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E-3815/2020

E-3815/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer suchten am 18. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Januar 2017 fanden die Befragungen zur Person und am 27. Juni 2018 die Anhörungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 statt. Die anderen Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht befragt. Hierbei machten sie geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______. Die Beschwerdeführerin 1 habe (...) an der Universität unterrichtet. Im (...) sei ihr Bruder G._______ - ein hochrangiger (...) - desertiert. Ihr Ehemann habe im (...) das Haus verlassen und sei danach nicht mehr aufgetaucht. Zudem sei ihr Haus eines Tages von einer Rakete getroffen und der Balkon dabei beschädigt worden, weshalb sie weggezogen seien. Am neuen Wohnort hätten jedoch ebenfalls Kämpfe begonnen, weshalb sie in ihr altes Haus zurückgezogen seien. Einige Arbeitskollegen hätten ihr geraten das Land zu verlassen, da sie aufgrund des Verschwindens ihres Bruders Probleme bekommen könne, woraufhin sie mit ihren Kindern Syrien legal verlassen habe und am 16. Januar 2017 in die Schweiz eingereist sei. In der Anhörung fügte sie hinzu, ihre Freundin H._______ - (...) - habe ihr mitgeteilt, dass sie ab (...) ständig vom Sicherheitsdienst gesucht worden sei. Mit ihrem Ehemann, der sich wieder in F._______ aufhalte, habe sie inzwischen fast täglich Kontakt. Über sein Erlebtes wisse sie jedoch nichts, da er nicht darüber sprechen wolle. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, die Beschwerdeführer hätten Syrien insbesondere aufgrund der allgemeinen Lage und des Gesundheitszustands ihres Bruders verlassen. Zudem sei ihr Vater zum Zeitpunkt ihrer Ausreise verschollen gewesen. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 gewährte das SEM der Schwester der Beschwerdeführerin - I._______ - und deren Kinder, die gemeinsam am 24. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatten, Asyl und anerkannte sie als Flüchtlinge. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Schwester der Beschwerdeführerin - J._______ - erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 10. Januar 2017 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Eine hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 4. Juli 2019 abgewiesen. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 (zugestellt am 29. Juni 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2020 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. F. Mit Schreiben vom 6. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 bis 6) wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht insbesondere, die Vorinstanz versuche einer Auseinandersetzung mit der Desertion des Bruders, den Warnungen der Freunde, den Vorbringen der Schwester I._______ und der Überwachung des Sicherheitsdienstes sowie einer rechtlichen Beurteilung der Reflexverfolgung auszuweichen. Indem die Beschwerdeführerin mit der angeblich nachgeschobenen Suche in der Anhörung nicht konfrontiert worden sei, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Indem die Vorinstanz nicht auf alle Zusammenhänge mit den Schwestern und dem Bruder der Beschwerdeführerin eingegangen sei und lediglich pauschal begründet habe, die Beschwerdeführerin könne einzig aus dem Umstand, dass ihrer Schwester I._______ Asyl gewährt worden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten, habe sie nicht nur ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör, sondern auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz) und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 6.1 Die Rüge, die Vorinstanz versuche einer Auseinandersetzung mit der Desertion des Bruders, den Warnungen der Freunde, den Vorbringen der Schwester I._______ und der Überwachung des Sicherheitsdienstes sowie einer rechtlichen Beurteilung der Reflexverfolgung auszuweichen, ist unbegründet. So wurde all dies sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausreichend gewürdigt. Wie zu zeigen sein wird, war die Vorinstanz vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 1 in Syrien aufgrund ihres Bruders oder ihrer Schwester keine persönlichen Nachteile gewärtigen musste, ausschliesslich durch Dritte von angeblichen Suchaktionen erfahren haben will und legal das Land verlassen konnte, nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu hypothetischen Nachteilen zu treffen. Der Untersuchungsgrundsatz wurde nicht verletzt, der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die Verfügung der Vorinstanz ist zudem ausreichend begründet, da sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls Genüge getan.

E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, sie sei mit den angeblich nachgeschobenen Suchaktionen an der Universität in der Anhörung nicht konfrontiert worden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine asylsuchende Person zwar nach Möglichkeit mit Widersprüchen in den eigenen Angaben konfrontiert werden soll, um so die Gelegenheit zur Erklärung und allfälligen Auflösung derselben zu erhalten. Dieser Grundsatz gründet in der - nach dem Gesagten vorliegend hinreichend beachteten - Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b).

E. 6.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör verletzt, den Sachverhalt mangelhaft ermittelt noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung die Begründungspflicht verletzt hat. Somit ist der Eventualantrag - die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen - abzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

E. 8.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die insbesondere zum Schluss kam, die Vorbringen seien einerseits nicht asylrelevant und andererseits unglaubhaft, weil sie zum zentralen Element nachgeschoben sowie widersprüchlich ausgefallen seien. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und somit die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer (Krieg, instabile politische Lage, unregelmässiger Schulbesuch, Beschädigungen am Haus aufgrund eines Raketenangriffs) keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Sodann stellt die Unkenntnis über den Aufenthaltsort des Ehemannes ebenfalls kein Asylgrund dar. Im Übrigen ist dieser inzwischen wieder aufgetaucht und haben die Beschwerdeführer Kontakt zu ihm (z. B. SEM-Akten A19 F87 ff.). Die in der Anhörung vorgebrachten Suchaktionen nach der Beschwerdeführerin 1 basieren ausschliesslich auf Informationen Dritter. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind jedoch nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, «Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution», vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Zudem trifft zu, dass die Beschwerdeführerin 1 diese Suchaktionen in der Befragung zur Person nicht erwähnte. Asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so auch der in der Beschwerde zitierte Entscheid EMARK 1993 Nr. 3 E. 3). Die hierzu getätigten Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene - namentlich auch zur kurzen Dauer oder zum summarischen Charakter einer Befragung zur Person - gehen ins Leere, dauerte die Befragung zur Person doch 110 Minuten, wurde die Beschwerdeführerin bereits anlässlich dieser Befragung ausführlich zu ihren Gesuchsgründen befragt und bestätigte sie sowohl die Wahrheit als auch die Vollständigkeit ihrer dabei gemachten Aussagen. Es liegen mithin keine ersichtlichen Gründe vor, weshalb sich die Vorinstanz nicht auch auf die Angaben aus der Befragung zur Person hätte stützen können. Dass die Beschwerdeführerin 1 in der Befragung zur Person mit den pauschalen Warnungen von Arbeitskollegen die Informationen über die ständigen Suchen nach ihr gemeint haben soll, ist ein in der Beschwerde weit hergeholter Erklärungsversuch, müsste eine «ständige» Suche doch im Zentrum der Fluchtgründe stehen und erwähnt werden. Zudem ist - trotz der Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene (insb. Beschwerde S. 10) - nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 1 erst ab (...) «ständig» gesucht und nicht gefunden worden sein soll. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 legal ausreisen konnte, untermauert schliesslich die Schlussfolgerung, dass sie und ihre Kinder von den Behörden nicht gesucht werden, was sie im Übrigen bereits in der Befragung zur Person bestätigte («Ich hatte wirklich keine Probleme. Ich bin sogar legal ausgereist. Falls sich die Situation verbessert, möchte ich zurückkehren.», SEM-Akten A5 Ziff. 7.01). Die antragsgemäss beigezogenen Akten der Schwestern der Beschwerdeführerin 1 (N [...] und N [...]) lassen keinen anderen Schluss zu. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass auch J._______ alleine aus dem Umstand, dass ihrer Schwester in der Schweiz Asyl gewährt worden war, ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten konnte (vgl. auch Urteil BVGer D-1326/2018 und D-1327/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3).

E. 8.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich indessen, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3815/2020 Urteil vom 27. August 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch MLaw Regina Derrer, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer 1-5, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 18. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Januar 2017 fanden die Befragungen zur Person und am 27. Juni 2018 die Anhörungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 statt. Die anderen Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht befragt. Hierbei machten sie geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______. Die Beschwerdeführerin 1 habe (...) an der Universität unterrichtet. Im (...) sei ihr Bruder G._______ - ein hochrangiger (...) - desertiert. Ihr Ehemann habe im (...) das Haus verlassen und sei danach nicht mehr aufgetaucht. Zudem sei ihr Haus eines Tages von einer Rakete getroffen und der Balkon dabei beschädigt worden, weshalb sie weggezogen seien. Am neuen Wohnort hätten jedoch ebenfalls Kämpfe begonnen, weshalb sie in ihr altes Haus zurückgezogen seien. Einige Arbeitskollegen hätten ihr geraten das Land zu verlassen, da sie aufgrund des Verschwindens ihres Bruders Probleme bekommen könne, woraufhin sie mit ihren Kindern Syrien legal verlassen habe und am 16. Januar 2017 in die Schweiz eingereist sei. In der Anhörung fügte sie hinzu, ihre Freundin H._______ - (...) - habe ihr mitgeteilt, dass sie ab (...) ständig vom Sicherheitsdienst gesucht worden sei. Mit ihrem Ehemann, der sich wieder in F._______ aufhalte, habe sie inzwischen fast täglich Kontakt. Über sein Erlebtes wisse sie jedoch nichts, da er nicht darüber sprechen wolle. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, die Beschwerdeführer hätten Syrien insbesondere aufgrund der allgemeinen Lage und des Gesundheitszustands ihres Bruders verlassen. Zudem sei ihr Vater zum Zeitpunkt ihrer Ausreise verschollen gewesen. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 gewährte das SEM der Schwester der Beschwerdeführerin - I._______ - und deren Kinder, die gemeinsam am 24. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatten, Asyl und anerkannte sie als Flüchtlinge. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Schwester der Beschwerdeführerin - J._______ - erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 10. Januar 2017 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Eine hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 4. Juli 2019 abgewiesen. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 (zugestellt am 29. Juni 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2020 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. F. Mit Schreiben vom 6. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 bis 6) wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht insbesondere, die Vorinstanz versuche einer Auseinandersetzung mit der Desertion des Bruders, den Warnungen der Freunde, den Vorbringen der Schwester I._______ und der Überwachung des Sicherheitsdienstes sowie einer rechtlichen Beurteilung der Reflexverfolgung auszuweichen. Indem die Beschwerdeführerin mit der angeblich nachgeschobenen Suche in der Anhörung nicht konfrontiert worden sei, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Indem die Vorinstanz nicht auf alle Zusammenhänge mit den Schwestern und dem Bruder der Beschwerdeführerin eingegangen sei und lediglich pauschal begründet habe, die Beschwerdeführerin könne einzig aus dem Umstand, dass ihrer Schwester I._______ Asyl gewährt worden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten, habe sie nicht nur ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör, sondern auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz) und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 6. 6.1 Die Rüge, die Vorinstanz versuche einer Auseinandersetzung mit der Desertion des Bruders, den Warnungen der Freunde, den Vorbringen der Schwester I._______ und der Überwachung des Sicherheitsdienstes sowie einer rechtlichen Beurteilung der Reflexverfolgung auszuweichen, ist unbegründet. So wurde all dies sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausreichend gewürdigt. Wie zu zeigen sein wird, war die Vorinstanz vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 1 in Syrien aufgrund ihres Bruders oder ihrer Schwester keine persönlichen Nachteile gewärtigen musste, ausschliesslich durch Dritte von angeblichen Suchaktionen erfahren haben will und legal das Land verlassen konnte, nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu hypothetischen Nachteilen zu treffen. Der Untersuchungsgrundsatz wurde nicht verletzt, der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die Verfügung der Vorinstanz ist zudem ausreichend begründet, da sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls Genüge getan. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, sie sei mit den angeblich nachgeschobenen Suchaktionen an der Universität in der Anhörung nicht konfrontiert worden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine asylsuchende Person zwar nach Möglichkeit mit Widersprüchen in den eigenen Angaben konfrontiert werden soll, um so die Gelegenheit zur Erklärung und allfälligen Auflösung derselben zu erhalten. Dieser Grundsatz gründet in der - nach dem Gesagten vorliegend hinreichend beachteten - Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b). 6.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör verletzt, den Sachverhalt mangelhaft ermittelt noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung die Begründungspflicht verletzt hat. Somit ist der Eventualantrag - die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen - abzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die insbesondere zum Schluss kam, die Vorbringen seien einerseits nicht asylrelevant und andererseits unglaubhaft, weil sie zum zentralen Element nachgeschoben sowie widersprüchlich ausgefallen seien. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und somit die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer (Krieg, instabile politische Lage, unregelmässiger Schulbesuch, Beschädigungen am Haus aufgrund eines Raketenangriffs) keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Sodann stellt die Unkenntnis über den Aufenthaltsort des Ehemannes ebenfalls kein Asylgrund dar. Im Übrigen ist dieser inzwischen wieder aufgetaucht und haben die Beschwerdeführer Kontakt zu ihm (z. B. SEM-Akten A19 F87 ff.). Die in der Anhörung vorgebrachten Suchaktionen nach der Beschwerdeführerin 1 basieren ausschliesslich auf Informationen Dritter. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind jedoch nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, «Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution», vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Zudem trifft zu, dass die Beschwerdeführerin 1 diese Suchaktionen in der Befragung zur Person nicht erwähnte. Asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so auch der in der Beschwerde zitierte Entscheid EMARK 1993 Nr. 3 E. 3). Die hierzu getätigten Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene - namentlich auch zur kurzen Dauer oder zum summarischen Charakter einer Befragung zur Person - gehen ins Leere, dauerte die Befragung zur Person doch 110 Minuten, wurde die Beschwerdeführerin bereits anlässlich dieser Befragung ausführlich zu ihren Gesuchsgründen befragt und bestätigte sie sowohl die Wahrheit als auch die Vollständigkeit ihrer dabei gemachten Aussagen. Es liegen mithin keine ersichtlichen Gründe vor, weshalb sich die Vorinstanz nicht auch auf die Angaben aus der Befragung zur Person hätte stützen können. Dass die Beschwerdeführerin 1 in der Befragung zur Person mit den pauschalen Warnungen von Arbeitskollegen die Informationen über die ständigen Suchen nach ihr gemeint haben soll, ist ein in der Beschwerde weit hergeholter Erklärungsversuch, müsste eine «ständige» Suche doch im Zentrum der Fluchtgründe stehen und erwähnt werden. Zudem ist - trotz der Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene (insb. Beschwerde S. 10) - nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 1 erst ab (...) «ständig» gesucht und nicht gefunden worden sein soll. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 legal ausreisen konnte, untermauert schliesslich die Schlussfolgerung, dass sie und ihre Kinder von den Behörden nicht gesucht werden, was sie im Übrigen bereits in der Befragung zur Person bestätigte («Ich hatte wirklich keine Probleme. Ich bin sogar legal ausgereist. Falls sich die Situation verbessert, möchte ich zurückkehren.», SEM-Akten A5 Ziff. 7.01). Die antragsgemäss beigezogenen Akten der Schwestern der Beschwerdeführerin 1 (N [...] und N [...]) lassen keinen anderen Schluss zu. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass auch J._______ alleine aus dem Umstand, dass ihrer Schwester in der Schweiz Asyl gewährt worden war, ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten konnte (vgl. auch Urteil BVGer D-1326/2018 und D-1327/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3). 8.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich indessen, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: