Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags reichten auch (Nennung Verwandte) (alle N [...]) sowie der (Nennung Verwandter) (N [...]) Asylgesuche in der Schweiz ein. A.b Am 13. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 28. Oktober 2016 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.c Die aus der Stadt C._______(Provinz D._______) stammende Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches an, ihre Eltern hätten sich getrennt, als sie (...) Jahre alt gewesen sei. Sie sei fortan als einziges Kind zu ihrem Vater gezogen und habe zusammen mit ihm und dessen zweiter Frau zusammengelebt. Ihre übrigen Geschwister (...) hätten bei ihrer leiblichen Mutter gelebt, welche später ebenfalls wieder geheiratet habe. Sie habe etwas länger als (Nennung Dauer) die Schule besucht. Da ihr Vater Drogen konsumiert und keine richtige Arbeit gehabt habe, sei es für ihn immer schwieriger geworden, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Deshalb habe sie mit (Nennung Alter) die Schule abbrechen und auf Geheiss ihres Vaters (Nennung Person) heiraten müssen. Ihr Ehemann sei ein schlechter Mann gewesen, der ständig mit ihr gestritten, sie wegen Kleinigkeiten schikaniert und geschlagen habe. Da ihr Vater von den Geldzahlungen ihres Ehemannes abhängig gewesen sei, habe ihr Vater nicht erlaubt, dass sie sich von ihrem Mann trenne. Von der Familie ihres Ehemannes habe sie keine Unterstützung erhalten und dieser habe ihr überdies den Kontakt zu ihrer eigenen Familie verboten. Ihre Schwägerin habe ihr geraten, schwanger zu werden, dann werde sich die Situation bessern. Dies sei jedoch nicht geschehen. Ihr Mann habe sie auch nach der Geburt des Kindes weiter schikaniert, sei mit anderen Frauen weggegangen und habe keine Liebe für das gemeinsame Kind gezeigt. Sie habe in der Folge ein Gefühl des Hasses entwickelt, da sie nichts habe machen können. Auch habe sie - ausser in den Hof - nicht rausgehen dürfen. Trotzdem sei sie mit (Nennung Person) ins Gespräch gekommen, der Verständnis für ihre Situation gezeigt und ihr letztlich eines Tages bei ihrer Flucht geholfen habe. Er habe sie und ihre Tochter in eine Hütte im (Nennung Landesteil) mitgenommen und sie dann unter einem Vorwand dort alleine zurückgelassen. Nach drei bis vier Tagen sei es ihr gelungen, die Tür aufzubrechen und nach einem längeren Fussmarsch in einem Laden ihren im (Nennung Gebiet) lebenden (Nennung Verwandter) anzurufen, der sie schliesslich mehrere Stunden später dort abgeholt und zu sich genommen habe. Dort habe sie ihm die Gründe ihrer Flucht von zuhause offenbart. Danach habe sie ihren (Nennung Verwandter) angerufen, der am nächsten Tag zu ihr gereist sei und ihr mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann sie suche. Sie habe gewusst, dass sie von ihm getötet würde, falls er sie finde, oder bei einer Anzeige das Gericht gegen sie entscheiden werde und sie Gefängnis oder die Steinigung als Strafe zu erwarten hätte. (Nennung Verwandter) habe ihr deshalb geraten, das Land zu verlassen. Da ihre Tochter krank und sie psychisch in schlechter Verfassung gewesen sei, seien sie zunächst noch eine Woche bei ihrem (Nennung Verwandter) geblieben und anschliessend nach E._______ gereist, wo sie sich zur (Nennung Verwandte) begeben habe. Dort habe sie zu ihrer Überraschung ihre (Nennung Verwandte) angetroffen, welche das Land ebenfalls hätten verlassen wollen. Nachdem sie ihnen ihre Geschichte erzählt habe, habe der Schlepper innerhalb von zwei Tagen ebenfalls alles für ihre Ausreise organisiert. Ferner habe ihr Mann mittlerweile über Facebook herausgefunden, wo sie sich befinde und ihr angedroht, das Kind über einen Anwalt wegzunehmen. A.d Die von der Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorbringen eingereichten Originaldokumente (Nennung Beweismittel) sowie weitere mit Passfotos versehene Dokumente gelangten den Akten zufolge (Nennung Zeitpunkt) mittels Paketpost von der F._______ aus in die Schweiz, wo die Annahme der Postsendung durch den auf dem Paket vermerkten Empfänger verweigert und das Paket in der Folge der zuständigen Kantonspolizei ausgehändigt wurde. Nach polizeilichen Abklärungen wurden die in der Paketpost befindlichen Ausweisschriften dem zuständigen Migrationsamt und anschliessend an das SEM weitergeleitet. A.e Am 12. Oktober 2018 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung Abklärungen vor Ort durchführen. Mit Schreiben vom 8. März 2019 (in französischer Sprache) und nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 13. Juni 2019 (in deutscher Sprache) gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft. Nach einer weiteren Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2019 ihre Stellungnahme ein. A.f Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 kam das SEM dem in der Stellungnahme gestellten Ersuchen der Beschwerdeführerin um transparente Eröffnung des Abklärungsergebnisses der Botschaftsanfrage nach und stellte ihr eine anonymisierte Version des Abklärungsergebnisses zu. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am 4. September 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Weiter ersuchten sie in prozessualer Hinsicht, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen mehrere Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 16. November 2020 liessen die Beschwerdeführerinnen dem Gericht den bisherigen Schriftenverkehr mit dem SEM betreffend (Nennung Angelegenheit) zukommen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an seinen bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. G. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 8. Juli 2021. H. Das Asylverfahren des (Nennung Verwandter) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4438/2019 vom 14. Mai 2021 abgeschlossen. Die Verfahren der übrigen Familienmitglieder sind vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, sowohl Zwangsheiraten als auch häusliche Gewalt seien im Iran weit verbreitet. Opfer könnten jedoch eine Schutzinfrastruktur beanspruchen, die sowohl staatliche als auch zivilgesellschaftliche Teile umfasse. Entsprechende Angebote seien im ganzen Iran vorhanden, vermöchten den tatsächlichen Bedarf jedoch nicht abzudecken. Dennoch sei vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der iranischen Behörden auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe trotz objektiv bestehender Möglichkeiten keinen Versuch geltend gemacht, für ihre Probleme den Schutz der Behörden oder sonstige Hilfe zu erhalten. Das Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Weiter befürchte die Beschwerdeführerin eine Inhaftierung oder Steinigung, falls ihr Ehemann sie angezeigt hätte. Dieser wisse um ihren Aufenthalt in der Schweiz und habe gedroht, ihr das Kind wegzunehmen. Ihren Aussagen und den Akten seien keine Hinweise auf eine tatsächlich eingereichte Anzeige zu entnehmen. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme einer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft. Ebenso wenig bestünden Hinweise darauf, dass der Ehemann ihr Kind wegnehmen könnte, zumal gemäss iranischem Gesetz Müttern das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren vollendetem siebten Altersjahr zustehe. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren nicht korrekt durchgeführt und das Sorgerecht für die Tochter nicht der Beschwerdeführerin zugesprochen würde.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete die Beschwerdeführerin, es sei fraglich, ob im Iran tatsächlich eine Schutzinfrastruktur für Opfer häuslicher Gewalt bestehe und sie in individueller Hinsicht effektiv staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Unter Hinweis auf öffentliche Quellen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so insbesondere Urteil E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6) legte die Beschwerdeführerin sodann die diskriminierende Situation der Frau bei häuslicher Gewalt im Iran dar. Auf ihren Fall bezogen führte sie sodann an, gemäss der eingeholten Auskunft der Nichtregierungsorganisation (NGO) Omid Foundation seien die tatsächlichen Möglichkeiten der Aufnahme von gewaltbetroffenen Frauen durch die Institution beschränkt. Sie sei in einer ländlichen Gegend aufgewachsen und könne im Iran nicht auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Da die Gefahr bestehe, dass ihr Ehemann sie angezeigt habe und sie tatsächlich den Tatbestand der "zena" erfülle, erhielte sie kaum Schutz seitens ihrer Verwandten. Die einzigen Verwandten, die noch zu ihr halten würden, seien ihre Mutter und ihr (Nennung Verwandter), welche sich derzeit in der Schweiz befänden. Im Wissen um die Schwierigkeiten einer Frau, im Iran zu ihrem Recht zu kommen, sei es verständlich, dass sie direkt die Flucht ergriffen habe. Vor dem Hintergrund, dass mehrere Berichte und auch die Vorinstanz festhielten, es bestünde keine genügende Schutzinfrastruktur für gewaltbetroffene Frauen im Iran, wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM konkrete Garantien für die Aufnahme in einer adäquaten Schutzinfrastruktur nennen könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der iranische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei; dies umso weniger, als ihr sogar eine staatliche Verfolgung aufgrund der begangenen "zena" drohe.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es werde in der Beschwerdeschrift unterstellt, das SEM habe in seinem Asylentscheid die Schilderungen der Beschwerdeführerin als glaubhaft erachtet, was unzutreffend sei. Das SEM habe keine entsprechende Feststellung getroffen. Vielmehr sei infolge der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen darauf verzichtet worden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen; eine spätere Prüfung der Glaubhaftigkeit sei jedoch ausdrücklich vorbehalten worden. Weiter werde in der Beschwerdeschrift die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der iranischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin mit einer nicht überzeugenden Begründung in Frage gestellt. Insbesondere sei die zitierte, sehr kurze Auskunft einer einzelnen NGO nicht geeignet, die Einschätzung des SEM umzustossen. Hierzu sei auch auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, das ebenfalls von Schutzwille und -fähigkeit der iranischen Behörden gegenüber Frauen ausgehe sowie vom Vorhandensein von Schutzinfrastrukturen für Opfer von Gewalt auch im Kontext von Handlungen, die als ehrverletzend wahrgenommen würden.
E. 4.4 In der Replik brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, es sei hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des Irans nicht alleine auf die Auskunft einer einzelnen NGO, sondern auch auf den SEM-Bericht Focus Iran über häusliche Gewalt verwiesen worden. Demgemäss seien zwar Schutzinfrastrukturen vorhanden, jedoch oft nur in grösseren Städten und mit beschränkter Kapazität. Überdies habe sie zu grossen Teilen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 hingewiesen, in welchem sich das Gericht vertieft mit der Frage der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der iranischen Behörden gegenüber Frauen, die Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt geworden seien, auseinandergesetzt habe. Das Gericht sei darin zum Schluss gelangt, dass weibliche Opfer sexueller Gewalt im Iran keinen effektiven Schutz und Unterstützung bei staatlichen oder nicht-staatlichen Organisationen erhielten. Ähnliches gelte für Opfer häuslicher Gewalt, wobei gemäss Quellen in der Stadt E._______ eine gewisse Schutz-Infrastruktur verfügbar sei. Auch in einem aktuelleren Urteil (E-2470/2020 vom 26. Januar 2021) habe das Gericht die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Irans mit Verweis auf das Urteil E-2108/2011 verneint. Die erlittene Gewalt und die weiter zu befürchtende Verfolgung beruhe auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv. Die faktische Inexistenz innerstaatlichen Schutzes knüpfe unmittelbar an das Geschlecht an und beinhalte eine schwere frauenspezifische Diskriminierung, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. Überdies werde ihre Tochter im (Nennung Zeitpunkt) (...) Jahre alt, weshalb ihr (der Beschwerdeführerin) nach iranischem Gesetz das Sorgerecht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zustünde. Sie befürchte daher, dass das Sorgerecht auf ihren Mann übertragen werde und ihrer Tochter Misshandlungen und Schikanen durch den Vater drohten.
E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Als adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Ein Schutzbedürfnis besteht, wenn die vorhandene Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2 m.w.H.). Die fünf Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen Merkmalen, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv erfordert also, dass eine glaubhaft gemachte Verfolgung darauf abzielt, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken. Ein Motiv ist gegeben, wenn auch das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgung in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Eine schwerwiegende geschlechtsspezifische Diskriminierung oder Gewalt durch Dritte ist asylrechtlich dann von Relevanz, wenn diese mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen Verständnisses über die Rollenzuteilung der Frau darstellen. Demgegenüber ist eine geschlechtsspezifische Verfolgung asylrechtlich nicht relevant, wenn die betroffene Frau Schutz in ihrem Heimatland finden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1.1 m.w.H.).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin sei ihren Schilderungen in der BzP und der Anhörung zufolge als Minderjährige gegen ihren Willen verheiratet und während der Ehe von ihrem Mann schikaniert und auch geschlagen, mithin Opfer häuslicher Gewalt geworden. Diesbezüglich hat das SEM auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet und die Fluchtgründe unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG beurteilt. Aus dem Abklärungsergebnis der Botschaft ist hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zumindest ersichtlich, dass es sich bei den in den Vorakten aufgeführten Identitätsdokumenten (vgl. act. A13) um authentische Dokumente handelt, die Beschwerdeführerin verheiratet und Mutter einer Tochter respektive des im Rubrum aufgeführten Kindes ist. Das SEM hat nun bezüglich der geltend gemachten Asylgründe in zutreffender Weise festgehalten, dass vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der iranischen Behörden ausgegangen werden kann. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. Die Entgegnungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So genügt es in diesem Zusammenhang nicht, im Kern und unter Hinweis auf die in den Beschwerdeeingaben genannten Quellen auf die beschränkten Kapazitäten für die Aufnahme von gewaltbetroffenen Frauen durch die - insbesondere im zitierten Focus-Bericht des SEM aufgelisteten diversen staatlichen Institutionen im Iran - hinzuweisen, ohne selber Bemühungen zu offenbaren, vor der Ausreise in irgendeiner Weise versucht zu haben, eine entsprechende Einrichtung zu kontaktieren oder aufzusuchen. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres im damaligen Zeitpunkt jugendlichen Alters und der finanziellen Abhängigkeit ihres Vaters von ihrem Ehemann in gewissem Masse gehemmt gewesen sein dürfte, Schutz in Anspruch zu nehmen. Dass sie jedoch a priori keine Institution hätte finden können, die ihr - und ihrem Kind - einen dauerhaften Schutz hätte bieten können, wie dies ihre Ausführungen auf Beschwerdeebene zu suggerieren scheinen, lässt sich aber durch keinerlei Belege erhärten und stützt sich demnach lediglich auf Mutmassungen und Behauptungen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Argumentation hat die Vorinstanz zu Recht auf die Vielzahl der im fraglichen Focus-Bericht vom 30. April 2019 aufgeführten Möglichkeiten im Iran hingewiesen, um aufzuzeigen, dass verschiedene Einrichtungen und Mittel zur Schutzgewährung vorhanden sind, wenn auch einzelne Institutionen möglicherweise nicht gleichermassen geeignet sind, um dauerhaften Schutz anbieten zu können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich - nachdem sich der Ehemann im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit regelmässig während mehreren Tagen ausser Haus aufgehalten habe (vgl. act. A19, F38, S. 6) - nebst den von der Vorinstanz aufgeführten Verwandten (Nennung Verwandter) oder (Nennung Verwandter), deren Telefonnummern die Beschwerdeführerin auswendig gekannt habe (vgl. act. A19, F97 und F101), auch der von der Beschwerdeführerin genannte (Nennung Person) bereit erklärt hätte, ihr bei der Suche nach geeigneten (Schutz)Möglichkeiten zu helfen. So soll ihr dieser denn auch bei der Flucht aus dem ehelichen Haus behilflich gewesen sein (vgl. act. A19, F38, F93 f. und F100). Unter diesen Umständen wäre es der Beschwerdeführerin demnach möglich gewesen und hätte von ihr auch erwartet werden können - zumal sie ihre Situation eigenen Angaben zufolge nicht akzeptiert habe (vgl. act. A19, F72) -, sich in ihrer (...)jährigen Beziehung um vorhandene Schutzangebote zu bemühen, zumal solche in Städten durchaus vorhanden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - entgegen der in der Beschwerde behaupteten Ansicht - nicht in einer ländlichen Gegend aufgewachsen ist, sondern aus einer Grossstadt (C._______) stammt, wo sie zeitlebens gewohnt hat (vgl. act. A4, Ziff. 2; A19, F13 ff.). Daher ist am Schutzwillen der iranischen Behörden nicht zu zweifeln. Des Weiteren geht das Gericht in seiner neueren Rechtsprechung generell von der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der iranischen Behörden gegenüber Frauen in Bedrängnis und namentlich bei häuslicher Gewalt aus (vgl. Urteile des BVGer D-134/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.4, E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 6.1 und E-899/2020 vom 11. März 2020 E. 7.3). An dieser Erkenntnis vermögen die wiederholten Hinweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2108/2011 vom 1. Mai 2013, gemäss welchem weibliche Opfer sexueller Gewalt im Iran keinen effektiven Schutz und Unterstützung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen erhielten, und der Verweis auf das weitere Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-2470/2020 vom 26. Januar 2021, worin die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Irans mit Verweis auf das Urteil E-2108/2011 verneint worden sei, vorliegend nichts zu ändern. Zunächst einmal liegt diesen Urteilen kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Sodann hat vorliegend die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage nicht vorgebracht, während ihrer Ehe sexueller Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen zu sein. Überdies ergeben sich - wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausführte und auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Hinweise für die Behauptung, dass der Ehemann eine Anzeige gegen sie erstattet hätte und sie deswegen begründete Furcht vor einer Verfolgung hegen müsste. Ebenso wenig erschliesst sich dem Gericht, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerdeschrift erstmals geltend gemacht wird - den Tatbestand der "zena" (Ehebruch) erfüllen würde, nachdem sie selber ein solches Vorbringen bislang nirgends anführte und sich auch nicht aus den Akten ergibt. Alleine der Umstand, dass sie mit (Nennung Person) eines Abends offensichtlich unbemerkt das Haus verliess, der sie an einen unbekannten Ort im (Nennung Gebiet) brachte, und wohl noch am gleichen Tag ohne die Beschwerdeführerinnen wieder in sein eigenes Zuhause zurückgekehrt sein dürfte (vgl. act. A19/F38), lässt einen solchen Schluss jedenfalls nicht zu. Im Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, da ihre Tochter im (Nennung Zeitpunkt) (...) Jahre alt werde, stehe ihr als Mutter nach iranischem Gesetz das Sorgerecht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu. Es sei zu befürchten, dass daher das Sorgerecht auf ihren Mann übertragen werde und ihrer Tochter Misshandlungen und Schikanen durch den Vater drohten. Dazu ist anzuführen, dass der allfällige Entscheid über das Sorgerecht in einem dafür vorgesehenen, gesetzlich abgestützten Verfahren erginge. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein solches Verfahren im Falle dessen Einleitung nicht rechtsstaatlich legitim wäre oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt würde. Unter diesen Umständen bleibt ein solcher Entscheid, sollte er auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, asylrechtlich unbeachtlich.
E. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft (vorhandene Schutzinfrastruktur seitens der iranischen Behörden) ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung in den Iran eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5214/2017 vom 5. November 2020 E. 7.3 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-383/2021 vom 15. März 2021 E. 10.3.2). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine (...)jährige Schulbildung, ist jung und - wie auch ihre Tochter - den Akten zufolge gesund. Sodann leben verschiedene Familienangehörige der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatstadt, so (Nennung Familienangehörige und Verwandte) (vgl. act. A4, Ziff. 3.01; A19, F26 f.). Sodann wurde das Asylgesuch ihres (Nennung Verwandter) (N [...]) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4438/2019 vom 14. Mai 2021 rechtskräftig abgewiesen, weshalb (Nennung Verwandter) die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen somit über verschiedene Verwandte, welche sie bei einer Rückkehr und ihrer Reintegration unterstützen können. Es ist auch davon auszugehen, dass sie bei weiter andauernden Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann - nebst der im Iran vorhandenen Schutzinfrastruktur - deren Hilfe in Anspruch nehmen können. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin nach kurzer Zeit wieder an die iranischen Verhältnisse gewöhnen dürfte und im Iran integrieren kann. Die Tochter ist mittlerweile (...) Jahre alt, weshalb ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) nach wie vor ihre wichtigste Bezugsperson darstellt und es kann, auch wenn sich die Tochter nun seit (Nennung Dauer) in der Schweiz aufhält, noch keine eigenständige Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse angenommen werden. Eine Rückkehr in den Iran ist demnach auch mit dem Kindeswohl vereinbar (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6377/2020 vom 9. Februar 2021 E. 8.3.4, D-1647/2018 vom 21. Dezember 2020 E. 9.3 sowie E-5214/2017 E. 7.3).
E. 7.4.2 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerinnen über - wenn auch mittlerweile abgelaufene - Reisepässe; es obliegt jedoch ihnen, diese bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates entsprechend verlängern zu lassen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und den Akten ist auch in Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin absolvierten (Nennung Ausbildung) (vgl. Beschwerdebeilage 4) angesichts deren geringen Verdiensts keine wesentliche Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführerinnen mit gleicher Instruktionsverfügung als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 4. September 2019 wird ein Aufwand von 9 Stunden geltend gemacht, der als angemessen erscheint. Auslagen werden keine geltend gemacht. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 180.- praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren ist. In der eingereichten Kostennote noch nicht berücksichtigt ist sodann der Aufwand für die Beweismitteleingabe vom 16. November 2019 und die Replik vom 8. Juli 2021, der auf 2 Stunden veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von 11 Stunden. Das amtliche Honorar für die Rechtsvertreterin ist somit gerundet auf insgesamt Fr. 1778.- (inklusive Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlich beigeordneten Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1778.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4476/2019 Urteil vom 7. Oktober 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags reichten auch (Nennung Verwandte) (alle N [...]) sowie der (Nennung Verwandter) (N [...]) Asylgesuche in der Schweiz ein. A.b Am 13. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 28. Oktober 2016 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.c Die aus der Stadt C._______(Provinz D._______) stammende Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches an, ihre Eltern hätten sich getrennt, als sie (...) Jahre alt gewesen sei. Sie sei fortan als einziges Kind zu ihrem Vater gezogen und habe zusammen mit ihm und dessen zweiter Frau zusammengelebt. Ihre übrigen Geschwister (...) hätten bei ihrer leiblichen Mutter gelebt, welche später ebenfalls wieder geheiratet habe. Sie habe etwas länger als (Nennung Dauer) die Schule besucht. Da ihr Vater Drogen konsumiert und keine richtige Arbeit gehabt habe, sei es für ihn immer schwieriger geworden, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Deshalb habe sie mit (Nennung Alter) die Schule abbrechen und auf Geheiss ihres Vaters (Nennung Person) heiraten müssen. Ihr Ehemann sei ein schlechter Mann gewesen, der ständig mit ihr gestritten, sie wegen Kleinigkeiten schikaniert und geschlagen habe. Da ihr Vater von den Geldzahlungen ihres Ehemannes abhängig gewesen sei, habe ihr Vater nicht erlaubt, dass sie sich von ihrem Mann trenne. Von der Familie ihres Ehemannes habe sie keine Unterstützung erhalten und dieser habe ihr überdies den Kontakt zu ihrer eigenen Familie verboten. Ihre Schwägerin habe ihr geraten, schwanger zu werden, dann werde sich die Situation bessern. Dies sei jedoch nicht geschehen. Ihr Mann habe sie auch nach der Geburt des Kindes weiter schikaniert, sei mit anderen Frauen weggegangen und habe keine Liebe für das gemeinsame Kind gezeigt. Sie habe in der Folge ein Gefühl des Hasses entwickelt, da sie nichts habe machen können. Auch habe sie - ausser in den Hof - nicht rausgehen dürfen. Trotzdem sei sie mit (Nennung Person) ins Gespräch gekommen, der Verständnis für ihre Situation gezeigt und ihr letztlich eines Tages bei ihrer Flucht geholfen habe. Er habe sie und ihre Tochter in eine Hütte im (Nennung Landesteil) mitgenommen und sie dann unter einem Vorwand dort alleine zurückgelassen. Nach drei bis vier Tagen sei es ihr gelungen, die Tür aufzubrechen und nach einem längeren Fussmarsch in einem Laden ihren im (Nennung Gebiet) lebenden (Nennung Verwandter) anzurufen, der sie schliesslich mehrere Stunden später dort abgeholt und zu sich genommen habe. Dort habe sie ihm die Gründe ihrer Flucht von zuhause offenbart. Danach habe sie ihren (Nennung Verwandter) angerufen, der am nächsten Tag zu ihr gereist sei und ihr mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann sie suche. Sie habe gewusst, dass sie von ihm getötet würde, falls er sie finde, oder bei einer Anzeige das Gericht gegen sie entscheiden werde und sie Gefängnis oder die Steinigung als Strafe zu erwarten hätte. (Nennung Verwandter) habe ihr deshalb geraten, das Land zu verlassen. Da ihre Tochter krank und sie psychisch in schlechter Verfassung gewesen sei, seien sie zunächst noch eine Woche bei ihrem (Nennung Verwandter) geblieben und anschliessend nach E._______ gereist, wo sie sich zur (Nennung Verwandte) begeben habe. Dort habe sie zu ihrer Überraschung ihre (Nennung Verwandte) angetroffen, welche das Land ebenfalls hätten verlassen wollen. Nachdem sie ihnen ihre Geschichte erzählt habe, habe der Schlepper innerhalb von zwei Tagen ebenfalls alles für ihre Ausreise organisiert. Ferner habe ihr Mann mittlerweile über Facebook herausgefunden, wo sie sich befinde und ihr angedroht, das Kind über einen Anwalt wegzunehmen. A.d Die von der Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorbringen eingereichten Originaldokumente (Nennung Beweismittel) sowie weitere mit Passfotos versehene Dokumente gelangten den Akten zufolge (Nennung Zeitpunkt) mittels Paketpost von der F._______ aus in die Schweiz, wo die Annahme der Postsendung durch den auf dem Paket vermerkten Empfänger verweigert und das Paket in der Folge der zuständigen Kantonspolizei ausgehändigt wurde. Nach polizeilichen Abklärungen wurden die in der Paketpost befindlichen Ausweisschriften dem zuständigen Migrationsamt und anschliessend an das SEM weitergeleitet. A.e Am 12. Oktober 2018 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung Abklärungen vor Ort durchführen. Mit Schreiben vom 8. März 2019 (in französischer Sprache) und nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 13. Juni 2019 (in deutscher Sprache) gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft. Nach einer weiteren Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2019 ihre Stellungnahme ein. A.f Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 kam das SEM dem in der Stellungnahme gestellten Ersuchen der Beschwerdeführerin um transparente Eröffnung des Abklärungsergebnisses der Botschaftsanfrage nach und stellte ihr eine anonymisierte Version des Abklärungsergebnisses zu. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am 4. September 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Weiter ersuchten sie in prozessualer Hinsicht, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen mehrere Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 16. November 2020 liessen die Beschwerdeführerinnen dem Gericht den bisherigen Schriftenverkehr mit dem SEM betreffend (Nennung Angelegenheit) zukommen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an seinen bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. G. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 8. Juli 2021. H. Das Asylverfahren des (Nennung Verwandter) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4438/2019 vom 14. Mai 2021 abgeschlossen. Die Verfahren der übrigen Familienmitglieder sind vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, sowohl Zwangsheiraten als auch häusliche Gewalt seien im Iran weit verbreitet. Opfer könnten jedoch eine Schutzinfrastruktur beanspruchen, die sowohl staatliche als auch zivilgesellschaftliche Teile umfasse. Entsprechende Angebote seien im ganzen Iran vorhanden, vermöchten den tatsächlichen Bedarf jedoch nicht abzudecken. Dennoch sei vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der iranischen Behörden auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe trotz objektiv bestehender Möglichkeiten keinen Versuch geltend gemacht, für ihre Probleme den Schutz der Behörden oder sonstige Hilfe zu erhalten. Das Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Weiter befürchte die Beschwerdeführerin eine Inhaftierung oder Steinigung, falls ihr Ehemann sie angezeigt hätte. Dieser wisse um ihren Aufenthalt in der Schweiz und habe gedroht, ihr das Kind wegzunehmen. Ihren Aussagen und den Akten seien keine Hinweise auf eine tatsächlich eingereichte Anzeige zu entnehmen. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme einer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft. Ebenso wenig bestünden Hinweise darauf, dass der Ehemann ihr Kind wegnehmen könnte, zumal gemäss iranischem Gesetz Müttern das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren vollendetem siebten Altersjahr zustehe. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren nicht korrekt durchgeführt und das Sorgerecht für die Tochter nicht der Beschwerdeführerin zugesprochen würde. 4.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete die Beschwerdeführerin, es sei fraglich, ob im Iran tatsächlich eine Schutzinfrastruktur für Opfer häuslicher Gewalt bestehe und sie in individueller Hinsicht effektiv staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Unter Hinweis auf öffentliche Quellen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so insbesondere Urteil E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6) legte die Beschwerdeführerin sodann die diskriminierende Situation der Frau bei häuslicher Gewalt im Iran dar. Auf ihren Fall bezogen führte sie sodann an, gemäss der eingeholten Auskunft der Nichtregierungsorganisation (NGO) Omid Foundation seien die tatsächlichen Möglichkeiten der Aufnahme von gewaltbetroffenen Frauen durch die Institution beschränkt. Sie sei in einer ländlichen Gegend aufgewachsen und könne im Iran nicht auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Da die Gefahr bestehe, dass ihr Ehemann sie angezeigt habe und sie tatsächlich den Tatbestand der "zena" erfülle, erhielte sie kaum Schutz seitens ihrer Verwandten. Die einzigen Verwandten, die noch zu ihr halten würden, seien ihre Mutter und ihr (Nennung Verwandter), welche sich derzeit in der Schweiz befänden. Im Wissen um die Schwierigkeiten einer Frau, im Iran zu ihrem Recht zu kommen, sei es verständlich, dass sie direkt die Flucht ergriffen habe. Vor dem Hintergrund, dass mehrere Berichte und auch die Vorinstanz festhielten, es bestünde keine genügende Schutzinfrastruktur für gewaltbetroffene Frauen im Iran, wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM konkrete Garantien für die Aufnahme in einer adäquaten Schutzinfrastruktur nennen könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der iranische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei; dies umso weniger, als ihr sogar eine staatliche Verfolgung aufgrund der begangenen "zena" drohe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es werde in der Beschwerdeschrift unterstellt, das SEM habe in seinem Asylentscheid die Schilderungen der Beschwerdeführerin als glaubhaft erachtet, was unzutreffend sei. Das SEM habe keine entsprechende Feststellung getroffen. Vielmehr sei infolge der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen darauf verzichtet worden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen; eine spätere Prüfung der Glaubhaftigkeit sei jedoch ausdrücklich vorbehalten worden. Weiter werde in der Beschwerdeschrift die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der iranischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin mit einer nicht überzeugenden Begründung in Frage gestellt. Insbesondere sei die zitierte, sehr kurze Auskunft einer einzelnen NGO nicht geeignet, die Einschätzung des SEM umzustossen. Hierzu sei auch auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, das ebenfalls von Schutzwille und -fähigkeit der iranischen Behörden gegenüber Frauen ausgehe sowie vom Vorhandensein von Schutzinfrastrukturen für Opfer von Gewalt auch im Kontext von Handlungen, die als ehrverletzend wahrgenommen würden. 4.4 In der Replik brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, es sei hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des Irans nicht alleine auf die Auskunft einer einzelnen NGO, sondern auch auf den SEM-Bericht Focus Iran über häusliche Gewalt verwiesen worden. Demgemäss seien zwar Schutzinfrastrukturen vorhanden, jedoch oft nur in grösseren Städten und mit beschränkter Kapazität. Überdies habe sie zu grossen Teilen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 hingewiesen, in welchem sich das Gericht vertieft mit der Frage der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der iranischen Behörden gegenüber Frauen, die Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt geworden seien, auseinandergesetzt habe. Das Gericht sei darin zum Schluss gelangt, dass weibliche Opfer sexueller Gewalt im Iran keinen effektiven Schutz und Unterstützung bei staatlichen oder nicht-staatlichen Organisationen erhielten. Ähnliches gelte für Opfer häuslicher Gewalt, wobei gemäss Quellen in der Stadt E._______ eine gewisse Schutz-Infrastruktur verfügbar sei. Auch in einem aktuelleren Urteil (E-2470/2020 vom 26. Januar 2021) habe das Gericht die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Irans mit Verweis auf das Urteil E-2108/2011 verneint. Die erlittene Gewalt und die weiter zu befürchtende Verfolgung beruhe auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv. Die faktische Inexistenz innerstaatlichen Schutzes knüpfe unmittelbar an das Geschlecht an und beinhalte eine schwere frauenspezifische Diskriminierung, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. Überdies werde ihre Tochter im (Nennung Zeitpunkt) (...) Jahre alt, weshalb ihr (der Beschwerdeführerin) nach iranischem Gesetz das Sorgerecht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zustünde. Sie befürchte daher, dass das Sorgerecht auf ihren Mann übertragen werde und ihrer Tochter Misshandlungen und Schikanen durch den Vater drohten. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Als adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Ein Schutzbedürfnis besteht, wenn die vorhandene Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2 m.w.H.). Die fünf Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen Merkmalen, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv erfordert also, dass eine glaubhaft gemachte Verfolgung darauf abzielt, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken. Ein Motiv ist gegeben, wenn auch das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgung in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Eine schwerwiegende geschlechtsspezifische Diskriminierung oder Gewalt durch Dritte ist asylrechtlich dann von Relevanz, wenn diese mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen Verständnisses über die Rollenzuteilung der Frau darstellen. Demgegenüber ist eine geschlechtsspezifische Verfolgung asylrechtlich nicht relevant, wenn die betroffene Frau Schutz in ihrem Heimatland finden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1.1 m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin sei ihren Schilderungen in der BzP und der Anhörung zufolge als Minderjährige gegen ihren Willen verheiratet und während der Ehe von ihrem Mann schikaniert und auch geschlagen, mithin Opfer häuslicher Gewalt geworden. Diesbezüglich hat das SEM auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet und die Fluchtgründe unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG beurteilt. Aus dem Abklärungsergebnis der Botschaft ist hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zumindest ersichtlich, dass es sich bei den in den Vorakten aufgeführten Identitätsdokumenten (vgl. act. A13) um authentische Dokumente handelt, die Beschwerdeführerin verheiratet und Mutter einer Tochter respektive des im Rubrum aufgeführten Kindes ist. Das SEM hat nun bezüglich der geltend gemachten Asylgründe in zutreffender Weise festgehalten, dass vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der iranischen Behörden ausgegangen werden kann. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. Die Entgegnungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So genügt es in diesem Zusammenhang nicht, im Kern und unter Hinweis auf die in den Beschwerdeeingaben genannten Quellen auf die beschränkten Kapazitäten für die Aufnahme von gewaltbetroffenen Frauen durch die - insbesondere im zitierten Focus-Bericht des SEM aufgelisteten diversen staatlichen Institutionen im Iran - hinzuweisen, ohne selber Bemühungen zu offenbaren, vor der Ausreise in irgendeiner Weise versucht zu haben, eine entsprechende Einrichtung zu kontaktieren oder aufzusuchen. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres im damaligen Zeitpunkt jugendlichen Alters und der finanziellen Abhängigkeit ihres Vaters von ihrem Ehemann in gewissem Masse gehemmt gewesen sein dürfte, Schutz in Anspruch zu nehmen. Dass sie jedoch a priori keine Institution hätte finden können, die ihr - und ihrem Kind - einen dauerhaften Schutz hätte bieten können, wie dies ihre Ausführungen auf Beschwerdeebene zu suggerieren scheinen, lässt sich aber durch keinerlei Belege erhärten und stützt sich demnach lediglich auf Mutmassungen und Behauptungen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Argumentation hat die Vorinstanz zu Recht auf die Vielzahl der im fraglichen Focus-Bericht vom 30. April 2019 aufgeführten Möglichkeiten im Iran hingewiesen, um aufzuzeigen, dass verschiedene Einrichtungen und Mittel zur Schutzgewährung vorhanden sind, wenn auch einzelne Institutionen möglicherweise nicht gleichermassen geeignet sind, um dauerhaften Schutz anbieten zu können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich - nachdem sich der Ehemann im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit regelmässig während mehreren Tagen ausser Haus aufgehalten habe (vgl. act. A19, F38, S. 6) - nebst den von der Vorinstanz aufgeführten Verwandten (Nennung Verwandter) oder (Nennung Verwandter), deren Telefonnummern die Beschwerdeführerin auswendig gekannt habe (vgl. act. A19, F97 und F101), auch der von der Beschwerdeführerin genannte (Nennung Person) bereit erklärt hätte, ihr bei der Suche nach geeigneten (Schutz)Möglichkeiten zu helfen. So soll ihr dieser denn auch bei der Flucht aus dem ehelichen Haus behilflich gewesen sein (vgl. act. A19, F38, F93 f. und F100). Unter diesen Umständen wäre es der Beschwerdeführerin demnach möglich gewesen und hätte von ihr auch erwartet werden können - zumal sie ihre Situation eigenen Angaben zufolge nicht akzeptiert habe (vgl. act. A19, F72) -, sich in ihrer (...)jährigen Beziehung um vorhandene Schutzangebote zu bemühen, zumal solche in Städten durchaus vorhanden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - entgegen der in der Beschwerde behaupteten Ansicht - nicht in einer ländlichen Gegend aufgewachsen ist, sondern aus einer Grossstadt (C._______) stammt, wo sie zeitlebens gewohnt hat (vgl. act. A4, Ziff. 2; A19, F13 ff.). Daher ist am Schutzwillen der iranischen Behörden nicht zu zweifeln. Des Weiteren geht das Gericht in seiner neueren Rechtsprechung generell von der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der iranischen Behörden gegenüber Frauen in Bedrängnis und namentlich bei häuslicher Gewalt aus (vgl. Urteile des BVGer D-134/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.4, E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 6.1 und E-899/2020 vom 11. März 2020 E. 7.3). An dieser Erkenntnis vermögen die wiederholten Hinweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2108/2011 vom 1. Mai 2013, gemäss welchem weibliche Opfer sexueller Gewalt im Iran keinen effektiven Schutz und Unterstützung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen erhielten, und der Verweis auf das weitere Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-2470/2020 vom 26. Januar 2021, worin die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Irans mit Verweis auf das Urteil E-2108/2011 verneint worden sei, vorliegend nichts zu ändern. Zunächst einmal liegt diesen Urteilen kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Sodann hat vorliegend die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage nicht vorgebracht, während ihrer Ehe sexueller Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen zu sein. Überdies ergeben sich - wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausführte und auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Hinweise für die Behauptung, dass der Ehemann eine Anzeige gegen sie erstattet hätte und sie deswegen begründete Furcht vor einer Verfolgung hegen müsste. Ebenso wenig erschliesst sich dem Gericht, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerdeschrift erstmals geltend gemacht wird - den Tatbestand der "zena" (Ehebruch) erfüllen würde, nachdem sie selber ein solches Vorbringen bislang nirgends anführte und sich auch nicht aus den Akten ergibt. Alleine der Umstand, dass sie mit (Nennung Person) eines Abends offensichtlich unbemerkt das Haus verliess, der sie an einen unbekannten Ort im (Nennung Gebiet) brachte, und wohl noch am gleichen Tag ohne die Beschwerdeführerinnen wieder in sein eigenes Zuhause zurückgekehrt sein dürfte (vgl. act. A19/F38), lässt einen solchen Schluss jedenfalls nicht zu. Im Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, da ihre Tochter im (Nennung Zeitpunkt) (...) Jahre alt werde, stehe ihr als Mutter nach iranischem Gesetz das Sorgerecht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu. Es sei zu befürchten, dass daher das Sorgerecht auf ihren Mann übertragen werde und ihrer Tochter Misshandlungen und Schikanen durch den Vater drohten. Dazu ist anzuführen, dass der allfällige Entscheid über das Sorgerecht in einem dafür vorgesehenen, gesetzlich abgestützten Verfahren erginge. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein solches Verfahren im Falle dessen Einleitung nicht rechtsstaatlich legitim wäre oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt würde. Unter diesen Umständen bleibt ein solcher Entscheid, sollte er auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, asylrechtlich unbeachtlich. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. 5.4 Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft (vorhandene Schutzinfrastruktur seitens der iranischen Behörden) ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung in den Iran eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5214/2017 vom 5. November 2020 E. 7.3 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-383/2021 vom 15. März 2021 E. 10.3.2). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine (...)jährige Schulbildung, ist jung und - wie auch ihre Tochter - den Akten zufolge gesund. Sodann leben verschiedene Familienangehörige der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatstadt, so (Nennung Familienangehörige und Verwandte) (vgl. act. A4, Ziff. 3.01; A19, F26 f.). Sodann wurde das Asylgesuch ihres (Nennung Verwandter) (N [...]) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4438/2019 vom 14. Mai 2021 rechtskräftig abgewiesen, weshalb (Nennung Verwandter) die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen somit über verschiedene Verwandte, welche sie bei einer Rückkehr und ihrer Reintegration unterstützen können. Es ist auch davon auszugehen, dass sie bei weiter andauernden Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann - nebst der im Iran vorhandenen Schutzinfrastruktur - deren Hilfe in Anspruch nehmen können. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin nach kurzer Zeit wieder an die iranischen Verhältnisse gewöhnen dürfte und im Iran integrieren kann. Die Tochter ist mittlerweile (...) Jahre alt, weshalb ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) nach wie vor ihre wichtigste Bezugsperson darstellt und es kann, auch wenn sich die Tochter nun seit (Nennung Dauer) in der Schweiz aufhält, noch keine eigenständige Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse angenommen werden. Eine Rückkehr in den Iran ist demnach auch mit dem Kindeswohl vereinbar (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6377/2020 vom 9. Februar 2021 E. 8.3.4, D-1647/2018 vom 21. Dezember 2020 E. 9.3 sowie E-5214/2017 E. 7.3). 7.4.2 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 7.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerinnen über - wenn auch mittlerweile abgelaufene - Reisepässe; es obliegt jedoch ihnen, diese bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates entsprechend verlängern zu lassen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und den Akten ist auch in Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin absolvierten (Nennung Ausbildung) (vgl. Beschwerdebeilage 4) angesichts deren geringen Verdiensts keine wesentliche Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführerinnen mit gleicher Instruktionsverfügung als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 4. September 2019 wird ein Aufwand von 9 Stunden geltend gemacht, der als angemessen erscheint. Auslagen werden keine geltend gemacht. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 180.- praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren ist. In der eingereichten Kostennote noch nicht berücksichtigt ist sodann der Aufwand für die Beweismitteleingabe vom 16. November 2019 und die Replik vom 8. Juli 2021, der auf 2 Stunden veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von 11 Stunden. Das amtliche Honorar für die Rechtsvertreterin ist somit gerundet auf insgesamt Fr. 1778.- (inklusive Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlich beigeordneten Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1778.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: