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D-4253/2018

D-4253/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde aus B._______ - suchte am (...) 2015 im Flughafen C._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Dort erhob das Staatssekretariat am 8. August 2015 seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen (Befragung zur Person, BzP). Mit Verfügung des SEM vom 14. August 2015 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Am 18. November 2016 wurde er durch das SEM eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung), ergänzt durch eine weitere Anhörung am 23. November 2017 (Zweitanhörung). Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, als D._______ habe er am (...) die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Er habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern in B._______ gelebt. Seit dem Jahr 2009 sei er Mitglied der E._______. In der Zeit von 2009 bis 2011 habe er sich in F._______ aufgehalten und neben seiner Arbeit als (...) politisch betätigt. Namentlich habe er an Demonstrationen teilgenommen und Flugblätter verteilt. Als sich eines Tages Sicherheitsbeamte nach ihm erkundigt hätten, habe er F._______ verlassen und sei nach B._______ zurückgekehrt. Circa (...) Tage später habe die Polizei in seinem Elternhaus eine Razzia durchgeführt. In B._______ sei er weiterhin für die E._______ politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2013 habe er sich bei einer Demonstration (...) gebrochen, als die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) eingegriffen habe. Im (...) 2015 sei er anlässlich einer Demonstration von der PYD festgenommen und tags darauf unter der Auflage aus der Haft entlassen worden, Militärdienst bei den Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) zu leisten. Vor diesem Hintergrund sei er im (...) 2015 illegal aus Syrien in G._______ ausgereist. Bis im (...) 2015 habe er sich in H._______ aufgehalten. Von dort sei er auf dem Landweg am (...) 2015 in die Schweiz gelangt. A.b Aufgrund von Zweifeln bezüglich der geltend gemachten Herkunft aus Syrien gab das SEM am 4. Dezember 2017 eine Lingua-Analyse in Auftrag. Diese kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit in B._______ sozialisiert worden sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Syrische Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2011 in I._______; Empfehlungsschreiben der E._______ vom (...) 2015; zwei Empfehlungsschreiben der Syrisch-Kurdischen Nationalkoalition ([...]) vom (...) 2016 und (...) 2016; diverse D._______-Belege in Kopie ([...]; diverse Fotografien (vor allem von Demonstrationsteilnahmen). B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A2/1 (Meldung Asylgesuch), A7/2 (Ausweisprüfbericht), A9/1 Post-it [Identität, Reiseweg, Probleme Behörden]), A18/1 (Schreiben Sozialhilfebehörde), A20/2 (Aktennotiz intern), A26/2 (Auftrag Lingua), A27/8 (Lingua-Gutachten), A30/1 (Archivierung Lingua-CD) und A31/1 (Interne Begleitnotiz) zu gewähren [1]; eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten gemäss Antrag [1] zu gewähren [2]; nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [5], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten beantragen. Der Beschwerde legte er nebst Kopien der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel, wobei einzelne Fotografien mit einer Beschreibung durch den Beschwerdeführer versehen waren, und Unterlagen betreffend den Antrag auf Kostenbefreiung einen Suchbefehl vom (...) 2012 samt deutscher Übersetzung vom (...) 2018 (Beilage 7) und Erklärung betreffend dessen Erhalt (Beilage 8) bei. D. Am 25. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Anträge auf Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung betreffend die Akten A2/1, A7/2, A9/1, A18/1, A26/2, A27/8, A30/1 und A31/1 gut. Die übrigen Anträge auf Akteneinsicht wies er ab. Zudem sandte er das Doppel der Beschwerdeschrift sowie die vorinstanzlichen Akten an das SEM und forderte dieses auf, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten A2, A7, A9 und A18 des Asylverfahrens zu gewähren, den entsprechenden Vollzugsnachweis zu erbringen und anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Zudem wurde die Vorinstanz aufgefordert, zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Lingua-Gutachten Stellung zu nehmen und ihm in praxiskonformer Weise Einsicht in die entsprechenden Akten zu gewähren. Ausserdem wurde das SEM aufgefordert, zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den auf dem Beweismittelumschlag aufgelisteten Beweismitteln Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert sieben Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht sowie der Stellungnahmen des SEM eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. F. Mit Verfügung vom 20. August 2018 sandte das SEM dem Rechtsvertreter Bezug nehmend auf die Zwischenverfügung vom 14. August 2018 die Akten A2/1, A7/2, A9/1, A18/1, A26/2, A30/1 und A31/1 in Kopie und gewährte ihm nachträglich das rechtliche Gehör zum Lingua-Gutachten, dessen Schlussfolgerung es wörtlich wiedergab. Es hielt fest, dass dieses im Sachverhalt des Asylentscheids aufgrund eines Kanzleifehlers unerwähnt geblieben sei, und entschuldigte sich dafür. Das Lingua-Gutachten habe die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region B._______ in Syrien bestätigt. Da dessen syrische Herkunft und Staatsangehörigkeit im Asylentscheid letztendlich nicht in Zweifel gezogen worden seien, sei weder das rechtliche Gehör zum Lingua-Gutachten vorgängig gewährt noch dieses in den Erwägungen erwähnt worden. Im Übrigen seien die Beweismittel sehr wohl nummeriert im Beweismittelumschlag abgelegt worden. Die Nummern seien mit Post-it-Zetteln auf den entsprechenden Beweismitteln angebracht worden. Möglicherweise seien jene beim Kopieren entfernt worden, wofür sich das SEM gegebenenfalls entschuldige. Zudem sandte es dem Rechtsvertreter die im Beweismittelumschlag abgelegten Beweismittel mit Nummerierung nochmals zu. Grundsätzlich habe der Asylsuchende aufgrund seiner Mitwirkungspflicht fremdsprachige Dokumente in eine der drei Amtssprachen zu übersetzen. Vorliegend seien die Beweismittel 2 (Bestätigungsschreiben [E._______]), 3 (Bestätigung [...]), 4 (Bestätigung Nat. Koalition Syrien) und 5 (diverse Kopien) anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 23. November 2017 übersetzt worden. Bei allfälligen Mängeln dieser Übersetzungen stehe es ihm frei, eigene anfertigen zu lassen. G. In seiner Stellungnahme vom 28. September 2018, welcher weitere Kopien der eingereichten Fotografien mit Beschreibung durch den Beschwerdeführer beilagen (Beilagen 12, 13 und 14), hielt der Rechtsvertreter daran fest, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör mehrfach schwerwiegend verletzt habe, was zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Lingua-Gutachten wiesen eher auf die Befangenheit des zuständigen Mitarbeitenden des SEM als auf einen Kanzleifehler hin. Das Gutachten sei entscheidrelevant, zumal es eindrücklich Aufschluss über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gebe. Auch die Verweigerung der Einsicht in Akte A9/1, ein "Post-it", durch das SEM weise auf die Befangenheit der zuständigen Person hin, zumal darin Folgerungen betreffend die angebliche Unglaubhaftigkeit gemacht worden seien. Laut der Akte A7/2 habe die Prüfung der Identitätskarte offensichtlich keine objektiven Fälschungsmerkmale ergeben. Die Ausweisprüfung hätte zwingend erwähnt und gewürdigt werden müssen, zumal sie Aufschluss über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gebe. Sodann könne das SEM die Verletzung der Akteneinsicht nicht mit dem Entfernen von Post-it beim Kopieren entschuldigen. Es obliege dem SEM, dieses "Problem" entweder technisch oder durch geeignete Instruktionen zu vermeiden. Es gehe nicht an, dass Akten erst auf Beschwerdeebene vollständig und brauchbar gewürdigt werden könnten. Sodann gehe aus den mit Beschreibungen durch den Beschwerdeführer versehenen Fotografien eindeutig hervor, dass dieser bereits in Syrien politisch aktiv gewesen sei und insbesondere auch an Demonstrationen teilgenommen habe. Es wiege schwer, dass das SEM es unterlassen habe, weitere Abklärungen zu diesen Beweismitteln vorzunehmen beziehungsweise sie zu würdigen. Auch habe das SEM die eingereichten Beweismittel betreffend das Engagement des Beschwerdeführers für die E._______ nicht gewürdigt. Aus den Beweismitteln 2, 3 und 4 gehe hervor, dass er herausragend politisch aktiv gewesen und deshalb von der PYD verfolgt worden sei. Namentlich gehe aus Beweismittel 2 hervor, dass er von der PYD festgenommen worden sei und ihm die Zwangsrekrutierung drohe, weil er Mitglied der E._______ sei. Aus der Bestätigung des Kurdischen Nationalrats in Syrien (Beweismittel 3) gehe ebenfalls hervor, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten festgenommen worden sei, und der Rat im Hinblick auf seine Freilassung Druck ausgeübt habe. Beweismittel 4, welches ebenfalls ignoriert worden sei, belege, dass er psychisch und körperlich durch die PYD gefoltert worden sei. Schliesslich habe das SEM seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung betreffend die Beweismittel 5 ebenfalls verletzt. Es habe es weiterhin unterlassen, diese "diverse Kopien" korrekt zu erfassen beziehungsweise weitere Abklärungen dazu vorzunehmen. Zusammenfassend habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in Syrien durch die PYD gezielt asylrelevant verfolgt worden sei. Er habe diese Verfolgung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch bewiesen. H. H.a Am 4. September 2018 lud der damals zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H.b Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 14. September 2018. H.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. H.d Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 3. Oktober 2018. I. Mit Schreiben vom 19. August 2019 reichte der Rechtsvertreter einen Auszug aus dem Strafregister und ein Schreiben des (...) in F._______, beide Dokumente datierend vom (...) Mai 2019, im Original samt deutscher Übersetzung ein. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 4. September 2019 zur Behandlung auf Richter Simon Thurnheer übertragen.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solcher. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte dieVorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detailliert und differenziert über die geltend gemachten politischen Aktivitäten für die E._______ zu berichten. Seine Vorbringen zu seinem politischen Profil und seinen Aufgaben beziehungsweise Funktionen innerhalb der E._______ hätten sich lediglich auf Allgemeinplätze beschränkt, die er auch auf Nachfrage hin nicht zu präzisieren vermocht habe. An der BzP nach seiner genauen Funktion in der E._______ befragt, habe er ganz allgemein erklärt, er sei in einer Gruppe von (...) Personen für verschiedene Aufgaben zuständig gewesen. Diesbezüglich habe er anlässlich der Anhörung erklärt, er sei (...)mitglied gewesen. Demgegenüber habe er bei der Zweitanhörung angegeben, (...)mitglied gewesen zu sein, welches eine Hierarchiestufe über dem (...)mitglied stehe. Damit habe er sich widersprüchlich zu seiner Funktion geäussert. Anlässlich der Anhörung habe er zudem erläutert, er sei Mitglied beim (...)ausschuss für die Aktivitäten gewesen, habe Parteisitzungen organisiert, Flugblätter verteilt sowie Banner und Plakate für Demonstrationen geschrieben und organisiert. Anlässlich der Zweitanhörung eingehender zu seinen politischen Aktivitäten in der E._______ befragt, habe er lediglich das bereits Gesagte wiederholt, ohne aber präziser auf seine politischen Aktivitäten einzugehen. Bei der Zweitanhörung habe er auch nachgeschoben, nicht nur Parteisitzungen organisiert, sondern ebenfalls aktiv daran teilgenommen zu haben. Allerdings seien seine diesbezüglichen Vorbringen inhaltlich belanglos geblieben, denn diese hätten sich darauf beschränkt, dass in den Sitzungen die allgemeine (...) und (...) Lage erklärt worden sei. Solche Angaben könnten auch leicht von einer unbeteiligten Person gemacht werden. Er habe nicht vermocht, detaillierte und differenzierte Angaben zu den Demonstrationen zu machen, an welchen er parteipolitisch beteiligt gewesen sei - sei es organisatorisch oder als Teilnehmer. Dazu habe er nur ganz allgemein angegeben, die E._______ habe die kurdischen Rechte und die Freiheit verlangt, beispielsweise die Staatsbürgerschaft, sowie gegen das Regime demonstriert. Ausserdem erscheine sein Vorbringen realitätsfremd, dass er nicht an den Demonstrationen der E._______ teilgenommen habe, sondern als Privatperson an zahlreichen anderen Demonstrationen. Insgesamt vermittelten seine Gesuchsgründe, wonach er sich politisch in der E._______ engagiert habe, den Eindruck, dass es sich um konstruierte Sachverhalte handle, die er nicht selbst erlebt habe. Es sei ihm nicht gelungen, das geltend gemachte politische Profil - Mitglied bei der E._______ und die Demonstrationsteilnahmen - glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die als Beweismittel eingereichten Empfehlungsschreiben der E._______ und der Kurdischen Nationalkoalition (...) nichts zu ändern. Derartige Schreiben würden gewöhnlich im Auftrag von Asylantragstellern angefertigt und rapportierten damit die subjektive Einschätzung privater Dritter. Er habe vorgebracht, an seinen Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2013 und 2015 von der PYD belangt worden zu sein, insbesondere sei er an einer Demonstration im (...) 2015 von der PYD festgenommen worden, weil er Mitglied der E._______ sei. Indes sei, wie vorstehend bereits erwogen, sein politisches Engagement in der E._______ nicht glaubhaft. Es möge sein, dass er an Kundgebungen teilgenommen habe, dass er deswegen seitens der PYD gezielt benachteiligt oder gar verfolgt worden wäre, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei ihm nicht gelungen, den Vorfall im (...) 2015 zu substanziieren. Seine Schilderung sei lückenhaft und oberflächlich und vermittle nicht den Eindruck eines persönlichen Erlebnisses. Ausserdem habe er weder genau sagen können, wer der Veranstalter der besagten Demonstration gewesen sei, noch etwas über die Demonstranten, die zusammen mit ihm angeblich festgenommen worden seien. Es sei ihm somit nicht gelungen, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die als Beweismittel eingereichten Fotografien nichts zu ändern. Darauf sei er mit der Flagge Kurdistans sowie derjenigen der Syrischen Nationalkoalition zu sehen. Die Fotografien zeigten zwar, dass er an einer Kundgebung teilgenommen habe, sagten jedoch nichts über deren Umstände aus. Deshalb eigneten sie sich nicht, eine gezielte Verfolgungssituation infolge Demonstrationsteilnahme zu belegen. Ebenso wenig könne auf den Fotografien, auf denen er mit einer (...) ([...]) zu sehen sei, abgeleitet werden, dass er (...) wegen eines Angriffs der PYD auf Demonstranten (...) gebrochen hätte. Seine diesbezüglichen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Hinsichtlich des Vorbringens, die PYD habe den Beschwerdeführer für den Militärdienst in der YPG - dem militärischen Flügel der kurdischen PYD - verpflichten wollen, weshalb er Syrien verlassen habe, treffe zu, dass in den durch die PYD und YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergingen. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht deklariert, wonach in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren den so genannten "Defence Service" zu leisten hätten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGerD-5329/2014 vom 23. Juni 2015 [als Referenzurteil publiziert]) vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es möge sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe (Hinweis auf Urteil des BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). Demnach vermöchten die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.

E. 4.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche gegebenenfalls die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden. So habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt (vgl. vorweg Sachverhalt Bstn. C., E., F. und G.). Zur Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht sei des Weiteren anzuführen, dass das SEM die Durchführung der Anhörungen grundlos jahrelang verschleppt habe. So habe die Anhörung erst beinahe eineinhalb Jahre und die Zweitanhörung erst beinahe zweieinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden. Zudem habe die Hilfswerkvertretung (HWV) anlässlich der Anhörung angemerkt, dass der Dolmetscher offensichtlich nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, habe er doch Mühe bekundet, gewisse Begriffe auf Deutsch zu übersetzen. Laut der Notiz der HWV sei es auch bei der Zweitanhörung zu Übersetzungsschwierigkeiten ("Probleme bei der Übersetzung einzelner Begriffe und Sätze") gekommen, wobei damals offensichtlich derselbe Übersetzer wie bei der Anhörung beigezogen worden sei. Schliesslich habe die Zweitanhörung mit (...) Stunden zu lange gedauert, sei doch laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5017/2014 vom 7. April 2015 Erwägung 5.2 gemäss interner Weisung des SEM nach einer Anhörungsdauer von zwei Stunden eine Pause einzulegen und sollte die Anhörung in der Regel maximal vier Stunden betragen. In materieller Hinsicht sei die Behauptung des SEM, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten und differenzierten Aussagen gemacht habe, treuwidrig und willkürlich: So habe das SEM das Verfahren jahrelang tatenlos verschleppt. Bei der Übersetzung der Anhörungen seien zahlreiche Mängel entstanden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien derart ausführlich gewesen, wie es von ihm unter diesen Umständen und nach dieser Zeit auch habe erwartet werden können. Das Argument der angeblich fehlenden Details sei das schwächste des SEM. Schliesslich sei die Behauptung des SEM insbesondere in Anbetracht der eingereichten Beweismittel absurd. Sodann wurde auf die vom Beschwerdeführer eingereichten, mit einer Beschreibung versehenen Fotografien verwiesen. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Suchbefehl vom (...) 2012 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von den militärischen Geheimdiensten wegen Teilnahme an Demonstrationen und Anstiftung von Unruhen und Kontakten zu kurdischen nationalen Parteien zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Insbesondere sei die Einschätzung der Empfehlungsschreiben der E._______ und der (...) durch das SEM willkürlich. Da der Beschwerdeführer in der BzP erklärt habe "Ich war in einer Gruppe von (...) Personen und waren für verschiedene Aufgaben zuständig", könne ihm nicht vorgeworfen werden, seien Aussagen seien nicht detailliert genug, zumal bereits die BzP überdurchschnittlich ausführlich ausgefallen sei. Des Weiteren illustrierten auch die Protokolle der Anhörungen eindrücklich, dass er überdurchschnittlich ausführliche Aussagen gemacht habe, und zwar trotz der Übersetzungsmängel. Zudem habe er anlässlich der Anhörung ausgesprochen detaillierte Ausführungen zu seinen Parteiaktivitäten gemacht, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern diese Aussagen einen Widerspruch zu der besagten Aussage bei der BzP darstellen sollten. Bei der Zweitanhörung habe er ausdrücklich geschildert, dass er ein (...) Mitglied sei, bevor er später nach der Konferenz (...)mitglied geworden sei. Es sei treuwidrig, dass das SEM diese eindeutigen Aussagen ignoriere beziehungsweise einen Widerspruch konstruiere. Dasselbe gelte betreffend die Behauptung des SEM, dass der Beschwerdeführer bei der Zweitanhörung nicht präziser auf die politischen Aktivitäten eingegangen sei. Sodann handle es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Zweitanhörung, er habe auch aktiv an Parteisitzungen teilgenommen, offensichtlich nicht um einen Nachschub. Die Behauptung der Vorinstanz, seine Aussagen zu den Sitzungen seien belanglos, sei aktenwidrig. Dasselbe gelte für die weitere Behauptung, er habe keine detaillierten und differenzierten Angaben zu den Demonstrationen gemacht. Bei der Zweitanhörung habe er auch detailliert geschildert, dass er bei der ausgesprochen aktiven Organisation der kurdischen Jugend engagiert gewesen sei. Zusammenfassend stehe somit fest, dass es "schlicht absurd" sei zu behaupten, die Ausführungen betreffend sein politisches Engagement für die E._______ und die Organisation der jungen Kurden seien konstruiert. Den Vorfall im (...) 2015 habe er bei der Zweitanhörung ausführlich geschildert. Dort habe er auch den Organisator der Demonstration genannt: So seien die während der Revolution aufgetauchten Jugendlichen unter dem Namen J._______ bekannt gewesen, wobei die Mehrheit der Demonstrationen von der J._______ organisiert worden sei. Hinsichtlich der zusammen mit ihm festgenommenen Demonstranten habe er bei der Zweitanhörung erklärt, dass der Verantwortliche der J._______ in K._______ lebe. Das SEM habe eingeräumt, dass der Beschwerdeführer auf von ihm eingereichten Fotografien mit der Flagge Kurdistans und derjenigen der Syrischen Nationalkoalition an einer Demonstration abgebildet sei. Insbesondere falle auf, dass das SEM seine zuvor behauptete Argumentation insofern abschwäche, als es letztlich nicht mehr die Teilnahme an der Demonstration und die politische Aktivität, sondern nur noch die gezielte Verfolgungssituation bezweifle. Dieses Vorgehen sei absurd. Ein solcher Zirkelschluss sei unzulässig und willkürlich, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zu überweisen sei. Zusammenfassend stehe somit fest, dass das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Hinsichtlich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Syrien politisch sehr aktiv gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei er von den militärischen Geheimdiensten zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Bei einer Demonstration gegen die PYD sei er gezielt verfolgt worden. Damals sei ihm (...) gebrochen worden. Im (...) 2015 sei er von der PYD verhaftet worden. Er sei nur entlassen worden, weil er sich verpflichtet habe, nicht mehr zu demonstrieren und sich zudem der Zwangsrekrutierung zu unterziehen. Somit stehe fest, dass ihm in Syrien eine gezielte asylrelevante Verfolgung durch die PYD und dem mit dieser zusammenarbeitenden Regime drohe. Er habe bereits unter einer massiven Vorverfolgung gelitten. Zudem würde er vom syrischen Regime wegen der Demonstrationen gesucht beziehungsweise von der PYD zwangsrekrutiert. Bei Letzterem handle es sich um eine politische Verfolgung, da ihm ein "Polit-Malus" drohe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien eindeutig gegeben. Falls die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien verneint werden sollte, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft zum heutigen Zeitpunkt festzustellen. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat müsse von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden. Personen, bei denen sich der Verdacht hinsichtlich politischer Aktivitäten "erhärte", würden an den Geheimdienst überstellt und dessen Massnahmen ausgeliefert. Eine solche Rückkehrer-Befragung stellte für den Beschwerdeführer eine ausserordentliche Gefahr dar: Sein Profil als kurdischer Oppositioneller und Anhänger der E._______ sowie Kritiker der PYD verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Zusammenfassend drohe ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime und die PYD.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest und führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu einer anderen Einschätzung komme als das SEM. Dieses hielt jedoch an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Die vom Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren eingereichten Beweismittel vermöchten für sich alleine noch keine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation zu belegen. Diese Dokumente seien aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht fälschungssicher. Zudem würden Empfehlungsschreiben für gewöhnlich im Auftrag der Asylgesuchsteller angefertigt, weshalb sie als Beweismittel grundsätzlich untauglich seien. Hinsichtlich des neu eingereichten Suchbefehls vom (...) 2012 werde in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort darauf eingegangen, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Dokuments gekommen sei und weshalb er es nicht bereits im ordentlichen Verfahren abgegeben habe. Das Dokument sei aufgrund seiner Beschaffenheit nicht fälschungssicher und daher für sich alleine nicht beweiskräftig. Die geltend gemachte Verfolgung aufgrund von Demonstrationsteilnahmen sei im Entscheid des SEM als unglaubhaft beurteilt worden.

E. 4.4 In der Replik hielt der Rechtsvertreter erneut fest, dass die Argumentation des SEM betreffend die eingereichten Beweismittel willkürlich sei. Die Vorinstanz weigere sich offensichtlich weiterhin, die eingereichten Unterlagen umfassend zu würdigen. Ebenso willkürlich sei, Beweismittel zu ignorieren, da sie angeblich nicht fälschungssicher seien. Das SEM wäre trotzdem verpflichtet gewesen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Betreffend Empfehlungsschreiben gehe es nicht an, diese Beweismittel als "grundsätzlich untauglich" zu würdigen. Dasselbe gelte bezüglich des auf Beschwerdeebene eingereichten Suchbefehls. Zudem habe die Vorinstanz in der Vernehmlassung aktenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Erhalts desselben keine Angaben gemacht: Aus der Beschwerde gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer in Beilage 8 ausdrücklich geschildert habe, wer wie wann wo das erwähnte Dokument erhalten habe und weshalb es erst zum Zeitpunkt der Beschwerde eingereicht worden sei.

E. 5 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; EMARK 2004 Nr. 38; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifeloder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).

E. 5.4 Über die Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht und die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde bereits teilweise mit Zwischenverfügung vom 14. August. 2018 befunden (vgl. Sachverhalt Bst. E). Darauf und auf die diesbezügliche Verfügung des SEM vom 20. August 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. F) ist vorweg zu verweisen. Aus den entsprechenden Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 5.4.1 Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme lässt sich aus dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten syrischen Herkunft eine Ausweisprüfung und ein Lingua-Gutachten angeordnet worden sind, wodurch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt wurden, nicht ableiten, dass sich diese Massnahmen nachteilig auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Gesuchsgründe ausgewirkt hätten. Daraus lässt sich auch keine Befangenheit der im vorinstanzlichen Verfahren zuständigen Mitarbeiten des SEM ableiten. Insbesondere ist die dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP gestellte Frage nicht zu beanstanden, wie es ihm möglich gewesen sei, im Jahr (...) die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten, obwohl er gemäss seinen Angaben ein bekannter Regierungsgegner gewesen sei (vgl. act. [...]). Allein der Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde, dass ein Lingua-Gutachten die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers bestätigt hat, vermag keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewirken. Zudem wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die nachträgliche Gewährung desselben durch das SEM als geheilt zu betrachten.

E. 5.4.2 Was die im Zusammenhang mit der Nummerierung der Beweismittel mit Post-it-Zetteln im Beweismittelumschlag monierte Verletzung der aus Art. 26 VwVG fliessenden Aktenführungspflicht durch das SEM anbelangt, kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass solche möglicherweise beim Kopieren entfernt wurden und die Nummerierung deshalb nicht optimal ausfiel. Indessen lassen sich die Dokumente vorliegend eindeutig bestimmen und zuordnen. So wurden die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Dokumente im Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung einzeln erfasst und bezeichnet (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Auf dem Beweismittelumschlag (A21/1) wurden sie ebenfalls aufgelistet und beschrieben, sowie nummeriert. Zudem wurden einzelne Beweismittel (Nrn. 2,3,4 und 5), unter Bezugnahme auf die Nummerierung, im Rahmen der Anhörung vom 23. November 2017 übersetzt, weshalb sie auch in dieser Hinsicht eindeutig zugeordnet werden können. Somit ist nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen und wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Zustellung der im Beweismittelumschlag abgelegten Beweismittel mit Nummerierung durch das SEM und die Möglichkeit zur Stellungnahme als geheilt zu betrachten.

E. 5.4.3 Entgegen den Vorwürfen in der Stellungnahme vom 28. August 2018 wurden weder die Beweismittel betreffend die geltend gemachten politischen Aktivitäten und politische Verfolgung des Beschwerdeführers (Beweismittel Nrn. 2,3 und 4) noch die diesbezüglich eingereichten Fotos (Beweismittel 1) ignoriert oder nicht gewürdigt. Diesbezüglich wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. nachstehend E. 5.8).

E. 5.4.4 Sodann wurde vom Beschwerdeführer nicht begründet, weshalb die Vorinstanz betreffend die von ihm eingereichten Fotos und D._______-Belege weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. So wurde in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt, dass er aus einer D._______-Familie stamme und an Demonstrationen teilgenommen habe. Mithin liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht vor.

E. 5.5 Der Vorwurf, das SEM habe das Asylverfahren grundlos verschleppt, geht fehl. Zwar fand die Anhörung erst circa 15 Monate nach der Gesuchseinreichung statt und dauerte es bis zur Zweitanhörung nochmals rund ein Jahr. Es wäre durchaus wünschenswert, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Zudem ist es unvermeidlich und nachvollziehbar, dass ein Asylverfahren insbesondere dann nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. So wurde vorliegend eine ergänzende Anhörung durchgeführt und ein Lingua-Gutachten in Auftrag gegeben. Eine Gehörsverletzung liegt deshalb mangels für die Vorinstanz verbindlicher Vorgaben nicht vor. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls unbenommen gewesen, die Vorinstanz um beförderliche Behandlung seines Asylgesuchs zu ersuchen. Er legt auch nicht dar, inwiefern ihm aus der Verfahrensdauer Rechtsnachteile entstanden seien. Somit ist eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ebenfalls zu verneinen.

E. 5.6 Zwar gab es gemäss den Bemerkungen der HWV bei der Übersetzung einzelner Begriffe und Sätze in die deutsche Sprache Probleme. Laut der HWV konnten diese zumindest bei der Zweitanhörung grundsätzlich geklärt werden, wobei aber keine fehlerfreie Übersetzung garantiert sei (vgl. act. [...]). Anlässlich der Anhörung bezeichnete der Beschwerdeführer die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut. Bei der Rückübersetzung machte er drei Präzisierungen und brachte eine Ergänzung an. Daraufhin bestätigte er, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. [...]). Bei der Zweitanhörung bezeichnete er die Verständigung sowohl zu Beginn als auch am Ende als gut und bestätigte den Inhalt des Protokolls nach dessen Rückübersetzung ebenfalls (vgl. act. [...]). Zudem wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern sich allfällige mangelhafte Deutschkenntnisse des Dolmetschers nachteilig auf das Verfahren des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Somit hat das SEM die Abklärungspflicht nicht verletzt.

E. 5.7 Die Dauer der Zweitanhörung erscheint mit (...)Stunden und (...) Minuten auf den ersten Blick zwar lang. Sie wurde aber bereits nach einer Stunde und (...) Minuten durch eine erste Pause von (...) Minuten unterbrochen. Eine weitere Pause von (...) Minuten fand nach einer Stunde und (...) Minuten statt. Beide Pausen wurden protokolliert. Zudem beinhaltete die Anhörung auch die Rückübersetzung des Protokolls. Unter diesen Umständen erscheint die Anhörungsdauer nicht unzumutbar und ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness nicht zu beanstanden.

E. 5.8 Die Rüge, das SEM habe die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Empfehlungsschreiben und den auf Beschwerdeebene eingereichten Suchbefehl ignoriert beziehungsweise in willkürlicher Weise gewürdigt und damit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, geht fehl. Insbesondere erwähnte das SEM in der angefochtenen Verfügung die als Beweismittel eingereichte Empfehlungsschreiben ausdrücklich, ging in der Vernehmlassung auch auf den Suchbefehl ein und legte dar, welcher Beweiswert diesen Dokumenten beizumessen sei. Auf die Frage, ob die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung korrekt und angemessen ist, wird unter dem Aspekt der materiellen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegangen.

E. 5.9 Auf die Einwände, das SEM behaupte aktenwidrig und willkürlich, der Beschwerdeführer habe sein Engagement bei der E._______ nicht glaubhaft zu machen und den Vorfall im (...) 2015 nicht zu substanziieren vermocht und die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre anfängliche Argumentation abgeschwächt und sei damit einem Zirkelschluss erlegen, der willkürlich und unzulässig sei, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen werden müsse, wird ebenfalls unter dem Aspekt der materiellen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegangen, da diese Rügen die Sache selbst betreffen.

E. 5.10 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgewiesen wird.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Überprüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen noch asylrelevant sind.

E. 6.4.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde enthält dievorinstanzliche Begründung hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, wie nachstehend ausgeführt, keinen unzulässigen und willkürlichen Zirkelschluss.

E. 6.4.1.1 In einem ersten Schritt begründete die Vorinstanz, weshalb sie das geltend gemachte politische Profil - die Mitgliedschaft bei der E._______, die Parteiaktivitäten und die parteipolitischen Teilnahmen an Demonstrationen - als unglaubhaft einschätze, wobei sie ausdrücklich darauf hinwies, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht an den Demonstrationen der E._______, sondern nur als Privatperson an zahlreichen anderen Demonstrationen teilgenommen, realitätsfremd erscheine. Dabei führte sie zutreffend insbesondere auch aus, inwiefern er sich widersprüchlich über seine genaue Funktion in der E._______ geäussert habe. Bei der BzP ergänzend nach seiner genauen Funktion in der E._______ gefragt, antwortete er lediglich pauschal, dass er in einer Gruppe von (...) Personen gewesen sei, welche für verschiedene Aufgaben zuständig gewesen seien (vgl. act. [...]). Anlässlich der Anhörung nach den Hauptaufgaben in der Partei gefragt, gab er zu Protokoll, er sei (...)mitglied gewesen, als er in F._______ gewesen sei. Sie hätten monatlich eine Parteisitzung, vereinzelt auch mehrere, organisiert (vgl. act. [...]). Für die Zeit nach der Rückkehr nach B._______ nach der Organisation der Partei und konkret von ihm organisierten Aktivitäten gefragt, erklärte er, er sei dort zum Politbüromitglied L._______ gegangen, welches ihn an einen der (...) die lokalen Ausschüsse überwiesen habe. Er sei Mitglied beim (...)auschuss für die Aktivitäten gewesen und habe Flugblätter der Partei verteilt. Zudem hätten sie Banner und Plakate für die Demonstrationen geschrieben und organisiert, ebenso die Flaggen der syrischen Revolution und die Kurdistanflagge (vgl. act. a.a.O. [...]). Im Widerspruch dazu führte er bei der Zweitanhörung in der Tat aus, er sei im Jahr 2014 Abteilungsleiter geworden und habe aktiv an Parteisitzungen teilgenommen (vgl. a.a.O. [...].), wobei seine diesbezüglichen Vorbringen inhaltlich belanglos ausfielen, zumal seine Angaben auch leicht von einer unbeteiligten Person gemacht werden könnten.

E. 6.4.1.2 In einem zweiten Schritt würdigte das SEM die als Beweismittel eingereichten Empfehlungsschreiben der E._______ und der Syrisch-Kurdischen Nationalkaolition. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, umso weniger als die Vorinstanz zuvor die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Profils zu Recht verneint hatte (vgl. E. 6.4.1.1). Angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen war das SEM nicht gehalten, die eingereichten Beweismittel einer vertieften Würdigung zu unterziehen. Namentlich ist der Vorwurf unbegründet, sie seien willkürlich gewürdigt worden. Eine willkürliche Vorgehensweise kann nur dann vorliegen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 137 Rz. 605 m.w.H.). Die erwähnte Rüge entbehrt angesichts der obenstehenden Ausführungen jeglicher Grundlage. Was den erst auf Beschwerdeebene eingereichten Suchbefehl vom (...) 2012 anbelangt, gab der Beschwerdeführer zwar in der Tat eine Erklärung betreffend den Erhalt dieses Beweismittels zu den Akten. Entgegen den Ausführungen in der Replik ist diese Erklärung jedoch kaum aussagekräftig. Darin wird ausgeführt, dass der (...) des Beschwerdeführers im (...) gestorben sei, weshalb sich der Vater nach B._______ begeben habe (um sich zu trösten respektive Trost zu spenden). Dort sei dieser vom Dorfbürgermeister nach seinem Sohn gefragt worden. Er habe geantwortet, dass er sich in der Schweiz befinde. Der Dorfbürgermeister habe dem Vater erklärt, dass betreffend den Beschwerdeführer eine Suchkarte ausgestellt worden sei. Sein Vater habe den Dorfbürgermeister um dieses Papier gebeten (vgl. Beilage 8). Wann genau der Vater des Beschwerdeführers das Dokument erhalten hat, geht aus der Erklärung nicht hervor. Ihr ist diesbezüglich einzig zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damals bereits in der Schweiz aufgehalten habe, mithin ab August 2015. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Dokument bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können. Jedenfalls wurde in der Replik nicht begründet, weshalb der Suchbefehl erst auf Beschwerdeebene eingereicht worden ist. Zudem dürfte es sich um ein behördeninternes Dokument handeln, zumal es von der Geheimdienstabteilung, Abteilung (...) in B._______, an alle (...) in Syrien gerichtet ist (vgl. Beilage 7). Es stellt sich deshalb bereits die Frage, weshalb der Dorfbürgermeister in den Besitz des Dokuments gekommen sein soll. Deshalb war das SEM auch nicht gehalten, den Suchbefehl einer Echtheitsprüfung und vertieften Würdigung zu unterziehen. Somit vermag das aus dem Dokument abgeleitete Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von den militärischen Geheimdiensten wegen Teilnahme an Demonstrationen und Anstiftung von Unruhen und Kontakten zu kurdischen Nationalen Parteien zur Verhaftung ausgeschrieben, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten.

E. 6.4.1.3 Die Vorinstanz schätzte in einem dritten Schritt als unglaubhaft ein, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Aktivitäten für die E._______ anlässlich einer Demonstration im (...) 2015 von der PYD gezielt benachteiligt oder gar verfolgt worden wäre, zumal er den Vorfall lückenhaft und oberflächlich geschildert habe und nicht in der Lage gewesen sei, etwas über die mit ihm zusammen angeblich festgenommenen Demonstranten etwas zu sagen. Zwar trifft zu, dass er den Vorfall bereits anlässlich der Anhörung ausführlich schilderte (vgl. act. [...]). Zudem erklärte er, nach dem Organisator dieser Demonstration gefragt, dass sich die während der Revolution aufgetauchten Jugendlichen unter dem Namen J._______ bekanntgegeben hätten, wobei während der Revolution viele solcher Bewegungen aufgetaucht seien. Die J._______ sei auch Mitglied des Kurdischen Nationalrats gewesen (vgl. act. [...]). Insgesamt seien (...) Personen festgenommen und in einen Raum in einer Polizeistelle gebracht worden (vgl. act. [...]). Nach dem weiteren Schicksal der (...) Mithäftlinge gefragt, erklärte er lediglich, dass sich der Verantwortliche der J._______ zurzeit in K._______ befinde, während er nichts über die übrigen wisse, da er sie nicht persönlich gekannt habe (vgl. act. [...]). Die Vorinstanz hielt zu diesen Schilderungen des Beschwerdeführers zu Recht fest, dass sie nicht den Eindruck eines persönlichen Erlebnisses vermittelten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass es sich nicht um eine grosse Demonstration gehandelt habe, weil die Demonstrationen verboten gewesen seien. Es hätten lediglich ungefähr (...) junge Männer daran teilgenommen (vgl. a.a.O., [...]). Deshalb wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass er sich genauer zum Organisator und den Mithäftlingen zu äussern vermocht hätte.

E. 6.4.1.4 Schliesslich würdigte das SEM in einem vierten Schritt die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Fotografien. Auch diesbezüglich ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die Beschreibungen durch den Beschwerdeführer nichts zu ändern, mit denen einzelne Fotografien auf Beschwerdeebene versehen wurden. Dies gilt insbesondere auch für die Fotografie, auf denen der Beschwerdeführer mit (...) kurdischen Verantwortlichen aus Syrien abgebildet sei, welche am (...) 2015 im Büro des Kurdischen Nationalrats in H._______ aufgenommen worden sei (vgl. Beilage 4).

E. 6.4.2 Zu den am 19. August 2019 nachgereichten Dokumenten (vgl. Sachverhalt Bst. I) führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Strafregisterauszug vom (...) 2019 mit Urteil vom (...) 2013 wegen Zugehörigkeit zu verbotenen kurdischen Parteien verurteilt worden sei. Im Schreiben des M._______ an den Direktor (...) in N.______ werde auf das besagte Urteil Bezug genommen. Diese Unterlagen habe der Beschwerdeführer über seinen Vater in Syrien erhalten. Dazu ist festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom Urteil des Staatssicherheitsgerichts vom (...) 2013 noch vor seiner Ausreise aus Syrien im (...) 2015 Kenntnis erhalten haben dürfte. Bei der Vorinstanz machte er aber weder die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gegen ihn noch eine Verurteilung geltend. Bereits daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen. Zudem erklärt er, seine Eltern seien nach seiner Ausreise ebenfalls ausgereist und befänden sich in O._______ im kurdischen Nordirak (vgl. act. [...]). Der Strafregisterauszug wurde indessen in N.______ ausgestellt. Schliesslich dürfte es sich beim Schreiben des M._______, (...) in N.______, um ein behördeninternes Dokument handeln, zumal es an den Direktor (...) in N.______ gerichtet ist. Es stellt sich deshalb auch hier die Frage, weshalb der Vater des Beschwerdeführers in den Besitz dieses Dokuments gekommen sein soll. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die beiden Dokumente einer Echtheitsprüfung und vertieften Würdigung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer vermag aus diesen nach dem Gesagten in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.4.3 Hinsichtlich der Relevanz der Vorbringen ist auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Diesen vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Er konnte keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Aussagen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung bezüglich der Vorfluchtgründe nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind vorliegend auch keine subjektiven Nachfluchtgründe zu erkennen. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG).

E. 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss obigen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, und es fehlen in den Akten jegliche Hinweise, dass er in Syrien (abgesehen von den Demonstrationsteilnahmen) politisch aktiv gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) zu verneinen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch dieVorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither wesentlich geändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 10.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (Akteneinsichtsrecht) auf Beschwerdeebene geheilt wird. Sie ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4253/2018 Urteil vom 23. September 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde aus B._______ - suchte am (...) 2015 im Flughafen C._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Dort erhob das Staatssekretariat am 8. August 2015 seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen (Befragung zur Person, BzP). Mit Verfügung des SEM vom 14. August 2015 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Am 18. November 2016 wurde er durch das SEM eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung), ergänzt durch eine weitere Anhörung am 23. November 2017 (Zweitanhörung). Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, als D._______ habe er am (...) die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Er habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern in B._______ gelebt. Seit dem Jahr 2009 sei er Mitglied der E._______. In der Zeit von 2009 bis 2011 habe er sich in F._______ aufgehalten und neben seiner Arbeit als (...) politisch betätigt. Namentlich habe er an Demonstrationen teilgenommen und Flugblätter verteilt. Als sich eines Tages Sicherheitsbeamte nach ihm erkundigt hätten, habe er F._______ verlassen und sei nach B._______ zurückgekehrt. Circa (...) Tage später habe die Polizei in seinem Elternhaus eine Razzia durchgeführt. In B._______ sei er weiterhin für die E._______ politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2013 habe er sich bei einer Demonstration (...) gebrochen, als die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) eingegriffen habe. Im (...) 2015 sei er anlässlich einer Demonstration von der PYD festgenommen und tags darauf unter der Auflage aus der Haft entlassen worden, Militärdienst bei den Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) zu leisten. Vor diesem Hintergrund sei er im (...) 2015 illegal aus Syrien in G._______ ausgereist. Bis im (...) 2015 habe er sich in H._______ aufgehalten. Von dort sei er auf dem Landweg am (...) 2015 in die Schweiz gelangt. A.b Aufgrund von Zweifeln bezüglich der geltend gemachten Herkunft aus Syrien gab das SEM am 4. Dezember 2017 eine Lingua-Analyse in Auftrag. Diese kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit in B._______ sozialisiert worden sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Syrische Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2011 in I._______; Empfehlungsschreiben der E._______ vom (...) 2015; zwei Empfehlungsschreiben der Syrisch-Kurdischen Nationalkoalition ([...]) vom (...) 2016 und (...) 2016; diverse D._______-Belege in Kopie ([...]; diverse Fotografien (vor allem von Demonstrationsteilnahmen). B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A2/1 (Meldung Asylgesuch), A7/2 (Ausweisprüfbericht), A9/1 Post-it [Identität, Reiseweg, Probleme Behörden]), A18/1 (Schreiben Sozialhilfebehörde), A20/2 (Aktennotiz intern), A26/2 (Auftrag Lingua), A27/8 (Lingua-Gutachten), A30/1 (Archivierung Lingua-CD) und A31/1 (Interne Begleitnotiz) zu gewähren [1]; eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten gemäss Antrag [1] zu gewähren [2]; nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [5], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten beantragen. Der Beschwerde legte er nebst Kopien der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel, wobei einzelne Fotografien mit einer Beschreibung durch den Beschwerdeführer versehen waren, und Unterlagen betreffend den Antrag auf Kostenbefreiung einen Suchbefehl vom (...) 2012 samt deutscher Übersetzung vom (...) 2018 (Beilage 7) und Erklärung betreffend dessen Erhalt (Beilage 8) bei. D. Am 25. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Anträge auf Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung betreffend die Akten A2/1, A7/2, A9/1, A18/1, A26/2, A27/8, A30/1 und A31/1 gut. Die übrigen Anträge auf Akteneinsicht wies er ab. Zudem sandte er das Doppel der Beschwerdeschrift sowie die vorinstanzlichen Akten an das SEM und forderte dieses auf, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten A2, A7, A9 und A18 des Asylverfahrens zu gewähren, den entsprechenden Vollzugsnachweis zu erbringen und anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Zudem wurde die Vorinstanz aufgefordert, zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Lingua-Gutachten Stellung zu nehmen und ihm in praxiskonformer Weise Einsicht in die entsprechenden Akten zu gewähren. Ausserdem wurde das SEM aufgefordert, zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den auf dem Beweismittelumschlag aufgelisteten Beweismitteln Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert sieben Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht sowie der Stellungnahmen des SEM eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. F. Mit Verfügung vom 20. August 2018 sandte das SEM dem Rechtsvertreter Bezug nehmend auf die Zwischenverfügung vom 14. August 2018 die Akten A2/1, A7/2, A9/1, A18/1, A26/2, A30/1 und A31/1 in Kopie und gewährte ihm nachträglich das rechtliche Gehör zum Lingua-Gutachten, dessen Schlussfolgerung es wörtlich wiedergab. Es hielt fest, dass dieses im Sachverhalt des Asylentscheids aufgrund eines Kanzleifehlers unerwähnt geblieben sei, und entschuldigte sich dafür. Das Lingua-Gutachten habe die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region B._______ in Syrien bestätigt. Da dessen syrische Herkunft und Staatsangehörigkeit im Asylentscheid letztendlich nicht in Zweifel gezogen worden seien, sei weder das rechtliche Gehör zum Lingua-Gutachten vorgängig gewährt noch dieses in den Erwägungen erwähnt worden. Im Übrigen seien die Beweismittel sehr wohl nummeriert im Beweismittelumschlag abgelegt worden. Die Nummern seien mit Post-it-Zetteln auf den entsprechenden Beweismitteln angebracht worden. Möglicherweise seien jene beim Kopieren entfernt worden, wofür sich das SEM gegebenenfalls entschuldige. Zudem sandte es dem Rechtsvertreter die im Beweismittelumschlag abgelegten Beweismittel mit Nummerierung nochmals zu. Grundsätzlich habe der Asylsuchende aufgrund seiner Mitwirkungspflicht fremdsprachige Dokumente in eine der drei Amtssprachen zu übersetzen. Vorliegend seien die Beweismittel 2 (Bestätigungsschreiben [E._______]), 3 (Bestätigung [...]), 4 (Bestätigung Nat. Koalition Syrien) und 5 (diverse Kopien) anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 23. November 2017 übersetzt worden. Bei allfälligen Mängeln dieser Übersetzungen stehe es ihm frei, eigene anfertigen zu lassen. G. In seiner Stellungnahme vom 28. September 2018, welcher weitere Kopien der eingereichten Fotografien mit Beschreibung durch den Beschwerdeführer beilagen (Beilagen 12, 13 und 14), hielt der Rechtsvertreter daran fest, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör mehrfach schwerwiegend verletzt habe, was zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Lingua-Gutachten wiesen eher auf die Befangenheit des zuständigen Mitarbeitenden des SEM als auf einen Kanzleifehler hin. Das Gutachten sei entscheidrelevant, zumal es eindrücklich Aufschluss über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gebe. Auch die Verweigerung der Einsicht in Akte A9/1, ein "Post-it", durch das SEM weise auf die Befangenheit der zuständigen Person hin, zumal darin Folgerungen betreffend die angebliche Unglaubhaftigkeit gemacht worden seien. Laut der Akte A7/2 habe die Prüfung der Identitätskarte offensichtlich keine objektiven Fälschungsmerkmale ergeben. Die Ausweisprüfung hätte zwingend erwähnt und gewürdigt werden müssen, zumal sie Aufschluss über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gebe. Sodann könne das SEM die Verletzung der Akteneinsicht nicht mit dem Entfernen von Post-it beim Kopieren entschuldigen. Es obliege dem SEM, dieses "Problem" entweder technisch oder durch geeignete Instruktionen zu vermeiden. Es gehe nicht an, dass Akten erst auf Beschwerdeebene vollständig und brauchbar gewürdigt werden könnten. Sodann gehe aus den mit Beschreibungen durch den Beschwerdeführer versehenen Fotografien eindeutig hervor, dass dieser bereits in Syrien politisch aktiv gewesen sei und insbesondere auch an Demonstrationen teilgenommen habe. Es wiege schwer, dass das SEM es unterlassen habe, weitere Abklärungen zu diesen Beweismitteln vorzunehmen beziehungsweise sie zu würdigen. Auch habe das SEM die eingereichten Beweismittel betreffend das Engagement des Beschwerdeführers für die E._______ nicht gewürdigt. Aus den Beweismitteln 2, 3 und 4 gehe hervor, dass er herausragend politisch aktiv gewesen und deshalb von der PYD verfolgt worden sei. Namentlich gehe aus Beweismittel 2 hervor, dass er von der PYD festgenommen worden sei und ihm die Zwangsrekrutierung drohe, weil er Mitglied der E._______ sei. Aus der Bestätigung des Kurdischen Nationalrats in Syrien (Beweismittel 3) gehe ebenfalls hervor, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten festgenommen worden sei, und der Rat im Hinblick auf seine Freilassung Druck ausgeübt habe. Beweismittel 4, welches ebenfalls ignoriert worden sei, belege, dass er psychisch und körperlich durch die PYD gefoltert worden sei. Schliesslich habe das SEM seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung betreffend die Beweismittel 5 ebenfalls verletzt. Es habe es weiterhin unterlassen, diese "diverse Kopien" korrekt zu erfassen beziehungsweise weitere Abklärungen dazu vorzunehmen. Zusammenfassend habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in Syrien durch die PYD gezielt asylrelevant verfolgt worden sei. Er habe diese Verfolgung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch bewiesen. H. H.a Am 4. September 2018 lud der damals zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H.b Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 14. September 2018. H.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. H.d Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 3. Oktober 2018. I. Mit Schreiben vom 19. August 2019 reichte der Rechtsvertreter einen Auszug aus dem Strafregister und ein Schreiben des (...) in F._______, beide Dokumente datierend vom (...) Mai 2019, im Original samt deutscher Übersetzung ein. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 4. September 2019 zur Behandlung auf Richter Simon Thurnheer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solcher. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte dieVorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detailliert und differenziert über die geltend gemachten politischen Aktivitäten für die E._______ zu berichten. Seine Vorbringen zu seinem politischen Profil und seinen Aufgaben beziehungsweise Funktionen innerhalb der E._______ hätten sich lediglich auf Allgemeinplätze beschränkt, die er auch auf Nachfrage hin nicht zu präzisieren vermocht habe. An der BzP nach seiner genauen Funktion in der E._______ befragt, habe er ganz allgemein erklärt, er sei in einer Gruppe von (...) Personen für verschiedene Aufgaben zuständig gewesen. Diesbezüglich habe er anlässlich der Anhörung erklärt, er sei (...)mitglied gewesen. Demgegenüber habe er bei der Zweitanhörung angegeben, (...)mitglied gewesen zu sein, welches eine Hierarchiestufe über dem (...)mitglied stehe. Damit habe er sich widersprüchlich zu seiner Funktion geäussert. Anlässlich der Anhörung habe er zudem erläutert, er sei Mitglied beim (...)ausschuss für die Aktivitäten gewesen, habe Parteisitzungen organisiert, Flugblätter verteilt sowie Banner und Plakate für Demonstrationen geschrieben und organisiert. Anlässlich der Zweitanhörung eingehender zu seinen politischen Aktivitäten in der E._______ befragt, habe er lediglich das bereits Gesagte wiederholt, ohne aber präziser auf seine politischen Aktivitäten einzugehen. Bei der Zweitanhörung habe er auch nachgeschoben, nicht nur Parteisitzungen organisiert, sondern ebenfalls aktiv daran teilgenommen zu haben. Allerdings seien seine diesbezüglichen Vorbringen inhaltlich belanglos geblieben, denn diese hätten sich darauf beschränkt, dass in den Sitzungen die allgemeine (...) und (...) Lage erklärt worden sei. Solche Angaben könnten auch leicht von einer unbeteiligten Person gemacht werden. Er habe nicht vermocht, detaillierte und differenzierte Angaben zu den Demonstrationen zu machen, an welchen er parteipolitisch beteiligt gewesen sei - sei es organisatorisch oder als Teilnehmer. Dazu habe er nur ganz allgemein angegeben, die E._______ habe die kurdischen Rechte und die Freiheit verlangt, beispielsweise die Staatsbürgerschaft, sowie gegen das Regime demonstriert. Ausserdem erscheine sein Vorbringen realitätsfremd, dass er nicht an den Demonstrationen der E._______ teilgenommen habe, sondern als Privatperson an zahlreichen anderen Demonstrationen. Insgesamt vermittelten seine Gesuchsgründe, wonach er sich politisch in der E._______ engagiert habe, den Eindruck, dass es sich um konstruierte Sachverhalte handle, die er nicht selbst erlebt habe. Es sei ihm nicht gelungen, das geltend gemachte politische Profil - Mitglied bei der E._______ und die Demonstrationsteilnahmen - glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die als Beweismittel eingereichten Empfehlungsschreiben der E._______ und der Kurdischen Nationalkoalition (...) nichts zu ändern. Derartige Schreiben würden gewöhnlich im Auftrag von Asylantragstellern angefertigt und rapportierten damit die subjektive Einschätzung privater Dritter. Er habe vorgebracht, an seinen Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2013 und 2015 von der PYD belangt worden zu sein, insbesondere sei er an einer Demonstration im (...) 2015 von der PYD festgenommen worden, weil er Mitglied der E._______ sei. Indes sei, wie vorstehend bereits erwogen, sein politisches Engagement in der E._______ nicht glaubhaft. Es möge sein, dass er an Kundgebungen teilgenommen habe, dass er deswegen seitens der PYD gezielt benachteiligt oder gar verfolgt worden wäre, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei ihm nicht gelungen, den Vorfall im (...) 2015 zu substanziieren. Seine Schilderung sei lückenhaft und oberflächlich und vermittle nicht den Eindruck eines persönlichen Erlebnisses. Ausserdem habe er weder genau sagen können, wer der Veranstalter der besagten Demonstration gewesen sei, noch etwas über die Demonstranten, die zusammen mit ihm angeblich festgenommen worden seien. Es sei ihm somit nicht gelungen, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die als Beweismittel eingereichten Fotografien nichts zu ändern. Darauf sei er mit der Flagge Kurdistans sowie derjenigen der Syrischen Nationalkoalition zu sehen. Die Fotografien zeigten zwar, dass er an einer Kundgebung teilgenommen habe, sagten jedoch nichts über deren Umstände aus. Deshalb eigneten sie sich nicht, eine gezielte Verfolgungssituation infolge Demonstrationsteilnahme zu belegen. Ebenso wenig könne auf den Fotografien, auf denen er mit einer (...) ([...]) zu sehen sei, abgeleitet werden, dass er (...) wegen eines Angriffs der PYD auf Demonstranten (...) gebrochen hätte. Seine diesbezüglichen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Hinsichtlich des Vorbringens, die PYD habe den Beschwerdeführer für den Militärdienst in der YPG - dem militärischen Flügel der kurdischen PYD - verpflichten wollen, weshalb er Syrien verlassen habe, treffe zu, dass in den durch die PYD und YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergingen. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht deklariert, wonach in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren den so genannten "Defence Service" zu leisten hätten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGerD-5329/2014 vom 23. Juni 2015 [als Referenzurteil publiziert]) vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es möge sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe (Hinweis auf Urteil des BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). Demnach vermöchten die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. 4.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche gegebenenfalls die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden. So habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt (vgl. vorweg Sachverhalt Bstn. C., E., F. und G.). Zur Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht sei des Weiteren anzuführen, dass das SEM die Durchführung der Anhörungen grundlos jahrelang verschleppt habe. So habe die Anhörung erst beinahe eineinhalb Jahre und die Zweitanhörung erst beinahe zweieinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden. Zudem habe die Hilfswerkvertretung (HWV) anlässlich der Anhörung angemerkt, dass der Dolmetscher offensichtlich nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, habe er doch Mühe bekundet, gewisse Begriffe auf Deutsch zu übersetzen. Laut der Notiz der HWV sei es auch bei der Zweitanhörung zu Übersetzungsschwierigkeiten ("Probleme bei der Übersetzung einzelner Begriffe und Sätze") gekommen, wobei damals offensichtlich derselbe Übersetzer wie bei der Anhörung beigezogen worden sei. Schliesslich habe die Zweitanhörung mit (...) Stunden zu lange gedauert, sei doch laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5017/2014 vom 7. April 2015 Erwägung 5.2 gemäss interner Weisung des SEM nach einer Anhörungsdauer von zwei Stunden eine Pause einzulegen und sollte die Anhörung in der Regel maximal vier Stunden betragen. In materieller Hinsicht sei die Behauptung des SEM, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten und differenzierten Aussagen gemacht habe, treuwidrig und willkürlich: So habe das SEM das Verfahren jahrelang tatenlos verschleppt. Bei der Übersetzung der Anhörungen seien zahlreiche Mängel entstanden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien derart ausführlich gewesen, wie es von ihm unter diesen Umständen und nach dieser Zeit auch habe erwartet werden können. Das Argument der angeblich fehlenden Details sei das schwächste des SEM. Schliesslich sei die Behauptung des SEM insbesondere in Anbetracht der eingereichten Beweismittel absurd. Sodann wurde auf die vom Beschwerdeführer eingereichten, mit einer Beschreibung versehenen Fotografien verwiesen. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Suchbefehl vom (...) 2012 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von den militärischen Geheimdiensten wegen Teilnahme an Demonstrationen und Anstiftung von Unruhen und Kontakten zu kurdischen nationalen Parteien zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Insbesondere sei die Einschätzung der Empfehlungsschreiben der E._______ und der (...) durch das SEM willkürlich. Da der Beschwerdeführer in der BzP erklärt habe "Ich war in einer Gruppe von (...) Personen und waren für verschiedene Aufgaben zuständig", könne ihm nicht vorgeworfen werden, seien Aussagen seien nicht detailliert genug, zumal bereits die BzP überdurchschnittlich ausführlich ausgefallen sei. Des Weiteren illustrierten auch die Protokolle der Anhörungen eindrücklich, dass er überdurchschnittlich ausführliche Aussagen gemacht habe, und zwar trotz der Übersetzungsmängel. Zudem habe er anlässlich der Anhörung ausgesprochen detaillierte Ausführungen zu seinen Parteiaktivitäten gemacht, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern diese Aussagen einen Widerspruch zu der besagten Aussage bei der BzP darstellen sollten. Bei der Zweitanhörung habe er ausdrücklich geschildert, dass er ein (...) Mitglied sei, bevor er später nach der Konferenz (...)mitglied geworden sei. Es sei treuwidrig, dass das SEM diese eindeutigen Aussagen ignoriere beziehungsweise einen Widerspruch konstruiere. Dasselbe gelte betreffend die Behauptung des SEM, dass der Beschwerdeführer bei der Zweitanhörung nicht präziser auf die politischen Aktivitäten eingegangen sei. Sodann handle es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Zweitanhörung, er habe auch aktiv an Parteisitzungen teilgenommen, offensichtlich nicht um einen Nachschub. Die Behauptung der Vorinstanz, seine Aussagen zu den Sitzungen seien belanglos, sei aktenwidrig. Dasselbe gelte für die weitere Behauptung, er habe keine detaillierten und differenzierten Angaben zu den Demonstrationen gemacht. Bei der Zweitanhörung habe er auch detailliert geschildert, dass er bei der ausgesprochen aktiven Organisation der kurdischen Jugend engagiert gewesen sei. Zusammenfassend stehe somit fest, dass es "schlicht absurd" sei zu behaupten, die Ausführungen betreffend sein politisches Engagement für die E._______ und die Organisation der jungen Kurden seien konstruiert. Den Vorfall im (...) 2015 habe er bei der Zweitanhörung ausführlich geschildert. Dort habe er auch den Organisator der Demonstration genannt: So seien die während der Revolution aufgetauchten Jugendlichen unter dem Namen J._______ bekannt gewesen, wobei die Mehrheit der Demonstrationen von der J._______ organisiert worden sei. Hinsichtlich der zusammen mit ihm festgenommenen Demonstranten habe er bei der Zweitanhörung erklärt, dass der Verantwortliche der J._______ in K._______ lebe. Das SEM habe eingeräumt, dass der Beschwerdeführer auf von ihm eingereichten Fotografien mit der Flagge Kurdistans und derjenigen der Syrischen Nationalkoalition an einer Demonstration abgebildet sei. Insbesondere falle auf, dass das SEM seine zuvor behauptete Argumentation insofern abschwäche, als es letztlich nicht mehr die Teilnahme an der Demonstration und die politische Aktivität, sondern nur noch die gezielte Verfolgungssituation bezweifle. Dieses Vorgehen sei absurd. Ein solcher Zirkelschluss sei unzulässig und willkürlich, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zu überweisen sei. Zusammenfassend stehe somit fest, dass das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Hinsichtlich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Syrien politisch sehr aktiv gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei er von den militärischen Geheimdiensten zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Bei einer Demonstration gegen die PYD sei er gezielt verfolgt worden. Damals sei ihm (...) gebrochen worden. Im (...) 2015 sei er von der PYD verhaftet worden. Er sei nur entlassen worden, weil er sich verpflichtet habe, nicht mehr zu demonstrieren und sich zudem der Zwangsrekrutierung zu unterziehen. Somit stehe fest, dass ihm in Syrien eine gezielte asylrelevante Verfolgung durch die PYD und dem mit dieser zusammenarbeitenden Regime drohe. Er habe bereits unter einer massiven Vorverfolgung gelitten. Zudem würde er vom syrischen Regime wegen der Demonstrationen gesucht beziehungsweise von der PYD zwangsrekrutiert. Bei Letzterem handle es sich um eine politische Verfolgung, da ihm ein "Polit-Malus" drohe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien eindeutig gegeben. Falls die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien verneint werden sollte, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft zum heutigen Zeitpunkt festzustellen. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat müsse von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden. Personen, bei denen sich der Verdacht hinsichtlich politischer Aktivitäten "erhärte", würden an den Geheimdienst überstellt und dessen Massnahmen ausgeliefert. Eine solche Rückkehrer-Befragung stellte für den Beschwerdeführer eine ausserordentliche Gefahr dar: Sein Profil als kurdischer Oppositioneller und Anhänger der E._______ sowie Kritiker der PYD verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Zusammenfassend drohe ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime und die PYD. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest und führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu einer anderen Einschätzung komme als das SEM. Dieses hielt jedoch an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Die vom Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren eingereichten Beweismittel vermöchten für sich alleine noch keine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation zu belegen. Diese Dokumente seien aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht fälschungssicher. Zudem würden Empfehlungsschreiben für gewöhnlich im Auftrag der Asylgesuchsteller angefertigt, weshalb sie als Beweismittel grundsätzlich untauglich seien. Hinsichtlich des neu eingereichten Suchbefehls vom (...) 2012 werde in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort darauf eingegangen, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Dokuments gekommen sei und weshalb er es nicht bereits im ordentlichen Verfahren abgegeben habe. Das Dokument sei aufgrund seiner Beschaffenheit nicht fälschungssicher und daher für sich alleine nicht beweiskräftig. Die geltend gemachte Verfolgung aufgrund von Demonstrationsteilnahmen sei im Entscheid des SEM als unglaubhaft beurteilt worden. 4.4 In der Replik hielt der Rechtsvertreter erneut fest, dass die Argumentation des SEM betreffend die eingereichten Beweismittel willkürlich sei. Die Vorinstanz weigere sich offensichtlich weiterhin, die eingereichten Unterlagen umfassend zu würdigen. Ebenso willkürlich sei, Beweismittel zu ignorieren, da sie angeblich nicht fälschungssicher seien. Das SEM wäre trotzdem verpflichtet gewesen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Betreffend Empfehlungsschreiben gehe es nicht an, diese Beweismittel als "grundsätzlich untauglich" zu würdigen. Dasselbe gelte bezüglich des auf Beschwerdeebene eingereichten Suchbefehls. Zudem habe die Vorinstanz in der Vernehmlassung aktenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Erhalts desselben keine Angaben gemacht: Aus der Beschwerde gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer in Beilage 8 ausdrücklich geschildert habe, wer wie wann wo das erwähnte Dokument erhalten habe und weshalb es erst zum Zeitpunkt der Beschwerde eingereicht worden sei. 5. Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; EMARK 2004 Nr. 38; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.). 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifeloder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 5.4 Über die Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht und die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde bereits teilweise mit Zwischenverfügung vom 14. August. 2018 befunden (vgl. Sachverhalt Bst. E). Darauf und auf die diesbezügliche Verfügung des SEM vom 20. August 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. F) ist vorweg zu verweisen. Aus den entsprechenden Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.4.1 Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme lässt sich aus dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten syrischen Herkunft eine Ausweisprüfung und ein Lingua-Gutachten angeordnet worden sind, wodurch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt wurden, nicht ableiten, dass sich diese Massnahmen nachteilig auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Gesuchsgründe ausgewirkt hätten. Daraus lässt sich auch keine Befangenheit der im vorinstanzlichen Verfahren zuständigen Mitarbeiten des SEM ableiten. Insbesondere ist die dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP gestellte Frage nicht zu beanstanden, wie es ihm möglich gewesen sei, im Jahr (...) die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten, obwohl er gemäss seinen Angaben ein bekannter Regierungsgegner gewesen sei (vgl. act. [...]). Allein der Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde, dass ein Lingua-Gutachten die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers bestätigt hat, vermag keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewirken. Zudem wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die nachträgliche Gewährung desselben durch das SEM als geheilt zu betrachten. 5.4.2 Was die im Zusammenhang mit der Nummerierung der Beweismittel mit Post-it-Zetteln im Beweismittelumschlag monierte Verletzung der aus Art. 26 VwVG fliessenden Aktenführungspflicht durch das SEM anbelangt, kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass solche möglicherweise beim Kopieren entfernt wurden und die Nummerierung deshalb nicht optimal ausfiel. Indessen lassen sich die Dokumente vorliegend eindeutig bestimmen und zuordnen. So wurden die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Dokumente im Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung einzeln erfasst und bezeichnet (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Auf dem Beweismittelumschlag (A21/1) wurden sie ebenfalls aufgelistet und beschrieben, sowie nummeriert. Zudem wurden einzelne Beweismittel (Nrn. 2,3,4 und 5), unter Bezugnahme auf die Nummerierung, im Rahmen der Anhörung vom 23. November 2017 übersetzt, weshalb sie auch in dieser Hinsicht eindeutig zugeordnet werden können. Somit ist nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen und wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Zustellung der im Beweismittelumschlag abgelegten Beweismittel mit Nummerierung durch das SEM und die Möglichkeit zur Stellungnahme als geheilt zu betrachten. 5.4.3 Entgegen den Vorwürfen in der Stellungnahme vom 28. August 2018 wurden weder die Beweismittel betreffend die geltend gemachten politischen Aktivitäten und politische Verfolgung des Beschwerdeführers (Beweismittel Nrn. 2,3 und 4) noch die diesbezüglich eingereichten Fotos (Beweismittel 1) ignoriert oder nicht gewürdigt. Diesbezüglich wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. nachstehend E. 5.8). 5.4.4 Sodann wurde vom Beschwerdeführer nicht begründet, weshalb die Vorinstanz betreffend die von ihm eingereichten Fotos und D._______-Belege weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. So wurde in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt, dass er aus einer D._______-Familie stamme und an Demonstrationen teilgenommen habe. Mithin liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht vor. 5.5 Der Vorwurf, das SEM habe das Asylverfahren grundlos verschleppt, geht fehl. Zwar fand die Anhörung erst circa 15 Monate nach der Gesuchseinreichung statt und dauerte es bis zur Zweitanhörung nochmals rund ein Jahr. Es wäre durchaus wünschenswert, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Zudem ist es unvermeidlich und nachvollziehbar, dass ein Asylverfahren insbesondere dann nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. So wurde vorliegend eine ergänzende Anhörung durchgeführt und ein Lingua-Gutachten in Auftrag gegeben. Eine Gehörsverletzung liegt deshalb mangels für die Vorinstanz verbindlicher Vorgaben nicht vor. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls unbenommen gewesen, die Vorinstanz um beförderliche Behandlung seines Asylgesuchs zu ersuchen. Er legt auch nicht dar, inwiefern ihm aus der Verfahrensdauer Rechtsnachteile entstanden seien. Somit ist eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ebenfalls zu verneinen. 5.6 Zwar gab es gemäss den Bemerkungen der HWV bei der Übersetzung einzelner Begriffe und Sätze in die deutsche Sprache Probleme. Laut der HWV konnten diese zumindest bei der Zweitanhörung grundsätzlich geklärt werden, wobei aber keine fehlerfreie Übersetzung garantiert sei (vgl. act. [...]). Anlässlich der Anhörung bezeichnete der Beschwerdeführer die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut. Bei der Rückübersetzung machte er drei Präzisierungen und brachte eine Ergänzung an. Daraufhin bestätigte er, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. [...]). Bei der Zweitanhörung bezeichnete er die Verständigung sowohl zu Beginn als auch am Ende als gut und bestätigte den Inhalt des Protokolls nach dessen Rückübersetzung ebenfalls (vgl. act. [...]). Zudem wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern sich allfällige mangelhafte Deutschkenntnisse des Dolmetschers nachteilig auf das Verfahren des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Somit hat das SEM die Abklärungspflicht nicht verletzt. 5.7 Die Dauer der Zweitanhörung erscheint mit (...)Stunden und (...) Minuten auf den ersten Blick zwar lang. Sie wurde aber bereits nach einer Stunde und (...) Minuten durch eine erste Pause von (...) Minuten unterbrochen. Eine weitere Pause von (...) Minuten fand nach einer Stunde und (...) Minuten statt. Beide Pausen wurden protokolliert. Zudem beinhaltete die Anhörung auch die Rückübersetzung des Protokolls. Unter diesen Umständen erscheint die Anhörungsdauer nicht unzumutbar und ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness nicht zu beanstanden. 5.8 Die Rüge, das SEM habe die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Empfehlungsschreiben und den auf Beschwerdeebene eingereichten Suchbefehl ignoriert beziehungsweise in willkürlicher Weise gewürdigt und damit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, geht fehl. Insbesondere erwähnte das SEM in der angefochtenen Verfügung die als Beweismittel eingereichte Empfehlungsschreiben ausdrücklich, ging in der Vernehmlassung auch auf den Suchbefehl ein und legte dar, welcher Beweiswert diesen Dokumenten beizumessen sei. Auf die Frage, ob die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung korrekt und angemessen ist, wird unter dem Aspekt der materiellen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegangen. 5.9 Auf die Einwände, das SEM behaupte aktenwidrig und willkürlich, der Beschwerdeführer habe sein Engagement bei der E._______ nicht glaubhaft zu machen und den Vorfall im (...) 2015 nicht zu substanziieren vermocht und die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre anfängliche Argumentation abgeschwächt und sei damit einem Zirkelschluss erlegen, der willkürlich und unzulässig sei, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen werden müsse, wird ebenfalls unter dem Aspekt der materiellen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegangen, da diese Rügen die Sache selbst betreffen. 5.10 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgewiesen wird. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Überprüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen noch asylrelevant sind. 6.4 6.4.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde enthält dievorinstanzliche Begründung hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, wie nachstehend ausgeführt, keinen unzulässigen und willkürlichen Zirkelschluss. 6.4.1.1 In einem ersten Schritt begründete die Vorinstanz, weshalb sie das geltend gemachte politische Profil - die Mitgliedschaft bei der E._______, die Parteiaktivitäten und die parteipolitischen Teilnahmen an Demonstrationen - als unglaubhaft einschätze, wobei sie ausdrücklich darauf hinwies, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht an den Demonstrationen der E._______, sondern nur als Privatperson an zahlreichen anderen Demonstrationen teilgenommen, realitätsfremd erscheine. Dabei führte sie zutreffend insbesondere auch aus, inwiefern er sich widersprüchlich über seine genaue Funktion in der E._______ geäussert habe. Bei der BzP ergänzend nach seiner genauen Funktion in der E._______ gefragt, antwortete er lediglich pauschal, dass er in einer Gruppe von (...) Personen gewesen sei, welche für verschiedene Aufgaben zuständig gewesen seien (vgl. act. [...]). Anlässlich der Anhörung nach den Hauptaufgaben in der Partei gefragt, gab er zu Protokoll, er sei (...)mitglied gewesen, als er in F._______ gewesen sei. Sie hätten monatlich eine Parteisitzung, vereinzelt auch mehrere, organisiert (vgl. act. [...]). Für die Zeit nach der Rückkehr nach B._______ nach der Organisation der Partei und konkret von ihm organisierten Aktivitäten gefragt, erklärte er, er sei dort zum Politbüromitglied L._______ gegangen, welches ihn an einen der (...) die lokalen Ausschüsse überwiesen habe. Er sei Mitglied beim (...)auschuss für die Aktivitäten gewesen und habe Flugblätter der Partei verteilt. Zudem hätten sie Banner und Plakate für die Demonstrationen geschrieben und organisiert, ebenso die Flaggen der syrischen Revolution und die Kurdistanflagge (vgl. act. a.a.O. [...]). Im Widerspruch dazu führte er bei der Zweitanhörung in der Tat aus, er sei im Jahr 2014 Abteilungsleiter geworden und habe aktiv an Parteisitzungen teilgenommen (vgl. a.a.O. [...].), wobei seine diesbezüglichen Vorbringen inhaltlich belanglos ausfielen, zumal seine Angaben auch leicht von einer unbeteiligten Person gemacht werden könnten. 6.4.1.2 In einem zweiten Schritt würdigte das SEM die als Beweismittel eingereichten Empfehlungsschreiben der E._______ und der Syrisch-Kurdischen Nationalkaolition. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, umso weniger als die Vorinstanz zuvor die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Profils zu Recht verneint hatte (vgl. E. 6.4.1.1). Angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen war das SEM nicht gehalten, die eingereichten Beweismittel einer vertieften Würdigung zu unterziehen. Namentlich ist der Vorwurf unbegründet, sie seien willkürlich gewürdigt worden. Eine willkürliche Vorgehensweise kann nur dann vorliegen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 137 Rz. 605 m.w.H.). Die erwähnte Rüge entbehrt angesichts der obenstehenden Ausführungen jeglicher Grundlage. Was den erst auf Beschwerdeebene eingereichten Suchbefehl vom (...) 2012 anbelangt, gab der Beschwerdeführer zwar in der Tat eine Erklärung betreffend den Erhalt dieses Beweismittels zu den Akten. Entgegen den Ausführungen in der Replik ist diese Erklärung jedoch kaum aussagekräftig. Darin wird ausgeführt, dass der (...) des Beschwerdeführers im (...) gestorben sei, weshalb sich der Vater nach B._______ begeben habe (um sich zu trösten respektive Trost zu spenden). Dort sei dieser vom Dorfbürgermeister nach seinem Sohn gefragt worden. Er habe geantwortet, dass er sich in der Schweiz befinde. Der Dorfbürgermeister habe dem Vater erklärt, dass betreffend den Beschwerdeführer eine Suchkarte ausgestellt worden sei. Sein Vater habe den Dorfbürgermeister um dieses Papier gebeten (vgl. Beilage 8). Wann genau der Vater des Beschwerdeführers das Dokument erhalten hat, geht aus der Erklärung nicht hervor. Ihr ist diesbezüglich einzig zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damals bereits in der Schweiz aufgehalten habe, mithin ab August 2015. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Dokument bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können. Jedenfalls wurde in der Replik nicht begründet, weshalb der Suchbefehl erst auf Beschwerdeebene eingereicht worden ist. Zudem dürfte es sich um ein behördeninternes Dokument handeln, zumal es von der Geheimdienstabteilung, Abteilung (...) in B._______, an alle (...) in Syrien gerichtet ist (vgl. Beilage 7). Es stellt sich deshalb bereits die Frage, weshalb der Dorfbürgermeister in den Besitz des Dokuments gekommen sein soll. Deshalb war das SEM auch nicht gehalten, den Suchbefehl einer Echtheitsprüfung und vertieften Würdigung zu unterziehen. Somit vermag das aus dem Dokument abgeleitete Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von den militärischen Geheimdiensten wegen Teilnahme an Demonstrationen und Anstiftung von Unruhen und Kontakten zu kurdischen Nationalen Parteien zur Verhaftung ausgeschrieben, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. 6.4.1.3 Die Vorinstanz schätzte in einem dritten Schritt als unglaubhaft ein, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Aktivitäten für die E._______ anlässlich einer Demonstration im (...) 2015 von der PYD gezielt benachteiligt oder gar verfolgt worden wäre, zumal er den Vorfall lückenhaft und oberflächlich geschildert habe und nicht in der Lage gewesen sei, etwas über die mit ihm zusammen angeblich festgenommenen Demonstranten etwas zu sagen. Zwar trifft zu, dass er den Vorfall bereits anlässlich der Anhörung ausführlich schilderte (vgl. act. [...]). Zudem erklärte er, nach dem Organisator dieser Demonstration gefragt, dass sich die während der Revolution aufgetauchten Jugendlichen unter dem Namen J._______ bekanntgegeben hätten, wobei während der Revolution viele solcher Bewegungen aufgetaucht seien. Die J._______ sei auch Mitglied des Kurdischen Nationalrats gewesen (vgl. act. [...]). Insgesamt seien (...) Personen festgenommen und in einen Raum in einer Polizeistelle gebracht worden (vgl. act. [...]). Nach dem weiteren Schicksal der (...) Mithäftlinge gefragt, erklärte er lediglich, dass sich der Verantwortliche der J._______ zurzeit in K._______ befinde, während er nichts über die übrigen wisse, da er sie nicht persönlich gekannt habe (vgl. act. [...]). Die Vorinstanz hielt zu diesen Schilderungen des Beschwerdeführers zu Recht fest, dass sie nicht den Eindruck eines persönlichen Erlebnisses vermittelten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass es sich nicht um eine grosse Demonstration gehandelt habe, weil die Demonstrationen verboten gewesen seien. Es hätten lediglich ungefähr (...) junge Männer daran teilgenommen (vgl. a.a.O., [...]). Deshalb wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass er sich genauer zum Organisator und den Mithäftlingen zu äussern vermocht hätte. 6.4.1.4 Schliesslich würdigte das SEM in einem vierten Schritt die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Fotografien. Auch diesbezüglich ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die Beschreibungen durch den Beschwerdeführer nichts zu ändern, mit denen einzelne Fotografien auf Beschwerdeebene versehen wurden. Dies gilt insbesondere auch für die Fotografie, auf denen der Beschwerdeführer mit (...) kurdischen Verantwortlichen aus Syrien abgebildet sei, welche am (...) 2015 im Büro des Kurdischen Nationalrats in H._______ aufgenommen worden sei (vgl. Beilage 4). 6.4.2 Zu den am 19. August 2019 nachgereichten Dokumenten (vgl. Sachverhalt Bst. I) führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Strafregisterauszug vom (...) 2019 mit Urteil vom (...) 2013 wegen Zugehörigkeit zu verbotenen kurdischen Parteien verurteilt worden sei. Im Schreiben des M._______ an den Direktor (...) in N.______ werde auf das besagte Urteil Bezug genommen. Diese Unterlagen habe der Beschwerdeführer über seinen Vater in Syrien erhalten. Dazu ist festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom Urteil des Staatssicherheitsgerichts vom (...) 2013 noch vor seiner Ausreise aus Syrien im (...) 2015 Kenntnis erhalten haben dürfte. Bei der Vorinstanz machte er aber weder die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gegen ihn noch eine Verurteilung geltend. Bereits daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen. Zudem erklärt er, seine Eltern seien nach seiner Ausreise ebenfalls ausgereist und befänden sich in O._______ im kurdischen Nordirak (vgl. act. [...]). Der Strafregisterauszug wurde indessen in N.______ ausgestellt. Schliesslich dürfte es sich beim Schreiben des M._______, (...) in N.______, um ein behördeninternes Dokument handeln, zumal es an den Direktor (...) in N.______ gerichtet ist. Es stellt sich deshalb auch hier die Frage, weshalb der Vater des Beschwerdeführers in den Besitz dieses Dokuments gekommen sein soll. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die beiden Dokumente einer Echtheitsprüfung und vertieften Würdigung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer vermag aus diesen nach dem Gesagten in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.4.3 Hinsichtlich der Relevanz der Vorbringen ist auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Diesen vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Er konnte keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Aussagen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung bezüglich der Vorfluchtgründe nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind vorliegend auch keine subjektiven Nachfluchtgründe zu erkennen. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG). 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss obigen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, und es fehlen in den Akten jegliche Hinweise, dass er in Syrien (abgesehen von den Demonstrationsteilnahmen) politisch aktiv gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) zu verneinen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch dieVorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither wesentlich geändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (Akteneinsichtsrecht) auf Beschwerdeebene geheilt wird. Sie ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand