Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ohne Nationalität palästinensischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ verliess Syrien eigenen Angaben zufolge letztmals Anfang April 2015 und reiste über die Türkei und mehrere europäische Länder am 11. Juni 2016 illegal in die Schweiz ein, wo er am 14. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b Am 29. Juni 2015 wurde er im EVZ Kreuzlingen summarisch und (nach Einleitung und Beendigung eines Dublin-Verfahrens) am 11. November 2016 vertieft zu seinen Asylgründen befragt (vgl. Act. A8 [BzP], A23 und A30 [Anhörung]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, seine Grosseltern (mütterlicher- und väterlicherseits) seien nach der Gründung des Staates Israel im Jahr 1948 nach Syrien immigriert, wo er bis zu seinem 10. Lebensjahr in einem Flüchtlingscamp in der Nähe von Damaskus und fortan in einer Eigentumswohnung in B._______ mit seinen Eltern und zwei Schwestern gelebt habe. Als einziger Sohn der Familie sei er vom Militärdienst dispensiert worden, davon unbenommen habe seine palästinensische Herkunft sein Leben in Syrien - wo er mit den gleichen Rechten und Pflichten "wie jeder Syrer" bedacht gewesen sei - nicht beeinflusst. Nach Erlangung seines Fachhochschulabschlusses sei er 2010 mit einer Arbeitsbewilligung nach Algerien gereist, wo er während sechs Monaten für die Firma seines Onkels gearbeitet habe. 2012 sei er erneut nach Algerien gereist, habe allerdings keine Arbeitsbewilligung erhalten und sich beim UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registrieren lassen. Wegen fehlender Unterstützung durch das UNHCR habe er sein Asylgesuch zurückgezogen und sei nach Syrien zurückgereist, wo er nach einer Weiterbildung für die elektronische Archivierung in einem Unternehmen zuständig gewesen sei. Wegen der "katastrophalen Zustände" in Syrien habe er sich 2015 schliesslich zur Ausreise entschlossen. Hierzu sei festzuhalten, dass er persönlich keine unmittelbaren Folgen beziehungsweise Begleiterscheinungen des Bürgerkriegs (Übergriffe auf Zivilisten durch kämpfende Einheiten, der Einsatz von Chemiewaffen, öffentliche Hinrichtungen) mitbekommen habe. Von seiner Einreise in die Schweiz erhoffe er sich, seine gesundheitlich angeschlagenen Eltern und seine Schwestern nachziehen zu können. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass und seine Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge und zur Untermauerung seiner Vorbringen seinen Arbeitsausweis, sein Militärbüchlein, diverse Schuldokumente und Diplome (jeweils im Original) und zwei UNRWA-Registrierungskarten (in Kopie) zu den Akten. A.c Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 23. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung nach Syrien, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. B.a Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte was folgt: Die Verfügung des SEM vom 23. November 2013 sei im Dispositivpunkt 1 aufzuheben (Ziff. 1); es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und der Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling auszusetzen (Ziff. 2 und 3); eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4); es sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und Erlass von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren (Ziff.5). B.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur fristgerechten Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 19. Januar 2017 nach.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungslage der zurzeit herrschenden Situation und allgemeinen gegenwärtigen Gewalt in Syrien geschuldet sei. Er habe keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seiner Person im Bürgerkrieg genannt und Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Organisationen explizit verneint. Des Weiteren habe er nach eigenen Angaben im Rahmen des Bürgerkriegs weder auf der Seite des Regimes noch der Opposition gestanden und seine neutrale Haltung sei von allen Seiten akzeptiert worden. Ferner seien ihm auch aufgrund seiner palästinensischen Herkunft keine Nachteile erwachsen. Sodann seien seinen Vorbringen keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zum Kampf aufgeboten worden wäre, zumal er als einziger Sohn vom Militärdienst dispensiert worden sei und keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe. Eine gezielte Verfolgung seiner Person beziehungsweise begründete Furcht vor einer solchen im Sinne von Art. 3 AsylG liege folglich nicht vor. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die illegale Ausreise des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, es jedoch unterlassen, die Glaubhaftigkeit und die Folgen der illegalen Ausreise zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe die illegale Ausreise substantiiert, schlüssig und detailliert beschrieben, weshalb die Glaubhaftigkeit derselben als erstellt zu erachten sei. Aufgrund der illegalen Ausreise müsse er in Syrien mit einer Strafverfolgung und einer allfälligen Haftstrafe zwischen drei und sechs Monaten unter prekären Verhältnissen rechnen, wobei Rückkehrer zusätzlich Gefahr liefen, gefoltert zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Statut von palästinensischen Flüchtlingen, 7. November 2009, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/syrien-status-von-palaestinensischen-fluechtlingen.pdf und Urteil des BVGer D-7813/2008 vom 3. September 2009). Nach dem Ausgeführten stelle die illegale Ausreise des Beschwerdeführers einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, folglich sei er als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM habe die illegale Ausreise und deren Folgen somit ungenügend geprüft, weshalb die angefochtene Verfügung - sollte nicht auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geschlossen werden - wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der diesem immanenten Begründungspflicht zur ausführlichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 6 Nachfolgend ist vorab auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge einzugehen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Glaubhaftigkeit und die Folgen der illegalen Ausreise nicht geprüft habe.
E. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.).
E. 6.2 Wie vorstehend erwähnt, ist die Behörde verpflichtet, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen. Dies bedeutet umgekehrt, dass sie sich mit unwesentlichen tatbeständlichen Behauptungen nicht auseinandersetzen muss. Das SEM hat den Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen hat, aufgrund der gesamten Aktenlage und insbesondere mangels gegenteiliger Angaben desselben offenbar für nicht flüchtlingsrelevant erachtet und war folglich nicht veranlasst, sich mit dieser in tatbestandsmässiger und rechtlicher Hinsicht auseinanderzusetzen. Die illegale Ausreise führt nur unter bestimmten, klar definierten Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und aus den Akten ergeben sich - wie nachfolgend aufgezeigt - keine Hinweise, dass diese in casu vorliegen könnten. Ob diese Einschätzung zutreffend ist, ist nicht unter dem Aspekt der Gehörsverletzung zu prüfen, sondern bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der illegalen Ausreise bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre.
E. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.3). Begründeter Anlass zur Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten - vorliegend von der illegalen Ausreise - der beschwerdeführenden Person erfahren hat und diese deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichender Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015, E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen). Eine (drohende) strafrechtliche Verfolgung wegen eines unter Strafe stehenden Verhaltens ist vom Ausgeführten nicht erfasst, sofern diese nicht politisch motiviert ist ("polit malus").
E. 7.2 Die blosse Tatsache der illegalen Ausreise vermag nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in seine Heimat einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da nach seinen eigenen Angaben keine Vorverfolgung vorliegt und sich auch gestützt auf die Aktenlage keine gegenteilige Annahme ergibt, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person im Fokus der syrischen Behörden gestanden hat. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2014, E. 8.7).
E. 7.3 Nach dem Ausgeführten bleibt festzuhalten, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 7.4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.5 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2016 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen und dem am 19. Januar 2017 in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8007/2016 plo Urteil vom 9. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Regierungsplatz 30, 7000 Chur, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ohne Nationalität palästinensischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ verliess Syrien eigenen Angaben zufolge letztmals Anfang April 2015 und reiste über die Türkei und mehrere europäische Länder am 11. Juni 2016 illegal in die Schweiz ein, wo er am 14. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b Am 29. Juni 2015 wurde er im EVZ Kreuzlingen summarisch und (nach Einleitung und Beendigung eines Dublin-Verfahrens) am 11. November 2016 vertieft zu seinen Asylgründen befragt (vgl. Act. A8 [BzP], A23 und A30 [Anhörung]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, seine Grosseltern (mütterlicher- und väterlicherseits) seien nach der Gründung des Staates Israel im Jahr 1948 nach Syrien immigriert, wo er bis zu seinem 10. Lebensjahr in einem Flüchtlingscamp in der Nähe von Damaskus und fortan in einer Eigentumswohnung in B._______ mit seinen Eltern und zwei Schwestern gelebt habe. Als einziger Sohn der Familie sei er vom Militärdienst dispensiert worden, davon unbenommen habe seine palästinensische Herkunft sein Leben in Syrien - wo er mit den gleichen Rechten und Pflichten "wie jeder Syrer" bedacht gewesen sei - nicht beeinflusst. Nach Erlangung seines Fachhochschulabschlusses sei er 2010 mit einer Arbeitsbewilligung nach Algerien gereist, wo er während sechs Monaten für die Firma seines Onkels gearbeitet habe. 2012 sei er erneut nach Algerien gereist, habe allerdings keine Arbeitsbewilligung erhalten und sich beim UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registrieren lassen. Wegen fehlender Unterstützung durch das UNHCR habe er sein Asylgesuch zurückgezogen und sei nach Syrien zurückgereist, wo er nach einer Weiterbildung für die elektronische Archivierung in einem Unternehmen zuständig gewesen sei. Wegen der "katastrophalen Zustände" in Syrien habe er sich 2015 schliesslich zur Ausreise entschlossen. Hierzu sei festzuhalten, dass er persönlich keine unmittelbaren Folgen beziehungsweise Begleiterscheinungen des Bürgerkriegs (Übergriffe auf Zivilisten durch kämpfende Einheiten, der Einsatz von Chemiewaffen, öffentliche Hinrichtungen) mitbekommen habe. Von seiner Einreise in die Schweiz erhoffe er sich, seine gesundheitlich angeschlagenen Eltern und seine Schwestern nachziehen zu können. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass und seine Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge und zur Untermauerung seiner Vorbringen seinen Arbeitsausweis, sein Militärbüchlein, diverse Schuldokumente und Diplome (jeweils im Original) und zwei UNRWA-Registrierungskarten (in Kopie) zu den Akten. A.c Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 23. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung nach Syrien, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. B.a Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte was folgt: Die Verfügung des SEM vom 23. November 2013 sei im Dispositivpunkt 1 aufzuheben (Ziff. 1); es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und der Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling auszusetzen (Ziff. 2 und 3); eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4); es sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und Erlass von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren (Ziff.5). B.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur fristgerechten Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 19. Januar 2017 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungslage der zurzeit herrschenden Situation und allgemeinen gegenwärtigen Gewalt in Syrien geschuldet sei. Er habe keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seiner Person im Bürgerkrieg genannt und Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Organisationen explizit verneint. Des Weiteren habe er nach eigenen Angaben im Rahmen des Bürgerkriegs weder auf der Seite des Regimes noch der Opposition gestanden und seine neutrale Haltung sei von allen Seiten akzeptiert worden. Ferner seien ihm auch aufgrund seiner palästinensischen Herkunft keine Nachteile erwachsen. Sodann seien seinen Vorbringen keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zum Kampf aufgeboten worden wäre, zumal er als einziger Sohn vom Militärdienst dispensiert worden sei und keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe. Eine gezielte Verfolgung seiner Person beziehungsweise begründete Furcht vor einer solchen im Sinne von Art. 3 AsylG liege folglich nicht vor. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die illegale Ausreise des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, es jedoch unterlassen, die Glaubhaftigkeit und die Folgen der illegalen Ausreise zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe die illegale Ausreise substantiiert, schlüssig und detailliert beschrieben, weshalb die Glaubhaftigkeit derselben als erstellt zu erachten sei. Aufgrund der illegalen Ausreise müsse er in Syrien mit einer Strafverfolgung und einer allfälligen Haftstrafe zwischen drei und sechs Monaten unter prekären Verhältnissen rechnen, wobei Rückkehrer zusätzlich Gefahr liefen, gefoltert zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Statut von palästinensischen Flüchtlingen, 7. November 2009, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/syrien-status-von-palaestinensischen-fluechtlingen.pdf und Urteil des BVGer D-7813/2008 vom 3. September 2009). Nach dem Ausgeführten stelle die illegale Ausreise des Beschwerdeführers einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, folglich sei er als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM habe die illegale Ausreise und deren Folgen somit ungenügend geprüft, weshalb die angefochtene Verfügung - sollte nicht auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geschlossen werden - wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der diesem immanenten Begründungspflicht zur ausführlichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
6. Nachfolgend ist vorab auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge einzugehen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Glaubhaftigkeit und die Folgen der illegalen Ausreise nicht geprüft habe. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.). 6.2 Wie vorstehend erwähnt, ist die Behörde verpflichtet, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen. Dies bedeutet umgekehrt, dass sie sich mit unwesentlichen tatbeständlichen Behauptungen nicht auseinandersetzen muss. Das SEM hat den Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen hat, aufgrund der gesamten Aktenlage und insbesondere mangels gegenteiliger Angaben desselben offenbar für nicht flüchtlingsrelevant erachtet und war folglich nicht veranlasst, sich mit dieser in tatbestandsmässiger und rechtlicher Hinsicht auseinanderzusetzen. Die illegale Ausreise führt nur unter bestimmten, klar definierten Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und aus den Akten ergeben sich - wie nachfolgend aufgezeigt - keine Hinweise, dass diese in casu vorliegen könnten. Ob diese Einschätzung zutreffend ist, ist nicht unter dem Aspekt der Gehörsverletzung zu prüfen, sondern bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der illegalen Ausreise bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.3). Begründeter Anlass zur Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten - vorliegend von der illegalen Ausreise - der beschwerdeführenden Person erfahren hat und diese deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichender Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015, E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen). Eine (drohende) strafrechtliche Verfolgung wegen eines unter Strafe stehenden Verhaltens ist vom Ausgeführten nicht erfasst, sofern diese nicht politisch motiviert ist ("polit malus"). 7.2 Die blosse Tatsache der illegalen Ausreise vermag nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in seine Heimat einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da nach seinen eigenen Angaben keine Vorverfolgung vorliegt und sich auch gestützt auf die Aktenlage keine gegenteilige Annahme ergibt, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person im Fokus der syrischen Behörden gestanden hat. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2014, E. 8.7). 7.3 Nach dem Ausgeführten bleibt festzuhalten, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.5 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2016 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen und dem am 19. Januar 2017 in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: