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E-6087/2010

E-6087/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2007. Sie habe sich zunächst nach Kampala (Uganda) begeben. Am (...) sei sie auf dem Luftweg von Entebbe aus nach Belgien gereist. Auf dem Landweg sei sie am 21. November 2007 in die Schweiz gelangt. A.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe vom 3. Dezember 2007 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. April 2008 im Wesentlichen geltend, sie sei in Kinshasa aufgewachsen. Nach dem Tod der Eltern sei sie mit ihrem Freund in ein anderes Quartier in Kinshasa umgezogen. Ende August 2006 hätten sie den Wohnsitz nach B._______ in Nord-Kivu verlegt, da ihr Freund dort in den Goldhandel habe einsteigen wollen. Ende Oktober 2006 seien in der Nacht Rebellen in ihr Haus eingedrungen und hätten sie ausgeraubt. Der Freund habe sich zur Wehr gesetzt und sei dabei erschossen worden; die Beschwerdeführerin habe dies von einem Nebenzimmer aus mit anhören müssen. Die Rebellen hätten sie an einen unbekannten Ort gebracht. Am folgenden Tag habe man sie in ein abgelegenes Gebiet geführt. Dort sei sie geschlagen worden und habe dabei das Bewusstsein verloren. Nachdem sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie festgestellt, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie habe sich zur nächsten Strasse geschleppt, wo sie von einem Priester im Auto mitgenommen und zu einer Mission gebracht worden sei. Dort habe man sie auch medizinisch versorgt. Nach etwa vier Monaten sei sie mit der Hilfe jenes Priesters nach Uganda gelangt. Dort habe sie bis Ende Oktober 2007 im "(...)", einem Zentrum für vergewaltigte Frauen, Zuflucht gefunden. Da sie weiterhin Angst vor Verfolgung gehabt habe, hätten ihr die Geistlichen die Aus- und Weiterreise organisiert und finanziert. A.b Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Verlusts ihres Identitätsausweises ("Attestation de perte des piéces d'identité), eine Bestätigung des "(...)" ([...]) in Kampala und drei Fotografien zu den Akten. A.c Am 8. Februar 2010 legte sie nach Aufforderung des BFM (Zwi­schen­verfügung vom 6. Januar 2010) fristgerecht einen ärztlichen Bericht ins Recht. B. Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Amtsstatthalteramts C._______ vom 8. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse verurteilt. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 - der vormaligen Rechtsvertretung am folgenden Tag eröffnet - stellte das BFM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs und den Verzicht auf die Wegweisung beantragen. Der Beschwerde sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 verfügte der Instruktionsrichter, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz abwarten, setzte ihr Frist zum Leisten eines Kostenvorschusses und forderte sie auf, innert Frist einen in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. F. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet, und am14. September 2010 liess die Beschwerdeführerin - ebenfalls innert Frist - einen Arztbericht der Ambulanten Dienste der C._______ Psychiatrie, datierend vom 9. September 2010, einreichen. G. Mit Verfügung vom 21. September 2010 überwies der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Stellungnahme. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. September 2010 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2010 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin liess am 8. November 2010, nach gewährter Fristverlängerung, ihre Replik zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten dazu auf, einen aktualisierten Arztbericht nachzureichen; als Säumnisfolge wurde ein Entscheid aufgrund der Akten angedroht. Die Beschwerdeführerin liess die ihr gesetzte Frist ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2010 fest, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund in einem Zeitpunkt nach Nord-Kivu gezogen sein wolle, zu dem die Sicherheitslage dort bereits sehr instabil gewesen sei; zudem hätten die kriegerischen Auseinandersetzungen dort nicht wie von ihr behauptet erst im September 2006 begonnen. Weiter seien ihre Schilderungen des nächtlichen Überfalls durch Rebellen, bei dem sie zu Hause ausgeraubt und der Freund getötet worden sein solle, insgesamt nur oberflächlich und ohne inhaltliche Besonderheiten geschildert worden, welche Hinweise auf eine persönliche Betroffenheit (namentlich über den Tod des Freundes sowie über die anschliessende Entführung und ihre Folgeereignisse) geben könnten. Insgesamt könnten daher die geltend gemachten Übergriffe der Rebellen nicht geglaubt werden. Sodann wirkten die Schilderungen konstruiert, gemäss denen sie nach der Vergewaltigung von einem Priester im Auto mitgenommen worden sei und dieser ihre Reise nach Kampala und sogar nach Europa finanziert und organisiert habe. Die eingereichte Bestätigung "(...)" bestätige lediglich ihren vorübergehenden Aufenthalt in Kampala, nicht jedoch die geltend gemachten Vorbringen; die Fotografien würden die Beschwerdeführerin nicht persönlich betreffen.

E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wird am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten. In der Region Kivu seien Vergewaltigungen von Frauen und Kindern durch die dort operierenden Rebellen an der Tagesordnung. Die Beschwerdeführerin mache ein solches Erlebnis geltend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie dazu konkrete und detaillierte Angaben gemacht und die ihr gestellten Fragen beantwortet. Fragen nach der Uhrzeit und der zeitlichen Dauer zum Erreichen einer Strasse seien dabei kein probates Mittel zur Beurteilung des Wahrheitsgehaltes dieser Aussagen. Dass die Beschwerdeführerin trotz der instabilen Lage in Nord-Kivu dorthin gegangen sei, bedeute, dass sie sich der Gefahren offenbar nicht bewusst gewesen sei; ausserdem sei die Lage in ihrem Heimatstaat oft alles andere als stabil gewesen. Die Tatsache der erlebten Vergewaltigung genüge, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Vergewaltigungsopfern falle es oft schwer, über das Erlebte zu sprechen, weshalb es nicht erstaune, dass die Beschwerdeführerin nicht alle Details geschildert habe. Überdies seien ihre diesbezüglichen Angaben in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und damit glaubhaft ausgefallen.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten Akten zu folgenden Schlüssen:

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Ende August 2006 gemeinsam mit ihrem Freund von der Hauptstadt Kinshasa nach Nord-Kivu umgezogen zu sein, da der Freund dort in den Goldhandel habe einsteigen wollen. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass diese Angaben nicht nachvollziehbar sind, zumal die Instabilität der Sicherheitslage in Nord-Kivu schon damals erkennbar war. Der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei sich dieser Gefahr nicht bewusst gewesen, erweist sich als umso unbehelflicher, als auch nicht nachvollziehbar wird, wieso die Beschwerdeführerin selbst nach Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen in dieser Region geblieben sein will; in diesem Zusammenhang dürfte davon ausgegangen werden, dass sie im Vergleich zu andern Bewohnern der Region mit Bezug auf die Rückkehr an den langjährigen Wohnsitz Kinshasa zweifellos privilegiert gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund ohne Not in der Krisenregion geblieben sein wollen, ist umso weniger glaubhaft, als der Freund gemäss ihren Angaben wegen des Kriegs sein Geschäft gar nicht mehr habe fortführen können und sie beide damit ihrer wirtschaftlichen Existenz beraubt gewesen wären. Nach dem Gesagten bestehen auch Zweifel am angeblich erlebten Überfall durch Rebellen und den damit verbundenen Folgeereignissen.

E. 5.2 Hinsichtlich des angeblichen Überfalls von Ende Oktober 2006 fällt auf, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind. So war sie nicht in der Lage, die Rebellen auch nur annähernd zu beschreiben. Auch hat sie einmal von fünf (vgl. Protokoll EVZ S. 4), dann von insgesamt etwa acht oder von sechs oder sieben Angreifern gesprochen (vgl. Protokoll Bundesanhörung S. 6 und 8).

E. 5.3 Bei den Befragungen hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei von den Rebellen aus dem Zimmer geführt worden und habe die Erschiessung des Freundes nur hören können. Im Rahmen der in der Schweiz durchlaufenen medizinischen Betreuung hat sie gegenüber den untersuchenden Ärztinnen demgegenüber offenbar erklärt, ihr Freund sei vor ihren Augen erschossen worden (vgl. Arztbericht vom 21. Januar 2010 Ziff. 1.1). Sodann hat sie hinsichtlich der angeblich anschliessend erfolgten Entführung einmal ausgesagt, sie seien "circa eine Stunde" / "environ 1 heure" bis zum Camp der Rebellen gefahren; ein anderes Mal sollen sie "die ganze Nacht" gefahren sein, bis sie zu jenem Lager der Rebellen gelangt seien (vgl. Protokoll EVZ S. 4, Protokoll Bundesanhörung S. 7 und 8).

E. 5.4 Insgesamt sind die Aussagen zum Überfall und zur Entführung von verschiedenen Ungereimtheiten und oberflächlich gehaltenen Angaben geprägt, weshalb daraus nicht auf tatsächlich Erlebtes geschlossen werden kann.

E. 5.5 Die nach dem Gesagten bestehenden Zweifel werden durch weitere Unstimmigkeiten bestätigt:

E. 5.5.1 Wie erwähnt, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Rebellen auch nur annähernd zu beschreiben; erst auf Fotos im Zentrum in Kampala will sie erkannt haben, dass es sich um Rebellen gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin verwies bei der Befragung auf diese von ihr eingereichten Fotografien; auf der entsprechenden (unscharfen) Aufnahme ist nur ein Teil einer militärischen Kampfkleidung zu erkennen, wie sie jegliche Militärangehörige tragen können; das Bild lässt für sich allein jedenfalls offensichtlich keine Rückschlüsse auf einen konkreten Personenkreis zu. Zu den drei zu den Akten gereichten Fotografien hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese mangels persönlicher Bezugnahme die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht belegen können.

E. 5.5.2 Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass die Zentrumsleitung in D._______ diese Bilder der Beschwerdeführerin zu privaten Zwecken überlassen haben soll, da die Beweismittel grundsätzlich zur Dokumentation der Kriegsgräuel hätten verwendet werden sollen (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 15).

E. 5.6 Zum Beleg ihres Aufenthalts im Zentrum D._______ hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung mit der Nummer (...) zu den Akten gereicht. Gemäss allgemein zugänglichen Quellen im Internet existiert dieses Zentrum und wird vom genannten "Reverend" geführt. Hingegen stimmt die offizielle Telefonnummer des Zentrums mit den Angaben auf der eingereichten Bestätigung nicht überein, die auch einen auffälligen Schreibfehler ("Birth Palce") und die nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts kaum gebräuchliche Bezeichnung "Kampala-City" aufweist, was erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments entstehen lässt. Hinzu kommt, dass sich ausschliesslich vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrierte Flüchtlinge in diesem Zentrum aufhalten sollen (vgl. http://www. [...].html, abgerufen am 29. April 2013: "[...]...") und die Beschwerdeführerin nichts von einer solchen Registrierung berichtet hatte.

E. 5.7 Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einer weiteren behandelnden Ärztin in der Schweiz dargelegt hat, sie sei während des Kriegs im Kriegsgebiet gewesen und habe auch für die Kirche gearbeitet; sie habe im Krieg ihre ganze Familie verloren. Namentlich dass sie im Kriegsgebiet unter anderem für die Kirche gearbeitet habe, hat sie gegenüber den Asylbehörden nicht erwähnt. Diesen erklärte sie vielmehr, einzig wegen des Freundes in die Kriegsregion gezogen zu sein. Dass sie im Rahmen ihrer Asylbegründung und gegenüber den untersuchenden Ärztinnen jeweils unterschiedliche Ausreise- und Fluchtgründe anführt - die sich insgesamt kaum allein mit sprachlichen Missverständnissen erklären lassen - lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Fluchtgründe entstehen.

E. 5.8 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be­weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru­ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann vorab auf die detaillierte, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.1-8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-89/2013 vom 12. Februar 2013 E. 7.5, D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, D-2273/2011 vom 7. Januar 2013 S. 8 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Der unterliegende Bemba begab sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später wurde er verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa sowie allgemein im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indessen aus. An diesen Feststellungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern dass der rohstoffreiche Osten des Landes seit vielen Jahren Schauplatz bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen verschiedener Rebellengruppen bildet (vgl. etwa den Artikel in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 27. Februar 2013 mit dem Titel "Afrikas dreissigjähriger Weltkrieg" über das kürzlich in Addis Abeba unterzeichnete Friedensabkommen, das den Konflikt in diesem Landesteil indessen kaum beenden werde).

E. 8.2.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht.

E. 8.2.3 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes praxisgemäss nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).

E. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben in Kinshasa geboren und aufgewachsen. Sie hat eine Lehre als (...) abgeschlossen. Sie sei zudem von ihrem Freund finanziell unterstützt worden. Nach dem Tod der Eltern habe sie beim Freund gelebt. Die Beschwerdeführerin gab auch an, zwei Geschwister zu haben, welche nach dem Tod der Eltern von einer Freundin der Mutter nach Angola gebracht worden seien. Sie habe den Kontakt zu ihnen verloren (vgl. Protokoll EVZ S. 3, Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3 f.). Auch erwähnte sie an der Bundesanhörung, sie habe väterlicherseits "nicht viele" Angehörige; es gebe einen (...) väterlicherseits, der jedoch Kinshasa verlassen habe; mütterlicherseits habe sie eine (...), die jedoch ebenfalls nicht mehr in Kinshasa lebe (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 5).

E. 8.2.5 Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, dass sie ihren Geburts- und langjährigen Wohnort Kinshasa vor der Reise in die Schweiz verlassen hat, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie - selbst in Annahme der Richtigkeit der Angabe, ihre Eltern seien verstorben - in Kinshasa über ein entsprechendes soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte; aufgrund der unglaubhaften Angaben können und müssen die genauen verwandtschaftlichen Verhältnisse nicht weiter geklärt werden, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vielmehr ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen, gegen die auf Beschwerdeebene keine konkreten Einwände erhoben werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches sie nach der Rückkehr nötigenfalls bei der Sicherung ihres Existenzminimums unterstützen kann.

E. 8.2.6 Es stellt sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug wegen gesundheitlicher Probleme als unzumutbar zu qualifizieren ist.

E. 8.2.6.1 In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.2.6.2 Dem Arztzeugnis von Frau Dr. med. E._______, vom 19. Januar 2010 sowie namentlich den Arztberichten vom 21. Januar 2010 und vom 9. September 2010 der Ambulanten Dienste der C._______ Psychiatrie ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradig depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) diagnostiziert wurden, welche eine stützende psychiatrische und medikamentöse Behandlung notwendig machten.

E. 8.2.6.3 Diese Diagnosen sind unter anderem gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin entstanden, die sich - wie in den obigen Erwägungen ausgeführt - als zum Teil widersprüchlich zu den Vorbringen gegenüber der Asylbehörden erwiesen haben. Da die Asylvorbringen als Ganzes als unglaubhaft beurteilt worden sind, dürfte das diagnostizierte Krankheitsbild, insbesondere die Posttraumatische Belastungsstörung, seinen Ursprung in Ursachen haben, die den Asylbehörden bisher nicht offengelegt worden sind.

E. 8.2.6.4 Die durch eine patentierte Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführerin wurde sodann mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 - unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflichten - dazu aufgefordert, aktuelle ärztliche Berichte zu ihrem Gesundheitszustand einzureichen. Diese Frist liess sie ungenutzt verstreichen. Bei dieser Aktenlage muss das Gericht davon ausgehen, dass dem Vollzug der Wegweisung jedenfalls heute keine relevanten gesundheitlichen Umstände entgegenstehen.

E. 8.2.6.5 Für den Fall, dass später erneut psychische Probleme auftreten sollten, kann darauf hingewiesen werden, dass in Kinshasa das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba unter anderem über eine Psychiatrieabteilung verfügt und auch Gratisbehandlungen anbietet. Auch in dem von katholischen Nonnen unterhaltenen Zentrum TELEMA oder bei Psychologinnen internationaler Organisationen ist eine Behandlung möglich, wenngleich das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen der Schweiz zu vergleichen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011).

E. 8.2.6.6 Insgesamt liegen bei der heutigen Aktenlage keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden.

E. 8.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde­füh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.- bestimmt und mit dem am 13. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, womit sie beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6087/2010 Urteil vom 15. Mai 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Anita Hug, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2007. Sie habe sich zunächst nach Kampala (Uganda) begeben. Am (...) sei sie auf dem Luftweg von Entebbe aus nach Belgien gereist. Auf dem Landweg sei sie am 21. November 2007 in die Schweiz gelangt. A.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe vom 3. Dezember 2007 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. April 2008 im Wesentlichen geltend, sie sei in Kinshasa aufgewachsen. Nach dem Tod der Eltern sei sie mit ihrem Freund in ein anderes Quartier in Kinshasa umgezogen. Ende August 2006 hätten sie den Wohnsitz nach B._______ in Nord-Kivu verlegt, da ihr Freund dort in den Goldhandel habe einsteigen wollen. Ende Oktober 2006 seien in der Nacht Rebellen in ihr Haus eingedrungen und hätten sie ausgeraubt. Der Freund habe sich zur Wehr gesetzt und sei dabei erschossen worden; die Beschwerdeführerin habe dies von einem Nebenzimmer aus mit anhören müssen. Die Rebellen hätten sie an einen unbekannten Ort gebracht. Am folgenden Tag habe man sie in ein abgelegenes Gebiet geführt. Dort sei sie geschlagen worden und habe dabei das Bewusstsein verloren. Nachdem sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie festgestellt, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie habe sich zur nächsten Strasse geschleppt, wo sie von einem Priester im Auto mitgenommen und zu einer Mission gebracht worden sei. Dort habe man sie auch medizinisch versorgt. Nach etwa vier Monaten sei sie mit der Hilfe jenes Priesters nach Uganda gelangt. Dort habe sie bis Ende Oktober 2007 im "(...)", einem Zentrum für vergewaltigte Frauen, Zuflucht gefunden. Da sie weiterhin Angst vor Verfolgung gehabt habe, hätten ihr die Geistlichen die Aus- und Weiterreise organisiert und finanziert. A.b Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Verlusts ihres Identitätsausweises ("Attestation de perte des piéces d'identité), eine Bestätigung des "(...)" ([...]) in Kampala und drei Fotografien zu den Akten. A.c Am 8. Februar 2010 legte sie nach Aufforderung des BFM (Zwi­schen­verfügung vom 6. Januar 2010) fristgerecht einen ärztlichen Bericht ins Recht. B. Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Amtsstatthalteramts C._______ vom 8. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse verurteilt. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 - der vormaligen Rechtsvertretung am folgenden Tag eröffnet - stellte das BFM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs und den Verzicht auf die Wegweisung beantragen. Der Beschwerde sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 verfügte der Instruktionsrichter, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz abwarten, setzte ihr Frist zum Leisten eines Kostenvorschusses und forderte sie auf, innert Frist einen in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. F. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet, und am14. September 2010 liess die Beschwerdeführerin - ebenfalls innert Frist - einen Arztbericht der Ambulanten Dienste der C._______ Psychiatrie, datierend vom 9. September 2010, einreichen. G. Mit Verfügung vom 21. September 2010 überwies der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Stellungnahme. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. September 2010 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2010 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin liess am 8. November 2010, nach gewährter Fristverlängerung, ihre Replik zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten dazu auf, einen aktualisierten Arztbericht nachzureichen; als Säumnisfolge wurde ein Entscheid aufgrund der Akten angedroht. Die Beschwerdeführerin liess die ihr gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2010 fest, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund in einem Zeitpunkt nach Nord-Kivu gezogen sein wolle, zu dem die Sicherheitslage dort bereits sehr instabil gewesen sei; zudem hätten die kriegerischen Auseinandersetzungen dort nicht wie von ihr behauptet erst im September 2006 begonnen. Weiter seien ihre Schilderungen des nächtlichen Überfalls durch Rebellen, bei dem sie zu Hause ausgeraubt und der Freund getötet worden sein solle, insgesamt nur oberflächlich und ohne inhaltliche Besonderheiten geschildert worden, welche Hinweise auf eine persönliche Betroffenheit (namentlich über den Tod des Freundes sowie über die anschliessende Entführung und ihre Folgeereignisse) geben könnten. Insgesamt könnten daher die geltend gemachten Übergriffe der Rebellen nicht geglaubt werden. Sodann wirkten die Schilderungen konstruiert, gemäss denen sie nach der Vergewaltigung von einem Priester im Auto mitgenommen worden sei und dieser ihre Reise nach Kampala und sogar nach Europa finanziert und organisiert habe. Die eingereichte Bestätigung "(...)" bestätige lediglich ihren vorübergehenden Aufenthalt in Kampala, nicht jedoch die geltend gemachten Vorbringen; die Fotografien würden die Beschwerdeführerin nicht persönlich betreffen. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wird am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten. In der Region Kivu seien Vergewaltigungen von Frauen und Kindern durch die dort operierenden Rebellen an der Tagesordnung. Die Beschwerdeführerin mache ein solches Erlebnis geltend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie dazu konkrete und detaillierte Angaben gemacht und die ihr gestellten Fragen beantwortet. Fragen nach der Uhrzeit und der zeitlichen Dauer zum Erreichen einer Strasse seien dabei kein probates Mittel zur Beurteilung des Wahrheitsgehaltes dieser Aussagen. Dass die Beschwerdeführerin trotz der instabilen Lage in Nord-Kivu dorthin gegangen sei, bedeute, dass sie sich der Gefahren offenbar nicht bewusst gewesen sei; ausserdem sei die Lage in ihrem Heimatstaat oft alles andere als stabil gewesen. Die Tatsache der erlebten Vergewaltigung genüge, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Vergewaltigungsopfern falle es oft schwer, über das Erlebte zu sprechen, weshalb es nicht erstaune, dass die Beschwerdeführerin nicht alle Details geschildert habe. Überdies seien ihre diesbezüglichen Angaben in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und damit glaubhaft ausgefallen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten Akten zu folgenden Schlüssen: 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Ende August 2006 gemeinsam mit ihrem Freund von der Hauptstadt Kinshasa nach Nord-Kivu umgezogen zu sein, da der Freund dort in den Goldhandel habe einsteigen wollen. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass diese Angaben nicht nachvollziehbar sind, zumal die Instabilität der Sicherheitslage in Nord-Kivu schon damals erkennbar war. Der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei sich dieser Gefahr nicht bewusst gewesen, erweist sich als umso unbehelflicher, als auch nicht nachvollziehbar wird, wieso die Beschwerdeführerin selbst nach Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen in dieser Region geblieben sein will; in diesem Zusammenhang dürfte davon ausgegangen werden, dass sie im Vergleich zu andern Bewohnern der Region mit Bezug auf die Rückkehr an den langjährigen Wohnsitz Kinshasa zweifellos privilegiert gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund ohne Not in der Krisenregion geblieben sein wollen, ist umso weniger glaubhaft, als der Freund gemäss ihren Angaben wegen des Kriegs sein Geschäft gar nicht mehr habe fortführen können und sie beide damit ihrer wirtschaftlichen Existenz beraubt gewesen wären. Nach dem Gesagten bestehen auch Zweifel am angeblich erlebten Überfall durch Rebellen und den damit verbundenen Folgeereignissen. 5.2 Hinsichtlich des angeblichen Überfalls von Ende Oktober 2006 fällt auf, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind. So war sie nicht in der Lage, die Rebellen auch nur annähernd zu beschreiben. Auch hat sie einmal von fünf (vgl. Protokoll EVZ S. 4), dann von insgesamt etwa acht oder von sechs oder sieben Angreifern gesprochen (vgl. Protokoll Bundesanhörung S. 6 und 8). 5.3 Bei den Befragungen hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei von den Rebellen aus dem Zimmer geführt worden und habe die Erschiessung des Freundes nur hören können. Im Rahmen der in der Schweiz durchlaufenen medizinischen Betreuung hat sie gegenüber den untersuchenden Ärztinnen demgegenüber offenbar erklärt, ihr Freund sei vor ihren Augen erschossen worden (vgl. Arztbericht vom 21. Januar 2010 Ziff. 1.1). Sodann hat sie hinsichtlich der angeblich anschliessend erfolgten Entführung einmal ausgesagt, sie seien "circa eine Stunde" / "environ 1 heure" bis zum Camp der Rebellen gefahren; ein anderes Mal sollen sie "die ganze Nacht" gefahren sein, bis sie zu jenem Lager der Rebellen gelangt seien (vgl. Protokoll EVZ S. 4, Protokoll Bundesanhörung S. 7 und 8). 5.4 Insgesamt sind die Aussagen zum Überfall und zur Entführung von verschiedenen Ungereimtheiten und oberflächlich gehaltenen Angaben geprägt, weshalb daraus nicht auf tatsächlich Erlebtes geschlossen werden kann. 5.5 Die nach dem Gesagten bestehenden Zweifel werden durch weitere Unstimmigkeiten bestätigt: 5.5.1 Wie erwähnt, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Rebellen auch nur annähernd zu beschreiben; erst auf Fotos im Zentrum in Kampala will sie erkannt haben, dass es sich um Rebellen gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin verwies bei der Befragung auf diese von ihr eingereichten Fotografien; auf der entsprechenden (unscharfen) Aufnahme ist nur ein Teil einer militärischen Kampfkleidung zu erkennen, wie sie jegliche Militärangehörige tragen können; das Bild lässt für sich allein jedenfalls offensichtlich keine Rückschlüsse auf einen konkreten Personenkreis zu. Zu den drei zu den Akten gereichten Fotografien hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese mangels persönlicher Bezugnahme die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht belegen können. 5.5.2 Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass die Zentrumsleitung in D._______ diese Bilder der Beschwerdeführerin zu privaten Zwecken überlassen haben soll, da die Beweismittel grundsätzlich zur Dokumentation der Kriegsgräuel hätten verwendet werden sollen (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 15). 5.6 Zum Beleg ihres Aufenthalts im Zentrum D._______ hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung mit der Nummer (...) zu den Akten gereicht. Gemäss allgemein zugänglichen Quellen im Internet existiert dieses Zentrum und wird vom genannten "Reverend" geführt. Hingegen stimmt die offizielle Telefonnummer des Zentrums mit den Angaben auf der eingereichten Bestätigung nicht überein, die auch einen auffälligen Schreibfehler ("Birth Palce") und die nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts kaum gebräuchliche Bezeichnung "Kampala-City" aufweist, was erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments entstehen lässt. Hinzu kommt, dass sich ausschliesslich vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrierte Flüchtlinge in diesem Zentrum aufhalten sollen (vgl. http://www. [...].html, abgerufen am 29. April 2013: "[...]...") und die Beschwerdeführerin nichts von einer solchen Registrierung berichtet hatte. 5.7 Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einer weiteren behandelnden Ärztin in der Schweiz dargelegt hat, sie sei während des Kriegs im Kriegsgebiet gewesen und habe auch für die Kirche gearbeitet; sie habe im Krieg ihre ganze Familie verloren. Namentlich dass sie im Kriegsgebiet unter anderem für die Kirche gearbeitet habe, hat sie gegenüber den Asylbehörden nicht erwähnt. Diesen erklärte sie vielmehr, einzig wegen des Freundes in die Kriegsregion gezogen zu sein. Dass sie im Rahmen ihrer Asylbegründung und gegenüber den untersuchenden Ärztinnen jeweils unterschiedliche Ausreise- und Fluchtgründe anführt - die sich insgesamt kaum allein mit sprachlichen Missverständnissen erklären lassen - lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Fluchtgründe entstehen. 5.8 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be­weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru­ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann vorab auf die detaillierte, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.1-8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-89/2013 vom 12. Februar 2013 E. 7.5, D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, D-2273/2011 vom 7. Januar 2013 S. 8 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Der unterliegende Bemba begab sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später wurde er verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa sowie allgemein im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indessen aus. An diesen Feststellungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern dass der rohstoffreiche Osten des Landes seit vielen Jahren Schauplatz bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen verschiedener Rebellengruppen bildet (vgl. etwa den Artikel in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 27. Februar 2013 mit dem Titel "Afrikas dreissigjähriger Weltkrieg" über das kürzlich in Addis Abeba unterzeichnete Friedensabkommen, das den Konflikt in diesem Landesteil indessen kaum beenden werde). 8.2.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 8.2.3 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes praxisgemäss nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). 8.2.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben in Kinshasa geboren und aufgewachsen. Sie hat eine Lehre als (...) abgeschlossen. Sie sei zudem von ihrem Freund finanziell unterstützt worden. Nach dem Tod der Eltern habe sie beim Freund gelebt. Die Beschwerdeführerin gab auch an, zwei Geschwister zu haben, welche nach dem Tod der Eltern von einer Freundin der Mutter nach Angola gebracht worden seien. Sie habe den Kontakt zu ihnen verloren (vgl. Protokoll EVZ S. 3, Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3 f.). Auch erwähnte sie an der Bundesanhörung, sie habe väterlicherseits "nicht viele" Angehörige; es gebe einen (...) väterlicherseits, der jedoch Kinshasa verlassen habe; mütterlicherseits habe sie eine (...), die jedoch ebenfalls nicht mehr in Kinshasa lebe (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 5). 8.2.5 Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, dass sie ihren Geburts- und langjährigen Wohnort Kinshasa vor der Reise in die Schweiz verlassen hat, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie - selbst in Annahme der Richtigkeit der Angabe, ihre Eltern seien verstorben - in Kinshasa über ein entsprechendes soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte; aufgrund der unglaubhaften Angaben können und müssen die genauen verwandtschaftlichen Verhältnisse nicht weiter geklärt werden, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vielmehr ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen, gegen die auf Beschwerdeebene keine konkreten Einwände erhoben werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches sie nach der Rückkehr nötigenfalls bei der Sicherung ihres Existenzminimums unterstützen kann. 8.2.6 Es stellt sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug wegen gesundheitlicher Probleme als unzumutbar zu qualifizieren ist. 8.2.6.1 In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 mit weiteren Hinweisen). 8.2.6.2 Dem Arztzeugnis von Frau Dr. med. E._______, vom 19. Januar 2010 sowie namentlich den Arztberichten vom 21. Januar 2010 und vom 9. September 2010 der Ambulanten Dienste der C._______ Psychiatrie ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradig depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) diagnostiziert wurden, welche eine stützende psychiatrische und medikamentöse Behandlung notwendig machten. 8.2.6.3 Diese Diagnosen sind unter anderem gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin entstanden, die sich - wie in den obigen Erwägungen ausgeführt - als zum Teil widersprüchlich zu den Vorbringen gegenüber der Asylbehörden erwiesen haben. Da die Asylvorbringen als Ganzes als unglaubhaft beurteilt worden sind, dürfte das diagnostizierte Krankheitsbild, insbesondere die Posttraumatische Belastungsstörung, seinen Ursprung in Ursachen haben, die den Asylbehörden bisher nicht offengelegt worden sind. 8.2.6.4 Die durch eine patentierte Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführerin wurde sodann mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 - unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflichten - dazu aufgefordert, aktuelle ärztliche Berichte zu ihrem Gesundheitszustand einzureichen. Diese Frist liess sie ungenutzt verstreichen. Bei dieser Aktenlage muss das Gericht davon ausgehen, dass dem Vollzug der Wegweisung jedenfalls heute keine relevanten gesundheitlichen Umstände entgegenstehen. 8.2.6.5 Für den Fall, dass später erneut psychische Probleme auftreten sollten, kann darauf hingewiesen werden, dass in Kinshasa das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba unter anderem über eine Psychiatrieabteilung verfügt und auch Gratisbehandlungen anbietet. Auch in dem von katholischen Nonnen unterhaltenen Zentrum TELEMA oder bei Psychologinnen internationaler Organisationen ist eine Behandlung möglich, wenngleich das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen der Schweiz zu vergleichen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011). 8.2.6.6 Insgesamt liegen bei der heutigen Aktenlage keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. 8.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde­füh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.- bestimmt und mit dem am 13. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, womit sie beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: