Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimatstadt Kinshasa eigenen Angaben zufolge am 21. resp. 22. August 2009 per Schiff nach Brazzaville und gelangten von dort aus auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 15. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe Asylgesuche stellten. Am 20. April 2010 fand eine summarische Befragung der Beschwerdeführenden zu ihrer Person und ihren Ausreisegründen statt. Am 11. Mai 2010 folgte eine einlässliche Anhörung. Die Beschwerdeführenden wurden mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 17. Mai 2010 dem Kanton F._______ zugeteilt. Am 4. Juni 2012 fand eine ergänzende Anhörung statt. Anlässlich der mündlichen Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei ungefähr seit dem Jahr 2000 bzw. 2002 Mitglied der Église de l'Armée de Victoire und seit 2004 bzw. 2008 [spezielle Funktion] dieser Kirche in Kinshasa gewesen. Im Mai 2006 habe er erlebt, wie Polizisten, bewaffnet mit elektrischen Schlagstöcken, seine Kirche gestürmt hätten. Es sei zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen. Er und weitere Personen seien verletzt ins Spital gebracht worden, während andere verhaftet worden seien. Darunter habe sich auch der Vorsteher und Gründer der Kirche, Erzbischof Fernando Kutino, befunden, der zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin begonnen, sich politisch für die Freilassung von Kutino einzusetzen, und habe sich für die von Kutino angeführte Bewegung "Sauvons le Congo" engagiert. Konkret sei er für die Propaganda der Partei verantwortlich gewesen und habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Am 19. August 2009 habe er mit weiteren Anhängern von Kutino die Büros der Regierungspartei PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie) geplündert und daraufhin vor den Soldaten fliehen müssen. Er sei zu Hause gesucht worden; sein Vater sei seinetwegen misshandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei Nachbarn mit den Kindern verstecken können; bzw. die Soldaten hätten auch die Beschwerdeführerin nach ihrem Mann gefragt. Der Pastor der Kirche habe die Beschwerdeführerin und die Kinder zum Beschwerdeführer in dessen Versteck begleitet und ihnen bei der Ausreise nach Brazzaville geholfen. Zwei ihrer Kinder - den zweit- und den drittältesten Sohn - hätten sie in Kinshasa zurücklassen müssen, da diese beiden im Zeitpunkt der Flucht nicht zu Hause gewesen seien und man auch später keine Gelegenheit mehr gehabt habe, sie aufzufinden. Der Vater des Beschwerdeführers sei kurze Zeit später aufgrund der erlittenen Misshandlungen gestorben; auch die Mutter des Beschwerdeführers sei, aus Kummer, gestorben. Nachdem sie erfahren hätten, dass sie auch in Brazzaville gesucht würden und eine Auslieferung von dort hätte drohen können, seien sie mit Hilfe eines Schleppers per Flug nach Frankreich und von dort in die Schweiz weitergereist. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten: eine Todesbescheinigung vom (...) 2009 betreffend den Vater des Beschwerdeführers, einen Mitgliederausweis des Beschwerdeführers bei der christlichen Gemeinschaft "Armée de Victoire" (ausgestellt am (...) 2006), ein Foto mit vier Männern, welche später an einer Demonstration ums Leben gekommen seien. Ferner wurden zwei Verlustbestätigungen des Einwohneramts der Gemeinde G._______/Kinshasa betreffend Wählerausweise resp. medizinische Bescheinigungen des Beschwerdeführers und seiner Frau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), datierend vom (...) 2010, zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 - den Beschwerdeführenden eröffnet am 20. Juni 2012 - lehnte das BFM deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermöchten, und bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die genaue Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2012 focht der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme. Ferner wurde der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung finanzieller Unterstützung durch die Gemeinde H._______ vom 5. Juli 2012 beigelegt. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sich die Beschwerdeführenden als asylsuchende Personen bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2012 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch hielt es fest, dass die Altersangaben der Kinder nicht belegt seien. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Rechtsvertreter nahm mit Schreiben vom 29. August 2012 Stellung zur Vernehmlassung des BFM und monierte, das BFM habe hinsichtlich des Alters der Kinder nicht ausgeführt, welche Konsequenzen aus dieser Beurteilung zu ziehen seien. Obwohl die Vorinstanz der Frage des Alters entscheidwesentliche Bedeutung beimesse, habe sie es unterlassen, diesbezüglich Abklärungen zu treffen. Damit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig abgeklärt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubhaft. So seien die Beschwerdeführenden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin Ende August 2009 nach Brazzaville geflohen, während deren ältester Sohn C._______ sinngemäss angegeben habe, erst Anfang April 2010 ausgereist zu sein. Ebenso sei die Ausreise im August 2009 kaum zu vereinbaren mit dem Ausstellungsdatum der Verlustbestätigungen (Datum: (...) 2010), zumal daraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin persönlich bei den Einwohnerbehörden vorgesprochen hätten und die hierzu angeführte Erklärung des Beschwerdeführers, diese Dokumente seien vom Schlepper besorgt worden, nicht zu überzeugen vermöge. Sodann habe die Beschwerdeführerin die Vorfälle, die sich unmittelbar nach den Ausschreitungen anlässlich der vom Beschwerdeführer organisierten Demonstration ereignet haben sollen, in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich geschildert. So habe die Beschwerdeführerin sich der einen Version zufolge sofort versteckt, während anderen Aussagen gemäss Soldaten sie nach ihrem Mann befragt hätten. Die Darstellungen, wie viele der Kinder in der fraglichen Nacht zu Hause gewesen seien, seien ungereimt; es sei zudem auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin während der Fahndung mit den Kindern bei ihren Nachbarn versteckt gehalten hätte, wo doch dieser Ort kaum als Versteck geeignet gewesen wäre. Weiter seien gestützt auf die Abklärungen des amtsinternen Länderanalysten im Internet keine Medienberichte über die vom Beschwerdeführer geschilderte gewaltsame Kundgebung vom 19. August 2009 in Kinshasa zu finden. Dies lasse darauf schliessen, dass es sich um eine konstruierte Asylbegründung handle. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der religiösen Gemeinschaft "Armée de la Victoire" und zu seiner Funktion als [spezielle Funktion] seien schliesslich ebenfalls unglaubhaft, da er an der Anhörung beispielsweise keinen Bibelspruch habe rezitieren können und bei der Ansicht von Portraitfotos von Exponenten der "Armée de Victoire" mit einer Ausnahme deren Namen und Funktion nicht habe nennen können. Dem Mitgliederausweis bei der "Armée de la Victoire" sei im Übrigen kein Beweiswert zuzuerkennen, da es sich hier nicht um ein offizielles Dokument handle und somit eine Ausstellung gegen Bezahlung oder aus Gefälligkeit jederzeit möglich gewesen wäre.
E. 6.1 Vorab ist die formelle und verfahrensrechtliche Rüge zu prüfen, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt erstellt habe und insbesondere zu Unrecht auf die Aussagen des ältesten Sohnes der Beschwerdeführenden abgestellt habe, ohne dass die aktenkundig [gemachten Probleme] des Sohnes seriös abgeklärt worden wären (vgl. Beschwerde S. 4). Die Vorinstanz zog die Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführenden insbesondere im Zusammenhang damit bei, dass dessen - freilich nur sinngemäss vorliegenden - Angaben zum Zeitpunkt, wann man Kinshasa verlassen habe, mit den Aussagen seiner Eltern in Widerspruch stünden. Demgegenüber haben beide Beschwerdeführenden in den Anhörungen wiederholt zu Protokoll gegeben, der älteste Sohn habe [Probleme] (vgl. A3/11 S. 6; A4/10 S. 5, 6; A10/14 S. 10; A11/8 S. 3, 4; A22/9 S. 6; A23/8 S. 2). Auch eine Durchsicht der Befragungsprotokolle des bei den Befragungen (...) bzw. (...)-jährigen Sohnes lässt in der Tat Zweifel daran zu, dass er präzise und verwertbare Aussagen gemacht habe. Seinen Angaben zufolge habe er nur wenige Jahre die Schule besucht und sich danach mit anderen Jugendlichen ohne Schulbesuch und ohne Arbeit in Kinshasa die Zeit vertrieben (A5/9 S. 2, 4; A12/7 S. 2 f.; A24/7 S. 2, 5), seine Schilderungen zu den angeblichen Reiseumständen sind widersprüchlich und eher wirr (vgl. A5/9 S. 5 f.; A12/7 S. 4); auch über einfachste Sachverhalte wie beispielsweise seine Verwandten wusste er keine Angaben zu machen (A24/7 S. 3). Nach Einschätzung des Gerichts lassen sich aus den Aussagen des Sohnes - im Vergleich zu den Schilderungen seiner Eltern - keine entscheidrelevanten Ungereimtheiten ableiten und begründen. Dies betrifft indessen lediglich eine - eher untergeordnete - Erwägung der Vorinstanz im Rahmen der gesamten, ausführlichen Glaubhaftigkeitsprüfung, auf die nachfolgend zurückzukommen sein wird. Im Übrigen ist es als sachgerecht zu bewerten, dass das Asylgesuch des - mittlerweile volljährig gewordenen - Sohnes gemeinsam mit jenem seiner Eltern und Geschwister behandelt worden ist. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus den skizzierten Überlegungen drängt sich nicht auf, und nach dem Gesagten kann die Frage vorliegend letztlich offen bleiben, ob der Sohn der Beschwerdeführenden tatsächlich [Probleme hat]. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden eine ergänzenden Anhörung durchgeführt hat, um offene Fragen zu klären (vgl. A22/9 und A23/8), und des weiteren Abklärungen des internen Länderanalysedienstes veranlasst hat, um die geltend gemachte angebliche Demonstration und Plünderung des PPRD-Büros im August 2009 zu verifizieren. Der geltend gemachte Sachverhalt wurde mit diesem Vorgehen in rechtsgenüglicher Art abgeklärt, die nicht zu beanstanden ist.
E. 6.2 Im Rahmen der Replik wurde zudem gerügt, das Alter der Kinder sei trotz dessen entscheidrelevanter Bedeutung nicht abgeklärt worden. Das BFM hält in seiner Vernehmlassung zwar fest, dass die Kindesalter nicht belegt seien, indessen räumt es diesem Aspekt - anders als dies der Rechtsvertreter in seiner Replik auffassen will - keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Auf diesen Aspekt ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, da diesem bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhalts keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt.
E. 6.3 Mit seinen Erwägungen hat sich das BFM somit zu Recht auf die erheblichen Vorbringen bzw. wesentlichen Argumente beschränkt, welche für die vorliegende Entscheidbegründung erforderlich waren. Somit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Die bestehende Aktenlage bietet damit eine genügende Entscheidgrundlage. Der angefochtenen Verfügung sind demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt.
E. 7 Im Folgenden prüft das Bundesverwaltungsgericht die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden auf deren Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, durch ihre Zugehörigkeit zur Kirche "Armée de Victoire" und zur Bewegung "Sauvons le Congo" seien sie in Kinshasa Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Es ist somit der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres religiösen und politischen Profils begründete Furcht vor Verfolgung durch die kongolesischen Sicherheitskräfte haben müssen. Bei der Kirche "Armée de Victoire" handelt es sich um eine der grössten Freikirchen (eglises de réveil) in Kinshasa, die aufgrund der dortigen wirtschaftlichen und sozialen Misere eine grosse Anhängerschaft in der Bevölkerung zählt. Fernando Kutino ist der Gründer und Vorsteher dieser Kirche. Im Mai 2003 gründete er die religiös-politische Bewegung "Sauvons le Congo". Aufgrund verschiedener regierungskritischer Reden in der Öffentlichkeit wurde Fernando Kutino im Mai 2006 verhaftet und am 2. Oktober 2008 zu zehn Jahren Gefängnishaft verurteilt. Das gegen dieses Urteil ergriffene Rechtsmittel wurde am 23. Juli 2009 durch das militärische Obergericht abgelehnt und der Entscheid der Vorinstanz bestätigt. Kutino musste nach einem Herzanfall im September 2013 in Kinshasa hospitalisiert werden; er befindet sich aber weiterhin in Haft. Eine Auswertung vorliegender Lageberichte zur Situation von Anhängern der "Eglise Armée de Victoire" oder von "Sauvons le Congo" ergibt keine Hinweise auf eine mögliche Diskriminierung oder Verfolgung dieser religiös-politischen Gruppierung. Gemäss der Nichtregierungsorgani-sation Freedom House seien in den vergangenen Jahren keine Fälle von religiösen Diskriminierungen bekannt geworden, obwohl gewisse Kirchenführer sich politisch engagiert hätten und deswegen staatlich verfolgt worden seien (vgl. Freedom House, Countries at the Crossroads 2012 - Democratic Republic of the Congo, September 2012, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/DR%20Congo%20FINAL_0.pdf, S. 10 der PDF-Version, abgerufen am 29.10.2013). Vor diesem Hintergrund und nach eingehender Prüfung der Akten sind die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit dem BFM als überwiegend unglaubhaft zu bezeichnen. Dass die Beschwerdeführenden Christen bzw. Mitglieder der christlichen Freikirche "Armée de Victoire" sind, erweist sich zwar als überwiegend glaubhaft, indessen sind - wie nachfolgend aufgezeigt - beachtliche Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungserlebnissen anzubringen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, Gläubige der christlichen Gemeinschaft "Eglise Armée de Victoire" zu sein. In den Befragungsprotokollen des Beschwerdeführers kommt vielerorts zum Ausdruck, dass er sich aktiv am kirchlichen Geschehen beteiligt habe. Entsprechend kann er verschiedene bedeutende Persönlichkeiten dieser Kirche nennen sowie wichtige religiöse Örtlichkeiten korrekt angeben (vgl. A3/11 S. 6; A10/14 S. 4 Q25 ff.). Angesichts der gesamten Kenntnisse über die Kirche ist - zumindest hinsichtlich des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass dieser tatsächlich aktiv am Kirchenleben teilnahm. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Protokollaussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als [spezielle Funktion] unglaubhaft sind. Seine Ausführungen zu den hierzu gestellten Fragen fielen äusserst knapp und entsprechend unsubstantiiert aus; ferner war er auf Anfrage nicht in der Lage, seinen Lieblingsvers der Bibel, den Psalm 1, zu zitieren (vgl. A22/9 S. 3 F11 ff.). Gegen die vom BFM vorgehaltene Unkenntnis christlicher Gebete wurde in der Beschwerde eingewendet, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Befragungsstils blockiert und nervös gewesen (vgl. Beschwerde S. 11). Dies vermag nicht zu überzeugen; dass sodann der Beschwerdeführer immerhin die anschliessenden Fragen zu exponierten Persönlichkeiten der "Armée de la Victoire" habe beantworten können (Beschwerde S. 12), trifft nicht zu (vgl. vielmehr A 22/9 S. 5). Sodann gab der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung an, seit 2002 Mitglied dieser Kirche zu sein und seit 2008 bis zu seiner Ausreise als [spezielle Funktion] tätig gewesen zu sein (vgl. A22/9 S. 2f. F9 und F17). Dagegen führte er an der vorgängigen Hauptanhörung aus, seit 1999, 2000 oder 2001 bei der Kirche zu sein und seit 2004 als [spezielle Funktion] zu amtieren (A10/14 S. 4 Q24 ff.). Dies kam auch an der ersten summarischen Befragung zum Ausdruck, als er anführte, er habe sich während eines Überfalls im Mai 2006 als [spezielle Funktion] in der Kirche aufgehalten (vgl. A3/11 S. 6). Der Rechtsvertreter hält diesem vom BFM vorgehaltenen Widerspruch entgegen, dass aus heutiger Sicht des Beschwerdeführers nicht eruiert werden könne, wie seine Antwort, er sei seit 2004 als (spezielle Funktion) tätig, habe zustande kommen können (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Jedenfalls sei seine Angabe in der ergänzenden Anhörung korrekt, wo er zu Protokoll gab, seit 2008 während eines Jahres als [spezielle Funktion] geamtet zu haben. Diese Erklärungsversuche sind nicht stichhaltig, zumal aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verständigungsprobleme oder Protokollierungsschwierigkeiten bei den Befragungen hervorgehen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden innerhalb ihrer Kirche eine exponierte Stellung eingenommen hätten, weshalb sie aufgrund ihres Glaubensprofils keine begründete Verfolgung zu befürchten haben. Wegen einfacher Zugehörigkeit zur Kirche "Armée de Victoire" droht einer Person keine politische Verfolgungsgefahr (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2009, Aktenzeichen 21 B 08.30156, Rz. 38).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Jahr 2006 erstmals Probleme mit den kongolesischen Sicherheitskräften gehabt und habe sich seit der darauffolgenden Inhaftierung von Fernando Kutino für dessen Freilassung eingesetzt; zudem habe er sich in der politischen Bewegung "Sauvons le Congo" engagiert. Im August 2009 habe er in Kinshasa eine Demonstration sowohl organisiert als auch physisch angeführt, die mit der Plünderung und Verwüstung der Büros der Regierungspartei PPRD geendet habe. Daraufhin sei er als Drahtzieher dieser Aktion verfolgt worden, weshalb er zusammen mit seiner Familie die Flucht ergriffen habe. Motiv des Protestumzuges im August 2009 sei seinen Angaben zufolge die Erhöhung der Haftstrafe gegenüber Kutino von 10 auf 20 Jahre gewesen, welche im Juli oder August 2009 angeordnet worden sei (vgl. A3/11 S. 6; A10/14 S. 6 Q47 ff.). Gemäss Medienberichten erging im Juli 2009 in der Tat ein Urteil im Strafverfahren gegen Kutino, indessen handelte es sich hierbei um die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz (vgl. Le Potentiel Online, RDC: Libération Querellée des "Prisonniers Politiques" Kutino [10 ans de prison], Chalupa [4 ans] et Diomi [procès en cours], 12. September 2013, http://lepotentielonline.com/site2/index.php?option=com_content&view = article&id=2676:rdc-liberation-querellee-des-prisonniers-politiques-kutino-10-ans-de-prison-chalupa-4-ans-et-diomi-proces-en-cours&catid =90: online-depeches&Itemid=513&lang=en, abgerufen am 13.11.2013; Nou-veau Congo, La Condamnation de Kutino Fernando à 10 ans de prison confirmée par la Haute Cour militaire, 25. Juli 2009, http://nouveaucongo.blogvie.com/2009/07/25/la-condamnation-de-kutino-fernando-a-10-ans-de-prison-confirmee-par-la-haute-cour-militaire; abgerufen am 12.11.2013). Demnach wurde offenkundig nicht, wie dies der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, eine Verdoppelung der Haftstrafe auf 20 Jahre angeordnet. Dass der Beschwerdeführer im angeblich zentralen Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen keine präzisen Angaben machen kann, weckt erhebliche Zweifel an seiner angeblichen Rolle als Drahtzieher der Protestaktion sowie am fraglichen Ereignis selbst. Eine Person, die sich auf politischer Ebene tatsächlich im beschriebenen Ausmass für die Freilassung von Kutino eingesetzt hätte, wäre mit Sicherheit besser informiert gewesen über das Schicksal des Inhaftierten. Zudem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorbereitungshandlungen der geplanten Aktion äusserst knapp und oberflächlich und erwecken zusätzliche Zweifel am fraglichen Vorbringen (vgl. A10/14 S. 6f. Q46 ff. und Q52 ff.). Schliesslich lässt sich schwer erklären, weshalb die angeblich grossräumige behördliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer (vgl. A3/11 S. 7; A10/14 S. 7 f. Q54 und 69) gemäss Aktenlage keine Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien fand. In den öffentlich zugänglichen Quellen sowie in den Verfahrensakten sind auch keinerlei Hinweise vorhanden, die auf einen allfälligen Widerstand seitens der Glaubensgemeinschaft gegen die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen liessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist nicht von einer politischen Exponierung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb sich auch auf politischer Ebene keine begründete Furcht vor Verfolgung feststellen lässt.
E. 7.4 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf verschiedene Ungereimtheiten hinsichtlich der Ereignisse, die angeblich auf die Protestaktion gefolgt seien, hinzuweisen. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin weisen mehrere massive Widersprüche auf. Namentlich schilderte sie widersprüchlich, sie habe sich mit den Kindern bei Nachbarn verstecken können, beziehungsweise sie sei von den Soldaten nach ihrem Mann befragt worden (vgl. A4/10 S. 5, A11/8 S. 3 f., A23/8 S. 3). Die Angaben, wie viele der Kinder bei der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen seien, fielen ebenfalls widersprüchlich aus, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Die Erklärung, mit dem Ausdruck "alle Kinder" habe die Beschwerdeführerin vielmehr "alle ausser den Ältesten" gemeint (Beschwerde S. 10 f.), überzeugt wiederum nicht. Kaum plausibel fielen schliesslich die Darstellungen aus, dass zwei der Kinder, trotz der angeblich bestehenden Gefahr, nach draussen zum Spielen gegangen seien, weshalb man sie dann bei der Flucht nicht habe mitnehmen können (vgl. A23/8 S. 2 f., 6, 7). Das BFM hatte in der angefochtenen Verfügung unter anderem in Erwägung gezogen, dass die Kundgebung vom 19. August 2009 in einem Aussenviertel von Kinshasa in den Medien keinerlei Aufmerksamkeit gefunden habe, was dafür spreche, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handle. In der Beschwerde wird diese Einschätzung als unrichtig bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 4) und ausgeführt, die Situation hinsichtlich der freien Medienberichterstattung in Kongo lasse sich keineswegs mit derjenigen in Europa vergleichen. Berichtet werde auf willkürliche Weise und man orientiere sich dabei an den politischen Interessen der aktuellen Machthaber, weshalb eine Internetrecherche zu der betreffenden Kundgebung ins Leere stosse. Zwar ist dem Rechtsvertreter Recht zu geben, dass nicht alleine aufgrund der fehlenden Medienberichterstattung auf die Unglaubhaftigkeit eines Ereignisses geschlossen werden könne. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch bereits mehrere Indizien, welche den asylrelevanten Sachverhalt als überwiegend unglaubhaft erscheinen lassen. Dass die Demonstration in den Medien keinen Niederschlag gefunden hatte, dient zwar alleine möglicherweise nicht als Unglaubhaftigkeitselement, indessen kann dieser Umstand jedenfalls unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage eine bestehende Unglaubhaftigkeitsvermutung - so auch vorliegend - bestärken.
E. 7.5 Zu den vom BFM als nicht beweiskräftig bezeichneten Verlustbestätigungen hielt der Rechtsvertreter entgegen, Zahlungen von Schmiergeldern zur Erlangung von amtlichen Dokumenten seien in Kongo weit verbreitet (vgl. Beschwerde S. 10). Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass die Beschwerdeführenden sich durch Zahlung von Schmiergeldern durch den Schlepper hätten vertreten lassen können. Auch hinsichtlich dieses Arguments ist darauf hinzuweisen, dass zwar alleine gestützt auf die vom BFM als beweisuntauglich bezeichneten Verlustbestätigungen nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden kann, indessen kann eine solche Tatsache sich - wie vorliegend - in ein Gesamtbild von Ungereimtheiten und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Überlegungen einfügen.
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass aufgrund der oben im Einzelnen aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Beweismassstab der Glaubhaftmachung unrichtig angewendet (Beschwerde S. 5 ff.), erweist sich als unbegründet. Auch die Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen sodann den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen.
E. 7.7 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG und keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und die Asylgesuche zu Recht abgewiesen.
E. 8 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Dabei ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 9.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.3.2 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. In Kinshasa besteht namentlich ein von kriminellen Jugendbanden ausgehendes Sicherheitsproblem. Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (vgl. mit weiteren Hinweisen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1404/2014 vom 3. April 2014, E. 7.3). Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht kann indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3; D-1465/2014 vom 25.3.2014 E. 8.4.1.; E-1148/2012 vom 10. März 2013 E. 7.2.1; E 745/2014 vom 7. März 2014 E. 4.3.1; D-1376/2013 vom 17. Januar 2014 E. 7.4.1).
E. 9.3.3 Zwar stammen die Beschwerdeführenden aus Kinshasa, da sich unter ihnen aber zwei minderjährige Kinder befinden und das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3, je m.w.H.), ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend grosse Zurückhaltung angebracht. Als Eltern von zwei im Zeitpunkt des Urteils minderjährigen Kindern sowie von zwei weiteren minderjährigen Jugendlichen (I._______, geboren [...], und J._______, geboren ([...]), die sie in Kinshasa zurück gelassen hatten (vgl. A3/11 S. 3; A4/10 S. 3), gehören die Beschwerdeführenden offenkundig einer Risikogruppe beziehungsweise einer besonders verletzlichen Personengruppe an. Was die fragile Situation des ältesten Sohnes der Beschwerdeführenden betrifft, wurde oben (Erw. 6.1) darauf Bezug genommen, und es erscheint sachgerecht, den allfälligen Wegweisungsvollzug des ältesten Sohnes gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern zu prüfen, obwohl er in der Zwischenzeit volljährig geworden ist. Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten Wohnsitz in Kinshasa. Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss Aktenlage als (...) (vgl. A3/11 S. 2; A10/14 S. 3 Q11; A23/8 S. 5 F34). Die Beschwerdeführerin sei ausgebildete (...). Indessen habe sie den erlernten Beruf aufgrund der schlechten Wirtschaftslage nie ausüben können und habe stattdessen als [Verkäuferin] gearbeitet (vgl. A4/10 S. 2; A11/8 S. 2 Q4). Die Beschwerdeführerin gab an der Anhörung sodann auch zu Protokoll, dass sie und ihre Familie arm seien und nichts besässen (Vgl. A23/8 S. 4 F31). Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, die Beschwerdeführenden hätten in Kinshasa einer sozial bevorzugten, begüterten Schicht angehört. Ferner verfügen die Beschwerdeführenden im Heimatland zwar über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Geschwister beider Beschwerdeführenden, Cousins des Beschwerdeführers, die Mutter der Beschwerdeführerin; vgl. A3/11 S. 3, A4/10 S. 3), indessen lebt nur ein Teil dieser Verwandten in Kinshasa, die anderen leben in K._______ (vgl. A23/8 S. 4). Die Eltern des Beschwerdeführers, mit welchen die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise zusammenlebten, sind gemäss Aktenlage inzwischen verstorben (vgl. die Todesbestätigung betreffend den Vater des Beschwerdeführers sowie die übereinstimmenden Aussagen, auch die Mutter des Beschwerdeführers sei gestorben, A3/11 S. 7, A10/14 S. 9, 12, A4/10 S. 6). Ferner darf zwar angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Religionsgemeinschaft eine gewisse Stütze finden könnten; andererseits wurde die angeblich exponierte Stellung des Beschwerdeführers im Rahmen der "Eglise Armée de la Victoire" nicht glaubhaft (vgl. oben E. 7.2). Aufgrund dieser Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden in Kinshasa zwar über ein gewisses Beziehungsnetz verfügen, dass dessen Tragfähigkeit zugunsten einer nicht begüterten Familie mit vier minderjährigen Kindern indessen begrenzt sein dürfte. Was die beiden minderjährigen Kinder betrifft, die sich - seit nunmehr vier Jahren - mit ihren Eltern in der Schweiz befinden, sind diese heute (...) und (...) Jahre alt, und eine Rückkehr in eine ungesicherte soziale Situation in Kinshasa würde sich für sie ohne Zweifel in gravierender Weise auswirken.
E. 9.3.4 Bei dieser Sachlage stellt sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kongo (Kinshasa) - entsprechend der vorstehend dargelegten Praxis - entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar dar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt; Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, liegen nicht vor.
E. 9.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Somit sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Juni 2012 aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Obsiegen aus - sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht; auf die Einholung kann indessen verzichtet werden, da der Aufwand für die Einreichung der 13-seitigen Beschwerdeschrift sowie der Replikschrift sich aufgrund der Akten zuverlässig einschätzen lässt, und der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Stundenansatz (Fr. 280.-) dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist. Den Beschwerdeführenden ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. Fr. 1'060.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
- Den Beschwerdeführenden werden die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'060.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3816/2012 Urteil vom 17. Juni 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), alle Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimatstadt Kinshasa eigenen Angaben zufolge am 21. resp. 22. August 2009 per Schiff nach Brazzaville und gelangten von dort aus auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 15. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe Asylgesuche stellten. Am 20. April 2010 fand eine summarische Befragung der Beschwerdeführenden zu ihrer Person und ihren Ausreisegründen statt. Am 11. Mai 2010 folgte eine einlässliche Anhörung. Die Beschwerdeführenden wurden mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 17. Mai 2010 dem Kanton F._______ zugeteilt. Am 4. Juni 2012 fand eine ergänzende Anhörung statt. Anlässlich der mündlichen Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei ungefähr seit dem Jahr 2000 bzw. 2002 Mitglied der Église de l'Armée de Victoire und seit 2004 bzw. 2008 [spezielle Funktion] dieser Kirche in Kinshasa gewesen. Im Mai 2006 habe er erlebt, wie Polizisten, bewaffnet mit elektrischen Schlagstöcken, seine Kirche gestürmt hätten. Es sei zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen. Er und weitere Personen seien verletzt ins Spital gebracht worden, während andere verhaftet worden seien. Darunter habe sich auch der Vorsteher und Gründer der Kirche, Erzbischof Fernando Kutino, befunden, der zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin begonnen, sich politisch für die Freilassung von Kutino einzusetzen, und habe sich für die von Kutino angeführte Bewegung "Sauvons le Congo" engagiert. Konkret sei er für die Propaganda der Partei verantwortlich gewesen und habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Am 19. August 2009 habe er mit weiteren Anhängern von Kutino die Büros der Regierungspartei PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie) geplündert und daraufhin vor den Soldaten fliehen müssen. Er sei zu Hause gesucht worden; sein Vater sei seinetwegen misshandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei Nachbarn mit den Kindern verstecken können; bzw. die Soldaten hätten auch die Beschwerdeführerin nach ihrem Mann gefragt. Der Pastor der Kirche habe die Beschwerdeführerin und die Kinder zum Beschwerdeführer in dessen Versteck begleitet und ihnen bei der Ausreise nach Brazzaville geholfen. Zwei ihrer Kinder - den zweit- und den drittältesten Sohn - hätten sie in Kinshasa zurücklassen müssen, da diese beiden im Zeitpunkt der Flucht nicht zu Hause gewesen seien und man auch später keine Gelegenheit mehr gehabt habe, sie aufzufinden. Der Vater des Beschwerdeführers sei kurze Zeit später aufgrund der erlittenen Misshandlungen gestorben; auch die Mutter des Beschwerdeführers sei, aus Kummer, gestorben. Nachdem sie erfahren hätten, dass sie auch in Brazzaville gesucht würden und eine Auslieferung von dort hätte drohen können, seien sie mit Hilfe eines Schleppers per Flug nach Frankreich und von dort in die Schweiz weitergereist. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten: eine Todesbescheinigung vom (...) 2009 betreffend den Vater des Beschwerdeführers, einen Mitgliederausweis des Beschwerdeführers bei der christlichen Gemeinschaft "Armée de Victoire" (ausgestellt am (...) 2006), ein Foto mit vier Männern, welche später an einer Demonstration ums Leben gekommen seien. Ferner wurden zwei Verlustbestätigungen des Einwohneramts der Gemeinde G._______/Kinshasa betreffend Wählerausweise resp. medizinische Bescheinigungen des Beschwerdeführers und seiner Frau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), datierend vom (...) 2010, zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 - den Beschwerdeführenden eröffnet am 20. Juni 2012 - lehnte das BFM deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermöchten, und bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die genaue Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2012 focht der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme. Ferner wurde der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung finanzieller Unterstützung durch die Gemeinde H._______ vom 5. Juli 2012 beigelegt. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sich die Beschwerdeführenden als asylsuchende Personen bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2012 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch hielt es fest, dass die Altersangaben der Kinder nicht belegt seien. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Rechtsvertreter nahm mit Schreiben vom 29. August 2012 Stellung zur Vernehmlassung des BFM und monierte, das BFM habe hinsichtlich des Alters der Kinder nicht ausgeführt, welche Konsequenzen aus dieser Beurteilung zu ziehen seien. Obwohl die Vorinstanz der Frage des Alters entscheidwesentliche Bedeutung beimesse, habe sie es unterlassen, diesbezüglich Abklärungen zu treffen. Damit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubhaft. So seien die Beschwerdeführenden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin Ende August 2009 nach Brazzaville geflohen, während deren ältester Sohn C._______ sinngemäss angegeben habe, erst Anfang April 2010 ausgereist zu sein. Ebenso sei die Ausreise im August 2009 kaum zu vereinbaren mit dem Ausstellungsdatum der Verlustbestätigungen (Datum: (...) 2010), zumal daraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin persönlich bei den Einwohnerbehörden vorgesprochen hätten und die hierzu angeführte Erklärung des Beschwerdeführers, diese Dokumente seien vom Schlepper besorgt worden, nicht zu überzeugen vermöge. Sodann habe die Beschwerdeführerin die Vorfälle, die sich unmittelbar nach den Ausschreitungen anlässlich der vom Beschwerdeführer organisierten Demonstration ereignet haben sollen, in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich geschildert. So habe die Beschwerdeführerin sich der einen Version zufolge sofort versteckt, während anderen Aussagen gemäss Soldaten sie nach ihrem Mann befragt hätten. Die Darstellungen, wie viele der Kinder in der fraglichen Nacht zu Hause gewesen seien, seien ungereimt; es sei zudem auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin während der Fahndung mit den Kindern bei ihren Nachbarn versteckt gehalten hätte, wo doch dieser Ort kaum als Versteck geeignet gewesen wäre. Weiter seien gestützt auf die Abklärungen des amtsinternen Länderanalysten im Internet keine Medienberichte über die vom Beschwerdeführer geschilderte gewaltsame Kundgebung vom 19. August 2009 in Kinshasa zu finden. Dies lasse darauf schliessen, dass es sich um eine konstruierte Asylbegründung handle. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der religiösen Gemeinschaft "Armée de la Victoire" und zu seiner Funktion als [spezielle Funktion] seien schliesslich ebenfalls unglaubhaft, da er an der Anhörung beispielsweise keinen Bibelspruch habe rezitieren können und bei der Ansicht von Portraitfotos von Exponenten der "Armée de Victoire" mit einer Ausnahme deren Namen und Funktion nicht habe nennen können. Dem Mitgliederausweis bei der "Armée de la Victoire" sei im Übrigen kein Beweiswert zuzuerkennen, da es sich hier nicht um ein offizielles Dokument handle und somit eine Ausstellung gegen Bezahlung oder aus Gefälligkeit jederzeit möglich gewesen wäre. 6. 6.1 Vorab ist die formelle und verfahrensrechtliche Rüge zu prüfen, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt erstellt habe und insbesondere zu Unrecht auf die Aussagen des ältesten Sohnes der Beschwerdeführenden abgestellt habe, ohne dass die aktenkundig [gemachten Probleme] des Sohnes seriös abgeklärt worden wären (vgl. Beschwerde S. 4). Die Vorinstanz zog die Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführenden insbesondere im Zusammenhang damit bei, dass dessen - freilich nur sinngemäss vorliegenden - Angaben zum Zeitpunkt, wann man Kinshasa verlassen habe, mit den Aussagen seiner Eltern in Widerspruch stünden. Demgegenüber haben beide Beschwerdeführenden in den Anhörungen wiederholt zu Protokoll gegeben, der älteste Sohn habe [Probleme] (vgl. A3/11 S. 6; A4/10 S. 5, 6; A10/14 S. 10; A11/8 S. 3, 4; A22/9 S. 6; A23/8 S. 2). Auch eine Durchsicht der Befragungsprotokolle des bei den Befragungen (...) bzw. (...)-jährigen Sohnes lässt in der Tat Zweifel daran zu, dass er präzise und verwertbare Aussagen gemacht habe. Seinen Angaben zufolge habe er nur wenige Jahre die Schule besucht und sich danach mit anderen Jugendlichen ohne Schulbesuch und ohne Arbeit in Kinshasa die Zeit vertrieben (A5/9 S. 2, 4; A12/7 S. 2 f.; A24/7 S. 2, 5), seine Schilderungen zu den angeblichen Reiseumständen sind widersprüchlich und eher wirr (vgl. A5/9 S. 5 f.; A12/7 S. 4); auch über einfachste Sachverhalte wie beispielsweise seine Verwandten wusste er keine Angaben zu machen (A24/7 S. 3). Nach Einschätzung des Gerichts lassen sich aus den Aussagen des Sohnes - im Vergleich zu den Schilderungen seiner Eltern - keine entscheidrelevanten Ungereimtheiten ableiten und begründen. Dies betrifft indessen lediglich eine - eher untergeordnete - Erwägung der Vorinstanz im Rahmen der gesamten, ausführlichen Glaubhaftigkeitsprüfung, auf die nachfolgend zurückzukommen sein wird. Im Übrigen ist es als sachgerecht zu bewerten, dass das Asylgesuch des - mittlerweile volljährig gewordenen - Sohnes gemeinsam mit jenem seiner Eltern und Geschwister behandelt worden ist. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus den skizzierten Überlegungen drängt sich nicht auf, und nach dem Gesagten kann die Frage vorliegend letztlich offen bleiben, ob der Sohn der Beschwerdeführenden tatsächlich [Probleme hat]. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden eine ergänzenden Anhörung durchgeführt hat, um offene Fragen zu klären (vgl. A22/9 und A23/8), und des weiteren Abklärungen des internen Länderanalysedienstes veranlasst hat, um die geltend gemachte angebliche Demonstration und Plünderung des PPRD-Büros im August 2009 zu verifizieren. Der geltend gemachte Sachverhalt wurde mit diesem Vorgehen in rechtsgenüglicher Art abgeklärt, die nicht zu beanstanden ist. 6.2 Im Rahmen der Replik wurde zudem gerügt, das Alter der Kinder sei trotz dessen entscheidrelevanter Bedeutung nicht abgeklärt worden. Das BFM hält in seiner Vernehmlassung zwar fest, dass die Kindesalter nicht belegt seien, indessen räumt es diesem Aspekt - anders als dies der Rechtsvertreter in seiner Replik auffassen will - keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Auf diesen Aspekt ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, da diesem bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhalts keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. 6.3 Mit seinen Erwägungen hat sich das BFM somit zu Recht auf die erheblichen Vorbringen bzw. wesentlichen Argumente beschränkt, welche für die vorliegende Entscheidbegründung erforderlich waren. Somit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Die bestehende Aktenlage bietet damit eine genügende Entscheidgrundlage. Der angefochtenen Verfügung sind demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. 7. Im Folgenden prüft das Bundesverwaltungsgericht die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden auf deren Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, durch ihre Zugehörigkeit zur Kirche "Armée de Victoire" und zur Bewegung "Sauvons le Congo" seien sie in Kinshasa Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Es ist somit der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres religiösen und politischen Profils begründete Furcht vor Verfolgung durch die kongolesischen Sicherheitskräfte haben müssen. Bei der Kirche "Armée de Victoire" handelt es sich um eine der grössten Freikirchen (eglises de réveil) in Kinshasa, die aufgrund der dortigen wirtschaftlichen und sozialen Misere eine grosse Anhängerschaft in der Bevölkerung zählt. Fernando Kutino ist der Gründer und Vorsteher dieser Kirche. Im Mai 2003 gründete er die religiös-politische Bewegung "Sauvons le Congo". Aufgrund verschiedener regierungskritischer Reden in der Öffentlichkeit wurde Fernando Kutino im Mai 2006 verhaftet und am 2. Oktober 2008 zu zehn Jahren Gefängnishaft verurteilt. Das gegen dieses Urteil ergriffene Rechtsmittel wurde am 23. Juli 2009 durch das militärische Obergericht abgelehnt und der Entscheid der Vorinstanz bestätigt. Kutino musste nach einem Herzanfall im September 2013 in Kinshasa hospitalisiert werden; er befindet sich aber weiterhin in Haft. Eine Auswertung vorliegender Lageberichte zur Situation von Anhängern der "Eglise Armée de Victoire" oder von "Sauvons le Congo" ergibt keine Hinweise auf eine mögliche Diskriminierung oder Verfolgung dieser religiös-politischen Gruppierung. Gemäss der Nichtregierungsorgani-sation Freedom House seien in den vergangenen Jahren keine Fälle von religiösen Diskriminierungen bekannt geworden, obwohl gewisse Kirchenführer sich politisch engagiert hätten und deswegen staatlich verfolgt worden seien (vgl. Freedom House, Countries at the Crossroads 2012 - Democratic Republic of the Congo, September 2012, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/DR%20Congo%20FINAL_0.pdf, S. 10 der PDF-Version, abgerufen am 29.10.2013). Vor diesem Hintergrund und nach eingehender Prüfung der Akten sind die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit dem BFM als überwiegend unglaubhaft zu bezeichnen. Dass die Beschwerdeführenden Christen bzw. Mitglieder der christlichen Freikirche "Armée de Victoire" sind, erweist sich zwar als überwiegend glaubhaft, indessen sind - wie nachfolgend aufgezeigt - beachtliche Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungserlebnissen anzubringen. 7.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, Gläubige der christlichen Gemeinschaft "Eglise Armée de Victoire" zu sein. In den Befragungsprotokollen des Beschwerdeführers kommt vielerorts zum Ausdruck, dass er sich aktiv am kirchlichen Geschehen beteiligt habe. Entsprechend kann er verschiedene bedeutende Persönlichkeiten dieser Kirche nennen sowie wichtige religiöse Örtlichkeiten korrekt angeben (vgl. A3/11 S. 6; A10/14 S. 4 Q25 ff.). Angesichts der gesamten Kenntnisse über die Kirche ist - zumindest hinsichtlich des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass dieser tatsächlich aktiv am Kirchenleben teilnahm. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Protokollaussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als [spezielle Funktion] unglaubhaft sind. Seine Ausführungen zu den hierzu gestellten Fragen fielen äusserst knapp und entsprechend unsubstantiiert aus; ferner war er auf Anfrage nicht in der Lage, seinen Lieblingsvers der Bibel, den Psalm 1, zu zitieren (vgl. A22/9 S. 3 F11 ff.). Gegen die vom BFM vorgehaltene Unkenntnis christlicher Gebete wurde in der Beschwerde eingewendet, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Befragungsstils blockiert und nervös gewesen (vgl. Beschwerde S. 11). Dies vermag nicht zu überzeugen; dass sodann der Beschwerdeführer immerhin die anschliessenden Fragen zu exponierten Persönlichkeiten der "Armée de la Victoire" habe beantworten können (Beschwerde S. 12), trifft nicht zu (vgl. vielmehr A 22/9 S. 5). Sodann gab der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung an, seit 2002 Mitglied dieser Kirche zu sein und seit 2008 bis zu seiner Ausreise als [spezielle Funktion] tätig gewesen zu sein (vgl. A22/9 S. 2f. F9 und F17). Dagegen führte er an der vorgängigen Hauptanhörung aus, seit 1999, 2000 oder 2001 bei der Kirche zu sein und seit 2004 als [spezielle Funktion] zu amtieren (A10/14 S. 4 Q24 ff.). Dies kam auch an der ersten summarischen Befragung zum Ausdruck, als er anführte, er habe sich während eines Überfalls im Mai 2006 als [spezielle Funktion] in der Kirche aufgehalten (vgl. A3/11 S. 6). Der Rechtsvertreter hält diesem vom BFM vorgehaltenen Widerspruch entgegen, dass aus heutiger Sicht des Beschwerdeführers nicht eruiert werden könne, wie seine Antwort, er sei seit 2004 als (spezielle Funktion) tätig, habe zustande kommen können (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Jedenfalls sei seine Angabe in der ergänzenden Anhörung korrekt, wo er zu Protokoll gab, seit 2008 während eines Jahres als [spezielle Funktion] geamtet zu haben. Diese Erklärungsversuche sind nicht stichhaltig, zumal aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verständigungsprobleme oder Protokollierungsschwierigkeiten bei den Befragungen hervorgehen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden innerhalb ihrer Kirche eine exponierte Stellung eingenommen hätten, weshalb sie aufgrund ihres Glaubensprofils keine begründete Verfolgung zu befürchten haben. Wegen einfacher Zugehörigkeit zur Kirche "Armée de Victoire" droht einer Person keine politische Verfolgungsgefahr (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2009, Aktenzeichen 21 B 08.30156, Rz. 38). 7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Jahr 2006 erstmals Probleme mit den kongolesischen Sicherheitskräften gehabt und habe sich seit der darauffolgenden Inhaftierung von Fernando Kutino für dessen Freilassung eingesetzt; zudem habe er sich in der politischen Bewegung "Sauvons le Congo" engagiert. Im August 2009 habe er in Kinshasa eine Demonstration sowohl organisiert als auch physisch angeführt, die mit der Plünderung und Verwüstung der Büros der Regierungspartei PPRD geendet habe. Daraufhin sei er als Drahtzieher dieser Aktion verfolgt worden, weshalb er zusammen mit seiner Familie die Flucht ergriffen habe. Motiv des Protestumzuges im August 2009 sei seinen Angaben zufolge die Erhöhung der Haftstrafe gegenüber Kutino von 10 auf 20 Jahre gewesen, welche im Juli oder August 2009 angeordnet worden sei (vgl. A3/11 S. 6; A10/14 S. 6 Q47 ff.). Gemäss Medienberichten erging im Juli 2009 in der Tat ein Urteil im Strafverfahren gegen Kutino, indessen handelte es sich hierbei um die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz (vgl. Le Potentiel Online, RDC: Libération Querellée des "Prisonniers Politiques" Kutino [10 ans de prison], Chalupa [4 ans] et Diomi [procès en cours], 12. September 2013, http://lepotentielonline.com/site2/index.php?option=com_content&view = article&id=2676:rdc-liberation-querellee-des-prisonniers-politiques-kutino-10-ans-de-prison-chalupa-4-ans-et-diomi-proces-en-cours&catid =90: online-depeches&Itemid=513&lang=en, abgerufen am 13.11.2013; Nou-veau Congo, La Condamnation de Kutino Fernando à 10 ans de prison confirmée par la Haute Cour militaire, 25. Juli 2009, http://nouveaucongo.blogvie.com/2009/07/25/la-condamnation-de-kutino-fernando-a-10-ans-de-prison-confirmee-par-la-haute-cour-militaire; abgerufen am 12.11.2013). Demnach wurde offenkundig nicht, wie dies der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, eine Verdoppelung der Haftstrafe auf 20 Jahre angeordnet. Dass der Beschwerdeführer im angeblich zentralen Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen keine präzisen Angaben machen kann, weckt erhebliche Zweifel an seiner angeblichen Rolle als Drahtzieher der Protestaktion sowie am fraglichen Ereignis selbst. Eine Person, die sich auf politischer Ebene tatsächlich im beschriebenen Ausmass für die Freilassung von Kutino eingesetzt hätte, wäre mit Sicherheit besser informiert gewesen über das Schicksal des Inhaftierten. Zudem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorbereitungshandlungen der geplanten Aktion äusserst knapp und oberflächlich und erwecken zusätzliche Zweifel am fraglichen Vorbringen (vgl. A10/14 S. 6f. Q46 ff. und Q52 ff.). Schliesslich lässt sich schwer erklären, weshalb die angeblich grossräumige behördliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer (vgl. A3/11 S. 7; A10/14 S. 7 f. Q54 und 69) gemäss Aktenlage keine Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien fand. In den öffentlich zugänglichen Quellen sowie in den Verfahrensakten sind auch keinerlei Hinweise vorhanden, die auf einen allfälligen Widerstand seitens der Glaubensgemeinschaft gegen die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen liessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist nicht von einer politischen Exponierung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb sich auch auf politischer Ebene keine begründete Furcht vor Verfolgung feststellen lässt. 7.4 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf verschiedene Ungereimtheiten hinsichtlich der Ereignisse, die angeblich auf die Protestaktion gefolgt seien, hinzuweisen. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin weisen mehrere massive Widersprüche auf. Namentlich schilderte sie widersprüchlich, sie habe sich mit den Kindern bei Nachbarn verstecken können, beziehungsweise sie sei von den Soldaten nach ihrem Mann befragt worden (vgl. A4/10 S. 5, A11/8 S. 3 f., A23/8 S. 3). Die Angaben, wie viele der Kinder bei der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen seien, fielen ebenfalls widersprüchlich aus, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Die Erklärung, mit dem Ausdruck "alle Kinder" habe die Beschwerdeführerin vielmehr "alle ausser den Ältesten" gemeint (Beschwerde S. 10 f.), überzeugt wiederum nicht. Kaum plausibel fielen schliesslich die Darstellungen aus, dass zwei der Kinder, trotz der angeblich bestehenden Gefahr, nach draussen zum Spielen gegangen seien, weshalb man sie dann bei der Flucht nicht habe mitnehmen können (vgl. A23/8 S. 2 f., 6, 7). Das BFM hatte in der angefochtenen Verfügung unter anderem in Erwägung gezogen, dass die Kundgebung vom 19. August 2009 in einem Aussenviertel von Kinshasa in den Medien keinerlei Aufmerksamkeit gefunden habe, was dafür spreche, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handle. In der Beschwerde wird diese Einschätzung als unrichtig bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 4) und ausgeführt, die Situation hinsichtlich der freien Medienberichterstattung in Kongo lasse sich keineswegs mit derjenigen in Europa vergleichen. Berichtet werde auf willkürliche Weise und man orientiere sich dabei an den politischen Interessen der aktuellen Machthaber, weshalb eine Internetrecherche zu der betreffenden Kundgebung ins Leere stosse. Zwar ist dem Rechtsvertreter Recht zu geben, dass nicht alleine aufgrund der fehlenden Medienberichterstattung auf die Unglaubhaftigkeit eines Ereignisses geschlossen werden könne. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch bereits mehrere Indizien, welche den asylrelevanten Sachverhalt als überwiegend unglaubhaft erscheinen lassen. Dass die Demonstration in den Medien keinen Niederschlag gefunden hatte, dient zwar alleine möglicherweise nicht als Unglaubhaftigkeitselement, indessen kann dieser Umstand jedenfalls unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage eine bestehende Unglaubhaftigkeitsvermutung - so auch vorliegend - bestärken. 7.5 Zu den vom BFM als nicht beweiskräftig bezeichneten Verlustbestätigungen hielt der Rechtsvertreter entgegen, Zahlungen von Schmiergeldern zur Erlangung von amtlichen Dokumenten seien in Kongo weit verbreitet (vgl. Beschwerde S. 10). Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass die Beschwerdeführenden sich durch Zahlung von Schmiergeldern durch den Schlepper hätten vertreten lassen können. Auch hinsichtlich dieses Arguments ist darauf hinzuweisen, dass zwar alleine gestützt auf die vom BFM als beweisuntauglich bezeichneten Verlustbestätigungen nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden kann, indessen kann eine solche Tatsache sich - wie vorliegend - in ein Gesamtbild von Ungereimtheiten und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Überlegungen einfügen. 7.6 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass aufgrund der oben im Einzelnen aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Beweismassstab der Glaubhaftmachung unrichtig angewendet (Beschwerde S. 5 ff.), erweist sich als unbegründet. Auch die Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen sodann den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen. 7.7 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG und keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und die Asylgesuche zu Recht abgewiesen. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Dabei ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.3.2 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. In Kinshasa besteht namentlich ein von kriminellen Jugendbanden ausgehendes Sicherheitsproblem. Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (vgl. mit weiteren Hinweisen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1404/2014 vom 3. April 2014, E. 7.3). Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht kann indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3; D-1465/2014 vom 25.3.2014 E. 8.4.1.; E-1148/2012 vom 10. März 2013 E. 7.2.1; E 745/2014 vom 7. März 2014 E. 4.3.1; D-1376/2013 vom 17. Januar 2014 E. 7.4.1). 9.3.3 Zwar stammen die Beschwerdeführenden aus Kinshasa, da sich unter ihnen aber zwei minderjährige Kinder befinden und das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3, je m.w.H.), ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend grosse Zurückhaltung angebracht. Als Eltern von zwei im Zeitpunkt des Urteils minderjährigen Kindern sowie von zwei weiteren minderjährigen Jugendlichen (I._______, geboren [...], und J._______, geboren ([...]), die sie in Kinshasa zurück gelassen hatten (vgl. A3/11 S. 3; A4/10 S. 3), gehören die Beschwerdeführenden offenkundig einer Risikogruppe beziehungsweise einer besonders verletzlichen Personengruppe an. Was die fragile Situation des ältesten Sohnes der Beschwerdeführenden betrifft, wurde oben (Erw. 6.1) darauf Bezug genommen, und es erscheint sachgerecht, den allfälligen Wegweisungsvollzug des ältesten Sohnes gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern zu prüfen, obwohl er in der Zwischenzeit volljährig geworden ist. Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten Wohnsitz in Kinshasa. Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss Aktenlage als (...) (vgl. A3/11 S. 2; A10/14 S. 3 Q11; A23/8 S. 5 F34). Die Beschwerdeführerin sei ausgebildete (...). Indessen habe sie den erlernten Beruf aufgrund der schlechten Wirtschaftslage nie ausüben können und habe stattdessen als [Verkäuferin] gearbeitet (vgl. A4/10 S. 2; A11/8 S. 2 Q4). Die Beschwerdeführerin gab an der Anhörung sodann auch zu Protokoll, dass sie und ihre Familie arm seien und nichts besässen (Vgl. A23/8 S. 4 F31). Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, die Beschwerdeführenden hätten in Kinshasa einer sozial bevorzugten, begüterten Schicht angehört. Ferner verfügen die Beschwerdeführenden im Heimatland zwar über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Geschwister beider Beschwerdeführenden, Cousins des Beschwerdeführers, die Mutter der Beschwerdeführerin; vgl. A3/11 S. 3, A4/10 S. 3), indessen lebt nur ein Teil dieser Verwandten in Kinshasa, die anderen leben in K._______ (vgl. A23/8 S. 4). Die Eltern des Beschwerdeführers, mit welchen die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise zusammenlebten, sind gemäss Aktenlage inzwischen verstorben (vgl. die Todesbestätigung betreffend den Vater des Beschwerdeführers sowie die übereinstimmenden Aussagen, auch die Mutter des Beschwerdeführers sei gestorben, A3/11 S. 7, A10/14 S. 9, 12, A4/10 S. 6). Ferner darf zwar angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Religionsgemeinschaft eine gewisse Stütze finden könnten; andererseits wurde die angeblich exponierte Stellung des Beschwerdeführers im Rahmen der "Eglise Armée de la Victoire" nicht glaubhaft (vgl. oben E. 7.2). Aufgrund dieser Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden in Kinshasa zwar über ein gewisses Beziehungsnetz verfügen, dass dessen Tragfähigkeit zugunsten einer nicht begüterten Familie mit vier minderjährigen Kindern indessen begrenzt sein dürfte. Was die beiden minderjährigen Kinder betrifft, die sich - seit nunmehr vier Jahren - mit ihren Eltern in der Schweiz befinden, sind diese heute (...) und (...) Jahre alt, und eine Rückkehr in eine ungesicherte soziale Situation in Kinshasa würde sich für sie ohne Zweifel in gravierender Weise auswirken. 9.3.4 Bei dieser Sachlage stellt sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kongo (Kinshasa) - entsprechend der vorstehend dargelegten Praxis - entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar dar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt; Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, liegen nicht vor. 9.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Somit sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Juni 2012 aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Obsiegen aus - sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht; auf die Einholung kann indessen verzichtet werden, da der Aufwand für die Einreichung der 13-seitigen Beschwerdeschrift sowie der Replikschrift sich aufgrund der Akten zuverlässig einschätzen lässt, und der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Stundenansatz (Fr. 280.-) dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist. Den Beschwerdeführenden ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. Fr. 1'060.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3. Den Beschwerdeführenden werden die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'060.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: