Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 22. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er wurde in der Folge ins Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ überwiesen. A.b Am 30. August 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 3. Oktober 2019 sowie 28. Oktober 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (arabisch) beziehungsweise D._______ (kurdisch), Distrikt E._______, Provinz F._______. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach als (...) gearbeitet. Im (...) 2017 sei er illegal in die nordirakische Autonome Region Kurdistan gereist, wo er ebenfalls als (...) gearbeitet habe. Ende 2018 / Anfang 2019 sei er anlässlich der Hochzeit seiner Schwester nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe er gegen Bezahlung und mit Hilfe des Büros (...) auf eigene Initiative hin ein syrisches Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. In der Folge habe er sich ebenfalls ein Dienstbüchlein der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) ausstellen lassen. Beide Büchlein seien echt. Mit einem gefälschten Nachweis, wonach er ein privates Gymnasium in G._______ besuche, habe er über das erwähnte Büro für beide Militärdienstbüchlein den Eintrag einer Dienstverschiebung erkauft. Weiter habe er sich für das syrische Militärdienstbüchlein den Eintrag für eine Reiseerlaubnis verschafft. Die geplante Ausreise in den Libanon habe aber nicht geklappt. Mit den syrischen Militärbehörden habe er weder mündlich noch schriftlich je irgendeinen Kontakt gehabt und habe von ihnen nie eine Aufforderung zu einer Rekrutierung, zur Ausstellung eines Dienstbüchleins oder zum Militärdienst erhalten. Von den Kurden sei er mehrere Male dazu aufgefordert worden, für die kurdische Sache Militärdienst zu leisten. Im (...) 2019 habe er Syrien illegal via den Nordirak verlassen. Er habe dies getan wegen der allgemeinen schlechten politischen und wirtschaftlichen Lage und weil er befürchtete habe, von den syrischen oder kurdischen Militärbehörden für den Militärdienst eingezogen zu werden. Politisch aktiv, Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Organisation sei er nie gewesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen syrischen Reisepass, ein Militärdienstbüchlein der syrischen Behörden, ein Militärdienstbüchlein der YPG, zwei Zivilregisterauszüge vom (...) 2019 und (...) 2019 sowie einen Antrag für eine Identitätskarte (alle in Kopie) zu den Akten. B. Am 31. Oktober 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive der damaligen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 4. November 2019 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass es aus ihrer Sicht keine Anmerkungen gebe. C. Mit Verfügung vom 5. November 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositivziffern 4-6). Dem Beschwerdeführer wurden sodann die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 7). D. Am 6. November 2019 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. November 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht sowie eine Empfangsbestätigung bei.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung seines Entscheides zunächst hinsichtlich der Offenlegung der Identität im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Originale von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten eingereicht. Auch habe er auf wiederholtes Nachfragen nicht plausibel erklären können, weshalb er zwar im Jahre 2015 einen Reisepass habe ausstellen lassen können, nicht jedoch eine Identitätskarte, obwohl Letztere in Syrien obligatorisch sei und spätestens mit 15 Jahren ausgestellt werde. Sodann sei entgegen seiner Angaben die Abgabe der Identitätskarte für die Ausstellung eines Reisepasses bei Personen über 15 Jahren notwendig. Auf dem Reisepass fehle zudem die nationale Nummer. Des Weiteren müssten Todesfälle in Syrien registriert werden. Es werfe Fragen auf, dass im syrischen Dienstbüchlein vermerkt sei, dass der Vater noch lebe. Seine Erklärung, es habe niemand von der Familie den Tod des im Jahre 2006 verstorbenen Vaters bei den Behörden anzeigen können, überzeuge nicht. Schliesslich sei unverständlich geblieben, weshalb er das Heimatdorf des Vaters, H._______, das gleichzeitig der Registrierort der Familie sei und lediglich (...) Kilometer von D._______ entfernt liege, nicht gekannt und angegeben habe, nie dort gewesen zu sein. In der Anhörung habe er gesagt, das Dorf seiner Grossväter heisse I._______ und vielleicht sei H._______ der arabische Name. Es gebe in der Umgebung von D._______ ein ähnlich lautendes Dorf, J._______, dessen arabischer Name allerding K._______ laute. Die Schilderungen der näheren und weiteren Umgebung des Wohnhauses in D._______ hätten jedoch zu überzeugen vermocht. Zweifel würden aber am geltend gemachten Ausreisedatum in den Nordirak und der geltend gemachten Wiedereinreise nach Syrien bestehen bleiben. In Bezug auf das Vorbringen, die YPG habe den Beschwerdeführer rekrutieren wollen, vermöchten solche Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe (vgl. Urteil des BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). Sodann genüge es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Die Ausreise aus Syrien vor einer militärischen Aushebung durch die syrischen Behörden entfalte deshalb keine Asylrelevanz. Es erübrige sich vor diesem Hintergrund, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Es sei sehr schwierig, aus Syrien Dokumente kommen zu lassen. Trotzdem habe er kürzlich nochmals einen Versuch unternommen, den Pass, die ID-Karte und die Dienstbüchlein im Original zu beschaffen. Seine Bemühungen um Beschaffung der Dokumente im Original würden zeigen, dass er seine wahre Identität nicht verschleiere. Zudem sei seine wahre Identität bereits durch die Kopien belegt. Weil in Syrien nicht viel Wert auf die Registrierung beziehungsweise die Ausstellung eines Todesscheins gelegt werde, habe sich auch niemand ernsthaft darum gekümmert. Was das Dorf H._______ betreffe, habe er dieses nie besucht und habe daran auch kein Interesse gehabt. Er sei sodann mindestens zweimal durch die YPG aufgefordert worden, den Militärdienst anzutreten. Bis zu seiner Ausreise habe er sich dem Militärdienst für die YPG mit der Begründung, er gehe noch zur Schule, entziehen können. Deshalb sei auch der Aufschub des Militärdienstes durch das Regime akzeptiert worden. Trotzdem habe ihn die zuständige kurdische Behörde gezwungen, Militärdienst zu leisten. Kurz vor seiner Flucht sei er sowohl durch das Regime als auch durch die kurdischen Behörden - auch aufgrund seines Alters - unter Druck gesetzt worden. Zudem sei die Gefahr, dass die Verschiebung des Militärdienstes durch die Geldleistung auffliegen könnte, gross gewesen. Es habe eine konkrete Gefahr bestanden, vom Regime oder von den kurdischen Behörden festgenommen und direkt an die Front geschickt zu werden. Dies hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit den Tod bedeutet. Hinsichtlich einer Rekrutierung durch das Regime stütze sich das SEM auf ein Urteil, welches im Jahre 2005 im eritreischen Kontext ergangen sei. Allein ein Vergleich beziehungsweise eine Gleichstellung der Umstände im damaligen Eritrea und im heutigen Syrien sei fehl am Platz. Die Umstände in beiden Ländern seien total unterschiedlich. Nach syrischem Recht werde jeder Deserteur oder Militärdienstverweigerer als Verräter bezeichnet und im Falle einer Festnahme mit langjährigen Haftstrafen verbunden mit Repressalien oder sogar Exekution bestraft. Trotz der Verschiebung des Militärdienstes gegen Geldzahlung habe eine konkrete Gefahr bestanden, durch die Sicherheitskräfte des Regimes oder die YPG verhaftet zu werden. Verschiedene Quellen würden bestätigen, dass Wehrdienstentziehern, die als oppositionell angesehen würden, die Verhaftung durch einen der Geheimdienste drohen könne. In Haft komme es zu Folter und Misshandlungen. Einige Personen würden verschwinden. Wehrdienstentzieher, die zwangsrekrutiert und an die Front geschickt würden, würden oft von ihren militärischen Vorgesetzten misshandelt.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der an-gefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 6.2 Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht respektive Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers wirft Fragen auf, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe nochmals einen Versuch unternommen, (unter anderem) seine Identitätskarte zu beschaffen, obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren angab, nie eine solche besessen zu haben (vgl. Akten SEM 20/16 F21). Sodann vermag der Hinweis auf die geringe Bedeutung der Registrierung eines Todes respektive der Ausstellung eines Todesscheins weiterhin nicht plausibel zu erklären, weshalb es nicht möglich gewesen sei, den Tod des Vaters zu melden (vgl. Akten SEM 20/16 F56). Schliesslich überrascht, dass selbst in der Beschwerde nicht dargelegt wird, wo sich das Dorf H._______ befindet.
E. 6.3.1 Sodann vermögen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung durch die YPG oder das syrische Regime zu begründen.
E. 6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die zuständigen kurdischen Behörden gezwungen worden, Militärdienst zu leisten, sich als aktenwidrig erweist, gab er doch in den Anhörungen lediglich an, er sei gesucht worden (vgl. Akten SEM 20/16 F70 ff. und 23/14 F32). Den Protokollen lässt sich sodann nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer je durch das Regime unter Druck gesetzt worden ist. Vielmehr gab er an, er habe nie mit den syrischen Militärbehörden - weder schriftlich noch mündlich - Kontakt gehabt und sei nie aufgefordert worden für eine Aushebung, eine Rekrutierung oder den Militärdienst (vgl. Akten SEM 20/16 F97 f. und 23/14 F82).
E. 6.3.3 Hinsichtlich der geäusserten Furcht des Beschwerdeführers, durch die YPG rekrutiert zu werden, ist anzumerken, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Dienstverweigerung gegenüber der YPG keine Asylrelevanz zukommt. In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteile des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]; D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 5.3).
E. 6.3.4 Sodann reicht die blosse Befürchtung des Beschwerdeführers, einmal in den (syrischen) Militärdienst eingezogen zu werden, ohne jemals ein Aufgebot erhalten zu haben, nicht aus, um auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen durch den Heimatstaat zu schliessen (siehe dazu auch EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Das Vorbringen in der Beschwerde, ein Vergleich mit Eritrea sei fehl am Platz, ist unbehilflich. Im Übrigen vermag eine Wehrdienstweigerung oder Desertion, selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt wäre, die Flüchtlingseigenschaft nicht ohne Weiteres zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien ist dies anzunehmen, wenn ein syrischer Refraktär kurdischer Ethnie aus einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll, er sei nie inhaftiert gewesen. Ferner erklärte er, er sei nie politisch aktiv oder Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Organisation gewesen (vgl. Akten SEM 20/16 F74 ff.). Dass ein Onkel väterlicherseits ohne Rang bei den (...) tätig sei (vgl. Akten SEM 20/16 F78 ff.), vermag am fehlenden politischen Profil nichts zu ändern. Demnach wäre selbst im Fall, dass der Beschwerdeführer den Dienst verweigert hätte oder desertiert wäre, nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels Asylrelevanz der Vorbringen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit diesem Entscheid ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6022/2019 law/gnb Urteil vom 21. November 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 5. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 22. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er wurde in der Folge ins Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ überwiesen. A.b Am 30. August 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 3. Oktober 2019 sowie 28. Oktober 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (arabisch) beziehungsweise D._______ (kurdisch), Distrikt E._______, Provinz F._______. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach als (...) gearbeitet. Im (...) 2017 sei er illegal in die nordirakische Autonome Region Kurdistan gereist, wo er ebenfalls als (...) gearbeitet habe. Ende 2018 / Anfang 2019 sei er anlässlich der Hochzeit seiner Schwester nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe er gegen Bezahlung und mit Hilfe des Büros (...) auf eigene Initiative hin ein syrisches Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. In der Folge habe er sich ebenfalls ein Dienstbüchlein der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) ausstellen lassen. Beide Büchlein seien echt. Mit einem gefälschten Nachweis, wonach er ein privates Gymnasium in G._______ besuche, habe er über das erwähnte Büro für beide Militärdienstbüchlein den Eintrag einer Dienstverschiebung erkauft. Weiter habe er sich für das syrische Militärdienstbüchlein den Eintrag für eine Reiseerlaubnis verschafft. Die geplante Ausreise in den Libanon habe aber nicht geklappt. Mit den syrischen Militärbehörden habe er weder mündlich noch schriftlich je irgendeinen Kontakt gehabt und habe von ihnen nie eine Aufforderung zu einer Rekrutierung, zur Ausstellung eines Dienstbüchleins oder zum Militärdienst erhalten. Von den Kurden sei er mehrere Male dazu aufgefordert worden, für die kurdische Sache Militärdienst zu leisten. Im (...) 2019 habe er Syrien illegal via den Nordirak verlassen. Er habe dies getan wegen der allgemeinen schlechten politischen und wirtschaftlichen Lage und weil er befürchtete habe, von den syrischen oder kurdischen Militärbehörden für den Militärdienst eingezogen zu werden. Politisch aktiv, Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Organisation sei er nie gewesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen syrischen Reisepass, ein Militärdienstbüchlein der syrischen Behörden, ein Militärdienstbüchlein der YPG, zwei Zivilregisterauszüge vom (...) 2019 und (...) 2019 sowie einen Antrag für eine Identitätskarte (alle in Kopie) zu den Akten. B. Am 31. Oktober 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive der damaligen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 4. November 2019 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass es aus ihrer Sicht keine Anmerkungen gebe. C. Mit Verfügung vom 5. November 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositivziffern 4-6). Dem Beschwerdeführer wurden sodann die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 7). D. Am 6. November 2019 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. November 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht sowie eine Empfangsbestätigung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung seines Entscheides zunächst hinsichtlich der Offenlegung der Identität im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Originale von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten eingereicht. Auch habe er auf wiederholtes Nachfragen nicht plausibel erklären können, weshalb er zwar im Jahre 2015 einen Reisepass habe ausstellen lassen können, nicht jedoch eine Identitätskarte, obwohl Letztere in Syrien obligatorisch sei und spätestens mit 15 Jahren ausgestellt werde. Sodann sei entgegen seiner Angaben die Abgabe der Identitätskarte für die Ausstellung eines Reisepasses bei Personen über 15 Jahren notwendig. Auf dem Reisepass fehle zudem die nationale Nummer. Des Weiteren müssten Todesfälle in Syrien registriert werden. Es werfe Fragen auf, dass im syrischen Dienstbüchlein vermerkt sei, dass der Vater noch lebe. Seine Erklärung, es habe niemand von der Familie den Tod des im Jahre 2006 verstorbenen Vaters bei den Behörden anzeigen können, überzeuge nicht. Schliesslich sei unverständlich geblieben, weshalb er das Heimatdorf des Vaters, H._______, das gleichzeitig der Registrierort der Familie sei und lediglich (...) Kilometer von D._______ entfernt liege, nicht gekannt und angegeben habe, nie dort gewesen zu sein. In der Anhörung habe er gesagt, das Dorf seiner Grossväter heisse I._______ und vielleicht sei H._______ der arabische Name. Es gebe in der Umgebung von D._______ ein ähnlich lautendes Dorf, J._______, dessen arabischer Name allerding K._______ laute. Die Schilderungen der näheren und weiteren Umgebung des Wohnhauses in D._______ hätten jedoch zu überzeugen vermocht. Zweifel würden aber am geltend gemachten Ausreisedatum in den Nordirak und der geltend gemachten Wiedereinreise nach Syrien bestehen bleiben. In Bezug auf das Vorbringen, die YPG habe den Beschwerdeführer rekrutieren wollen, vermöchten solche Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe (vgl. Urteil des BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). Sodann genüge es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Die Ausreise aus Syrien vor einer militärischen Aushebung durch die syrischen Behörden entfalte deshalb keine Asylrelevanz. Es erübrige sich vor diesem Hintergrund, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 5.2 In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Es sei sehr schwierig, aus Syrien Dokumente kommen zu lassen. Trotzdem habe er kürzlich nochmals einen Versuch unternommen, den Pass, die ID-Karte und die Dienstbüchlein im Original zu beschaffen. Seine Bemühungen um Beschaffung der Dokumente im Original würden zeigen, dass er seine wahre Identität nicht verschleiere. Zudem sei seine wahre Identität bereits durch die Kopien belegt. Weil in Syrien nicht viel Wert auf die Registrierung beziehungsweise die Ausstellung eines Todesscheins gelegt werde, habe sich auch niemand ernsthaft darum gekümmert. Was das Dorf H._______ betreffe, habe er dieses nie besucht und habe daran auch kein Interesse gehabt. Er sei sodann mindestens zweimal durch die YPG aufgefordert worden, den Militärdienst anzutreten. Bis zu seiner Ausreise habe er sich dem Militärdienst für die YPG mit der Begründung, er gehe noch zur Schule, entziehen können. Deshalb sei auch der Aufschub des Militärdienstes durch das Regime akzeptiert worden. Trotzdem habe ihn die zuständige kurdische Behörde gezwungen, Militärdienst zu leisten. Kurz vor seiner Flucht sei er sowohl durch das Regime als auch durch die kurdischen Behörden - auch aufgrund seines Alters - unter Druck gesetzt worden. Zudem sei die Gefahr, dass die Verschiebung des Militärdienstes durch die Geldleistung auffliegen könnte, gross gewesen. Es habe eine konkrete Gefahr bestanden, vom Regime oder von den kurdischen Behörden festgenommen und direkt an die Front geschickt zu werden. Dies hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit den Tod bedeutet. Hinsichtlich einer Rekrutierung durch das Regime stütze sich das SEM auf ein Urteil, welches im Jahre 2005 im eritreischen Kontext ergangen sei. Allein ein Vergleich beziehungsweise eine Gleichstellung der Umstände im damaligen Eritrea und im heutigen Syrien sei fehl am Platz. Die Umstände in beiden Ländern seien total unterschiedlich. Nach syrischem Recht werde jeder Deserteur oder Militärdienstverweigerer als Verräter bezeichnet und im Falle einer Festnahme mit langjährigen Haftstrafen verbunden mit Repressalien oder sogar Exekution bestraft. Trotz der Verschiebung des Militärdienstes gegen Geldzahlung habe eine konkrete Gefahr bestanden, durch die Sicherheitskräfte des Regimes oder die YPG verhaftet zu werden. Verschiedene Quellen würden bestätigen, dass Wehrdienstentziehern, die als oppositionell angesehen würden, die Verhaftung durch einen der Geheimdienste drohen könne. In Haft komme es zu Folter und Misshandlungen. Einige Personen würden verschwinden. Wehrdienstentzieher, die zwangsrekrutiert und an die Front geschickt würden, würden oft von ihren militärischen Vorgesetzten misshandelt. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der an-gefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.2 Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht respektive Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers wirft Fragen auf, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe nochmals einen Versuch unternommen, (unter anderem) seine Identitätskarte zu beschaffen, obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren angab, nie eine solche besessen zu haben (vgl. Akten SEM 20/16 F21). Sodann vermag der Hinweis auf die geringe Bedeutung der Registrierung eines Todes respektive der Ausstellung eines Todesscheins weiterhin nicht plausibel zu erklären, weshalb es nicht möglich gewesen sei, den Tod des Vaters zu melden (vgl. Akten SEM 20/16 F56). Schliesslich überrascht, dass selbst in der Beschwerde nicht dargelegt wird, wo sich das Dorf H._______ befindet. 6.3 6.3.1 Sodann vermögen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung durch die YPG oder das syrische Regime zu begründen. 6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die zuständigen kurdischen Behörden gezwungen worden, Militärdienst zu leisten, sich als aktenwidrig erweist, gab er doch in den Anhörungen lediglich an, er sei gesucht worden (vgl. Akten SEM 20/16 F70 ff. und 23/14 F32). Den Protokollen lässt sich sodann nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer je durch das Regime unter Druck gesetzt worden ist. Vielmehr gab er an, er habe nie mit den syrischen Militärbehörden - weder schriftlich noch mündlich - Kontakt gehabt und sei nie aufgefordert worden für eine Aushebung, eine Rekrutierung oder den Militärdienst (vgl. Akten SEM 20/16 F97 f. und 23/14 F82). 6.3.3 Hinsichtlich der geäusserten Furcht des Beschwerdeführers, durch die YPG rekrutiert zu werden, ist anzumerken, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Dienstverweigerung gegenüber der YPG keine Asylrelevanz zukommt. In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteile des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]; D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 5.3). 6.3.4 Sodann reicht die blosse Befürchtung des Beschwerdeführers, einmal in den (syrischen) Militärdienst eingezogen zu werden, ohne jemals ein Aufgebot erhalten zu haben, nicht aus, um auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen durch den Heimatstaat zu schliessen (siehe dazu auch EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Das Vorbringen in der Beschwerde, ein Vergleich mit Eritrea sei fehl am Platz, ist unbehilflich. Im Übrigen vermag eine Wehrdienstweigerung oder Desertion, selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt wäre, die Flüchtlingseigenschaft nicht ohne Weiteres zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien ist dies anzunehmen, wenn ein syrischer Refraktär kurdischer Ethnie aus einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll, er sei nie inhaftiert gewesen. Ferner erklärte er, er sei nie politisch aktiv oder Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Organisation gewesen (vgl. Akten SEM 20/16 F74 ff.). Dass ein Onkel väterlicherseits ohne Rang bei den (...) tätig sei (vgl. Akten SEM 20/16 F78 ff.), vermag am fehlenden politischen Profil nichts zu ändern. Demnach wäre selbst im Fall, dass der Beschwerdeführer den Dienst verweigert hätte oder desertiert wäre, nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels Asylrelevanz der Vorbringen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit diesem Entscheid ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: