opencaselaw.ch

D-3964/2016

D-3964/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3964/2016 law/fes Urteil vom 14. März 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Alan Sangines,Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 12. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 24. März 2016 im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer einen Zivilregisterauszug im Original und Kopien des Familienbüchleins einreichte, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 24. Mai 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 3. August 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2016 mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er mit der Beschwerde drei Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), den Aktionsplan des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten für den Schutz von Kindern, die in bewaffneten Streitkräften oder bewaffneten Gruppen angeschlossen sind, die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Rekrutierung von Minderjährigen durch die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat - PYD) und zwei Berichte von Kurdwatch.org einreichte, dass der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 6. September 2016 einzahlte und gleichzeitig durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 6. September 2016 fristgerecht einzahlte, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei kurdischer Ethnie, komme aus C._______, wo er mit seiner Familie gelebt und die Schule besucht und danach gelegentlich den Vater zur Arbeit begleitet habe, dass sein Vater im Mai 2015 unterwegs bei einem kurdischen Kontrollposten angehalten und kontrolliert worden sei, ihm dabei die Mitglieder der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) ausgerichtet hätten, dass sie seinen Sohn zum Militärdienst würden einziehen wollen, dass ihm sein Vater eine Woche später davon erzählt und ihm gesagt habe, er wolle nicht, dass sein Sohn an den Kämpfen teilnehme, weshalb er ausreisen müsse, dass er im Juni oder Juli 2015 mit einem Taxi zur Grenze gefahren und mit Hilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist sei, dass nach seiner Ausreise die YPG bei ihnen zu Hause seinem Vater mitgeteilt habe, sie werde seinen Sohn, sobald er zurückkehre, in den Militärdienst einziehen, dass er bei einer Rückkehr befürchte, entweder umgebracht oder in den Militärdienst eingezogen zu werden, dass das SEM in seiner Verfügung ausführlich dargelegt hat, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind, dass in den autonomen kurdischen Gebieten in Syrien im Juli 2014 zwar die allgemeine Wehrpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist, dass Refraktäre in dem von der YPG kontrollierten Gebiet jedoch nicht in einer Weise verfolgt werden, welche die Schwelle der ernsthaften Nachteile erreicht (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]), dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, es könne im vorliegenden Fall weder das in der Verfügung zitierte Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 noch das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 angewandt werden, dass die Richtlinien des UNHCR über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger vom Februar 1997, festhalte, dass unter bestimmten Umständen die Flüchtlingskonvention zum Tragen komme, wie zum Beispiel bei der Rekrutierung von Kindern in reguläre oder irreguläre Armeen (vgl. Ziff. 8.7), dass die UNHCR-Richtlinie: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Art. 1 (A) 2 und 1 (F) FK betone, ein zeitgemässes und kindsgerechtes Verständnis von Verfolgung schliesse viele Arten von Menschenrechtsverletzungen ein, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte, wie den Schutz vor Einziehung Minderjähriger zu den Streitkräften (Art. 38 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]), dass sowohl das UNHCR wie auch die Schweiz die Auffassung vertreten würden, Minderjährige unter 18 Jahren dürften keinesfalls für Streitkräfte rekrutiert werden und selbst, wenn man der kurdischen Region den Erlass einer Rekrutierungspflicht zugestehen sollte und sie der allgemeinen Wehrpflicht eines Staates gleichstelle, sei sie in Bezug auf Minderjährige völkerrechtlich unzulässig, dass diese Auffassung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 geteilt werde, dass darin festgehalten werde, die Rekrutierung eines Minderjährigen sei geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, dass die Vorinstanz die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers nicht anzweifle, aber aufgrund des jungen Alters grundsätzlich daran zweifle, ob die YPG die Rekrutierung auch in die Tat umgesetzt hätte, dass die Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD und deren bewaffnetem Arm YPG dokumentiert sei (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. April 2015 zu Syrien: Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD), dass somit ausser Zweifel stehe, dass sich der damals (...)-jährige Beschwerdeführer nur durch seine Flucht ins Ausland einer widerrechtlichen Rekrutierung durch die YPG habe entziehen können, weshalb er in Übereinstimmung mit den UNHCR-Richtlinien die Voraussetzungen der Asylgewährung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Anschauung gemäss Art. 3 AsylG erfülle, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner illegalen Ausreise und seines längeren Auslandaufenthalts entweder von den syrischen Behörden oder von den kurdischen Streitkräften verhaftet werde, dass in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 Bezug genommen wird, dass in jenem Urteil festgestellt wurde, die nichtpublizierte Praxis des Gerichts (Urteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2015), mit welcher das SEM die Verneinung der Asylrelevanz der Zwangsrekrutierung durch die YPG begründe, beziehe sich auf volljährige Personen, weshalb diese Praxis bei Minderjährigen nicht zur Anwendung gelange, dass das BVGer inzwischen mit Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) die Asylrelevanz der (Zwangs-) Rekrutierung durch die YPG beurteilt hat, dass das BVGer darin nicht keine Unterscheidung macht, ob es sich um eine minder- oder volljährige Person handelt, welche aufgeboten wurde, sondern generell feststellt, eine drohende Rekrutierung reiche für sich alleine nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und es drohe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für Personen, welche sich einer Rekrutierung durch die YPG entziehen, zumal sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergebe, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, dass angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, nicht ersichtlich ist, weshalb es sich bei nicht wehrpflichtigen minderjährigen Person, welche zu Unrecht oder irrtümlich rekrutiert wurden oder werden sollen, anders verhält, dass selbst unter der Annahme, es käme zu einer Bestrafung im Falle der Dienstverweigerung, nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen soll, dass in Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant wäre, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 S. 10), dass der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass Asylsuchenden, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), kein Asyl gewährt wird (Art. 54 AsylG), dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer werde wegen seiner illegalen Ausreise und seines längeren Auslandaufenthalts entweder von den syrischen Behörden oder von den kurdischen Streitkräften verhaftet werden, dass die blosse Tatsache der illegalen Ausreise nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer wäre bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt (vgl. Urteile des BVGer D-8007/2016 vom 9. Februar 2017 E. 7.2; E-3845/2014 vom 3. Februar 2017 E. 5.2.5 S. 14; E-6344/2014 vom 22. Dezember 2016 E. 8.1; E-1112/2015 vom 22. August 2016 E. 6.2.3; D-2012/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.5; D-15/2014 vom 22. Juni 2016 E. 6.1, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) E. 6.4.3 dass zwar aufgrund der Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise in seine Heimat einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde, jedoch nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr asylrelevante Massnahmen von den syrischen Behörden oder von den kurdischen Streitkräften zu befürchten, dass somit der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt werden kann, dass das SEM demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 6. September 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: