Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 20. November 2015 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. B.Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Dezember 2015 und der Anhörung vom 8. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein, aus E._______ zu stammen und sich 2004 in F._______ niedergelassen zu haben. Dort sei er wie sein Vater Mitglied der PYDKS (Partya Yekiti ya Demokrat a Kurd li Suriye) gewesen und 2008 für zirka einen Monat wegen seiner Auftritte in einer der Partei zugehörigen Schauspielgruppe inhaftiert worden. Sein Vater sei mehrere Male verhaftet und schliesslich im Gefängnis des Regimes im Oktober 2011 ums Leben gekommen (vgl. SEM-Protokoll A22 S. 6). Als Mitglied der Koordination in G._______, einem überwiegend von Kurden bewohnten Wohnquartier in F._______, habe er (Beschwerdeführer) bei der Revolution mitgemacht. Nach der Verhaftung mehrerer Mitglieder der Koordination G._______ - unter anderem auch des Verantwortlichen der Koordination namens I._______ (Rufname H._______) - sei er aus F._______ geflohen und auf dem Weg nach E._______ von der Al Nusra Front festgehalten, verhört und nach einer Woche wieder freigelassen worden. In E._______ sei er wieder als Schauspieler tätig gewesen und habe am 31. Mai 2013 die Beschwerdeführerin geheiratet. Am 31. Mai 2015 habe sich seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn K._______ im Rahmen einer Impfaktion ins Spital begeben. Während der gleichzeitig stattfindenden Theaterprobe sei eine Explosion zu hören gewesen und er habe erfahren, dass sich diese in einem Spital ereignet habe. Auf der Suche nach seiner Ehefrau und seinem Sohn sei er mit hoher Geschwindigkeit auf eine Kontrollstelle zugefahren und sofort angehalten und festgenommen worden. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in einem Keller der regionalen Zweigstelle wieder zu sich gekommen, wo er verhört, misshandelt und beleidigt worden sei. Nach 53 Tagen Haft sei er mittels Bestechung freigekommen. Wegen des Inhalts seiner Theaterstücke sei er zweimal von Angehörigen der PYD (Partiya Yekitiya Demokrat) kritisiert worden. Am 10. August 2015 sei er auf dem Weg zu einer Theateraufführung von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) zwecks militärischer Ausbildung mitgenommen worden, indessen habe man ihn nach zwei Wochen Ausbildung in einen dreitägigen Urlaub entlassen, da er sich nicht als kampftauglich erwiesen habe. Während dieses Urlaubs sei er illegal aus Syrien in die Türkei gereist und weiter in den Libanon, wo er sich mit seiner Ehefrau und dem Sohn getroffen habe. Am 19. November 2015 seien sie zusammen über L._______ mit einem Visum legal in die Schweiz eingereist. In der Schweiz sei er Mitglied der Yekiti Partei. Zur Stützung der obengenannten Vorbringen wurden neben Identitätspapieren ein Bestätigungsschreiben der Yekiti Partei und mehrere Fotografien hinsichtlich (künstlerischer und parteipolitischer) Aktivitäten des Beschwerdeführers in F._______ und in der Schweiz eingereicht. C.Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der BzP vom 16. Dezember 2015 und der Anhörung vom 8. Oktober 2017 keine eigenen Asylgründe geltend. D.Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (Eröffnung am 15. Januar 2019) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E.Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A6/3, A16/2 und A27/1 und um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F.Mit Schreiben vom 20. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G.Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2019 wurde dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten A27/1 und A26/2 und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. H.Mit Eingabe vom 10. April 2019 ergänzte der Rechtsvertreter seine Beschwerde. I.In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. K.Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 wies der Rechtsvertreter insbesondere auf die aktuelle Situation in Nordsyrien hin.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant.
E. 4.2 Zum einen habe die zirka einmonatige Inhaftierung im Jahre 2008 in F._______ aufgrund politischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers mehrere Jahre vor der Ausreise stattgefunden und der Beschwerdeführer habe in E._______ eine innerstaatliche Fluchtalternative gefunden. Somit bestehe in zeitlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2015. Gleiches gelte für die mehrtägige Inhaftierung durch die Al Nusra Front im Jahre 2012. Zum anderen liege der Inhaftierung vom 31. Mai 2015 in E._______, nachdem der Beschwerdeführer auf einen Kontrollposten zugerast war, kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde, zumal der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden sei. Es sei vom fehlenden behördlichen Verfolgungsinteresse im Zeitpunkt der Freilassung und der Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen. Sowohl die Zwangsrekrutierung durch die YPG im August 2015 als auch die Drohungen durch Angehörige der PYD seien mangels hinreichender Intensität nicht asylrelevant. Schliesslich seien die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als gering einzustufen. 5.5.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt beziehungsweise sei ihrer Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen. Im Weiteren habe sie die Begründungspflicht verletzt. So habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Einsicht in die als «Korrespondenz» (A6/3), «Aktennotiz» (A26/2) und «Aktennotiz Verweiserdossiers» (A27/1) bezeichneten Aktenstücke gewährt habe. Aus der Bezeichnung des Aktenstückes A6/3 gehe nicht hervor, wer aus welchem Grund kommuniziert habe und es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses vom SEM als intern bezeichnet worden sei. Das Gesagte gelte sinngemäss auch für das mit «Aktennotiz» bezeichnete Aktenstück A26/2. Ebenso habe das SEM die Einsicht in das Aktenstück A27/1 zu Unrecht verweigert, handle es sich doch dabei offensichtlich nicht um ein internes Dokument. Vielmehr müsse diese Aktennotiz offengelegt werden, damit die Beschwerdeführenden überprüfen könnten, ob und inwiefern das SEM die entsprechenden Verweiserdossiers ausreichend berücksichtigt habe, zumal der Bruder M._______ des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei. Das SEM habe die Verweiserdossiers zwar in der angefochtenen Verfügung erwähnt, aber nicht konkret gewürdigt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass diese an den Erwägungen nichts änderten. Daher habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie den Anspruch auf Akteneinsicht und auf hinreichende Begründung verletzt. Diese Verletzungen müssten zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Eventualiter sei nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Im Weiteren habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem es das Verfahren seit Einreichung des Asylgesuches verschleppt habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, warum zuerst die Anhörung der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, obwohl diese keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe. Die anschliessende Anhörung des Beschwerdeführers habe zu lange gedauert (7 Stunden). 5.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung geltend, der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie (Inhaftierungen und Ermordung des Vaters). Er selber sei ebenfalls mehrmals verhaftet worden, einmal für 53 Tage unter dem Vorwurf, als Terrorist einen Anschlag auf einen Kontrollpunkt beabsichtigt zu haben. Die genannte Inhaftierung und die Folterung des Beschwerdeführers seien aus politischen Gründen erfolgt. Ebenso sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer für die YPG als Deserteur gelte. Im Weiteren sei von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders M._______ auszugehen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch in der Schweiz politisch tätig und sei zweifellos als Regimegegner identifiziert worden. 6.6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Dem Rechtsvertreter wurde im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches die Aktenstücke A6/3 («Korrespondenz»), A26/2 («Aktennotiz») und A27/1 («Aktennotiz Verweiserdossiers») nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt, handelt es sich doch hierbei nicht um eine interne Akte im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 115 V 303). Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2019 wurden dem Rechtsvertreter Kopien der Aktenstücke A27/1 und A6/3 in anonymisierter Form zugestellt. Da sich das Aktenstück A26/2 nicht im Dossier befindet und nach Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin offensichtlich unauffindbar ist, wurde der Rechtsvertretung diese Auskunft per Mail - woraus sich der mutmassliche Inhalt des Aktenstückes A26/2 ergibt - in anonymisierter Form zugestellt. Gleichzeitig wurde eine damit verbundene Frist zur Stellungnahme gewährt. Die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als geheilt zu betrachten. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. Im Weiteren ist entgegen der Auffassung in der Beschwerde und der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 10. April 2019 nach ergänzender Akteneinsicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vorliegend nicht mit einer (Reflex-)verfolgung aufgrund seiner Verwandten (Vater, Bruder) begründete. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 6. Oktober 2017 wird nicht ersichtlich, inwiefern die Aktivitäten des Vaters und dessen Ermordung konkrete Behelligungen des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätten. Im Weiteren hat das SEM den Beizug der Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf die Abweisung der Beschwerden beziehungsweise Wiedererwägungsgesuchen betreffend die Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers dokumentiert. Mit diesem Vorgehen ist das SEM entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung seiner Abklärungs- und Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Schliesslich ist weder die Befragungsweise an der Anhörung noch deren Dauer im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness zu beanstanden. Zwar erscheint die Dauer der Anhörung von sieben Stunden auf den ersten Blick eher lang, ist aber angesichts integrierter Pausen keineswegs unzumutbar. Auch die Zeitdauer zwischen Einreichung der Asylgesuche am 15. November 2015 und den Anhörungen vom 8. Oktober 2017 ist aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt hohen Geschäftslast des SEM nicht als übermässig zu bezeichnen. 6.3 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen. 7.7.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat. 7.2 Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben Mitglied der PYDKS und für eine der Partei zugehörige Schauspielgruppe tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit wurde er im Jahre 2008 für 30 Tage inhaftiert. Diese Haft ereignete sich mehrere Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2015 und hatte keine weiteren Behelligungen zur Folge, weshalb sie mangels hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs als nicht asylrelevant zu erachten ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das SEM entgegen der Behauptung in der Beschwerde die kulturelle Tätigkeit des Beschwerdeführers auch als eine politische bezeichnet hat. Ebenso hat es in der Beschwerde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Verhaftung mehrerer Mitglieder der Koordination G._______ zusammen mit anderen Mitgliedern aus F._______ geflohen sei. Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach das SEM die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Denunziationen der verhafteten Mitglieder - insbesondere H._______ - habe fliehen müssen, nicht berücksichtigt habe, erweist sich nicht als zutreffend, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung doch lediglich Mutmassungen einer Denunziation durch H._______ zum Ausdruck gebracht (vgl. A22 S. 16). Die nachfolgende Festnahme auf der Flucht von F._______ nach E._______ durch Angehörige der Al Nusra Front und die damit verbundene Haft sind ebenfalls mangels hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise im Jahre 2015 asylrechtlich nicht relevant. Was die 53-tägige Inhaftierung im Jahre 2015 betrifft, so ist festzuhalten, dass diese aufgrund des Verdachts auf einen beabsichtigten Terrorakt erfolgte, wobei nachfolgend unverhältnismässige Verhörmethoden angewandt wurden. Da der Beschwerdeführer aufgrund des sich nicht erhärteten Verdachts freigelassen wurde und keine weiteren Behelligungen erfuhr, ist von einem fehlenden Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen. Mit dem SEM ist im Weiteren festzuhalten, dass sowohl die Rekrutierung durch die YPG im August 2015 als auch die Drohungen durch Angehörige der PYD mangels hinreichender Intensität nicht asylrelevant sind. Es trifft zu, dass im Juli 2014 die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht festlegten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen diese Rekrutierungsbemühungen insbesondere mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). 7.3 Auf Beschwerdeebene wurde schliesslich geltend gemacht, es sei von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders M._______ auszugehen, ohne dieses erstmals geltend gemachte Vorbringen zu substanziieren. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung noch aus dem beigezogenen Asyldossier von M._______ (N 633 062) ergeben sich Anhaltspunkte auf Behelligungen aufgrund des vor ihm ausgereisten Bruders M._______ 7.4 Auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im geringen Ausmass (gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen, Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei Schweiz) ist für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht geeignet. Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischen Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2-6.3.6 m.w.H.). Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit vom syrischen Geheimdienst als Regimegegner betrachtet wird. An der Einschätzung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft vermögen die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der Yekiti Partei und mehrere Fotografien hinsichtlich künstlerischer und parteipolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers in F._______ und in der Schweiz) nichts zu ändern, da sie lediglich belegen, was nicht in Frage gestellt und (implizit bereits vom SEM) auf seine Asylrelevanz geprüft wurde. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschienen und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, gutzuheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10 Praxisgemäss wäre eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Indessen ist den Beschwerdeführenden aus der nicht vollständig gewährten Akteneinsicht kein schwerwiegender Rechtsnachteil erwachsen. Daher ist von der Zusprechung einer (anteilsmässigen) Parteientschädigung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-790/2019 Urteil vom 14. August 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 20. November 2015 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. B.Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Dezember 2015 und der Anhörung vom 8. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein, aus E._______ zu stammen und sich 2004 in F._______ niedergelassen zu haben. Dort sei er wie sein Vater Mitglied der PYDKS (Partya Yekiti ya Demokrat a Kurd li Suriye) gewesen und 2008 für zirka einen Monat wegen seiner Auftritte in einer der Partei zugehörigen Schauspielgruppe inhaftiert worden. Sein Vater sei mehrere Male verhaftet und schliesslich im Gefängnis des Regimes im Oktober 2011 ums Leben gekommen (vgl. SEM-Protokoll A22 S. 6). Als Mitglied der Koordination in G._______, einem überwiegend von Kurden bewohnten Wohnquartier in F._______, habe er (Beschwerdeführer) bei der Revolution mitgemacht. Nach der Verhaftung mehrerer Mitglieder der Koordination G._______ - unter anderem auch des Verantwortlichen der Koordination namens I._______ (Rufname H._______) - sei er aus F._______ geflohen und auf dem Weg nach E._______ von der Al Nusra Front festgehalten, verhört und nach einer Woche wieder freigelassen worden. In E._______ sei er wieder als Schauspieler tätig gewesen und habe am 31. Mai 2013 die Beschwerdeführerin geheiratet. Am 31. Mai 2015 habe sich seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn K._______ im Rahmen einer Impfaktion ins Spital begeben. Während der gleichzeitig stattfindenden Theaterprobe sei eine Explosion zu hören gewesen und er habe erfahren, dass sich diese in einem Spital ereignet habe. Auf der Suche nach seiner Ehefrau und seinem Sohn sei er mit hoher Geschwindigkeit auf eine Kontrollstelle zugefahren und sofort angehalten und festgenommen worden. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in einem Keller der regionalen Zweigstelle wieder zu sich gekommen, wo er verhört, misshandelt und beleidigt worden sei. Nach 53 Tagen Haft sei er mittels Bestechung freigekommen. Wegen des Inhalts seiner Theaterstücke sei er zweimal von Angehörigen der PYD (Partiya Yekitiya Demokrat) kritisiert worden. Am 10. August 2015 sei er auf dem Weg zu einer Theateraufführung von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) zwecks militärischer Ausbildung mitgenommen worden, indessen habe man ihn nach zwei Wochen Ausbildung in einen dreitägigen Urlaub entlassen, da er sich nicht als kampftauglich erwiesen habe. Während dieses Urlaubs sei er illegal aus Syrien in die Türkei gereist und weiter in den Libanon, wo er sich mit seiner Ehefrau und dem Sohn getroffen habe. Am 19. November 2015 seien sie zusammen über L._______ mit einem Visum legal in die Schweiz eingereist. In der Schweiz sei er Mitglied der Yekiti Partei. Zur Stützung der obengenannten Vorbringen wurden neben Identitätspapieren ein Bestätigungsschreiben der Yekiti Partei und mehrere Fotografien hinsichtlich (künstlerischer und parteipolitischer) Aktivitäten des Beschwerdeführers in F._______ und in der Schweiz eingereicht. C.Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der BzP vom 16. Dezember 2015 und der Anhörung vom 8. Oktober 2017 keine eigenen Asylgründe geltend. D.Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (Eröffnung am 15. Januar 2019) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E.Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A6/3, A16/2 und A27/1 und um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F.Mit Schreiben vom 20. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G.Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2019 wurde dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten A27/1 und A26/2 und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. H.Mit Eingabe vom 10. April 2019 ergänzte der Rechtsvertreter seine Beschwerde. I.In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. K.Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 wies der Rechtsvertreter insbesondere auf die aktuelle Situation in Nordsyrien hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. 4.2 Zum einen habe die zirka einmonatige Inhaftierung im Jahre 2008 in F._______ aufgrund politischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers mehrere Jahre vor der Ausreise stattgefunden und der Beschwerdeführer habe in E._______ eine innerstaatliche Fluchtalternative gefunden. Somit bestehe in zeitlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2015. Gleiches gelte für die mehrtägige Inhaftierung durch die Al Nusra Front im Jahre 2012. Zum anderen liege der Inhaftierung vom 31. Mai 2015 in E._______, nachdem der Beschwerdeführer auf einen Kontrollposten zugerast war, kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde, zumal der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden sei. Es sei vom fehlenden behördlichen Verfolgungsinteresse im Zeitpunkt der Freilassung und der Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen. Sowohl die Zwangsrekrutierung durch die YPG im August 2015 als auch die Drohungen durch Angehörige der PYD seien mangels hinreichender Intensität nicht asylrelevant. Schliesslich seien die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als gering einzustufen. 5.5.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt beziehungsweise sei ihrer Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen. Im Weiteren habe sie die Begründungspflicht verletzt. So habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Einsicht in die als «Korrespondenz» (A6/3), «Aktennotiz» (A26/2) und «Aktennotiz Verweiserdossiers» (A27/1) bezeichneten Aktenstücke gewährt habe. Aus der Bezeichnung des Aktenstückes A6/3 gehe nicht hervor, wer aus welchem Grund kommuniziert habe und es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses vom SEM als intern bezeichnet worden sei. Das Gesagte gelte sinngemäss auch für das mit «Aktennotiz» bezeichnete Aktenstück A26/2. Ebenso habe das SEM die Einsicht in das Aktenstück A27/1 zu Unrecht verweigert, handle es sich doch dabei offensichtlich nicht um ein internes Dokument. Vielmehr müsse diese Aktennotiz offengelegt werden, damit die Beschwerdeführenden überprüfen könnten, ob und inwiefern das SEM die entsprechenden Verweiserdossiers ausreichend berücksichtigt habe, zumal der Bruder M._______ des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei. Das SEM habe die Verweiserdossiers zwar in der angefochtenen Verfügung erwähnt, aber nicht konkret gewürdigt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass diese an den Erwägungen nichts änderten. Daher habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie den Anspruch auf Akteneinsicht und auf hinreichende Begründung verletzt. Diese Verletzungen müssten zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Eventualiter sei nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Im Weiteren habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem es das Verfahren seit Einreichung des Asylgesuches verschleppt habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, warum zuerst die Anhörung der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, obwohl diese keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe. Die anschliessende Anhörung des Beschwerdeführers habe zu lange gedauert (7 Stunden). 5.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung geltend, der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie (Inhaftierungen und Ermordung des Vaters). Er selber sei ebenfalls mehrmals verhaftet worden, einmal für 53 Tage unter dem Vorwurf, als Terrorist einen Anschlag auf einen Kontrollpunkt beabsichtigt zu haben. Die genannte Inhaftierung und die Folterung des Beschwerdeführers seien aus politischen Gründen erfolgt. Ebenso sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer für die YPG als Deserteur gelte. Im Weiteren sei von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders M._______ auszugehen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch in der Schweiz politisch tätig und sei zweifellos als Regimegegner identifiziert worden. 6.6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Dem Rechtsvertreter wurde im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches die Aktenstücke A6/3 («Korrespondenz»), A26/2 («Aktennotiz») und A27/1 («Aktennotiz Verweiserdossiers») nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt, handelt es sich doch hierbei nicht um eine interne Akte im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 115 V 303). Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2019 wurden dem Rechtsvertreter Kopien der Aktenstücke A27/1 und A6/3 in anonymisierter Form zugestellt. Da sich das Aktenstück A26/2 nicht im Dossier befindet und nach Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin offensichtlich unauffindbar ist, wurde der Rechtsvertretung diese Auskunft per Mail - woraus sich der mutmassliche Inhalt des Aktenstückes A26/2 ergibt - in anonymisierter Form zugestellt. Gleichzeitig wurde eine damit verbundene Frist zur Stellungnahme gewährt. Die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als geheilt zu betrachten. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. Im Weiteren ist entgegen der Auffassung in der Beschwerde und der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 10. April 2019 nach ergänzender Akteneinsicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vorliegend nicht mit einer (Reflex-)verfolgung aufgrund seiner Verwandten (Vater, Bruder) begründete. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 6. Oktober 2017 wird nicht ersichtlich, inwiefern die Aktivitäten des Vaters und dessen Ermordung konkrete Behelligungen des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätten. Im Weiteren hat das SEM den Beizug der Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf die Abweisung der Beschwerden beziehungsweise Wiedererwägungsgesuchen betreffend die Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers dokumentiert. Mit diesem Vorgehen ist das SEM entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung seiner Abklärungs- und Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Schliesslich ist weder die Befragungsweise an der Anhörung noch deren Dauer im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness zu beanstanden. Zwar erscheint die Dauer der Anhörung von sieben Stunden auf den ersten Blick eher lang, ist aber angesichts integrierter Pausen keineswegs unzumutbar. Auch die Zeitdauer zwischen Einreichung der Asylgesuche am 15. November 2015 und den Anhörungen vom 8. Oktober 2017 ist aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt hohen Geschäftslast des SEM nicht als übermässig zu bezeichnen. 6.3 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen. 7.7.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat. 7.2 Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben Mitglied der PYDKS und für eine der Partei zugehörige Schauspielgruppe tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit wurde er im Jahre 2008 für 30 Tage inhaftiert. Diese Haft ereignete sich mehrere Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2015 und hatte keine weiteren Behelligungen zur Folge, weshalb sie mangels hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs als nicht asylrelevant zu erachten ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das SEM entgegen der Behauptung in der Beschwerde die kulturelle Tätigkeit des Beschwerdeführers auch als eine politische bezeichnet hat. Ebenso hat es in der Beschwerde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Verhaftung mehrerer Mitglieder der Koordination G._______ zusammen mit anderen Mitgliedern aus F._______ geflohen sei. Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach das SEM die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Denunziationen der verhafteten Mitglieder - insbesondere H._______ - habe fliehen müssen, nicht berücksichtigt habe, erweist sich nicht als zutreffend, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung doch lediglich Mutmassungen einer Denunziation durch H._______ zum Ausdruck gebracht (vgl. A22 S. 16). Die nachfolgende Festnahme auf der Flucht von F._______ nach E._______ durch Angehörige der Al Nusra Front und die damit verbundene Haft sind ebenfalls mangels hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise im Jahre 2015 asylrechtlich nicht relevant. Was die 53-tägige Inhaftierung im Jahre 2015 betrifft, so ist festzuhalten, dass diese aufgrund des Verdachts auf einen beabsichtigten Terrorakt erfolgte, wobei nachfolgend unverhältnismässige Verhörmethoden angewandt wurden. Da der Beschwerdeführer aufgrund des sich nicht erhärteten Verdachts freigelassen wurde und keine weiteren Behelligungen erfuhr, ist von einem fehlenden Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen. Mit dem SEM ist im Weiteren festzuhalten, dass sowohl die Rekrutierung durch die YPG im August 2015 als auch die Drohungen durch Angehörige der PYD mangels hinreichender Intensität nicht asylrelevant sind. Es trifft zu, dass im Juli 2014 die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht festlegten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen diese Rekrutierungsbemühungen insbesondere mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). 7.3 Auf Beschwerdeebene wurde schliesslich geltend gemacht, es sei von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders M._______ auszugehen, ohne dieses erstmals geltend gemachte Vorbringen zu substanziieren. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung noch aus dem beigezogenen Asyldossier von M._______ (N 633 062) ergeben sich Anhaltspunkte auf Behelligungen aufgrund des vor ihm ausgereisten Bruders M._______ 7.4 Auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im geringen Ausmass (gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen, Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei Schweiz) ist für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht geeignet. Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischen Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2-6.3.6 m.w.H.). Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit vom syrischen Geheimdienst als Regimegegner betrachtet wird. An der Einschätzung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft vermögen die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der Yekiti Partei und mehrere Fotografien hinsichtlich künstlerischer und parteipolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers in F._______ und in der Schweiz) nichts zu ändern, da sie lediglich belegen, was nicht in Frage gestellt und (implizit bereits vom SEM) auf seine Asylrelevanz geprüft wurde. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschienen und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, gutzuheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10. Praxisgemäss wäre eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Indessen ist den Beschwerdeführenden aus der nicht vollständig gewährten Akteneinsicht kein schwerwiegender Rechtsnachteil erwachsen. Daher ist von der Zusprechung einer (anteilsmässigen) Parteientschädigung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: