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D-6056/2016

D-6056/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Mit - am 2. September 2016 eröffnetem - Entscheid vom 31. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2015 ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. B. Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer - unter anderem unter Beilage eines als Einberufungsbefehl bezeichneten Dokumentes im Original samt Übersetzung - Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. C. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 14. November 2016 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zur Argumentation des SEM. F. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 wurde ein Unterstützungsschreiben eines ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches an, arabischer Ethnie und sunnitischer Religion zu sein und aus B.______ zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2012 gelebt habe. In den Jahren 2003 und 2005 habe er im Libanon seinen Militärdienst als Korporal geleistet. Vor dem Bürgerkrieg habe er begonnen, politisch tätig zu sein. So habe er in elektronischen Zeitungen Personen und Gruppen wegen deren Korruption kritisiert und an Demonstrationen teilgenommen. Dabei habe er die Aufgabe gehabt, die Jugendlichen unter Kontrolle zu halten. Er habe seine dreiköpfige Gruppe C.______ genannt und vom 25. März 2011 bis Mai 2011 jeden Freitag Demonstrationen organisiert. Danach sei er nur noch im Verborgenen tätig gewesen (Verteilen von Flyern, welche von seinem Kollegen E.________ geschrieben worden seien). Im Mai 2011 habe er die Vorladung für den Militärdienst erhalten, indessen sei sein Name nach Bezahlung von Bestechungsgeldern für den Reservedienst vorübergehend gelöscht worden. Im Januar 2012 sei ein politisch tätiger Bekannter namens F.________ verhaftet worden. Aus Furcht, von diesem verraten zu werden, sei der Beschwerdeführer am 2. Februar 2012 in den Libanon gereist, wo er mehr als zwei Jahre gewohnt und gearbeitet habe. Im Jahre 2013 habe er vom Tod von F.________ erfahren. Er habe auch in den libanesischen Dörfern an der Grenze zu Syrien ehrenamtliche Hilfe geleistet. Da er keinen gültigen Pass mehr besessen habe, sei es auch im Libanon für ihn gefährlich geworden. Im September 2014 sei er mit Hilfe eines Wachmannes des syrischen Geheimdienstes nach Syrien zurückgekehrt, um zu heiraten und seinen Pass erneuern zu lassen. Er habe über einen Bekannten seines Bruders erfahren, dass sein Name bei den Checkpoints und Grenzausgängen nun registriert sei, möglicherweise habe F._______ diesen unter Folter preisgegeben. Im November 2014 habe er Syrien, erneut in Begleitung des obengenannten Wachmannes, zum letzten Mal verlassen. Vergeblich habe er versucht, in den Libanon einzureisen, weshalb er stattdessen in die Türkei gelangt sei. Nach neunmonatigem Aufenthalt in der Türkei sei er über Griechenland in die Schweiz gereist. Als Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem zwei syrische Pässe (ausgestellt 2006 und 2014), eine Kopie des Passes der Ehefrau, die Heiratsurkunde samt Übersetzung sowie das Militärbüchlein eingereicht.

E. 4.2 Das SEM bezweifelte in der angefochtenen Verfügung die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die Identifizierung durch die syrischen Behörden.

E. 4.2.1 Es führte aus, der Beschwerdeführer habe bloss stereotype und allgemeine Angaben zu seinen politischen Zielen gemacht. So habe er erst auf Nachfrage die Bezeichnung der von ihm betreuten Gruppierung genannt (vgl. SEM-Protokoll A17 S. 18 f.). Es entstehe der Eindruck, dass er diesen Namen erst auf Nachfrage kreiert habe, um sein politisches Profil zu untermauern. Zudem falle auf, dass er auf die Frage, wie er als jahrelang tätiger Koch zu der politischen Dreiergruppe gestossen sei, sehr wenig über seine politischen Motive gesprochen habe. Er habe zwar angegeben, dass es sein ursprünglicher Wunsch gewesen sei, politische Wissenschaften zu studieren, und er diesem Wunsch wegen der herrschenden Willkürregierung nicht habe folgen können, jedoch sei nicht einsehbar, weshalb er die politische Karriere nicht hätte einschlagen können, wäre ihm diese wirklich wichtig gewesen. Erneut entstehe der Eindruck, dass er sein politisches Profil grösser erscheinen lasse, als es in Wirklichkeit gewesen sei. Schliesslich erstaune, dass sein Vater Beamter im regierungskontrollierten B.________ gewesen sei, obwohl er wie die meisten Familienmitglieder nicht der Baath-Partei angehöre (vgl. A17 S. 11). Im Weiteren verfüge der Beschwerdeführer offensichtlich über etliche einflussreiche Regierungskontakte. Dies lasse die Vermutung aufkommen, dass er ein anderes politisches Profil habe als geltend gemacht.

E. 4.2.2 Im Weiteren sei auch die Beschreibung der beiden Gruppenmitglieder oberflächlich und eher knapp ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer E._______ lediglich als eine nette und emotionale Person bezeichnet. Um die politische Überzeugung von E._______ zu beschreiben, habe er allgemeine Begriffe wie zivilistische oder friedliche Regierung benutzt (vgl. A17 S. 17), was nicht auf ein fundiertes und differenziertes politisches Profil des Beschwerdeführers schliessen lasse. Auf die Frage, ob die Verhaftung von E._______ im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehe, sei dieser überhaupt nicht eingegangen (vgl. A17 S. 17). Auch zu F._______ habe er ausweichende und oberflächliche Angaben gemacht (vgl. A17 S. 18) und nur knapp geschildert, wie er von dessen Verhaftung erfahren habe (vgl. A17 S. 22). Zudem habe er einmal angegeben, die Verhaftung von A.M. sei der Ausreisegrund für ihn gewesen, ein anderes Mal angeführt, im Libanon von dessen Verhaftung erfahren zu haben (vgl. A17 S.9, S. 21 und S. 22). Im Weiteren überrasche es, dass der Beschwerdeführer heute keinen Kontakt mehr zu E._______ habe, da es für den Beschwerdeführer sehr wohl von Interesse gewesen sei zu wissen, was mit ihm geschehen sei, zumal er nach eigenen Angaben erneut nach Syrien zurückgekehrt sei (vgl. A17 S. 18). Auch falle auf, dass er innerhalb seiner Gruppe Spitznamen verwendet habe und niemand ausserhalb der Gruppierung ihre Namen gewusst habe, die Teilnehmer der Gruppe indessen innerhalb der Gruppe diese Vorsichtsmassnahme nicht angewandt und sich mit dem richtigen Namen angesprochen hätten (vgl. A17 S. 18). Dieses Vorgehen sei nicht nachvollziehbar und erscheine konstruiert, um eine Erklärung dafür zu haben, woher die Regierung seinen Namen kennen würde, denn in der Folge habe der Beschwerdeführer angegeben, dass F._______ seinen echten Namen unter Folter bei der Regierung hätte nennen können (vgl. A17 S. 18). Auch sei er auf die Frage, wie er die Jugendlichen erreicht und vernetzt habe, abgesehen von den Demonstrationen (vgl. A17 S. 27), nicht näher eingegangen.

E. 4.2.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer ein politisches Profil aufweisen würde, gäbe es keine Hinweise darauf, dass er durch die syrischen Behörden identifiziert worden wäre. Gemäss eigenen Angaben habe er seine politischen Aktivitäten reduziert und zudem Vorsichtsmassnahmen getroffen (vgl. A17 S. 18 ff.). Im Weiteren habe er angegeben, nach Kenntnisnahme von der Verhaftung von F.______ jemanden dazu beauftragt zu haben, zu kontrollieren, ob er, der Beschwerdeführer, beim Grenzübergang gesucht werde. Vermutlich habe F._______ seinen Namen nicht verraten, deshalb sei er nirgendwo erfasst gewesen (vgl. A17 S. 22). Danach sei er ohne Schwierigkeiten in den Libanon gereist (vgl. A17 S. 25). Zum Zeitpunkt seiner ersten Ausreise sei er demzufolge noch nicht gesucht worden. Ohnehin sei nicht anzunehmen, dass er nach Syrien zurückgekehrt wäre, um den Pass zu erneuern und zu heiraten, hätte er tatsächlich befürchtet, aufgrund seines politischen Profils behördlich gesucht zu werden. Auch habe er ohne Schwierigkeiten legal über die syrische Grenze gelangen und sich einen Pass ausstellen lassen können. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dies nur mit Hilfe des Wachmanns eines Hauptmannes G._______ der politischen Geheimdienst-Abteilung geschafft zu haben, sei zu bezweifeln. Obwohl dieser Wachmann den Beschwerdeführer stets begleitet habe, sei der Beschwerdeführer diesbezüglichen Fragen ausgewichen und habe nur nähere Angaben zum Hauptmann gemacht (vgl. A17 S. 25). Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der angeblichen behördlichen Suche nach ihm lediglich über Drittpersonen erfahren habe (vgl. A17 S. 25) und diese somit ausschliesslich auf Mutmassungen beruhe.

E. 4.2.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass Mitglieder der "Einrückungsabteilung" ihn für den Militärdienst als Reservist aufgeboten hätten. Eine schriftliche Aufforderung für den Dienst habe er nicht erhalten, sondern nur eine grüne Karte. Das bedeute, dass er lediglich auf einer Warteliste gewesen sei. Diese Karte existiere nicht mehr. Hierzu sei anzumerken, dass die Beschreibung dieser Karte sehr oberflächlich und knapp ausgefallen sei (vgl. A17 S. 13). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Reservedienst sei vorübergehend auf unbestimmte Zeit verschoben worden (vgl. A17 S. 16), was wiederum stossend wirke, da er 2014 trotz dieser Unsicherheit erneut über die Grenze nach Syrien gereist sei, zehn Checkpoints passiert habe und sich einen Pass habe ausstellen lassen. Die eingereichten Beweismittel würden das geltend gemachte Aufgebot nicht belegen. Das Militärbüchlein bestätige, dass er den militärischen Grundwehrdienst geleistet habe, enthalte jedoch kein militärisches Aufgebot. Die Reservistenkarte weise darauf hin, dass er nach Abschluss des Grundwehrdienstes in den passiven Reservedienst eingeteilt werde. Dabei handle es sich um einen Einteilungsschein, nicht um einen Marschbefehl.

E. 4.3.1 In der Beschwerde wurde argumentiert, der Beschwerdeführer habe den Namen seiner Gruppierung nicht, wie vom SEM behauptet, erst während der Anhörung erfunden, sondern er habe lediglich zuerst die Frage nicht verstanden gehabt. Im Weiteren habe er zu den Demonstrationen in Latakia und zu seinen sonstigen politischen Aktivitäten detaillierte Aussagen gemacht. So habe er unter anderem die Daten, an denen die Demonstrationen stattgefunden hätten, angeben können und im Weiteren ausgesagt, sie hätten sich an den Konzepten des arabischen Frühlings in Tunesien und Ägypten orientiert; auch habe er angegeben, wie die Gruppenmitglieder die Flyer und Reden für die Proteste verbreitet hätten (vgl. A17 S. 8). Auf die Frage, wie er zu der Dreiergruppe gelangt sei, habe er ausführlich geantwortet, indem er seine eigene politische Entwicklung beschrieben habe. Es treffe zwar zu, dass er nicht genau erklärt habe, wie er die Jugendlichen angesprochen und vernetzt habe, jedoch seien ihm hierzu keine detaillierten Fragen gestellt worden. Im Weiteren sei es angesichts des diktatorischen Regimes in Damaskus durchaus nachvollziehbar, dass er nicht schon früher die politische Laufbahn eingeschlagen habe; wie Tausende andere Menschen habe er sich während des arabischen Frühlings politisiert. Was den Vorwurf der Vorinstanz betreffe, er habe die Gruppenmitglieder - und im Weiteren auch, wie er von der Verhaftung von F.________erfahren habe - nur knapp geschildert, sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführe hierzu nicht sehr viele Fragen gestellt worden seien und es anscheinend auch gewisse Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, bei seiner Schwester gewesen zu sein.

E. 4.3.2 Im Weiteren könne der angebliche Widerspruch, wonach er einmal angegeben habe, die Verhaftung von F.______sei der Ausreisegrund für ihn gewesen, ein anderes Mal, im Libanon von dessen Verhaftung erfahren zu haben (vgl. A17 S.9, S. 21 und S. 22), aufgelöst werden. Er habe offensichtlich Schwierigkeiten gehabt, zwischen der Verhaftung von F.______ und dessen Tod zu unterscheiden (vgl. A17 S. 22), weshalb er sich hinsichtlich der Frage zuvor, wo er gewesen sei, als er von der Verhaftung von F._____ erfahren habe, bei seiner Antwort, sich im Libanon befunden zu haben, auf dessen Tod und nicht dessen Verhaftung bezogen habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es durchaus plausibel, dass sich die Gruppenmitglieder untereinander nicht mit Spitznamen angesprochen hätten, seien diese doch schon vor Gründung der Gruppe miteinander bekannt gewesen.

E. 4.3.3 Sodann habe es die Vorinstanz als nicht glaubhaft erachtet, dass er ausser einigen Cousins über keine Familienmitglieder verfüge, welche Mitglieder der Baath-Partei seien, obwohl sein Vater im regierungskontrollierten Latakia wohne und Beamter sei und der Beschwerdeführer offensichtlich über Kontakte zu Regierungsbeamten verfüge. Wie der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung erklärt habe, sei es nicht für jeden Beamtenposten zwingend notwendig, Mitglied der Baath-Partei zu sein, auch wenn man in Latakia wohne. Die Kontakte, von denen der Beschwerdeführer profitiert habe, seien allesamt durch seinen Bruder zustande gekommen. Die Korruption in Syrien sei weitgehend bekannt und man müsse nicht zwingend Parteimitglied sein, um Leute bestechen zu können. Im Weiteren seien dem Beschwerdeführer zur Bestechung fast keine Fragen gestellt worden. Was die Feststellungen der Vorinstanz betreffe, wonach es keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden identifiziert worden sei, habe er doch unbehelligt wieder zurück nach Syrien reisen und sich dort einen Pass ausstellen lassen können, sei darauf hinzuweisen, dass er nur durch Bestechung und mit Begleitung eines Wachmanns des Geheimdienstes nach Syrien habe zurückkehren und wieder ausreisen können.

E. 4.3.4 Schliesslich habe die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer wie geltend gemacht zum Militärdienst als Reservist aufgeboten worden sei. Hierzu sei festzuhalten, dass es nachvollziehbar sei, dass er sich nicht mehr an den gesamten Inhalt der grünen Karte, - die ihm die momentane Ausreise untersagt habe und seiner Schwester übergeben worden sei - erinnern könne. Die Begleitumstände der Übergabe des Dokumentes habe er indessen durchaus detailliert beschrieben. In der Zwischenzeit sei es ihm gelungen, das Original des Einberufungsbefehls beizubringen.

E. 4.3.5 Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe glaubhaft dargetan und die Vorinstanz habe es unterlassen, deren Asylrelevanz zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sei mehrmals vorgeworfen worden, nicht hinreichend detaillierte Angaben gemacht zu haben, obwohl er gar nicht eingehend befragt worden sei. Daher sei der angefochtene Entscheid zur erneuten eingehenden Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass es sich bei der mit der Beschwerde eingereichten grünen Karte - welche der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens als verschwunden bezeichnet habe - um die Ankündigung einer Mobilisierung handle und nicht um einen Marschbefehl oder eine Vorladung.

E. 4.5 Mit Replik vom 14. November 2016 erklärte die Rechtsvertreterin, beim Verkauf des Hauses seiner Eltern habe der Bruder des Beschwerdeführers die Karte in einem der zahlreichen Bücher gefunden und dem Beschwerdeführer geschickt. Es treffe zu, dass es sich hierbei nur um eine Art Vorbereitung auf einen eigentlichen Marschbefehl handle. Indessen mache das bei der momentanen Lage in Syrien keinen Unterschied. Reservisten müssten immer damit rechnen, eingezogen zu werden.

E. 5 Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.

E. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine politischen Tätigkeiten hinreichend zu substantiieren. So sind sowohl die Angaben zu seinen politischen Motiven als auch zu seinen Tätigkeiten und den Mitgliedern der Gruppe stereotyp und unbestimmt ausgefallen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer wie viele andere erst während des arabischen Frühlings politisierte; indessen weisen die Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten wenig Substanz auf. So verwenden sie nur sehr allgemeine Begriffe, geben nur knappe Beschreibungen der Gruppenmitglieder sowie der Verhaftung von E.________ und enthalten überdies einige Unstimmigkeiten. So ist nicht einzusehen, warum die Gruppenmitglieder angesichts der Möglichkeit, belauscht zu werden, untereinander nicht die gewählten Spitznamen verwendeten. Die Entgegnung in der Beschwerde, dies sei nicht nötig gewesen, da sich die Mitglieder schon zuvor gekannt und damit Kenntnis von ihren wirklichen Namen gehabt hätten, vermag die unvorsichtige Vorgehensweise nicht plausibel zu erklären. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst an, nach der Verhaftung von E.______ im Jahre 2012 aus Furcht vor den Behörden Syrien verlassen zu haben und in den Libanon gereist zu sein (vgl. A17 S. 9). Auf die spätere unmissverständliche Frage, wo er gewesen sei, als er von der Verhaftung von E._______ erfahren habe, gab er indessen an, sich im Libanon aufgehalten zu haben (vgl. A17 S. 21/22). Auf entsprechende Nachfrage der befragenden Person hin präzisierte er, in Syrien habe er von der Verhaftung von F.________ erfahren, im Libanon von dessen Tod (vgl. A17 S. 22). Diese nachträgliche Präzisierung vermag den festgestellten Widerspruch nicht zu beseitigen. Auch die diesbezügliche Entgegnung in der Beschwerde, wonach er offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe, zwischen der Verhaftung von F._______ und dessen Tod zu unterscheiden (vgl. A17 S. 22), weshalb er sich bei seiner Antwort, sich im Libanon befunden zu haben, auf den Zeitpunkt des Todes von F._______ und nicht auf dessen Verhaftung bezogen habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde unmissverständlich danach gefragt, wie er von der Verhaftung von F.________ erfahren habe und wo er sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe (vgl. A17 S. 21/22). Auch die mehrmals angeführte Argumentation in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer nicht detaillierte Fragen gestellt worden seien, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass seine Ausführungen entsprechend knapp ausgefallen seien, vermag nicht zu überzeugen. Indessen wurde in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass es, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung impliziert, zur Bekleidung eines Beamtenpostens nicht zwingend erscheine, Mitglied der Baath-Partei zu sein.

E. 5.2 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Tätigkeiten gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden identifiziert worden wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, hat der Beschwerdeführer von der angeblichen behördlichen Suche nach ihm lediglich über Drittpersonen erfahren (vgl. A17 S. 25). Sie beruht somit - wie im Übrigen auch die geäusserte Furcht des Beschwerdeführers vor dem Nachrichtendienst im Libanon - ausschliesslich auf Mutmassungen. Ohnehin ist nicht anzunehmen, dass er nach Syrien zurückgekehrt wäre, um den Pass zu erneuern und zu heiraten, hätte er tatsächlich befürchtet, aufgrund seiner politischen Tätigkeiten behördlich gesucht zu werden. Er konnte denn auch ohne Schwierigkeiten über die syrische Grenze gelangen, sich einen Pass ausstellen lassen und legal aus Syrien über den Hafen Tartus wieder ausreisen. Die - in der Beschwerde wiederholte - Erklärung des Beschwerdeführers, nur gegen Bestechung und mit Begleitung eines Wachmanns des Geheimdienstes die Checkpoints passiert haben zu können, erscheint konstruiert und nicht glaubhaft. So fielen beispielsweise die Angaben des Beschwerdeführers, dazu aufgefordert, sich zum Wachmann und dem Hauptmann des syrischen Geheimdienstes zu äussern, sehr knapp aus. Insbesondere fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer näherer Angaben zum Wachmann, der ihn ständig begleitet haben soll, enthielt.

E. 5.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, seinen obligatorischen Militärdienst abgeleistet und von neuem als Reservist zum Dienst in der syrischen Armee einberufen worden zu sein. Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, seiner Schwester sei von Beamten der "Einrückungsabteilung" eine grüne Karte übergeben worden, welche unauffindbar sei. Auf Beschwerdeebene wurde die wieder aufgetauchte, von der Rechtsvertreterin als "Einberufungsbefehl" bezeichnete Karte im Original nachgereicht. Im Rahmen der Anhörung hatte der Beschwerdeführer angegeben, die grüne Karte bedeute, dass er auf einer Warteliste sei. Eine schriftliche Aufforderung für den Dienst habe er nicht erhalten (vgl. A17 S. 13). Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei der grünen Karte lediglich um eine Ankündigung eines allfälligen Einrückungsbefehls und nicht um einen Marschbefehl handle, entgegnete die Rechtsvertreterin in ihrer Replik, es treffe zu, dass es sich hierbei nur um eine Art Vorbereitung auf einen eigentlichen Marschbefehl handle. Indessen mache das bei der momentanen Lage in Syrien keinen Unterschied. Reservisten müssten immer damit rechnen, eingezogen zu werden. Aus den obenstehenden Feststellungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Zwar hatte er den ordentlichen Militärdienst geleistet und wurde anschliessend der Reserve zugeteilt. Jedoch wird auch von ihm selbst nicht bestritten, dass es sich bei der eingereichten grünen Karte um keinen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung handelt, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Die Tatsache alleine, dass er im Status eines Reservisten - der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist - aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ebenso kommt dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen hat und dies weiterhin tut, bezüglich des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, erhielt er doch selbst kein solches Aufgebot. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom 5. Januar 2016).

E. 5.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.

E. 6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Auf das mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 eingereichte Unterstützungsschreiben ist bei dieser Sachlage nicht näher einzugehen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 14. Oktober wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6056/2016 Urteil vom 19. Januar 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Nora Maria Riss, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N________ Sachverhalt: A. Mit - am 2. September 2016 eröffnetem - Entscheid vom 31. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2015 ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. B. Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer - unter anderem unter Beilage eines als Einberufungsbefehl bezeichneten Dokumentes im Original samt Übersetzung - Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. C. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 14. November 2016 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zur Argumentation des SEM. F. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 wurde ein Unterstützungsschreiben eines ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches an, arabischer Ethnie und sunnitischer Religion zu sein und aus B.______ zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2012 gelebt habe. In den Jahren 2003 und 2005 habe er im Libanon seinen Militärdienst als Korporal geleistet. Vor dem Bürgerkrieg habe er begonnen, politisch tätig zu sein. So habe er in elektronischen Zeitungen Personen und Gruppen wegen deren Korruption kritisiert und an Demonstrationen teilgenommen. Dabei habe er die Aufgabe gehabt, die Jugendlichen unter Kontrolle zu halten. Er habe seine dreiköpfige Gruppe C.______ genannt und vom 25. März 2011 bis Mai 2011 jeden Freitag Demonstrationen organisiert. Danach sei er nur noch im Verborgenen tätig gewesen (Verteilen von Flyern, welche von seinem Kollegen E.________ geschrieben worden seien). Im Mai 2011 habe er die Vorladung für den Militärdienst erhalten, indessen sei sein Name nach Bezahlung von Bestechungsgeldern für den Reservedienst vorübergehend gelöscht worden. Im Januar 2012 sei ein politisch tätiger Bekannter namens F.________ verhaftet worden. Aus Furcht, von diesem verraten zu werden, sei der Beschwerdeführer am 2. Februar 2012 in den Libanon gereist, wo er mehr als zwei Jahre gewohnt und gearbeitet habe. Im Jahre 2013 habe er vom Tod von F.________ erfahren. Er habe auch in den libanesischen Dörfern an der Grenze zu Syrien ehrenamtliche Hilfe geleistet. Da er keinen gültigen Pass mehr besessen habe, sei es auch im Libanon für ihn gefährlich geworden. Im September 2014 sei er mit Hilfe eines Wachmannes des syrischen Geheimdienstes nach Syrien zurückgekehrt, um zu heiraten und seinen Pass erneuern zu lassen. Er habe über einen Bekannten seines Bruders erfahren, dass sein Name bei den Checkpoints und Grenzausgängen nun registriert sei, möglicherweise habe F._______ diesen unter Folter preisgegeben. Im November 2014 habe er Syrien, erneut in Begleitung des obengenannten Wachmannes, zum letzten Mal verlassen. Vergeblich habe er versucht, in den Libanon einzureisen, weshalb er stattdessen in die Türkei gelangt sei. Nach neunmonatigem Aufenthalt in der Türkei sei er über Griechenland in die Schweiz gereist. Als Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem zwei syrische Pässe (ausgestellt 2006 und 2014), eine Kopie des Passes der Ehefrau, die Heiratsurkunde samt Übersetzung sowie das Militärbüchlein eingereicht. 4.2 Das SEM bezweifelte in der angefochtenen Verfügung die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die Identifizierung durch die syrischen Behörden. 4.2.1 Es führte aus, der Beschwerdeführer habe bloss stereotype und allgemeine Angaben zu seinen politischen Zielen gemacht. So habe er erst auf Nachfrage die Bezeichnung der von ihm betreuten Gruppierung genannt (vgl. SEM-Protokoll A17 S. 18 f.). Es entstehe der Eindruck, dass er diesen Namen erst auf Nachfrage kreiert habe, um sein politisches Profil zu untermauern. Zudem falle auf, dass er auf die Frage, wie er als jahrelang tätiger Koch zu der politischen Dreiergruppe gestossen sei, sehr wenig über seine politischen Motive gesprochen habe. Er habe zwar angegeben, dass es sein ursprünglicher Wunsch gewesen sei, politische Wissenschaften zu studieren, und er diesem Wunsch wegen der herrschenden Willkürregierung nicht habe folgen können, jedoch sei nicht einsehbar, weshalb er die politische Karriere nicht hätte einschlagen können, wäre ihm diese wirklich wichtig gewesen. Erneut entstehe der Eindruck, dass er sein politisches Profil grösser erscheinen lasse, als es in Wirklichkeit gewesen sei. Schliesslich erstaune, dass sein Vater Beamter im regierungskontrollierten B.________ gewesen sei, obwohl er wie die meisten Familienmitglieder nicht der Baath-Partei angehöre (vgl. A17 S. 11). Im Weiteren verfüge der Beschwerdeführer offensichtlich über etliche einflussreiche Regierungskontakte. Dies lasse die Vermutung aufkommen, dass er ein anderes politisches Profil habe als geltend gemacht. 4.2.2 Im Weiteren sei auch die Beschreibung der beiden Gruppenmitglieder oberflächlich und eher knapp ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer E._______ lediglich als eine nette und emotionale Person bezeichnet. Um die politische Überzeugung von E._______ zu beschreiben, habe er allgemeine Begriffe wie zivilistische oder friedliche Regierung benutzt (vgl. A17 S. 17), was nicht auf ein fundiertes und differenziertes politisches Profil des Beschwerdeführers schliessen lasse. Auf die Frage, ob die Verhaftung von E._______ im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehe, sei dieser überhaupt nicht eingegangen (vgl. A17 S. 17). Auch zu F._______ habe er ausweichende und oberflächliche Angaben gemacht (vgl. A17 S. 18) und nur knapp geschildert, wie er von dessen Verhaftung erfahren habe (vgl. A17 S. 22). Zudem habe er einmal angegeben, die Verhaftung von A.M. sei der Ausreisegrund für ihn gewesen, ein anderes Mal angeführt, im Libanon von dessen Verhaftung erfahren zu haben (vgl. A17 S.9, S. 21 und S. 22). Im Weiteren überrasche es, dass der Beschwerdeführer heute keinen Kontakt mehr zu E._______ habe, da es für den Beschwerdeführer sehr wohl von Interesse gewesen sei zu wissen, was mit ihm geschehen sei, zumal er nach eigenen Angaben erneut nach Syrien zurückgekehrt sei (vgl. A17 S. 18). Auch falle auf, dass er innerhalb seiner Gruppe Spitznamen verwendet habe und niemand ausserhalb der Gruppierung ihre Namen gewusst habe, die Teilnehmer der Gruppe indessen innerhalb der Gruppe diese Vorsichtsmassnahme nicht angewandt und sich mit dem richtigen Namen angesprochen hätten (vgl. A17 S. 18). Dieses Vorgehen sei nicht nachvollziehbar und erscheine konstruiert, um eine Erklärung dafür zu haben, woher die Regierung seinen Namen kennen würde, denn in der Folge habe der Beschwerdeführer angegeben, dass F._______ seinen echten Namen unter Folter bei der Regierung hätte nennen können (vgl. A17 S. 18). Auch sei er auf die Frage, wie er die Jugendlichen erreicht und vernetzt habe, abgesehen von den Demonstrationen (vgl. A17 S. 27), nicht näher eingegangen. 4.2.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer ein politisches Profil aufweisen würde, gäbe es keine Hinweise darauf, dass er durch die syrischen Behörden identifiziert worden wäre. Gemäss eigenen Angaben habe er seine politischen Aktivitäten reduziert und zudem Vorsichtsmassnahmen getroffen (vgl. A17 S. 18 ff.). Im Weiteren habe er angegeben, nach Kenntnisnahme von der Verhaftung von F.______ jemanden dazu beauftragt zu haben, zu kontrollieren, ob er, der Beschwerdeführer, beim Grenzübergang gesucht werde. Vermutlich habe F._______ seinen Namen nicht verraten, deshalb sei er nirgendwo erfasst gewesen (vgl. A17 S. 22). Danach sei er ohne Schwierigkeiten in den Libanon gereist (vgl. A17 S. 25). Zum Zeitpunkt seiner ersten Ausreise sei er demzufolge noch nicht gesucht worden. Ohnehin sei nicht anzunehmen, dass er nach Syrien zurückgekehrt wäre, um den Pass zu erneuern und zu heiraten, hätte er tatsächlich befürchtet, aufgrund seines politischen Profils behördlich gesucht zu werden. Auch habe er ohne Schwierigkeiten legal über die syrische Grenze gelangen und sich einen Pass ausstellen lassen können. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dies nur mit Hilfe des Wachmanns eines Hauptmannes G._______ der politischen Geheimdienst-Abteilung geschafft zu haben, sei zu bezweifeln. Obwohl dieser Wachmann den Beschwerdeführer stets begleitet habe, sei der Beschwerdeführer diesbezüglichen Fragen ausgewichen und habe nur nähere Angaben zum Hauptmann gemacht (vgl. A17 S. 25). Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der angeblichen behördlichen Suche nach ihm lediglich über Drittpersonen erfahren habe (vgl. A17 S. 25) und diese somit ausschliesslich auf Mutmassungen beruhe. 4.2.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass Mitglieder der "Einrückungsabteilung" ihn für den Militärdienst als Reservist aufgeboten hätten. Eine schriftliche Aufforderung für den Dienst habe er nicht erhalten, sondern nur eine grüne Karte. Das bedeute, dass er lediglich auf einer Warteliste gewesen sei. Diese Karte existiere nicht mehr. Hierzu sei anzumerken, dass die Beschreibung dieser Karte sehr oberflächlich und knapp ausgefallen sei (vgl. A17 S. 13). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Reservedienst sei vorübergehend auf unbestimmte Zeit verschoben worden (vgl. A17 S. 16), was wiederum stossend wirke, da er 2014 trotz dieser Unsicherheit erneut über die Grenze nach Syrien gereist sei, zehn Checkpoints passiert habe und sich einen Pass habe ausstellen lassen. Die eingereichten Beweismittel würden das geltend gemachte Aufgebot nicht belegen. Das Militärbüchlein bestätige, dass er den militärischen Grundwehrdienst geleistet habe, enthalte jedoch kein militärisches Aufgebot. Die Reservistenkarte weise darauf hin, dass er nach Abschluss des Grundwehrdienstes in den passiven Reservedienst eingeteilt werde. Dabei handle es sich um einen Einteilungsschein, nicht um einen Marschbefehl. 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wurde argumentiert, der Beschwerdeführer habe den Namen seiner Gruppierung nicht, wie vom SEM behauptet, erst während der Anhörung erfunden, sondern er habe lediglich zuerst die Frage nicht verstanden gehabt. Im Weiteren habe er zu den Demonstrationen in Latakia und zu seinen sonstigen politischen Aktivitäten detaillierte Aussagen gemacht. So habe er unter anderem die Daten, an denen die Demonstrationen stattgefunden hätten, angeben können und im Weiteren ausgesagt, sie hätten sich an den Konzepten des arabischen Frühlings in Tunesien und Ägypten orientiert; auch habe er angegeben, wie die Gruppenmitglieder die Flyer und Reden für die Proteste verbreitet hätten (vgl. A17 S. 8). Auf die Frage, wie er zu der Dreiergruppe gelangt sei, habe er ausführlich geantwortet, indem er seine eigene politische Entwicklung beschrieben habe. Es treffe zwar zu, dass er nicht genau erklärt habe, wie er die Jugendlichen angesprochen und vernetzt habe, jedoch seien ihm hierzu keine detaillierten Fragen gestellt worden. Im Weiteren sei es angesichts des diktatorischen Regimes in Damaskus durchaus nachvollziehbar, dass er nicht schon früher die politische Laufbahn eingeschlagen habe; wie Tausende andere Menschen habe er sich während des arabischen Frühlings politisiert. Was den Vorwurf der Vorinstanz betreffe, er habe die Gruppenmitglieder - und im Weiteren auch, wie er von der Verhaftung von F.________erfahren habe - nur knapp geschildert, sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführe hierzu nicht sehr viele Fragen gestellt worden seien und es anscheinend auch gewisse Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, bei seiner Schwester gewesen zu sein. 4.3.2 Im Weiteren könne der angebliche Widerspruch, wonach er einmal angegeben habe, die Verhaftung von F.______sei der Ausreisegrund für ihn gewesen, ein anderes Mal, im Libanon von dessen Verhaftung erfahren zu haben (vgl. A17 S.9, S. 21 und S. 22), aufgelöst werden. Er habe offensichtlich Schwierigkeiten gehabt, zwischen der Verhaftung von F.______ und dessen Tod zu unterscheiden (vgl. A17 S. 22), weshalb er sich hinsichtlich der Frage zuvor, wo er gewesen sei, als er von der Verhaftung von F._____ erfahren habe, bei seiner Antwort, sich im Libanon befunden zu haben, auf dessen Tod und nicht dessen Verhaftung bezogen habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es durchaus plausibel, dass sich die Gruppenmitglieder untereinander nicht mit Spitznamen angesprochen hätten, seien diese doch schon vor Gründung der Gruppe miteinander bekannt gewesen. 4.3.3 Sodann habe es die Vorinstanz als nicht glaubhaft erachtet, dass er ausser einigen Cousins über keine Familienmitglieder verfüge, welche Mitglieder der Baath-Partei seien, obwohl sein Vater im regierungskontrollierten Latakia wohne und Beamter sei und der Beschwerdeführer offensichtlich über Kontakte zu Regierungsbeamten verfüge. Wie der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung erklärt habe, sei es nicht für jeden Beamtenposten zwingend notwendig, Mitglied der Baath-Partei zu sein, auch wenn man in Latakia wohne. Die Kontakte, von denen der Beschwerdeführer profitiert habe, seien allesamt durch seinen Bruder zustande gekommen. Die Korruption in Syrien sei weitgehend bekannt und man müsse nicht zwingend Parteimitglied sein, um Leute bestechen zu können. Im Weiteren seien dem Beschwerdeführer zur Bestechung fast keine Fragen gestellt worden. Was die Feststellungen der Vorinstanz betreffe, wonach es keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden identifiziert worden sei, habe er doch unbehelligt wieder zurück nach Syrien reisen und sich dort einen Pass ausstellen lassen können, sei darauf hinzuweisen, dass er nur durch Bestechung und mit Begleitung eines Wachmanns des Geheimdienstes nach Syrien habe zurückkehren und wieder ausreisen können. 4.3.4 Schliesslich habe die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer wie geltend gemacht zum Militärdienst als Reservist aufgeboten worden sei. Hierzu sei festzuhalten, dass es nachvollziehbar sei, dass er sich nicht mehr an den gesamten Inhalt der grünen Karte, - die ihm die momentane Ausreise untersagt habe und seiner Schwester übergeben worden sei - erinnern könne. Die Begleitumstände der Übergabe des Dokumentes habe er indessen durchaus detailliert beschrieben. In der Zwischenzeit sei es ihm gelungen, das Original des Einberufungsbefehls beizubringen. 4.3.5 Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe glaubhaft dargetan und die Vorinstanz habe es unterlassen, deren Asylrelevanz zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sei mehrmals vorgeworfen worden, nicht hinreichend detaillierte Angaben gemacht zu haben, obwohl er gar nicht eingehend befragt worden sei. Daher sei der angefochtene Entscheid zur erneuten eingehenden Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.4 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass es sich bei der mit der Beschwerde eingereichten grünen Karte - welche der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens als verschwunden bezeichnet habe - um die Ankündigung einer Mobilisierung handle und nicht um einen Marschbefehl oder eine Vorladung. 4.5 Mit Replik vom 14. November 2016 erklärte die Rechtsvertreterin, beim Verkauf des Hauses seiner Eltern habe der Bruder des Beschwerdeführers die Karte in einem der zahlreichen Bücher gefunden und dem Beschwerdeführer geschickt. Es treffe zu, dass es sich hierbei nur um eine Art Vorbereitung auf einen eigentlichen Marschbefehl handle. Indessen mache das bei der momentanen Lage in Syrien keinen Unterschied. Reservisten müssten immer damit rechnen, eingezogen zu werden. 5. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine politischen Tätigkeiten hinreichend zu substantiieren. So sind sowohl die Angaben zu seinen politischen Motiven als auch zu seinen Tätigkeiten und den Mitgliedern der Gruppe stereotyp und unbestimmt ausgefallen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer wie viele andere erst während des arabischen Frühlings politisierte; indessen weisen die Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten wenig Substanz auf. So verwenden sie nur sehr allgemeine Begriffe, geben nur knappe Beschreibungen der Gruppenmitglieder sowie der Verhaftung von E.________ und enthalten überdies einige Unstimmigkeiten. So ist nicht einzusehen, warum die Gruppenmitglieder angesichts der Möglichkeit, belauscht zu werden, untereinander nicht die gewählten Spitznamen verwendeten. Die Entgegnung in der Beschwerde, dies sei nicht nötig gewesen, da sich die Mitglieder schon zuvor gekannt und damit Kenntnis von ihren wirklichen Namen gehabt hätten, vermag die unvorsichtige Vorgehensweise nicht plausibel zu erklären. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst an, nach der Verhaftung von E.______ im Jahre 2012 aus Furcht vor den Behörden Syrien verlassen zu haben und in den Libanon gereist zu sein (vgl. A17 S. 9). Auf die spätere unmissverständliche Frage, wo er gewesen sei, als er von der Verhaftung von E._______ erfahren habe, gab er indessen an, sich im Libanon aufgehalten zu haben (vgl. A17 S. 21/22). Auf entsprechende Nachfrage der befragenden Person hin präzisierte er, in Syrien habe er von der Verhaftung von F.________ erfahren, im Libanon von dessen Tod (vgl. A17 S. 22). Diese nachträgliche Präzisierung vermag den festgestellten Widerspruch nicht zu beseitigen. Auch die diesbezügliche Entgegnung in der Beschwerde, wonach er offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe, zwischen der Verhaftung von F._______ und dessen Tod zu unterscheiden (vgl. A17 S. 22), weshalb er sich bei seiner Antwort, sich im Libanon befunden zu haben, auf den Zeitpunkt des Todes von F._______ und nicht auf dessen Verhaftung bezogen habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde unmissverständlich danach gefragt, wie er von der Verhaftung von F.________ erfahren habe und wo er sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe (vgl. A17 S. 21/22). Auch die mehrmals angeführte Argumentation in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer nicht detaillierte Fragen gestellt worden seien, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass seine Ausführungen entsprechend knapp ausgefallen seien, vermag nicht zu überzeugen. Indessen wurde in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass es, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung impliziert, zur Bekleidung eines Beamtenpostens nicht zwingend erscheine, Mitglied der Baath-Partei zu sein. 5.2 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Tätigkeiten gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden identifiziert worden wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, hat der Beschwerdeführer von der angeblichen behördlichen Suche nach ihm lediglich über Drittpersonen erfahren (vgl. A17 S. 25). Sie beruht somit - wie im Übrigen auch die geäusserte Furcht des Beschwerdeführers vor dem Nachrichtendienst im Libanon - ausschliesslich auf Mutmassungen. Ohnehin ist nicht anzunehmen, dass er nach Syrien zurückgekehrt wäre, um den Pass zu erneuern und zu heiraten, hätte er tatsächlich befürchtet, aufgrund seiner politischen Tätigkeiten behördlich gesucht zu werden. Er konnte denn auch ohne Schwierigkeiten über die syrische Grenze gelangen, sich einen Pass ausstellen lassen und legal aus Syrien über den Hafen Tartus wieder ausreisen. Die - in der Beschwerde wiederholte - Erklärung des Beschwerdeführers, nur gegen Bestechung und mit Begleitung eines Wachmanns des Geheimdienstes die Checkpoints passiert haben zu können, erscheint konstruiert und nicht glaubhaft. So fielen beispielsweise die Angaben des Beschwerdeführers, dazu aufgefordert, sich zum Wachmann und dem Hauptmann des syrischen Geheimdienstes zu äussern, sehr knapp aus. Insbesondere fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer näherer Angaben zum Wachmann, der ihn ständig begleitet haben soll, enthielt. 5.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, seinen obligatorischen Militärdienst abgeleistet und von neuem als Reservist zum Dienst in der syrischen Armee einberufen worden zu sein. Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, seiner Schwester sei von Beamten der "Einrückungsabteilung" eine grüne Karte übergeben worden, welche unauffindbar sei. Auf Beschwerdeebene wurde die wieder aufgetauchte, von der Rechtsvertreterin als "Einberufungsbefehl" bezeichnete Karte im Original nachgereicht. Im Rahmen der Anhörung hatte der Beschwerdeführer angegeben, die grüne Karte bedeute, dass er auf einer Warteliste sei. Eine schriftliche Aufforderung für den Dienst habe er nicht erhalten (vgl. A17 S. 13). Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei der grünen Karte lediglich um eine Ankündigung eines allfälligen Einrückungsbefehls und nicht um einen Marschbefehl handle, entgegnete die Rechtsvertreterin in ihrer Replik, es treffe zu, dass es sich hierbei nur um eine Art Vorbereitung auf einen eigentlichen Marschbefehl handle. Indessen mache das bei der momentanen Lage in Syrien keinen Unterschied. Reservisten müssten immer damit rechnen, eingezogen zu werden. Aus den obenstehenden Feststellungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Zwar hatte er den ordentlichen Militärdienst geleistet und wurde anschliessend der Reserve zugeteilt. Jedoch wird auch von ihm selbst nicht bestritten, dass es sich bei der eingereichten grünen Karte um keinen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung handelt, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Die Tatsache alleine, dass er im Status eines Reservisten - der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist - aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ebenso kommt dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen hat und dies weiterhin tut, bezüglich des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, erhielt er doch selbst kein solches Aufgebot. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom 5. Januar 2016). 5.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.

6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Auf das mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 eingereichte Unterstützungsschreiben ist bei dieser Sachlage nicht näher einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 14. Oktober wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli