Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 24. November 2015 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 5. Dezember 2016 fand die Anhörung und am 2. November 2018 die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie sunnitischen Glaubens und stamme aus C._______ (Provinz D._______), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern getrennt. In der Folge habe er mit seinen (...) Brüdern bei der Mutter und seine Schwester beim Vater gelebt. Seine Schwester sei von ihrem Vater gegen ihren Willen verheiratet worden und eines Tages im September 2015, zusammen mit ihrer Tochter, vor ihrem gewalttätigen Ehemann geflohen. Der Beschwerdeführer habe davon erfahren, als sich sein Schwager in Begleitung seines Vaters und zweier Polizisten an seinem Arbeitsplatz nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hätten respektive sei sein Schwager alleine vorbeigekommen und habe im Falle des Fernbleibens seiner Familie - und mithin auch ihm - mit Konsequenzen, namentlich dem Tod, gedroht. Einige Tage später habe ihn sein in E._______ (Provinz F._______) lebender (...) darüber informiert, dass seine Schwester und seine Nichte bei ihm Zuflucht gefunden hätten, woraufhin er umgehend zu ihnen gefahren sei. Bevor sein Schwager ihren Aufenthaltsort habe ausfindig machen können, sei er - zusammen mit seiner Schwester und seiner Nichte - eine Woche später zwecks Ausreise nach G._______ (in der gleichnamigen Provinz) geflohen. Dort hätten sich bereits seine (...) und sein (...) aufgehalten, welche sich aufgrund anderweitiger Probleme im Zusammenhang mit seinem (...) ebenfalls auf die Ausreise vorbereitet hätten. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass Sunniten im Iran allgemein diskriminiert würden, habe er seinen Heimatstaat Ende September 2015 (iranischer Kalender: 7. Monat 1394) mit den obgenannten Familienangehörigen auf dem Luftweg - mit der Hilfe eines Schleppers und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - verlassen. Wegen seiner Ausreise befürchte er sodann, vom Etelaat (iranischer Geheimdienst) der Spionage bezichtigt zu werden. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er Frau H._______ - eine asylsuchende (...) Staatsangehörige - kennen gelernt; mittlerweile würden sie sich in einem Ehevorbereitungsverfahren befinden. Darüber hinaus habe er sich in der Schweiz aufgrund verschiedener medizinischer Probleme behandeln lassen müssen. A.c Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen Pass (abgelaufen am 28. April 2020), seine Melli-Karte (iranische Identitätskarte) sowie seine Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) - jeweils im Original - ins Recht. Ferner reichte er medizinische Unterlagen aus der Schweiz (einen Austrittsbericht vom 18. September 2018 [von I._______; Leitende Ärztin der Klinik für Innere Medizin des {...}], einen ärztlichen Bericht vom 5. November 2018 [von Dr. med. J._______; Hausarztpraxis in K._______] und einen weiteren ärztlichen Bericht vom 14. Januar 2019 [von Dr. med. L._______; Oberärztin der Abteilung für psychische Gesundheit des {...}) zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 - eröffnet am 3. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Zur Begründung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31), noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Zunächst führte es an, das Vorbringen bezüglich der geltend gemachten, drohenden Verfolgung durch den Schwager sei nachgeschoben. So habe er diese anlässlich der BzP nicht erwähnt, sondern vielmehr zu Protokoll gegeben, im Iran keine eigenen Probleme gehabt zu haben. Auf diesen Widerspruch in der Anhörung aufmerksam gemacht, habe er einzig erklärt, damals in schlechter psychischer Verfassung gewesen zu sein, was nicht zu überzeugen vermöge. Hinzu komme, dass er diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten auch unterschiedliche Angaben gemacht habe. In der Anhörung habe er davon gesprochen, von der Flucht seiner Schwester erfahren zu haben, als sein Schwager, sein Vater und zwei Polizisten auf ihn zugekommen seien und nach ihr gefragt hätten. Eine Bedrohung durch seinen Schwager habe er nicht erwähnt. Im Gegensatz hierzu habe er in der ergänzenden Anhörung dargelegt, nur sein Schwager sei zu ihm gekommen, habe nach seiner Schwester gefragt und die Familie bedroht. In Bezug auf die geltend gemachte Diskriminierung der Sunniten im Iran hielt es sodann fest, dass dieses Vorbringen keine Asylrelevanz entfalte. Ungeachtet dessen, dass er in diesem Zusammenhang keine persönlichen Probleme geltend gemacht und dieses Vorbringen einzig in der BzP erwähnt habe, gebe es keine Hinweise dafür, dass die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen einer Kollektivverfolgung im Falle der Sunniten im Iran erfüllt wären. Im Weiteren erwog es, dass das Vorbringen der befürchteten Verfolgung durch den Etelaat ebenso wenig asylrelevant sei. Abgesehen davon, dass er eine solche weder in der BzP noch in der Anhörung erwähnt habe, habe er das Vorbringen auch in der ergänzenden Anhörung nicht zu konkretisieren vermocht. Aus seinen Ausführungen lasse sich keine begründete Furcht vor einer sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ereignenden Verfolgung ableiten. Schliesslich beurteilte es den Wegweisungsvollzug in den Iran als zulässig, zumutbar und möglich. Es erwog unter anderem, dass das Ehevorbereitungsverfahren mit Frau H._______ (N [...]) daran nichts zu ändern vermöge. Deren Asylgesuch sei abgewiesen worden und der Entscheid mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie weder über die Flüchtlingseigenschaft noch über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge. Hinsichtlich der diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers hielt es insbesondere fest, dass diese der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstünden und der Iran über medizinische Einrichtungen verfüge, die eine adäquate Behandlung gewährleisteten. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. September 2019 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beizug der Verfahrensakten von Frau H._______ (N [...]). C.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die Wegweisungsvollzugshindernisse massgeblich verändert habe respektive unvollständig abgeklärt worden sei. Die Beziehung zu Frau H._______ sei zwar zerbrochen, jedoch erwarte sie - zwischenzeitlich in einer zur Eintragung vorgesehenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einer Schweizerbürgerin lebend, was einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zur Folge haben dürfte - im November 2019 ein Kind von ihm. Die baldige Kindesanerkennung sei beabsichtigt. Gleichzeitig strebe er das gemeinsame elterliche Sorgerecht an, was der eingereichte Mailverkehr mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde belege. Bei einem Wegweisungsvollzug müsste sein Kind ohne Vater aufwachsen, was nicht dem Kindeswohl entspreche und gegen Art. 3, Art. 16 und Art. 18 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstosse. Weiter werde die Eltern-Kind-Beziehung durch Art. 8 EMRK geschützt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er an der Anhörung suizidale Gedanken geäussert habe (vgl. daselbst A29 F4). Dasselbe gelte für die Einschätzung von Dr. med. L._______ im Arztbericht vom 14. Januar 2019, wonach eine adäquate Behandlung seiner psychischen Probleme im Iran nicht gewährleistet sei. Schliesslich befinde sich beinahe seine gesamte Familie im Ausland, weshalb er im Iran über kein soziales Beziehungsnetz mehr verfüge, welches ihn bei der Alltagsbewältigung unterstützen könnte. Sollte die angefochtene Verfügung nach dem zuvor Dargelegten wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen sei, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Die angeführten Ungereimtheiten seien auf seine (...) zurückzuführen. Des Weiteren habe er sowohl bei der Anhörung als auch der ergänzenden Anhörung die direkte Rede verwendet, was als Realkennzeichen gewertet werden könne und somit seine Glaubhaftigkeit untermauere. C.c Der Beschwerde beigelegt waren - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 21. August 2019 und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. August 2019 - der bereits aktenkundige Arztbericht vom 14. Januar 2019 (vgl. oben Bst. A.c), ein Schreiben von Dr. med. M._______ (Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe) zur Bestätigung der Schwangerschaft von Frau H._______ vom 28. März 2019 sowie eine E-Mail Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) K._______ betreffend die Terminanfrage für ein Beratungsgespräch über die Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge vom 29. August 2019/2. September 2019. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht bis zum 27. September 2019 eine Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamtes über die Vaterschaftsanerkennung beziehungsweise über die Einleitung des entsprechenden Verfahrens und dessen Stand einzureichen, andernfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2019 machte der Beschwerdeführer - unter Beilage eines von Frau H._______ und ihm unterzeichneten Formulars betreffend die Anforderung von Informationen zur Kindesanerkennung (datiert vom 15. September 2019) sowie eines Schreibens des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons N._______ betreffend die Vorbereitung der Anerkennung vom 20. September 2019 - geltend, dass die notwendigen Unterlagen zur Vaterschaftsanerkennung auf dem zuständigen Zivilstandsamt frühzeitig eingereicht worden seien, der Bearbeitungsprozess bei der Behörde jedoch noch andauere, weshalb um eine Fristerstreckung zur Einreichung der geforderten Unterlagen ersucht werde. F. Am 21. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist - nebst einer aktuellen Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. Oktober 2019 - eine Meldung der Klinik (...) in K._______ vom 16. Oktober 2019 betreffend die Geburt von O._______ sowie eine Empfangsbestätigung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons N._______ betreffend den Erhalt der Dokumente für die Kindesanerkennung vom 21. Oktober 2019 ins Recht legen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer dem Gericht innert erstreckter Frist die Einleitung des Verfahrens der Vaterschaftsanerkennung bestätigt habe. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 11. November 2019 ein. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht fortlaufend über den Stand des Verfahrens der Vaterschaftsanerkennung und der Beziehung zu O._______ Mitteilung zu machen. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2019 hielt das SEM im Wesentlichen fest, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere bestehe keine Grundlage zur Beurteilung eines neuen Wegweisungsvollzugshindernisses. Die ehemalige Verlobte des Beschwerdeführers verfüge gegenwärtig über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz, mithin auch ihre Tochter nicht. Sodann seien hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die eingereichten Arztberichte und die darin diagnostizierten gesundheitlichen Probleme berücksichtigt worden. In den nach der Anhörung datierten Arztberichten werde keine Suizidalität diagnostiziert. Es habe für das SEM deshalb kein Anlass bestanden, im Verfügungszeitpunkt von einer vorhandenen Suizidalität des Beschwerdeführers auszugehen. I. Dazu nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 Stellung. Er beschränkte sich inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der Beschwerdevorbringen. J. Am 22. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer die Mitteilung der Kindesanerkennung nach der Geburt vom 17. Januar 2020 zu den Akten reichen. K. Mit Eingabe vom 9. März 2020 legte der Beschwerdeführer den Partnerschaftsausweis von Frau H._______ und der Schweizerbürgerin Frau P._______ vom 6. März 2020 ins Recht.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 3.3 Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernisse betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar.
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägung in Bst. B.b des vorliegenden Urteils) kann grösstenteils verwiesen werden. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend darauf verzichtet werden kann, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten, drohenden Verfolgung durch den Schwager - trotz erheblicher Zweifel am Vorgebrachten - zu beurteilen, da selbst bei Wahrheitsunterstellung die Asylrelevanz zu verneinen ist. Auf die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerde ist deshalb nicht weiter einzugehen.
E. 5.3 Geht eine Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Die Flüchtlingseigenschaft setzt sodann auch bei einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liegt.
E. 5.4 Nach Erkenntnissen des Gerichts sind die iranischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.2). Aus den Akten ergeben sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Schutz des Beschwerdeführers vor der geltend gemachten, drohenden Verfolgung seitens seines Schwagers nicht gewährleistet wäre. Im Übrigen mangelt es derselben an einem flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG.
E. 5.5 Sodann hat die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen im Zusammenhang mit der (befürchteten) staatlichen Verfolgung in ihrer Verfügung eingehend dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Asylrelevanz schliessen lassen. Diesbezüglich findet auf Beschwerdeebene keine argumentative Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz statt, weshalb die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen sind.
E. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch aus den im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten seiner (...), seines (...) (beide N [...]) und seiner Schwester (N [...]) nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise auch nicht geltend gemacht.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10).
E. 6.2.2 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1).
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Allerdings dürfte die Tochter des Beschwerdeführers (O._______ [N {...}]) nach der Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zwischen ihrer Mutter (H._______) und einer Schweizerbürgerin am 6. März 2020 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. K.) über einen mittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. ZEMIS). In Anbetracht der nachstehenden Ausführungen kann ihr Aufenthaltsstatus vorliegend offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine Angaben zur Beziehung zu seiner heute (...) Tochter, wozu er angesichts seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG gehalten gewesen wäre und worauf er vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter jedenfalls keine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung, zumal sie nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Beschwerdeführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhaltsbeitrag ausrichten kann (vgl. ZEMIS). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlangten Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers - ungeachtet eines allfälligen mittelbaren Anspruchs seiner Tochter auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz - nicht erfüllt sind. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus dem Austrittsbericht vom 18. September 2018 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c), dass er aufgrund einer (...), einer (...), einer (...) sowie (...) vom 6. September 2018 bis 8. September 2018 im (...) K._______ hospitalisiert und als weiteres Procedere unter anderem eine (...) anfangs Oktober 2018 vorgesehen war. Sodann geht aus den ärztlichen Berichten vom 5. November 2018 und 14. Januar 2019 (vgl. ebenda) hervor, dass er an einer (...), einer (...) sowie einer (...) leidet und sich seit dem 18. Oktober 2018 ein- bis zweimal pro Woche in psychiatrischer Behandlung befindet. Aktuellere ärztliche Berichte wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht, weshalb auf die vorgenannten abzustellen ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.).
E. 7.2.4 Von einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.2.3) ebenfalls nicht auszugehen.
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1).
E. 7.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte fehlende Beziehungsnetz nichts zu ändern. Gemäss Aktenlage leben nach wie vor mehrere Verwandte im Heimatland ([...]; vgl. A3 Ziff. 3.01; A19 F45-46; A29 F25), zu denen der Beschwerdeführer teilweise immer noch Kontakt pflegt (A29 F24, F26). Insofern ist davon auszugehen, dass er auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation im Heimatstaat zurückgreifen kann. Ferner besuchte er eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre die Schule und verfügt über Arbeitserfahrungen als (...) sowie (...) (vgl. A3 Ziff. 1.17.04 f.; A19 F7, F10-11, F18-19; A29 F35-38), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird.
E. 7.3.3 Auch die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens belegten gesundheitlichen Probleme (vgl. oben E. 7.2.3) lassen den Wegweisungsvollzug - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - nicht als unzumutbar erscheinen. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Ferner hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit der Behandelbarkeit von psychischen Problemen im Iran auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019, Ziff. III/2.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind diese Erwägungen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich zu bestätigen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5 und D-2862/2020 vom 28. September 2020 E. 6.3.2). Auch der ärztliche Bericht vom 14. Januar 2019 vermag - entgegen der Beschwerde - in für den Entscheid massgeblicher Hinsicht keine andere Sichtweise zu begründen, zumal die medizinisch fachliche Einschätzung der Zumutbarkeit nicht mit der rechtlichen Definition der Kriterien für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in einen bestimmten Staat gleichgesetzt werden kann. Abschliessend ist festzuhalten, dass einer allfälligen, im Wegweisungszeitpunkt auftretenden, akuten Suizidalität des Beschwerdeführers im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen wäre (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2 in fine).
E. 7.3.4 Sodann ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht unzumutbar. In Anbetracht dessen, dass die Mutter (weiterhin) die wichtigste Bezugsperson des Kindes sein dürfte, ist eine Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK zu vereinbaren. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern durch den Wegweisungsvollzug ein regelmässiger persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter verunmöglicht und diesbezüglich Art. 16 und 18 KRK verletzt werden, zumal ein regelmässiger Kontakt bis dato nicht belegt ist.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Oktober 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4438/2019 Urteil vom 14. Mai 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 24. November 2015 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 5. Dezember 2016 fand die Anhörung und am 2. November 2018 die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie sunnitischen Glaubens und stamme aus C._______ (Provinz D._______), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern getrennt. In der Folge habe er mit seinen (...) Brüdern bei der Mutter und seine Schwester beim Vater gelebt. Seine Schwester sei von ihrem Vater gegen ihren Willen verheiratet worden und eines Tages im September 2015, zusammen mit ihrer Tochter, vor ihrem gewalttätigen Ehemann geflohen. Der Beschwerdeführer habe davon erfahren, als sich sein Schwager in Begleitung seines Vaters und zweier Polizisten an seinem Arbeitsplatz nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hätten respektive sei sein Schwager alleine vorbeigekommen und habe im Falle des Fernbleibens seiner Familie - und mithin auch ihm - mit Konsequenzen, namentlich dem Tod, gedroht. Einige Tage später habe ihn sein in E._______ (Provinz F._______) lebender (...) darüber informiert, dass seine Schwester und seine Nichte bei ihm Zuflucht gefunden hätten, woraufhin er umgehend zu ihnen gefahren sei. Bevor sein Schwager ihren Aufenthaltsort habe ausfindig machen können, sei er - zusammen mit seiner Schwester und seiner Nichte - eine Woche später zwecks Ausreise nach G._______ (in der gleichnamigen Provinz) geflohen. Dort hätten sich bereits seine (...) und sein (...) aufgehalten, welche sich aufgrund anderweitiger Probleme im Zusammenhang mit seinem (...) ebenfalls auf die Ausreise vorbereitet hätten. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass Sunniten im Iran allgemein diskriminiert würden, habe er seinen Heimatstaat Ende September 2015 (iranischer Kalender: 7. Monat 1394) mit den obgenannten Familienangehörigen auf dem Luftweg - mit der Hilfe eines Schleppers und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - verlassen. Wegen seiner Ausreise befürchte er sodann, vom Etelaat (iranischer Geheimdienst) der Spionage bezichtigt zu werden. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er Frau H._______ - eine asylsuchende (...) Staatsangehörige - kennen gelernt; mittlerweile würden sie sich in einem Ehevorbereitungsverfahren befinden. Darüber hinaus habe er sich in der Schweiz aufgrund verschiedener medizinischer Probleme behandeln lassen müssen. A.c Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen Pass (abgelaufen am 28. April 2020), seine Melli-Karte (iranische Identitätskarte) sowie seine Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) - jeweils im Original - ins Recht. Ferner reichte er medizinische Unterlagen aus der Schweiz (einen Austrittsbericht vom 18. September 2018 [von I._______; Leitende Ärztin der Klinik für Innere Medizin des {...}], einen ärztlichen Bericht vom 5. November 2018 [von Dr. med. J._______; Hausarztpraxis in K._______] und einen weiteren ärztlichen Bericht vom 14. Januar 2019 [von Dr. med. L._______; Oberärztin der Abteilung für psychische Gesundheit des {...}) zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 - eröffnet am 3. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Zur Begründung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31), noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Zunächst führte es an, das Vorbringen bezüglich der geltend gemachten, drohenden Verfolgung durch den Schwager sei nachgeschoben. So habe er diese anlässlich der BzP nicht erwähnt, sondern vielmehr zu Protokoll gegeben, im Iran keine eigenen Probleme gehabt zu haben. Auf diesen Widerspruch in der Anhörung aufmerksam gemacht, habe er einzig erklärt, damals in schlechter psychischer Verfassung gewesen zu sein, was nicht zu überzeugen vermöge. Hinzu komme, dass er diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten auch unterschiedliche Angaben gemacht habe. In der Anhörung habe er davon gesprochen, von der Flucht seiner Schwester erfahren zu haben, als sein Schwager, sein Vater und zwei Polizisten auf ihn zugekommen seien und nach ihr gefragt hätten. Eine Bedrohung durch seinen Schwager habe er nicht erwähnt. Im Gegensatz hierzu habe er in der ergänzenden Anhörung dargelegt, nur sein Schwager sei zu ihm gekommen, habe nach seiner Schwester gefragt und die Familie bedroht. In Bezug auf die geltend gemachte Diskriminierung der Sunniten im Iran hielt es sodann fest, dass dieses Vorbringen keine Asylrelevanz entfalte. Ungeachtet dessen, dass er in diesem Zusammenhang keine persönlichen Probleme geltend gemacht und dieses Vorbringen einzig in der BzP erwähnt habe, gebe es keine Hinweise dafür, dass die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen einer Kollektivverfolgung im Falle der Sunniten im Iran erfüllt wären. Im Weiteren erwog es, dass das Vorbringen der befürchteten Verfolgung durch den Etelaat ebenso wenig asylrelevant sei. Abgesehen davon, dass er eine solche weder in der BzP noch in der Anhörung erwähnt habe, habe er das Vorbringen auch in der ergänzenden Anhörung nicht zu konkretisieren vermocht. Aus seinen Ausführungen lasse sich keine begründete Furcht vor einer sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ereignenden Verfolgung ableiten. Schliesslich beurteilte es den Wegweisungsvollzug in den Iran als zulässig, zumutbar und möglich. Es erwog unter anderem, dass das Ehevorbereitungsverfahren mit Frau H._______ (N [...]) daran nichts zu ändern vermöge. Deren Asylgesuch sei abgewiesen worden und der Entscheid mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie weder über die Flüchtlingseigenschaft noch über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge. Hinsichtlich der diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers hielt es insbesondere fest, dass diese der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstünden und der Iran über medizinische Einrichtungen verfüge, die eine adäquate Behandlung gewährleisteten. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. September 2019 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beizug der Verfahrensakten von Frau H._______ (N [...]). C.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die Wegweisungsvollzugshindernisse massgeblich verändert habe respektive unvollständig abgeklärt worden sei. Die Beziehung zu Frau H._______ sei zwar zerbrochen, jedoch erwarte sie - zwischenzeitlich in einer zur Eintragung vorgesehenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einer Schweizerbürgerin lebend, was einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zur Folge haben dürfte - im November 2019 ein Kind von ihm. Die baldige Kindesanerkennung sei beabsichtigt. Gleichzeitig strebe er das gemeinsame elterliche Sorgerecht an, was der eingereichte Mailverkehr mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde belege. Bei einem Wegweisungsvollzug müsste sein Kind ohne Vater aufwachsen, was nicht dem Kindeswohl entspreche und gegen Art. 3, Art. 16 und Art. 18 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstosse. Weiter werde die Eltern-Kind-Beziehung durch Art. 8 EMRK geschützt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er an der Anhörung suizidale Gedanken geäussert habe (vgl. daselbst A29 F4). Dasselbe gelte für die Einschätzung von Dr. med. L._______ im Arztbericht vom 14. Januar 2019, wonach eine adäquate Behandlung seiner psychischen Probleme im Iran nicht gewährleistet sei. Schliesslich befinde sich beinahe seine gesamte Familie im Ausland, weshalb er im Iran über kein soziales Beziehungsnetz mehr verfüge, welches ihn bei der Alltagsbewältigung unterstützen könnte. Sollte die angefochtene Verfügung nach dem zuvor Dargelegten wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen sei, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Die angeführten Ungereimtheiten seien auf seine (...) zurückzuführen. Des Weiteren habe er sowohl bei der Anhörung als auch der ergänzenden Anhörung die direkte Rede verwendet, was als Realkennzeichen gewertet werden könne und somit seine Glaubhaftigkeit untermauere. C.c Der Beschwerde beigelegt waren - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 21. August 2019 und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. August 2019 - der bereits aktenkundige Arztbericht vom 14. Januar 2019 (vgl. oben Bst. A.c), ein Schreiben von Dr. med. M._______ (Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe) zur Bestätigung der Schwangerschaft von Frau H._______ vom 28. März 2019 sowie eine E-Mail Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) K._______ betreffend die Terminanfrage für ein Beratungsgespräch über die Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge vom 29. August 2019/2. September 2019. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht bis zum 27. September 2019 eine Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamtes über die Vaterschaftsanerkennung beziehungsweise über die Einleitung des entsprechenden Verfahrens und dessen Stand einzureichen, andernfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2019 machte der Beschwerdeführer - unter Beilage eines von Frau H._______ und ihm unterzeichneten Formulars betreffend die Anforderung von Informationen zur Kindesanerkennung (datiert vom 15. September 2019) sowie eines Schreibens des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons N._______ betreffend die Vorbereitung der Anerkennung vom 20. September 2019 - geltend, dass die notwendigen Unterlagen zur Vaterschaftsanerkennung auf dem zuständigen Zivilstandsamt frühzeitig eingereicht worden seien, der Bearbeitungsprozess bei der Behörde jedoch noch andauere, weshalb um eine Fristerstreckung zur Einreichung der geforderten Unterlagen ersucht werde. F. Am 21. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist - nebst einer aktuellen Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. Oktober 2019 - eine Meldung der Klinik (...) in K._______ vom 16. Oktober 2019 betreffend die Geburt von O._______ sowie eine Empfangsbestätigung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons N._______ betreffend den Erhalt der Dokumente für die Kindesanerkennung vom 21. Oktober 2019 ins Recht legen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer dem Gericht innert erstreckter Frist die Einleitung des Verfahrens der Vaterschaftsanerkennung bestätigt habe. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 11. November 2019 ein. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht fortlaufend über den Stand des Verfahrens der Vaterschaftsanerkennung und der Beziehung zu O._______ Mitteilung zu machen. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2019 hielt das SEM im Wesentlichen fest, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere bestehe keine Grundlage zur Beurteilung eines neuen Wegweisungsvollzugshindernisses. Die ehemalige Verlobte des Beschwerdeführers verfüge gegenwärtig über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz, mithin auch ihre Tochter nicht. Sodann seien hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die eingereichten Arztberichte und die darin diagnostizierten gesundheitlichen Probleme berücksichtigt worden. In den nach der Anhörung datierten Arztberichten werde keine Suizidalität diagnostiziert. Es habe für das SEM deshalb kein Anlass bestanden, im Verfügungszeitpunkt von einer vorhandenen Suizidalität des Beschwerdeführers auszugehen. I. Dazu nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 Stellung. Er beschränkte sich inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der Beschwerdevorbringen. J. Am 22. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer die Mitteilung der Kindesanerkennung nach der Geburt vom 17. Januar 2020 zu den Akten reichen. K. Mit Eingabe vom 9. März 2020 legte der Beschwerdeführer den Partnerschaftsausweis von Frau H._______ und der Schweizerbürgerin Frau P._______ vom 6. März 2020 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.3 Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernisse betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägung in Bst. B.b des vorliegenden Urteils) kann grösstenteils verwiesen werden. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend darauf verzichtet werden kann, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten, drohenden Verfolgung durch den Schwager - trotz erheblicher Zweifel am Vorgebrachten - zu beurteilen, da selbst bei Wahrheitsunterstellung die Asylrelevanz zu verneinen ist. Auf die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerde ist deshalb nicht weiter einzugehen. 5.3 Geht eine Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Die Flüchtlingseigenschaft setzt sodann auch bei einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liegt. 5.4 Nach Erkenntnissen des Gerichts sind die iranischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.2). Aus den Akten ergeben sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Schutz des Beschwerdeführers vor der geltend gemachten, drohenden Verfolgung seitens seines Schwagers nicht gewährleistet wäre. Im Übrigen mangelt es derselben an einem flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. 5.5 Sodann hat die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen im Zusammenhang mit der (befürchteten) staatlichen Verfolgung in ihrer Verfügung eingehend dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Asylrelevanz schliessen lassen. Diesbezüglich findet auf Beschwerdeebene keine argumentative Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz statt, weshalb die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen sind. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch aus den im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten seiner (...), seines (...) (beide N [...]) und seiner Schwester (N [...]) nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise auch nicht geltend gemacht. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 6.2.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). 6.2.2 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). 6.2.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Allerdings dürfte die Tochter des Beschwerdeführers (O._______ [N {...}]) nach der Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zwischen ihrer Mutter (H._______) und einer Schweizerbürgerin am 6. März 2020 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. K.) über einen mittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. ZEMIS). In Anbetracht der nachstehenden Ausführungen kann ihr Aufenthaltsstatus vorliegend offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine Angaben zur Beziehung zu seiner heute (...) Tochter, wozu er angesichts seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG gehalten gewesen wäre und worauf er vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter jedenfalls keine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung, zumal sie nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Beschwerdeführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhaltsbeitrag ausrichten kann (vgl. ZEMIS). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlangten Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers - ungeachtet eines allfälligen mittelbaren Anspruchs seiner Tochter auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz - nicht erfüllt sind. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus dem Austrittsbericht vom 18. September 2018 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c), dass er aufgrund einer (...), einer (...), einer (...) sowie (...) vom 6. September 2018 bis 8. September 2018 im (...) K._______ hospitalisiert und als weiteres Procedere unter anderem eine (...) anfangs Oktober 2018 vorgesehen war. Sodann geht aus den ärztlichen Berichten vom 5. November 2018 und 14. Januar 2019 (vgl. ebenda) hervor, dass er an einer (...), einer (...) sowie einer (...) leidet und sich seit dem 18. Oktober 2018 ein- bis zweimal pro Woche in psychiatrischer Behandlung befindet. Aktuellere ärztliche Berichte wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht, weshalb auf die vorgenannten abzustellen ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). 7.2.4 Von einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.2.3) ebenfalls nicht auszugehen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1). 7.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte fehlende Beziehungsnetz nichts zu ändern. Gemäss Aktenlage leben nach wie vor mehrere Verwandte im Heimatland ([...]; vgl. A3 Ziff. 3.01; A19 F45-46; A29 F25), zu denen der Beschwerdeführer teilweise immer noch Kontakt pflegt (A29 F24, F26). Insofern ist davon auszugehen, dass er auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation im Heimatstaat zurückgreifen kann. Ferner besuchte er eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre die Schule und verfügt über Arbeitserfahrungen als (...) sowie (...) (vgl. A3 Ziff. 1.17.04 f.; A19 F7, F10-11, F18-19; A29 F35-38), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. 7.3.3 Auch die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens belegten gesundheitlichen Probleme (vgl. oben E. 7.2.3) lassen den Wegweisungsvollzug - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - nicht als unzumutbar erscheinen. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Ferner hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit der Behandelbarkeit von psychischen Problemen im Iran auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019, Ziff. III/2.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind diese Erwägungen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich zu bestätigen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5 und D-2862/2020 vom 28. September 2020 E. 6.3.2). Auch der ärztliche Bericht vom 14. Januar 2019 vermag - entgegen der Beschwerde - in für den Entscheid massgeblicher Hinsicht keine andere Sichtweise zu begründen, zumal die medizinisch fachliche Einschätzung der Zumutbarkeit nicht mit der rechtlichen Definition der Kriterien für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in einen bestimmten Staat gleichgesetzt werden kann. Abschliessend ist festzuhalten, dass einer allfälligen, im Wegweisungszeitpunkt auftretenden, akuten Suizidalität des Beschwerdeführers im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen wäre (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2 in fine). 7.3.4 Sodann ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht unzumutbar. In Anbetracht dessen, dass die Mutter (weiterhin) die wichtigste Bezugsperson des Kindes sein dürfte, ist eine Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK zu vereinbaren. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern durch den Wegweisungsvollzug ein regelmässiger persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter verunmöglicht und diesbezüglich Art. 16 und 18 KRK verletzt werden, zumal ein regelmässiger Kontakt bis dato nicht belegt ist. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Oktober 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: