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D-3400/2019

D-3400/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 25. Mai 2016 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, bis zur Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit im Jahre 2011 in Syrien als registrierter Ausländer kurdischer Ethnie (Ajnabi) gelebt zu haben. Aus Furcht, für den Militärdienst rekrutiert zu werden, habe er Syrien im Jahre 2013 verlassen. Im Alter von 17 Jahren sei er in den Irak gereist, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe. Danach sei er zu Fuss in die Türkei und von dort über Griechenland und weitere Länder in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Anhörung vom 29. März 2018 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, dass der Schwager, bei dem er in B._______ gelebt habe, einmal einen Kämpfer der Freien Syrischen Armee (FSA) bei sich aufgenommen habe. Daraufhin sei das Haus des Schwagers gestürmt worden. Er, der Beschwerdeführer, sei in der Folge aus Furcht vor weiteren Hausdurchsuchungen nicht mehr in das Haus zurückgekehrt und habe Damaskus verlassen. B.Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (Eröffnung am 6. Juni 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. B. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG). In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Unterstützung eines Kämpfers der FSA durch seinen Cousin sei das Haus, in dem auch er gelebt habe, gestürmt worden, als nicht glaubhaft. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen anlässlich der BzP nicht erwähnt. Der Nachschub eines zentralen Elements erwecke jedoch erhebliche Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt. Zudem entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen im Zusammenhang mit dem Fluchtgrund des Schwagers konstruiere, weil diesem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei (N_______). Im Weiteren seien die Ausführungen unsubstanziiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe keine erlebnisorientierten Angaben zur vorgebrachten Bedrohungssituation gemacht, sondern lediglich Ereignisse wie die Hausdurchsuchung und die Verhaftung seines Cousins erwähnt, bei denen er nicht anwesend gewesen sei (vgl. SEM-Protokoll A18 S. 17). Auch fehle es an konkreten Hinweisen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens des Cousins eine Verfolgung drohe. Allein die Angabe, das Regime nehme häufig Familienangehörige von gesuchten Personen mit, reiche für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht aus.

E. 5.2 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor dem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Auch die Befürchtung, durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel), dem bewaffneten Arm der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), rekrutiert zu werden, sei nicht asylrelevant (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Schliesslich ergebe sich auch aus den Akten der in der Schweiz lebenden Geschwister (N_______: Bruder C:______.; N_______: Bruder D._______.; N______: Schwester E._______.; N_______: Schwester F._______) kein familiäres Risikoprofil, aufgrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Reflexverfolgung zu befürchten habe. Schliesslich sei die allgemein schwierige Sicherheitslage in Syrien nicht asylrelevant. 6.In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht genügend umfassend geprüft, sondern ihren Entscheid lediglich auf allgemeine Mutmassungen und Spekulationen gestützt und damit die Sorgfaltspflicht verletzt. Im Weiteren seien für die Befragungen des Beschwerdeführers verschiedene Dolmetscher aufgeboten worden, wobei die Befragung zur Person in arabischer Sprache durchgeführt worden sei, welcher der Beschwerdeführer nicht mächtig sei. Die Anhörung sei auf «irakisches Kurdisch» durchgeführt und von einer Dolmetscherin irakischer Herkunft begleitet worden. Somit sei weder an der BzP noch an der Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers («syrisches Kurdisch») gesprochen worden. Dadurch könnten wichtige Details verloren gegangen sein. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der BzP oft unterbrochen und dazu aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Diese «Zwangsbremsung» habe zu Unsicherheit und Angst geführt. Zudem sei der Beschwerdeführer bei jedem Unterbruch auf die Anhörung verwiesen worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass er erst bei der Anhörung über seine Asylgründe sprechen könne. Der diensttaugliche Beschwerdeführer sei nun im wehrdienstpflichtigen Alter und habe sich bis heute bei der Militärbehörde nicht gemeldet. Diese Unterlassung werde von den syrischen Behörden als regierungsfeindliche Haltung betrachtet. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer in einem Haus aufgehalten, in dem ein Kämpfer der FSA aufgenommen worden sei, weshalb «das Interesse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer sehr gross sei». Dieser sei als Dienstverweigerer identifiziert und von den syrischen Behörden als gesuchte Person registriert worden. Der entsprechende Nachweis werde nachgereicht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das SEM Syrer im wehrpflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe. Somit gebiete der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass auch der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Die Umstände und die persönlichen Verhältnisse seien identisch, werde doch auch dem Beschwerdeführer Dienstverweigerung sowie regierungsfeindliches Verhalten vorgeworfen und werde er behördlich gesucht. 7.7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche sich als offensichtlich haltlos erweisen. So ist festzuhalten, dass das SEM - entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wonach die Schlussfolgerungen des SEM lediglich auf Mutmassungen und Spekulationen beruhten - in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant zu erachten sind. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer sei nicht in seiner Muttersprache «syrisches Kurdisch» (Badini) angehört worden, was zu möglichen lückenhaften Aussagen geführt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, die dolmetschende Person gut zu verstehen, «wenn sie langsam spreche» (vgl. A8 S. 2), sich aus dem Befragungsprotokoll keine Anhaltspunkte auf Verständigungsschwierigkeiten ergeben, und der Beschwerdeführer selbst am Ende der Anhörung angab, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben (vgl. A8 S. 11). Die Anhörung des Beschwerdeführers wurde in der Folge in Kurdisch geführt, welche der Beschwerdeführer als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. A18 S. 2). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, die dolmetschende Person sehr gut zu verstehen (vgl. A18 S. 2). Somit ist festzuhalten, dass die Befragungen des Beschwerdeführers in einer ihm verständlichen Sprache geführt wurden und keine Anhaltspunkte auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten bestehen. Auch der weitere Vorwurf in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der BzP oft unterbrochen und dazu aufgefordert worden, sich kurz zu halten, erweist sich als haltlos. Dem Befragungsprotokoll sind keine konkreten Anhaltspunkte auf eine nicht korrekte Befragungsweise zu entnehmen. Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, seine Vorbringen darzulegen. 7.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, das Haus, in dem auch er gelebt habe, sei wegen der Unterstützung eines Kämpfers der FSA durch seinen Cousin gestürmt worden, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft. Ohne plausiblen Grund hat der Beschwerdeführer, obwohl im Rahmen der BzP ausdrücklich nach weiteren Asylgründen gefragt (vgl. A8 S. 8), die genannten zentralen Vorkommnisse in der BzP nicht erwähnt, weshalb diese als nachgeschoben zu erachten sind. 7.3 Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht persönlich zum Militärdienst aufgeboten und auch sonst kein Kontakt zu den Militärbehörden stattfand. Bei dieser Aktenlage bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht hat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom 5. Januar 2016), zumal der Beschwerdeführer nicht politisch tätig gewesen ist und nicht aus einer oppositionellen Familie stammt. Aufgrund dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde genannten vorinstanzlichen Entscheiden, denen offensichtlich ein anderer Sachverhalt (Dienstverweigerung sowie regierungsfeindliches Verhalten) zugrunde lag, auch in Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 7.4 Auch die dargelegte drohende Rekrutierung durch die YPG ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da eine drohende Rekrutierung allein noch nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3) und nicht davon auszugehen ist, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen zur Folge hat (vgl. Urteil D-2683/2017 des BVGer vom 24. August 2017). 7.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz - auch in Verbindung mit der niederschwelligen exilpolitischen Aktivität - nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9.9.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3400/2019 Urteil vom 24. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...) Syrien, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N________ Sachverhalt: A. Am 25. Mai 2016 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, bis zur Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit im Jahre 2011 in Syrien als registrierter Ausländer kurdischer Ethnie (Ajnabi) gelebt zu haben. Aus Furcht, für den Militärdienst rekrutiert zu werden, habe er Syrien im Jahre 2013 verlassen. Im Alter von 17 Jahren sei er in den Irak gereist, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe. Danach sei er zu Fuss in die Türkei und von dort über Griechenland und weitere Länder in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Anhörung vom 29. März 2018 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, dass der Schwager, bei dem er in B._______ gelebt habe, einmal einen Kämpfer der Freien Syrischen Armee (FSA) bei sich aufgenommen habe. Daraufhin sei das Haus des Schwagers gestürmt worden. Er, der Beschwerdeführer, sei in der Folge aus Furcht vor weiteren Hausdurchsuchungen nicht mehr in das Haus zurückgekehrt und habe Damaskus verlassen. B.Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (Eröffnung am 6. Juni 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. B. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG). In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Unterstützung eines Kämpfers der FSA durch seinen Cousin sei das Haus, in dem auch er gelebt habe, gestürmt worden, als nicht glaubhaft. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen anlässlich der BzP nicht erwähnt. Der Nachschub eines zentralen Elements erwecke jedoch erhebliche Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt. Zudem entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen im Zusammenhang mit dem Fluchtgrund des Schwagers konstruiere, weil diesem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei (N_______). Im Weiteren seien die Ausführungen unsubstanziiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe keine erlebnisorientierten Angaben zur vorgebrachten Bedrohungssituation gemacht, sondern lediglich Ereignisse wie die Hausdurchsuchung und die Verhaftung seines Cousins erwähnt, bei denen er nicht anwesend gewesen sei (vgl. SEM-Protokoll A18 S. 17). Auch fehle es an konkreten Hinweisen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens des Cousins eine Verfolgung drohe. Allein die Angabe, das Regime nehme häufig Familienangehörige von gesuchten Personen mit, reiche für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht aus. 5.2 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor dem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Auch die Befürchtung, durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel), dem bewaffneten Arm der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), rekrutiert zu werden, sei nicht asylrelevant (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Schliesslich ergebe sich auch aus den Akten der in der Schweiz lebenden Geschwister (N_______: Bruder C:______.; N_______: Bruder D._______.; N______: Schwester E._______.; N_______: Schwester F._______) kein familiäres Risikoprofil, aufgrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Reflexverfolgung zu befürchten habe. Schliesslich sei die allgemein schwierige Sicherheitslage in Syrien nicht asylrelevant. 6.In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht genügend umfassend geprüft, sondern ihren Entscheid lediglich auf allgemeine Mutmassungen und Spekulationen gestützt und damit die Sorgfaltspflicht verletzt. Im Weiteren seien für die Befragungen des Beschwerdeführers verschiedene Dolmetscher aufgeboten worden, wobei die Befragung zur Person in arabischer Sprache durchgeführt worden sei, welcher der Beschwerdeführer nicht mächtig sei. Die Anhörung sei auf «irakisches Kurdisch» durchgeführt und von einer Dolmetscherin irakischer Herkunft begleitet worden. Somit sei weder an der BzP noch an der Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers («syrisches Kurdisch») gesprochen worden. Dadurch könnten wichtige Details verloren gegangen sein. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der BzP oft unterbrochen und dazu aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Diese «Zwangsbremsung» habe zu Unsicherheit und Angst geführt. Zudem sei der Beschwerdeführer bei jedem Unterbruch auf die Anhörung verwiesen worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass er erst bei der Anhörung über seine Asylgründe sprechen könne. Der diensttaugliche Beschwerdeführer sei nun im wehrdienstpflichtigen Alter und habe sich bis heute bei der Militärbehörde nicht gemeldet. Diese Unterlassung werde von den syrischen Behörden als regierungsfeindliche Haltung betrachtet. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer in einem Haus aufgehalten, in dem ein Kämpfer der FSA aufgenommen worden sei, weshalb «das Interesse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer sehr gross sei». Dieser sei als Dienstverweigerer identifiziert und von den syrischen Behörden als gesuchte Person registriert worden. Der entsprechende Nachweis werde nachgereicht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das SEM Syrer im wehrpflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe. Somit gebiete der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass auch der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Die Umstände und die persönlichen Verhältnisse seien identisch, werde doch auch dem Beschwerdeführer Dienstverweigerung sowie regierungsfeindliches Verhalten vorgeworfen und werde er behördlich gesucht. 7.7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche sich als offensichtlich haltlos erweisen. So ist festzuhalten, dass das SEM - entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wonach die Schlussfolgerungen des SEM lediglich auf Mutmassungen und Spekulationen beruhten - in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant zu erachten sind. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer sei nicht in seiner Muttersprache «syrisches Kurdisch» (Badini) angehört worden, was zu möglichen lückenhaften Aussagen geführt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, die dolmetschende Person gut zu verstehen, «wenn sie langsam spreche» (vgl. A8 S. 2), sich aus dem Befragungsprotokoll keine Anhaltspunkte auf Verständigungsschwierigkeiten ergeben, und der Beschwerdeführer selbst am Ende der Anhörung angab, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben (vgl. A8 S. 11). Die Anhörung des Beschwerdeführers wurde in der Folge in Kurdisch geführt, welche der Beschwerdeführer als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. A18 S. 2). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, die dolmetschende Person sehr gut zu verstehen (vgl. A18 S. 2). Somit ist festzuhalten, dass die Befragungen des Beschwerdeführers in einer ihm verständlichen Sprache geführt wurden und keine Anhaltspunkte auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten bestehen. Auch der weitere Vorwurf in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der BzP oft unterbrochen und dazu aufgefordert worden, sich kurz zu halten, erweist sich als haltlos. Dem Befragungsprotokoll sind keine konkreten Anhaltspunkte auf eine nicht korrekte Befragungsweise zu entnehmen. Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, seine Vorbringen darzulegen. 7.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, das Haus, in dem auch er gelebt habe, sei wegen der Unterstützung eines Kämpfers der FSA durch seinen Cousin gestürmt worden, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft. Ohne plausiblen Grund hat der Beschwerdeführer, obwohl im Rahmen der BzP ausdrücklich nach weiteren Asylgründen gefragt (vgl. A8 S. 8), die genannten zentralen Vorkommnisse in der BzP nicht erwähnt, weshalb diese als nachgeschoben zu erachten sind. 7.3 Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht persönlich zum Militärdienst aufgeboten und auch sonst kein Kontakt zu den Militärbehörden stattfand. Bei dieser Aktenlage bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht hat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom 5. Januar 2016), zumal der Beschwerdeführer nicht politisch tätig gewesen ist und nicht aus einer oppositionellen Familie stammt. Aufgrund dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde genannten vorinstanzlichen Entscheiden, denen offensichtlich ein anderer Sachverhalt (Dienstverweigerung sowie regierungsfeindliches Verhalten) zugrunde lag, auch in Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 7.4 Auch die dargelegte drohende Rekrutierung durch die YPG ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da eine drohende Rekrutierung allein noch nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3) und nicht davon auszugehen ist, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen zur Folge hat (vgl. Urteil D-2683/2017 des BVGer vom 24. August 2017). 7.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz - auch in Verbindung mit der niederschwelligen exilpolitischen Aktivität - nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9.9.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: