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E-5692/2020

E-5692/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Schreiben vom 30. November 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Nach der Aufnahme der Personalien am 6. Dezember 2018 fand am 20. Dezember 2018 eine Erstbefragung gemäss Art. 16. Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015 2055) statt. Mit Zuweisungsentscheid vom 27. Dezember 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch zusammen mit demjenigen seiner Ehefrau im erweiterten Verfahren weitergeführt werde (SEM-Akte A32/2). Am 11. Oktober 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er ethnischer Kurde syrischer Nationalität sei und sein Leben in B._______ und C._______ verbracht habe. In B._______ habe er die Universität besucht und während des Studiums im Jahr 2012 an prokurdischen Demonstrationen teilgenommen sowie Kurdisch unterrichtet. Während des Studiums habe er den Militärdienst jeweils aufschieben können. Als er die Uni im Jahr 2014 beendet habe, sei er vor Ablauf der Frist des Aufschubs nach C._______ gezogen, um so dem Aufgebot zu entkommen. Dort habe er weiterhin Geld bezahlt, um nicht in den Militärdienst einberufen zu werden. Den Militärdienst des Regimes habe er nie geleistet. Erst als er sich ein Familienbüchlein habe ausstellen lassen wollen, sei ihm gesagt worden, dass der Sicherheitsdienst ihn suche; dies wohl aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen an der Uni. In C._______ habe er hauptberuflich als (...) gearbeitet. Nebenbei habe er bei zivilen Organisationen Hilfstätigkeiten ausgeführt. Aufgrund dieser Hilfstätigkeiten sei er einmal im August 2017 von der Partei der Demokratischen Union (PYD) für zwei Tage festgenommen und befragt worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, dass er ein Spitzel der Türkei sei, weil die Organisation ihren Sitz in der Türkei gehabt habe. Im Anschluss an die zweitägige Befragung sei ihm gesagt worden, dass diese Organisation nicht mehr weiterbestehen solle. Sie sei dann noch im August 2017 geschlossen worden. Danach habe er beruflich immer mehr Probleme erfahren. Da er aufgrund seiner Arbeit als (...) über Pläne der gesamten Region C._______ verfügt habe, welche Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse sowie die Grenzziehung ergeben hätten, habe man ihn gefragt, ob er sich einer kurdischen Gewerkschaft (...) in C._______ anschliessen wolle. Dieses Vorhaben habe dazu geführt, dass er bedroht und schliesslich von der Freien Syrischen Armee (FSA) entführt worden sei. Eine Gruppierung der FSA habe ihn drei Tage lang (vom 26. - 29. April 2018) festgehalten, verhört und gefoltert, weil sie habe wissen wollen, wo sich die (...) Pläne der Region sowie sein Laptop befänden. Er habe immer wieder gesagt, dass er dies nicht wisse, und die Partei ihm den Laptop weggenommen habe, sodass die Entführer ihn schliesslich an einem Strassenrand ausgesetzt hätten. Freigelassen worden sei er nur deshalb, weil sein Schwiegervater der Gruppierung Geld bezahlt habe. Danach sei er zu seinem Haus in C._______ gegangen und habe festgestellt, dass die FSA dieses beschlagnahmt habe. Er sei daraufhin mit seiner Ehefrau bei seinen Schwiegereltern untergekommen und habe sich dort bis zur Ausreise aus Syrien am 14. August 2018 versteckt. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Dokumente zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei, wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. C. C.a Mit Eingabe vom 13. November 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des die Beschwerde unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Weiter beantragte er, seine Beschwerde mit der Beschwerde seiner Ehefrau zu vereinigen, eventualiter seien die Beschwerdeverfahren zu koordinieren. C.b Mit Eingabe vom 26. November 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung an Refraktäre und Deserteure zu den Akten. C.c Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, angesichts des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anerkennung als Flüchtling sei anzunehmen, er fechte auch Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz an. Die Instruktionsrichterin wies den Antrag auf Verfahrensvereinigung sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Demgegenüber wurde der Antrag auf Koordination der Verfahren gutgeheissen. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die ergangene Zwischenverfügung, eventualiter stellte er gleichzeitig ein Gesuch um Herabsetzung des Kostenvorschusses. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs stützte er sich wiederum auf das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 sowie auf eine Vernehmlassung in einem anderen hängigen Beschwerdeverfahren. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 wies die Instruktionsrichterin das Wiedererwägungsgesuch und das Gesuch um Herabsetzung des Kostenvorschusses ab und gewährte eine Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde innert Frist bezahlt. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es werde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration an der Universität B._______ teilgenommen habe. Schwerwiegende Zweifel bestünden indes daran, dass er dabei durch die Behörden identifiziert worden sei und eine aktive Rolle gespielt habe. In der ersten Befragung habe er nämlich ausgesagt, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahme keine Probleme mit den Behörden bekommen habe. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, dass sich unter den Demonstrationsteilnehmern Spitzel und Informanten des syrischen Regimes befunden hätten, welche die Demonstranten gefilmt und deren Namen an die Behörden weitergegeben hätten. Es sei daher naheliegend, dass er nun womöglich gesucht werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Episode bei der ersten Befragung nicht erwähnt habe. Die Schilderungen im Zusammenhang mit dem Kurdischunterricht seien stereotyp vorgetragen worden, ohne dabei eine persönliche Betroffenheit zu vermitteln. Anlässlich der Anhörung seien diese überhaupt nicht erwähnt worden. Im Übrigen sei auch bei Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen davon auszugehen, dass diese Ereignisse abgeschlossen seien und keine flüchtlingsrelevanten Nachteile nach sich gezogen hätten. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass auch unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht davon auszugehen sei, dass die Behörden ein besonderes Interesse an ihm gehabt hätten, habe er doch sein Studium zwei Jahre nach den besagten Vorfällen, ohne dass etwas geschehen sei, abschliessen können. Auch seien sämtliche noch in B._______ lebenden Familienangehörige nie von den Behörden aufgesucht worden. Somit sei eine Identifizierung durch die Behörden ausgeblieben. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe über Drittpersonen versucht, an ein Familienbüchlein zu kommen, wobei diese ihm mitgeteilt hätten, er werde von den Sicherheitsbehörden gesucht, basiere ausschliesslich auf Aussagen Dritter. Verweise auf Informationen Dritter seien stereotyp und unglaubhaft, zudem würden sie den Anforderungen an eine Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinne nicht genügen (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3815/2020 vom 27. August 2020). Weiter führte das SEM aus, im syrischen Kontext erfolge eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nur dann, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Solche seien im Falle des Beschwerdeführers nicht erkennbar, zumal er nicht habe glaubhaft machen können, aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen durch die syrischen Behörden als regimekritische Person identifiziert worden zu sein. Allfällige Strafmass-nahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung stellten somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Sodann vermöchten die befürchteten Rekrutierungsmassnahmen durch die PYD und deren Volksverteidigungseinheiten, der YPG, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Asylrelevanz zu entfalten (unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5229/2014 vom 23. Juni 2015). Die erfolgte Festnahme durch die PYD sei nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Organisation (...), eine solidarische gemeinnützige Organisation, eine politische Bedrohung für die PYD darstellen sollte, zumal die Aktivitäten der Organisation humanitärer Natur seien und keine Kritik an der PYD darstellten. Zudem sei es bei dieser einen Festnahme und Befragung durch die PYD geblieben. Weitere Nachteile durch die PYD habe er aufgrund seiner Tätigkeiten für solidarische und kulturelle Organisationen nicht geltend gemacht. Womit ihm aufgrund dieses Engagements keine flüchtlingsrelevanten Nachteile entstanden seien. Die vom Beschwerdeführer geschilderte dreitägige Festnahme durch eine bewaffnete Gruppe der FSA sei schliesslich nicht aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motivs erfolgt, sondern aufgrund seines Berufs und eines Konflikts innerhalb dieses Berufszweiges. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel - USB-Stick mit (...) Plänen und Koordinaten - nichts zu ändern, da sich daraus keine Hinweise auf eine in Art. 3 Abs.1 AsylG definierte Verfolgung entnehmen lasse. Ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Beschlagnahme seines Hauses durch die FSA sowie der unsicheren Lage in C._______. Es sei unbestritten, dass die Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges ausgesprochen schwierig sei. Die beschriebenen Nachteile - namentlich die Angriffe durch die türkische Luftwaffe und der schwierige Alltag in Kriegszeiten und Besetzungen durch unterschiedliche Gruppen - seien auf die zurzeit herrschende Situation und allgemeine gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und demnach nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsyIG.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde dagegen ein, dass die erste Befragung unter schweren Mängeln leide, da sein damaliger Rechtsvertreter nicht an der Befragung teilgenommen habe. Des Weiteren sei es ihm am Tag der ersten Befragung gesundheitlich nicht gut gegangen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Dolmetscher Arabisch gesprochen habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) als Kurde dem Übersetzer nicht richtig habe vertrauen können. Folglich sei die Erstbefragung nur insofern verwertbar, als sie der Anhörung nicht widerspreche beziehungsweise nicht zum Nachteil gereiche.

E. 5.2.2 Bei der Teilnahme an den Demonstrationen sowie dem Kurdischunterricht handle es sich sodann um ein zusätzliches Element, welches seine Bedrohungslage sowie die Angst vor Verfolgung in seinem Heimatland verstärke. Er sei sich sicher, dass er das Familienbüchlein nur deshalb nicht habe ausstellen lassen können, weil die Behörden über die Demonstrationsteilnahmen (doch) Bescheid gewusst hätten. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass das fluchtauslösende Element unbestritten die schwere Verfolgung durch die FSA gewesen sei. Es möge sich diesbezüglich nicht um staatliche Verfolger gehandelt haben, jedoch um Verfolger, vor denen weder die staatlichen Kräfte noch die kurdischen Kräfte der PYD Sicherheit gewähren würden. Mittlerweile seien zudem seine (...)kollegen festgenommen worden. Ihm hätte das Gleiche gedroht, da er weder der PYD noch der FSA gegenüber die sich in seinem Besitz befindenden (...) Pläne aus der Region ausgehändigt habe. Weiter habe er auf Druck der PYD seine Tätigkeit bei der (...) aufgegeben. Die PYD habe aus der Neutralität der Tätigkeit der (...) auf Feindlichkeit und Verrat geschlossen, woraus sich ein unterstelltes politisches Verfolgungsmotiv ergebe. Das Motiv der FSA sei politisch gewesen, denn sie habe die Macht über die sich bei ihm befindenden Daten haben wollen, damit man gezielt die Angehörigen der verhassten Gegnerschaft/Ethnie hätte benachteiligen können. Aus den genannten Gründen sowie dem Umstand, dass er nach seiner Refraktion Syrien illegal verlassen habe und ihm aufgrund dessen keine sichere Zufluchtsmöglichkeit in seiner Heimat bestehe, müsse ihm Asyl gewährt werden.

E. 6 Vorab ist die durch den Beschwerdeführer monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Der Beschwerdeführer verzichtete selbst mit schriftlicher Erklärung vom 5. Dezember 2018 auf die ihm im Rahmen des Testverfahrens angebotene Rechtsvertretung (SEM-Akte A26/1) und willigte in die Durchführung der Befragung ohne Rechtsvertreter ausdrücklich ein (SEM-Akte A29/11 F8). Des Weiteren befand sich zum Zeitpunkt der Erstbefragung keine unterzeichnete Vollmacht eines Rechtsvertreters im Dossier des Beschwerdeführers, womit die Vorinstanz auch keine Kenntnis eines allfälligen Rechtsvertreters haben konnte. Vorhanden war lediglich eine Vollmacht, welche von der Ehefrau unterschrieben war und auch ausdrücklich nur diese betraf (SEM-Akte A15/2). Dem Protokoll lassen sich sodann keine Anhaltspunkte entnehmen, aus welchen ersichtlich werden würde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen korrekt zu beantworten (SEM-Akte A29/11 F1, F72). Dem Protokoll lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl Arabisch als auch Kurdisch versteht (SEM-Akte A29/F12). Er machte denn auch während der ganzen Befragung nicht geltend, dass er den Übersetzer nicht verstehe. Die Vorinstanz ist demnach entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung korrekt vorgegangen und es liegen somit keine schweren Mängel vor. Dementsprechend ist das Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2018 zur Entscheidfindung vollumfänglich heranzuziehen. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt, inwiefern bezüglich der Vorbringen im Zusammenhang mit der PYD eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen sollte. Solches ist den Akten denn auch nicht zu entnehmen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.

E. 7 In der Beschwerde wird sodann in materieller Hinsicht gerügt, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe.

E. 7.1 Auch nach genauer Prüfung der Akten ist - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 ausgeführt - festzuhalten, dass die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers im Jahr 2012 unabhängig von deren Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevant zu bezeichnen sind, da ihm bis zur Ausreise im August 2018 deswegen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile widerfahren sind. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer exponierten Funktion aktiv gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang in der Erstbefragung an, aufgrund der Demonstrationsteilnahme keine Probleme mit den Behörden in B._______ gehabt zu haben (SEM-Akte A29/11 F58). Er selbst sei - im Gegensatz zu anderen Teilnehmern - nicht verhaftet worden (SEM-Akte A39/17 F64). Nach diesem Ereignis habe er sich auf sein Studium konzentriert und sei bis zum Abschluss, also noch rund zwei Jahre in B._______ geblieben (SEM-Akte A39/17 F67). Er habe nur noch einmal mit dem Kriminalsicherheitsdienst zu tun gehabt, welcher ihm untersagt habe, Kurdisch zu unterrichten (SEM-Akte A29/11 F58). Auch in seiner Beschwerde hält er nochmals ausdrücklich fest, dass es infolge der Demonstrationsteilnahme nie zu einer Verhaftung oder Verfolgung seiner Person gekommen sei (S. 13 der Beschwerde). Er selbst vermutet denn auch nur, dass er sein Familienbüchlein nicht habe ausstellen lassen können, weil er den Behörden bekannt gewesen sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür konnte er nicht nachweisen, stützt er sich doch auch dabei auf Aussagen Dritter, welche ihm gesagt hätten, dass er gesucht werde (SEM-Akte A29/11 F72; A39/17 F59 f.). Die Behörden selbst haben ihm persönlich die Ausstellung nie direkt verweigert. Auch hatten weder er noch seine Familie, welche immer noch in B._______ lebt, aufgrund der geschilderten Vorfälle irgendwelche Konsequenzen zu tragen (SEM-Akte A39/17 F13-16). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme noch dem Kurdischunterricht von den syrischen Behörden gesucht beziehungsweise den syrischen Behörden als regimekritische Person bekannt ist. Somit kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz gewisse Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtete.

E. 7.2 Die Dienstverweigerung weist sodann entgegen der Argumentation in der Beschwerde mangels Vorliegens zusätzlicher Faktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Asylrelevanz auf (vgl. BVGE 2015/3 sowie Bestätigung der Rechtsprechung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2188/2019 vom 30. Juni 2020). Die Vorinstanz stellte dies in ihrer Verfügung zu Recht fest. Zutreffenderweise führte die Vorinstanz aus, dass die Rekrutierungsbemühungen seitens der PYD respektive der YPG mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsyIG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen und eine entsprechende Verweigerung keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen (unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 und das Urteil des BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). Abgesehen von einer zweitägigen Festnahme durch die PYD hat der Beschwerdeführer ferner keine weiteren Vorfälle beziehungsweise Probleme mit Beteiligung der PYD geschildert. Es mag zutreffen, dass die Organisation (...) ihre Tätigkeiten nach seiner Festnahme einstellen musste; der Grund diesbezüglich dürfte jedoch gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers darin gelegen haben, dass die Organisation schlicht keine Bewilligungen mehr für ihre Vorhaben erhalten hat (SEM-Akte A29/11, F54). Aktive Drohungen seitens der PYD zur Schliessung der Organisation werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und lassen sich den Akten auch nicht entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Festnahme durch die PYD nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgte und somit keine Asylrelevanz zu entfalten vermag.

E. 8.1 Das SEM stellte sodann ebenfalls zu Recht fest, dass es den im Zusammenhang mit der FSA erlittenen Nachteilen im April 2018 an einem Motiv nach Art. 3 AsylG mangelt. Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass die Entführer hätten wissen wollen, wo sich sein Laptop befinde (SEM-Akte A29/11, F54; A39/17, F33). Ihr Interesse lag klarerweise darin, sich die (...) Pläne zu beschaffen. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Entführung durch eine Gruppierung der FSA aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgt ist und nicht aufgrund eines von Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotivs. Erst beschwerdeweise wird ausgeführt, dass die FSA durch die Erlangung der Pläne die verhasste Gegnerschaft/Ethnie habe benachteiligen wollen (S. 14 der Beschwerde). Diesbezüglich handelt es sich jedoch um eine blosse Behauptung, die sich nicht durch Beweise stützen lässt. Das neu mit Beschwerde eingereichte Beweismittel 4, bei welchem es sich lediglich um einen Link zu einem TV-Bericht handelt, in welchem nach eigenen Angaben beziehungsweise eigener Übersetzung des Beschwerdeführers von Festnahmen von (...) berichtet wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies, zumal auch für diese Festnahmen die berufliche Tätigkeit ausschlaggebend zu sein scheint und nicht ein flüchtlingsrelevantes Motiv.

E. 8.2 Betreffend die Beschlagnahme des Hauses des Beschwerdeführers durch die FSA kann schliesslich auf die Ausführungen sowie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich beschwerdeweise nichts geltend macht.

E. 8.3 Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie ebenfalls nicht geeignet sind, etwas zugunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2020 die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5692/2020 Urteil vom 2. August 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Schreiben vom 30. November 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Nach der Aufnahme der Personalien am 6. Dezember 2018 fand am 20. Dezember 2018 eine Erstbefragung gemäss Art. 16. Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015 2055) statt. Mit Zuweisungsentscheid vom 27. Dezember 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch zusammen mit demjenigen seiner Ehefrau im erweiterten Verfahren weitergeführt werde (SEM-Akte A32/2). Am 11. Oktober 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er ethnischer Kurde syrischer Nationalität sei und sein Leben in B._______ und C._______ verbracht habe. In B._______ habe er die Universität besucht und während des Studiums im Jahr 2012 an prokurdischen Demonstrationen teilgenommen sowie Kurdisch unterrichtet. Während des Studiums habe er den Militärdienst jeweils aufschieben können. Als er die Uni im Jahr 2014 beendet habe, sei er vor Ablauf der Frist des Aufschubs nach C._______ gezogen, um so dem Aufgebot zu entkommen. Dort habe er weiterhin Geld bezahlt, um nicht in den Militärdienst einberufen zu werden. Den Militärdienst des Regimes habe er nie geleistet. Erst als er sich ein Familienbüchlein habe ausstellen lassen wollen, sei ihm gesagt worden, dass der Sicherheitsdienst ihn suche; dies wohl aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen an der Uni. In C._______ habe er hauptberuflich als (...) gearbeitet. Nebenbei habe er bei zivilen Organisationen Hilfstätigkeiten ausgeführt. Aufgrund dieser Hilfstätigkeiten sei er einmal im August 2017 von der Partei der Demokratischen Union (PYD) für zwei Tage festgenommen und befragt worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, dass er ein Spitzel der Türkei sei, weil die Organisation ihren Sitz in der Türkei gehabt habe. Im Anschluss an die zweitägige Befragung sei ihm gesagt worden, dass diese Organisation nicht mehr weiterbestehen solle. Sie sei dann noch im August 2017 geschlossen worden. Danach habe er beruflich immer mehr Probleme erfahren. Da er aufgrund seiner Arbeit als (...) über Pläne der gesamten Region C._______ verfügt habe, welche Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse sowie die Grenzziehung ergeben hätten, habe man ihn gefragt, ob er sich einer kurdischen Gewerkschaft (...) in C._______ anschliessen wolle. Dieses Vorhaben habe dazu geführt, dass er bedroht und schliesslich von der Freien Syrischen Armee (FSA) entführt worden sei. Eine Gruppierung der FSA habe ihn drei Tage lang (vom 26. - 29. April 2018) festgehalten, verhört und gefoltert, weil sie habe wissen wollen, wo sich die (...) Pläne der Region sowie sein Laptop befänden. Er habe immer wieder gesagt, dass er dies nicht wisse, und die Partei ihm den Laptop weggenommen habe, sodass die Entführer ihn schliesslich an einem Strassenrand ausgesetzt hätten. Freigelassen worden sei er nur deshalb, weil sein Schwiegervater der Gruppierung Geld bezahlt habe. Danach sei er zu seinem Haus in C._______ gegangen und habe festgestellt, dass die FSA dieses beschlagnahmt habe. Er sei daraufhin mit seiner Ehefrau bei seinen Schwiegereltern untergekommen und habe sich dort bis zur Ausreise aus Syrien am 14. August 2018 versteckt. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Dokumente zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei, wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. C. C.a Mit Eingabe vom 13. November 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des die Beschwerde unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Weiter beantragte er, seine Beschwerde mit der Beschwerde seiner Ehefrau zu vereinigen, eventualiter seien die Beschwerdeverfahren zu koordinieren. C.b Mit Eingabe vom 26. November 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung an Refraktäre und Deserteure zu den Akten. C.c Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, angesichts des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anerkennung als Flüchtling sei anzunehmen, er fechte auch Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz an. Die Instruktionsrichterin wies den Antrag auf Verfahrensvereinigung sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Demgegenüber wurde der Antrag auf Koordination der Verfahren gutgeheissen. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die ergangene Zwischenverfügung, eventualiter stellte er gleichzeitig ein Gesuch um Herabsetzung des Kostenvorschusses. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs stützte er sich wiederum auf das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 sowie auf eine Vernehmlassung in einem anderen hängigen Beschwerdeverfahren. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 wies die Instruktionsrichterin das Wiedererwägungsgesuch und das Gesuch um Herabsetzung des Kostenvorschusses ab und gewährte eine Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde innert Frist bezahlt. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es werde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration an der Universität B._______ teilgenommen habe. Schwerwiegende Zweifel bestünden indes daran, dass er dabei durch die Behörden identifiziert worden sei und eine aktive Rolle gespielt habe. In der ersten Befragung habe er nämlich ausgesagt, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahme keine Probleme mit den Behörden bekommen habe. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, dass sich unter den Demonstrationsteilnehmern Spitzel und Informanten des syrischen Regimes befunden hätten, welche die Demonstranten gefilmt und deren Namen an die Behörden weitergegeben hätten. Es sei daher naheliegend, dass er nun womöglich gesucht werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Episode bei der ersten Befragung nicht erwähnt habe. Die Schilderungen im Zusammenhang mit dem Kurdischunterricht seien stereotyp vorgetragen worden, ohne dabei eine persönliche Betroffenheit zu vermitteln. Anlässlich der Anhörung seien diese überhaupt nicht erwähnt worden. Im Übrigen sei auch bei Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen davon auszugehen, dass diese Ereignisse abgeschlossen seien und keine flüchtlingsrelevanten Nachteile nach sich gezogen hätten. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass auch unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht davon auszugehen sei, dass die Behörden ein besonderes Interesse an ihm gehabt hätten, habe er doch sein Studium zwei Jahre nach den besagten Vorfällen, ohne dass etwas geschehen sei, abschliessen können. Auch seien sämtliche noch in B._______ lebenden Familienangehörige nie von den Behörden aufgesucht worden. Somit sei eine Identifizierung durch die Behörden ausgeblieben. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe über Drittpersonen versucht, an ein Familienbüchlein zu kommen, wobei diese ihm mitgeteilt hätten, er werde von den Sicherheitsbehörden gesucht, basiere ausschliesslich auf Aussagen Dritter. Verweise auf Informationen Dritter seien stereotyp und unglaubhaft, zudem würden sie den Anforderungen an eine Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinne nicht genügen (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3815/2020 vom 27. August 2020). Weiter führte das SEM aus, im syrischen Kontext erfolge eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nur dann, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Solche seien im Falle des Beschwerdeführers nicht erkennbar, zumal er nicht habe glaubhaft machen können, aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen durch die syrischen Behörden als regimekritische Person identifiziert worden zu sein. Allfällige Strafmass-nahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung stellten somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Sodann vermöchten die befürchteten Rekrutierungsmassnahmen durch die PYD und deren Volksverteidigungseinheiten, der YPG, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Asylrelevanz zu entfalten (unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5229/2014 vom 23. Juni 2015). Die erfolgte Festnahme durch die PYD sei nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Organisation (...), eine solidarische gemeinnützige Organisation, eine politische Bedrohung für die PYD darstellen sollte, zumal die Aktivitäten der Organisation humanitärer Natur seien und keine Kritik an der PYD darstellten. Zudem sei es bei dieser einen Festnahme und Befragung durch die PYD geblieben. Weitere Nachteile durch die PYD habe er aufgrund seiner Tätigkeiten für solidarische und kulturelle Organisationen nicht geltend gemacht. Womit ihm aufgrund dieses Engagements keine flüchtlingsrelevanten Nachteile entstanden seien. Die vom Beschwerdeführer geschilderte dreitägige Festnahme durch eine bewaffnete Gruppe der FSA sei schliesslich nicht aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motivs erfolgt, sondern aufgrund seines Berufs und eines Konflikts innerhalb dieses Berufszweiges. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel - USB-Stick mit (...) Plänen und Koordinaten - nichts zu ändern, da sich daraus keine Hinweise auf eine in Art. 3 Abs.1 AsylG definierte Verfolgung entnehmen lasse. Ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Beschlagnahme seines Hauses durch die FSA sowie der unsicheren Lage in C._______. Es sei unbestritten, dass die Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges ausgesprochen schwierig sei. Die beschriebenen Nachteile - namentlich die Angriffe durch die türkische Luftwaffe und der schwierige Alltag in Kriegszeiten und Besetzungen durch unterschiedliche Gruppen - seien auf die zurzeit herrschende Situation und allgemeine gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und demnach nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsyIG. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde dagegen ein, dass die erste Befragung unter schweren Mängeln leide, da sein damaliger Rechtsvertreter nicht an der Befragung teilgenommen habe. Des Weiteren sei es ihm am Tag der ersten Befragung gesundheitlich nicht gut gegangen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Dolmetscher Arabisch gesprochen habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) als Kurde dem Übersetzer nicht richtig habe vertrauen können. Folglich sei die Erstbefragung nur insofern verwertbar, als sie der Anhörung nicht widerspreche beziehungsweise nicht zum Nachteil gereiche. 5.2.2 Bei der Teilnahme an den Demonstrationen sowie dem Kurdischunterricht handle es sich sodann um ein zusätzliches Element, welches seine Bedrohungslage sowie die Angst vor Verfolgung in seinem Heimatland verstärke. Er sei sich sicher, dass er das Familienbüchlein nur deshalb nicht habe ausstellen lassen können, weil die Behörden über die Demonstrationsteilnahmen (doch) Bescheid gewusst hätten. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass das fluchtauslösende Element unbestritten die schwere Verfolgung durch die FSA gewesen sei. Es möge sich diesbezüglich nicht um staatliche Verfolger gehandelt haben, jedoch um Verfolger, vor denen weder die staatlichen Kräfte noch die kurdischen Kräfte der PYD Sicherheit gewähren würden. Mittlerweile seien zudem seine (...)kollegen festgenommen worden. Ihm hätte das Gleiche gedroht, da er weder der PYD noch der FSA gegenüber die sich in seinem Besitz befindenden (...) Pläne aus der Region ausgehändigt habe. Weiter habe er auf Druck der PYD seine Tätigkeit bei der (...) aufgegeben. Die PYD habe aus der Neutralität der Tätigkeit der (...) auf Feindlichkeit und Verrat geschlossen, woraus sich ein unterstelltes politisches Verfolgungsmotiv ergebe. Das Motiv der FSA sei politisch gewesen, denn sie habe die Macht über die sich bei ihm befindenden Daten haben wollen, damit man gezielt die Angehörigen der verhassten Gegnerschaft/Ethnie hätte benachteiligen können. Aus den genannten Gründen sowie dem Umstand, dass er nach seiner Refraktion Syrien illegal verlassen habe und ihm aufgrund dessen keine sichere Zufluchtsmöglichkeit in seiner Heimat bestehe, müsse ihm Asyl gewährt werden. 6. Vorab ist die durch den Beschwerdeführer monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Der Beschwerdeführer verzichtete selbst mit schriftlicher Erklärung vom 5. Dezember 2018 auf die ihm im Rahmen des Testverfahrens angebotene Rechtsvertretung (SEM-Akte A26/1) und willigte in die Durchführung der Befragung ohne Rechtsvertreter ausdrücklich ein (SEM-Akte A29/11 F8). Des Weiteren befand sich zum Zeitpunkt der Erstbefragung keine unterzeichnete Vollmacht eines Rechtsvertreters im Dossier des Beschwerdeführers, womit die Vorinstanz auch keine Kenntnis eines allfälligen Rechtsvertreters haben konnte. Vorhanden war lediglich eine Vollmacht, welche von der Ehefrau unterschrieben war und auch ausdrücklich nur diese betraf (SEM-Akte A15/2). Dem Protokoll lassen sich sodann keine Anhaltspunkte entnehmen, aus welchen ersichtlich werden würde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen korrekt zu beantworten (SEM-Akte A29/11 F1, F72). Dem Protokoll lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl Arabisch als auch Kurdisch versteht (SEM-Akte A29/F12). Er machte denn auch während der ganzen Befragung nicht geltend, dass er den Übersetzer nicht verstehe. Die Vorinstanz ist demnach entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung korrekt vorgegangen und es liegen somit keine schweren Mängel vor. Dementsprechend ist das Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2018 zur Entscheidfindung vollumfänglich heranzuziehen. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt, inwiefern bezüglich der Vorbringen im Zusammenhang mit der PYD eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen sollte. Solches ist den Akten denn auch nicht zu entnehmen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. 7. In der Beschwerde wird sodann in materieller Hinsicht gerügt, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe. 7.1 Auch nach genauer Prüfung der Akten ist - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 ausgeführt - festzuhalten, dass die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers im Jahr 2012 unabhängig von deren Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevant zu bezeichnen sind, da ihm bis zur Ausreise im August 2018 deswegen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile widerfahren sind. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer exponierten Funktion aktiv gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang in der Erstbefragung an, aufgrund der Demonstrationsteilnahme keine Probleme mit den Behörden in B._______ gehabt zu haben (SEM-Akte A29/11 F58). Er selbst sei - im Gegensatz zu anderen Teilnehmern - nicht verhaftet worden (SEM-Akte A39/17 F64). Nach diesem Ereignis habe er sich auf sein Studium konzentriert und sei bis zum Abschluss, also noch rund zwei Jahre in B._______ geblieben (SEM-Akte A39/17 F67). Er habe nur noch einmal mit dem Kriminalsicherheitsdienst zu tun gehabt, welcher ihm untersagt habe, Kurdisch zu unterrichten (SEM-Akte A29/11 F58). Auch in seiner Beschwerde hält er nochmals ausdrücklich fest, dass es infolge der Demonstrationsteilnahme nie zu einer Verhaftung oder Verfolgung seiner Person gekommen sei (S. 13 der Beschwerde). Er selbst vermutet denn auch nur, dass er sein Familienbüchlein nicht habe ausstellen lassen können, weil er den Behörden bekannt gewesen sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür konnte er nicht nachweisen, stützt er sich doch auch dabei auf Aussagen Dritter, welche ihm gesagt hätten, dass er gesucht werde (SEM-Akte A29/11 F72; A39/17 F59 f.). Die Behörden selbst haben ihm persönlich die Ausstellung nie direkt verweigert. Auch hatten weder er noch seine Familie, welche immer noch in B._______ lebt, aufgrund der geschilderten Vorfälle irgendwelche Konsequenzen zu tragen (SEM-Akte A39/17 F13-16). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme noch dem Kurdischunterricht von den syrischen Behörden gesucht beziehungsweise den syrischen Behörden als regimekritische Person bekannt ist. Somit kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz gewisse Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtete. 7.2 Die Dienstverweigerung weist sodann entgegen der Argumentation in der Beschwerde mangels Vorliegens zusätzlicher Faktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Asylrelevanz auf (vgl. BVGE 2015/3 sowie Bestätigung der Rechtsprechung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2188/2019 vom 30. Juni 2020). Die Vorinstanz stellte dies in ihrer Verfügung zu Recht fest. Zutreffenderweise führte die Vorinstanz aus, dass die Rekrutierungsbemühungen seitens der PYD respektive der YPG mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsyIG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen und eine entsprechende Verweigerung keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen (unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 und das Urteil des BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). Abgesehen von einer zweitägigen Festnahme durch die PYD hat der Beschwerdeführer ferner keine weiteren Vorfälle beziehungsweise Probleme mit Beteiligung der PYD geschildert. Es mag zutreffen, dass die Organisation (...) ihre Tätigkeiten nach seiner Festnahme einstellen musste; der Grund diesbezüglich dürfte jedoch gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers darin gelegen haben, dass die Organisation schlicht keine Bewilligungen mehr für ihre Vorhaben erhalten hat (SEM-Akte A29/11, F54). Aktive Drohungen seitens der PYD zur Schliessung der Organisation werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und lassen sich den Akten auch nicht entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Festnahme durch die PYD nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgte und somit keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. 8. 8.1 Das SEM stellte sodann ebenfalls zu Recht fest, dass es den im Zusammenhang mit der FSA erlittenen Nachteilen im April 2018 an einem Motiv nach Art. 3 AsylG mangelt. Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass die Entführer hätten wissen wollen, wo sich sein Laptop befinde (SEM-Akte A29/11, F54; A39/17, F33). Ihr Interesse lag klarerweise darin, sich die (...) Pläne zu beschaffen. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Entführung durch eine Gruppierung der FSA aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgt ist und nicht aufgrund eines von Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotivs. Erst beschwerdeweise wird ausgeführt, dass die FSA durch die Erlangung der Pläne die verhasste Gegnerschaft/Ethnie habe benachteiligen wollen (S. 14 der Beschwerde). Diesbezüglich handelt es sich jedoch um eine blosse Behauptung, die sich nicht durch Beweise stützen lässt. Das neu mit Beschwerde eingereichte Beweismittel 4, bei welchem es sich lediglich um einen Link zu einem TV-Bericht handelt, in welchem nach eigenen Angaben beziehungsweise eigener Übersetzung des Beschwerdeführers von Festnahmen von (...) berichtet wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies, zumal auch für diese Festnahmen die berufliche Tätigkeit ausschlaggebend zu sein scheint und nicht ein flüchtlingsrelevantes Motiv. 8.2 Betreffend die Beschlagnahme des Hauses des Beschwerdeführers durch die FSA kann schliesslich auf die Ausführungen sowie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich beschwerdeweise nichts geltend macht. 8.3 Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie ebenfalls nicht geeignet sind, etwas zugunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2020 die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: