Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stammt gemäss eigenen Angaben aus C._______ in Syrien. Am 10. Dezember 2016 sei sie - zusammen mit ihren Eltern - ausgereist und am 20. März 2017 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am selben Tag wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden sei. B. Am 23. März 2017 wurden der Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. C. Am 27. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person sowie summarisch zu ihrem Reiseweg befragt. D. Mit der Beschwerdeführerin wurde am 30. März 2017 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und zum medizinischen Sachverhalt durchgeführt. E. Am 13. und am 25. April 2017 fanden zwei Anhörungen der Beschwerdeführerin statt. Ihr Asylgesuch begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie mit ihren Eltern und Geschwistern im Quartier D._______ in C._______ gewohnt und die Schule bis zur neunten Klasse besucht habe. Ausgereist sei sie, weil sie von den "Apoci" hätte rekrutiert werden sollen - ihre Brüder seien aufgrund des Rekrutierungsrisikos schon wenige Jahre zuvor ins Ausland geflüchtet. "Apoci" sei eine allgemeine Bezeichnung für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans), die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei). Am (...) 2016 seien zwei Männer und zwei Frauen der "Apoci" persönlich bei ihnen zuhause vorbeigekommen und hätten gedroht, sie mit Zwang mitzunehmen. Da habe ihr Vater sie (die "Apoci") beschimpft und beleidigt, woraufhin sie ihn mit einem Maschinengewehr geschlagen hätten. Deswegen sei er zu Boden gestürzt, wo sie ihn mit den Füssen getreten hätten. Dabei hätten sie ihm auch mit dem Tod gedroht. Als er am Boden gelegen sei, sei ihre Mutter zur Hilfe geeilt, wobei sie keine Luft mehr bekommen habe und bewusstlos geworden sei. Daraufhin habe sie (die Beschwerdeführerin) ihren Eltern helfen wollen. Die "Apoci" hätten jedoch versucht, sie zu greifen und mitzunehmen. Sie habe ihnen daraufhin gesagt, dass sie ihre Eltern so nicht zurücklassen könne, aber dass sie, wenn es ihnen wieder besser gehe, zur YPG gehen werde. Danach seien die vier Leute gegangen. Dass sie tatsächlich in den Krieg gehen müsste, habe ihr Vater allerdings nicht zulassen wollen. Und wenn er die Mitnahme ein weiteres Mal hätte verhindern wollen, hätte ihm der Tod gedroht. Deswegen sei sie noch in derselben Nacht mit ihren Eltern ins Ausland geflohen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte zu den Akten. F. Am 2. Mai 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung reichte am 3. Mai 2017eine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Am 4. Mai 2017 wurde das Mandatsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als beendet erklärt. I. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zusammen mit der Beschwerde wurde der Artikel "America's Favorite Syrian Militia Rules With an Iron Fist" von Roy Gutman vom 13. Februar 2017, der Artikel "Syrien: Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven" von Human Rights Watch (HRW) vom 19. Juni 2014 und der Artikel "Weitere Schwere Menschenrechtsverstösse der PYD (PKK) in Syrien" von der Europaorganisation der Kurdischen Zukunftsbewegung in Syrien vom 25. Januar 2015 eingereicht. J. Am 11. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das vorliegende Verfahren ist koordiniert mit jenem der Eltern der Beschwerdeführerin - E._______ und F._______ - (D-2685/2017) zu behandeln.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass bezüglich des Vorbringens der Zwangsrekrutierung durch die YPG festzuhalten sei, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD und die YPG kontrolliert würden, seit einiger Zeit Bestrebungen zur Rekrutierung von Kämpfern gebe. Im Juli 2014 hätten die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handle es sich bei den Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels eines Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität jedoch nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Es stelle sich somit die Frage, ob die Rekrutierungsbemühungen der YPG im Fall der Beschwerdeführerin als derart intensiv einzustufen seien, dass sie alleine aufgrund ihrer Intensität ein asylrelevantes Ausmass annähmen. Die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPG hätten bestimmt in einem gewissen Erwartungsdruck ihr gegenüber gemündet. Die geschilderten Massnahmen der YPG gegen sie seien jedoch nicht als derart intensiv einzustufen, als dass diese für sich bereits ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. Auch die geltend gemachte Furcht vor der Rekrutierung durch die YPG aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung sei gemäss Rechtsprechung nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Die beschriebenen Rekrutierungsbemühungen durch die YPG seien somit auf die zurzeit herrschende Lage in Syrien zurückzuführen und nicht als asylrechtlich relevant einzustufen, zumal die Benachteiligungen auch nicht aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen erfolgt sei. Auch die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für Personen, welche sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern würden, sei nach geltender Rechtsprechung im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen. Demnach würden zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die YPG Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen würden, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen würden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin gebe ferner an, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien mitgenommen und in den Krieg geschickt würde. Diese Furcht sei jedoch ebenfalls nicht asylrelevant. Aufgrund vorstehender Ausführungen sei somit auch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses durch die YPG aufgrund ihrer Weigerung, sich diesen anzuschliessen, zu verneinen. Dem SEM seien bisher auch keine Fälle bekannt, in welchen Rückkehrer konkreten Verfolgungsmassnahmen seitens der YPG ausgesetzt gewesen wären. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf der Verfügung des SEM habe sich die Beschwerdeführerin mit dem Entwurf nicht einverstanden gezeigt. Dabei seien jedoch keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
E. 5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass die PKK durch ihre Tochterpartei PYD und deren Armee YPG die Kontrolle in den kurdischen Gebieten innehabe. Die PKK terrorisiere die anderen kurdischen Parteien und deren Angehörige. Wer ihr nicht angehöre oder nahe stehe, werde als Feind und Verräter betrachtet. Die PKK verwalte die Geschäfte in den kurdischen Gebieten, regiere aber auf keinen Fall demokratisch sondern diktatorisch. Die Bekämpfung des IS diene der PKK als Propaganda, was sie gegen die Bevölkerung dort effektiv anstelle, scheine niemanden zu interessieren. Wer jedoch von der PKK verfolgt werde, habe mit Haft, Folter und Ermordung zu rechnen. Es könne gemäss aktuellen Berichten nicht mehr bestritten oder angezweifelt werden, dass die YPG zwangsrekrutiere. Es scheine, als ob in der vorinstanzlichen Verfügung Sympathien für die YPG ausgedrückt würden, weil diese gegen den IS kämpfe, wobei die Menschenrechtsverletzungen der YPG übersehen beziehungsweise nicht beachtet würden. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsste revidiert und nicht vollumfänglich auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Zahlreiche junge Männer würden vor der Zwangsrekrutierung der YPG flüchten und eine Verweigerung bringe schlimme Folgen mit sich. Gemäss aktuellen Meldungen würden verstärkte Zwangsrekrutierungsmassnahmen in Afrin, Qamishli und Maabadah beobachtet. Auch würden die "regressiven" Mass-nahmen gegen Medien und Journalisten weitergehen. Keine politische Opposition werde zugelassen und Gegner würden unterdrückt, verfolgt, ins Exil verbrannt oder verhaftet und gefoltert. Sie (die Beschwerdeführerin) sei in Syrien kurz vor einer gewaltsamen Zwangsrekrutierung gestanden. Ihre Eltern seien deshalb geschlagen worden und sie habe sich etwas einfallen lassen müssen, um sich selbst und ihre Eltern vor der Gewalt zu schützen. Deshalb habe sie der YPG versichert, dass sie sich demnächst freiwillig aus innerer Überzeugung der YPG anschliessen werde. Sie habe grosse Angst gehabt, dass ihr Vater schwer verletzt oder gar erschossen würde, weil er die YPG beschimpft habe. Die Situation sei sehr bedrohlich gewesen. Sie habe nicht nur befürchten müssen, rekrutiert zu werden, sondern sie sei sehr nahe daran gewesen, direkt zu Rekrutierungszwecken mitgenommen zu werden. Sie habe sich dem nur durch ihre Flucht entziehen können. Sie müsse jedoch mit Folgen und Bestrafungen rechnen. Es sei bekannt, dass Dienstverweigerung hart bestraft werde. Deshalb sei sie weiterhin grossen Gefahren und Gewalt ausgesetzt. Die erste Massnahme nach ihrer Flucht sei die Beschlagnahmung des Hauses ihrer Eltern gewesen. Welche weiteren Massnahmen noch getroffen würden und welche schweren Folgen diese haben werden, sei offen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, mögliche Folgen zu beurteilen. Kein Mensch, welcher sich der Rekrutierung der PYD/YPG entzogen habe, sei nach Syrien zurückgekehrt, weil er grossen Gefahren ausgesetzt sei und mit harten Bestrafungen rechne. Deshalb seien der Vorinstanz bis jetzt auch keine Fälle bekannt. Die PYD sei keine Regierungspartei sondern eine Miliz, welche bestimmte Gebiete mit Gewalt erobert habe und Menschenrechte nicht beachte. Die Gefängnisse seien überfüllt mit Menschen, welche die Rekrutierung verweigert beziehungsweise dagegen Widerstand geleistet hätten, sowie mit politischen Gegnern und Kritikern. Es gebe nur Scheingerichte, welche von Laien geführt würden, ohne dass ausgebildete Richter oder qualifiziertes Personal involviert seien. Es gebe keine rechtlichen Institutionen und nur Anhänger und Mitglieder der PYD würden die Geschäfte führen und wichtige Posten besetzen - ohne über die nötigen Qualifikationen zu verfügen. Die Praxis des SEM führe zu falschen Einschätzungen. Zu ihren Nachfluchtgründen sei anzumerken, dass der gewaltsame Rekrutierungsversuch der YPG nicht bestritten werde. Es werde weiter nicht bestritten, dass sie sich nur durch die Flucht der Zwangsrekrutierung habe entziehen können. Sie gelte deshalb nun als Dienstverweigerin, weil sie - entgegen ihrem Versprechen zu bleiben - geflüchtet sei. Die Strafen für eine Dienstverweigerung seien nicht angemessen, weil die PYD eine Miliz sei und ohne Gesetze regiere. Es würden ihr deshalb Strafmassnahmen mit einem hohen Mass an Brutalität drohen, weshalb sie begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund der Dienstverweigerung, der Anti-PYD-Haltung und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Es könne nicht behauptet oder ausgeschlossen werden, dass seitens der PYD kein Interesse mehr an ihrer Person bestehe.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann offen gelassen werden, da die geltend gemachten Vorkommnisse und Befürchtungen nicht asylrelevant sind, wie nachfolgend ausgeführt wird.
E. 6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
E. 6.3 In Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der versuchten (Zwangs-)rekrutierung ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese nicht asylrelevant sind. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Derzeit liegen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG habe im Dezember 2016 Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachtet und sie daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt, weshalb es einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv mangelt. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-507/2015 vom 5. Mai 2017 Erw. 6.2).
E. 6.4 Ferner ist bezüglich des Rekrutierungsversuchs der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die vier Angehörigen der YPG zwar gewaltbereit gewesen sein sollen und der Vater der Beschwerdeführerin umgefallen und geschlagen worden sei. Auch ihre Mutter sei vor ihnen auf den Boden gefallen und dort bewusstlos liegen gelassen worden. Allerdings hätten die Leute der YPG, nachdem eine der Frauen die Beschwerdeführerin am Arm gehalten habe, von ihr abgelassen. Dies obschon es ein Leichtes für sie gewesen wäre, die Beschwerdeführerin abzuführen. Stattdessen hätten sie auf das Versprechen der Beschwerdeführerin hin, sich ihnen später anzuschliessen, nachgegeben und seien ohne die Beschwerdeführerin gegangen. Dieses Vorgehen lässt sich mit der geschilderten Gewaltanwendung gegenüber dem Vater der Beschwerdeführerin nur schlecht vereinbaren und spricht nicht für einen ernsthaften Rekrutierungswillen. Auf Beschwerdeebene wird weiter geltend gemacht, dass es mittlerweile eine erste Massnahme seitens der YPG gegen sie und ihre Eltern in Form der Beschlagnahmung ihres Hauses gegeben habe. Dazu ist jedoch zunächst anzumerken, dass es sich hierbei um eine reine Behauptung der Beschwerdeführerin ohne jeden Beleg handelt. Zudem ist damit noch nicht dargetan, dass von einer dauerhaften Massnahme auszugehen wäre, welche überdies wohl keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen vermöchte. Auch ist nicht auszuschliessen, dass es sich um eine allgemeine Folge bei einer leer stehenden Liegenschaft handelt, indessen nicht um eine direkte Konsequenz der verweigerten Rekrutierung. Im konkreten Fall ist somit gestützt auf den vorgebrachten Rekrutierungsversuch keine asylrechtlich relevante Verfolgung gegeben. Auch der Befürchtung, die Beschwerdeführerin könnte in der Zukunft bei einer allfälligen (hypothetischen) Rückkehr von der YPG bestraft oder rekrutiert werden, kommt keine Asylrelevanz zu.
E. 6.5 Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen.
E. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht kein Anlass.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzungen der Nichtauslosigkeit, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, nicht erfüllt ist.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2683/2017 Urteil vom 24. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stammt gemäss eigenen Angaben aus C._______ in Syrien. Am 10. Dezember 2016 sei sie - zusammen mit ihren Eltern - ausgereist und am 20. März 2017 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am selben Tag wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden sei. B. Am 23. März 2017 wurden der Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. C. Am 27. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person sowie summarisch zu ihrem Reiseweg befragt. D. Mit der Beschwerdeführerin wurde am 30. März 2017 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und zum medizinischen Sachverhalt durchgeführt. E. Am 13. und am 25. April 2017 fanden zwei Anhörungen der Beschwerdeführerin statt. Ihr Asylgesuch begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie mit ihren Eltern und Geschwistern im Quartier D._______ in C._______ gewohnt und die Schule bis zur neunten Klasse besucht habe. Ausgereist sei sie, weil sie von den "Apoci" hätte rekrutiert werden sollen - ihre Brüder seien aufgrund des Rekrutierungsrisikos schon wenige Jahre zuvor ins Ausland geflüchtet. "Apoci" sei eine allgemeine Bezeichnung für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans), die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei). Am (...) 2016 seien zwei Männer und zwei Frauen der "Apoci" persönlich bei ihnen zuhause vorbeigekommen und hätten gedroht, sie mit Zwang mitzunehmen. Da habe ihr Vater sie (die "Apoci") beschimpft und beleidigt, woraufhin sie ihn mit einem Maschinengewehr geschlagen hätten. Deswegen sei er zu Boden gestürzt, wo sie ihn mit den Füssen getreten hätten. Dabei hätten sie ihm auch mit dem Tod gedroht. Als er am Boden gelegen sei, sei ihre Mutter zur Hilfe geeilt, wobei sie keine Luft mehr bekommen habe und bewusstlos geworden sei. Daraufhin habe sie (die Beschwerdeführerin) ihren Eltern helfen wollen. Die "Apoci" hätten jedoch versucht, sie zu greifen und mitzunehmen. Sie habe ihnen daraufhin gesagt, dass sie ihre Eltern so nicht zurücklassen könne, aber dass sie, wenn es ihnen wieder besser gehe, zur YPG gehen werde. Danach seien die vier Leute gegangen. Dass sie tatsächlich in den Krieg gehen müsste, habe ihr Vater allerdings nicht zulassen wollen. Und wenn er die Mitnahme ein weiteres Mal hätte verhindern wollen, hätte ihm der Tod gedroht. Deswegen sei sie noch in derselben Nacht mit ihren Eltern ins Ausland geflohen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte zu den Akten. F. Am 2. Mai 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung reichte am 3. Mai 2017eine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Am 4. Mai 2017 wurde das Mandatsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als beendet erklärt. I. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zusammen mit der Beschwerde wurde der Artikel "America's Favorite Syrian Militia Rules With an Iron Fist" von Roy Gutman vom 13. Februar 2017, der Artikel "Syrien: Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven" von Human Rights Watch (HRW) vom 19. Juni 2014 und der Artikel "Weitere Schwere Menschenrechtsverstösse der PYD (PKK) in Syrien" von der Europaorganisation der Kurdischen Zukunftsbewegung in Syrien vom 25. Januar 2015 eingereicht. J. Am 11. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Verfahren ist koordiniert mit jenem der Eltern der Beschwerdeführerin - E._______ und F._______ - (D-2685/2017) zu behandeln.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass bezüglich des Vorbringens der Zwangsrekrutierung durch die YPG festzuhalten sei, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD und die YPG kontrolliert würden, seit einiger Zeit Bestrebungen zur Rekrutierung von Kämpfern gebe. Im Juli 2014 hätten die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handle es sich bei den Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels eines Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität jedoch nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Es stelle sich somit die Frage, ob die Rekrutierungsbemühungen der YPG im Fall der Beschwerdeführerin als derart intensiv einzustufen seien, dass sie alleine aufgrund ihrer Intensität ein asylrelevantes Ausmass annähmen. Die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPG hätten bestimmt in einem gewissen Erwartungsdruck ihr gegenüber gemündet. Die geschilderten Massnahmen der YPG gegen sie seien jedoch nicht als derart intensiv einzustufen, als dass diese für sich bereits ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. Auch die geltend gemachte Furcht vor der Rekrutierung durch die YPG aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung sei gemäss Rechtsprechung nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Die beschriebenen Rekrutierungsbemühungen durch die YPG seien somit auf die zurzeit herrschende Lage in Syrien zurückzuführen und nicht als asylrechtlich relevant einzustufen, zumal die Benachteiligungen auch nicht aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen erfolgt sei. Auch die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für Personen, welche sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern würden, sei nach geltender Rechtsprechung im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen. Demnach würden zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die YPG Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen würden, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen würden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin gebe ferner an, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien mitgenommen und in den Krieg geschickt würde. Diese Furcht sei jedoch ebenfalls nicht asylrelevant. Aufgrund vorstehender Ausführungen sei somit auch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses durch die YPG aufgrund ihrer Weigerung, sich diesen anzuschliessen, zu verneinen. Dem SEM seien bisher auch keine Fälle bekannt, in welchen Rückkehrer konkreten Verfolgungsmassnahmen seitens der YPG ausgesetzt gewesen wären. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf der Verfügung des SEM habe sich die Beschwerdeführerin mit dem Entwurf nicht einverstanden gezeigt. Dabei seien jedoch keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass die PKK durch ihre Tochterpartei PYD und deren Armee YPG die Kontrolle in den kurdischen Gebieten innehabe. Die PKK terrorisiere die anderen kurdischen Parteien und deren Angehörige. Wer ihr nicht angehöre oder nahe stehe, werde als Feind und Verräter betrachtet. Die PKK verwalte die Geschäfte in den kurdischen Gebieten, regiere aber auf keinen Fall demokratisch sondern diktatorisch. Die Bekämpfung des IS diene der PKK als Propaganda, was sie gegen die Bevölkerung dort effektiv anstelle, scheine niemanden zu interessieren. Wer jedoch von der PKK verfolgt werde, habe mit Haft, Folter und Ermordung zu rechnen. Es könne gemäss aktuellen Berichten nicht mehr bestritten oder angezweifelt werden, dass die YPG zwangsrekrutiere. Es scheine, als ob in der vorinstanzlichen Verfügung Sympathien für die YPG ausgedrückt würden, weil diese gegen den IS kämpfe, wobei die Menschenrechtsverletzungen der YPG übersehen beziehungsweise nicht beachtet würden. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsste revidiert und nicht vollumfänglich auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Zahlreiche junge Männer würden vor der Zwangsrekrutierung der YPG flüchten und eine Verweigerung bringe schlimme Folgen mit sich. Gemäss aktuellen Meldungen würden verstärkte Zwangsrekrutierungsmassnahmen in Afrin, Qamishli und Maabadah beobachtet. Auch würden die "regressiven" Mass-nahmen gegen Medien und Journalisten weitergehen. Keine politische Opposition werde zugelassen und Gegner würden unterdrückt, verfolgt, ins Exil verbrannt oder verhaftet und gefoltert. Sie (die Beschwerdeführerin) sei in Syrien kurz vor einer gewaltsamen Zwangsrekrutierung gestanden. Ihre Eltern seien deshalb geschlagen worden und sie habe sich etwas einfallen lassen müssen, um sich selbst und ihre Eltern vor der Gewalt zu schützen. Deshalb habe sie der YPG versichert, dass sie sich demnächst freiwillig aus innerer Überzeugung der YPG anschliessen werde. Sie habe grosse Angst gehabt, dass ihr Vater schwer verletzt oder gar erschossen würde, weil er die YPG beschimpft habe. Die Situation sei sehr bedrohlich gewesen. Sie habe nicht nur befürchten müssen, rekrutiert zu werden, sondern sie sei sehr nahe daran gewesen, direkt zu Rekrutierungszwecken mitgenommen zu werden. Sie habe sich dem nur durch ihre Flucht entziehen können. Sie müsse jedoch mit Folgen und Bestrafungen rechnen. Es sei bekannt, dass Dienstverweigerung hart bestraft werde. Deshalb sei sie weiterhin grossen Gefahren und Gewalt ausgesetzt. Die erste Massnahme nach ihrer Flucht sei die Beschlagnahmung des Hauses ihrer Eltern gewesen. Welche weiteren Massnahmen noch getroffen würden und welche schweren Folgen diese haben werden, sei offen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, mögliche Folgen zu beurteilen. Kein Mensch, welcher sich der Rekrutierung der PYD/YPG entzogen habe, sei nach Syrien zurückgekehrt, weil er grossen Gefahren ausgesetzt sei und mit harten Bestrafungen rechne. Deshalb seien der Vorinstanz bis jetzt auch keine Fälle bekannt. Die PYD sei keine Regierungspartei sondern eine Miliz, welche bestimmte Gebiete mit Gewalt erobert habe und Menschenrechte nicht beachte. Die Gefängnisse seien überfüllt mit Menschen, welche die Rekrutierung verweigert beziehungsweise dagegen Widerstand geleistet hätten, sowie mit politischen Gegnern und Kritikern. Es gebe nur Scheingerichte, welche von Laien geführt würden, ohne dass ausgebildete Richter oder qualifiziertes Personal involviert seien. Es gebe keine rechtlichen Institutionen und nur Anhänger und Mitglieder der PYD würden die Geschäfte führen und wichtige Posten besetzen - ohne über die nötigen Qualifikationen zu verfügen. Die Praxis des SEM führe zu falschen Einschätzungen. Zu ihren Nachfluchtgründen sei anzumerken, dass der gewaltsame Rekrutierungsversuch der YPG nicht bestritten werde. Es werde weiter nicht bestritten, dass sie sich nur durch die Flucht der Zwangsrekrutierung habe entziehen können. Sie gelte deshalb nun als Dienstverweigerin, weil sie - entgegen ihrem Versprechen zu bleiben - geflüchtet sei. Die Strafen für eine Dienstverweigerung seien nicht angemessen, weil die PYD eine Miliz sei und ohne Gesetze regiere. Es würden ihr deshalb Strafmassnahmen mit einem hohen Mass an Brutalität drohen, weshalb sie begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund der Dienstverweigerung, der Anti-PYD-Haltung und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Es könne nicht behauptet oder ausgeschlossen werden, dass seitens der PYD kein Interesse mehr an ihrer Person bestehe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann offen gelassen werden, da die geltend gemachten Vorkommnisse und Befürchtungen nicht asylrelevant sind, wie nachfolgend ausgeführt wird. 6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 6.3 In Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der versuchten (Zwangs-)rekrutierung ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese nicht asylrelevant sind. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Derzeit liegen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG habe im Dezember 2016 Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachtet und sie daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt, weshalb es einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv mangelt. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-507/2015 vom 5. Mai 2017 Erw. 6.2). 6.4 Ferner ist bezüglich des Rekrutierungsversuchs der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die vier Angehörigen der YPG zwar gewaltbereit gewesen sein sollen und der Vater der Beschwerdeführerin umgefallen und geschlagen worden sei. Auch ihre Mutter sei vor ihnen auf den Boden gefallen und dort bewusstlos liegen gelassen worden. Allerdings hätten die Leute der YPG, nachdem eine der Frauen die Beschwerdeführerin am Arm gehalten habe, von ihr abgelassen. Dies obschon es ein Leichtes für sie gewesen wäre, die Beschwerdeführerin abzuführen. Stattdessen hätten sie auf das Versprechen der Beschwerdeführerin hin, sich ihnen später anzuschliessen, nachgegeben und seien ohne die Beschwerdeführerin gegangen. Dieses Vorgehen lässt sich mit der geschilderten Gewaltanwendung gegenüber dem Vater der Beschwerdeführerin nur schlecht vereinbaren und spricht nicht für einen ernsthaften Rekrutierungswillen. Auf Beschwerdeebene wird weiter geltend gemacht, dass es mittlerweile eine erste Massnahme seitens der YPG gegen sie und ihre Eltern in Form der Beschlagnahmung ihres Hauses gegeben habe. Dazu ist jedoch zunächst anzumerken, dass es sich hierbei um eine reine Behauptung der Beschwerdeführerin ohne jeden Beleg handelt. Zudem ist damit noch nicht dargetan, dass von einer dauerhaften Massnahme auszugehen wäre, welche überdies wohl keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen vermöchte. Auch ist nicht auszuschliessen, dass es sich um eine allgemeine Folge bei einer leer stehenden Liegenschaft handelt, indessen nicht um eine direkte Konsequenz der verweigerten Rekrutierung. Im konkreten Fall ist somit gestützt auf den vorgebrachten Rekrutierungsversuch keine asylrechtlich relevante Verfolgung gegeben. Auch der Befürchtung, die Beschwerdeführerin könnte in der Zukunft bei einer allfälligen (hypothetischen) Rückkehr von der YPG bestraft oder rekrutiert werden, kommt keine Asylrelevanz zu. 6.5 Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht kein Anlass. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzungen der Nichtauslosigkeit, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, nicht erfüllt ist. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand: