Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stammen gemäss eigenen Angaben aus D._______ in Syrien. Am 10. Dezember 2016 seien sie - zusammen mit ihrer Tochter - ausgereist und am 20. März 2017 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am selben Tag wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden seien. B. Am 23. März 2017 wurden den Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. C. Am 27. März 2017 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person sowie summarisch zu ihrem Reiseweg und befragt. D. Mit den Beschwerdeführenden wurde am 30. März 2017 je ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und zum medizinischen Sachverhalt durchgeführt. E. Am 6. und 12. April 2017 reichte die Rechtsvertretung je einen Arztbericht bezüglich A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zu den Akten. F. Die eingehende Anhörung der Beschwerdeführenden fand am 25. April 2017 statt. Ihre Asylgesuche begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sie mit ihren Kindern im Quartier E._______ in D._______ gewohnt hätten und der Beschwerdeführer anfänglich als Tagelöhner und später als Taxifahrer gearbeitet habe. Ausgereist seien sie, weil ihre Tochter von den Apoci hätte rekrutiert werden sollen - zwei Söhne seien aufgrund des Rekrutierungsrisikos schon wenige Jahre zuvor ins Ausland geflüchtet. "Apoci" sei eine allgemeine Bezeichnung für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans), die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei). Die Rekrutierung der Tochter habe der Beschwerdeführer jedoch nicht zulassen wollen, da sie sonst in den Krieg geschickt worden und ihr Tod so fast sicher gewesen wäre. Als am (...) 2016 zwei Männer und zwei Frauen der "Apoci" persönlich vorbeigekommen seien und gedroht hätten, die Tochter mitzunehmen, habe er diese Personen beschimpft, woraufhin sie ihn mit einem Maschinengewehr geschlagen hätten. Deswegen sei er zu Boden gestürzt, wo sie ihn mit den Füssen getreten hätten. Dabei hätten sie ihm auch mit dem Tod gedroht. Als er am Boden gelegen sei, sei ihm B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Hilfe geeilt, wobei sie ebenfalls umgefallen sei. Daraufhin sei auch die Tochter dazugekommen, um ihren Eltern zu helfen. Bei dieser Gelegenheit hätten die "Apoci" umgehend versucht, sie mitzunehmen. Sie habe ihnen dann gesagt, dass sie ihre Eltern so nicht zurücklassen könne, aber dass sie, wenn es ihnen wieder besser gehe, zur YPG gehen werde. Danach seien die vier Leute gegangen. Dass die Tochter tatsächlich in den Krieg gehen müsste, habe der Beschwerdeführer allerdings nicht zulassen wollen. Und wenn er die Mitnahme ein weiteres Mal hätte verhindern wollen, hätte ihm der Tod gedroht. Deswegen seien sie noch in derselben Nacht ins Ausland geflohen. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten zu den Akten. G. Am 26. April 2017 reichte die Rechtsvertretung drei Arztberichte bezüglich der Beschwerdeführerin zu den Akten. H. Am 2. Mai 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung reichte am 3. Mai 2017 eine Stellungnahme ein. I. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. J. Am 4. Mai 2017 wurde das Mandatsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als beendet erklärt. K. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zusammen mit der Beschwerde wurde der Artikel "America's Favorite Syrian Militia Rules With an Iron Fist" von Roy Gutman vom 13. Februar 2017, der Artikel "Syrien: Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven" von Human Rights Watch (HRW) vom 19. Juni 2014 und der Artikel "Weitere Schwere Menschenrechtsverstösse der PYD (PKK) in Syrien" von der Europaorganisation der Kurdischen Zukunftsbewegung in Syrien vom 25. Januar 2015 eingereicht. L. Am 11. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das vorliegende Verfahren ist koordiniert mit jenem der Tochter der Beschwerdeführenden - F._______ - (D-2683/2017) zu behandeln.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass bezüglich des Vorbringens der Zwangsrekrutierung durch die YPG festzuhalten sei, dass es in jüngerer Zeit (seit Oktober 2014), wie auch vorher vereinzelt, zu erzwungenen Rekrutierungen gekommen sei. Im Juli 2014 hätten die autonomen Kantone Nordsyriens (Afrin, Kobane, Jazira) ein Gesetz eingeführt, welches den "Defense Service" für die Bewohner der betreffenden Gebiete zwischen 18 und 30 Jahren als soziale und ethische Pflicht umschreibe und jede Familie verpflichtet sei, eine Person mit deren Ausübung zu beauftragen. Das Gesetz sehe im Falle der Verweigerung der Dienstpflicht "disziplinarische Massnahmen" vor, die nicht näher umschrieben würden. Die gesetzlich verankerte Dienstpflicht knüpfe dabei nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. So handle es sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei den Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels eines Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität um keine asylrechtlich relevante Verfolgung. Auch die vorgebrachte Furcht einer (zwangsweisen) Rekrutierung durch die YPG sei als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Es könne daher grundsätzlich offen bleiben, ob allfällige "disziplinarische Massnahmen" intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. Die Beschwerdeführenden hätten berichtet, die YPG sei einmal bei ihnen vorbeigekommen und habe ihre Tochter mitnehmen wollen. Es sei der erste Versuch der YPG gewesen, die Tochter zu rekrutieren und einen konkreten Anlass für den Zeitpunkt des Rekrutierungsversuchs habe es nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem vorgeworfen worden, bereits zwei Söhnen zur Ausreise und der Vereitelung einer Rekrutierung durch die YPG verholfen zu haben. Gemäss den Beschwerdeführenden sei ihr Leben deswegen in Gefahr. Sie hätten allerdings weder von konkreten Konsequenzen wegen der Dienstverweigerung ihrer Söhne berichtet, noch scheine es, dass diese vorherigen Verhinderungen einer Rekrutierung einen Einfluss auf die aktuellen Bemühungen zur Mitnahme der Tochter gehabt hätten. Schliesslich seien die Angehörigen der YPG abgezogen, da ihre Tochter eingewilligt habe, später selbst bei der YPG zu erscheinen. Die Rekrutierungsbemühungen der YPG hätten wohl in einem gewissen Erwartungsdruck den Beschwerdeführenden gegenüber gemündet. Die geschilderten Massnahmen gegen sie seien jedoch nicht als derart intensiv einzustufen, als dass diese für sich bereits ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. Gleiches gelte für die geltend gemachten Drohungen. Es sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, er werde umgebracht und seine Tochter mitgenommen. Die Beschwerdeführenden seien dabei beide auf dem Boden gelegen, die Beschwerdeführerin sei sogar bewusstlos gewesen. Die beschriebene Situation lasse die Absichten der YPG allerdings inkonsequent und wenig überzeugt erscheinen. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht zu erklären vermocht, weshalb er nicht direkt getötet worden sei. Schliesslich hätten ihre Peiniger sie in ihrem Haus alleine zurückgelassen. Die beschriebenen Rekrutierungsbemühungen und die hierin erfolgte Drohung durch die YPG seien auf die zurzeit herrschende Lage in Syrien zurückzuführen und nicht als asylrechtlich relevant einzustufen. Auch die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern würden, sei nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen. Das Gericht gehe davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehe. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf der Verfügung des SEM hätten sich die Beschwerdeführenden nicht einverstanden mit dem Entscheidentwurf gezeigt. Sie würden sich frei bewegen und ihre Verwandten im Ausland besuchen wollen. Dabei seien indes keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
E. 5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass gemäss aktuellen Berichten nicht mehr bestritten oder angezweifelt werden könne, dass die YPG zwangsrekrutiere. Es scheine, als ob in der vorinstanzlichen Verfügung Sympathien für die YPG ausgedrückt würden, weil diese gegen den IS kämpfe, wobei die Menschenrechtsverletzungen der YPG übersehen beziehungsweise nicht beachtet würden. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsste revidiert und nicht vollumfänglich auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Zahlreiche junge Männer würden vor der Zwangsrekrutierung der YPG flüchten und eine Verweigerung bringe schlimme Folgen mit sich. Gemäss aktuellen Meldungen würden verstärkte Zwangsrekrutierungsmassnahmen in Afrin, Qamishli und Maabadah beobachtet. Auch würden die "regressiven" Massnahmen gegen Medien und Journalisten weitergehen. Keine politische Opposition werde zugelassen und Gegner würden unterdrückt, verfolgt, ins Exil verbrannt oder verhaftet und gefoltert. Die PYD regiere diktatorisch und übe eine autokratische Macht aus. Nach dem Versuch der Zwangsrekrutierung ihrer Tochter hätten sie grosse Angst, und es wäre nicht bei diesem einzigen Mal geblieben, wenn sie nicht geflüchtet wären. Sie wüssten zwar nicht, was sie für Folgen beziehungsweise Strafen und Massnahmen zu erwarten hätten, allgemein sei jedoch bekannt, dass Personen, welche sich der PKK oder der PYD gegenüber kritisch äussern oder diese beleidigen, bestraft würden. Sie hätten auch nicht gewusst, was die Angehörigen der YPG nach dem misslungenen Rekrutierungsversuch der Parteiführung erzählen würden und was das für Reaktionen hervorrufen würde. Die Vorinstanz habe es unterlassen, mögliche Folgen und Gefahren dieses Ereignisses zu beurteilen. Eine Verallgemeinerung sei in ihrem Fall nicht geeignet, denn sie seien ernsthaften Gefahren ausgesetzt gewesen. Es seien eigentlich viele Fälle bekannt, allerdings würden diese infolge der Medien-Blackout-Politik nicht dokumentiert. Deshalb seien der Vorinstanz auch keine Fälle bekannt. Viele Personen seien bei der Rückkehr verhaftet und ohne Kontakt zur Aussenwelt festgehalten worden. Eine erste Reaktion nach dem Ereignis sei die Beschlagnahme ihres Hauses gewesen, was ihnen Verwandte und Freunde kürzlich mitgeteilt hätten. Wenn eine Person als Gegner erachtet werde und die Flucht ergreife, werde ihr Eigentum beschlagnahmt und an Mitglieder verteilt. Zu ihren Nachfluchtgründen sei anzumerken, dass nicht bestritten werde, dass versucht worden sei, ihre Tochter unter Zwang zu rekrutieren, sie sich dem widersetzt hätten und deshalb geschlagen worden seien. Es sei ihnen weiter vorgeworfen worden, ihren Söhnen zur Flucht verholfen zu haben, damit diese nicht rekrutiert werden könnten. Es werde auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer die PYD, die YPG und die PKK beschimpft habe. All dies würde sicherlich nicht ohne Folgen bleiben. Ihre Tochter habe den Leuten der YPG versprochen, sich ihnen anzuschliessen, jedoch habe sie diesem Versprechen nicht Folge geleistet, weil sie geflüchtet seien. Somit sei sie zur Dienstverweigerin geworden und habe mit harten Strafen und Folgen zu rechnen. Zusammengefasst seien sie in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. Es liege Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im asylrechtlichen Sinne vor, weshalb sie als Flüchtlinge aufzunehmen seien.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann offen gelassen werden, da die geltend gemachten Vorkommnisse und Befürchtungen nicht asylrelevant sind, wie nachfolgend ausgeführt wird.
E. 6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
E. 6.3 In Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der versuchten (Zwangs)rekrutierung der Tochter der Beschwerdeführenden ist der Vor-instanz zuzustimmen, dass diese nicht asylrelevant sind. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung - der vorgebrachte, zu verurteilende, harsche Umgang der Angehörigen der YPG anlässlich ihres Besuches bei den Beschwerdeführenden vermag daran nichts zu ändern. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
E. 6.4 In Bezug auf die Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise sowie nach erfolgter Ausreise ist Folgendes festzuhalten. Inwiefern die Beschwerdeführenden tatsächliche Konsequenzen für die Verweigerung der Zwangsrekrutierung ihrer Tochter zu befürchten hatten beziehungsweise haben, ist - für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft - nicht genügend klar ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei mit dem Tod bedroht worden, wenn er seine Tochter nicht den YPG zur Rekrutierung übergebe. Allerdings ist dieser verbalen Drohung für sich allein keine genügende Intensität zuzusprechen, zumal ein entsprechendes Verhalten der YPG - nämlich die Tötung von Angehörigen nicht eingerückter Personen - dem Gericht nicht bekannt ist. Auf Beschwerdeebene wird weiter geltend gemacht, dass es mittlerweile eine erste Massnahme seitens der YPG gegen sie in Form der Beschlagnahmung ihres Hauses gegeben habe. Dazu ist jedoch zunächst anzumerken, dass es sich hierbei um eine reine Behauptung der Beschwerdeführenden ohne jeden Beleg handelt. Zudem ist damit noch nicht dargetan, dass von einer dauerhaften Massnahme auszugehen wäre, welche überdies wohl keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen vermöchte. Auch ist nicht auszuschliessen, dass es sich um eine allgemeine Folge bei einer leer stehenden Liegenschaft handelt, indessen nicht um eine direkte Konsequenz der verweigerten Rekrutierung. Im konkreten Fall ist somit bezüglich des vorgebrachten Rekrutierungsversuchs und den dabei ausgesprochenen Drohungen keine asylrechtlich relevante Verfolgung gegeben. Auch der Befürchtung, die Beschwerdeführenden könnten in der Zukunft bei einer allfälligen (hypothetischen) Rückkehr von der YPG bestraft oder deren Tochter rekrutiert werden, kommt keine Asylrelevanz zu.
E. 6.5 Die in der Beschwerde ausgeführte generelle Angst der Beschwerdeführenden, als Oppositionelle in Nordsyrien verfolgt zu werden, reicht für sich allein ebenfalls nicht für eine asylrelevante Gefährdung aus.
E. 6.6 Schliesslich vermögen auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. Für eine Rückweisung an die Vor-instanz zur Neubeurteilung besteht kein Anlass.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, nicht erfüllt ist.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2685/2017 Urteil vom 24. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Syrien, c/o C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2017 / N (...) (vormals N [...]). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stammen gemäss eigenen Angaben aus D._______ in Syrien. Am 10. Dezember 2016 seien sie - zusammen mit ihrer Tochter - ausgereist und am 20. März 2017 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am selben Tag wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden seien. B. Am 23. März 2017 wurden den Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. C. Am 27. März 2017 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person sowie summarisch zu ihrem Reiseweg und befragt. D. Mit den Beschwerdeführenden wurde am 30. März 2017 je ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und zum medizinischen Sachverhalt durchgeführt. E. Am 6. und 12. April 2017 reichte die Rechtsvertretung je einen Arztbericht bezüglich A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zu den Akten. F. Die eingehende Anhörung der Beschwerdeführenden fand am 25. April 2017 statt. Ihre Asylgesuche begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sie mit ihren Kindern im Quartier E._______ in D._______ gewohnt hätten und der Beschwerdeführer anfänglich als Tagelöhner und später als Taxifahrer gearbeitet habe. Ausgereist seien sie, weil ihre Tochter von den Apoci hätte rekrutiert werden sollen - zwei Söhne seien aufgrund des Rekrutierungsrisikos schon wenige Jahre zuvor ins Ausland geflüchtet. "Apoci" sei eine allgemeine Bezeichnung für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans), die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei). Die Rekrutierung der Tochter habe der Beschwerdeführer jedoch nicht zulassen wollen, da sie sonst in den Krieg geschickt worden und ihr Tod so fast sicher gewesen wäre. Als am (...) 2016 zwei Männer und zwei Frauen der "Apoci" persönlich vorbeigekommen seien und gedroht hätten, die Tochter mitzunehmen, habe er diese Personen beschimpft, woraufhin sie ihn mit einem Maschinengewehr geschlagen hätten. Deswegen sei er zu Boden gestürzt, wo sie ihn mit den Füssen getreten hätten. Dabei hätten sie ihm auch mit dem Tod gedroht. Als er am Boden gelegen sei, sei ihm B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Hilfe geeilt, wobei sie ebenfalls umgefallen sei. Daraufhin sei auch die Tochter dazugekommen, um ihren Eltern zu helfen. Bei dieser Gelegenheit hätten die "Apoci" umgehend versucht, sie mitzunehmen. Sie habe ihnen dann gesagt, dass sie ihre Eltern so nicht zurücklassen könne, aber dass sie, wenn es ihnen wieder besser gehe, zur YPG gehen werde. Danach seien die vier Leute gegangen. Dass die Tochter tatsächlich in den Krieg gehen müsste, habe der Beschwerdeführer allerdings nicht zulassen wollen. Und wenn er die Mitnahme ein weiteres Mal hätte verhindern wollen, hätte ihm der Tod gedroht. Deswegen seien sie noch in derselben Nacht ins Ausland geflohen. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten zu den Akten. G. Am 26. April 2017 reichte die Rechtsvertretung drei Arztberichte bezüglich der Beschwerdeführerin zu den Akten. H. Am 2. Mai 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung reichte am 3. Mai 2017 eine Stellungnahme ein. I. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. J. Am 4. Mai 2017 wurde das Mandatsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als beendet erklärt. K. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zusammen mit der Beschwerde wurde der Artikel "America's Favorite Syrian Militia Rules With an Iron Fist" von Roy Gutman vom 13. Februar 2017, der Artikel "Syrien: Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven" von Human Rights Watch (HRW) vom 19. Juni 2014 und der Artikel "Weitere Schwere Menschenrechtsverstösse der PYD (PKK) in Syrien" von der Europaorganisation der Kurdischen Zukunftsbewegung in Syrien vom 25. Januar 2015 eingereicht. L. Am 11. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Verfahren ist koordiniert mit jenem der Tochter der Beschwerdeführenden - F._______ - (D-2683/2017) zu behandeln.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass bezüglich des Vorbringens der Zwangsrekrutierung durch die YPG festzuhalten sei, dass es in jüngerer Zeit (seit Oktober 2014), wie auch vorher vereinzelt, zu erzwungenen Rekrutierungen gekommen sei. Im Juli 2014 hätten die autonomen Kantone Nordsyriens (Afrin, Kobane, Jazira) ein Gesetz eingeführt, welches den "Defense Service" für die Bewohner der betreffenden Gebiete zwischen 18 und 30 Jahren als soziale und ethische Pflicht umschreibe und jede Familie verpflichtet sei, eine Person mit deren Ausübung zu beauftragen. Das Gesetz sehe im Falle der Verweigerung der Dienstpflicht "disziplinarische Massnahmen" vor, die nicht näher umschrieben würden. Die gesetzlich verankerte Dienstpflicht knüpfe dabei nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. So handle es sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei den Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels eines Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität um keine asylrechtlich relevante Verfolgung. Auch die vorgebrachte Furcht einer (zwangsweisen) Rekrutierung durch die YPG sei als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Es könne daher grundsätzlich offen bleiben, ob allfällige "disziplinarische Massnahmen" intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. Die Beschwerdeführenden hätten berichtet, die YPG sei einmal bei ihnen vorbeigekommen und habe ihre Tochter mitnehmen wollen. Es sei der erste Versuch der YPG gewesen, die Tochter zu rekrutieren und einen konkreten Anlass für den Zeitpunkt des Rekrutierungsversuchs habe es nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem vorgeworfen worden, bereits zwei Söhnen zur Ausreise und der Vereitelung einer Rekrutierung durch die YPG verholfen zu haben. Gemäss den Beschwerdeführenden sei ihr Leben deswegen in Gefahr. Sie hätten allerdings weder von konkreten Konsequenzen wegen der Dienstverweigerung ihrer Söhne berichtet, noch scheine es, dass diese vorherigen Verhinderungen einer Rekrutierung einen Einfluss auf die aktuellen Bemühungen zur Mitnahme der Tochter gehabt hätten. Schliesslich seien die Angehörigen der YPG abgezogen, da ihre Tochter eingewilligt habe, später selbst bei der YPG zu erscheinen. Die Rekrutierungsbemühungen der YPG hätten wohl in einem gewissen Erwartungsdruck den Beschwerdeführenden gegenüber gemündet. Die geschilderten Massnahmen gegen sie seien jedoch nicht als derart intensiv einzustufen, als dass diese für sich bereits ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. Gleiches gelte für die geltend gemachten Drohungen. Es sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, er werde umgebracht und seine Tochter mitgenommen. Die Beschwerdeführenden seien dabei beide auf dem Boden gelegen, die Beschwerdeführerin sei sogar bewusstlos gewesen. Die beschriebene Situation lasse die Absichten der YPG allerdings inkonsequent und wenig überzeugt erscheinen. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht zu erklären vermocht, weshalb er nicht direkt getötet worden sei. Schliesslich hätten ihre Peiniger sie in ihrem Haus alleine zurückgelassen. Die beschriebenen Rekrutierungsbemühungen und die hierin erfolgte Drohung durch die YPG seien auf die zurzeit herrschende Lage in Syrien zurückzuführen und nicht als asylrechtlich relevant einzustufen. Auch die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern würden, sei nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen. Das Gericht gehe davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehe. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf der Verfügung des SEM hätten sich die Beschwerdeführenden nicht einverstanden mit dem Entscheidentwurf gezeigt. Sie würden sich frei bewegen und ihre Verwandten im Ausland besuchen wollen. Dabei seien indes keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass gemäss aktuellen Berichten nicht mehr bestritten oder angezweifelt werden könne, dass die YPG zwangsrekrutiere. Es scheine, als ob in der vorinstanzlichen Verfügung Sympathien für die YPG ausgedrückt würden, weil diese gegen den IS kämpfe, wobei die Menschenrechtsverletzungen der YPG übersehen beziehungsweise nicht beachtet würden. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsste revidiert und nicht vollumfänglich auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Zahlreiche junge Männer würden vor der Zwangsrekrutierung der YPG flüchten und eine Verweigerung bringe schlimme Folgen mit sich. Gemäss aktuellen Meldungen würden verstärkte Zwangsrekrutierungsmassnahmen in Afrin, Qamishli und Maabadah beobachtet. Auch würden die "regressiven" Massnahmen gegen Medien und Journalisten weitergehen. Keine politische Opposition werde zugelassen und Gegner würden unterdrückt, verfolgt, ins Exil verbrannt oder verhaftet und gefoltert. Die PYD regiere diktatorisch und übe eine autokratische Macht aus. Nach dem Versuch der Zwangsrekrutierung ihrer Tochter hätten sie grosse Angst, und es wäre nicht bei diesem einzigen Mal geblieben, wenn sie nicht geflüchtet wären. Sie wüssten zwar nicht, was sie für Folgen beziehungsweise Strafen und Massnahmen zu erwarten hätten, allgemein sei jedoch bekannt, dass Personen, welche sich der PKK oder der PYD gegenüber kritisch äussern oder diese beleidigen, bestraft würden. Sie hätten auch nicht gewusst, was die Angehörigen der YPG nach dem misslungenen Rekrutierungsversuch der Parteiführung erzählen würden und was das für Reaktionen hervorrufen würde. Die Vorinstanz habe es unterlassen, mögliche Folgen und Gefahren dieses Ereignisses zu beurteilen. Eine Verallgemeinerung sei in ihrem Fall nicht geeignet, denn sie seien ernsthaften Gefahren ausgesetzt gewesen. Es seien eigentlich viele Fälle bekannt, allerdings würden diese infolge der Medien-Blackout-Politik nicht dokumentiert. Deshalb seien der Vorinstanz auch keine Fälle bekannt. Viele Personen seien bei der Rückkehr verhaftet und ohne Kontakt zur Aussenwelt festgehalten worden. Eine erste Reaktion nach dem Ereignis sei die Beschlagnahme ihres Hauses gewesen, was ihnen Verwandte und Freunde kürzlich mitgeteilt hätten. Wenn eine Person als Gegner erachtet werde und die Flucht ergreife, werde ihr Eigentum beschlagnahmt und an Mitglieder verteilt. Zu ihren Nachfluchtgründen sei anzumerken, dass nicht bestritten werde, dass versucht worden sei, ihre Tochter unter Zwang zu rekrutieren, sie sich dem widersetzt hätten und deshalb geschlagen worden seien. Es sei ihnen weiter vorgeworfen worden, ihren Söhnen zur Flucht verholfen zu haben, damit diese nicht rekrutiert werden könnten. Es werde auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer die PYD, die YPG und die PKK beschimpft habe. All dies würde sicherlich nicht ohne Folgen bleiben. Ihre Tochter habe den Leuten der YPG versprochen, sich ihnen anzuschliessen, jedoch habe sie diesem Versprechen nicht Folge geleistet, weil sie geflüchtet seien. Somit sei sie zur Dienstverweigerin geworden und habe mit harten Strafen und Folgen zu rechnen. Zusammengefasst seien sie in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. Es liege Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im asylrechtlichen Sinne vor, weshalb sie als Flüchtlinge aufzunehmen seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann offen gelassen werden, da die geltend gemachten Vorkommnisse und Befürchtungen nicht asylrelevant sind, wie nachfolgend ausgeführt wird. 6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 6.3 In Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der versuchten (Zwangs)rekrutierung der Tochter der Beschwerdeführenden ist der Vor-instanz zuzustimmen, dass diese nicht asylrelevant sind. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung - der vorgebrachte, zu verurteilende, harsche Umgang der Angehörigen der YPG anlässlich ihres Besuches bei den Beschwerdeführenden vermag daran nichts zu ändern. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). 6.4 In Bezug auf die Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise sowie nach erfolgter Ausreise ist Folgendes festzuhalten. Inwiefern die Beschwerdeführenden tatsächliche Konsequenzen für die Verweigerung der Zwangsrekrutierung ihrer Tochter zu befürchten hatten beziehungsweise haben, ist - für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft - nicht genügend klar ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei mit dem Tod bedroht worden, wenn er seine Tochter nicht den YPG zur Rekrutierung übergebe. Allerdings ist dieser verbalen Drohung für sich allein keine genügende Intensität zuzusprechen, zumal ein entsprechendes Verhalten der YPG - nämlich die Tötung von Angehörigen nicht eingerückter Personen - dem Gericht nicht bekannt ist. Auf Beschwerdeebene wird weiter geltend gemacht, dass es mittlerweile eine erste Massnahme seitens der YPG gegen sie in Form der Beschlagnahmung ihres Hauses gegeben habe. Dazu ist jedoch zunächst anzumerken, dass es sich hierbei um eine reine Behauptung der Beschwerdeführenden ohne jeden Beleg handelt. Zudem ist damit noch nicht dargetan, dass von einer dauerhaften Massnahme auszugehen wäre, welche überdies wohl keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen vermöchte. Auch ist nicht auszuschliessen, dass es sich um eine allgemeine Folge bei einer leer stehenden Liegenschaft handelt, indessen nicht um eine direkte Konsequenz der verweigerten Rekrutierung. Im konkreten Fall ist somit bezüglich des vorgebrachten Rekrutierungsversuchs und den dabei ausgesprochenen Drohungen keine asylrechtlich relevante Verfolgung gegeben. Auch der Befürchtung, die Beschwerdeführenden könnten in der Zukunft bei einer allfälligen (hypothetischen) Rückkehr von der YPG bestraft oder deren Tochter rekrutiert werden, kommt keine Asylrelevanz zu. 6.5 Die in der Beschwerde ausgeführte generelle Angst der Beschwerdeführenden, als Oppositionelle in Nordsyrien verfolgt zu werden, reicht für sich allein ebenfalls nicht für eine asylrelevante Gefährdung aus. 6.6 Schliesslich vermögen auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. Für eine Rückweisung an die Vor-instanz zur Neubeurteilung besteht kein Anlass. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, nicht erfüllt ist. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand: