opencaselaw.ch

E-2506/2017

E-2506/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 19. Juni 2014 zusammen mit seiner Mutter und drei Schwestern gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige aus Istanbul (Türkei) legal in die Schweiz ein. Auf entsprechenden Antrag der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde wurde er mit Verfügung vom 2. Juli 2014 des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) aus der Schweiz weggewiesen und gleichzeitig gestützt auf Art. 83 AuG (SR142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Am 9. Februar 2015 ersuchte er um Asyl in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Februar 2015 (Akten SEM A6/13) und einer Anhörung vom 5. Oktober 2015 (A17/16) wurden seine geltend gemachten Asylgründe protokollarisch aufgenommen. Gemäss seinen Angaben sei er kurdischer Ethnie, stamme aus der syrischen Provinz Hasaka und besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht, da er - vor der Ausreise aus Syrien - als minderjähriger Angehöriger der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit nicht habe erwerben können. Er habe Syrien am 27. Februar 2013 auf dem Landweg über die türkische Grenze verlassen und sei nach Istanbul weitergereist. Dort habe er sich bei einem Onkel aufgehalten und als (...) gearbeitet, bevor er mit dem am 5. Juni 2014 auf der Schweizer Botschaft in Istanbul ausgestellten Visum am 19. Juni 2014 habe in die Schweiz reisen können. Zu seinem Asylgesuch machte er im Wesentlichen geltend, er sei von PKK-Leuten ("Apocis") ohne seinen freien Willen von zu Hause mitgenommen worden, um für sie militärischen Dienst zu leisten. Er sei umgehend insbesondere in der Handhabung eines Gewehrs ausgebildet worden. Anlässlich einer Demonstration oder eines Treffens von Apoci-Leuten sei er zu deren Schutz als Sicherheitsmann eingesetzt worden. Nach zwei Tagen habe man ihm erklärt, dass er bald an die Front verlegt würde. Noch in der darauffolgenden Nacht sei es ihm gelungen, mit drei anderen Personen zu fliehen, da es nachts keine Wachen gegeben habe. Aus Angst sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern mit seinen Begleitern direkt illegal in die Türkei eingereist. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie zu den Akten, die ihn ein Gewehr tragend abbildet. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen wird auf die Akten und soweit entscheidwesentlich auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 29. März 2017 - eröffnet am 3. April 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. März 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Der Beschwerdeführer reichte den KURDWATCH-Bericht 10 "Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien" vom Mai 2015 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Urteil des BVGer F-992/2017 vom 24. September 2018 wurde ein vom Beschwerdeführer anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren bezüglich Staatenlosigkeit abgeschlossen und die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeanträge richten sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs und die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Soweit unter Art. 30 der Beschwerde beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, ist darauf nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen.

E. 3.3 Das SEM wurde im Rahmen des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens bezüglich Staatenlosigkeit (F-992/2017) mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2017 im Zusammenhang mit einem zu behandelnden Gesuch um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Asylakten zur Stellungnahme eingeladen. Am 29. März 2017 hat das SEM die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen und ist gleichzeitig dem Akteneinsichtsgesuch durch entsprechende Edition an den Beschwerdeführer nachgekommen. Inwiefern aus diesem Umstand, wie in der Beschwerde vorgebracht, befürchtet werden müsse, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vollständig und richtig beurteilt und abgeklärt hätte, ist, wie nachstehend festzustellen ist, nicht ersichtlich.

E. 3.4 Im Weiteren geht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl, wenn vorgebracht wird, dass SEM habe die eingereichte Fotografie nicht gewürdigt und die Nichtwürdigung dieser Fotografie lediglich mit der Argumentation begründet, dass sie sich auf einen Sachverhalt beziehe, welcher nicht asylrelevant sei. Vielmehr sei die Fotografie asylrelevant, weil sie eindeutig aufzeige, dass sich der Beschwerdeführer nicht lediglich weigere, seine militärische Dienstpflicht wahrzunehmen, sondern offensichtlich bereits rekrutiert worden und danach desertiert sei. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter verkennt dabei, dass eine allenfalls unrichtige Würdigung eines Beweismittels und eines daraus abzuleitenden Sachverhaltes (ein [taugliches] Beweismittel dient stets dem Erstellen des Sachverhaltes) nicht den formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die Anwendung materiellen Rechts berührt. Es kann zudem bereits jetzt vorbemerkt werden, dass das SEM auch den Aspekt der Desertion in der angefochtenen Verfügung abdeckte, indem es ausführte, "... entfalten praxisgemäss auch Massnahmen, welche der Durchsetzung der militärischen Ordnung dienen - so ... und weiterhin Dienst zu leisten -, in der Regel keine Asylrelevanz, ..." (Hervorhebung durch das Gericht). Ob diese Feststellung des SEM in materieller Hinsicht zutrifft, ist, wie eben ausgeführt, nicht unter dem Blickwinkel des formell-rechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern in materiell-rechtlicher Hinsicht unter dem Aspekt der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zu prüfen.

E. 3.5 Der Vorhalt in der Beschwerdeschrift, das SEM sei überhaupt nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Rekrutierung und seines Einsatzes für die YPG (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten der syrisch-kurdischen Demokratischen Einheitspartei PYD [kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat]) minderjährig gewesen sei (Beschwerde Art. 6), ist aktenwidrig und kann nicht gehört werden. So hat sich das SEM im Zusammenhang mit der Rekrutierung ausdrücklich mit der Minderjährigkeit auseinandergesetzt, was in der Beschwerde selbst denn auch ausführlich wiedergegeben wird (Beschwerde Art. 12). Zudem ist unter dem Aspekt des Anspruches auf rechtliches Gehör vorliegend offenkundig unwesentlich, wenn sich das SEM in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich mit dem Umstand auseinandersetzte, dass der Beschwerdeführer den Ajnabi zugehörig ist (Beschwerde Art. 6). Es wird im vorliegend zu prüfenden Kontext auch nicht erkennbar, welche sachverhaltliche Erheblichkeit diesem Umstand zukommen soll oder gar welche rechtlichen Konsequenzen damit einhergehen sollen.

E. 3.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, indem es die Visa-Unterlagen für die Entscheidfindung nicht beigezogen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in der schweizerischen Vertretung in Istanbul eine Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in den Visa-Unterlagen weitere relevante Informationen betreffend die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorhanden seien. In speziell gelagerten Konstellationen kann es rechtlich erforderlich erscheinen, zur vollständigen Erfassung des rechtserheblichen Sachverhaltes Visa-Unterlagen beizuziehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einerseits ist es aktenwidrig, wenn vorgebracht wird, es müsse davon ausgegangen werden, dass in der schweizerischen Vertretung in Istanbul eine Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP unmissverständlich zu Protokoll, er habe auf der Botschaft in Istanbul "selbst gar nichts machen" müssen und habe das Visum bekommen (A6/13 Pt. 2.05). Andererseits ist, wie nachstehend festzustellen ist, vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt.

E. 3.7 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte erhoben. Er konnte sich anlässlich der BzP und der Anhörung frei und umfassend zu seinem Asylgesuch äussern. Auch war der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der BzP volljährig. Es ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erfasst wäre. Der sinngemässe Antrag auf eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers (Beschwerde Art. 8) ist abzuweisen. Auf die eingereichten Beweismittel ist die Vorinstanz, entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, rechtsgenüglich eingegangen. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ist problemlos möglich gewesen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 3.8 In der Beschwerde wird zudem gerügt, die Argumentation des SEM (im Sinne der Gesamteinschätzung der Situation des Beschwerdeführers) sei willkürlich und völlig absurd. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich der entsprechende Einwand in vorliegender rechtlicher Konstellation ohnehin als nicht stichhaltig und unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 5 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme dem Umstand, dass die YPG den Beschwerdeführer rekrutiert habe, keine asylrelevante Bedeutung zu. Sie verweist auf das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen sei. Auch wenn es zu Rekrutierungen von Minderjährigen gekommen sei, hätten die rekrutierenden Behörden nicht gezielt und bewusst Minderjährige - im Sinne einer sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG - eingezogen. Weiter stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner zweitägigen Inhaftierung bei der YPG als Flüchtling anzuerkennen sei. Praxisgemäss würden auch Massnahmen, welche der Durchsetzung der militärischen Ordnung dienen würden - so die Verweigerung des Beschwerdeführers, einen Militärausweis anzunehmen und weiterhin Dienst zu leisten - in der Regel keine Asylrelevanz entfalten, weil auch diese Massnahmen grundsätzlich nicht auf Eigenschaften zielen würden, welche von Art. 3 AsylG geschützt seien. Diese Ausführungen stützte das SEM wiederum auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-7292/2014 vom 22. Mai 2015, D-3272/2015 vom 29. September 2015). Zudem berief sich das SEM auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, wonach eine Weigerung der Wahrnehmung der Dienstpflicht im vorliegenden Kontext auch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Schliesslich erkannte das SEM darauf, das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto, welches ihn bei der YPG zeige, vermöge an seinen bisherigen Ausführungen nichts zu ändern, da sich dieses auf einen Sachverhalt beziehe, der sich als nicht asylrelevant erweise.

E. 6 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammenfassend ein, er sei vor seiner Ausreise von der YPG zwangsrekrutiert und in ein Ausbildungslager gesteckt worden. Während seiner Zeit bei der YPG sei er als bewaffneter Sicherheitsmann eingesetzt worden, um eine regimekritische Demonstration zu überwachen. Er sei aus dem Ausbildungslager der YPG geflüchtet, weshalb er somit als Deserteur verfolgt werde. Im Falle der Rückkehr nach Syrien drohe ihm ein erneutes Aufsuchen durch die YPG und die syrischen Behörden. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Der Beurteilung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist im Ergebnis zu folgen. Hingegen können die Erwägungen der Vorinstanz insoweit nicht geteilt werden, als sie den Eindruck zu hinterlassen scheinen, die Rekrutierung des Beschwerdeführers als Minderjähriger sei per se irrelevant. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, dass er als Minderjähriger in der syrischen Provinz Hasaka von den YPG rekrutiert worden sei. Das Gericht hat ebenfalls keinen Anlass, diesen Sachverhalt als nicht glaubhaft einzustufen. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme dem Umstand, dass die YPG den Beschwerdeführer rekrutiert habe, keine asylrelevante Bedeutung zu und verweist auf das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015. Zudem hält das SEM dafür, daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rekrutierung minderjährig gewesen sei, und erwog in genereller Hinsicht, auch wenn es zu Rekrutierungen von Minderjährigen gekommen sei, hätten die rekrutierenden Behörden nicht gezielt und bewusst Minderjährige - im Sinne einer sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG - eingezogen. Hierzu ist festzuhalten, dass im vom SEM genannten Urteil D-7292/2014 die Situation bezüglich der Rekrutierung von volljährigen syrisch-kurdischen Personen im mehrheitlich von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrollierten Teil Nordsyriens abgehandelt wurde. Konkret handelte es sich um einen rund 20-jährigen Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit, der grundsätzlich von dem im Juli 2014 von den autonomen Kantonen Nordsyriens eingeführten Gesetz betroffen war, welches eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorsieht. In diesem Urteil wurde zwar in genereller Hinsicht festgestellt, die Pflicht zum "Defense Service" knüpfe lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an (da der Einsatz von Frauen auf Freiwilligkeit beruhe), nicht jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften, weshalb die allgemeine Wehrpflicht respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die YPG als nicht asylrelevant zu qualifizieren sei. In der vorliegend angefochtenen Verfügung blendet das SEM aber aus, dass die Rekrutierung von Minderjährigen und somit die Einberufung von Kindersoldaten per se illegitim ist. In diesem Sinne sind die Einwände in der Beschwerdeschrift nicht unbegründet. Die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren ist völkerrechtlich verpönt und gilt gemäss Römer Statut als Kriegsverbrechen. Dies ist zwar vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer bei seiner Rekrutierung über 15-jährig war. Die Schweiz hat aber weitergehende Konventionen ratifiziert, welche jede Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nichtstaatliche Gruppierungen verpönen und die Vertragsstaaten verpflichten, alle Massnahmen zu ergreifen, um dieses Verbot durchzusetzen (Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, für die Schweiz in Kraft seit 26. Juli 2002, sowie Konvention der ILO Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit; für die Schweiz in Kraft seit 28. Juni 2001 [vgl. zum Ganzen Christa Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004; S. 61 ff.]). Der Akt der Rekrutierung von Minderjährigen, ob "freiwillig" oder zwangsweise vorgenommen, hat per se als illegitim zu gelten. Nicht nur in diesem Sinne ist die Rekrutierung an sich und die daraus folgende Wehrdienstleistung klar zu trennen vom Tatbestand der Desertion und deren allfälligen Folgen. Die Frage vorliegend, ob die als nicht legitim zu geltende Rekrutierung des Beschwerdeführers und anschliessende kurze Dienstleistung bereits an sich die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten, kann aufgrund nachstehender Erwägungen, wonach aus dem entsprechenden Ereignis keine aktuell begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abzuleiten ist, offen bleiben. Immerhin ist festzuhalten, dass die Rekrutierung und Dienstverpflichtung des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht gerade drei Tage andauerten und, wenn auch als illegitimer Akt, von der Intensität her nicht als übermässig bezeichnet werden dürften, auch wenn sie insbesondere auch im Hinblick auf die angekündigte Zuweisung in eine Kampfzone beim Beschwerdeführer zumindest kurzfristig Angstgefühle ausgelöst haben dürften.

E. 7.2 Für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ist insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Aus dem mehrere Jahre zurückliegenden Ereignis der Rekrutierung und des Entfernens aus der anschliessenden kurzen Dienstleistung kann der Beschwerdeführer keine aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen aus einem im Gesetz genannten flüchtlingsrechtlich massgeblichen Grund ableiten. Der heute knapp (...) und somit volljährige Beschwerdeführer macht geltend, im Falle der Rückkehr nach Syrien drohe ihm ein erneutes Aufsuchen durch die YPG. Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit geraumer Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird ("Demokratische Föderation Nordsyrien"), im Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist gemäss geltender Rechtsprechung aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. etwa Urteil das BVGer D-5253/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 5.2.1 m.H. auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Die im Urteil D-5329/2014 vorgenommene Einschätzung, in welchem festgehalten wird, dass sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde, ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten, auch wenn sich die Vorgehensweise der YPG möglicherweise etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.). Derzeit liegen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG habe Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachtet und sie daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt, weshalb es an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv mangelt. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3973/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 7.3.1 m.H. auf Urteile des BVGer D-4551/2016 vom 27. Dezember 2017 E. 5.3; D-2683/2017 vom 24. August 2017 E. 6.3). Somit kommt der Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte in der Zukunft bei einer allfälligen (hypothetischen) Rückkehr von der YPG rekrutiert oder bestraft werden, keine Asylrelevanz zu. Dass vorliegend der Beschwerdeführer von der YPG als Oppositioneller betrachtet würde und entsprechend mit einer politisch motivierten (besonderes harten) Bestrafung zu rechnen hätte, erscheint mangels entsprechender Anhaltspunkte unwahrscheinlich. In diesem Sinne vermögen die in der Beschwerde ausgeführten und vom Gericht, soweit sie im vorliegenden Kontext sachdienlich erscheinen, als tauglich verwertbar anerkannten Quellen des KURDWATCH-Berichtes letztlich zu keinem anderen Resultat zu führen.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe eindeutig dargelegt, dass er als Sicherheitspersonal für die YPG regimekritische Demonstrationen in Syrien bewacht habe. Dies gehe auch aus der eingereichten Fotografie hervor. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Auf die Frage anlässlich der Anhörung, um was für eine Demon-stration es sich genau gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich weiss es nicht. Es war so eine Demonstration oder ein Treffen", wobei ausschliesslich Apoci-Leute anwesend gewesen seien (A17/16 F 91/92). Das eingereichte Foto zeigt zudem lediglich den Beschwerdeführer, wie er ein Gewehr im kargen Vorland ausserhalb vom Wohngebiet in Anwesenheit von zwei Jungen in Händen hält. Dass aus diesen Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gelte als Teilnehmer an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen und es sei offensichtlich, dass er somit als Regimegegner von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden sei (Beschwerde Art. 27 und 28), ist nicht nachvollziehbar. Der Versuch in der Rechtsmitteleingabe, den Beschwerdeführer in den im Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 definierten flüchtlingsrechtlich relevanten Personenkreis einzubinden, ist nicht tauglich.

E. 7.4 In der Rechtmitteleingabe wird zudem vorgebracht, die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Erreichen der Volljährigkeit und nach erfolgter Einbürgerung in den syrischen Militärdienst hätte einrücken müssen, sei enorm hoch und eine Verweigerung des Militärdienstes würde in Syrien sehr hart bestraft. Diese Befürchtung ist rein hypothetischer Natur und kann vorliegend nicht gehört werden. Allein der Umstand einer generellen Möglichkeit eines in der Zukunft liegenden allfälligen Einzuges in den Militärdienst vermag keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. So ist auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen würde.

E. 7.5 Im Übrigen würde die blosse Tatsache der illegalen Ausreise nicht zur Annahme führen, der Beschwerdeführer wäre bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt (vgl. Urteile des BVGer D-8007/2016 vom 9. Februar 2017 E. 7.2; E-3845/2014 vom 3. Februar 2017 E. 5.2.5 S. 14; E-6344/2014 vom 22. Dezember 2016 E. 8.1; E-1112/2015 vom 22. August 2016 E. 6.2.3; D-2012/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.5; D-15/2014 vom 22. Juni 2016 E. 6.1, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.4.3). Aufgrund der Landesabwesenheit könnte zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Wiedereinreise in seine Heimat einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde, es ist aber nicht damit zu rechnen, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr asylrelevante Massnahmen von den syrischen Behörden oder von den kurdischen Streitkräften zu befürchten.

E. 7.6 Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Einzelnen einzugehen, da sie sich in entscheidwesentlicher Hinsicht als nicht massgeblich erweisen.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rekrutierung des Beschwerdeführers als nicht legitim zu gelten hat. Eine jedenfalls aktuell begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer könnte zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet sein. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 10 Die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie bereits festgestellt, ist auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Beschwerde Art. 30), nicht einzutreten.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Resultat Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2506/2017 Urteil vom 7. Dezember 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 19. Juni 2014 zusammen mit seiner Mutter und drei Schwestern gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige aus Istanbul (Türkei) legal in die Schweiz ein. Auf entsprechenden Antrag der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde wurde er mit Verfügung vom 2. Juli 2014 des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) aus der Schweiz weggewiesen und gleichzeitig gestützt auf Art. 83 AuG (SR142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Am 9. Februar 2015 ersuchte er um Asyl in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Februar 2015 (Akten SEM A6/13) und einer Anhörung vom 5. Oktober 2015 (A17/16) wurden seine geltend gemachten Asylgründe protokollarisch aufgenommen. Gemäss seinen Angaben sei er kurdischer Ethnie, stamme aus der syrischen Provinz Hasaka und besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht, da er - vor der Ausreise aus Syrien - als minderjähriger Angehöriger der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit nicht habe erwerben können. Er habe Syrien am 27. Februar 2013 auf dem Landweg über die türkische Grenze verlassen und sei nach Istanbul weitergereist. Dort habe er sich bei einem Onkel aufgehalten und als (...) gearbeitet, bevor er mit dem am 5. Juni 2014 auf der Schweizer Botschaft in Istanbul ausgestellten Visum am 19. Juni 2014 habe in die Schweiz reisen können. Zu seinem Asylgesuch machte er im Wesentlichen geltend, er sei von PKK-Leuten ("Apocis") ohne seinen freien Willen von zu Hause mitgenommen worden, um für sie militärischen Dienst zu leisten. Er sei umgehend insbesondere in der Handhabung eines Gewehrs ausgebildet worden. Anlässlich einer Demonstration oder eines Treffens von Apoci-Leuten sei er zu deren Schutz als Sicherheitsmann eingesetzt worden. Nach zwei Tagen habe man ihm erklärt, dass er bald an die Front verlegt würde. Noch in der darauffolgenden Nacht sei es ihm gelungen, mit drei anderen Personen zu fliehen, da es nachts keine Wachen gegeben habe. Aus Angst sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern mit seinen Begleitern direkt illegal in die Türkei eingereist. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie zu den Akten, die ihn ein Gewehr tragend abbildet. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen wird auf die Akten und soweit entscheidwesentlich auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 29. März 2017 - eröffnet am 3. April 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. März 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Der Beschwerdeführer reichte den KURDWATCH-Bericht 10 "Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien" vom Mai 2015 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Urteil des BVGer F-992/2017 vom 24. September 2018 wurde ein vom Beschwerdeführer anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren bezüglich Staatenlosigkeit abgeschlossen und die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeanträge richten sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs und die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Soweit unter Art. 30 der Beschwerde beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, ist darauf nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen. 3.3 Das SEM wurde im Rahmen des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens bezüglich Staatenlosigkeit (F-992/2017) mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2017 im Zusammenhang mit einem zu behandelnden Gesuch um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Asylakten zur Stellungnahme eingeladen. Am 29. März 2017 hat das SEM die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen und ist gleichzeitig dem Akteneinsichtsgesuch durch entsprechende Edition an den Beschwerdeführer nachgekommen. Inwiefern aus diesem Umstand, wie in der Beschwerde vorgebracht, befürchtet werden müsse, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vollständig und richtig beurteilt und abgeklärt hätte, ist, wie nachstehend festzustellen ist, nicht ersichtlich. 3.4 Im Weiteren geht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl, wenn vorgebracht wird, dass SEM habe die eingereichte Fotografie nicht gewürdigt und die Nichtwürdigung dieser Fotografie lediglich mit der Argumentation begründet, dass sie sich auf einen Sachverhalt beziehe, welcher nicht asylrelevant sei. Vielmehr sei die Fotografie asylrelevant, weil sie eindeutig aufzeige, dass sich der Beschwerdeführer nicht lediglich weigere, seine militärische Dienstpflicht wahrzunehmen, sondern offensichtlich bereits rekrutiert worden und danach desertiert sei. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter verkennt dabei, dass eine allenfalls unrichtige Würdigung eines Beweismittels und eines daraus abzuleitenden Sachverhaltes (ein [taugliches] Beweismittel dient stets dem Erstellen des Sachverhaltes) nicht den formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die Anwendung materiellen Rechts berührt. Es kann zudem bereits jetzt vorbemerkt werden, dass das SEM auch den Aspekt der Desertion in der angefochtenen Verfügung abdeckte, indem es ausführte, "... entfalten praxisgemäss auch Massnahmen, welche der Durchsetzung der militärischen Ordnung dienen - so ... und weiterhin Dienst zu leisten -, in der Regel keine Asylrelevanz, ..." (Hervorhebung durch das Gericht). Ob diese Feststellung des SEM in materieller Hinsicht zutrifft, ist, wie eben ausgeführt, nicht unter dem Blickwinkel des formell-rechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern in materiell-rechtlicher Hinsicht unter dem Aspekt der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zu prüfen. 3.5 Der Vorhalt in der Beschwerdeschrift, das SEM sei überhaupt nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Rekrutierung und seines Einsatzes für die YPG (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten der syrisch-kurdischen Demokratischen Einheitspartei PYD [kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat]) minderjährig gewesen sei (Beschwerde Art. 6), ist aktenwidrig und kann nicht gehört werden. So hat sich das SEM im Zusammenhang mit der Rekrutierung ausdrücklich mit der Minderjährigkeit auseinandergesetzt, was in der Beschwerde selbst denn auch ausführlich wiedergegeben wird (Beschwerde Art. 12). Zudem ist unter dem Aspekt des Anspruches auf rechtliches Gehör vorliegend offenkundig unwesentlich, wenn sich das SEM in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich mit dem Umstand auseinandersetzte, dass der Beschwerdeführer den Ajnabi zugehörig ist (Beschwerde Art. 6). Es wird im vorliegend zu prüfenden Kontext auch nicht erkennbar, welche sachverhaltliche Erheblichkeit diesem Umstand zukommen soll oder gar welche rechtlichen Konsequenzen damit einhergehen sollen. 3.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, indem es die Visa-Unterlagen für die Entscheidfindung nicht beigezogen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in der schweizerischen Vertretung in Istanbul eine Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in den Visa-Unterlagen weitere relevante Informationen betreffend die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorhanden seien. In speziell gelagerten Konstellationen kann es rechtlich erforderlich erscheinen, zur vollständigen Erfassung des rechtserheblichen Sachverhaltes Visa-Unterlagen beizuziehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einerseits ist es aktenwidrig, wenn vorgebracht wird, es müsse davon ausgegangen werden, dass in der schweizerischen Vertretung in Istanbul eine Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP unmissverständlich zu Protokoll, er habe auf der Botschaft in Istanbul "selbst gar nichts machen" müssen und habe das Visum bekommen (A6/13 Pt. 2.05). Andererseits ist, wie nachstehend festzustellen ist, vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. 3.7 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte erhoben. Er konnte sich anlässlich der BzP und der Anhörung frei und umfassend zu seinem Asylgesuch äussern. Auch war der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der BzP volljährig. Es ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erfasst wäre. Der sinngemässe Antrag auf eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers (Beschwerde Art. 8) ist abzuweisen. Auf die eingereichten Beweismittel ist die Vorinstanz, entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, rechtsgenüglich eingegangen. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ist problemlos möglich gewesen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.8 In der Beschwerde wird zudem gerügt, die Argumentation des SEM (im Sinne der Gesamteinschätzung der Situation des Beschwerdeführers) sei willkürlich und völlig absurd. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich der entsprechende Einwand in vorliegender rechtlicher Konstellation ohnehin als nicht stichhaltig und unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme dem Umstand, dass die YPG den Beschwerdeführer rekrutiert habe, keine asylrelevante Bedeutung zu. Sie verweist auf das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen sei. Auch wenn es zu Rekrutierungen von Minderjährigen gekommen sei, hätten die rekrutierenden Behörden nicht gezielt und bewusst Minderjährige - im Sinne einer sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG - eingezogen. Weiter stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner zweitägigen Inhaftierung bei der YPG als Flüchtling anzuerkennen sei. Praxisgemäss würden auch Massnahmen, welche der Durchsetzung der militärischen Ordnung dienen würden - so die Verweigerung des Beschwerdeführers, einen Militärausweis anzunehmen und weiterhin Dienst zu leisten - in der Regel keine Asylrelevanz entfalten, weil auch diese Massnahmen grundsätzlich nicht auf Eigenschaften zielen würden, welche von Art. 3 AsylG geschützt seien. Diese Ausführungen stützte das SEM wiederum auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-7292/2014 vom 22. Mai 2015, D-3272/2015 vom 29. September 2015). Zudem berief sich das SEM auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, wonach eine Weigerung der Wahrnehmung der Dienstpflicht im vorliegenden Kontext auch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Schliesslich erkannte das SEM darauf, das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto, welches ihn bei der YPG zeige, vermöge an seinen bisherigen Ausführungen nichts zu ändern, da sich dieses auf einen Sachverhalt beziehe, der sich als nicht asylrelevant erweise.

6. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammenfassend ein, er sei vor seiner Ausreise von der YPG zwangsrekrutiert und in ein Ausbildungslager gesteckt worden. Während seiner Zeit bei der YPG sei er als bewaffneter Sicherheitsmann eingesetzt worden, um eine regimekritische Demonstration zu überwachen. Er sei aus dem Ausbildungslager der YPG geflüchtet, weshalb er somit als Deserteur verfolgt werde. Im Falle der Rückkehr nach Syrien drohe ihm ein erneutes Aufsuchen durch die YPG und die syrischen Behörden. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Der Beurteilung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist im Ergebnis zu folgen. Hingegen können die Erwägungen der Vorinstanz insoweit nicht geteilt werden, als sie den Eindruck zu hinterlassen scheinen, die Rekrutierung des Beschwerdeführers als Minderjähriger sei per se irrelevant. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, dass er als Minderjähriger in der syrischen Provinz Hasaka von den YPG rekrutiert worden sei. Das Gericht hat ebenfalls keinen Anlass, diesen Sachverhalt als nicht glaubhaft einzustufen. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme dem Umstand, dass die YPG den Beschwerdeführer rekrutiert habe, keine asylrelevante Bedeutung zu und verweist auf das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015. Zudem hält das SEM dafür, daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rekrutierung minderjährig gewesen sei, und erwog in genereller Hinsicht, auch wenn es zu Rekrutierungen von Minderjährigen gekommen sei, hätten die rekrutierenden Behörden nicht gezielt und bewusst Minderjährige - im Sinne einer sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG - eingezogen. Hierzu ist festzuhalten, dass im vom SEM genannten Urteil D-7292/2014 die Situation bezüglich der Rekrutierung von volljährigen syrisch-kurdischen Personen im mehrheitlich von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrollierten Teil Nordsyriens abgehandelt wurde. Konkret handelte es sich um einen rund 20-jährigen Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit, der grundsätzlich von dem im Juli 2014 von den autonomen Kantonen Nordsyriens eingeführten Gesetz betroffen war, welches eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorsieht. In diesem Urteil wurde zwar in genereller Hinsicht festgestellt, die Pflicht zum "Defense Service" knüpfe lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an (da der Einsatz von Frauen auf Freiwilligkeit beruhe), nicht jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften, weshalb die allgemeine Wehrpflicht respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die YPG als nicht asylrelevant zu qualifizieren sei. In der vorliegend angefochtenen Verfügung blendet das SEM aber aus, dass die Rekrutierung von Minderjährigen und somit die Einberufung von Kindersoldaten per se illegitim ist. In diesem Sinne sind die Einwände in der Beschwerdeschrift nicht unbegründet. Die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren ist völkerrechtlich verpönt und gilt gemäss Römer Statut als Kriegsverbrechen. Dies ist zwar vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer bei seiner Rekrutierung über 15-jährig war. Die Schweiz hat aber weitergehende Konventionen ratifiziert, welche jede Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nichtstaatliche Gruppierungen verpönen und die Vertragsstaaten verpflichten, alle Massnahmen zu ergreifen, um dieses Verbot durchzusetzen (Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, für die Schweiz in Kraft seit 26. Juli 2002, sowie Konvention der ILO Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit; für die Schweiz in Kraft seit 28. Juni 2001 [vgl. zum Ganzen Christa Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004; S. 61 ff.]). Der Akt der Rekrutierung von Minderjährigen, ob "freiwillig" oder zwangsweise vorgenommen, hat per se als illegitim zu gelten. Nicht nur in diesem Sinne ist die Rekrutierung an sich und die daraus folgende Wehrdienstleistung klar zu trennen vom Tatbestand der Desertion und deren allfälligen Folgen. Die Frage vorliegend, ob die als nicht legitim zu geltende Rekrutierung des Beschwerdeführers und anschliessende kurze Dienstleistung bereits an sich die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten, kann aufgrund nachstehender Erwägungen, wonach aus dem entsprechenden Ereignis keine aktuell begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abzuleiten ist, offen bleiben. Immerhin ist festzuhalten, dass die Rekrutierung und Dienstverpflichtung des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht gerade drei Tage andauerten und, wenn auch als illegitimer Akt, von der Intensität her nicht als übermässig bezeichnet werden dürften, auch wenn sie insbesondere auch im Hinblick auf die angekündigte Zuweisung in eine Kampfzone beim Beschwerdeführer zumindest kurzfristig Angstgefühle ausgelöst haben dürften. 7.2 Für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ist insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Aus dem mehrere Jahre zurückliegenden Ereignis der Rekrutierung und des Entfernens aus der anschliessenden kurzen Dienstleistung kann der Beschwerdeführer keine aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen aus einem im Gesetz genannten flüchtlingsrechtlich massgeblichen Grund ableiten. Der heute knapp (...) und somit volljährige Beschwerdeführer macht geltend, im Falle der Rückkehr nach Syrien drohe ihm ein erneutes Aufsuchen durch die YPG. Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit geraumer Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird ("Demokratische Föderation Nordsyrien"), im Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist gemäss geltender Rechtsprechung aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. etwa Urteil das BVGer D-5253/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 5.2.1 m.H. auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Die im Urteil D-5329/2014 vorgenommene Einschätzung, in welchem festgehalten wird, dass sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde, ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten, auch wenn sich die Vorgehensweise der YPG möglicherweise etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.). Derzeit liegen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG habe Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachtet und sie daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt, weshalb es an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv mangelt. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3973/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 7.3.1 m.H. auf Urteile des BVGer D-4551/2016 vom 27. Dezember 2017 E. 5.3; D-2683/2017 vom 24. August 2017 E. 6.3). Somit kommt der Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte in der Zukunft bei einer allfälligen (hypothetischen) Rückkehr von der YPG rekrutiert oder bestraft werden, keine Asylrelevanz zu. Dass vorliegend der Beschwerdeführer von der YPG als Oppositioneller betrachtet würde und entsprechend mit einer politisch motivierten (besonderes harten) Bestrafung zu rechnen hätte, erscheint mangels entsprechender Anhaltspunkte unwahrscheinlich. In diesem Sinne vermögen die in der Beschwerde ausgeführten und vom Gericht, soweit sie im vorliegenden Kontext sachdienlich erscheinen, als tauglich verwertbar anerkannten Quellen des KURDWATCH-Berichtes letztlich zu keinem anderen Resultat zu führen. 7.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe eindeutig dargelegt, dass er als Sicherheitspersonal für die YPG regimekritische Demonstrationen in Syrien bewacht habe. Dies gehe auch aus der eingereichten Fotografie hervor. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Auf die Frage anlässlich der Anhörung, um was für eine Demon-stration es sich genau gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich weiss es nicht. Es war so eine Demonstration oder ein Treffen", wobei ausschliesslich Apoci-Leute anwesend gewesen seien (A17/16 F 91/92). Das eingereichte Foto zeigt zudem lediglich den Beschwerdeführer, wie er ein Gewehr im kargen Vorland ausserhalb vom Wohngebiet in Anwesenheit von zwei Jungen in Händen hält. Dass aus diesen Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gelte als Teilnehmer an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen und es sei offensichtlich, dass er somit als Regimegegner von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden sei (Beschwerde Art. 27 und 28), ist nicht nachvollziehbar. Der Versuch in der Rechtsmitteleingabe, den Beschwerdeführer in den im Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 definierten flüchtlingsrechtlich relevanten Personenkreis einzubinden, ist nicht tauglich. 7.4 In der Rechtmitteleingabe wird zudem vorgebracht, die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Erreichen der Volljährigkeit und nach erfolgter Einbürgerung in den syrischen Militärdienst hätte einrücken müssen, sei enorm hoch und eine Verweigerung des Militärdienstes würde in Syrien sehr hart bestraft. Diese Befürchtung ist rein hypothetischer Natur und kann vorliegend nicht gehört werden. Allein der Umstand einer generellen Möglichkeit eines in der Zukunft liegenden allfälligen Einzuges in den Militärdienst vermag keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. So ist auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen würde. 7.5 Im Übrigen würde die blosse Tatsache der illegalen Ausreise nicht zur Annahme führen, der Beschwerdeführer wäre bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt (vgl. Urteile des BVGer D-8007/2016 vom 9. Februar 2017 E. 7.2; E-3845/2014 vom 3. Februar 2017 E. 5.2.5 S. 14; E-6344/2014 vom 22. Dezember 2016 E. 8.1; E-1112/2015 vom 22. August 2016 E. 6.2.3; D-2012/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.5; D-15/2014 vom 22. Juni 2016 E. 6.1, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.4.3). Aufgrund der Landesabwesenheit könnte zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Wiedereinreise in seine Heimat einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde, es ist aber nicht damit zu rechnen, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr asylrelevante Massnahmen von den syrischen Behörden oder von den kurdischen Streitkräften zu befürchten. 7.6 Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Einzelnen einzugehen, da sie sich in entscheidwesentlicher Hinsicht als nicht massgeblich erweisen.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rekrutierung des Beschwerdeführers als nicht legitim zu gelten hat. Eine jedenfalls aktuell begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt.

9. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer könnte zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet sein. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

10. Die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie bereits festgestellt, ist auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Beschwerde Art. 30), nicht einzutreten.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Resultat Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: