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D-1376/2013

D-1376/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimat­land am 30. Juli 2011 und gelangte über B._______ und ihr unbekannte Länder auf dem Luft­weg an einen ihr unbekannten Ort, von wo aus sie am 1. August 2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste. Hier reichte sie am gleichen Tag ein Asylgesuch ein. Am 8. August 2011 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt. Am 31. August 2011 wurde mit ihr eine länderspezifische und sprachliche Expertise per Telefon durchgeführt und am 16. Dezember 2011 hörte sie das BFM zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus D._______ im E._______, einer Provinz der Demokratischen Republik Kongo (DRC; nachfolgend Kongo), habe zuletzt im Dorf F._______ in der Provinz E._______ gelebt, sei Angehörige der Pfingstgemeinde G._______ und seit dem 2. Februar 2011 verwitwet. Nach ihrer Heirat im Jahr 2001 habe sie D._______ verlassen und sei mit ihrem Ehemann ins Dorf F._______, wo auch der Bruder des Ehemannes als Chef des Dorfes lebe. Dieser habe ihr gegenüber mehrmals Avancen gemacht und mit ihr eine sexuelle Beziehung eingehen wollen, wogegen sie sich indessen immer gewehrt habe. Nachdem ihr Ehemann schwer krank geworden und am 2. Februar 2011 gestorben sei, habe dessen Bruder von ihr verlangt, seine siebte Ehefrau zu werden, womit sie jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, habe er sie bedroht und den andern Frauen verboten, ihr als Witwe Nahrung zu bringen. Ausserdem habe er sie isoliert. Er habe ihr gedroht, er werde sie überall im Kongo finden, und sie werde sterben, wenn sie ihn nicht heirate. Aus Angst um ihr Leben habe die Beschwerdeführerin entschieden, ihr Heimatland zu verlassen, wobei ihr ein Pastor geholfen habe, in die Schweiz zu fliehen. Ihre beiden Töchter habe sie beim Bruder des Ehemannes zurücklassen müssen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht­lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver­fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vor­bringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge­nügten, weil sich die Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachten Repressalien und die befürchteten Nachteile seitens des Bruders ihres verstorbenen Mannes aufgrund ihrer Weigerung, dessen siebte Ehefrau zu werden, an die Behörden ihres Heimatlandes hätte wenden können und zudem über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere legte sie dar, dass die geltend gemachten Nachteile nicht genügend begründet seien und blosse Vermutungen darstellten. Zudem fehlten Gefühle oder genaue Angaben. Die Beschwerdeführerin könne nach D._______, wo sie bis zu ihrer Heirat gelebt habe und wo sich zwei Schwestern befänden, zurückkehren. C. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2013 be­antragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei infolge fehlender Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde insbesondere vor­gebracht, dass zu den Vorhaltungen der Vorinstanz nicht Stellung genommen werden könne, weil das Protokoll der Anhörung bei der ansonsten vom BFM gewährten Akteneinsicht nicht mitgegeben worden sei. Gestützt auf den Bericht der Hilfswerksvertretung habe die Beschwerdeführerin indessen detailliert und offen zu ihren Problemen Auskunft gegeben. Gemäss Hilfswerksvertretung sei sie nervös und bewegt gewesen, als sie über ihre Erlebnisse berichtet habe. Der Entscheid der Vorinstanz sei sehr kurz begründet worden und erschöpfe sich in wenigen allgemeinen Vorhaltungen, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, welche Gefühle fehlten oder welche Ausführungen nicht fundiert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin kenne in H._______ niemanden, da sie ihren dort lebenden Onkel nie gesehen habe. Ihre Geschwister würden in der Provinz E._______ leben. Da sich die Macht des Dorfchefs jedoch über die ganze Provinz erstrecke, weil er überall Kontakte habe, könne er sie finden. Sie sei dessen Drohungen hilflos ausgesetzt und habe sogar ihre Kinder abgeben müssen. Ihre Familie habe gegen die Gefahr nichts unternehmen können. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflohen. Das BFM habe nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung sei, wobei sie sich in I._______ Behandlung befinde. Arztberichte würden nachgereicht. Das BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es das Asylgesuch der Beschwerdeführerin weder sorgfältig geprüft noch den Entscheid hinreichend begründet habe, weshalb der Entscheid zurückzuweisen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, weil die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr ins Heimatland der Verfolgung ihres Schwagers ausgesetzt sei und sich in der Schweiz in medizinischer Behandlung befinde. Da sie bei ihrer Rückkehr ferner konkret gefährdet wäre, sei er auch nicht zumutbar. Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eines Berichts der Hilfswerksvertretung sowie eine Vollmacht bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sie wurde ferner aufgefordert, innert Frist einen Arztbericht und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bisherige Aktenlage entschieden. Das Akteneinsichtsgesuch wurde insofern gutgeheissen, als eine Kopie des Anhörungsprotokolls zugestellt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, innert der angesetzten Frist zu den neu edierten Akten Stellung zu nehmen, gewährt wurde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. E. Mit Eingabe vom 5. April 2013 wurden eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, ein ärztlicher Bericht vom 23. März 2013 und ein weiterer Bericht vom 25. März 2013 zu den Akten gereicht. Es wurde geltend gemacht, dass aus dem Anhörungsprotokoll ausführliche Antworten der Beschwerdeführerin ersichtlich seien, insbesondere auf die Fragen 72, 83 ff. und andere. Zudem sei zwei Mal die Bemerkung angeführt worden, sie sei bewegt. Damit könne der Argumentation der Vorinstanz nicht zugestimmt werden. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2013 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 stellte das BFM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel eine Änderung des Standpunktes rechtfertigten. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und empfahl die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten ärztlichen Berichte nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung hospitalisiert worden sei. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Asylsuchende, deren Asylgesuch abgewiesen werde, angesichts der bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland in einen Zustand der Depression oder Dekompensation gerieten. Auch sei bekannt, dass unter diesen Umständen oftmals suizidale Gedanken entwickelt würden. Psychischen Problemen und suizidalen Tendenzen könne mit einer geeigneten medizinischen Begleitung entgegengewirkt werden. Ausserdem seien sie im Heimatland behandelbar. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht eingeräumt. I. In ihrer Eingabe vom 14. Juni 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und machte geltend, sie sei schon vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung in ärztlicher Behandlung gewesen, da sie aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatland immer wieder gesundheitliche Probleme bekommen habe. Nach dem ablehnenden Entscheid habe sich die Situation verschlimmert, weshalb sie in die Klinik eingewiesen worden sei. Eine Wegweisung ins Heimatland würde eine grosse Retraumatisierung bedeuten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, indem die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin weder sorgfältig geprüft noch ihren Entscheid hinreichend begründet habe.

E. 3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist.

E. 3.4 Aus den beiden anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung erstellten Protokollen ist die geltend gemachte fehlende sorgfältige Abklärung des Sachverhalts nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wurde eingehend befragt und hatte die Möglichkeit, ihre Asylgründe detailliert und substanziiert darzulegen. Damit ist das BFM seiner Pflicht zur Abklärung des relevanten Sachverhalts und zur Anhörung grundsätzlich nachgekommen. Auch aus dem der Beschwerde beigelegten Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung ergibt sich keine ungenügende Anhörung, welche als Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzufassen wäre. Vielmehr gibt die Hilfswerksvertretung an, die Anhörung sei gut verlaufen und Interventionen seien nicht nötig gewesen. Es habe eine gute Atmosphäre geherrscht und die Beschwerdeführerin habe frei von ihren Problemen erzählen können (vgl. act. 1 Beilagen). Überdies wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung Gelegenheit geboten, sich über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu äussern, und sie wurde darauf hingewiesen, einen ärztlichen Bericht nachzureichen, sollte ihre persönliche medizinische Situation für die Beurteilung ihres Asylgesuches von Bedeutung sein (vgl. Akte 15/18 S. 11). In diesem Zusammenhang ist auf die der Beschwerdeführerin obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hinzuweisen. Danach wäre sie verpflichtet gewesen, gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche den Asylentscheid beschlagen könnten, dem BFM rechtzeitig, mithin vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung, vom behandelnden Arzt belegen zu lassen. Die Beschwerdeführerin verzichtete indessen darauf, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen Arztbericht zu den Akten zu geben, weshalb das BFM im Zeitpunkt des Entscheides zu Recht davon ausgehen durfte, ihre gesundheitliche Situation sei nicht derart gravierend, dass sie die Entscheidung zu beeinflussten vermöchte. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens hat sich das BFM in seiner Vernehmlassung ferner zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen geäussert, womit eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre. Im Übrigen hat das BFM in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2013 die wesentlichen Aspekte des Sachvortrags der Beschwerdeführerin im Sachverhalt erwähnt und in den Erwägungen festgehalten, auch wenn diese knapp und sehr stringent ausgefallen sind. Allein aus einer kurzen Begründung ist indessen nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (mangelhafter Begründungspflicht) zu schliessen, sofern die relevanten Sachverhaltselemente berücksichtigt worden sind, was vorliegend der Fall ist, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

E. 3.5 Somit sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt, weshalb eine Kassation nicht in Frage kommt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Vorliegend ist der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu betrachten sind, beizupflichten. Das BFM legte zwar mit knapper, aber mit ausreichender Begründung dar, dass die geltend gemachten Drohungen und Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

E. 5.2 Insbesondere ist mit dem BFM festzustellen, dass es die Beschwerdeführerin versäumt hat, die Behörden des Heimatlandes um Schutz zu ersuchen, weshalb sie ihnen zum vorneherein eine mögliche Schutzgewährung verunmöglicht hat. Infolgedessen ist davon auszugehen, die Behörden des Heimatlandes wären ihrer Schutzpflicht nachgekommen, sofern die Beschwerdeführerin darum ersucht hätte. Unter diesen Umständen sind die geltend gemachten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ihr Einwand in der Beschwerde, der Bruder ihres verstorbenen Ehemannes habe weitreichende Machtbefugnisse und ein weit verzweigtes Beziehungsnetz, weshalb er sie überall im Land finden und dann seine Drohungen wahr machen werde, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheinen diese Angaben als übertrieben und es ist davon auszugehen, dass ein Dorfvorsteher in Bezug auf seine Machtbefugnisse dort an seine Grenzen stösst, wo sich die Grenzen seines Dorfes befinden. Insbesondere kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie vom Dorfvorsteher überall im Heimatland gefunden würde und dass ihre Familie nicht in der Lage sei, sie vor diesem zu schützen. Darüber hinaus konnte sie nicht belegen, dass diejenige Person, von welcher sie bedroht werden soll, ihr Schwager und der Dorfvorsteher sei. Vielmehr handelt es sich um blosse Behauptungen, an welchen aufgrund der Übertreibungen Zweifel bestehen. Schliesslich stellen auch ihre Angaben, der Chef des Dorfes habe die behaupteten weitreichenden Machtbefugnisse, blosse Behauptungen dar, welche angesichts der traditionellen Familienstrukturen im Kongo und der damit verbundenen Verflechtungen zwischen traditionellen und staatlichen Behörden nicht zu überzeugen vermögen. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland Schutz finden würde.

E. 5.3 Zudem ist es der Beschwerdeführerin - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem BFM - zuzumuten, an einem andern Ort in ihrem Heimatland Wohnsitz zu nehmen, um allfälligen weiteren Drohungen oder den geltend gemachten Befürchtungen entgehen zu können. Da sie in D._______ Geschwister hat und in H._______ einer ihrer Onkel lebt, wäre es ihr zuzumuten, zunächst bei ihren Verwandten unterzukommen. Ihre Einwände, sie kenne den Onkel nicht und könne auch nicht zu den Geschwistern, weil sie auch dort mit Nachteilen seitens des Dorfvorstehers rechnen müsse, vermögen nicht zu überzeugen. Bekanntermassen haben afrikanische Gesellschaften ein weit verzweigtes familiäres Beziehungsnetz, so dass auch im Fall der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, sie könne als verwitwete Frau bei Verwandten leben.

E. 5.4 Im Übrigen bestehen auch ernsthafte Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin. Insbesondere gab sie völlig substanzlose Aussagen hinsichtlich des Reisewegs und der Reiseumstände zu Protokoll. Weder war sie in der Lage, die Fluggesellschaft zu nennen, mit welcher sie gereist sei, noch kann ihrer Behauptung, die Grenzen ohne Kontrollen passiert zu haben (vgl. Akte A4/13 S. 8), geglaubt werden. Angesichts ihrer Bildung und des damit verbundenen Lesevermögens erscheinen diese Aussagen fern jeder Realität und zeigen auf, dass sie offensichtlich nicht bereit ist, wahre Angaben zu Protokoll zu geben. Ferner reichte sie eine Geburtsurkunde zu den Akten, deren Echtheit vom BFM zu Recht bezweifelt wurde. Insbesondere fällt auf, dass es sich um eine Farbkopie und nicht um ein Original handelt, womit das Dokument schon aus diesem Grund nicht beweistauglich und damit die Identität der Beschwerdeführerin nicht belegt ist. Darüber hinaus lassen sich auf der Farbkopie Teile von Stempelabdrücken erkennen, welche offensichtlich nicht zum vorliegenden Dokument gehören, was zu weiteren Zweifeln Anlass gibt. Somit lässt auch die Abgabe des vorliegenden Geburtsscheines Fragen offen, welche das Bild einer Beschwerdeführerin, die den schweizerischen Asylbehörden gegenüber wesentliche Tatsachen verschleiern oder verschweigen will, abrundet. Unter diesen Umständen vermögen auch die Angaben über die geltend gemachten Fluchtgründe - insbesondere unter dem Blickwinkel der bereits erwähnten Übertreibungen - nicht zu überzeugen, wobei letztlich die Frage der Glaubhaftigkeit infolge der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen nicht näher zu prüfen ist.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimat­land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen aus­gesetzt gewesen oder habe solche zu befürchten. Ihre Furcht vor ei­ner Rückkehr in ihr Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht be­gründet zu betrachten.

E. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Ein­zelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer­deführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abge­lehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben. Auch die gesundheitlichen Beschwerden sprechen nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer kranken Person eine Ver­letzung von Art. 3 EMRK darstellen. Gemäss einem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gefällten Urteil kann dies beispielsweise unter ganz besonderen Umständen für eine in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person zutreffen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien). Im vorliegenden Fall leide die Beschwerdeführerin gestützt auf die beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte (...) an einer J._______, an K._______ und L._______ und möglicherweise an einer M._______. Dieses Krankheitsbild ist indessen nicht mit den aussergewöhnlichen Umständen zu vergleichen, von welchen im erwähnten Urteil des EGMR die Rede ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch in Beachtung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden als zulässig zu erachten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage im Kongo ist vorab auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. bspw. die Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, E-89/2013 vom 12. Februar 2013 E. 7.5, D 4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-6087/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2.1 f.). In allgemeiner Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Zwar spielen sich in einigen Regio­nen des Landes, so insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit länge­rer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen des Landes und insbeson­dere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politi­sche Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch beruhigt. Somit ist festzustellen, dass im Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allge­meiner Gewalt herrscht. Darüber hinaus gibt es Anzeichen, dass die Regierung des Kongo zusammen mit der Uno-Mission Monusco in der Bekämpfung von rebellischen Milizen erste Erfolge erzielt hat. So hat kürzlich beispielsweise die M23-Miliz ihre Waffen niedergelegt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, 9. November 2013: Nach der Euphorie die Ernüchterung, unter www.nzz.ch/aktuell/internation/reportagen-und-analysen, aufgesucht am 11. November 2013). Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat nur unter bestimmten Umständen als zumutbar. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Haupt­stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vor­liegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn es sich bei der zu­rückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.

E. 7.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine verwitwete Frau mittleren Alters, die angibt, aus dem E._______ zu stammen und die letzten Jahre vor ihrer Ausreise im Dorf F._______ in dieser Provinz gelebt zu haben. Zuvor soll sie in D._______ bei ihren Eltern gewohnt und dort ihre Ausbildung als N._______ abgeschlossen haben. Gestützt auf die Erkenntnisse aus den beiden Lingua-Gutachten entspricht die angegebene Herkunft den Tatsachen, weshalb im vorliegenden Fall von einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Westen des Landes, wohin gestützt auf die bisherige Praxis der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, ausgegangen wird. Hinsichtlich des Beziehungsnetzes gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in H._______ einen Onkel, den sie aber nicht kenne, und in der Provinz E._______, in D._______, lebten ihre Geschwister. Da der Schwager indessen weitreichende Machtbefugnisse habe, würde er sie in ganz E._______ finden. Angesichts der allgemein in afrikanischen Gesellschaften grossen Familienverbände und des familiären Zusammenhalts kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, sie könne von ihrer Familie keine Unterstützung und Sicherheit erhalten. Wie zudem bereits aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht, ist es auch nicht glaubhaft, dass der Dorfvorsteher, ihr Schwager, sie überall in E._______ oder im Kongo selber finden würde. Somit ist vorliegend - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin - von einem bestehenden und tragfähigen Beziehungsnetz im Westen des Kongo auszugehen. Das Beziehungsnetz kann ihr die Wiedereingliederung nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland erleichtern und sie beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen. Unter diesen Umständen ist es der Beschwerdeführerin - insbesondere auch im Hinblick auf ihre beruflichen Erfahrungen als Buchhalterin - zuzumuten, trotz geltend gemachter gesundheitlicher Schwierigkeiten in ihr Heimatland zurückzukehren, auch wenn die Lebensbedingungen dort weniger günstig sind als in der Schweiz. Hinsichtlich der geltend gemachten Retraumatisierung ist im Übrigen festzuhalten, dass in den eingereichten ärztlichen Berichten keine Traumatisierung diagnostiziert wurde, womit auch nicht von einer befürchteten Retraumatisierung auszugehen ist. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Drohungen seitens des Schwagers sowie infolge der Wegnahme ihrer Kinder psychisch belastet sei und ausserdem unter der schwierigen Wohnsituation und dem unklaren Aufenthaltsstatus leide. Dabei fällt auf, dass sie nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung in die Klinik eingewiesen wurde und diese nach einer Woche wieder verlassen konnte. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe schon vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung medizinische Probleme gehabt; indessen fehlen dafür entsprechende ärztliche Bescheinigungen, obwohl sie anlässlich der Anhörung aufgefordert wurde, solche nachzureichen (vgl. Akte A15/18 S. 11) und in der Beschwerdeschrift erwähnt wurde, sie sei seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung, wobei Arztberichte in Aussicht gestellt wurden. Aus ihren Aussagen anlässlich der Anhörung ergibt sich, dass sie offenbar wegen eines O._______ und einer P._______ in Behandlung war. Indessen vermögen diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern, zumal davon auszugehen ist, dass eine allfällige P._______ in der Zwischenzeit ausgeheilt ist und sich Q._______ auch im Heimatland behandeln lassen beziehungsweise keine medizinische Notlage darstellen. Aufgrund dieser Erwägungen ist dem BFM beizupflichten, dass die ärztlich festgestellten psychischen Probleme offensichtlich insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung stehen. Infolgedessen ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung erneut mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass solche Probleme hauptsächlich auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung in den Kongo zurückzuführen wären. Einer solchen psychischen Belastungssituation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat anhalten, so hätte die Beschwerdeführerin - gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Derartige Möglichkeiten bestehen in H._______ etwa durch das Centre Neuro-Psycho-Pathologique du Mont Amba, das über eine psychiatrische Abteilung verfügt und auch Gratisbehandlungen anbietet, durch das von katholischen Nonnen unterhaltene Zentrum TELEMA oder durch Angebote verschiedener internationaler Organisationen (vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011 sowie E-6087/2010 vom 15. Mai 2013). Auch insofern erscheint somit im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in den Kongo keine auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführende konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun­gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos war, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1376/2013 Urteil vom 17. Januar 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimat­land am 30. Juli 2011 und gelangte über B._______ und ihr unbekannte Länder auf dem Luft­weg an einen ihr unbekannten Ort, von wo aus sie am 1. August 2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste. Hier reichte sie am gleichen Tag ein Asylgesuch ein. Am 8. August 2011 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt. Am 31. August 2011 wurde mit ihr eine länderspezifische und sprachliche Expertise per Telefon durchgeführt und am 16. Dezember 2011 hörte sie das BFM zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus D._______ im E._______, einer Provinz der Demokratischen Republik Kongo (DRC; nachfolgend Kongo), habe zuletzt im Dorf F._______ in der Provinz E._______ gelebt, sei Angehörige der Pfingstgemeinde G._______ und seit dem 2. Februar 2011 verwitwet. Nach ihrer Heirat im Jahr 2001 habe sie D._______ verlassen und sei mit ihrem Ehemann ins Dorf F._______, wo auch der Bruder des Ehemannes als Chef des Dorfes lebe. Dieser habe ihr gegenüber mehrmals Avancen gemacht und mit ihr eine sexuelle Beziehung eingehen wollen, wogegen sie sich indessen immer gewehrt habe. Nachdem ihr Ehemann schwer krank geworden und am 2. Februar 2011 gestorben sei, habe dessen Bruder von ihr verlangt, seine siebte Ehefrau zu werden, womit sie jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, habe er sie bedroht und den andern Frauen verboten, ihr als Witwe Nahrung zu bringen. Ausserdem habe er sie isoliert. Er habe ihr gedroht, er werde sie überall im Kongo finden, und sie werde sterben, wenn sie ihn nicht heirate. Aus Angst um ihr Leben habe die Beschwerdeführerin entschieden, ihr Heimatland zu verlassen, wobei ihr ein Pastor geholfen habe, in die Schweiz zu fliehen. Ihre beiden Töchter habe sie beim Bruder des Ehemannes zurücklassen müssen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht­lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver­fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vor­bringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge­nügten, weil sich die Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachten Repressalien und die befürchteten Nachteile seitens des Bruders ihres verstorbenen Mannes aufgrund ihrer Weigerung, dessen siebte Ehefrau zu werden, an die Behörden ihres Heimatlandes hätte wenden können und zudem über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere legte sie dar, dass die geltend gemachten Nachteile nicht genügend begründet seien und blosse Vermutungen darstellten. Zudem fehlten Gefühle oder genaue Angaben. Die Beschwerdeführerin könne nach D._______, wo sie bis zu ihrer Heirat gelebt habe und wo sich zwei Schwestern befänden, zurückkehren. C. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2013 be­antragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei infolge fehlender Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde insbesondere vor­gebracht, dass zu den Vorhaltungen der Vorinstanz nicht Stellung genommen werden könne, weil das Protokoll der Anhörung bei der ansonsten vom BFM gewährten Akteneinsicht nicht mitgegeben worden sei. Gestützt auf den Bericht der Hilfswerksvertretung habe die Beschwerdeführerin indessen detailliert und offen zu ihren Problemen Auskunft gegeben. Gemäss Hilfswerksvertretung sei sie nervös und bewegt gewesen, als sie über ihre Erlebnisse berichtet habe. Der Entscheid der Vorinstanz sei sehr kurz begründet worden und erschöpfe sich in wenigen allgemeinen Vorhaltungen, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, welche Gefühle fehlten oder welche Ausführungen nicht fundiert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin kenne in H._______ niemanden, da sie ihren dort lebenden Onkel nie gesehen habe. Ihre Geschwister würden in der Provinz E._______ leben. Da sich die Macht des Dorfchefs jedoch über die ganze Provinz erstrecke, weil er überall Kontakte habe, könne er sie finden. Sie sei dessen Drohungen hilflos ausgesetzt und habe sogar ihre Kinder abgeben müssen. Ihre Familie habe gegen die Gefahr nichts unternehmen können. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflohen. Das BFM habe nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung sei, wobei sie sich in I._______ Behandlung befinde. Arztberichte würden nachgereicht. Das BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es das Asylgesuch der Beschwerdeführerin weder sorgfältig geprüft noch den Entscheid hinreichend begründet habe, weshalb der Entscheid zurückzuweisen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, weil die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr ins Heimatland der Verfolgung ihres Schwagers ausgesetzt sei und sich in der Schweiz in medizinischer Behandlung befinde. Da sie bei ihrer Rückkehr ferner konkret gefährdet wäre, sei er auch nicht zumutbar. Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eines Berichts der Hilfswerksvertretung sowie eine Vollmacht bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sie wurde ferner aufgefordert, innert Frist einen Arztbericht und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bisherige Aktenlage entschieden. Das Akteneinsichtsgesuch wurde insofern gutgeheissen, als eine Kopie des Anhörungsprotokolls zugestellt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, innert der angesetzten Frist zu den neu edierten Akten Stellung zu nehmen, gewährt wurde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. E. Mit Eingabe vom 5. April 2013 wurden eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, ein ärztlicher Bericht vom 23. März 2013 und ein weiterer Bericht vom 25. März 2013 zu den Akten gereicht. Es wurde geltend gemacht, dass aus dem Anhörungsprotokoll ausführliche Antworten der Beschwerdeführerin ersichtlich seien, insbesondere auf die Fragen 72, 83 ff. und andere. Zudem sei zwei Mal die Bemerkung angeführt worden, sie sei bewegt. Damit könne der Argumentation der Vorinstanz nicht zugestimmt werden. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2013 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 stellte das BFM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel eine Änderung des Standpunktes rechtfertigten. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und empfahl die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten ärztlichen Berichte nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung hospitalisiert worden sei. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Asylsuchende, deren Asylgesuch abgewiesen werde, angesichts der bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland in einen Zustand der Depression oder Dekompensation gerieten. Auch sei bekannt, dass unter diesen Umständen oftmals suizidale Gedanken entwickelt würden. Psychischen Problemen und suizidalen Tendenzen könne mit einer geeigneten medizinischen Begleitung entgegengewirkt werden. Ausserdem seien sie im Heimatland behandelbar. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht eingeräumt. I. In ihrer Eingabe vom 14. Juni 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und machte geltend, sie sei schon vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung in ärztlicher Behandlung gewesen, da sie aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatland immer wieder gesundheitliche Probleme bekommen habe. Nach dem ablehnenden Entscheid habe sich die Situation verschlimmert, weshalb sie in die Klinik eingewiesen worden sei. Eine Wegweisung ins Heimatland würde eine grosse Retraumatisierung bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, indem die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin weder sorgfältig geprüft noch ihren Entscheid hinreichend begründet habe. 3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. 3.4 Aus den beiden anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung erstellten Protokollen ist die geltend gemachte fehlende sorgfältige Abklärung des Sachverhalts nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wurde eingehend befragt und hatte die Möglichkeit, ihre Asylgründe detailliert und substanziiert darzulegen. Damit ist das BFM seiner Pflicht zur Abklärung des relevanten Sachverhalts und zur Anhörung grundsätzlich nachgekommen. Auch aus dem der Beschwerde beigelegten Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung ergibt sich keine ungenügende Anhörung, welche als Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzufassen wäre. Vielmehr gibt die Hilfswerksvertretung an, die Anhörung sei gut verlaufen und Interventionen seien nicht nötig gewesen. Es habe eine gute Atmosphäre geherrscht und die Beschwerdeführerin habe frei von ihren Problemen erzählen können (vgl. act. 1 Beilagen). Überdies wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung Gelegenheit geboten, sich über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu äussern, und sie wurde darauf hingewiesen, einen ärztlichen Bericht nachzureichen, sollte ihre persönliche medizinische Situation für die Beurteilung ihres Asylgesuches von Bedeutung sein (vgl. Akte 15/18 S. 11). In diesem Zusammenhang ist auf die der Beschwerdeführerin obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hinzuweisen. Danach wäre sie verpflichtet gewesen, gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche den Asylentscheid beschlagen könnten, dem BFM rechtzeitig, mithin vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung, vom behandelnden Arzt belegen zu lassen. Die Beschwerdeführerin verzichtete indessen darauf, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen Arztbericht zu den Akten zu geben, weshalb das BFM im Zeitpunkt des Entscheides zu Recht davon ausgehen durfte, ihre gesundheitliche Situation sei nicht derart gravierend, dass sie die Entscheidung zu beeinflussten vermöchte. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens hat sich das BFM in seiner Vernehmlassung ferner zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen geäussert, womit eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre. Im Übrigen hat das BFM in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2013 die wesentlichen Aspekte des Sachvortrags der Beschwerdeführerin im Sachverhalt erwähnt und in den Erwägungen festgehalten, auch wenn diese knapp und sehr stringent ausgefallen sind. Allein aus einer kurzen Begründung ist indessen nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (mangelhafter Begründungspflicht) zu schliessen, sofern die relevanten Sachverhaltselemente berücksichtigt worden sind, was vorliegend der Fall ist, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 3.5 Somit sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt, weshalb eine Kassation nicht in Frage kommt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorliegend ist der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu betrachten sind, beizupflichten. Das BFM legte zwar mit knapper, aber mit ausreichender Begründung dar, dass die geltend gemachten Drohungen und Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 5.2 Insbesondere ist mit dem BFM festzustellen, dass es die Beschwerdeführerin versäumt hat, die Behörden des Heimatlandes um Schutz zu ersuchen, weshalb sie ihnen zum vorneherein eine mögliche Schutzgewährung verunmöglicht hat. Infolgedessen ist davon auszugehen, die Behörden des Heimatlandes wären ihrer Schutzpflicht nachgekommen, sofern die Beschwerdeführerin darum ersucht hätte. Unter diesen Umständen sind die geltend gemachten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ihr Einwand in der Beschwerde, der Bruder ihres verstorbenen Ehemannes habe weitreichende Machtbefugnisse und ein weit verzweigtes Beziehungsnetz, weshalb er sie überall im Land finden und dann seine Drohungen wahr machen werde, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheinen diese Angaben als übertrieben und es ist davon auszugehen, dass ein Dorfvorsteher in Bezug auf seine Machtbefugnisse dort an seine Grenzen stösst, wo sich die Grenzen seines Dorfes befinden. Insbesondere kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie vom Dorfvorsteher überall im Heimatland gefunden würde und dass ihre Familie nicht in der Lage sei, sie vor diesem zu schützen. Darüber hinaus konnte sie nicht belegen, dass diejenige Person, von welcher sie bedroht werden soll, ihr Schwager und der Dorfvorsteher sei. Vielmehr handelt es sich um blosse Behauptungen, an welchen aufgrund der Übertreibungen Zweifel bestehen. Schliesslich stellen auch ihre Angaben, der Chef des Dorfes habe die behaupteten weitreichenden Machtbefugnisse, blosse Behauptungen dar, welche angesichts der traditionellen Familienstrukturen im Kongo und der damit verbundenen Verflechtungen zwischen traditionellen und staatlichen Behörden nicht zu überzeugen vermögen. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland Schutz finden würde. 5.3 Zudem ist es der Beschwerdeführerin - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem BFM - zuzumuten, an einem andern Ort in ihrem Heimatland Wohnsitz zu nehmen, um allfälligen weiteren Drohungen oder den geltend gemachten Befürchtungen entgehen zu können. Da sie in D._______ Geschwister hat und in H._______ einer ihrer Onkel lebt, wäre es ihr zuzumuten, zunächst bei ihren Verwandten unterzukommen. Ihre Einwände, sie kenne den Onkel nicht und könne auch nicht zu den Geschwistern, weil sie auch dort mit Nachteilen seitens des Dorfvorstehers rechnen müsse, vermögen nicht zu überzeugen. Bekanntermassen haben afrikanische Gesellschaften ein weit verzweigtes familiäres Beziehungsnetz, so dass auch im Fall der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, sie könne als verwitwete Frau bei Verwandten leben. 5.4 Im Übrigen bestehen auch ernsthafte Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin. Insbesondere gab sie völlig substanzlose Aussagen hinsichtlich des Reisewegs und der Reiseumstände zu Protokoll. Weder war sie in der Lage, die Fluggesellschaft zu nennen, mit welcher sie gereist sei, noch kann ihrer Behauptung, die Grenzen ohne Kontrollen passiert zu haben (vgl. Akte A4/13 S. 8), geglaubt werden. Angesichts ihrer Bildung und des damit verbundenen Lesevermögens erscheinen diese Aussagen fern jeder Realität und zeigen auf, dass sie offensichtlich nicht bereit ist, wahre Angaben zu Protokoll zu geben. Ferner reichte sie eine Geburtsurkunde zu den Akten, deren Echtheit vom BFM zu Recht bezweifelt wurde. Insbesondere fällt auf, dass es sich um eine Farbkopie und nicht um ein Original handelt, womit das Dokument schon aus diesem Grund nicht beweistauglich und damit die Identität der Beschwerdeführerin nicht belegt ist. Darüber hinaus lassen sich auf der Farbkopie Teile von Stempelabdrücken erkennen, welche offensichtlich nicht zum vorliegenden Dokument gehören, was zu weiteren Zweifeln Anlass gibt. Somit lässt auch die Abgabe des vorliegenden Geburtsscheines Fragen offen, welche das Bild einer Beschwerdeführerin, die den schweizerischen Asylbehörden gegenüber wesentliche Tatsachen verschleiern oder verschweigen will, abrundet. Unter diesen Umständen vermögen auch die Angaben über die geltend gemachten Fluchtgründe - insbesondere unter dem Blickwinkel der bereits erwähnten Übertreibungen - nicht zu überzeugen, wobei letztlich die Frage der Glaubhaftigkeit infolge der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen nicht näher zu prüfen ist. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimat­land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen aus­gesetzt gewesen oder habe solche zu befürchten. Ihre Furcht vor ei­ner Rückkehr in ihr Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht be­gründet zu betrachten. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Ein­zelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer­deführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abge­lehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben. Auch die gesundheitlichen Beschwerden sprechen nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer kranken Person eine Ver­letzung von Art. 3 EMRK darstellen. Gemäss einem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gefällten Urteil kann dies beispielsweise unter ganz besonderen Umständen für eine in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person zutreffen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien). Im vorliegenden Fall leide die Beschwerdeführerin gestützt auf die beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte (...) an einer J._______, an K._______ und L._______ und möglicherweise an einer M._______. Dieses Krankheitsbild ist indessen nicht mit den aussergewöhnlichen Umständen zu vergleichen, von welchen im erwähnten Urteil des EGMR die Rede ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch in Beachtung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden als zulässig zu erachten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage im Kongo ist vorab auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. bspw. die Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, E-89/2013 vom 12. Februar 2013 E. 7.5, D 4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-6087/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2.1 f.). In allgemeiner Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Zwar spielen sich in einigen Regio­nen des Landes, so insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit länge­rer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen des Landes und insbeson­dere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politi­sche Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch beruhigt. Somit ist festzustellen, dass im Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allge­meiner Gewalt herrscht. Darüber hinaus gibt es Anzeichen, dass die Regierung des Kongo zusammen mit der Uno-Mission Monusco in der Bekämpfung von rebellischen Milizen erste Erfolge erzielt hat. So hat kürzlich beispielsweise die M23-Miliz ihre Waffen niedergelegt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, 9. November 2013: Nach der Euphorie die Ernüchterung, unter www.nzz.ch/aktuell/internation/reportagen-und-analysen, aufgesucht am 11. November 2013). Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat nur unter bestimmten Umständen als zumutbar. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Haupt­stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vor­liegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn es sich bei der zu­rückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. 7.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine verwitwete Frau mittleren Alters, die angibt, aus dem E._______ zu stammen und die letzten Jahre vor ihrer Ausreise im Dorf F._______ in dieser Provinz gelebt zu haben. Zuvor soll sie in D._______ bei ihren Eltern gewohnt und dort ihre Ausbildung als N._______ abgeschlossen haben. Gestützt auf die Erkenntnisse aus den beiden Lingua-Gutachten entspricht die angegebene Herkunft den Tatsachen, weshalb im vorliegenden Fall von einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Westen des Landes, wohin gestützt auf die bisherige Praxis der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, ausgegangen wird. Hinsichtlich des Beziehungsnetzes gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in H._______ einen Onkel, den sie aber nicht kenne, und in der Provinz E._______, in D._______, lebten ihre Geschwister. Da der Schwager indessen weitreichende Machtbefugnisse habe, würde er sie in ganz E._______ finden. Angesichts der allgemein in afrikanischen Gesellschaften grossen Familienverbände und des familiären Zusammenhalts kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, sie könne von ihrer Familie keine Unterstützung und Sicherheit erhalten. Wie zudem bereits aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht, ist es auch nicht glaubhaft, dass der Dorfvorsteher, ihr Schwager, sie überall in E._______ oder im Kongo selber finden würde. Somit ist vorliegend - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin - von einem bestehenden und tragfähigen Beziehungsnetz im Westen des Kongo auszugehen. Das Beziehungsnetz kann ihr die Wiedereingliederung nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland erleichtern und sie beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen. Unter diesen Umständen ist es der Beschwerdeführerin - insbesondere auch im Hinblick auf ihre beruflichen Erfahrungen als Buchhalterin - zuzumuten, trotz geltend gemachter gesundheitlicher Schwierigkeiten in ihr Heimatland zurückzukehren, auch wenn die Lebensbedingungen dort weniger günstig sind als in der Schweiz. Hinsichtlich der geltend gemachten Retraumatisierung ist im Übrigen festzuhalten, dass in den eingereichten ärztlichen Berichten keine Traumatisierung diagnostiziert wurde, womit auch nicht von einer befürchteten Retraumatisierung auszugehen ist. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Drohungen seitens des Schwagers sowie infolge der Wegnahme ihrer Kinder psychisch belastet sei und ausserdem unter der schwierigen Wohnsituation und dem unklaren Aufenthaltsstatus leide. Dabei fällt auf, dass sie nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung in die Klinik eingewiesen wurde und diese nach einer Woche wieder verlassen konnte. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe schon vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung medizinische Probleme gehabt; indessen fehlen dafür entsprechende ärztliche Bescheinigungen, obwohl sie anlässlich der Anhörung aufgefordert wurde, solche nachzureichen (vgl. Akte A15/18 S. 11) und in der Beschwerdeschrift erwähnt wurde, sie sei seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung, wobei Arztberichte in Aussicht gestellt wurden. Aus ihren Aussagen anlässlich der Anhörung ergibt sich, dass sie offenbar wegen eines O._______ und einer P._______ in Behandlung war. Indessen vermögen diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern, zumal davon auszugehen ist, dass eine allfällige P._______ in der Zwischenzeit ausgeheilt ist und sich Q._______ auch im Heimatland behandeln lassen beziehungsweise keine medizinische Notlage darstellen. Aufgrund dieser Erwägungen ist dem BFM beizupflichten, dass die ärztlich festgestellten psychischen Probleme offensichtlich insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung stehen. Infolgedessen ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung erneut mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass solche Probleme hauptsächlich auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung in den Kongo zurückzuführen wären. Einer solchen psychischen Belastungssituation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat anhalten, so hätte die Beschwerdeführerin - gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Derartige Möglichkeiten bestehen in H._______ etwa durch das Centre Neuro-Psycho-Pathologique du Mont Amba, das über eine psychiatrische Abteilung verfügt und auch Gratisbehandlungen anbietet, durch das von katholischen Nonnen unterhaltene Zentrum TELEMA oder durch Angebote verschiedener internationaler Organisationen (vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011 sowie E-6087/2010 vom 15. Mai 2013). Auch insofern erscheint somit im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in den Kongo keine auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführende konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun­gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos war, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: