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E-3845/2014

E-3845/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Sohn der Beschwerdeführenden (C._______, N [...]) stellte am (...) Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er hauptsächlich mit einer im August 2010 entstandenen Verfolgungslage, als es im Gefolge der Beerdigung seines in der Türkei getöteten Cousins in ihrem Ort zu einer Kundgebung gekommen sei, in deren Verlauf die Polizei gegen die Teilnehmer eingeschritten sei. Während er habe fliehen können und in der Folge gesucht worden sei, sei sein politisch engagierter Vater (der rubrizierte Beschwerdeführer) vorübergehend festgenommen worden. Mit Verfügung vom (...) September 2013 verneinte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) die Flüchtlingseigenschaft von C._______, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, unter gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegen diese Verfügung erhob C._______ am (...) Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer E-5987/2013 erfasst. In der Rechtsschrift und den Folgeeingaben machte C._______ unter anderem auf subjektive Nachfluchtgründe infolge exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz, auf einen Verfolgungszusammenhang mit seinem Vater sowie auf eine zwischenzeitlich aufgrund eines Marschbefehls vom (...) März 2015 hinzugekommene Furcht vor Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung aufmerksam. B. Die Beschwerdeführenden und mit ihnen zusammen (...) - zum Teil mit deren Familien - stellten am 4. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen Asylgesuche. Den (...) wurden separate Verfahrensnummern zugewiesen ([...]). Anlässlich der Kurzbefragungen vom 15. November 2013 im EVZ und der Anhörungen vom 22. April 2014 zu den Asylgründen machten die seit dem 27. November 2013 rechtsvertretenen Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Kurden und stammten aus D._______ (Provinz Al-Hasaka), wo sie im Jahre (...) geheiratet hätten und er (...) gewesen sei, während sie für Haus und Familie gesorgt habe. In ihrer Heimat herrsche Krieg. Die Situation sei desolat und von Anschlägen, Bombardierungen, Entführungen sowie von Strom-, Wasser- und Lebensmittelknappheit geprägt. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2003 Sympathisant der PYD (Partei der Demokratischen Einheit), für welche er Unterstützung geleistet und an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Dies habe den Missmut der Regierung hervorgerufen, jedoch ohne negative Konsequenzen. Nachdem die Regierung die Kontrolle über D._______ verloren habe, habe er im Volkshaus als angesehener, religiös und ethnisch neutraler (...) gearbeitet und auch Wach- und Kontrolldienste, hauptsächlich zur Verhinderung von Angriffen der Jabhat Al-Nusra, verrichtet. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er, wie im Übrigen auch seine Familienangehörigen, von der Al-Nusra bedroht worden. Die Volkshausmitarbeiter und Kurden allgemein seien Zielscheibe dieser bärtigen Männer. Am 25. August 2013 habe er von einem PYD-Milizionär erfahren, dass sein Name auf einer Liste verfolgungswürdiger Personen der Al-Nusra figuriere. Direkten Kontakt zu Leuten der Al-Nusra habe er nicht gehabt. Dennoch habe er seine Tätigkeiten im Volkshaus aufgrund der erwähnten Bedrohungslage eingestellt, sich fortan meist bei Verwandten und Bekannten versteckt gehalten und sich mit der Ausreisevorbereitung befasst. Die Beschwerdeführerin machte bloss niederschwellige Unterstützungsleistungen für die sie beschützende PYD geltend und verwies im Übrigen auf die von den bärtigen Männern ausgehende Bedrohungslage ihres Mannes, von der auch sie in Form von telefonischen Belästigungen betroffen gewesen sei. Am (...) 2013 hätten sie mit den erwähnten (...) Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen und sich in Istanbul durch das Schweizerische Generalkonsulat Besuchervisa für die Schweiz, beantragt durch ihren seit vielen Jahren hier lebenden und das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Sohn E._______, ausstellen lassen. Damit seien sie am (...) 2013 auf dem Luftweg in die Schweiz zu gelangt, um Schutz vor Verfolgung zu finden. Hier seien sie beide, vor allem aber der Beschwerdeführer, auch exilpolitisch für die PYD gegen die syrische Regierung aktiv gewesen, insbesondere als Kundgebungsteilnehmer. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe und Identitätskarten, das Familienbüchlein, eine Bestätigung der PYD (Sektion Europa) vom (...) März 2014 betreffend die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Parteisympathisant sowie mehrere die Beschwerdeführenden zeigenden Fotos anlässlich von Kundgebungen und Versammlungen in der Schweiz zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 - eröffnet am 17. Juni 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihnen jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Die Asylgesuche der (...) der Beschwerdeführenden wurden durch im selben Jahr ergangene Verfügungen des BFM mit gleichem Dispositiv entschieden. D. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (und Ergänzungen vom 11. Juli, 21. November und 29. Dezember 2014 sowie vom 18. November 2015 und vom 15. Juni 2016) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung. Darin beantragen sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, "jedenfalls" die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 7. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-5987/2013 des Sohnes C._______ dessen Beschwerde vom (...) Oktober 2013 (vgl. oben Bst. A) mit Urteil vom 7. Dezember 2015 insoweit gut, als es die damit angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. In der Begründung erkannte das Gericht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung betreffend die geltend gemachte militärische Einberufung. Mit Verfügung vom (...) Juli 2016 stellte das SEM fest, C._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz erneut ab (Dispositivziffern 1 bis 3); weiter bestätigte das SEM die mit Verfügung vom (...) September 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme (Dispositivziffer 4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den eventualiter ("jedenfalls") gestellten Antrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da die Beschwerdeführenden im Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind, besteht hierzu nach konstanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemplarisch das Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 [dort E. 9.2]).

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, soweit sie überhaupt glaubhaft seien, als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien und in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden sowie die daraus sich ergebenden Befürchtungen vor Übergriffen seitens der Bürgerkriegskontrahenten - so der Al-Nusra, die sich aber nunmehr ohnehin wieder einer erstarkten und quasistaatlich agierenden PYD gegenübersehe - seien im Allgemeinen und vorliegend nicht asylrelevant. Dies gelte gleichsam für die bürgerkriegsbedingten Begleitumstände (Tote, Entführungen, Versorgungsprobleme). Das Ausmass der geltend gemachten Gefährdung seitens der Al-Nusra sei zudem aufgrund der diesbezüglich unsubstanziierten und teilweise widersprüchlichen Vorbringen zweifelhaft. Ferner handle es sich bei den geltend gemachten Bedrohungen seitens der syrischen Regierung lediglich um Vorwürfe, ohne dass etwas vorgefallen sei, weshalb auch hier die Ernsthaftigkeit und mithin Asylrelevanz fehle. Ferner seien zwar geheimdienstliche Überwachungen von Oppositionellen im Ausland durch die syrische Regierung bekannt. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien aber mangels Qualifiziertheit nicht geeignet, das Interesse syrischer Regierungsorgane auf sich zu ziehen und damit eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Massgebend sei nämlich praxisgemäss nicht die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit von Aktivitäten und Personen, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck einer potenziellen Bedrohung für das syrische Regime erwecke. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien daher vorliegend nicht erfüllt und die Asylgesuche seien abzulehnen. Die gesetzliche Regelfolge sei die Wegweisung.

E. 4.2 Auf Beschwerdestufe bekräftigen die Beschwerdeführenden in sachverhaltlicher Hinsicht die anfängliche Bedrohungslage seitens der Regierung aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen Tätigkeit im Volkshaus, ferner die von der Al-Nusra ausgehende Bedrohungslage aufgrund ihrer Aktivitäten für die PYD und infolge der Ausübung von Kontroll- und Wachfunktionen sowie die durch ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz entstandene und durch Beweismittel unterlegte Verfolgungssituation. Der vorinstanzliche Hinweis auf die Bürgerkriegswirren zur Begründung der Asylirrelevanz genüge nicht, da das Assad-Regime nach wie vor Zentralmacht in Syrien sei und Personen mit Engagement für lokale, illegale Parteien aus politischen und ethnischen Motiven verfolge. Dies treffe im Besonderen auf den Beschwerdeführer als ehemalige Autoritätsperson und Mitglied des als kurdische Justiz fungierenden Volkshauses zu, aber auch aufgrund des beidseits fortgesetzten Exilaktivismus. Eine Stabilisierung in den Kurdengebieten könne nicht festgestellt werden, weshalb auch keine zumutbare und sichere Fluchtalternative innerhalb Syriens bestehe. Die Asylrelevanz sei somit gegeben und der Sachverhalt sei unbestrittenermassen auch glaubhaft gemacht, womit sie Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls hätten. Zumindest die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe stehe ihnen auch aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu, zumal Art. 3 Abs. 4 AsylG durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert werde. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden verschiedene sie, aber vor allem den Beschwerdeführer abbildende Fotos (eines aus der Zeitung "[...]") anlässlich von politischen Kundgebungen und Versammlungen sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD Sektion Europa vom (...) September 2014 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Ebenso reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Volkshauses D._______ vom (...) Mai 2016 ein, wonach er dessen aktives Mitglied gewesen sei, deshalb vom syrischen Sicherheitsdienst und von der Nusra-Front verfolgt worden sei und ins Ausland habe flüchten müssen. Im Wesentlichen derselbe Inhalt geht zudem aus einer Bestätigung der PYD (Sektion Europa) vom (...) Oktober 2015 hervor.

E. 5.1 Das SEM ist nach einwandfreier Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts in seinen Erwägungen mit überzeugender und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vor- und Nachfluchtvorbringen der Beschwerdeführenden würden, soweit glaubhaft, den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Auf diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II und Zusammenfassung oben E. 4.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein Grund zur Beanstandung zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerde und ihrer Ergänzungen sowie die eingereichten Beweismittel drängen keine andere Betrachtungsweise auf:

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden bekräftigen zunächst ihre bisher geltend gemachte Verfolgungssituation und halten sodann fest, dass diese Sachverhaltsbasis unbestritten bleibe. Dies trifft in dieser Pauschalität nicht zu, denn die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort S. 3 Mitte) unter konkreter Aktenabstützung das Ausmass der geltend gemachten Gefährdung seitens der Al-Nusra aufgrund erkannter Substanzarmut und Widersprüche in Zweifel gezogen. Diese Zweifel sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht durchaus begründet, zumal unter Mitberücksichtigung des Aktenstücks A28 (rechtliches Gehör zu Widersprüchen) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in der BzP einzig die Kriegssituation als Ausreisegrund nannten und erst in den Anhörungen individuelle, von der Regierung und der Al-Nusra ausgehende Verfolgungslagen als zusätzliche Sachverhaltsteile ergänzten. Die von der Vorinstanz erkannten Glaubhaftigkeitszweifel werden denn auch in der Beschwerde nicht konkret bestritten. Weiter ist der Hinweis, wonach das Assad-Regime nach wie vor Zentralmacht in Syrien sei und Personen mit Engagement für lokale, illegale Parteien aus politischen und ethnischen Motiven verfolge, in dieser Form weder zutreffend noch stichhaltig. Zwar ist dem Beschwerdeführer als Mitglied des Volkshauses in D._______ und der dabei ausgeübten Funktionen als (...) und (...) eine gewisse Autorität und Ansehen in der regionalen Bevölkerung nicht abzusprechen. Dennoch vermochte er eine damit verbundene ernsthafte Verfolgungssituation nicht nachvollziehbar darzutun, zumal er auf Neutralität und Objektivität bedacht gewesen sei. Insbesondere aber ist ihm oder der Beschwerdeführerin weder seitens der Assad-Regierung - diese kann ihre beanspruchte Zentralmacht nur noch in beschränkten Landesteilen und jedenfalls seit geraumer Zeit nicht mehr im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden ausüben - noch seitens der Al-Nusra konkret etwas Ernsthaftes widerfahren, und die angeblichen (jedoch zweifelhaften) Drohungen der Al-Nusra wurden nie umgesetzt. Den Beschwerdeführenden gelang es nicht, die geltend gemachte Furcht vor künftigen Benachteiligungen in einen nachvollziehbaren asylrelevanten Kontext zu stellen, der über die Bürgerkriegssituation hinausginge und einen konkreten persönlichen Bezug zu ihnen aufwiese. Die als Beweismittel eingereichte Bestätigung des Volkshauses D._______ vom (...) Mai 2016 vermag - unbesehen ihres Beweiswertes - an diesen Einschätzungen nichts zu ändern. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim Volkshaus wird weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten und die darin bestätigte, behauptungsgemäss vom syrischen Sicherheitsdienst und von der Al-Nusra ausgehende Verfolgungslage des Beschwerdeführers wird auch nicht ansatzweise konkretisiert.

E. 5.2.2 Zu prüfen ist sodann das Vorliegen allfälliger objektiver Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit der bürgerkriegsbedingt veränderten politischen Lage in Syrien unter Berücksichtigung der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Kurde. Nach Lehre und Praxis wird nämlich dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides (statt auf den Ausreisezeitpunkt) abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Entscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1, m.w.H.). Die Entwicklungen in Syrien von 2011 bis Anfang 2015 lassen sich im Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2 und Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2 f., je m.w.H.): Die im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in Syrien laut gewordenen Forderungen nach demokratischen Reformen riefen ab 2011 ein zunehmend gewaltsames Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen und eine Eskalation des Konflikts hervor. Diese Eskalation mündete in einem offenen Bürgerkrieg. Dieser ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird. Gemäss Einschätzung des UNHCR gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen gegen 200'000 Menschen ums Leben, mehr als drei Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen und gegen acht Millionen Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100 000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Die Situation in Syrien wurde im Urteilszeitpunkt (18. Februar 2015) als anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen eingeschätzt, ohne Anzeichen für eine substanzielle Verbesserung der Lage und mit gänzlicher Unabschätzbarkeit, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen könnten. An dieser Situationsbeschreibung und insbesondere der anhaltenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung hat sich seither im Wesentlichen nichts verändert und der Bürgerkriegsfortgang hat nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Situation der Kurden (mit oder ohne Staatsbürgerschaft) geführt. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile weisen indessen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Gefährdungslage der Kurden denn auch ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG eingeordnet und die sich stets verändernde Bürgerkriegslage für diese Personengruppe nicht als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet. Dies gilt auch für die Beschwerdeführenden. Sie weisen, zumal als blosse PYD-Sympathisanten, keine oppositionspolitische oder anderweitige besondere Vorbelastung aus Vorfluchtgründen auf (vgl. dazu insb. oben E. 5.1 und 5.2.1) und haben nicht bereits aufgrund ihrer kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden oder auch des (in ihrer Herkunftsregion im Übrigen geschwächten) IS oder der Al-Nusra zu befürchten. Ihre ethnische Zugehörigkeit führt nicht zur faktischen Vermutung einer individuellen Verfolgungslage. Ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, ist nicht festzustellen. Auch in jüngeren Entscheiden (vgl. z.B. die Urteile E-6344/14 vom 22. Dezember 2016 E. 6.5, E-923/2014 vom 15. November 2016 E. 6.3 f., oder E-7011/2014 vom 14. November 2016 E. 6.3.1, je m.w.H.) hat das Bundesverwaltungsgericht trotz fortbestehender Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung eine Kollektivverfolgung von Kurden verneint.

E. 5.2.3 Die somit zu stützende Feststellung, wonach weder Vor- noch objektive Nachfluchtvorbringen den Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls verleihen, findet im Übrigen ihre indirekte Bestätigung durch die den Sohn C._______ betreffende Verfügung vom (...) Juli 2016. Dort stellte das SEM fest, C._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch, welches C._______ insbesondere auch mit einem Verfolgungszusammenhang mit dem Beschwerdeführer begründete, ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 5.2.4 Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien und/oder aus individuellen Gründen in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen sind solche Gefährdungsaspekte vorliegend ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen und ihnen wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen.

E. 5.2.5 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beschwerdeführenden durch ihre exilpolitischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe gesetzt haben, aus denen sie einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ableiten könnten. Die Frage ist zu verneinen. Die diesbezüglichen Erkenntnisse der Vorinstanz (insb. ungenügende Qualifiziertheit der Aktivitäten und Exponiertheit der Beschwerdeführenden, um das Interesse syrischer Regierungsorgane auf sich zu ziehen und damit eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen) sind zu bestätigen: Im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3; vgl. seither anstelle vieler beispielsweise die Urteile E-6344/14 vom 22. Dezember 2016 E. 7.3.2 oder E-2504/15 vom 14. Dezember 2016 E. 7). Die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig, dies mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Die von den Beschwerdeführenden erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Argumente und Beweismittel (insb. Fotos anlässlich von politischen Kundgebungen und Versammlungen) lassen klar nicht darauf schliessen, sie seien der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Sie bekleideten denn auch unbestrittenermassen nie eine Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien. Das blosse Erscheinen mit Parteifunktionären und -exponenten auf privaten Fotos verleiht ihnen noch nicht das Profil einer eigenen exponierten Regimegegnerschaft. Ihr geltend gemachtes und dokumentiertes exilpolitisches Engagement, hauptsächlich bestehend aus Teilnahmen an Demonstrationen, Kundgebungen und Versammlungen, überschreitet nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihnen bestehen könnte. Zum selben Ergebnis kam das SEM im Übrigen in der unangefochten gebliebenen, ihren Sohn C._______ betreffenden Verfügung vom (...) Juli 2016; letzterer machte überdies hinsichtlich seiner eigenen exilpolitischen Tätigkeiten einen Verfolgungskonnex zum Beschwerdeführer geltend. Gemäss Praxis führen im Übrigen die (behauptungsgemäss illegale) Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland noch nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und mithin keine besondere Vorbelastung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist betreffend die Beschwerdeführenden eine Verfolgung sowohl aus Vor- als auch aus (objektiven oder subjektiven) Nachfluchtgründen zu verneinen. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft und mithin ihren behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt, die vorgelegten Beweismittel und die weiteren Akten näher einzugehen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der am 28. Juli 2014 eingereichten Zusammenstellung weist der Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 5.20 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 24.30 aus, was angemessen erscheint. Aufzurechnen ist der seitherige Aufwand, der sich indessen im Wesentlichen auf die Nachreichung von Beweismitteln mit kurzen Begleitkommentaren beschränkt. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- wäre an sich zu reduzieren, da der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen praxisgemäss im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE in der Regel zu begrenzen ist, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- gilt. Diese Praxis war jedoch im Zeitpunkt der Zwischenverfügung noch nicht gefestigt und eine Reduktion wurde deshalb damals nicht kommuniziert, weshalb vorliegend der ausgewiesene Ansatz von 300.- greift. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3845/2014 Urteil vom 3. Februar 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Sohn der Beschwerdeführenden (C._______, N [...]) stellte am (...) Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er hauptsächlich mit einer im August 2010 entstandenen Verfolgungslage, als es im Gefolge der Beerdigung seines in der Türkei getöteten Cousins in ihrem Ort zu einer Kundgebung gekommen sei, in deren Verlauf die Polizei gegen die Teilnehmer eingeschritten sei. Während er habe fliehen können und in der Folge gesucht worden sei, sei sein politisch engagierter Vater (der rubrizierte Beschwerdeführer) vorübergehend festgenommen worden. Mit Verfügung vom (...) September 2013 verneinte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) die Flüchtlingseigenschaft von C._______, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, unter gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegen diese Verfügung erhob C._______ am (...) Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer E-5987/2013 erfasst. In der Rechtsschrift und den Folgeeingaben machte C._______ unter anderem auf subjektive Nachfluchtgründe infolge exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz, auf einen Verfolgungszusammenhang mit seinem Vater sowie auf eine zwischenzeitlich aufgrund eines Marschbefehls vom (...) März 2015 hinzugekommene Furcht vor Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung aufmerksam. B. Die Beschwerdeführenden und mit ihnen zusammen (...) - zum Teil mit deren Familien - stellten am 4. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen Asylgesuche. Den (...) wurden separate Verfahrensnummern zugewiesen ([...]). Anlässlich der Kurzbefragungen vom 15. November 2013 im EVZ und der Anhörungen vom 22. April 2014 zu den Asylgründen machten die seit dem 27. November 2013 rechtsvertretenen Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Kurden und stammten aus D._______ (Provinz Al-Hasaka), wo sie im Jahre (...) geheiratet hätten und er (...) gewesen sei, während sie für Haus und Familie gesorgt habe. In ihrer Heimat herrsche Krieg. Die Situation sei desolat und von Anschlägen, Bombardierungen, Entführungen sowie von Strom-, Wasser- und Lebensmittelknappheit geprägt. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2003 Sympathisant der PYD (Partei der Demokratischen Einheit), für welche er Unterstützung geleistet und an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Dies habe den Missmut der Regierung hervorgerufen, jedoch ohne negative Konsequenzen. Nachdem die Regierung die Kontrolle über D._______ verloren habe, habe er im Volkshaus als angesehener, religiös und ethnisch neutraler (...) gearbeitet und auch Wach- und Kontrolldienste, hauptsächlich zur Verhinderung von Angriffen der Jabhat Al-Nusra, verrichtet. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er, wie im Übrigen auch seine Familienangehörigen, von der Al-Nusra bedroht worden. Die Volkshausmitarbeiter und Kurden allgemein seien Zielscheibe dieser bärtigen Männer. Am 25. August 2013 habe er von einem PYD-Milizionär erfahren, dass sein Name auf einer Liste verfolgungswürdiger Personen der Al-Nusra figuriere. Direkten Kontakt zu Leuten der Al-Nusra habe er nicht gehabt. Dennoch habe er seine Tätigkeiten im Volkshaus aufgrund der erwähnten Bedrohungslage eingestellt, sich fortan meist bei Verwandten und Bekannten versteckt gehalten und sich mit der Ausreisevorbereitung befasst. Die Beschwerdeführerin machte bloss niederschwellige Unterstützungsleistungen für die sie beschützende PYD geltend und verwies im Übrigen auf die von den bärtigen Männern ausgehende Bedrohungslage ihres Mannes, von der auch sie in Form von telefonischen Belästigungen betroffen gewesen sei. Am (...) 2013 hätten sie mit den erwähnten (...) Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen und sich in Istanbul durch das Schweizerische Generalkonsulat Besuchervisa für die Schweiz, beantragt durch ihren seit vielen Jahren hier lebenden und das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Sohn E._______, ausstellen lassen. Damit seien sie am (...) 2013 auf dem Luftweg in die Schweiz zu gelangt, um Schutz vor Verfolgung zu finden. Hier seien sie beide, vor allem aber der Beschwerdeführer, auch exilpolitisch für die PYD gegen die syrische Regierung aktiv gewesen, insbesondere als Kundgebungsteilnehmer. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe und Identitätskarten, das Familienbüchlein, eine Bestätigung der PYD (Sektion Europa) vom (...) März 2014 betreffend die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Parteisympathisant sowie mehrere die Beschwerdeführenden zeigenden Fotos anlässlich von Kundgebungen und Versammlungen in der Schweiz zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 - eröffnet am 17. Juni 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihnen jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Die Asylgesuche der (...) der Beschwerdeführenden wurden durch im selben Jahr ergangene Verfügungen des BFM mit gleichem Dispositiv entschieden. D. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (und Ergänzungen vom 11. Juli, 21. November und 29. Dezember 2014 sowie vom 18. November 2015 und vom 15. Juni 2016) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung. Darin beantragen sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, "jedenfalls" die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 7. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-5987/2013 des Sohnes C._______ dessen Beschwerde vom (...) Oktober 2013 (vgl. oben Bst. A) mit Urteil vom 7. Dezember 2015 insoweit gut, als es die damit angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. In der Begründung erkannte das Gericht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung betreffend die geltend gemachte militärische Einberufung. Mit Verfügung vom (...) Juli 2016 stellte das SEM fest, C._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz erneut ab (Dispositivziffern 1 bis 3); weiter bestätigte das SEM die mit Verfügung vom (...) September 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme (Dispositivziffer 4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den eventualiter ("jedenfalls") gestellten Antrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da die Beschwerdeführenden im Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind, besteht hierzu nach konstanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemplarisch das Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 [dort E. 9.2]). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, soweit sie überhaupt glaubhaft seien, als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien und in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden sowie die daraus sich ergebenden Befürchtungen vor Übergriffen seitens der Bürgerkriegskontrahenten - so der Al-Nusra, die sich aber nunmehr ohnehin wieder einer erstarkten und quasistaatlich agierenden PYD gegenübersehe - seien im Allgemeinen und vorliegend nicht asylrelevant. Dies gelte gleichsam für die bürgerkriegsbedingten Begleitumstände (Tote, Entführungen, Versorgungsprobleme). Das Ausmass der geltend gemachten Gefährdung seitens der Al-Nusra sei zudem aufgrund der diesbezüglich unsubstanziierten und teilweise widersprüchlichen Vorbringen zweifelhaft. Ferner handle es sich bei den geltend gemachten Bedrohungen seitens der syrischen Regierung lediglich um Vorwürfe, ohne dass etwas vorgefallen sei, weshalb auch hier die Ernsthaftigkeit und mithin Asylrelevanz fehle. Ferner seien zwar geheimdienstliche Überwachungen von Oppositionellen im Ausland durch die syrische Regierung bekannt. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien aber mangels Qualifiziertheit nicht geeignet, das Interesse syrischer Regierungsorgane auf sich zu ziehen und damit eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Massgebend sei nämlich praxisgemäss nicht die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit von Aktivitäten und Personen, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck einer potenziellen Bedrohung für das syrische Regime erwecke. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien daher vorliegend nicht erfüllt und die Asylgesuche seien abzulehnen. Die gesetzliche Regelfolge sei die Wegweisung. 4.2 Auf Beschwerdestufe bekräftigen die Beschwerdeführenden in sachverhaltlicher Hinsicht die anfängliche Bedrohungslage seitens der Regierung aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen Tätigkeit im Volkshaus, ferner die von der Al-Nusra ausgehende Bedrohungslage aufgrund ihrer Aktivitäten für die PYD und infolge der Ausübung von Kontroll- und Wachfunktionen sowie die durch ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz entstandene und durch Beweismittel unterlegte Verfolgungssituation. Der vorinstanzliche Hinweis auf die Bürgerkriegswirren zur Begründung der Asylirrelevanz genüge nicht, da das Assad-Regime nach wie vor Zentralmacht in Syrien sei und Personen mit Engagement für lokale, illegale Parteien aus politischen und ethnischen Motiven verfolge. Dies treffe im Besonderen auf den Beschwerdeführer als ehemalige Autoritätsperson und Mitglied des als kurdische Justiz fungierenden Volkshauses zu, aber auch aufgrund des beidseits fortgesetzten Exilaktivismus. Eine Stabilisierung in den Kurdengebieten könne nicht festgestellt werden, weshalb auch keine zumutbare und sichere Fluchtalternative innerhalb Syriens bestehe. Die Asylrelevanz sei somit gegeben und der Sachverhalt sei unbestrittenermassen auch glaubhaft gemacht, womit sie Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls hätten. Zumindest die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe stehe ihnen auch aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu, zumal Art. 3 Abs. 4 AsylG durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert werde. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden verschiedene sie, aber vor allem den Beschwerdeführer abbildende Fotos (eines aus der Zeitung "[...]") anlässlich von politischen Kundgebungen und Versammlungen sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD Sektion Europa vom (...) September 2014 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Ebenso reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Volkshauses D._______ vom (...) Mai 2016 ein, wonach er dessen aktives Mitglied gewesen sei, deshalb vom syrischen Sicherheitsdienst und von der Nusra-Front verfolgt worden sei und ins Ausland habe flüchten müssen. Im Wesentlichen derselbe Inhalt geht zudem aus einer Bestätigung der PYD (Sektion Europa) vom (...) Oktober 2015 hervor. 5. 5.1 Das SEM ist nach einwandfreier Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts in seinen Erwägungen mit überzeugender und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vor- und Nachfluchtvorbringen der Beschwerdeführenden würden, soweit glaubhaft, den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Auf diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II und Zusammenfassung oben E. 4.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein Grund zur Beanstandung zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerde und ihrer Ergänzungen sowie die eingereichten Beweismittel drängen keine andere Betrachtungsweise auf: 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden bekräftigen zunächst ihre bisher geltend gemachte Verfolgungssituation und halten sodann fest, dass diese Sachverhaltsbasis unbestritten bleibe. Dies trifft in dieser Pauschalität nicht zu, denn die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort S. 3 Mitte) unter konkreter Aktenabstützung das Ausmass der geltend gemachten Gefährdung seitens der Al-Nusra aufgrund erkannter Substanzarmut und Widersprüche in Zweifel gezogen. Diese Zweifel sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht durchaus begründet, zumal unter Mitberücksichtigung des Aktenstücks A28 (rechtliches Gehör zu Widersprüchen) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in der BzP einzig die Kriegssituation als Ausreisegrund nannten und erst in den Anhörungen individuelle, von der Regierung und der Al-Nusra ausgehende Verfolgungslagen als zusätzliche Sachverhaltsteile ergänzten. Die von der Vorinstanz erkannten Glaubhaftigkeitszweifel werden denn auch in der Beschwerde nicht konkret bestritten. Weiter ist der Hinweis, wonach das Assad-Regime nach wie vor Zentralmacht in Syrien sei und Personen mit Engagement für lokale, illegale Parteien aus politischen und ethnischen Motiven verfolge, in dieser Form weder zutreffend noch stichhaltig. Zwar ist dem Beschwerdeführer als Mitglied des Volkshauses in D._______ und der dabei ausgeübten Funktionen als (...) und (...) eine gewisse Autorität und Ansehen in der regionalen Bevölkerung nicht abzusprechen. Dennoch vermochte er eine damit verbundene ernsthafte Verfolgungssituation nicht nachvollziehbar darzutun, zumal er auf Neutralität und Objektivität bedacht gewesen sei. Insbesondere aber ist ihm oder der Beschwerdeführerin weder seitens der Assad-Regierung - diese kann ihre beanspruchte Zentralmacht nur noch in beschränkten Landesteilen und jedenfalls seit geraumer Zeit nicht mehr im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden ausüben - noch seitens der Al-Nusra konkret etwas Ernsthaftes widerfahren, und die angeblichen (jedoch zweifelhaften) Drohungen der Al-Nusra wurden nie umgesetzt. Den Beschwerdeführenden gelang es nicht, die geltend gemachte Furcht vor künftigen Benachteiligungen in einen nachvollziehbaren asylrelevanten Kontext zu stellen, der über die Bürgerkriegssituation hinausginge und einen konkreten persönlichen Bezug zu ihnen aufwiese. Die als Beweismittel eingereichte Bestätigung des Volkshauses D._______ vom (...) Mai 2016 vermag - unbesehen ihres Beweiswertes - an diesen Einschätzungen nichts zu ändern. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim Volkshaus wird weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten und die darin bestätigte, behauptungsgemäss vom syrischen Sicherheitsdienst und von der Al-Nusra ausgehende Verfolgungslage des Beschwerdeführers wird auch nicht ansatzweise konkretisiert. 5.2.2 Zu prüfen ist sodann das Vorliegen allfälliger objektiver Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit der bürgerkriegsbedingt veränderten politischen Lage in Syrien unter Berücksichtigung der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Kurde. Nach Lehre und Praxis wird nämlich dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides (statt auf den Ausreisezeitpunkt) abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Entscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1, m.w.H.). Die Entwicklungen in Syrien von 2011 bis Anfang 2015 lassen sich im Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2 und Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2 f., je m.w.H.): Die im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in Syrien laut gewordenen Forderungen nach demokratischen Reformen riefen ab 2011 ein zunehmend gewaltsames Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen und eine Eskalation des Konflikts hervor. Diese Eskalation mündete in einem offenen Bürgerkrieg. Dieser ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird. Gemäss Einschätzung des UNHCR gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen gegen 200'000 Menschen ums Leben, mehr als drei Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen und gegen acht Millionen Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100 000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Die Situation in Syrien wurde im Urteilszeitpunkt (18. Februar 2015) als anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen eingeschätzt, ohne Anzeichen für eine substanzielle Verbesserung der Lage und mit gänzlicher Unabschätzbarkeit, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen könnten. An dieser Situationsbeschreibung und insbesondere der anhaltenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung hat sich seither im Wesentlichen nichts verändert und der Bürgerkriegsfortgang hat nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Situation der Kurden (mit oder ohne Staatsbürgerschaft) geführt. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile weisen indessen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Gefährdungslage der Kurden denn auch ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG eingeordnet und die sich stets verändernde Bürgerkriegslage für diese Personengruppe nicht als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet. Dies gilt auch für die Beschwerdeführenden. Sie weisen, zumal als blosse PYD-Sympathisanten, keine oppositionspolitische oder anderweitige besondere Vorbelastung aus Vorfluchtgründen auf (vgl. dazu insb. oben E. 5.1 und 5.2.1) und haben nicht bereits aufgrund ihrer kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden oder auch des (in ihrer Herkunftsregion im Übrigen geschwächten) IS oder der Al-Nusra zu befürchten. Ihre ethnische Zugehörigkeit führt nicht zur faktischen Vermutung einer individuellen Verfolgungslage. Ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, ist nicht festzustellen. Auch in jüngeren Entscheiden (vgl. z.B. die Urteile E-6344/14 vom 22. Dezember 2016 E. 6.5, E-923/2014 vom 15. November 2016 E. 6.3 f., oder E-7011/2014 vom 14. November 2016 E. 6.3.1, je m.w.H.) hat das Bundesverwaltungsgericht trotz fortbestehender Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung eine Kollektivverfolgung von Kurden verneint. 5.2.3 Die somit zu stützende Feststellung, wonach weder Vor- noch objektive Nachfluchtvorbringen den Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls verleihen, findet im Übrigen ihre indirekte Bestätigung durch die den Sohn C._______ betreffende Verfügung vom (...) Juli 2016. Dort stellte das SEM fest, C._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch, welches C._______ insbesondere auch mit einem Verfolgungszusammenhang mit dem Beschwerdeführer begründete, ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.2.4 Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien und/oder aus individuellen Gründen in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen sind solche Gefährdungsaspekte vorliegend ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen und ihnen wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen. 5.2.5 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beschwerdeführenden durch ihre exilpolitischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe gesetzt haben, aus denen sie einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ableiten könnten. Die Frage ist zu verneinen. Die diesbezüglichen Erkenntnisse der Vorinstanz (insb. ungenügende Qualifiziertheit der Aktivitäten und Exponiertheit der Beschwerdeführenden, um das Interesse syrischer Regierungsorgane auf sich zu ziehen und damit eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen) sind zu bestätigen: Im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3; vgl. seither anstelle vieler beispielsweise die Urteile E-6344/14 vom 22. Dezember 2016 E. 7.3.2 oder E-2504/15 vom 14. Dezember 2016 E. 7). Die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig, dies mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Die von den Beschwerdeführenden erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Argumente und Beweismittel (insb. Fotos anlässlich von politischen Kundgebungen und Versammlungen) lassen klar nicht darauf schliessen, sie seien der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Sie bekleideten denn auch unbestrittenermassen nie eine Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien. Das blosse Erscheinen mit Parteifunktionären und -exponenten auf privaten Fotos verleiht ihnen noch nicht das Profil einer eigenen exponierten Regimegegnerschaft. Ihr geltend gemachtes und dokumentiertes exilpolitisches Engagement, hauptsächlich bestehend aus Teilnahmen an Demonstrationen, Kundgebungen und Versammlungen, überschreitet nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihnen bestehen könnte. Zum selben Ergebnis kam das SEM im Übrigen in der unangefochten gebliebenen, ihren Sohn C._______ betreffenden Verfügung vom (...) Juli 2016; letzterer machte überdies hinsichtlich seiner eigenen exilpolitischen Tätigkeiten einen Verfolgungskonnex zum Beschwerdeführer geltend. Gemäss Praxis führen im Übrigen die (behauptungsgemäss illegale) Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland noch nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und mithin keine besondere Vorbelastung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. 5.3 Zusammenfassend ist betreffend die Beschwerdeführenden eine Verfolgung sowohl aus Vor- als auch aus (objektiven oder subjektiven) Nachfluchtgründen zu verneinen. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft und mithin ihren behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt, die vorgelegten Beweismittel und die weiteren Akten näher einzugehen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der am 28. Juli 2014 eingereichten Zusammenstellung weist der Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 5.20 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 24.30 aus, was angemessen erscheint. Aufzurechnen ist der seitherige Aufwand, der sich indessen im Wesentlichen auf die Nachreichung von Beweismitteln mit kurzen Begleitkommentaren beschränkt. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- wäre an sich zu reduzieren, da der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen praxisgemäss im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE in der Regel zu begrenzen ist, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- gilt. Diese Praxis war jedoch im Zeitpunkt der Zwischenverfügung noch nicht gefestigt und eine Reduktion wurde deshalb damals nicht kommuniziert, weshalb vorliegend der ausgewiesene Ansatz von 300.- greift. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: