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E-6377/2020

E-6377/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer suchten am 24. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 5. Oktober 2018, der Anhörung vom 28. Mai 2020 und der ergänzenden Anhörung vom 25. Juni 2020 geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus D._______, wo bis heute der grösste Teil seiner Verwandtschaft lebe. Er sei Ingenieur und habe seit ungefähr (...) bei der E._______ gearbeitet. Diese Firma sei (...) vom Erdölministerium an die iranische Revolutionsgarde verkauft worden. Dies habe für die Angestellten verschiedene finanzielle Einbussen mit sich gebracht. Er habe hiergegen Proteste in Form von Unterschriftensammlungen und Beschwerdeschreiben organisiert, die jedoch erfolglos geblieben seien, weshalb Versammlungen durchgeführt worden seien, bei denen es auch zu Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften gekommen sei. Deshalb sei er vom Geheimdienst befragt worden. Hierbei sei von ihm die Niederlegung dieser Aktivitäten verlangt worden, was er dann auch getan habe. In der Folge habe er jedoch begonnen, intern Störungen in den Systemen der Firma zu verursachen und Internes auf sozialen Meiden zu verbreiten. Nachdem es zu firmeninternen Prüfungen gekommen sei, habe er befürchtet aufzufliegen, weshalb er auch hiermit aufgehört habe. Im (...) sei er erneut verhört worden. Hierbei sei ihm als Ausweg eine Zusammenarbeit in einem (...) angeboten worden. Am (...) sei er zu Ferienzwecken legal mit dem Flugzeug aus dem Iran ausgereist. Nach seiner Ankunft in Europa sei ihm telefonisch geraten worden, nicht in den Iran zurückzukehren, da ihm aufgrund seiner Systemmanipulation in der Firma Probleme drohen würden. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer BzP vom 5. Oktober 2018 und der Anhörung vom 25. Juni 2020 geltend, sie sei iranische Staatsangehörige und stamme - wie ihr Mann - aus D._______, wo bis heute der grösste Teil ihrer Verwandtschaft lebe. Am (...) habe sie gemeinsam mit ihrer Tochter den Iran auf legalem Weg verlassen, um - wie bereits im Vorjahr - Freunde in Europa zu besuchen. Eigene Asylgründe habe sie keine. B. Mit Verfügung vom 16. November 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche mangels Glaubhaftigkeit ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Beiträge aus dem Internet beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Iran festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 bestätigte der kantonale Sozialdienst die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

E. 4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt wurden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3).

E. 5 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand, da sie in der Summe in zu vielen zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien. Namentlich habe der letzte Kontakt zu den Sicherheitsbehörden gemäss BzP mehr als zwei Jahre, gemäss Anhörung wenige Monate vor der letzten Ausreise stattgefunden. Auch sei der Inhalt der Befragungen inkohärent dargelegt worden, habe er doch beispielsweise in der BzP nicht ansatzweise geltend gemacht, vom Geheimdienst zur Kooperation beziehungsweise Mitarbeit in einem (...) aufgefordert worden zu sein. Die aufgrund dieser Aufforderung getroffenen Entscheidungen seien ebenfalls unterschiedlich dargestellt worden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer im (...) freiwillig aus der Schweiz in den Iran zurückgereist und habe im (...) das Land offensichtlich erneut problemlos auf legalem Weg über den Flughafen Teheran verlassen können.

E. 6 6.1.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag. Die auf Beschwerdeebene eingereichten, allgemeinen Informationen betreffend die E._______ ändern hieran nichts. Sodann trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der allgemeinen Einleitung zu seiner BzP angewiesen wurde, seine Asylgründe nur summarisch darzulegen (vgl. SEM-Akten A19 S. 1 Einleitung). Er wurde jedoch zudem auf die Vollständigkeitspflicht hingewiesen, es wurden ihm 20 Vertiefungsfragen zu seinen Asylgründen gestellt und er bestätigte, alles dargelegt zu haben, was gegen seine Rückkehr in den Iran spreche (SEM-Akten A19 S. 2, S. 7 f.). Die Rüge, er habe nicht weiter berichten können, da man ihn auf die zweite Befragung vertröstet habe, findet keinen Rückhalt im entsprechenden Befragungsprotokoll. Das Nachschieben zentraler Asylgründe und die gravierenden Widersprüche können sodann auch nicht - wie in der Rechtsmitteleingabe geschehen - lediglich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Medikamentenkonsum erklärt werden, lässt doch das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, er sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer zu den zentralen Vorbringen erheblich widersprochen hat und die entsprechenden Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermögen (vgl. z. B. SEM-Akten A27 F74 f., F81, F90). Im Übrigen hinterlassen die protokollierten Vorbringen gesamthaft einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Namentlich weichen bereits die Angaben zum Hergang der Manipulationen im Unternehmen voneinander ab, die der Beschwerdeführer gemäss BzP zusammen mit anderen Kollegen aus Schlüsselpositionen des Unternehmens und gemäss Anhörung alleine durchgeführt haben will (vgl. SEM-Akten A19 S. 7 vs. A27 F80 f.). Die Erklärung in der Beschwerde, er habe die Manipulationen anfänglich mit Hilfe von Kollegen und dann zunehmend alleine durchgeführt, überzeugt nicht und entspricht auch nicht den gemachten Aussagen. Dasselbe trifft für die Befragungen durch den Geheimdienst zu, mit dem er gemäss BzP letztmals im Jahr (...) und gemäss Anhörung letztmals im Jahr (...) in Kontakt gekommen sein will (vgl. SEM-Akten A19 S. 8 vs. A27 F65 F70 ff.). Die zusätzliche Befragung durch den Geheimdienst im Jahr (...) und das hierbei angeblich erhaltene Angebot zur Zusammenarbeit in einem Waffen- und Raketenprojekt, liess der Beschwerdeführer in der BzP nicht nur gänzlich unerwähnt, sondern bestätigte vielmehr explizit, nach (...) nicht mehr mit dem Geheimdienst («Etelaat») in Kontakt gekommen zu sein. Angesichts dessen gehen auch seine diesbezüglichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene ins Leere (vgl. Beschwerde S. 6). Zudem vermag die Darlegung des weiteren Inhalts dieser Befragungen nicht zu überzeugen (vgl. z. B. SEM-Akten A29 F65 und A33 F27 ff.). Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf die angeblichen Geschehnisse im Iran, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Arbeitgeber vorgegangen ist und es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes beziehungsweise der Behörden auf sich gezogen haben könnten. Diese Schlussfolgerung wird durch die legalen Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführer auf dem Luftweg und ihren Ausreisegrund (Ferien) auch untermauert. Nun soll dem Beschwerdeführer zehn Tage nach seiner letzten Ausreise am Telefon geraten worden sein, nicht in den Iran zurückzukehren, da ihm Nachteile aufgrund seiner Manipulationen im Betrieb drohen würden. Die hierbei erlangten Informationen stützen sich nicht nur ausschliesslich auf Drittpersonen, sondern auch auf einen unglaubhaften Sachverhalt (vgl. z. B. SEM-Akten A19 S. 7 f. und A29 F67, F91; vgl. zur Unglaubhaftigkeit und fehlenden Asylrelevanz von Vorbringen, die sich auf Informationen Dritter stützen: Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer zu diesen Drittpersonen, will er doch gemäss BzP von zwei namentlich genannten Kollegen und gemäss Anhörung nur von einem dieser Kollegen telefonisch informiert und gewarnt worden sein (vgl. SEM-Akten A19 S. 8 vs. A27 F87-F90). Seine Erklärung in der Beschwerde, er würde heute ohnehin keine Namen mehr angeben, vermag diesen Widerspruch nicht ansatzweise aufzuklären. Da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter keine eigenen Asylgründe geltend machen, ist auf deren Ausführungen in den Befragungen nicht weiter einzugehen.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, diese erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.2, D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).

E. 8.3.2 Die geltend gemachten und nicht weiter belegten gesundheitlichen Beschwerden ([...] beim Beschwerdeführer sowie eine [...] bei der Beschwerdeführerin) erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung im Iran ist für die Beschwerdeführer zudem gewährleistet. Dass die gesundheitlichen Beschwerden bereits im Iran behandelt werden konnten, wird in der Beschwerde sodann auch bestätigt (vgl. Beschwerde S. 4). Im Übrigen gehen die letzten aktenkundigen medizinischen Unterlagen auf das Jahr 2018 zurück (vgl. SEM-Akten A13-A16) und es wurden auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht. Im Rahmen der Rückkehr steht es den Beschwerdeführern zudem offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 8.3.3 Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer sprechen. So bezeichnen sie namentlich ihre finanzielle Situation im Iran als überdurchschnittlich gut (SEM-Akten A27 F37 ff. insb. F42 und A29 F22 ff. insb. F28), verfügen beide Elternteile über ein abgeschlossenes Studium sowie mehrjährige Berufserfahrung, haben ein Auto, sind Eigentümer einer aufgrund ihrer Abwesenheit zurzeit leerstehenden, möblierten Immobilie in D._______ (A27 S. 6 und A29 S. 4) und insbesondere in D._______ über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, das sie bei Bedarf bei einer Reintegration unterstützen kann (z. B. SEM-Akten A19 S. 5, A27 F13 ff., A18 S. 5, A29 F11 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengestellt.

E. 8.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt. Bis zu ihrem (...) Lebensjahr ist sie im Iran aufgewachsen und am (...) zusammen mit ihrer Mutter aus dem Iran ausgereist. Seit September 2018 halten sich die Beschwerdeführer in der Schweiz auf. Aufgrund des Alters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung der Tochter in der Schweiz gesprochen werden, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Es ist davon auszugehen, dass sie sich im Iran nach einer kurzen Angewöhnungszeit integrieren kann. Eine Rückkehr in den Iran ist demnach auch mit dem Kindeswohl vereinbar.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6377/2020 Urteil vom 9. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Tochter C._______, geboren am (...), alle Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 24. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 5. Oktober 2018, der Anhörung vom 28. Mai 2020 und der ergänzenden Anhörung vom 25. Juni 2020 geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus D._______, wo bis heute der grösste Teil seiner Verwandtschaft lebe. Er sei Ingenieur und habe seit ungefähr (...) bei der E._______ gearbeitet. Diese Firma sei (...) vom Erdölministerium an die iranische Revolutionsgarde verkauft worden. Dies habe für die Angestellten verschiedene finanzielle Einbussen mit sich gebracht. Er habe hiergegen Proteste in Form von Unterschriftensammlungen und Beschwerdeschreiben organisiert, die jedoch erfolglos geblieben seien, weshalb Versammlungen durchgeführt worden seien, bei denen es auch zu Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften gekommen sei. Deshalb sei er vom Geheimdienst befragt worden. Hierbei sei von ihm die Niederlegung dieser Aktivitäten verlangt worden, was er dann auch getan habe. In der Folge habe er jedoch begonnen, intern Störungen in den Systemen der Firma zu verursachen und Internes auf sozialen Meiden zu verbreiten. Nachdem es zu firmeninternen Prüfungen gekommen sei, habe er befürchtet aufzufliegen, weshalb er auch hiermit aufgehört habe. Im (...) sei er erneut verhört worden. Hierbei sei ihm als Ausweg eine Zusammenarbeit in einem (...) angeboten worden. Am (...) sei er zu Ferienzwecken legal mit dem Flugzeug aus dem Iran ausgereist. Nach seiner Ankunft in Europa sei ihm telefonisch geraten worden, nicht in den Iran zurückzukehren, da ihm aufgrund seiner Systemmanipulation in der Firma Probleme drohen würden. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer BzP vom 5. Oktober 2018 und der Anhörung vom 25. Juni 2020 geltend, sie sei iranische Staatsangehörige und stamme - wie ihr Mann - aus D._______, wo bis heute der grösste Teil ihrer Verwandtschaft lebe. Am (...) habe sie gemeinsam mit ihrer Tochter den Iran auf legalem Weg verlassen, um - wie bereits im Vorjahr - Freunde in Europa zu besuchen. Eigene Asylgründe habe sie keine. B. Mit Verfügung vom 16. November 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche mangels Glaubhaftigkeit ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Beiträge aus dem Internet beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Iran festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 bestätigte der kantonale Sozialdienst die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt wurden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3).

5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand, da sie in der Summe in zu vielen zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien. Namentlich habe der letzte Kontakt zu den Sicherheitsbehörden gemäss BzP mehr als zwei Jahre, gemäss Anhörung wenige Monate vor der letzten Ausreise stattgefunden. Auch sei der Inhalt der Befragungen inkohärent dargelegt worden, habe er doch beispielsweise in der BzP nicht ansatzweise geltend gemacht, vom Geheimdienst zur Kooperation beziehungsweise Mitarbeit in einem (...) aufgefordert worden zu sein. Die aufgrund dieser Aufforderung getroffenen Entscheidungen seien ebenfalls unterschiedlich dargestellt worden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer im (...) freiwillig aus der Schweiz in den Iran zurückgereist und habe im (...) das Land offensichtlich erneut problemlos auf legalem Weg über den Flughafen Teheran verlassen können. 6. 6.1.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag. Die auf Beschwerdeebene eingereichten, allgemeinen Informationen betreffend die E._______ ändern hieran nichts. Sodann trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der allgemeinen Einleitung zu seiner BzP angewiesen wurde, seine Asylgründe nur summarisch darzulegen (vgl. SEM-Akten A19 S. 1 Einleitung). Er wurde jedoch zudem auf die Vollständigkeitspflicht hingewiesen, es wurden ihm 20 Vertiefungsfragen zu seinen Asylgründen gestellt und er bestätigte, alles dargelegt zu haben, was gegen seine Rückkehr in den Iran spreche (SEM-Akten A19 S. 2, S. 7 f.). Die Rüge, er habe nicht weiter berichten können, da man ihn auf die zweite Befragung vertröstet habe, findet keinen Rückhalt im entsprechenden Befragungsprotokoll. Das Nachschieben zentraler Asylgründe und die gravierenden Widersprüche können sodann auch nicht - wie in der Rechtsmitteleingabe geschehen - lediglich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Medikamentenkonsum erklärt werden, lässt doch das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, er sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer zu den zentralen Vorbringen erheblich widersprochen hat und die entsprechenden Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermögen (vgl. z. B. SEM-Akten A27 F74 f., F81, F90). Im Übrigen hinterlassen die protokollierten Vorbringen gesamthaft einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Namentlich weichen bereits die Angaben zum Hergang der Manipulationen im Unternehmen voneinander ab, die der Beschwerdeführer gemäss BzP zusammen mit anderen Kollegen aus Schlüsselpositionen des Unternehmens und gemäss Anhörung alleine durchgeführt haben will (vgl. SEM-Akten A19 S. 7 vs. A27 F80 f.). Die Erklärung in der Beschwerde, er habe die Manipulationen anfänglich mit Hilfe von Kollegen und dann zunehmend alleine durchgeführt, überzeugt nicht und entspricht auch nicht den gemachten Aussagen. Dasselbe trifft für die Befragungen durch den Geheimdienst zu, mit dem er gemäss BzP letztmals im Jahr (...) und gemäss Anhörung letztmals im Jahr (...) in Kontakt gekommen sein will (vgl. SEM-Akten A19 S. 8 vs. A27 F65 F70 ff.). Die zusätzliche Befragung durch den Geheimdienst im Jahr (...) und das hierbei angeblich erhaltene Angebot zur Zusammenarbeit in einem Waffen- und Raketenprojekt, liess der Beschwerdeführer in der BzP nicht nur gänzlich unerwähnt, sondern bestätigte vielmehr explizit, nach (...) nicht mehr mit dem Geheimdienst («Etelaat») in Kontakt gekommen zu sein. Angesichts dessen gehen auch seine diesbezüglichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene ins Leere (vgl. Beschwerde S. 6). Zudem vermag die Darlegung des weiteren Inhalts dieser Befragungen nicht zu überzeugen (vgl. z. B. SEM-Akten A29 F65 und A33 F27 ff.). Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf die angeblichen Geschehnisse im Iran, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Arbeitgeber vorgegangen ist und es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes beziehungsweise der Behörden auf sich gezogen haben könnten. Diese Schlussfolgerung wird durch die legalen Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführer auf dem Luftweg und ihren Ausreisegrund (Ferien) auch untermauert. Nun soll dem Beschwerdeführer zehn Tage nach seiner letzten Ausreise am Telefon geraten worden sein, nicht in den Iran zurückzukehren, da ihm Nachteile aufgrund seiner Manipulationen im Betrieb drohen würden. Die hierbei erlangten Informationen stützen sich nicht nur ausschliesslich auf Drittpersonen, sondern auch auf einen unglaubhaften Sachverhalt (vgl. z. B. SEM-Akten A19 S. 7 f. und A29 F67, F91; vgl. zur Unglaubhaftigkeit und fehlenden Asylrelevanz von Vorbringen, die sich auf Informationen Dritter stützen: Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer zu diesen Drittpersonen, will er doch gemäss BzP von zwei namentlich genannten Kollegen und gemäss Anhörung nur von einem dieser Kollegen telefonisch informiert und gewarnt worden sein (vgl. SEM-Akten A19 S. 8 vs. A27 F87-F90). Seine Erklärung in der Beschwerde, er würde heute ohnehin keine Namen mehr angeben, vermag diesen Widerspruch nicht ansatzweise aufzuklären. Da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter keine eigenen Asylgründe geltend machen, ist auf deren Ausführungen in den Befragungen nicht weiter einzugehen. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, diese erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.2, D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018). 8.3.2 Die geltend gemachten und nicht weiter belegten gesundheitlichen Beschwerden ([...] beim Beschwerdeführer sowie eine [...] bei der Beschwerdeführerin) erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung im Iran ist für die Beschwerdeführer zudem gewährleistet. Dass die gesundheitlichen Beschwerden bereits im Iran behandelt werden konnten, wird in der Beschwerde sodann auch bestätigt (vgl. Beschwerde S. 4). Im Übrigen gehen die letzten aktenkundigen medizinischen Unterlagen auf das Jahr 2018 zurück (vgl. SEM-Akten A13-A16) und es wurden auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht. Im Rahmen der Rückkehr steht es den Beschwerdeführern zudem offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 8.3.3 Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer sprechen. So bezeichnen sie namentlich ihre finanzielle Situation im Iran als überdurchschnittlich gut (SEM-Akten A27 F37 ff. insb. F42 und A29 F22 ff. insb. F28), verfügen beide Elternteile über ein abgeschlossenes Studium sowie mehrjährige Berufserfahrung, haben ein Auto, sind Eigentümer einer aufgrund ihrer Abwesenheit zurzeit leerstehenden, möblierten Immobilie in D._______ (A27 S. 6 und A29 S. 4) und insbesondere in D._______ über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, das sie bei Bedarf bei einer Reintegration unterstützen kann (z. B. SEM-Akten A19 S. 5, A27 F13 ff., A18 S. 5, A29 F11 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengestellt. 8.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt. Bis zu ihrem (...) Lebensjahr ist sie im Iran aufgewachsen und am (...) zusammen mit ihrer Mutter aus dem Iran ausgereist. Seit September 2018 halten sich die Beschwerdeführer in der Schweiz auf. Aufgrund des Alters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung der Tochter in der Schweiz gesprochen werden, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Es ist davon auszugehen, dass sie sich im Iran nach einer kurzen Angewöhnungszeit integrieren kann. Eine Rückkehr in den Iran ist demnach auch mit dem Kindeswohl vereinbar. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: