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D-2873/2013

D-2873/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2873/2013 law/rep Urteil vom 17. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige aus der Demokratischen Republik Kongo - ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 27. Januar 2012 mit einem belgischen Pass von Kinshasa aus auf dem Luftweg verliess und in der Folge am 2. Februar 2012 nach Zwischenaufenthalten in Marokko, Istanbul und Frankreich wiederum per Flugzeug via Genf illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 16. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen befragte, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2012 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zuwies, dass sie das BFM am 25. März 2013 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin dabei zur Begründung ihres Asylantrages im Wesentlichen vorbrachte, sie habe sich seit ungefähr dem Jahr 2009 für die Partei UDPS ("Union pour la Démocratie et le Progrès Social") eingesetzt und im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im Herbst 2011 Wahlpropaganda für den Präsidentschaftskandidaten und Präsidenten der UDPS - Etienne Tshisekedi - betrieben, indem sie dessen Foto an die Wände geklebt und den Leuten empfohlen habe, ihn zu wählen, dass in der Folge jedoch der bisherige Amtsinhaber Joseph Kabila zum neuen Präsidenten gewählt worden sei, dass sie sich am 24. Dezember 2011 zusammen mit anderen Sympathisanten der UDPS zum Stade des Martyrs in Kinshasa begeben habe, um einer dort angekündigten Rede Etienne Tshisekedis zu lauschen, dass die Polizei ihnen beim Stadion allerdings mitgeteilt habe, die dortige Rede sei abgesagt worden, dass sie in der Folge erfahren hätten, dass die Rede Tshisekedis vor dessen Residenz im Stadtteil Limete abgehalten werden sollte, dass sie sich deshalb in Richtung des Quartiers Limete begeben hätten, dass beim Boulevard Lumumba plötzlich Soldaten in Jeeps herbeigefahren und auf die Menschenmenge zu schiessen begonnen hätten, dass ihr Bruder dabei von einer Kugel in den Bauch getroffen worden sei, dass sie ihrem Bruder habe zu Hilfe eilen wollen, schliesslich aber geflohen sei, weil die Sicherheitskräfte in ihre Richtung geschossen hätten, dass sie sich zusammen mit Bekannten versteckt habe, bis sich die allgemeine Lage beruhigt habe, dass sie später an den Tatort zurückgekehrt seien, ihr Bruder aber verschwunden sei, dass sie geschrien und geweint hätten, worauf sie von Polizisten abgeführt worden seien, dass die Polizisten sie nach C._______ geführt und sie dort in eine Zelle gesperrt hätten, dass sie dort tagelang eingesperrt gewesen seien, ohne jemals verhört worden zu sein, dass Soldaten am 31. Dezember 2011 die Männer von den Frauen getrennt und in einer separaten Zelle eingesperrt hätten, dass anschliessend maskierte Soldaten zu den Frauen gekommen seien und diese vergewaltigt hätten, dass am nächsten Morgen ein Mann, der dort gearbeitet habe und Anhänger der UDPS gewesen sei, zu ihnen gekommen sei und ihnen Hilfe versprochen habe, dass er ihr und zwei weiteren Personen schliesslich zur Flucht aus C._______ verholfen habe, dass er ihr gleichzeitig gegen Bezahlung einen belgischen Reisepass besorgt habe, dass sie mit diesem schliesslich am 27. Januar 2012 per Flugzeug aus der Demokratischen Republik Kongo ausgereist sei, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens einen Geburtsschein vom 30. September 2009 einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2013 - eröffnet am 20. April 2013 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2013 gegen diesen Entscheid mittels ihres damaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. April 2013 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der gesundheitlichen Folgen erlittener sexueller Gewalt, an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, allenfalls sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2013 den Eingang der Beschwerde vom 21. Mai 2013 bestätigte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Juni 2013 sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlegte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 12. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 5. Juli 2013 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, dass es zwar zutrifft, dass es in Kinshasa im Verlaufe der Präsidentschaftswahlen im Herbst 2011 zu zahlreichen Zusammenstössen zwischen Anhängern der UDPS und Sicherheitskräften Joseph Kabilas mit zahlreichen Toten und Verletzten gekommen ist, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte Rede Tshisekedis vor seinem Haus in Limete, bei der er sich selbst zum rechtmässigen Präsidenten erklärt und dabei eine eigene Amtseinführungszeremonie organisiert habe, indessen aufgrund verlässlicher Quellen entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht am 24. Dezember 2011, sondern am 23. Dezember 2011 stattgefunden hat, dass die Beschwerdeführerin als Protestantin (vgl. act. A6/13 S. 3 Ziff. 1.13) wohl gewusst hätte, ob das fragliche Ereignis am Heiligabend oder aber davor stattgefunden hat, wenn sie tatsächlich daran teilgenommen hätte, dass bereits angesichts dieser Tatsache erhebliche Zweifel an der angeblichen Festnahme der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2011 und den hieran anschliessenden Erlebnissen Ende des Jahres 2011 bestehen, dass im Weiteren auch ihre Schilderung hinsichtlich der zur angeblichen Tötung ihres Bruders führenden Umstände widersprüchlich ist, dass sie diesbezüglich anlässlich der Befragung zur Person erklärte, sie habe ihrem Bruder zu Hilfe eilen wollen, nachdem dieser von einer Kugel am Bauch getroffen und zu Boden gefallen sei, in der Folge sei sie aber geflüchtet, weil die Polizei sich ihr genähert und abermals geschossen habe (vgl. act. A6/13 S. 7 Ziff. 7.01), dass sie bei der Anhörung zu den Asylgründen demgegenüber erklärte, ihr Bruder sei zunächst zweimal am Bauch getroffen worden und später, nachdem sie ihm zu Hilfe geeilt sei, abermals getroffen worden, worauf sie geflüchtet sei, weil immer noch Soldaten am Tatort anwesend gewesen seien (vgl. act. A13/16 S. 6 A62 i.V.m. S. 8 A 82), dass die unterschiedliche Wahrnehmung dieses Geschehnisses zwar grundsätzlich erklärbar wäre, wenn von einer hierdurch hervorgerufenen Traumatisierung respektive einer sogenannten "dissoziativen Amnesie" der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziffn. 16 bis 21) ausgegangen werden könnte, dass die Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin indessen, wie nachstehend weiter aufzuzeigen sein wird, in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen, weshalb sich auch der entsprechende Erklärungsversuch als unbehelflich erweist, dass die Beschwerdeführerin ferner auf die Frage hin, weshalb sie die Rede Tshisekedis habe hören wollen, erklärte, sie habe ihn unterstützt und Werbung für ihn gemacht (vgl. act. A13/16 S. 7 F und A64), dass sie jedoch nicht in der Lage war, die Bedeutung des Parteikürzels "UDPS" korrekt wiederzugeben ("Union pour la Démocratie et Projet social" statt "Union pour la Démocratie et Progrès social"), dass die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe die Bedeutung der Parteiabkürzung korrekt wiedergegeben, da der Protokollführer hier einen offensichtlichen Tippfehler begangen habe (a.a.O. S. 9 Ziff. 23), nicht überzeugt, zumal die Beschwerdeführerin den Sinn der Partei UDPS sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Zweitanhörung mit "Union pour la Démocratie et Projet social" wiedergab (vgl. act. A6/13 S. 8 Ziff. 7.03 und act. A13/16 S. 7, F und A69), was die Möglichkeit eines Tippfehlers praktisch ausschliesst, dass es überdies wenig plausibel anmutet, dass die Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahre 2009 an Kundgebungen der UDPS teilgenommen und im Herbst 2011 Wahlhilfe für Etienne Tshisekedi betrieben haben will, keine konzisen inhaltlichen Angaben zu dieser Partei und zur Person Tshisekedis machen konnte, zumal sie eigenen Angaben zufolge ja studiert hat (vgl. act. A13/16 S. 3/4 F und A27 - 30) und damit entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (a.a.O. S. 9 Ziff. 24) nicht nur über einen Grundschul-, sondern über einen höheren Schulabschluss verfügen müsste, dass nach dem Gesagten sowohl am angeblichen Engagement der Beschwerdeführerin für die UDPS als auch an ihrer Wahlhilfe für Tshisekedi überwiegende Zweifel bestehen, dass im Weiteren auch die Darstellung der Ereignisse, die zur Befreiung der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis C._______ geführt haben sollen, reichlich stereotyp anmuten, dass wenig wahrscheinlich ist, dass sich ein Gefängnisangestellter, der Mitglied der UDPS gewesen sein soll und über dessen Leben die Beschwerdeführerin nichts weiss, ausgerechnet am Tag nach ihrer angeblichen Vergewaltigung zufolge der gemeinsamen Parteizugehörigkeit auf sie aufmerksam geworden sein und ihr deswegen zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen haben soll (vgl. act. A13/16 S. 11 F und A120 -127 i.V.m. S. 12 F und A133 - 136), dass es schliesslich auch unglaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, mit einem fremden belgischen Pass auf dem Luftweg via Kinshasa, Marokko, Istanbul und Frankreich in die Schweiz (Genf) zu gelangen (vgl. act. A13/16 S. 5 F und A44 - 57), zumal sie dieses Reisepapier bei den verschiedenen Flughafenkontrollen jeweils persönlich vorgezeigt haben will (vgl. act. A13/16 S. 5 F und A57), dass aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu folgern ist, dass ihre Verfolgungsgeschichte eine im Wesentlichen frei erfundene Geschichte darstellt, dass sich vor diesem Hintergrund insbesondere auch die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, von mehreren Soldaten vergewaltigt worden zu sein, überhaupt nicht auseinandergesetzt und damit deren rechtliches Gehör beziehungsweise die Untersuchungspflicht verletzt (a.a.O. S. 6 Ziff. 2.1.1. und S. 9/10 Ziff. 27), als unbegründet erweist, dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - nicht glaubhaft machen konnte, dass sie in der Demokratischen Republik Kongo aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in seiner Freiheit gefährdet ist oder dort Gefahr läuft, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihr solche Nachteile drohen, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterworfen wäre, dass zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführerin drohe in der Demokratischen Republik Kongo eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass in der Demokratischen Republik Kongo zwar vor allem im Osten des Landes Spannungen herrschen, aber nicht auf dem gesamten Staatsgebiet eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche unabhängig von den Umständen im Einzelfall den Wegweisungsvollzug abgewiesener kongolesischer Asylsuchender als grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. bspw. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6087/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2, D-6967/2011 vom 15. April 2013 E. 6.3), dass das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zu Recht als zumutbar erachtet hat, da sie sowohl in Kinshasa als auch in D._______, wo ihre Eltern gemeinsam mit dem Kind der Beschwerdeführerin leben, über ein Beziehungsnetz verfüge und Arbeitserfahrung habe (vgl. Verfügung des BFM vom 17. April 2013 S. 5 II Ziff. 2), dass die Beschwerdeführerin überdies den Akten zufolge gesund und jung ist, dass mithin nicht ersichtlich ist, dass sie im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass demzufolge ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo zulässig und zumutbar ist, da sie sich zu ihrer in Kinshasa lebenden Schwester beziehungsweise ihren in D._______ lebenden Eltern (vgl. act. 6/13 S. 4, Ziff. 2.02 i.V.m. S. 5 Ziff. 3.01) begeben kann, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 5. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: