Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer reichte am 28. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Aus Kapazitätsgründen verzichtete das SEM auf die Durchführung der Befragung zur Person (BzP). Im Rahmen der am 5. April 2016 durchgeführten Anhörung wurden dem Beschwerdeführer deshalb - nebst der einlässlichen Befragung zu seinen Asylgründen - zusätzlich Fragen zu den Dokumenten, seiner Herkunft, seiner Biographie und seinem persönlichen Umfeld gestellt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, sein Vater habe die Befürchtung gehabt, sein einziger Sohn würde in den Militärdienst eingezogen. In C._______ habe es zahlreiche Kontrollposten gegeben und er habe Angst gehabt, ohne vorgängiges Aufgebot direkt eingezogen zu werden. Um einer Rekrutierung durch die syrische Armee zu entgehen, sei er im Jahr 2013 gemeinsam mit seinen Eltern und den Schwestern nach D._______ gezogen, das unter kurdischer Kontrolle gestanden habe. Da ihn die kurdische Miliz habe rekrutieren wollen, habe er sich im Jahr 2015 zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden und sei illegal (...) gelangt, wo er aber keine Arbeit gefunden habe. Deshalb sei er letztlich über die E._______ in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 - eröffnet am 7. Juni 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. D. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 6. Juni 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H). Soweit in der Beschwerdeeingabe (auf S. 16) ersucht wird, dass "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, [...] in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen" wäre, ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Vorab ist auf die Rüge der unvollständigen und falschen Sachverhaltsdarstellung einzugehen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren - wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren - sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). Ausserdem haben die Parteien ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die behördliche Pflicht, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, das SEM habe es unterlassen, zwei Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen (A 9/23 Fragen 50 und 54). Gestützt auf diese Aussagen müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass er eine Aufforderung erhalten habe, ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Das SEM habe damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Damit wird jedoch nicht eine mangelhafte Sachverhaltsdarstellung vorgeworfen, sondern implizit die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen bemängelt, weshalb diese Rüge unter materiellen Gesichtspunkten zu prüfen ist, auf welche nachfolgend eingegangen wird. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Demnach geht auch der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Die Vorinstanz verzichtete einzig darauf, auf gewisse Ungereimtheiten einzugehen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal dies am Ergebnis nichts geändert hätte.
E. 4.4 Nach dem Gesagten lässt sich weder ein Mangel an einer richtigen oder vollständigen Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht feststellen. Eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz erübrigt sich somit.
E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit der vorgebrachten illegalen Ausreise als Wehrdienstverweigerer zu prüfen, und dadurch die Abklärungspflicht verletzt. Es ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, und folgerte daraus, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht ersichtlich.
E. 4.5.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer in unsubstanziierter und pauschaler Art und Weise, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil erwachsen sein soll. Aus den Akten geht hervor, dass das SEM aus Kapazitätsgründen eine Schnellregistrierung durchführte. In casu wurden anstelle einer BzP die Angaben des Gesuchstellers direkt im ZEMIS erfasst. Indessen wurde die am 5. April 2016 durchgeführte Anhörung in einem erweiterten Rahmen durchgeführt. Dem Beschwerdeführer wurden zusätzliche Fragen zu seinen Dokumenten, seiner Herkunft, seiner Biographie und seinem persönlichen Umfeld gestellt (vgl. A4/1 und A9/23 S.1). Das SEM hörte den Beschwerdeführer in casu vollumfänglich an und stellte den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte rechtsgenüglich fest. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist somit nicht ersichtlich. Es ist im Übrigen auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern nur mit dem Wesentlichen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern eine weitere Anhörung für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein soll. Das SEM würdigte im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt die entscheidrelevanten Aussagen des Beschwerdeführers und beschränkte sich auf seine Kernaussagen. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war.
E. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, in absehbarer Zukunft solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Wer sich darauf beruf, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich sind oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1 Das SEM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Seinen Ausführungen sei nicht zu entnehmen, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. So habe er zu Protokoll gegeben, kein Militärbüchlein erhalten zu haben. Er habe sich gar nicht erst bei den Militärbehörden gemeldet und auch keine militärische Aushebung durchlaufen. Zudem sei anzumerken, dass er Einzelsohn sei beziehungsweise keinen Bruder habe und in Syrien Einzelsöhne in der Regel vom Militärdienst freigestellt würden, weshalb es grundsätzlich wenig wahrscheinlich sei, dass er in den Militärdienst einberufen worden wäre. Allein der Umstand, dass er sich generell vor dem Einzug in den Militärdienst in Zukunft fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Sodann habe er geltend gemacht, die Kurden in D._______ hätten ihn zum Beitritt der kurdischen Miliz aufgefordert. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes würden diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht möge ein gewisser Erwartungsdruck bestehen, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Sodann würden auch keine Hinweise darauf bestehen, dass er aufgrund seiner arabischen Volkszugehörigkeit rekrutiert worden wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er aufgrund seines Wohnortes im Kurdengebiet oder seiner physischen Statur ersucht worden wäre, in den Dienst der kurdischen Miliz zu treten. Allfällige Rekrutierungsbemühungen seien somit nicht auf ein in Art. 3 AsylG erwähntes Verfolgungsmotiv zurückzuführen. Zudem sei, wie vorgängig bereits erwähnt, nicht davon auszugehen, dass eine Einsatzverweigerung bei der kurdischen Miliz Nachteile von asylrechtlich relevanter Intensität nach sich ziehen würde. Demnach würden auch die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der kurdischen Miliz die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen.
E. 6.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen, er habe eindeutig und glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund seiner Weigerung, in den Militärdienst einzurücken, asylrelevant verfolgt werde. Es sei offensichtlich, dass er aufgrund des Umstandes, dass er sich im militärdienstpflichtigen Alter befinde, in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Die Argumentation des SEM, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass er als dienstpflichtig eingestuft worden wäre, überzeuge nicht. So sei der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden für die Ausstellung des Militärbüchleins eingeladen worden und anlässlich der Anhörung habe er glaubhaft ausgeführt, dass er im Jahr 2013 sein Militärbüchlein hätte ausstellen lassen müssen, was er jedoch nicht getan habe. Er habe den Militärdienst verweigert und sei aus Syrien geflohen, weshalb er von der syrischen Regierung als Militärdienstverweigerer und Verräter betrachtet und somit asylrelevant verfolgt werde. Sodann rügt der Beschwerdeführer, er sei in D._______ mehrfach aufgefordert worden, für die kurdischen Milizen zu kämpfen, obwohl er kein Kurde sei. Unter Verweis auf einen Auszug eines undatierten Berichts der F._______ führte er weiter aus, dass die Zwangsrekrutierung bei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) sehr verbreitet sei. Durch seine Flucht (...) werde er von der YPG als Verräter und Deserteur betrachtet. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien würden ihm Gefängnis, Folter und sogar der Tod drohen. Deshalb müsse er zwingend als Flüchtling anerkannt und ihm müsse Asyl gewährt werden. Sodann sei zwingend zu beachten, dass die syrischen Behörden in Nordsyrien wieder vermehrt präsent seien und dass die PYD (Partiya Yekitîa Demokrat; Demokratische Einheitspartei) beziehungsweise die YPG mit den syrischen Behörden und den Regierungstruppen zusammenarbeiten würden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die syrische Regierung bei der Suche nach dem Beschwerdeführer von der YPG unterstützt werde.
E. 7.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint und somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5, 5.9).
E. 7.3.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderte versuchte (Zwangs-)Rekrutierung durch die YPG (beziehungsweise PYD) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese nicht asylrelevant ist. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung, das nötig wäre, so dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten, auch wenn sich die Vorgehensweise der YPG möglicherweise etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.). Derzeit liegen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG habe Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachtet und sie daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt, weshalb es einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv mangelt. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4551/2016 vom 27. Dezember 2017 E. 5.3; D-2683/2017 vom 24. August 2017 E. 6.3). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, weshalb es bei ihm anders sein könnte. Er macht einzig geltend, sein Vater habe befürchtet, dass die Regierung ihn ins Militär einziehen würde, so hätten sie bereits wiederholt von solchen Fällen gehört. Sein Vater habe nur ihn gehabt und habe nicht seinen einzigen Sohn verlieren wollen. Er selbst habe nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen wollen und er habe sich auch vor dem Tod gefürchtet, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Nachdem er sich auch in D._______ gefürchtet habe, von den Kurden rekrutiert zu werden, habe sein Vater entschieden, dass er sich (...) absetzen solle. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers seit dessen Flucht belästigt worden wäre. Die befürchteten Behelligungen vermögen keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen. In casu ist somit gestützt auf die befürchteten zukünftigen Zwangsrekrutierungen keine asylrechtlich relevante Verfolgung gegeben. Auch der Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte in der Zukunft bei einer allfälligen (hypothetischen) Rückkehr von der YPG bestraft oder rekrutiert werden, kommt keine Asylrelevanz zu.
E. 7.3.2 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz durfte demnach zu Recht darauf verzichten, auf Ungereimtheiten in seinen Aussagen näher einzugehen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Wehrdienstpflicht kann nach dem Gesagten offen gelassen werden, da sie nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und deshalb nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem entsprechenden Gesuch nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3973/2018 Urteil vom 9. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer reichte am 28. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Aus Kapazitätsgründen verzichtete das SEM auf die Durchführung der Befragung zur Person (BzP). Im Rahmen der am 5. April 2016 durchgeführten Anhörung wurden dem Beschwerdeführer deshalb - nebst der einlässlichen Befragung zu seinen Asylgründen - zusätzlich Fragen zu den Dokumenten, seiner Herkunft, seiner Biographie und seinem persönlichen Umfeld gestellt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, sein Vater habe die Befürchtung gehabt, sein einziger Sohn würde in den Militärdienst eingezogen. In C._______ habe es zahlreiche Kontrollposten gegeben und er habe Angst gehabt, ohne vorgängiges Aufgebot direkt eingezogen zu werden. Um einer Rekrutierung durch die syrische Armee zu entgehen, sei er im Jahr 2013 gemeinsam mit seinen Eltern und den Schwestern nach D._______ gezogen, das unter kurdischer Kontrolle gestanden habe. Da ihn die kurdische Miliz habe rekrutieren wollen, habe er sich im Jahr 2015 zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden und sei illegal (...) gelangt, wo er aber keine Arbeit gefunden habe. Deshalb sei er letztlich über die E._______ in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 - eröffnet am 7. Juni 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. D. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 6. Juni 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H). Soweit in der Beschwerdeeingabe (auf S. 16) ersucht wird, dass "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, [...] in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen" wäre, ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist auf die Rüge der unvollständigen und falschen Sachverhaltsdarstellung einzugehen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 4.2 Im Verwaltungsverfahren - wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren - sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). Ausserdem haben die Parteien ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die behördliche Pflicht, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, das SEM habe es unterlassen, zwei Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen (A 9/23 Fragen 50 und 54). Gestützt auf diese Aussagen müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass er eine Aufforderung erhalten habe, ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Das SEM habe damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Damit wird jedoch nicht eine mangelhafte Sachverhaltsdarstellung vorgeworfen, sondern implizit die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen bemängelt, weshalb diese Rüge unter materiellen Gesichtspunkten zu prüfen ist, auf welche nachfolgend eingegangen wird. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Demnach geht auch der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Die Vorinstanz verzichtete einzig darauf, auf gewisse Ungereimtheiten einzugehen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal dies am Ergebnis nichts geändert hätte. 4.4 Nach dem Gesagten lässt sich weder ein Mangel an einer richtigen oder vollständigen Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht feststellen. Eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz erübrigt sich somit. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit der vorgebrachten illegalen Ausreise als Wehrdienstverweigerer zu prüfen, und dadurch die Abklärungspflicht verletzt. Es ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, und folgerte daraus, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht ersichtlich. 4.5.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer in unsubstanziierter und pauschaler Art und Weise, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil erwachsen sein soll. Aus den Akten geht hervor, dass das SEM aus Kapazitätsgründen eine Schnellregistrierung durchführte. In casu wurden anstelle einer BzP die Angaben des Gesuchstellers direkt im ZEMIS erfasst. Indessen wurde die am 5. April 2016 durchgeführte Anhörung in einem erweiterten Rahmen durchgeführt. Dem Beschwerdeführer wurden zusätzliche Fragen zu seinen Dokumenten, seiner Herkunft, seiner Biographie und seinem persönlichen Umfeld gestellt (vgl. A4/1 und A9/23 S.1). Das SEM hörte den Beschwerdeführer in casu vollumfänglich an und stellte den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte rechtsgenüglich fest. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist somit nicht ersichtlich. Es ist im Übrigen auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern nur mit dem Wesentlichen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern eine weitere Anhörung für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein soll. Das SEM würdigte im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt die entscheidrelevanten Aussagen des Beschwerdeführers und beschränkte sich auf seine Kernaussagen. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, in absehbarer Zukunft solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruf, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich sind oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Seinen Ausführungen sei nicht zu entnehmen, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. So habe er zu Protokoll gegeben, kein Militärbüchlein erhalten zu haben. Er habe sich gar nicht erst bei den Militärbehörden gemeldet und auch keine militärische Aushebung durchlaufen. Zudem sei anzumerken, dass er Einzelsohn sei beziehungsweise keinen Bruder habe und in Syrien Einzelsöhne in der Regel vom Militärdienst freigestellt würden, weshalb es grundsätzlich wenig wahrscheinlich sei, dass er in den Militärdienst einberufen worden wäre. Allein der Umstand, dass er sich generell vor dem Einzug in den Militärdienst in Zukunft fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Sodann habe er geltend gemacht, die Kurden in D._______ hätten ihn zum Beitritt der kurdischen Miliz aufgefordert. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes würden diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht möge ein gewisser Erwartungsdruck bestehen, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Sodann würden auch keine Hinweise darauf bestehen, dass er aufgrund seiner arabischen Volkszugehörigkeit rekrutiert worden wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er aufgrund seines Wohnortes im Kurdengebiet oder seiner physischen Statur ersucht worden wäre, in den Dienst der kurdischen Miliz zu treten. Allfällige Rekrutierungsbemühungen seien somit nicht auf ein in Art. 3 AsylG erwähntes Verfolgungsmotiv zurückzuführen. Zudem sei, wie vorgängig bereits erwähnt, nicht davon auszugehen, dass eine Einsatzverweigerung bei der kurdischen Miliz Nachteile von asylrechtlich relevanter Intensität nach sich ziehen würde. Demnach würden auch die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der kurdischen Miliz die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. 6.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen, er habe eindeutig und glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund seiner Weigerung, in den Militärdienst einzurücken, asylrelevant verfolgt werde. Es sei offensichtlich, dass er aufgrund des Umstandes, dass er sich im militärdienstpflichtigen Alter befinde, in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Die Argumentation des SEM, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass er als dienstpflichtig eingestuft worden wäre, überzeuge nicht. So sei der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden für die Ausstellung des Militärbüchleins eingeladen worden und anlässlich der Anhörung habe er glaubhaft ausgeführt, dass er im Jahr 2013 sein Militärbüchlein hätte ausstellen lassen müssen, was er jedoch nicht getan habe. Er habe den Militärdienst verweigert und sei aus Syrien geflohen, weshalb er von der syrischen Regierung als Militärdienstverweigerer und Verräter betrachtet und somit asylrelevant verfolgt werde. Sodann rügt der Beschwerdeführer, er sei in D._______ mehrfach aufgefordert worden, für die kurdischen Milizen zu kämpfen, obwohl er kein Kurde sei. Unter Verweis auf einen Auszug eines undatierten Berichts der F._______ führte er weiter aus, dass die Zwangsrekrutierung bei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) sehr verbreitet sei. Durch seine Flucht (...) werde er von der YPG als Verräter und Deserteur betrachtet. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien würden ihm Gefängnis, Folter und sogar der Tod drohen. Deshalb müsse er zwingend als Flüchtling anerkannt und ihm müsse Asyl gewährt werden. Sodann sei zwingend zu beachten, dass die syrischen Behörden in Nordsyrien wieder vermehrt präsent seien und dass die PYD (Partiya Yekitîa Demokrat; Demokratische Einheitspartei) beziehungsweise die YPG mit den syrischen Behörden und den Regierungstruppen zusammenarbeiten würden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die syrische Regierung bei der Suche nach dem Beschwerdeführer von der YPG unterstützt werde. 7. 7.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint und somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 7.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5, 5.9). 7.3 7.3.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderte versuchte (Zwangs-)Rekrutierung durch die YPG (beziehungsweise PYD) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese nicht asylrelevant ist. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung, das nötig wäre, so dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten, auch wenn sich die Vorgehensweise der YPG möglicherweise etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.). Derzeit liegen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG habe Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachtet und sie daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt, weshalb es einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv mangelt. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4551/2016 vom 27. Dezember 2017 E. 5.3; D-2683/2017 vom 24. August 2017 E. 6.3). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, weshalb es bei ihm anders sein könnte. Er macht einzig geltend, sein Vater habe befürchtet, dass die Regierung ihn ins Militär einziehen würde, so hätten sie bereits wiederholt von solchen Fällen gehört. Sein Vater habe nur ihn gehabt und habe nicht seinen einzigen Sohn verlieren wollen. Er selbst habe nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen wollen und er habe sich auch vor dem Tod gefürchtet, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Nachdem er sich auch in D._______ gefürchtet habe, von den Kurden rekrutiert zu werden, habe sein Vater entschieden, dass er sich (...) absetzen solle. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers seit dessen Flucht belästigt worden wäre. Die befürchteten Behelligungen vermögen keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen. In casu ist somit gestützt auf die befürchteten zukünftigen Zwangsrekrutierungen keine asylrechtlich relevante Verfolgung gegeben. Auch der Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte in der Zukunft bei einer allfälligen (hypothetischen) Rückkehr von der YPG bestraft oder rekrutiert werden, kommt keine Asylrelevanz zu. 7.3.2 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz durfte demnach zu Recht darauf verzichten, auf Ungereimtheiten in seinen Aussagen näher einzugehen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Wehrdienstpflicht kann nach dem Gesagten offen gelassen werden, da sie nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte. 7.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und deshalb nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit dem vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem entsprechenden Gesuch nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Regula Frey Versand: