opencaselaw.ch

D-6967/2011

D-6967/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Nach dem Transfer ins EVZ C._______ wurde er dort am 12. September 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am 15. September 2011 dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 22. November 2011 wurde er von einem Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Mukongo an und stamme aus E._______, der Hauptstadt der Provinz F._______. Er sei in G._______ (Provinz F._______) aufgewachsen, habe von 1996 bis 2003 in der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa gelebt und sei anschliessend wieder nach G._______ zurückgekehrt, wo er als (...) und (...) gearbeitet habe. Seit dem Jahre 2005 sei er einfaches Mitglied der politisch-religiösen Bewegung "Bundu Dia Kongo" (BDK). Gegen Ende Januar 2007 habe er sich zwecks Teilnahme an einem (...) nach E._______ begeben. Zu jener Zeit hätten in der Provinz F._______ Gouverneurswahlen stattgefunden. Nach der Bekanntgabe der Wahlresultate sei es zu Unruhen gekommen, da H._______ (andere Schreibweise: I._______), der spirituelle Führer der BDK, weder als Gouverneur noch als Vize-Gouverneur gewählt worden sei. Ende Januar 2007 hätten Regierungssoldaten im Haus von H._______ in E._______ eine Razzia durchgeführt, worauf ein Volksaufstand ausgebrochen sei. Regierungssoldaten hätten an verschiedenen Orten zahlreiche Menschen umgebracht, darunter auch seinen Neffen J._______. Aus Wut über das Geschehene habe er - der Beschwerdeführer - mehrere Opfer fotografiert. Dabei sei er am 5. Februar 2007 in der Nähe des Bahnhofs von E._______ festgenommen und ins Gefängnis beziehungsweise in die Kaserne von K.________ (ebenfalls Provinz F._______) gebracht worden. Dort seien ihm alle Sachen, auch das ganze Fotomaterial, weggenommen worden. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, ohne Bewilligung fotografiert zu haben und als BDK-Mitglied für die Unruhen mitverantwortlich zu sein. Während der ersten beiden Tage in Haft sei er gefoltert und auch sexuell misshandelt worden. Später sei er mehrmals verhört worden. Ausser ihm seien auch viele andere Personen festgenommen worden; einige von ihnen seien auch zum Tode verurteilt worden. Er wisse nicht, ob gegen ihn ein Urteil ergangen sei. Sein Bruder L._______, der ihn regelmässig in der Haft besucht habe, habe ihm versprochen, ihm zur Flucht zu verhelfen. Die Flucht sei ihm aber erst am 8. August 2011 gelungen, nachdem ein vermutlich von L._______ bestochener Wärter Unruhen im Gefängnis dazu benützt habe, ihn - den Beschwerdeführer - nach draussen zu führen, wo er dann von seinem Bruder empfangen und unverzüglich nach Kinshasa gebracht worden sei. Als er erfahren habe, dass nach der Flucht aus der Haft gegen ihn ein Suchbefehl erlassen worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 31. August 2001 habe er Kongo (Kinshasa) mit einem ihm nicht zustehenden (...) Pass auf dem Luftweg verlassen und sei via M._______ nach N._______ gereist. Von dort her sei er am 2. September 2011 in einem Personenwagen in die Schweiz gefahren worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer - jeweils im Original - eine Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere, einen Berufsausweis, einen BDK-Mitgliederausweis, einen am 10. August 2011 ausgestellten Suchbefehl ("Avis de Recherche"), eine am 11. August 2011 ausgestellte polizeiliche Vorladung ("Convocation") samt einem Zustellcouvert zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. November 2011 - eröffnet am 28. November 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und die Akten zur Einreichung einer Vernehmlassung an die Vorinstanz überwiesen. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die Rüge an der Leistung des in der Anhörung vom 22. November 2011 eingesetzten Dolmetschers wurde festgehalten, allein durch den Umstand, dass dieser bisweilen Mühe gehabt habe, den richtigen deutschen Begriff zu finden, liessen sich die festgestellten Ungereimtheiten nicht entkräften. E.b Der Beschwerdeführer nahm am 6. Februar 2012 zur Vernehmlassung des BFM vom 19. Januar 2012 Stellung und reichte gleichzeitig - im Original, mit DHL-Übermittlungsschein und DHL-Codes - weitere Beweismittel ein: Einen am 21. November 2011 ausgestellten Suchbefehl ("Avis de Recherche"), eine am 12. Dezember 2011 ausgestellte, an L._______ adressierte gerichtliche Vorladung ("Mandat de Comparution") sowie ein am 18. Januar 2012 verfasstes Schreiben der BDK samt Mitgliedschaftsbestätigung. F. F.a Am 16. Februar 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM - unter Übermittlung der am 6. Februar 2012 eingereichten Dokumente - um Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Das BFM beantragte mit ergänzender Vernehmlassung vom 1. März 2012 erneut die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der neu eingereichten Dokumente wurde bemerkt, angesichts der gravierenden Mängel und des Umstandes, dass der Suchbefehl ein amtsinternes Dokument sei, in dessen Besitz der Beschwerdeführer eigentlich gar nicht kommen könnte, sei davon auszugehen, dass es sich um Fälschungen handle. F.b Am 3. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung vom 1. März 2012 Stellung und hielt dabei am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen sowie an der Echtheit der eingereichten Beweismittel fest.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, im Zusammenhang mit der Niederlage des BDK-Führers H._______ bei den Gouverneurswahlen von Ende Januar 2007 stehenden Unruhen in der kongolesischen Provinz F._______ tatsächlich zugetragen haben.

E. 4.1 Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung jedoch zutreffend bemerkte, machte der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens im Zusammenhang mit den besagten Unruhen in wesentlichen Punkten widersprüchliche, unsubstanziierte und auch nicht der Logik des Handelns entsprechende Angaben.

E. 4.1.1 So gab er etwa anlässlich der Erstbefragung sowie zu Beginn der Anhörung vom 22. November 2011 zu Protokoll, H._______, sei einer der beiden Vize-Gouverneure der Provinz gewesen und habe Gouverneur werden wollen (vgl. Vorakten A6 S. 7 und A22, Antwort auf die Frage 6). Diese Aussage ist nicht nur als unzutreffend zu werten (H._______ war nie Vize-Gouverneur, sondern "[...]"), sie steht auch in Widerspruch zu seiner späteren Aussage, H._______ habe für das Amt des Vize-Gouverneurs kandidiert, doch sei dann der Kandidat einer anderen Partei gewählt worden (vgl. A22, Antworten auf die Fragen 30 f.).

E. 4.1.2 Sodann wusste der Beschwerdeführer offensichtlich nicht, dass die BDK nach der Wahlniederlage beziehungsweise nach dem angeblichen Wahlbetrug zu einem Generalstreik aufgerufen hatte; auf entsprechenden Hinweis hin erklärte er nämlich ausdrücklich, H._______ habe nicht zu Streiks aufgerufen, es sei "nur zufällig" zu Streiks gekommen (vgl. A22, Antworten auf die Fragen 33 f.).

E. 4.1.3 Wie die Vorinstanz im Weiteren ebenfalls zu Recht bemerkte, erstaunt es sehr, dass der Beschwerdeführer, der unter anderem den Beruf eines (...) ausgeübt haben will, nicht in der Lage gewesen ist, genauere Angaben zu der von ihm angeblich seit drei Jahren benutzten (...) zu machen (vgl. A22, Antworten auf die Fragen 10 ff.).

E. 4.1.4 Überdies gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll, er sei in G._______ verhaftet worden, als er "mehrere Leichen von Umgebrachten" fotografiert habe (vgl. A6 S. 7), um dann in der Anhörung vom 22. November 2011 zu behaupten, er sei von Militärangehörigen festgenommen worden, als er eine beim Bahnhof von G._______ entdeckte Leiche fotografiert habe (vgl. A22, Antwort auf die Frage 6).

E. 4.2 In der Beschwerde vom 27. Dezember 2011 (vgl. S. 2 f.) wird auf die Bemerkungen des in der Anhörung vom 22. November 2011 anwesenden Hilfswerksvertreters hingewiesen.

E. 4.2.1 Tatsächlich beanstandete der Hilfswerksvertreter die Leistung des Dolmetschers, dessen dürftige Kenntnisse der deutschen Sprache auch zu vielen Diskussionen bei der Rückübersetzung geführt hätten (vgl. A22, letzte Seite).

E. 4.2.2 Das BFM stellt in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 nicht in Abrede, dass die Arbeit des Dolmetschers mangelhaft gewesen ist. Wie in der Vernehmlassung jedoch ebenfalls zu Recht bemerkt wurde, lassen sich die festgestellten Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht durch den Einwand der schlechten Leistungen des Dolmetschers entkräften. Die genaue Durchsicht der Akten ergibt nämlich, dass es in der Erstbefragung (in welcher ein anderer Lingala-Dolmetscher als in der Anhörung vom 22. November 2011 eingesetzt worden war) offenbar zu keinen derartigen Schwierigkeiten gekommen war (der Beschwerdeführer aber dennoch tatsachenwidrige Aussagen deponierte; vgl. oben Ziff. 4.1.1 der Erwägungen) und dass schliesslich - nach der (mehr oder weniger überzeugenden) Klärung ungenauer Formulierungen - auch das in der Anhörung vom 22. November 2011 erstellte Protokoll in den wesentlichen Punkten den Aussagen des Beschwerdeführers entspricht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung des Protokolls die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Aussagen unterschriftlich bestätigte. Die dazu in der Beschwerde (vgl. S. 2 unten) angebrachte Bemerkung, seine fehlenden juristischen Kenntnisse, die Nichtanwesenheit eines Rechtsvertreters sowie auch seine Furcht vor den Personen, die sich mit seiner Sache befassten, hätten dazu geführt, dass es der Beschwerdeführer nicht gewagt habe, die Unterschrift auf dem Protokoll zu verweigern, erscheint dabei unbehelflich.

E. 4.3 Im Weiteren verwies das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht auf die nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise nach Europa. In der Tat haben Erwachsene bei Passkontrollen an der Aussengrenze des Schengen-Raumes ihre Reisepapiere selber vorzuweisen und müssen dabei auch damit rechnen, Fragen der Kontrollorgane zu beantworten. Aus diesem Grund prägen sich Personen, welche mit ihnen nicht zustehenden Dokumenten reisen, erfahrungsgemäss die darin vermerkten Personalien genau ein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits den von ihm angeblich verwendeten (...) Reisepass nicht abgab und andererseits weder eine Ahnung hatte, auf welchen Nachnamen dieser gelautet haben könnte, noch exakte Angaben zum Vornamen oder zum Geburtsdatum zu machen imstande war, lässt darauf schliessen, dass dieser den Schweizer Behörden die Umstände seiner Reise verheimlichen will.

E. 4.4 Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und Unterlagen (vgl. Bst. A.c und E.b des Sachverhaltes) nicht geeignet, die Zweifel an der von ihm behaupteten Involvierung in die Unruhen von Ende Januar/anfangs Februar 2007 in der Provinz F._______ zu beseitigen.

E. 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der Beweiswert solcher Dokumente (auch von Identitätspapieren und von polizeilichen oder gerichtlichen Akten) äusserst gering einzustufen ist, da diese in der Heimat des Beschwerdeführers ohne weiteres käuflich erworben oder auch über Internet bestellt und in die Schweiz geliefert werden können.

E. 4.4.2 Dessen ungeachtet weisen die fraglichen Dokumente teilweise auch Fälschungsmerkmale auf. So enthalten der Suchbefehl vom 10. August 2011 und die polizeiliche Vorladung vom 11. August 2011 - wie in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2011 zutreffend bemerkt wurde - sowohl orthographische als auch grammatikalische Fehler. Dasselbe gilt für den auf Beschwerdeebene eingereichten, am 21. November 2011 ausgestellten Suchbefehl. Der besagte Suchbefehl und die gerichtliche Vorladung vom 12. Dezember 2011 enthalten überdies ungewohnte, "selber gemacht" aussehende Stempel. Bei Suchbefehlen handelt es sich überdies um amtsinterne Dokumente, welche grundsätzlich gar nicht in die Hand der gesuchten Person gelangen sollten (vgl. ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 1. März 2012). Das Schreiben der BDK vom 18. Januar 2012 und die gleichentags ausgestellte BDK-Mitgliedschaftsbestätigung sind schliesslich als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die Bemerkung, aufgrund einzelner Fehler dürften nicht bereits grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angebracht werden, zumal die eingereichten Dokumente aus der Provinz stammten, wo die Verwaltung noch weniger gut organisiert sei als in der kongolesischen Hauptstadt (vgl. Stellungnahme vom 3. April 2012), ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in den beiden Stellungnahmen vom 6. Februar 2012 und vom 3. April 2012 einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde - auch nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. In den ersten Monaten des Jahres 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist noch nicht abgeschlossen) beruhigte sich die Lage wieder. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28. November 2011 lösten jedoch neue Unruhen aus. Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im Westen des Landes kam es zu gewalttätigen Protesten gegen einen möglichen Wahlbetrug und zu blutigen Zusammenstössen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen. Joseph Kabila erzielte bei den Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent der Stimmen und wurde am 20. Dezember 2011 - trotz Protesten seitens der Opposition - erneut in seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wurden schliesslich auch die definitiven Resultate der Parlamentswahlen bekanntgegeben. Dabei soll Kabilas "People's Party for Reconstruction and Democracy" (PPRD) gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive Verluste erlitten haben; die PRPD und die mit ihr verbündeten Parteien sollen nunmehr zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen. Die Vereidigung Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila nahe stehenden Parteien führten vorübergehend zu erneuten Protest- und Streikaktionen (vor allem in Mbuji-Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga [Provinz Kasai Occidental], den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler Etienne Tshisekedi). Weiterhin sehr unstabil stellt sich indessen die Lage im Osten des Landes dar. In den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen, die sich jederzeit auch auf die umliegenden Provinzen ausdehnen können. Zuletzt wurden im Grenzgebiet zum Sudan Übergriffe von Rebellengruppen der "Lord's Resistance Army" (LRA) gemeldet. Dessen ungeachtet kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kongo (Kinshasa) nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.

E. 6.3.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung, verfügt über eine sehr gute Schulbildung (...) und hat Berufserfahrung als (...) und (...); zudem spricht er neben seiner Muttersprache Lingala auch gut Französisch und Kikongo. Sowohl in der Provinz F._______ als auch in der Hauptstadt Kinshasa, wo er gemäss seinen Angaben während sieben Jahren gelebt habe, besitzt er ein weites soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz (...). Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird und sich in Kongo (Kinshasa) - anders als in der Schweiz, wo er während seines nunmehr eineinhalbjährigen Aufenthaltes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist - eine neue Existenz wird aufbauen können.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6967/2011 Urteil vom 15. April 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Nach dem Transfer ins EVZ C._______ wurde er dort am 12. September 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am 15. September 2011 dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 22. November 2011 wurde er von einem Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Mukongo an und stamme aus E._______, der Hauptstadt der Provinz F._______. Er sei in G._______ (Provinz F._______) aufgewachsen, habe von 1996 bis 2003 in der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa gelebt und sei anschliessend wieder nach G._______ zurückgekehrt, wo er als (...) und (...) gearbeitet habe. Seit dem Jahre 2005 sei er einfaches Mitglied der politisch-religiösen Bewegung "Bundu Dia Kongo" (BDK). Gegen Ende Januar 2007 habe er sich zwecks Teilnahme an einem (...) nach E._______ begeben. Zu jener Zeit hätten in der Provinz F._______ Gouverneurswahlen stattgefunden. Nach der Bekanntgabe der Wahlresultate sei es zu Unruhen gekommen, da H._______ (andere Schreibweise: I._______), der spirituelle Führer der BDK, weder als Gouverneur noch als Vize-Gouverneur gewählt worden sei. Ende Januar 2007 hätten Regierungssoldaten im Haus von H._______ in E._______ eine Razzia durchgeführt, worauf ein Volksaufstand ausgebrochen sei. Regierungssoldaten hätten an verschiedenen Orten zahlreiche Menschen umgebracht, darunter auch seinen Neffen J._______. Aus Wut über das Geschehene habe er - der Beschwerdeführer - mehrere Opfer fotografiert. Dabei sei er am 5. Februar 2007 in der Nähe des Bahnhofs von E._______ festgenommen und ins Gefängnis beziehungsweise in die Kaserne von K.________ (ebenfalls Provinz F._______) gebracht worden. Dort seien ihm alle Sachen, auch das ganze Fotomaterial, weggenommen worden. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, ohne Bewilligung fotografiert zu haben und als BDK-Mitglied für die Unruhen mitverantwortlich zu sein. Während der ersten beiden Tage in Haft sei er gefoltert und auch sexuell misshandelt worden. Später sei er mehrmals verhört worden. Ausser ihm seien auch viele andere Personen festgenommen worden; einige von ihnen seien auch zum Tode verurteilt worden. Er wisse nicht, ob gegen ihn ein Urteil ergangen sei. Sein Bruder L._______, der ihn regelmässig in der Haft besucht habe, habe ihm versprochen, ihm zur Flucht zu verhelfen. Die Flucht sei ihm aber erst am 8. August 2011 gelungen, nachdem ein vermutlich von L._______ bestochener Wärter Unruhen im Gefängnis dazu benützt habe, ihn - den Beschwerdeführer - nach draussen zu führen, wo er dann von seinem Bruder empfangen und unverzüglich nach Kinshasa gebracht worden sei. Als er erfahren habe, dass nach der Flucht aus der Haft gegen ihn ein Suchbefehl erlassen worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 31. August 2001 habe er Kongo (Kinshasa) mit einem ihm nicht zustehenden (...) Pass auf dem Luftweg verlassen und sei via M._______ nach N._______ gereist. Von dort her sei er am 2. September 2011 in einem Personenwagen in die Schweiz gefahren worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer - jeweils im Original - eine Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere, einen Berufsausweis, einen BDK-Mitgliederausweis, einen am 10. August 2011 ausgestellten Suchbefehl ("Avis de Recherche"), eine am 11. August 2011 ausgestellte polizeiliche Vorladung ("Convocation") samt einem Zustellcouvert zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. November 2011 - eröffnet am 28. November 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und die Akten zur Einreichung einer Vernehmlassung an die Vorinstanz überwiesen. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die Rüge an der Leistung des in der Anhörung vom 22. November 2011 eingesetzten Dolmetschers wurde festgehalten, allein durch den Umstand, dass dieser bisweilen Mühe gehabt habe, den richtigen deutschen Begriff zu finden, liessen sich die festgestellten Ungereimtheiten nicht entkräften. E.b Der Beschwerdeführer nahm am 6. Februar 2012 zur Vernehmlassung des BFM vom 19. Januar 2012 Stellung und reichte gleichzeitig - im Original, mit DHL-Übermittlungsschein und DHL-Codes - weitere Beweismittel ein: Einen am 21. November 2011 ausgestellten Suchbefehl ("Avis de Recherche"), eine am 12. Dezember 2011 ausgestellte, an L._______ adressierte gerichtliche Vorladung ("Mandat de Comparution") sowie ein am 18. Januar 2012 verfasstes Schreiben der BDK samt Mitgliedschaftsbestätigung. F. F.a Am 16. Februar 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM - unter Übermittlung der am 6. Februar 2012 eingereichten Dokumente - um Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Das BFM beantragte mit ergänzender Vernehmlassung vom 1. März 2012 erneut die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der neu eingereichten Dokumente wurde bemerkt, angesichts der gravierenden Mängel und des Umstandes, dass der Suchbefehl ein amtsinternes Dokument sei, in dessen Besitz der Beschwerdeführer eigentlich gar nicht kommen könnte, sei davon auszugehen, dass es sich um Fälschungen handle. F.b Am 3. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung vom 1. März 2012 Stellung und hielt dabei am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen sowie an der Echtheit der eingereichten Beweismittel fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Vorab ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, im Zusammenhang mit der Niederlage des BDK-Führers H._______ bei den Gouverneurswahlen von Ende Januar 2007 stehenden Unruhen in der kongolesischen Provinz F._______ tatsächlich zugetragen haben. 4.1 Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung jedoch zutreffend bemerkte, machte der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens im Zusammenhang mit den besagten Unruhen in wesentlichen Punkten widersprüchliche, unsubstanziierte und auch nicht der Logik des Handelns entsprechende Angaben. 4.1.1 So gab er etwa anlässlich der Erstbefragung sowie zu Beginn der Anhörung vom 22. November 2011 zu Protokoll, H._______, sei einer der beiden Vize-Gouverneure der Provinz gewesen und habe Gouverneur werden wollen (vgl. Vorakten A6 S. 7 und A22, Antwort auf die Frage 6). Diese Aussage ist nicht nur als unzutreffend zu werten (H._______ war nie Vize-Gouverneur, sondern "[...]"), sie steht auch in Widerspruch zu seiner späteren Aussage, H._______ habe für das Amt des Vize-Gouverneurs kandidiert, doch sei dann der Kandidat einer anderen Partei gewählt worden (vgl. A22, Antworten auf die Fragen 30 f.). 4.1.2 Sodann wusste der Beschwerdeführer offensichtlich nicht, dass die BDK nach der Wahlniederlage beziehungsweise nach dem angeblichen Wahlbetrug zu einem Generalstreik aufgerufen hatte; auf entsprechenden Hinweis hin erklärte er nämlich ausdrücklich, H._______ habe nicht zu Streiks aufgerufen, es sei "nur zufällig" zu Streiks gekommen (vgl. A22, Antworten auf die Fragen 33 f.). 4.1.3 Wie die Vorinstanz im Weiteren ebenfalls zu Recht bemerkte, erstaunt es sehr, dass der Beschwerdeführer, der unter anderem den Beruf eines (...) ausgeübt haben will, nicht in der Lage gewesen ist, genauere Angaben zu der von ihm angeblich seit drei Jahren benutzten (...) zu machen (vgl. A22, Antworten auf die Fragen 10 ff.). 4.1.4 Überdies gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll, er sei in G._______ verhaftet worden, als er "mehrere Leichen von Umgebrachten" fotografiert habe (vgl. A6 S. 7), um dann in der Anhörung vom 22. November 2011 zu behaupten, er sei von Militärangehörigen festgenommen worden, als er eine beim Bahnhof von G._______ entdeckte Leiche fotografiert habe (vgl. A22, Antwort auf die Frage 6). 4.2 In der Beschwerde vom 27. Dezember 2011 (vgl. S. 2 f.) wird auf die Bemerkungen des in der Anhörung vom 22. November 2011 anwesenden Hilfswerksvertreters hingewiesen. 4.2.1 Tatsächlich beanstandete der Hilfswerksvertreter die Leistung des Dolmetschers, dessen dürftige Kenntnisse der deutschen Sprache auch zu vielen Diskussionen bei der Rückübersetzung geführt hätten (vgl. A22, letzte Seite). 4.2.2 Das BFM stellt in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 nicht in Abrede, dass die Arbeit des Dolmetschers mangelhaft gewesen ist. Wie in der Vernehmlassung jedoch ebenfalls zu Recht bemerkt wurde, lassen sich die festgestellten Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht durch den Einwand der schlechten Leistungen des Dolmetschers entkräften. Die genaue Durchsicht der Akten ergibt nämlich, dass es in der Erstbefragung (in welcher ein anderer Lingala-Dolmetscher als in der Anhörung vom 22. November 2011 eingesetzt worden war) offenbar zu keinen derartigen Schwierigkeiten gekommen war (der Beschwerdeführer aber dennoch tatsachenwidrige Aussagen deponierte; vgl. oben Ziff. 4.1.1 der Erwägungen) und dass schliesslich - nach der (mehr oder weniger überzeugenden) Klärung ungenauer Formulierungen - auch das in der Anhörung vom 22. November 2011 erstellte Protokoll in den wesentlichen Punkten den Aussagen des Beschwerdeführers entspricht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung des Protokolls die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Aussagen unterschriftlich bestätigte. Die dazu in der Beschwerde (vgl. S. 2 unten) angebrachte Bemerkung, seine fehlenden juristischen Kenntnisse, die Nichtanwesenheit eines Rechtsvertreters sowie auch seine Furcht vor den Personen, die sich mit seiner Sache befassten, hätten dazu geführt, dass es der Beschwerdeführer nicht gewagt habe, die Unterschrift auf dem Protokoll zu verweigern, erscheint dabei unbehelflich. 4.3 Im Weiteren verwies das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht auf die nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise nach Europa. In der Tat haben Erwachsene bei Passkontrollen an der Aussengrenze des Schengen-Raumes ihre Reisepapiere selber vorzuweisen und müssen dabei auch damit rechnen, Fragen der Kontrollorgane zu beantworten. Aus diesem Grund prägen sich Personen, welche mit ihnen nicht zustehenden Dokumenten reisen, erfahrungsgemäss die darin vermerkten Personalien genau ein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits den von ihm angeblich verwendeten (...) Reisepass nicht abgab und andererseits weder eine Ahnung hatte, auf welchen Nachnamen dieser gelautet haben könnte, noch exakte Angaben zum Vornamen oder zum Geburtsdatum zu machen imstande war, lässt darauf schliessen, dass dieser den Schweizer Behörden die Umstände seiner Reise verheimlichen will. 4.4 Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und Unterlagen (vgl. Bst. A.c und E.b des Sachverhaltes) nicht geeignet, die Zweifel an der von ihm behaupteten Involvierung in die Unruhen von Ende Januar/anfangs Februar 2007 in der Provinz F._______ zu beseitigen. 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der Beweiswert solcher Dokumente (auch von Identitätspapieren und von polizeilichen oder gerichtlichen Akten) äusserst gering einzustufen ist, da diese in der Heimat des Beschwerdeführers ohne weiteres käuflich erworben oder auch über Internet bestellt und in die Schweiz geliefert werden können. 4.4.2 Dessen ungeachtet weisen die fraglichen Dokumente teilweise auch Fälschungsmerkmale auf. So enthalten der Suchbefehl vom 10. August 2011 und die polizeiliche Vorladung vom 11. August 2011 - wie in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2011 zutreffend bemerkt wurde - sowohl orthographische als auch grammatikalische Fehler. Dasselbe gilt für den auf Beschwerdeebene eingereichten, am 21. November 2011 ausgestellten Suchbefehl. Der besagte Suchbefehl und die gerichtliche Vorladung vom 12. Dezember 2011 enthalten überdies ungewohnte, "selber gemacht" aussehende Stempel. Bei Suchbefehlen handelt es sich überdies um amtsinterne Dokumente, welche grundsätzlich gar nicht in die Hand der gesuchten Person gelangen sollten (vgl. ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 1. März 2012). Das Schreiben der BDK vom 18. Januar 2012 und die gleichentags ausgestellte BDK-Mitgliedschaftsbestätigung sind schliesslich als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die Bemerkung, aufgrund einzelner Fehler dürften nicht bereits grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angebracht werden, zumal die eingereichten Dokumente aus der Provinz stammten, wo die Verwaltung noch weniger gut organisiert sei als in der kongolesischen Hauptstadt (vgl. Stellungnahme vom 3. April 2012), ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in den beiden Stellungnahmen vom 6. Februar 2012 und vom 3. April 2012 einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde - auch nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. In den ersten Monaten des Jahres 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist noch nicht abgeschlossen) beruhigte sich die Lage wieder. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28. November 2011 lösten jedoch neue Unruhen aus. Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im Westen des Landes kam es zu gewalttätigen Protesten gegen einen möglichen Wahlbetrug und zu blutigen Zusammenstössen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen. Joseph Kabila erzielte bei den Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent der Stimmen und wurde am 20. Dezember 2011 - trotz Protesten seitens der Opposition - erneut in seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wurden schliesslich auch die definitiven Resultate der Parlamentswahlen bekanntgegeben. Dabei soll Kabilas "People's Party for Reconstruction and Democracy" (PPRD) gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive Verluste erlitten haben; die PRPD und die mit ihr verbündeten Parteien sollen nunmehr zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen. Die Vereidigung Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila nahe stehenden Parteien führten vorübergehend zu erneuten Protest- und Streikaktionen (vor allem in Mbuji-Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga [Provinz Kasai Occidental], den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler Etienne Tshisekedi). Weiterhin sehr unstabil stellt sich indessen die Lage im Osten des Landes dar. In den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen, die sich jederzeit auch auf die umliegenden Provinzen ausdehnen können. Zuletzt wurden im Grenzgebiet zum Sudan Übergriffe von Rebellengruppen der "Lord's Resistance Army" (LRA) gemeldet. Dessen ungeachtet kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kongo (Kinshasa) nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 6.3.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung, verfügt über eine sehr gute Schulbildung (...) und hat Berufserfahrung als (...) und (...); zudem spricht er neben seiner Muttersprache Lingala auch gut Französisch und Kikongo. Sowohl in der Provinz F._______ als auch in der Hauptstadt Kinshasa, wo er gemäss seinen Angaben während sieben Jahren gelebt habe, besitzt er ein weites soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz (...). Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird und sich in Kongo (Kinshasa) - anders als in der Schweiz, wo er während seines nunmehr eineinhalbjährigen Aufenthaltes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist - eine neue Existenz wird aufbauen können. 6.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: