Handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung fochten die Beschwerdeführenden die Verfügungen des SEM mit Eingaben vom 18. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie stellten den Antrag, die Verfügungen des SEM vom 18. Dezember 2020 seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeverfahren wurden unter den Geschäftsnummern E-6513/2020 (Beschwerdeführer) und E-6512/2020 (Beschwerdeführerin) eröffnet. K. Mit Zwischenverfügungen vom 21. Januar 2021 wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet sowie die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 reichte die Rechtsvertretung einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer ein. Die Rechtsvertretung wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und Medikamente einnehme. Das Trauma des Beschwerdeführers und dessen unzureichende medizinische Behandlung hätten sich auf sein Aussageverhalten ausgewirkt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Umstände zu würdigen. M. Am 4. Februar 2021 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassungen ein. Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden am 9. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. N. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 (Eingang) wandten sich die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um Hilfe für sich und ihre Eltern. Sie wiesen darauf hin, dass ihre Eltern seit der Ausreise mehrfach in Haft genommen worden seien und dass ihr Vater seit (...) 2020 auch nicht mehr freigelassen worden sei. O. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Schreiben vom 24. Februar 2021 auf die Vernehmlassungen der Vorinstanz. P. Mit elektronischer Eingabe vom 14. März 2021 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchten im Wesentlichen um Hilfe für ihre Eltern. Q. Am 13. April 2021 ging beim Gericht ein Brief (datiert vom 21. März 2021) von D._______ ein. In diesem Schreiben bestätigte die genannte Person im Wesentlichen die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden. R. Mit elektronischen Eingabe vom 22. April 2021 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut ans Bundesverwaltungsgericht und wiesen darauf hin, dass der zwischenzeitlich beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Brief von D._______ sehr klar sei und ihre Fluchtvorbringen bestätige. S. Am 29. April 2021 übersandte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber eine an das SEM gerichtete Eingabe der Beschwerdeführenden vom 22. April 2021. T. Im Zeitraum vom 4. August 2021 bis 13. Januar 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden mehrfach um beförderliche Behandlung ihrer Verfahren. Diese wurden mit Schreiben vom 13. Januar 2022 und 10. Februar 2022 beantwortet. U. Mit undatiertem Brief (Eingang BVGer: 2. Februar 2022) wurde das bereits eingereichte Schreiben von D._______ vom 21. März 2021 nochmals eingereicht (mit und ohne Unterschrift). V. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 (Eingang BVGer: 14. Februar 2022) teilte das SEM mit, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2022 eine elektronische Eingabe sowie das Schreiben von D._______ vom 21. März 2021 eingereicht habe; diese Eingabe würden zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. W. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht das SEM im Verfahren E-6513/2020 zur zweiten Vernehmlassung auf. X. Am 23. Februar 2022 reichte das SEM seine zweite Vernehmlassung ein und wies unter anderem auf die unterschiedlichen Unterschriften auf den im Zusammenhang mit den von D._______ identischen Schreiben hin, welche einerseits beim SEM und andererseits beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen seien. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2022 übermittelt und ihm Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. Y. Mit persönlichem Schreiben vom 18. März 2020 (Eingang) trafen die Beschwerdeführenden Ausführungen zu D._______ und der Rechtsvertretung. Z. Die Rechtsvertreterin replizierte am 22. März 2022 und brachte vor, sie könne den Inhalt der Schreiben und insbesondere die Unterschriften nicht überprüfen, da sie nur in eine Kopie der beiden Schreiben ans SEM Einsicht habe, und nicht über eine Kopie des Schreibens verfüge, welches am 13. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei. AA. Mit Verfügung vom 7. April 2022 übermittelte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertretung eine Kopie des beim Bundesverwaltungsgericht am 13. April 2021 eingegangenen Schreibens und setzte Frist zur Stellungnahme an. Die Frist blieb ungenutzt. BB. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um Hilfe für sich und ihre Eltern. Ausserdem wiesen sie auf die verschärfte politische Lage im Iran hin und ersuchten um beförderliche Behandlung ihrer Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerden einzutreten ist. 1.4 Bei den vorliegenden Verfahrensumständen kann aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs über die beim Gericht eingelegten Rechtsmittel in einem Urteil befunden werden. Die Verfahren E-6513/2020 und E-6512/2020 werden vereinigt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In den Beschwerdeeingaben werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügungen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Entscheide der Vorinstanz vom 18. Dezember 2020 würden nahezu denselben Wortlaut aufweisen wie die ersten Entscheide vom 9. Dezember 2019. Neu sei lediglich die Aufnahme und Würdigung des Umstands, dass ihr Vater verschwunden sei. Weder zu diesem Punkt noch zu anderen Sachverhaltselementen habe die Vorinstanz weitere Abklärungen getätigt, obschon das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 (BVGE 2020 VI/5) die Vorinstanz angehalten habe, in Bezug auf die Umstände des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz habe die Aufforderung des Gerichts ignoriert. Sie habe weder eine erneute Anhörung der Beschwerdeführenden angesetzt, noch seien sie aufgefordert worden, weitere Beweismittel einzureichen. Ihnen sei das Recht entzogen worden, auf die Entscheidfindung einzuwirken und sich zu allen wesentlichen Punkten zu äussern. Etwaige Abklärungen bei Schweizer Vertretungen im Ausland seien ebenfalls nicht getätigt worden. Damit habe die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Abklärungspflicht verletzt. 3.2.2 Im Verfahren E-6713/2019 wurde festgestellt, dass die unterlassene Zuweisung ins erweiterte Verfahren im konkreten Fall eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde im Sinn von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK begründet habe, da das Verfahren trotz Komplexität nicht dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden sei und die daraufhin geltende kurze Rechtsmittelfrist die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt habe (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/5 E. 9). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz demgegenüber nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen. Zwar merkte es an, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung selbst festgehalten habe, sich mit gewissen Aspekten des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt zu haben. Nach Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz war es deren Sache, den Sachverhalt vollständig zu erstellen, gestützt auf diesen einen Entscheid in der Sache zu treffen und rechtsgenüglich zu begründen. Das Gericht stellt diesbezüglich keine Verletzung der Verfahrensrechte fest. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 3.2.3 Die Vorinstanz hat die neu geltend gemachte Festnahme des Vaters, die aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers erfolgt sei, im Sachverhalt aufgenommen und gewürdigt. Die Beschwerdeführenden machten mit dem Einwand, das SEM hätte sie ein weiteres Mal befragen müssen, wenn es Zweifel an den (bisherigen) Angaben gehabt habe, (implizit) geltend, ihnen sei nicht genügend Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Auch diese Rüge geht fehl. Ein Grund dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang von einer inkorrekten Triagierung ausging, waren unter anderem die umfassenden Anhörungen, welche mit den Beschwerdeführenden durchgeführt wurden. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen materiell zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als erstellt erachtet hat. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Anhörung der Beschwerdeführenden kommt vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen nicht in Betracht. 3.2.4 Zudem gehen aus den Beschwerdeschriften keine weiteren Anhaltspunkte hervor, die auf einen unvollständig erstellten Sachverhalt schliessen lassen könnten. Aus dem generellen Verweis der Beschwerdeführenden auf die Einreichung weiterer Beweismittel oder die Möglichkeit von Abklärungen bei Schweizer Vertretungen im Ausland ergeben sich solche nicht. Was angesichts des erstellten Sachverhalts noch weiter abgeklärt werden sollte, wird denn von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, indem sie seine Traumatisierung weder näher untersucht noch im Entscheid berücksichtigt habe. Er sei auf die tägliche Einnahme von Psychopharmaka angewiesen. Dadurch werde sein Gemütszustand künstlich reguliert, was zur Folge habe, dass Gemütsregungen stark reduziert würden. Die fehlenden Realkennzeichen in seinen Aussagen seien entsprechend erklärbar, da Aussagen von traumatisierten Personen regelmässig keine Realkennzeichen aufweisen würden. 3.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Schilderung seiner Fluchtvorbringen im Zeitpunkt der Anhörung eingeschränkt gewesen wäre. Insbesondere sind dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte für eine geschmälerte Konzentrations-, Aufnahme- oder Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch brachte er anlässlich der Anhörung keine Vorbehalte bezüglich seines Gesundheitszustandes an. Er erwähnte einzig, dass er Medikamente nehme, und betonte, dass es ihm viel bessergehe, seit er in der Schweiz sei (vgl. SEM-act. A15/ F40; A17/20, F5). Inwiefern die Vorinstanz vor diesem Hintergrund seinen Gesundheitszustand hätte weiter abklären sollen, ist nicht ersichtlich. Auch ergeben sich keine Hinweise, gestützt auf welche die Protokolle der materiellen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könnten oder gar aus dem Recht zu weisen wären. 3.4 3.4.1 Ferner macht der Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwerdeebene geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom SEM - auch angesichts des im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittels (Schreiben von D._______) - nicht korrekt erstellt worden. Das Dokument sei geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen Entscheid zu führen. Es sei eine Neubeurteilung der Sache erforderlich. 3.4.2 Die Rüge verfängt nicht. Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung mit dem neu auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel auseinander und der Beschwerdeführer erhielt ebenfalls Gelegenheit, zur Einschätzung der Vorinstanz zu replizieren. Ob sich die von der Vorinstanz in materieller Hinsicht getroffene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen kann, bei Würdigung des eingereichten Schreibens aufrechterhalten lässt, wird im Folgenden materiell zu prüfen sein (vgl. nachfolgend E. 5). 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den ihr obliegenden Verfahrenspflichten nachgekommen ist. Dass die Vorinstanz sich bei der Begründung der vorliegend angefochtenen Verfügungen auf die bereits vorhandenen Erwägungen der aufgehobenen Verfügungen stützte, stellt sodann keine Verfahrenspflichtverletzung dar. Zudem ist durch die Zuteilung ins erweiterte Verfahren die 30-tägige Rechtsmittelfrist zum Tragen gekommen und war es den Beschwerdeführenden nunmehr möglich, diese sachgerecht anzufechten. Der Antrag auf Rückweisung der Verfahren an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz bezweifelte in ihren Entscheiden die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführenden. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Arbeit als (...) im (...), die daraus entstandene Verfolgung und die Flucht wirkten konstruiert und seien widersprüchlich. Die eingereichten Beweismittel seien sodann ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen. Die Vorinstanz würdigte die Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann als unsubstanziiert. Insbesondere fehle es ihnen an Detailreichtum, Genauigkeit und einem emotionalen persönlichen Bezug. Dass der Beschwerdeführer sie nicht über die Vorfälle und die Drohungen, welche sich hauptsächlich gegen sie gerichtet hätten, informiert habe, erachtete die Vorinstanz als unglaubhaft. Daher wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde vom 18. Januar 2021 entgegen, dass das Unterlassen weiterer Abklärungen auch dazu geführt habe, dass Unstimmigkeiten und Widersprüche, die sich in den beiden Anhörungen ergeben hätten, nicht hätten aufgeklärt werden können. Daher stütze die Vorinstanz ihren neuen Entscheid zu Unrecht auf diese Widersprüche und bewerte seine Vorbringen fälschlicherweise als unglaubhaft. Die Vorinstanz bezweifle zu Unrecht, dass er im (...) gearbeitet habe. Ausserdem habe die Vorinstanz die Echtheit seiner Arbeitsbestätigung überprüfen können und müssen, da diese mit einem Stempel versehen sei, und dessen Nummer im Iran nachvollzogen werden könne. Es habe kein offizielles staatliches Ausreiseverbot gegen ihn bestanden, das bei staatlichen Behörden vermerkt worden sei. Es habe sich vielmehr nur um eine Drohung der Behörden gehandelt. Aufgrund dieser Drohung habe er grosse Angst gehabt das Land zu verlassen, so dass seine Eltern jemanden beauftragt hätten, die Ausreise zu organisieren. Durch deren Verbindungen sei die legale Ausreise möglich geworden. Auf die einzelnen Einwände wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, dass ihr Bruder (der Beschwerdeführer) infolge der Erlebnisse psychisch stark angeschlagen und traumatisiert sei. Er habe unter Panikattacken und Depressionen gelitten und sei bis heute auf entsprechende Medikamente angewiesen. Angesichts seines Zustandes sei es erklärbar, dass er ihr keine Einzelheiten erzählt habe und sie nicht nachgefragt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer ihr erklärt, dass er Angst davor gehabt habe, dass sie auch krank werden würde, wenn er ihr von den Vorfällen im Detail erzählen würde. Schliesslich hielt sie fest, dass sie als Frau in einer iranischen Familie nicht das Recht habe, Fragen zu stellen und eigene Entscheidungen zu treffen. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass ihr Leben in Gefahr sei; ihre Familie habe beschlossen, dass auch sie ausreisen müsse. Sie habe keine Wahl gehabt. Sie habe somit begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a) 6.2 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3.Dezember 2019, E.3.3, mit Hinweis auf: Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Als wesentlich erachtet das Bundesverwaltungsgericht Folgendes: 7.2 7.2.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei welchem es sich um einen Akademiker mit sehr guten schulischen und beruflichen Qualifikationen handelt, liess trotz der umfangreichen Ausführungen in wesentlichen Aspekten Details vermissen und gestaltete sich weitgehend vage. Der Beschwerdeführer machte unter anderem auch ausweichende, teils widersprüchliche Angaben und steigerte zudem sein Vorbringen im Verlaufe der Anhörungen. Zwar sind gewisse Realkennzeichen in seinen Vorbringen auszumachen (vgl. bspw. SEM-act. A15, F52 [emotionale Reaktion]; vgl. SEM-act. A15, F52, F55, F 60, F103; vgl. SEM-act. A17, F27 [nennt einige Details über Personen, mit denen er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit zu tun gehabt haben will]), dennoch ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine erlebnisgeprägte Schilderung seiner Verfolgungsvorbringen vorzunehmen, die in einem engen Zusammenhang zu seiner Berufstätigkeit stehen. Dass dies allein mit seiner psychischen Gesundheit und seinem Zustand anlässlich der Anhörungen zu tun haben soll, schliesst das Gericht, wie bereits ausgeführt, aus. 7.2.2 Der Beschwerdeführer kann nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich als (...) im (...) gearbeitet hat. Zwar trifft es zu, dass er einige Angaben zum (...) machen konnte (SEM-act. A15, F103-105; SEM-act. A 17, F30-32). Dennoch wirkt die Beschreibung wenig authentisch, da er mehrheitlich den Aufbau des (...) und verschiedene Abteilungen nennt, ohne über unwesentlichen Details oder Nebenumstände zu berichten. Die von ihm angefertigte Skizze des (...) und des (...)gebäudes beschreibt lediglich objektive Gegebenheiten, die gut konstruierbar sind (SEM-act. A 17, F93). Besonders fällt in diesem Zusammenhang auf, dass es dem Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht möglich war, konkrete Abläufe und Prozesse seiner Tätigkeit näher zu beschreiben. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen beziehungsweise Ereignissen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich - wie vorliegend der Fall - objektive Rahmenbedingungen darlegt; es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle beziehungsweise unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Der Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer nur einige Monate dort gearbeitet habe, und er aus diesem Grund nicht viel Gelegenheit gehabt hätte, Kollegen und die Abläufe bis ins Einzelne kennenzulernen, überzeugt nicht. 7.2.3 Die Zweifel an der geltend gemachten Anstellung im (...) erhärten sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch komplett unterschiedliche Angaben bezüglich seiner Gefühle und Gedanken machte, welche er im Zusammenhang mit dem Anstellungsprozess gehabt habe. Anlässlich der ersten Anhörung wurde er nach dem Grund gefragt, weshalb er sich für eine Anstellung als (...) beworben habe und ob er denn keine Angst gehabt habe, als er die Zusage bekommen habe. Er gab zu Protokoll, dass er sich bei der (...)behörde gemeldet habe, weil er es sattgehabt habe, als selbständiger (...) überall arbeiten zu müssen; er habe eine Anstellung bei der Regierung gewollt und habe sich deshalb bei der (...)behörde beworben. Als er die Zusage erhalten habe, habe er keine Angst gehabt (vgl. SEM-act. A15, F15, F48). In der zweiten Anhörung hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen abgewandelt und ausgeführt, dass die (...), welche dort gearbeitet hätten, alle enorme Angst vor den Behörden gehabt hätten (vgl. SEM-act. A17, F42); auch er habe Angst bekommen als er die Zusage erhalten habe (vgl. SEM-act. A17, F24). Im Weiteren fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer inkonsistente Angaben über sein Anstellungspensum machte. Anfangs erwähnte er beispielsweise nicht, dass er nur Teilzeit im (...) gearbeitet habe. Das Teilzeitpensum erwähnte er erst auf Nachfrage hin im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer vor der Einleitung des Asylverfahrens gestellten Visumsantrag, weil der befragenden Person auffiel, dass der Beschwerdeführer dort einen anderen Arbeitgeber angegeben hatte. Das Teilzeitpensum geht denn auch nicht aus der eingereichten «Arbeitsbestätigung» hervor. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die Echtheit der «Arbeitsbestätigung» hätte überprüfen müssen, da es einen Stempel auf dem Dokument gebe, welcher im Iran nachvollzogen werden können. Er verkennt indes, dass es sich bei diesem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel lediglich um eine Kopie einer «Arbeitsbestätigung» handelt. Dieser Kopie kommt aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur ein geringer Beweiswert zu. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer zudem inkonsistente Angaben zum Erhalt dieser Arbeitsbestätigung. Anlässlich der ersten Befragung gab er an, dass er diese bekommen habe, damit er später in Teheran eine (...) aufmachen könne (SEM-act. A15, F50). Gleichzeitig erwähnte er, dass ihm die Behörden verboten hätten, mit anderen Personen als den engsten Familienmitgliedern über seine Anstellung im (...) zu sprechen. Weshalb man ihm unter diesen Umständen eine offizielle «Arbeitsbestätigung» hätte ausstellen sollen, die er jedem vorweisen konnte, ist somit fraglich. Damit konfrontiert, verwies der Beschwerdeführer auf die Übermittlung des Dokuments von Behörde zu Behörde, was wiederum seiner Aussage widerspricht, dass er persönlich das Dokument erhalten habe, weil ihm die Behörden vollumfänglich vertraut hätten (vgl. SEM-act. A17, F47). Auf den Widerspruch zwischen der geltend gemachten Bedrohung aufgrund der von ihm verweigerten Befehle und der angeblich gleichzeitig profunden Vertrauensbasis zu den Behörden angesprochen, vermochte er keine nachvollziehbare Erklärung zu geben (A17 F41-49). Während der zweiten Anhörung wurde er nochmals gefragt, zu welchem Zweck er diese Arbeitsbestätigung beantragt habe; der Beschwerdeführer erwiderte, dass er im Asylverfahren habe beweisen wollen, dass er als (...) eine Arbeitsbeschäftigung im (...) gehabt habe (vgl. SEM-act. A17, F12). Angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage, die zum damaligen Zeitpunkt kurz vor der Ausreise bereits geherrscht haben soll, muten das Ersuchen um eine Arbeitsbestätigung und der damit implizierte Weggang vom (...) befremdlich an (vgl. SEM-act. A15, F49-50; A17, F11-15). Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass viele (...) dort arbeiten würden und am Nachmittag in ihre eigene (...) gehen würden, ist nicht überzeugend (vgl. SEM-act. A17, F15), und widerspricht wiederum seiner ursprünglichen Aussage, dass er der Selbständigkeit überdrüssig gewesen sei. 7.2.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete Anstellung im (...) und die erlittenen eigenen Bedrohungen und Misshandlungen während derselben zu belegen. Am 23. April 2021 ging ein Brief von D._______, mit (...) Poststempel vom 21. März 2021, beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGER act. 11). In diesem handschriftlich unterzeichneten Brief beschreibt D._______ ihre Begegnung mit dem Beschwerdeführer. Sie berichtet, dass er als (...) im (...) angestellt gewesen sei (...). Ausserdem führt sie aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers als Vergeltung in Haft gekommen seien. Bei einer Rückkehr würden dem Beschwerdeführer und seiner Schwester (der Beschwerdeführerin) Verfolgung und Inhaftierung als politische Gefangene drohen. Wie sich während des Verfahrens herausstellte, hat sich der Beschwerdeführer später mit Schreiben vom 18. Januar 2022 (Eingang SEM) ans SEM gewandt. Dabei reichte er zwei Kopien von diesem Brief ein, wobei einer von D._______ unterzeichnet war und einer gar keine Unterschrift enthielt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Briefe sind - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 richtig ausführte - als reine Gefälligkeitsschreiben mit eingeschränktem Beweiswert zu qualifizieren. Mehrere Aspekte begründen diese Würdigung: Das SEM wies in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 zu Recht auf die gänzlich unterschiedlichen Unterschriften in den inhaltlich identischen Schreiben hin. In der Folge übermittelte das Gericht diese Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. Bis heute ging jedoch keine solche beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht kann zwar die Echtheit und Herkunft des Schreibens nicht überprüfen. Aber aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Unterschriften ist die Beweiskraft erheblich eingeschränkt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme hierzu verzichtete, bestätigen sich beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität der Beweismittel. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer an eine Kopie dieses Briefs gelangt sein will, wenn D._______ diesen Brief tatsächlich von E._______ direkt ans Gericht geschickt haben soll. Schliesslich ist auch noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer D._______ im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie erwähnte, obschon er beispielsweise erklärte, dass es (...) (vgl. SEM-act. A17/20, F40). Dies ist angesichts der Prominenz von D._______ nicht nachvollziehbar. Ob und gegebenenfalls in welcher Beziehung der Beschwerdeführer mithin tatsächlich zur erwähnten Person steht, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Die Einschätzung des SEM, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, scheint aber sehr naheliegend, auch, weil D._______ in den Schreiben über Tatsachen berichtet, die sie nur vom Beschwerdeführer selbst wissen kann. Dies betrifft beispielsweise den Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner angeblichen Tätigkeit im (...) in Schwierigkeiten geraten sei, oder den Umstand, dass sein Vater in diesem Zusammenhang in Haft gekommen sei. 7.2.5 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die gegen ihn ausgesprochenen Bedrohungen bereits kurz nach Beginn seiner Arbeit im (...) angefangen hätten. Weshalb er trotz der ständigen Drohungen erst im Herbst 2019 ausreiste, konnte er nicht plausibel machen. Er gab zu Protokoll, dass seine Eltern versucht hätten, einen Mittelsmann zu finden, der ihn und seine Schwester aus dem Iran schaffen könnte, da er einem Reiseverbot unterstanden sei. Dies habe mehr Zeit gebraucht (vgl. SEM-act. A15, F89). Weshalb er aber trotz des bestehenden Ausreiseverbots ohne Probleme mit seinem eigenen Pass und einem auf ihn lautenden Visum ausreisen konnte, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nachvollziehbar erklären. Der Beschwerdeeinwand, dass es sich nicht um ein richtiges Ausreiseverbot, sondern lediglich um eine Drohung gehandelt habe, überzeugt nicht, zumal der klare Wortlaut seiner Angaben anlässlich der Anhörung keinen solche Interpretation zulässt. Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, indem er erwähnt, dass er kurz vor seiner Ausreise auch nochmals in die F._______ gereist sei (vgl. SEM-act. A15, F25). Ohnehin hat der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nur sehr vage und oberflächliche Angaben bezüglich seiner Ausreise gemacht. Fragen, wer die Reise organisiert habe, und wie viel sie gekostet habe, beantwortete er nicht (vgl. SEM-act. A15, F41 f.; F90; F98). Der Beschwerdeführer erklärte einzig, dass eine unbekannte Person, welche er nie zu Gesicht bekommen habe, die Reise für ihn und seine Schwester organisiert habe (vgl. SEM-act. A15, F 34 ff. und F39 ff.) und diese Person ihm auch seinen Pass abgenommen habe (vgl. SEM-act. A15, F35), weshalb er keinen Pass mehr besitze. Gleichzeitig machte er geltend, dass er mit seinem eigenen Pass und mit einem Visum legal von Teheran nach Zürich geflogen sei (vgl. SEM-act. A15, F39). Diese Aussagen scheinen nicht miteinander kompatibel zu sein. Wann und wo die Pässe abgegeben worden sein sollen, ist nicht schlüssig erklärt worden. Des Weiteren stellte sich im Verlauf der Anhörung heraus, dass - im gänzlichen Widerspruch zu seinen anfänglichen Aussagen (vgl. SEM-act. A15/19, F84) - seine Mutter ebenfalls ein Visum für die Schweiz beantragt und erhalten hat und zusammen mit ihm und der Beschwerdeführerin aus dem Iran in die Schweiz reiste (vgl. SEM-act. A15/19, F111 ff.). Seine Mutter reiste danach wieder zurück in den Iran, was ebenfalls dem Vorbringen einer Gefährdungssituation der gesamten Familie entgegensteht. Insgesamt sprechen die Umstände, dass der Visumsantrag bereits im Juni 2019 gestellt, das gewünschte Ausreisedatum jedoch erst auf September 2019 angesetzt worden ist, und er in den Unterlagen einen anderen Arbeitgeber ([...]) als das (...) angegeben hat, ebenfalls nicht für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Risikosituation (vgl. SEM-act. A15, F108 ff.). In diesem Zusammenhang erscheinen die behaupteten Probleme seiner Eltern im Iran, die auch im Beschwerdeverfahren nicht näher subsanziiert oder belegt werden, unglaubhaft. 7.2.6 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente nicht zu einem schlüssigen Gesamtbild zusammenfügen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer Bedrohungsvorkommnisse emotional schildert, entsteht insgesamt der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Auffallend ist sodann, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Gespräche über die Bedrohungen, welche er mit seiner Familie geführt haben will, substanziiert zu beschreiben. Dass er seiner Familie keine Einzelheiten erzählt haben will (vgl. SEM-act. A15, F101; vgl. auch SEM-act. A17, F50 ff.), seine Eltern aber dennoch die Ausreise so schnell wie möglich organisieren wollten (vgl. SEM-act. A15, F102), mutet wenig plausibel an. Widersprüchlich sind auch die Ausführungen zum Gesprächsinhalt mit seinen Eltern. Einerseits sagte der Beschwerdeführer, dass er seinen Eltern keine Einzelheiten erzählt habe. Andererseits führte er aus, dass sie perplex gewesen seien, als er mit ihnen über den Vorfall (...) gesprochen habe. Wiederum später gab er zu Protokoll, dass er mit ihnen nie über (...) gesprochen habe, sondern lediglich erwähnt habe, dass sein und das Leben seiner Schwester (der Beschwerdeführerin) in Gefahr sei (vgl. SEM-act. A17, F53 ff.). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass er seiner Schwester nichts erzählt haben will, sie sich dennoch - quasi im Unwissen über die eigentliche Bedrohungslage - zur Ausreise aus ihrem Heimatstaat entschlossen haben soll. Der Beschwerdeeinwand, dass die fehlende Absprache zwischen den Geschwistern gerade deshalb glaubhaft wirke, weil so keine übereinstimmenden Details genannt worden seien, überzeugt nicht, zumal die Drohungen im Wesentlichen auch sie betrafen, und ihre Gedanken und Überlegungen dazu gerade auch im Hinblick auf ihr eigenes Asylverfahren durchaus von Bedeutung hätten sein können (vgl. SEM-act. A15, F118; vgl. SEM-act. A17, F58). 7.3 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdestufe eine Reflexverfolgung wegen der Vorbringen ihres Bruders geltend. Sie selbst war jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht in der Lage, ihre Vorbringen in Bezug auf das zum Ausreisezeitpunkt bestehende Bedrohungsszenario zu substanziieren. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, ist der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin von vornherein die Grundlage entzogen. 7.4 Sodann vermögen die von den Beschwerdeführenden angeführten Gründe (unsichere Lage in ihrer Heimat) keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Iran, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführenden auswirken könnte. Sie sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. 7.5 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. 7.6 Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat - auch wenn bekanntermassen bei der Einreise in den Iran strikte Kontrollen durchgeführt werden - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1). Die gegenwärtigen Proteste vermögen daran nichts zu ändern. Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen: Der Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Schulbildung und sammelte bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung als (...), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine sehr gute Schulbildung ([...]) und sammelte bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung als (...) im Bereich (...) in einer (...), was ihr den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz erleichtern wird. In Anbetracht des im Iran bestehenden umfangreichen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes, ist zudem davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden die Reintegration leichtfallen dürfte und sie somit in keine existenzielle Notlage geraten werden. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. Bezüglich der Medikamente, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung einnimmt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass er eigenen Angaben zufolge bereits im Iran Medikamente zu sich genommen hat; er kann also, bei Bedarf auch im Iran eine psychiatrische Versorgung respektive entsprechende Behandlungsmöglichkeiten wahrnehmen. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug der Wegweisungen für die Beschwerdeführenden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurden jedoch mit Zwischenverfügungen vom 21. Januar 2021 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren E-6512/2020 und E-6513/2020 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner