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D-236/2013

D-236/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-04 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 25. Dezember 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte. B. Mit am gleichen Tag ergangener Zwischenverfügung verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihn für den Aufenthalt während des Asylverfahrens für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten zu. C. Am 28. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der BzP reichte der Beschwerdeführer einen Studentenausweis sowie eine auf seinen Namen lautende Attestation de Perte de Pièce d'Identité ein. Bei Letzterer handle es sich gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei Zürich um eine Fälschung. Überdies wurden beim Beschwerdeführer ein britischer Flüchtlingsausweis sowie ein britischer Studentenausweis sichergestellt, welche gemäss Ausweisprüfstelle ebenfalls Totalfälschungen seien. Als weitere Beweismittel wurden drei Fotos, Boardingpässe, ein Impfausweis, Schulzeugnisse und -zertifikate, ein südafrikanischer Bussenbescheid und eine Ausgabe der Zeitung "Le Palmarès" eingereicht. D. Am 8. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Gesuchsgründen angehört. In den Befragungen begründete er sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er von 1992 bis 2006 der Regierungspartei Parti Lumumbistes Unifiés (PALU) angehört habe. Später sei er jedoch Sympathisant der Union pour la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) gewesen und habe an vielen Demonstrationen teilgenommen. Anlässlich eines von ihm im Jahre 2011 organisierten Fussballspiels, bei welchem er Jugendliche für die UDPS habe gewinnen wollen, sei es zu Zusammenstössen mit der Polizei gekommen. Daraufhin habe man nach ihm gesucht. Im Dezember 2011 sei seine Tochter von Unbekannten entführt worden, und auch er selbst sei wenige Tage später entführt, festgehalten und unter Gewaltanwendung verhört worden. Ein Polizist habe ihm jedoch schliesslich im April 2012 zur Flucht verholfen, und so sei er via Sambia und Südafrika in die Schweiz gelangt. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 (Eröffnung am 12. Januar 2013) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus dem Tran­sit­bereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als Beweismittel wurde ein kopierter Auszug aus der bereits eingereichten Zeitung "Le Palmarès" eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2013 verzichtete das Bundesver­waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und lud das BFM zur Vernehmlassung ein, unter dem Hinweis, dass sich die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers (vormals N [...], neu ebenfalls N [...]) in einem erstinstanzlichen Asylverfahren befinden, in welchem im Kern dieselben Asylgründe angerufen werden, so dass sich die Frage der Koordination der beiden Verfahren stelle. H. In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 nahm das BFM zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung, hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Kanton X._______ zu.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aus der Demokratischen Republik Kongo stamme und dort politisch aktiv gewesen sei. Von 1992 bis 2006 habe er der Regierungspartei PALU als Parteisekretär angehört, sei dann aber, nachdem man ihn nicht als Kandi­daten bei den Parlamentswahlen aufstellen wollte, aus der Partei ausgetreten. Seither unterstütze er als Sympathisant die UDPS, ohne jedoch Parteimitglied zu sein. Er habe an Demonstrationen teilgenommen. (Im Mai) 2011 habe er auf einem Schulareal in Z._______ ein Fussballspiel organisiert. Nach Spielende habe er sich mit den Anwesenden über Politik unterhalten und diese dazu ermutigt, die UDPS zu unterstützen. Daraufhin seien Polizisten erschienen, die von Leuten der PALU über die Vorgänge informiert worden seien. Diese hätten die Gespräche zu unterbinden versucht. Es sei zu Ausschreitungen gekommen, bei welchen ein Beamter durch einen geworfenen Stein verletzt worden sei, eine Waffe verloren gegangen sei, und diverse Teilnehmer verhaftet worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich, nachdem der Polizist verletzt worden sei, in Sicherheit bringen können, sei dann aber in der folgenden Nacht bei seinen Eltern in Z._______ gesucht worden. Die Polizisten hätten den Eltern vorgehalten, dass ihr Sohn einen Polizisten verletzt und ein Gewehr gestohlen habe und dann geflohen sei. Nachdem die Polizei den Wohnort des Beschwerdeführers in Erfahrung habe bringen können, sei er dort im November 2011 gesucht worden, wobei er und seine Familie von Beamten bedroht worden seien. Die Beamten hätten ihn geschlagen und ihm befohlen, mit seinen politischen Aktivitäten aufzuhören. (Im) Dezember 2011 sei eine seiner Töchter entführt worden. Er selbst sei auf der Suche nach seiner Tochter (drei Tage später) vermutlich von Beamten der Agence National de Renseignements (ANR) entführt worden. Man habe ihn in ein Auto gezerrt und in ein dunkles Haus verbracht. Dort habe man ihn festgehalten und seine Füsse gefesselt, was zu Narben geführt habe. Eines Tages habe man ihn in eine andere Zelle verbracht und unter Gewaltanwendung verhört, wobei man ihm vorgeworfen habe, die verlorengegangene Waffe gestohlen zu haben und mit einem Satelliten-Kommunikationskoffer mit den Rebellen in Verbindung zu stehen. Im April 2012 sei er nachts von einem Soldaten im Kofferraum eines Personenwagens zum Fluss Kongo gebracht worden. Der Soldat respektive Polizist habe ihm befohlen, sich am Flussufer hinzuknien, und der Beschwerdeführer habe mit seiner Hinrichtung gerechnet. Er habe angefangen zu beten. Nach dem Gebet sei er vom Beamten jedoch zur Flucht aufgefordert worden. Fischer hätten ihn nach Kingabua gebracht, von wo aus er seinen Schwiegervater informiert habe. Dieser sei mit Kleidern und Dokumenten erschienen und habe ihm mitgeteilt, dass seine Tochter wieder aufgetaucht sei. Über seinen Schwiegervater habe er von einem Freund USD 1000.- für die Flucht organisieren können und so habe er sich auf dem Flussweg nach Ilebo begeben, von wo er mit dem Zug nach Lumumbashi gelangt sei. Am 15. Juli 2012 sei er mit dem Auto nach Lusaka (Sambia) gereist und nach einem einmonatigen Aufenthalt auf dem Landweg über Harare (Zimbabwe) am 5. Dezember 2012 nach Johannesburg (Südafrika) gelangt. Dort habe einer seiner Geschäftspartner (der Beschwerdeführer sei im Diamantenhandel tätig gewesen) die Ausreise mit gefälschten Papieren organisiert. Schliesslich sei er am 23. Dezember 2012 in die Schweiz geflogen. Seine Ehefrau und die Kinder seien ebenfalls geflohen, da Beamte zuhause nach dem Koffer gesucht hätten, und die Familie dabei bedroht worden sei.

E. 4.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe nicht überzeugend darlegen können, wie es im Anschluss an das Fussballspiel zu politischen Diskussionen gekommen sei und auch über die polizeiliche Intervention habe er nur oberflächlich zu berichten gewusst. Er habe weder erklären können, wie die Polizei über die Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt worden sei noch wie viele Beamte erschienen seien. Er habe auch die genaueren Abläufe des Polizeieinsatzes nicht substanziiert schildern können und habe sein Nichtwissen damit begründet, er habe den Platz sehr früh verlassen, was nicht überzeuge, zumal zu erwarten wäre, dass er sich im Nachhinein darüber informieren würde. Die behördliche Suche bei den Eltern sei substanzlos ausgefallen, und es sei kaum nachvollziehbar, dass er weder wisse, wie viele Beamte ihn gesucht hätten, noch, ob er in der Folge nochmals bei den Eltern gesucht worden sei. Er habe auch nicht aussagen können, ob noch weitere Mitbeteiligte gesucht worden seien, was erstaune, da davon auszugehen wäre, eine gefährdete Person würde sich über solche Ereignisse informieren. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso die Behörden zwischen Mai und Dezember 2011 (recte: November 2011) nicht weiter nach ihm gesucht hätten, und die dafür angeführte Erklärung, er sei vielleicht privat gesucht worden, überzeuge nicht. Auch betreffend die Entführung seiner Tochter würden konkrete Informationen fehlen wie etwa der Grund der Entführung und deren Urheber oder der Ort, wo die Tochter festgehalten worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer dahingehend zu erklären versucht, dass er keine Zeit gehabt habe, sich darüber zu informieren. Ferner sei auch die eigene Entführung nicht glaubhaft dargelegt worden. So habe er den Tagesablauf nicht konkret beschreiben können und auch als Grund der Fest­nahme habe er lediglich die verlorene Waffe und den Satelliten-Kom­munikationskoffer nennen können. Die Schilderung der Flucht sei unsub­stanziiert und stereotyp ausgefallen, und es sei weder ersichtlich, aus welchen Gründen der Beamte ihn hätte exekutieren sollen, noch, wieso er schliesslich freigelassen worden sei.

E. 4.3 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wie­derholung der Fluchtgeschichte. Konkretisierend wurde ausgeführt, dass nach dem Fussballspiel (...) eine Gruppe Polizisten aufgetaucht sei, welche die Anwesenden mit Hilfe ihrer Schlagstöcke zu vertreiben versucht hätten, woraufhin Steine auf die Polizei geworfen worden seien, und ein Polizist verletzt worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu einem Freund geflohen und habe sich dort drei Tage versteckt. Ab diesem Zeitpunkt habe er im Verborgenen gelebt, sei jedoch eines Tages von vier Agenten entdeckt, in ein Auto gezerrt, verprügelt und anschliessend in ein Gefängnis gesteckt worden. Er sei in eine andere Zelle verlegt, dort nach der verlorenen Waffe und dem Satelliten-Kommuni­ka­tions­kof­fer befragt und während vier Stunden gefoltert worden. Er habe in der BFM-Befragung die Narben an seinen Füssen gezeigt, welche er aufgrund der Fesseln während der Inhaftierung erlitten hätte, was vom BFM je­doch ignoriert worden sei. Über die genaue Anzahl der Polizisten, welche die Versammlung nach dem Fussballspiel aufgelöst hätten, könne er nichts sagen, da damals ein Durcheinander geherrscht habe. Genauso sei es auch nicht möglich, die Zahl der Polizisten zu nennen, die in der Nacht nach dem Spiel seine Eltern aufgesucht hätten, da er damals nicht anwesend gewesen sei und sich auf die Flucht konzentriert habe. Schliesslich seien die Aussagen über die Entführung der Tochter deshalb vage ausgefallen, da er diese nicht miterlebt habe und drei Tage später selbst entführt worden sei. Ferner treffe die allgemeine Feststellung des BFM nicht zu, in Kinshasa herrsche kein Kriegszustand, da regelmässig Leute getötet würden.

E. 4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die Beschwerdeschrift lediglich die bereits bekannten Asylgründe wiederhole und der Fotokopie der Zeitung kein Beweiswert zukomme, da diese einfach manipuliert werden könne. Der Beschwerdeführer habe nicht erklärt, wie er zu diesem Artikel gekommen sei. Aufgrund der allgemeinen Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers komme dem Zeitungsartikel kein entscheidender Beweiswert zu.

E. 4.5 Das BFM ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen. Zur Begründung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, allerdings mit einigen Anmerkungen: Die für die Vagheit der Schilderungen vorgebrachten Erklärungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeugen. Darüber hinaus überzeugt auch die Schilderung der behördlichen Suche nach dem Fussballspiel nicht. Diese ist vielmehr vage und verwirrend ausgefallen. So führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, dass er bei sich zuhause im November 2011 von Beamten aufgesucht und bedroht worden sei, und die Beamten ihn aufgefordert hätten, seine politischen Aktivitäten einzustellen (act. A8 Ziff. 7.01 S. 8). In der Anhörung gab er an, sich kurz nach dem Fussballspiel zu einem Freund in Y._______ begeben zu haben und im November 2011 wegen des Koffers bei sich zuhause gesucht worden zu sein (act. A12 F39-F43 S. 6), wobei die Schilderung sehr vage ausgefallen ist und daraus nicht hervorgeht, ob und inwiefern er und seine Familie bei dieser Suche bedroht worden seien. In der Beschwerde blieb die Suche im November 2011 schliesslich unerwähnt, und der Beschwerdeführer beschrieb den Zeitraum nach dem Fussballspiel dahingehend, dass er versteckt gelebt habe, bis er (im Dezember 2011) entführt worden sei. Zum Zeitungsartikel ist zu bemerken, dass dieser - entgegen den Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung - nicht nur in Kopie vorliegt, sondern bereits im vorinstanzlichen Verfahren die gesamte Ausgabe der betreffenden Zeitung im Original eingereicht wurde. Es trifft überdies auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, wie er zu dieser Zeitung gekommen sei, da er bereits in der BzP, als die Zeitung zu den Akten gereicht wurde, ausführte, er habe die Zeitung von seinem Schwiegervater erhalten, welcher überall, auch über die eingereichte Zeitung, nach dem Beschwerdeführer gesucht habe (act. A8 Ziff. 7.04 S. 16). Ferner fand der Zeitungsartikel weder Eingang in die Sachverhaltsfeststellung der angefochtenen Verfügung noch in deren Erwägungen. Dennoch führt diese - in der Beschwerde sinngemäss gerügte - mangelhafte Feststellung des massgeblichen Sachverhalts nicht zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung, da der Zeitung ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Zum einen können solche Dokumente leicht gegen Geld oder aufgrund entsprechender Kontakte erworben werden. Zum anderen geht inhaltlich aus dem Artikel zwar hervor, dass ein gewisser A._______ seit Dezember 2011 vermisst werde, wohingegen Ausführungen fehlen, welche die unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, wie es zu diesem Verschwinden gekommen sei (namentlich die Zusammenstösse anlässlich des Fussballspiels und die anschliessende behördliche Suche), stützen könnten. Dem Artikel kommt in Anbetracht der unglaubhaften Fluchtgeschichte mithin keine entscheiden­de Bedeutung zu.

E. 4.6 Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass in der De­mokratischen Republik Kongo trotz der vor allem im Osten des Landes bestehenden Spannungen weder ein Kriegs- respektive Bürgerkriegszustand noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es beständen vorliegend auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der Beschwerdeführer aus Kinshasa stamme und dort über ein familiäres und soziales Netz verfüge. Er sei überdies jung und gesund und verfüge über eine gute Ausbildung sowie Geschäftserfahrung im Diamantenhandel.

E. 8.3 Gegen diese Erwägungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Kinshasa zwar kein Kriegszustand herrsche, dass es aber dennoch zu gezielten Tötungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte komme. Überdies würden sich seine Ehefrau und seine Kinder - sein jüngster Sohn sei hier geboren - in der Schweiz befinden.

E. 8.4 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. dazu und zu den nachfol­genden Ausführungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6967/2011 vom 15. April 2013 E. 6.3.1). Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. In den ersten Monaten des Jahres 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist noch nicht abgeschlossen) beruhigte sich die Lage wieder. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28. November 2011 lösten jedoch neue Unruhen aus. Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im Westen des Landes kam es zu gewalttätigen Protesten gegen einen möglichen Wahlbetrug und zu blutigen Zusammenstössen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen. Jo­seph Kabila erzielte bei den Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent der Stimmen und wurde am 20. Dezember 2011 - trotz Protesten seitens der Opposition - erneut in seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wurden schliesslich auch die definitiven Resultate der Parlamentswahlen bekanntgegeben. Dabei soll Kabilas People's Party for Reconstruction and Democracy (PPRD) gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive Verluste erlitten haben; die PPRD und die mit ihr verbündeten Parteien sollen nunmehr zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen. Die Vereidigung Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila nahestehenden Parteien führten vorübergehend zu erneuten Protest- und Streikaktionen (vor allem in Mbuji-Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga [Provinz Kasai Occidental], den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler Etienne Tshisekedi). Weiterhin sehr unstabil stellt sich indessen die Lage im Osten des Landes dar. In den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen, die sich jederzeit auch auf die umliegenden Provinzen ausdehnen können. Zuletzt wurden im Grenz­gebiet zum Sudan Übergriffe von Rebellengruppen der Lord's Resistance Army (LRA) gemeldet. Dessen ungeachtet kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kongo (Kinshasa) - in Übereinstimmung mit der Feststellung des BFM - nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.

E. 8.5 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt.

E. 8.6 Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung, verfügt über eine sehr gute Schulbildung (sechs Jahre Primar- und zwei Jahre Sekundarschule; vier Jahre Mittelschule mit Maturität [...]; Studium an der Universität von [...] mit Abschluss als Ingénieur Technicien) und Berufserfahrung als Diamantenhändler (act. A8 Ziff. 1.17.02 ff. S. 6 f.). Gemäss eigenen Angaben lebte er von Geburt bis Ausreise in der Hauptstadt Kinshasa (Ebd. Ziff. 2.01 f. S. 7 f.). Dort besitzt er ein soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz (seine Eltern, seine Schwiegereltern, ein jüngerer Bruder der Ehefrau leben in Kinshasa; vgl. ebd. Ziff. 1.16.04 S. 5 und Ziff. 3.01 S. 9). Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird und sich in Kongo (Kinshasa) eine neue Existenz wird aufbauen können. Das Asylgesuch seiner Ehefrau und seiner Kinder (N [...]) wurde mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2621/2013 abgewiesen, wodurch der Einwand des Beschwerdeführers, der Aufenthalt dieser Familienangehörigen stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen, ins Leere geht. Der Vollzug der Wegweisung sämtlicher Familienangehöriger ist jedoch zu koordinieren.

E. 8.7 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird einem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, soweit er nicht über die nötigen Mittel ver­fügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint. In der Zwischenverfügung vom 22. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Bedürftigkeit zwar behauptet, jedoch nicht belegt sei. Obwohl seither vom Beschwerdeführer selbst keine Bestätigung eingereicht wurde, ist die Bedürftigkeit als belegt zu erachten, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche mit ihm im selben Haushalt lebt, im Verfahren D-2621/2013 eine Fürsorgebestätigung vom 30. Mai 2013 eingereicht hat. Da die Begehren nicht von vornherein aussichtlos erschienen und der Beschwerdeführer bedürftig ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-236/2013 Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 25. Dezember 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte. B. Mit am gleichen Tag ergangener Zwischenverfügung verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihn für den Aufenthalt während des Asylverfahrens für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten zu. C. Am 28. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der BzP reichte der Beschwerdeführer einen Studentenausweis sowie eine auf seinen Namen lautende Attestation de Perte de Pièce d'Identité ein. Bei Letzterer handle es sich gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei Zürich um eine Fälschung. Überdies wurden beim Beschwerdeführer ein britischer Flüchtlingsausweis sowie ein britischer Studentenausweis sichergestellt, welche gemäss Ausweisprüfstelle ebenfalls Totalfälschungen seien. Als weitere Beweismittel wurden drei Fotos, Boardingpässe, ein Impfausweis, Schulzeugnisse und -zertifikate, ein südafrikanischer Bussenbescheid und eine Ausgabe der Zeitung "Le Palmarès" eingereicht. D. Am 8. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Gesuchsgründen angehört. In den Befragungen begründete er sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er von 1992 bis 2006 der Regierungspartei Parti Lumumbistes Unifiés (PALU) angehört habe. Später sei er jedoch Sympathisant der Union pour la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) gewesen und habe an vielen Demonstrationen teilgenommen. Anlässlich eines von ihm im Jahre 2011 organisierten Fussballspiels, bei welchem er Jugendliche für die UDPS habe gewinnen wollen, sei es zu Zusammenstössen mit der Polizei gekommen. Daraufhin habe man nach ihm gesucht. Im Dezember 2011 sei seine Tochter von Unbekannten entführt worden, und auch er selbst sei wenige Tage später entführt, festgehalten und unter Gewaltanwendung verhört worden. Ein Polizist habe ihm jedoch schliesslich im April 2012 zur Flucht verholfen, und so sei er via Sambia und Südafrika in die Schweiz gelangt. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 (Eröffnung am 12. Januar 2013) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus dem Tran­sit­bereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als Beweismittel wurde ein kopierter Auszug aus der bereits eingereichten Zeitung "Le Palmarès" eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2013 verzichtete das Bundesver­waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und lud das BFM zur Vernehmlassung ein, unter dem Hinweis, dass sich die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers (vormals N [...], neu ebenfalls N [...]) in einem erstinstanzlichen Asylverfahren befinden, in welchem im Kern dieselben Asylgründe angerufen werden, so dass sich die Frage der Koordination der beiden Verfahren stelle. H. In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 nahm das BFM zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung, hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Kanton X._______ zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aus der Demokratischen Republik Kongo stamme und dort politisch aktiv gewesen sei. Von 1992 bis 2006 habe er der Regierungspartei PALU als Parteisekretär angehört, sei dann aber, nachdem man ihn nicht als Kandi­daten bei den Parlamentswahlen aufstellen wollte, aus der Partei ausgetreten. Seither unterstütze er als Sympathisant die UDPS, ohne jedoch Parteimitglied zu sein. Er habe an Demonstrationen teilgenommen. (Im Mai) 2011 habe er auf einem Schulareal in Z._______ ein Fussballspiel organisiert. Nach Spielende habe er sich mit den Anwesenden über Politik unterhalten und diese dazu ermutigt, die UDPS zu unterstützen. Daraufhin seien Polizisten erschienen, die von Leuten der PALU über die Vorgänge informiert worden seien. Diese hätten die Gespräche zu unterbinden versucht. Es sei zu Ausschreitungen gekommen, bei welchen ein Beamter durch einen geworfenen Stein verletzt worden sei, eine Waffe verloren gegangen sei, und diverse Teilnehmer verhaftet worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich, nachdem der Polizist verletzt worden sei, in Sicherheit bringen können, sei dann aber in der folgenden Nacht bei seinen Eltern in Z._______ gesucht worden. Die Polizisten hätten den Eltern vorgehalten, dass ihr Sohn einen Polizisten verletzt und ein Gewehr gestohlen habe und dann geflohen sei. Nachdem die Polizei den Wohnort des Beschwerdeführers in Erfahrung habe bringen können, sei er dort im November 2011 gesucht worden, wobei er und seine Familie von Beamten bedroht worden seien. Die Beamten hätten ihn geschlagen und ihm befohlen, mit seinen politischen Aktivitäten aufzuhören. (Im) Dezember 2011 sei eine seiner Töchter entführt worden. Er selbst sei auf der Suche nach seiner Tochter (drei Tage später) vermutlich von Beamten der Agence National de Renseignements (ANR) entführt worden. Man habe ihn in ein Auto gezerrt und in ein dunkles Haus verbracht. Dort habe man ihn festgehalten und seine Füsse gefesselt, was zu Narben geführt habe. Eines Tages habe man ihn in eine andere Zelle verbracht und unter Gewaltanwendung verhört, wobei man ihm vorgeworfen habe, die verlorengegangene Waffe gestohlen zu haben und mit einem Satelliten-Kommunikationskoffer mit den Rebellen in Verbindung zu stehen. Im April 2012 sei er nachts von einem Soldaten im Kofferraum eines Personenwagens zum Fluss Kongo gebracht worden. Der Soldat respektive Polizist habe ihm befohlen, sich am Flussufer hinzuknien, und der Beschwerdeführer habe mit seiner Hinrichtung gerechnet. Er habe angefangen zu beten. Nach dem Gebet sei er vom Beamten jedoch zur Flucht aufgefordert worden. Fischer hätten ihn nach Kingabua gebracht, von wo aus er seinen Schwiegervater informiert habe. Dieser sei mit Kleidern und Dokumenten erschienen und habe ihm mitgeteilt, dass seine Tochter wieder aufgetaucht sei. Über seinen Schwiegervater habe er von einem Freund USD 1000.- für die Flucht organisieren können und so habe er sich auf dem Flussweg nach Ilebo begeben, von wo er mit dem Zug nach Lumumbashi gelangt sei. Am 15. Juli 2012 sei er mit dem Auto nach Lusaka (Sambia) gereist und nach einem einmonatigen Aufenthalt auf dem Landweg über Harare (Zimbabwe) am 5. Dezember 2012 nach Johannesburg (Südafrika) gelangt. Dort habe einer seiner Geschäftspartner (der Beschwerdeführer sei im Diamantenhandel tätig gewesen) die Ausreise mit gefälschten Papieren organisiert. Schliesslich sei er am 23. Dezember 2012 in die Schweiz geflogen. Seine Ehefrau und die Kinder seien ebenfalls geflohen, da Beamte zuhause nach dem Koffer gesucht hätten, und die Familie dabei bedroht worden sei. 4.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe nicht überzeugend darlegen können, wie es im Anschluss an das Fussballspiel zu politischen Diskussionen gekommen sei und auch über die polizeiliche Intervention habe er nur oberflächlich zu berichten gewusst. Er habe weder erklären können, wie die Polizei über die Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt worden sei noch wie viele Beamte erschienen seien. Er habe auch die genaueren Abläufe des Polizeieinsatzes nicht substanziiert schildern können und habe sein Nichtwissen damit begründet, er habe den Platz sehr früh verlassen, was nicht überzeuge, zumal zu erwarten wäre, dass er sich im Nachhinein darüber informieren würde. Die behördliche Suche bei den Eltern sei substanzlos ausgefallen, und es sei kaum nachvollziehbar, dass er weder wisse, wie viele Beamte ihn gesucht hätten, noch, ob er in der Folge nochmals bei den Eltern gesucht worden sei. Er habe auch nicht aussagen können, ob noch weitere Mitbeteiligte gesucht worden seien, was erstaune, da davon auszugehen wäre, eine gefährdete Person würde sich über solche Ereignisse informieren. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso die Behörden zwischen Mai und Dezember 2011 (recte: November 2011) nicht weiter nach ihm gesucht hätten, und die dafür angeführte Erklärung, er sei vielleicht privat gesucht worden, überzeuge nicht. Auch betreffend die Entführung seiner Tochter würden konkrete Informationen fehlen wie etwa der Grund der Entführung und deren Urheber oder der Ort, wo die Tochter festgehalten worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer dahingehend zu erklären versucht, dass er keine Zeit gehabt habe, sich darüber zu informieren. Ferner sei auch die eigene Entführung nicht glaubhaft dargelegt worden. So habe er den Tagesablauf nicht konkret beschreiben können und auch als Grund der Fest­nahme habe er lediglich die verlorene Waffe und den Satelliten-Kom­munikationskoffer nennen können. Die Schilderung der Flucht sei unsub­stanziiert und stereotyp ausgefallen, und es sei weder ersichtlich, aus welchen Gründen der Beamte ihn hätte exekutieren sollen, noch, wieso er schliesslich freigelassen worden sei. 4.3 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wie­derholung der Fluchtgeschichte. Konkretisierend wurde ausgeführt, dass nach dem Fussballspiel (...) eine Gruppe Polizisten aufgetaucht sei, welche die Anwesenden mit Hilfe ihrer Schlagstöcke zu vertreiben versucht hätten, woraufhin Steine auf die Polizei geworfen worden seien, und ein Polizist verletzt worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu einem Freund geflohen und habe sich dort drei Tage versteckt. Ab diesem Zeitpunkt habe er im Verborgenen gelebt, sei jedoch eines Tages von vier Agenten entdeckt, in ein Auto gezerrt, verprügelt und anschliessend in ein Gefängnis gesteckt worden. Er sei in eine andere Zelle verlegt, dort nach der verlorenen Waffe und dem Satelliten-Kommuni­ka­tions­kof­fer befragt und während vier Stunden gefoltert worden. Er habe in der BFM-Befragung die Narben an seinen Füssen gezeigt, welche er aufgrund der Fesseln während der Inhaftierung erlitten hätte, was vom BFM je­doch ignoriert worden sei. Über die genaue Anzahl der Polizisten, welche die Versammlung nach dem Fussballspiel aufgelöst hätten, könne er nichts sagen, da damals ein Durcheinander geherrscht habe. Genauso sei es auch nicht möglich, die Zahl der Polizisten zu nennen, die in der Nacht nach dem Spiel seine Eltern aufgesucht hätten, da er damals nicht anwesend gewesen sei und sich auf die Flucht konzentriert habe. Schliesslich seien die Aussagen über die Entführung der Tochter deshalb vage ausgefallen, da er diese nicht miterlebt habe und drei Tage später selbst entführt worden sei. Ferner treffe die allgemeine Feststellung des BFM nicht zu, in Kinshasa herrsche kein Kriegszustand, da regelmässig Leute getötet würden. 4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die Beschwerdeschrift lediglich die bereits bekannten Asylgründe wiederhole und der Fotokopie der Zeitung kein Beweiswert zukomme, da diese einfach manipuliert werden könne. Der Beschwerdeführer habe nicht erklärt, wie er zu diesem Artikel gekommen sei. Aufgrund der allgemeinen Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers komme dem Zeitungsartikel kein entscheidender Beweiswert zu. 4.5 Das BFM ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen. Zur Begründung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, allerdings mit einigen Anmerkungen: Die für die Vagheit der Schilderungen vorgebrachten Erklärungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeugen. Darüber hinaus überzeugt auch die Schilderung der behördlichen Suche nach dem Fussballspiel nicht. Diese ist vielmehr vage und verwirrend ausgefallen. So führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, dass er bei sich zuhause im November 2011 von Beamten aufgesucht und bedroht worden sei, und die Beamten ihn aufgefordert hätten, seine politischen Aktivitäten einzustellen (act. A8 Ziff. 7.01 S. 8). In der Anhörung gab er an, sich kurz nach dem Fussballspiel zu einem Freund in Y._______ begeben zu haben und im November 2011 wegen des Koffers bei sich zuhause gesucht worden zu sein (act. A12 F39-F43 S. 6), wobei die Schilderung sehr vage ausgefallen ist und daraus nicht hervorgeht, ob und inwiefern er und seine Familie bei dieser Suche bedroht worden seien. In der Beschwerde blieb die Suche im November 2011 schliesslich unerwähnt, und der Beschwerdeführer beschrieb den Zeitraum nach dem Fussballspiel dahingehend, dass er versteckt gelebt habe, bis er (im Dezember 2011) entführt worden sei. Zum Zeitungsartikel ist zu bemerken, dass dieser - entgegen den Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung - nicht nur in Kopie vorliegt, sondern bereits im vorinstanzlichen Verfahren die gesamte Ausgabe der betreffenden Zeitung im Original eingereicht wurde. Es trifft überdies auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, wie er zu dieser Zeitung gekommen sei, da er bereits in der BzP, als die Zeitung zu den Akten gereicht wurde, ausführte, er habe die Zeitung von seinem Schwiegervater erhalten, welcher überall, auch über die eingereichte Zeitung, nach dem Beschwerdeführer gesucht habe (act. A8 Ziff. 7.04 S. 16). Ferner fand der Zeitungsartikel weder Eingang in die Sachverhaltsfeststellung der angefochtenen Verfügung noch in deren Erwägungen. Dennoch führt diese - in der Beschwerde sinngemäss gerügte - mangelhafte Feststellung des massgeblichen Sachverhalts nicht zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung, da der Zeitung ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Zum einen können solche Dokumente leicht gegen Geld oder aufgrund entsprechender Kontakte erworben werden. Zum anderen geht inhaltlich aus dem Artikel zwar hervor, dass ein gewisser A._______ seit Dezember 2011 vermisst werde, wohingegen Ausführungen fehlen, welche die unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, wie es zu diesem Verschwinden gekommen sei (namentlich die Zusammenstösse anlässlich des Fussballspiels und die anschliessende behördliche Suche), stützen könnten. Dem Artikel kommt in Anbetracht der unglaubhaften Fluchtgeschichte mithin keine entscheiden­de Bedeutung zu. 4.6 Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass in der De­mokratischen Republik Kongo trotz der vor allem im Osten des Landes bestehenden Spannungen weder ein Kriegs- respektive Bürgerkriegszustand noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es beständen vorliegend auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der Beschwerdeführer aus Kinshasa stamme und dort über ein familiäres und soziales Netz verfüge. Er sei überdies jung und gesund und verfüge über eine gute Ausbildung sowie Geschäftserfahrung im Diamantenhandel. 8.3 Gegen diese Erwägungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Kinshasa zwar kein Kriegszustand herrsche, dass es aber dennoch zu gezielten Tötungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte komme. Überdies würden sich seine Ehefrau und seine Kinder - sein jüngster Sohn sei hier geboren - in der Schweiz befinden. 8.4 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. dazu und zu den nachfol­genden Ausführungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6967/2011 vom 15. April 2013 E. 6.3.1). Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. In den ersten Monaten des Jahres 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist noch nicht abgeschlossen) beruhigte sich die Lage wieder. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28. November 2011 lösten jedoch neue Unruhen aus. Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im Westen des Landes kam es zu gewalttätigen Protesten gegen einen möglichen Wahlbetrug und zu blutigen Zusammenstössen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen. Jo­seph Kabila erzielte bei den Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent der Stimmen und wurde am 20. Dezember 2011 - trotz Protesten seitens der Opposition - erneut in seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wurden schliesslich auch die definitiven Resultate der Parlamentswahlen bekanntgegeben. Dabei soll Kabilas People's Party for Reconstruction and Democracy (PPRD) gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive Verluste erlitten haben; die PPRD und die mit ihr verbündeten Parteien sollen nunmehr zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen. Die Vereidigung Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila nahestehenden Parteien führten vorübergehend zu erneuten Protest- und Streikaktionen (vor allem in Mbuji-Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga [Provinz Kasai Occidental], den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler Etienne Tshisekedi). Weiterhin sehr unstabil stellt sich indessen die Lage im Osten des Landes dar. In den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen, die sich jederzeit auch auf die umliegenden Provinzen ausdehnen können. Zuletzt wurden im Grenz­gebiet zum Sudan Übergriffe von Rebellengruppen der Lord's Resistance Army (LRA) gemeldet. Dessen ungeachtet kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kongo (Kinshasa) - in Übereinstimmung mit der Feststellung des BFM - nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 8.5 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. 8.6 Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung, verfügt über eine sehr gute Schulbildung (sechs Jahre Primar- und zwei Jahre Sekundarschule; vier Jahre Mittelschule mit Maturität [...]; Studium an der Universität von [...] mit Abschluss als Ingénieur Technicien) und Berufserfahrung als Diamantenhändler (act. A8 Ziff. 1.17.02 ff. S. 6 f.). Gemäss eigenen Angaben lebte er von Geburt bis Ausreise in der Hauptstadt Kinshasa (Ebd. Ziff. 2.01 f. S. 7 f.). Dort besitzt er ein soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz (seine Eltern, seine Schwiegereltern, ein jüngerer Bruder der Ehefrau leben in Kinshasa; vgl. ebd. Ziff. 1.16.04 S. 5 und Ziff. 3.01 S. 9). Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird und sich in Kongo (Kinshasa) eine neue Existenz wird aufbauen können. Das Asylgesuch seiner Ehefrau und seiner Kinder (N [...]) wurde mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2621/2013 abgewiesen, wodurch der Einwand des Beschwerdeführers, der Aufenthalt dieser Familienangehörigen stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen, ins Leere geht. Der Vollzug der Wegweisung sämtlicher Familienangehöriger ist jedoch zu koordinieren. 8.7 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.

9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird einem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, soweit er nicht über die nötigen Mittel ver­fügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint. In der Zwischenverfügung vom 22. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Bedürftigkeit zwar behauptet, jedoch nicht belegt sei. Obwohl seither vom Beschwerdeführer selbst keine Bestätigung eingereicht wurde, ist die Bedürftigkeit als belegt zu erachten, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche mit ihm im selben Haushalt lebt, im Verfahren D-2621/2013 eine Fürsorgebestätigung vom 30. Mai 2013 eingereicht hat. Da die Begehren nicht von vornherein aussichtlos erschienen und der Beschwerdeführer bedürftig ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: