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D-2621/2013

D-2621/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 28. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie am 30. Dezember 2011 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichten. B. Dort wurde die Beschwerdeführerin A._______ (nachfol­gend: die Beschwerdeführerin) am 2. Januar 2012 zu ihrer Person und sum­marisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt. Eine eingehen­de Anhörung zu den Gründen des Gesuchs fand am 9. Januar 2012 statt. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aus dem Kongo (Kinshasa) stamme und Mitglied der Union pour la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) sei. Ihr Ehemann sei Kadermit­glied der UDPS, wodurch ihre Familie in den Fokus der Sicherheitsbehör­den gekommen sei. Als Beweismittel wurden ein kongolesischer Ausweis, ein französischer Reisepass, ein Parteiausweis sowie diverse weitere Dokumente zu den Akten genommen, auf welche - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. C. Am 10. Januar 2012 wurde die schweizerische Vertretung in Pretoria (Südafrika) um Vornahme diverser Abklärungen ersucht. D. Am 17. Januar 2012 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bewilligt, und sie wurden dem Kanton X._______ zugewiesen. E. Am (...) kam das Kind D._______ zur Welt. F. Am 25. Dezember 2012 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin (N [...]) am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013, unter Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs, abgewiesen wurde. Diese Verfügung focht der Ehemann mit Beschwerde D-236/2013 vom 17. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. G. Am 5. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal ange­hört und ihr das rechtliche Gehör zu den Ausführungen des Ehemannes gewährt. H. Mit Verfügung vom 4. April 2013 (Eröffnung am 8. April 2013) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechts­vertreters vom 8. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ge­währung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugs­hindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten­vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. J. Am 10. Mai 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Fürsorgebestätigung wurde am 10. Juni 2013 fristgerecht eingereicht.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­de­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie aus Kinshasa stamme. Ihre Mutter sei 2008 von Rebellen vergewaltigt und getötet worden. Sie und ihr Ehemann seien langjährige Mitglieder der UDPS. Die Beschwerdeführerin habe keine spezielle Parteifunktion gehabt, sich aber regelmässig mit weiteren weiblichen Mitgliedern zu Diskussionsrunden getroffen. Ihr Ehemann habe hingegen eine Kaderposition innegehabt. Er sei ein Sprecher der Partei gewesen und habe viele Texte verfasst. Am 28. November 2011 hätten Wahlen stattgefunden und ihr Ehemann habe im Vorfeld im Regierungsfernsehen (RTEC) eine politische Rede gehalten. Mitte November 2011 hätten Soldaten sie um 2.00 Uhr nachts zuhause aufgesucht. Sie hätten die Scheiben eingeschla­gen und sich so Zugang zum Haus verschafft. Ihr Ehemann sei geschlagen worden, und die Beamten hätten das Ehepaar dazu aufgefordert, ihre Stimme nicht der UDPS zu geben. (Im) Dezember 2011 sei die Tochter ihres Ehemannes aus erster Ehe auf dem Nachhauseweg von der Schule entführt worden. (Drei Tage später) sei dann auch ihr Ehemann verschwunden. Etwa eine Woche später habe sie aus Sicherheitsgründen ihr Haus verlassen und bei einem Schulfreund des Ehemannes Zuflucht gefunden. Sie habe nach ihrem Mann gesucht und sich auch an die Polizei gewendet, welche ihr jedoch nicht geholfen habe. Am 26. Dezember 2011 sei sie mit dem Flugzeug nach Johannesb­urg (Süd­af­rika) gelangt, von wo sie am Tag darauf in die Schweiz weitergeflogen sei. Mittlerweile seien auch einer ihrer Brüder und ein Bruder ihres Ehemannes bei einem ge­meinsamen Spaziergang verschwunden. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre kongolesische Identitätskarte zu den Akten, bei welcher es sich gemäss Ausweisprüfstelle um ein echtes Dokument handle. Demgegenüber würden der ebenfalls eingereichte französische Reisepass und die Mitgliederkarte der UDPS Fälschungen darstellen. Am Flughafen wurden überdies diverse Dokumente bei der Beschwerdeführerin sichergestellt. Darunter befanden sich südafrikanische medizinische Road to Health Charts der Kinder, welche bestätigen, dass die Kinder C._______ und B._______ in Johannesburg geboren seien, sowie eine südafrikanische Arztterminkarte ihres Ehemannes, mehrere Fotos der Tochter, welche gemäss Rechnung von einem südafrikanischen Fotostudio gemacht worden seien, Fotos, welche die Beschwerdeführerin, ihre Kinder und ihren Ehemann vor einem Fahrzeug mit südafrikanischem Nummernschild zeigen, sowie Passfotos mit südafrikanischer Quittung, die im gefälschten Pass und der gefälschten Mitgliederkarte verwendet wurden. Schliesslich wurde eine CD mit der Aufschrift "C._______'s Photos 29.01.2009-2011 Johannesburg, South­africa" mit Bilder des Sohnes sichergestellt, welche ihn in einem Schulzimmer mit südafrikanischem Wappen zeigen.

E. 5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Sie habe in substanzloser Weise angegeben, dass sie und ihr Ehemann langjährige Mitglieder der UDPS seien, ohne jedoch erklären zu können, was UDPS ausgeschrieben heisse. Ihre eigenen Tätigkeiten für die Partei habe sie trotz mehrmaliger Nachfrage nicht detailliert beschreiben können. Sie betone, dass ihr Ehemann schon sehr lange und seit sie ihn kenne bei der UDPS sei und eine Kaderfunktion als Redner wahrnehme. Demgegenüber habe ihr Ehe­mann zu Protokoll gegeben, dass er nie Mitglied der UDPS gewesen sei, und er verliere auch kein Wort über seine Kaderposition oder die angeblichen Reden im Fernsehen. Die Beschwerdeführerin habe diesen massiven Widerspruch in nicht überzeugender Weise dahingehend zu erklären versucht, dass im Kongo Ehefrauen meist nicht erfahren würden, was ihre Ehemänner genau machen würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass weder der Ehemann noch die Ehefrau für die UDPS politisch aktiv gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im November 2011 seien Militärs bei ihr zuhause gewesen und hätten sie und ihren Ehemann aufgefordert, die Regierungspartei zu wählen. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Militärs sich die Mühe machen sollten, die Beschwerdeführenden um 2.00 Uhr nachts zu wecken und von ihnen zu verlangen, die Regierungspartei zu wählen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann das politische Engagement nicht geglaubt werden könne, könne auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin habe in der ersten Anhörung noch von Soldaten gesprochen, während sie in der zweiten Anhörung von Unbekannten gesprochen habe. Der Ehemann habe demgegenüber ausgesagt, dass es sich um Polizisten der Agence National de Renseignements (ANR) gehandelt habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Entführung der Tochter seien dürftig ausgefallen. Es erstaune, dass sie gemäss eigenen Angaben zwar intensiv nach der Tochter gesucht, sich jedoch nicht an die Behörden gewendet habe. Auch die Ausführungen zum Verschwinden des Ehemannes seien substanzlos ausgefallen, zumal sie nicht habe schildern können, welche Schritte sie eingeleitet habe, um ihren Mann wiederzufinden. Sie habe lediglich ausgeführt, Verwandte und Kollegen gefragt zu haben, ohne konkrete Namen nennen zu können. Es sei seltsam, dass sie selbst nachdem ihr Ehemann wieder mit ihr in Kontakt getreten sei, über keine Informationen über dessen Verschwinden verfüge. Dies habe sie damit erklärt, dass die Telefonkosten so hoch seien, und ihr Mann ihr gesagt habe, er werde ihr später alles erzählen. Dies überzeuge bei einem derart einschneidenden und dramatischen Erlebnis nicht. In der ersten Anhörung habe sie ausgeführt, dass sie nach dem 13. Dezember 2011 zu einem Bekannten in Y._______ gezogen sei, während sie in der zweiten Anhörung ausführte, bereits im November 2011 dorthin gezogen zu sein. Die Erklärung, es handle sich wohl um einen Übersetzungsfehler, überzeuge vor dem Hintergrund der ohnehin unglaubhaften Aussagen nicht. Schliesslich behaupte sie, nie für längere Zeit in Südafrika gelebt zu haben. Ihre beiden älteren Kinder seien in Kinshasa geboren und die Road to Health Charts seien Fälschungen, durch welche die Ausreise einfacher zu organisieren gewesen sei, was vom BFM nicht nachvollzogen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine überzeugende Erklärung zu den diversen südafrikanischen Rechnungen, zur CD, zu den zahlreichen in Südafrika angefertigten Fotos sowie zum vereinbarten Arzttermin ihres Mannes in der südafrikanischen Provinz Z._______ machen können. Diese Indizien respektive Beweismittel würden auf einen langjährigen Aufenthalt der gesamten Familie in Südafrika hinweisen, wodurch das Fehlen einer ohnehin unglaubhaft geschilderten Verfolgungsgefahr durch die kongolesischen Behörden bestätigt werde. Letztendlich weise das Schicksal der Mutter der Beschwerdeführerin keinen Zusammenhang zu ihrer eigenen Verfolgungsgeschichte auf.

E. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf kulturelle Unterschiede geachtet werden müsse. So könnten kulturspezifische Gewohnheiten dazu führen, dass zeitliche und örtliche Angaben von den schweizerischen differieren würden. Manche Menschen würden auch Mühe mit komplexen oder abstrakten Ausdrücken bekunden, und eine interkulturelle Kommunikation sei oft von einem gegenseitigen Unsicherheitsgefühl geprägt, was zu Misstrauen und komplizierten Projektions- und Abwehrmechanismen führe. Die Ausführungen des BFM zur substanzlosen Schilderung ihrer Parteimit­gliedschaft seien nicht haltbar. So würden auch viele Bürger der Schweiz nicht wissen, wie die hiesigen Parteien ausgeschrieben heissen würden. Überdies sei die Beschwerdeführerin eine einfache Schneiderin und zu ihren eigenen Aktivitäten habe sie ausführliche Auskunft erteilen können. Die Beschwerdeführerin wisse aufgrund der konservativen Stam­mesgesellschaft nichts Genaues über die Tätigkeit des Mannes, und die Vorinstanz habe es versäumt, abzuklären, ob diese Angabe nicht tatsächlich mit den Sitten und Gebräuchen im Raum Kinshasa übereinstimme. Die Beschwerdeführerin hätte zwingend dazu angehört werden müssen. Betreffend den Ehemann würden ihr keine Akten vorliegen, aus welchen hervorgehe, dass dieser angegeben habe, selbst nie UDPS-Mitglied gewesen zu sein, wodurch diese Behauptung des BFM zu bestreiten sei. Die Erwägungen des BFM hinsichtlich des Erscheinens der Sicherheitskräfte bei der Beschwerdeführerin zuhause würden von schweizerischen Denk- und Handlungsweisen ausgehen. So sei es durchaus denkbar, dass Soldaten in Kinshasa mitten in der Nacht und nicht etwa in den Nachmittagsstunden nach vorangehender Anmeldung vorbeikommen würden. Die Beschwerdeführerin habe einmal von Soldaten und einmal von Unbekannten gesprochen, während ihr Ehemann Polizisten der ANR erwähnt habe. Es sei festzustellen, dass Soldaten zugleich auch unbekannte Personen sein könnten, und dass auch Beamte der ANR Uniformen tragen würden. Somit sei es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht genau habe erkennen können, welchen Sicherheitskräften diese Leute zuzuordnen seien. Erneut stütze das BFM seine Argumente auf nicht nachprüfbare Aussageprotokolle des Ehemannes, welche nicht verwertet werden dürften. Darüber hinaus stelle dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das BFM habe die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Entführung der Tochter für dürftig erachtet, ohne jedoch vertieft nach detaillierteren Informationen zu fragen, was unhaltbar sei. Die Dürftigkeit sei auch aktenwidrig, da sich die Beschwerdeführerin über eine Seite hinaus dazu geäussert habe. Dass sie sich nicht an die Behörden gewandt habe, sei nicht erstaunlich, sondern aufgrund der Oppositionszugehörigkeit gerade schlüssig und nachvollziehbar. In gleicher Weise verhalte es sich mit den angeblich dürftigen Aussagen über ihre Suche nach dem Ehemann. Auch hier habe es die Vorinstanz versäumt, vertieft nachzufragen, und dieses Säumnis dürfe nun nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Bei den Kollegen, die im Rahmen der Suche bei ihr vorbeigekommen seien, handle es sich um Freunde des Ehemannes, die von sich aus gekommen seien, so dass sie deren Namen nicht kenne. Ihr Mann habe in der Schweiz über wenig finanzielle Mittel verfügt, wodurch sie sich keine langen Telefonate hätten erlauben können, um über das Erlebte zu berichten. Menschen aus dem Kongo könnten zudem solch einschneidende Erlebnisse viel besser ins eigene Leben integrieren, womit das nicht sofortige Berichten kulturell bedingt zu erklären sei. Der minimale Widerspruch einmal am 13. Dezember 2011, ein andermal bereits im November 2011 nach Y._______ gezogen zu sein, werde aufge­bauscht, und ein Protokollfehler sei äusserst wahrscheinlich. Diesen offensichtlichen Protokollfehler nehme das BFM als Indiz für die Unglaubhaftigkeit, mit der tautologischen Begründung, die Beschwerdeführerin sei allgemein nicht glaubwürdig. Die südafrikanischen Road to Health-Grafiken habe die Beschwerdeführerin von Dritten erhalten, welche ihr diese mit der Begründung einer erleichterten Ausreise aufgeschwatzt hätten. Bezüglich der anderen Dokumente sei die Beschwerdeführerin nie konkret gefragt worden, ob sie sich einmal - etwa als Touristin - in Südafrika aufgehalten hätte, und die Fotos und die Arztrechnungen bei diesen Aufenthalten entstanden seien, und es sei schliesslich kaum zu bezweifeln, dass in Südafrika auch Autos mit südafrikanischen Kennzeichen herumfahren würden. Es handle sich bei der Feststellung des BFM, die gesamte Familie habe längere Zeit in Südafrika gelebt, um eine blosse Behauptung.

E. 6.1 In der Beschwerde wird dem BFM eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen, indem der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Anhörungsprotokolle des Ehemannes gewährt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Dieser Grundsatz dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, wel­cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Das BFM bot der Beschwerdeführerin in der Zweitanhörung Gelegenheit, zu den einzelnen Widersprüchen Stellung zu nehmen, wodurch genügend Möglichkeit bestand, sich zu den entscheidwesentlichen Punkten zu äussern. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ein­sicht in die widersprüchlichen Protokollstellen der Befragungen des Ehemannes ist durch das rechtliche Gehör nicht geboten. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist mithin zu verneinen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwer­deführerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden, so dass vorliegend nur einige Stellen nochmals konkret herausgegriffen und ergänzt werden: Wie bereits vom BFM zutreffend festgestellt, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen politischen Tätigkeit detailarm und wenig konkret ausgefallen. Sie erschöpfen sich in pauschalen Vorbringen wie sie hätten sich "oft" getroffen und es seien jeweils "viele" Mitglieder der Frauengruppe anwesend gewesen, und man habe sich über die "Zukunft der Heimat, der Regierung oder der Partei" unterhalten, wobei auf die Nachfrage, ein konkretes Diskussionsthema zu nennen, ausweichend geantwortet wurde (act. A14 F78 bis F90 S. 9 und F121 f. S.11). Hinzu kommt, dass es sich beim eingereichten Mitgliederausweis gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle um eine Fälschung handelt, bei welcher ausserdem auffällt, dass er dasselbe Bild der Beschwerdeführerin trägt wie ihr gefälschter französischer Pass. Ihre Aussagen zum politischen Engagement ihres Ehemannes, das zur staatlichen Verfolgung geführt habe, widersprechen in funda­mentaler Weise den Ausführungen ihres Ehemannes. So sprach die Beschwerdeführerin davon, dass dieser in Kaderfunktion für die UDPS Reden gehalten habe, eine davon im staatlichen Fernsehen im Vorfeld der Wahlen (act. A14 F2 S. 3). Demgegenüber gab ihr Ehemann zu Protokoll, dass er lediglich Sympathisant der UDPS sei (Akten Ehemann A12 F5 S. 3), und er erwähnte nie, Reden gehalten oder verfasst zu haben. Der Erklärungsversuch für diesen Widerspruch, dass Ehefrauen keinerlei Kenntnis von den Aktivitäten ihrer Männer hätten (act. A35 F28 S. 4), überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin den Fernsehsender, in welchem die Rede angeblich ausgestrahlt worden sei, genau benennen konnte (act. A14 F31 S. 5). Gegen die Glaubhaftigkeit spricht schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche seit ihrer Geburt Mitglied der UDPS sei (act. A14 F76 S.8) und einen Ehemann in Kaderposition habe, nicht weiss, was UDPS ausgeschrieben bedeutet (act. A14 F6 S. 3). Der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin sei eine einfache Schneiderin und viele Schweizer Bürger wüssten auch nicht, wie die hiesigen Parteien ausgeschrieben heissen würden, ist nicht überzeugend, zumal es sich im Falle der Beschwerdeführerin, die im Übrigen eine zwölfjährige Schuldbildung inklusive Maturität genoss, nicht um irgend eine Partei handelt, sondern um eine, mit welcher sie und ihr Ehe­mann seit Langem stark verbunden sein wollen. Das BFM führte zu Recht aus, dass nicht nachvollzogen werden könne, wieso sich die Beschwerdeführerin nicht an die Polizei gewandt habe, nachdem ihre Tochter verschwunden sei. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, dies habe sie deshalb nicht gemacht, da sie Oppositionspolitikerin sei, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Dies deckt sich zwar mit der Antwort auf Frage 57 in der Anhörung vom 9. Januar 2012, lässt sich hingegen kaum mit der Antwort auf die Frage 74 vereinbaren, wonach sie sich nach dem Verschwinden ihres Ehemannes an die Polizei gewandt habe, zumal anzunehmen ist, dass gerade nachdem nun auch der Ehemann verschwunden sei, die Angst, zur Polizei zu gehen, am grössten wäre. Gegen die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte spricht schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in der Schweiz diverse Dokumente auf sich trug, die - wie das BFM zu Recht ausführte - auf einen langen Aufenthalt in Südafrika hinweisen. Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin, wie sie in Besitz dieser (gefälschten) Dokumente gekommen sei, überzeugen nicht. Zusätzlich zu den bereits von der Vorinstanz angesprochenen Punkten sind folgende Aspekte zu erwähnen. So erklärte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass von ihrem Mobiltelefon aus eine Nachricht an eine gewisse E._______ gesendet worden sei, mit dem Inhalt, dass ihre Tochter B._______ am 22. September 2011 etwas später in die Schule komme, da ihr Vater noch Passfotos von der Tochter erstellen lassen müsse, damit, dass wohl jemand ihr Telefon benutzt habe (act. A10 S. 20). Diese offensichtliche Schutzbehauptung überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin trug bei der Einreise in die Schweiz eine mit dieser SMS korrespondierende südafrikanische Quittung für die Erstellung von Passfotos auf sich, datiert auf den 22. September 2011, mit beiliegenden Abzügen der Bilder, welche im gefälschten Pass sowie in der gefälschten Mitgliederbestätigung Verwendung fanden (Beilage E zu act. A10), wohingegen die Beschwerdeführerin betreffend ihr Passfoto angab, es handle sich um ein altes Foto (act. A10 S. 13). Schliesslich ist noch auf den pauschal gehaltenen Einwand in der Beschwerde einzugehen, dass einige dieser Dokumente bei einem Kurzaufenthalt in Südafrika entstanden sind respektive entstanden sein könnten. Die Beschwerdeführerin gab in der BzP, auf die Herkunft der Dokumente angesprochen, nicht etwa zu Protokoll, dass diese anlässlich eines Ferienaufenthalts entstanden seien, sondern vielmehr, dass sie sämtliche Dokumente von den Organisatoren erhalten habe, nie selbst in Südafrika gelebt habe und auch noch nie gereist sei (act. A10 S. 20), was sich mit der Aussage in der Erstanhörung deckt, gemäss welcher sie nie Aufenthalt in Südafrika gehabt habe (act. A14 F126 S. 12). Ebenfalls an der Sache vorbei geht die Ausführung in der Beschwerdeschrift, die Fotos, welche die Familienmitglieder vor einem Auto mit südafrikanischem Kennzeichen zeigen, seien während eines Kurzaufenthaltes in Südafrika gemacht worden, zumal die Beschwerdeführerin angab, dass diese Aufnahmen in Kinshasa aufgenommen worden seien (act. A10 S. 19). Bei diesem Argument handelt es sich damit offensichtlich um ein Zurechtrücken des Sachverhalts. Als letzter Aspekt ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstanhörung angab, mit ihrem gefälschten französischen Pass am 26. Dezember 2011 von W._______ nach Johannesburg geflogen zu sein (act. A14 F109 f. S. 10 f.), wobei sich im entsprechenden Dokument weder ein Ausreise- noch ein Einreisestempel besagten Datums befindet.

E. 6.3 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen ist, und gestützt auf diese Erkenntnis die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte und deren Asylgesuch ablehnte.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9 Da der Sachverhalt für die Beurteilung des Vollzugspunkts hinreichend abgeklärt ist, ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zwecks erneuter Prüfung der Wegweisungshindernisse abzuweisen.

E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 10.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 10.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­füh­renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ru­ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.2 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug für zumutbar, da die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie diejenigen ihres Ehemannes zu ihrer tatsächlichen Situation nicht glaubhaft seien. Wegweisungshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Prüfungspflicht finde ihre Schranke jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden, womit es nicht Aufgabe der Behörden sei, nach etwaigen Hindernissen zu forschen. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden würden sich keine Hinweise entnehmen lassen, welche zur Annahme der Unzumutbarkeit führen könnten. Die Beschwerdeführenden würden aus der gehobenen Mittelschicht stammen. Der Ehemann sei Ingenieur und habe Computer repariert, wobei er gemäss eigenen Aussagen im Diamantenhandel tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich ausschliesslich um die Kinder gekümmert, nachdem sie eine Aus­bildung in einer Privatschule genossen habe. Die Familie würde zudem über zahlreiche Verwandte und ein intaktes Beziehungsnetz in der Heimat verfügen.

E. 11.3 Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeschrift entgegen, dass sich das BFM nicht darauf berufen könne, die Beschwerdeführenden seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da das BFM seinerseits eine Nachfragepflicht gehabt habe. Ohnehin sei es im September bis November 2011 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen der verfeindeten politischen Lager in Kinshasa gekommen. Insbesondere den Kindern sei eine Rückkehr vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Die Ausführungen des BFM würden die tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatland verken­nen, welches von ständigen Kriegen geplagt sei. So hätten deutsche Gerichte in vergleichbaren Fällen von einem Wegweisungsvollzug abgesehen.

E. 11.4 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. dazu und zu den nachfol­genden Ausführungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6967/2011 vom 15. April 2013 E. 6.3.1). Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsi­dent vereidigt. In den ersten Monaten des Jahres 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskan­didat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist noch nicht abgeschlossen) beruhigte sich die Lage wieder. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28. November 2011 lösten jedoch neue Unruhen aus. Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im Westen des Landes kam es zu gewalttätigen Protesten gegen einen möglichen Wahlbetrug und zu blutigen Zusammenstössen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen. Jo­seph Kabila erzielte bei den Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent der Stimmen und wurde am 20. Dezember 2011 - trotz Protesten seitens der Opposition - erneut in seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wurden schliesslich auch die definitiven Resultate der Parlamentswahlen bekanntgegeben. Dabei soll Kabilas People's Party for Reconstruction and Democracy (PPRD) gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive Verluste erlitten haben; die PPRD und die mit ihr verbündeten Parteien sollen nunmehr zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen. Die Vereidigung Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila nahestehenden Parteien führten vorübergehend zu erneuten Protest- und Streikaktionen (vor allem in Mbuji-Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga [Provinz Kasai Occidental], den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler Etienne Tshisekedi). Weiterhin sehr unstabil stellt sich indessen die Lage im Osten des Landes dar. In den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen, die sich jederzeit auch auf die umliegenden Provinzen ausdehnen können. Zuletzt wurden im Grenz­gebiet zum Sudan Übergriffe von Rebellengruppen der Lord's Resistance Army (LRA) gemeldet. Dessen ungeachtet kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kongo (Kinshasa) - in Übereinstimmung mit der Feststellung des BFM und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.

E. 11.5 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt.

E. 11.6 Vor dem Hintergrund der soeben skizzierten Rechtsprechung ging das BFM zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug aus, wobei auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, nach welchen die Beschwerdeführerin über eine tragfähiges soziales Netz, eine Schuldbildung und einen erwerbstätigen Ehemann mit Hochschulabschluss verfügt. Die Einwände in der Beschwerdeschrift, insbesondere der Verweis auf die deutsche Rechtsprechung, vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich - in Kontrast zur Sachlage im Entscheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart - bei den Beschwerdeführenden nicht um eine alleinstehende Mutter mit Kleinkindern ohne familiären Rückhalt han­delt. An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N [...]) mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-236/2013 abgewiesen wurde und der Wegweisungsvollzug sämtlicher Familienangehöriger daher zu koordinieren ist.

E. 11.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 15 Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2013 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2621/2013 Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 28. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie am 30. Dezember 2011 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichten. B. Dort wurde die Beschwerdeführerin A._______ (nachfol­gend: die Beschwerdeführerin) am 2. Januar 2012 zu ihrer Person und sum­marisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt. Eine eingehen­de Anhörung zu den Gründen des Gesuchs fand am 9. Januar 2012 statt. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aus dem Kongo (Kinshasa) stamme und Mitglied der Union pour la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) sei. Ihr Ehemann sei Kadermit­glied der UDPS, wodurch ihre Familie in den Fokus der Sicherheitsbehör­den gekommen sei. Als Beweismittel wurden ein kongolesischer Ausweis, ein französischer Reisepass, ein Parteiausweis sowie diverse weitere Dokumente zu den Akten genommen, auf welche - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. C. Am 10. Januar 2012 wurde die schweizerische Vertretung in Pretoria (Südafrika) um Vornahme diverser Abklärungen ersucht. D. Am 17. Januar 2012 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bewilligt, und sie wurden dem Kanton X._______ zugewiesen. E. Am (...) kam das Kind D._______ zur Welt. F. Am 25. Dezember 2012 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin (N [...]) am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013, unter Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs, abgewiesen wurde. Diese Verfügung focht der Ehemann mit Beschwerde D-236/2013 vom 17. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. G. Am 5. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal ange­hört und ihr das rechtliche Gehör zu den Ausführungen des Ehemannes gewährt. H. Mit Verfügung vom 4. April 2013 (Eröffnung am 8. April 2013) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechts­vertreters vom 8. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ge­währung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugs­hindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten­vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. J. Am 10. Mai 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Fürsorgebestätigung wurde am 10. Juni 2013 fristgerecht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­de­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie aus Kinshasa stamme. Ihre Mutter sei 2008 von Rebellen vergewaltigt und getötet worden. Sie und ihr Ehemann seien langjährige Mitglieder der UDPS. Die Beschwerdeführerin habe keine spezielle Parteifunktion gehabt, sich aber regelmässig mit weiteren weiblichen Mitgliedern zu Diskussionsrunden getroffen. Ihr Ehemann habe hingegen eine Kaderposition innegehabt. Er sei ein Sprecher der Partei gewesen und habe viele Texte verfasst. Am 28. November 2011 hätten Wahlen stattgefunden und ihr Ehemann habe im Vorfeld im Regierungsfernsehen (RTEC) eine politische Rede gehalten. Mitte November 2011 hätten Soldaten sie um 2.00 Uhr nachts zuhause aufgesucht. Sie hätten die Scheiben eingeschla­gen und sich so Zugang zum Haus verschafft. Ihr Ehemann sei geschlagen worden, und die Beamten hätten das Ehepaar dazu aufgefordert, ihre Stimme nicht der UDPS zu geben. (Im) Dezember 2011 sei die Tochter ihres Ehemannes aus erster Ehe auf dem Nachhauseweg von der Schule entführt worden. (Drei Tage später) sei dann auch ihr Ehemann verschwunden. Etwa eine Woche später habe sie aus Sicherheitsgründen ihr Haus verlassen und bei einem Schulfreund des Ehemannes Zuflucht gefunden. Sie habe nach ihrem Mann gesucht und sich auch an die Polizei gewendet, welche ihr jedoch nicht geholfen habe. Am 26. Dezember 2011 sei sie mit dem Flugzeug nach Johannesb­urg (Süd­af­rika) gelangt, von wo sie am Tag darauf in die Schweiz weitergeflogen sei. Mittlerweile seien auch einer ihrer Brüder und ein Bruder ihres Ehemannes bei einem ge­meinsamen Spaziergang verschwunden. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre kongolesische Identitätskarte zu den Akten, bei welcher es sich gemäss Ausweisprüfstelle um ein echtes Dokument handle. Demgegenüber würden der ebenfalls eingereichte französische Reisepass und die Mitgliederkarte der UDPS Fälschungen darstellen. Am Flughafen wurden überdies diverse Dokumente bei der Beschwerdeführerin sichergestellt. Darunter befanden sich südafrikanische medizinische Road to Health Charts der Kinder, welche bestätigen, dass die Kinder C._______ und B._______ in Johannesburg geboren seien, sowie eine südafrikanische Arztterminkarte ihres Ehemannes, mehrere Fotos der Tochter, welche gemäss Rechnung von einem südafrikanischen Fotostudio gemacht worden seien, Fotos, welche die Beschwerdeführerin, ihre Kinder und ihren Ehemann vor einem Fahrzeug mit südafrikanischem Nummernschild zeigen, sowie Passfotos mit südafrikanischer Quittung, die im gefälschten Pass und der gefälschten Mitgliederkarte verwendet wurden. Schliesslich wurde eine CD mit der Aufschrift "C._______'s Photos 29.01.2009-2011 Johannesburg, South­africa" mit Bilder des Sohnes sichergestellt, welche ihn in einem Schulzimmer mit südafrikanischem Wappen zeigen. 5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Sie habe in substanzloser Weise angegeben, dass sie und ihr Ehemann langjährige Mitglieder der UDPS seien, ohne jedoch erklären zu können, was UDPS ausgeschrieben heisse. Ihre eigenen Tätigkeiten für die Partei habe sie trotz mehrmaliger Nachfrage nicht detailliert beschreiben können. Sie betone, dass ihr Ehemann schon sehr lange und seit sie ihn kenne bei der UDPS sei und eine Kaderfunktion als Redner wahrnehme. Demgegenüber habe ihr Ehe­mann zu Protokoll gegeben, dass er nie Mitglied der UDPS gewesen sei, und er verliere auch kein Wort über seine Kaderposition oder die angeblichen Reden im Fernsehen. Die Beschwerdeführerin habe diesen massiven Widerspruch in nicht überzeugender Weise dahingehend zu erklären versucht, dass im Kongo Ehefrauen meist nicht erfahren würden, was ihre Ehemänner genau machen würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass weder der Ehemann noch die Ehefrau für die UDPS politisch aktiv gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im November 2011 seien Militärs bei ihr zuhause gewesen und hätten sie und ihren Ehemann aufgefordert, die Regierungspartei zu wählen. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Militärs sich die Mühe machen sollten, die Beschwerdeführenden um 2.00 Uhr nachts zu wecken und von ihnen zu verlangen, die Regierungspartei zu wählen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann das politische Engagement nicht geglaubt werden könne, könne auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin habe in der ersten Anhörung noch von Soldaten gesprochen, während sie in der zweiten Anhörung von Unbekannten gesprochen habe. Der Ehemann habe demgegenüber ausgesagt, dass es sich um Polizisten der Agence National de Renseignements (ANR) gehandelt habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Entführung der Tochter seien dürftig ausgefallen. Es erstaune, dass sie gemäss eigenen Angaben zwar intensiv nach der Tochter gesucht, sich jedoch nicht an die Behörden gewendet habe. Auch die Ausführungen zum Verschwinden des Ehemannes seien substanzlos ausgefallen, zumal sie nicht habe schildern können, welche Schritte sie eingeleitet habe, um ihren Mann wiederzufinden. Sie habe lediglich ausgeführt, Verwandte und Kollegen gefragt zu haben, ohne konkrete Namen nennen zu können. Es sei seltsam, dass sie selbst nachdem ihr Ehemann wieder mit ihr in Kontakt getreten sei, über keine Informationen über dessen Verschwinden verfüge. Dies habe sie damit erklärt, dass die Telefonkosten so hoch seien, und ihr Mann ihr gesagt habe, er werde ihr später alles erzählen. Dies überzeuge bei einem derart einschneidenden und dramatischen Erlebnis nicht. In der ersten Anhörung habe sie ausgeführt, dass sie nach dem 13. Dezember 2011 zu einem Bekannten in Y._______ gezogen sei, während sie in der zweiten Anhörung ausführte, bereits im November 2011 dorthin gezogen zu sein. Die Erklärung, es handle sich wohl um einen Übersetzungsfehler, überzeuge vor dem Hintergrund der ohnehin unglaubhaften Aussagen nicht. Schliesslich behaupte sie, nie für längere Zeit in Südafrika gelebt zu haben. Ihre beiden älteren Kinder seien in Kinshasa geboren und die Road to Health Charts seien Fälschungen, durch welche die Ausreise einfacher zu organisieren gewesen sei, was vom BFM nicht nachvollzogen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine überzeugende Erklärung zu den diversen südafrikanischen Rechnungen, zur CD, zu den zahlreichen in Südafrika angefertigten Fotos sowie zum vereinbarten Arzttermin ihres Mannes in der südafrikanischen Provinz Z._______ machen können. Diese Indizien respektive Beweismittel würden auf einen langjährigen Aufenthalt der gesamten Familie in Südafrika hinweisen, wodurch das Fehlen einer ohnehin unglaubhaft geschilderten Verfolgungsgefahr durch die kongolesischen Behörden bestätigt werde. Letztendlich weise das Schicksal der Mutter der Beschwerdeführerin keinen Zusammenhang zu ihrer eigenen Verfolgungsgeschichte auf. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf kulturelle Unterschiede geachtet werden müsse. So könnten kulturspezifische Gewohnheiten dazu führen, dass zeitliche und örtliche Angaben von den schweizerischen differieren würden. Manche Menschen würden auch Mühe mit komplexen oder abstrakten Ausdrücken bekunden, und eine interkulturelle Kommunikation sei oft von einem gegenseitigen Unsicherheitsgefühl geprägt, was zu Misstrauen und komplizierten Projektions- und Abwehrmechanismen führe. Die Ausführungen des BFM zur substanzlosen Schilderung ihrer Parteimit­gliedschaft seien nicht haltbar. So würden auch viele Bürger der Schweiz nicht wissen, wie die hiesigen Parteien ausgeschrieben heissen würden. Überdies sei die Beschwerdeführerin eine einfache Schneiderin und zu ihren eigenen Aktivitäten habe sie ausführliche Auskunft erteilen können. Die Beschwerdeführerin wisse aufgrund der konservativen Stam­mesgesellschaft nichts Genaues über die Tätigkeit des Mannes, und die Vorinstanz habe es versäumt, abzuklären, ob diese Angabe nicht tatsächlich mit den Sitten und Gebräuchen im Raum Kinshasa übereinstimme. Die Beschwerdeführerin hätte zwingend dazu angehört werden müssen. Betreffend den Ehemann würden ihr keine Akten vorliegen, aus welchen hervorgehe, dass dieser angegeben habe, selbst nie UDPS-Mitglied gewesen zu sein, wodurch diese Behauptung des BFM zu bestreiten sei. Die Erwägungen des BFM hinsichtlich des Erscheinens der Sicherheitskräfte bei der Beschwerdeführerin zuhause würden von schweizerischen Denk- und Handlungsweisen ausgehen. So sei es durchaus denkbar, dass Soldaten in Kinshasa mitten in der Nacht und nicht etwa in den Nachmittagsstunden nach vorangehender Anmeldung vorbeikommen würden. Die Beschwerdeführerin habe einmal von Soldaten und einmal von Unbekannten gesprochen, während ihr Ehemann Polizisten der ANR erwähnt habe. Es sei festzustellen, dass Soldaten zugleich auch unbekannte Personen sein könnten, und dass auch Beamte der ANR Uniformen tragen würden. Somit sei es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht genau habe erkennen können, welchen Sicherheitskräften diese Leute zuzuordnen seien. Erneut stütze das BFM seine Argumente auf nicht nachprüfbare Aussageprotokolle des Ehemannes, welche nicht verwertet werden dürften. Darüber hinaus stelle dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das BFM habe die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Entführung der Tochter für dürftig erachtet, ohne jedoch vertieft nach detaillierteren Informationen zu fragen, was unhaltbar sei. Die Dürftigkeit sei auch aktenwidrig, da sich die Beschwerdeführerin über eine Seite hinaus dazu geäussert habe. Dass sie sich nicht an die Behörden gewandt habe, sei nicht erstaunlich, sondern aufgrund der Oppositionszugehörigkeit gerade schlüssig und nachvollziehbar. In gleicher Weise verhalte es sich mit den angeblich dürftigen Aussagen über ihre Suche nach dem Ehemann. Auch hier habe es die Vorinstanz versäumt, vertieft nachzufragen, und dieses Säumnis dürfe nun nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Bei den Kollegen, die im Rahmen der Suche bei ihr vorbeigekommen seien, handle es sich um Freunde des Ehemannes, die von sich aus gekommen seien, so dass sie deren Namen nicht kenne. Ihr Mann habe in der Schweiz über wenig finanzielle Mittel verfügt, wodurch sie sich keine langen Telefonate hätten erlauben können, um über das Erlebte zu berichten. Menschen aus dem Kongo könnten zudem solch einschneidende Erlebnisse viel besser ins eigene Leben integrieren, womit das nicht sofortige Berichten kulturell bedingt zu erklären sei. Der minimale Widerspruch einmal am 13. Dezember 2011, ein andermal bereits im November 2011 nach Y._______ gezogen zu sein, werde aufge­bauscht, und ein Protokollfehler sei äusserst wahrscheinlich. Diesen offensichtlichen Protokollfehler nehme das BFM als Indiz für die Unglaubhaftigkeit, mit der tautologischen Begründung, die Beschwerdeführerin sei allgemein nicht glaubwürdig. Die südafrikanischen Road to Health-Grafiken habe die Beschwerdeführerin von Dritten erhalten, welche ihr diese mit der Begründung einer erleichterten Ausreise aufgeschwatzt hätten. Bezüglich der anderen Dokumente sei die Beschwerdeführerin nie konkret gefragt worden, ob sie sich einmal - etwa als Touristin - in Südafrika aufgehalten hätte, und die Fotos und die Arztrechnungen bei diesen Aufenthalten entstanden seien, und es sei schliesslich kaum zu bezweifeln, dass in Südafrika auch Autos mit südafrikanischen Kennzeichen herumfahren würden. Es handle sich bei der Feststellung des BFM, die gesamte Familie habe längere Zeit in Südafrika gelebt, um eine blosse Behauptung. 6. 6.1 In der Beschwerde wird dem BFM eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen, indem der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Anhörungsprotokolle des Ehemannes gewährt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Dieser Grundsatz dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, wel­cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Das BFM bot der Beschwerdeführerin in der Zweitanhörung Gelegenheit, zu den einzelnen Widersprüchen Stellung zu nehmen, wodurch genügend Möglichkeit bestand, sich zu den entscheidwesentlichen Punkten zu äussern. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ein­sicht in die widersprüchlichen Protokollstellen der Befragungen des Ehemannes ist durch das rechtliche Gehör nicht geboten. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist mithin zu verneinen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwer­deführerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden, so dass vorliegend nur einige Stellen nochmals konkret herausgegriffen und ergänzt werden: Wie bereits vom BFM zutreffend festgestellt, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen politischen Tätigkeit detailarm und wenig konkret ausgefallen. Sie erschöpfen sich in pauschalen Vorbringen wie sie hätten sich "oft" getroffen und es seien jeweils "viele" Mitglieder der Frauengruppe anwesend gewesen, und man habe sich über die "Zukunft der Heimat, der Regierung oder der Partei" unterhalten, wobei auf die Nachfrage, ein konkretes Diskussionsthema zu nennen, ausweichend geantwortet wurde (act. A14 F78 bis F90 S. 9 und F121 f. S.11). Hinzu kommt, dass es sich beim eingereichten Mitgliederausweis gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle um eine Fälschung handelt, bei welcher ausserdem auffällt, dass er dasselbe Bild der Beschwerdeführerin trägt wie ihr gefälschter französischer Pass. Ihre Aussagen zum politischen Engagement ihres Ehemannes, das zur staatlichen Verfolgung geführt habe, widersprechen in funda­mentaler Weise den Ausführungen ihres Ehemannes. So sprach die Beschwerdeführerin davon, dass dieser in Kaderfunktion für die UDPS Reden gehalten habe, eine davon im staatlichen Fernsehen im Vorfeld der Wahlen (act. A14 F2 S. 3). Demgegenüber gab ihr Ehemann zu Protokoll, dass er lediglich Sympathisant der UDPS sei (Akten Ehemann A12 F5 S. 3), und er erwähnte nie, Reden gehalten oder verfasst zu haben. Der Erklärungsversuch für diesen Widerspruch, dass Ehefrauen keinerlei Kenntnis von den Aktivitäten ihrer Männer hätten (act. A35 F28 S. 4), überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin den Fernsehsender, in welchem die Rede angeblich ausgestrahlt worden sei, genau benennen konnte (act. A14 F31 S. 5). Gegen die Glaubhaftigkeit spricht schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche seit ihrer Geburt Mitglied der UDPS sei (act. A14 F76 S.8) und einen Ehemann in Kaderposition habe, nicht weiss, was UDPS ausgeschrieben bedeutet (act. A14 F6 S. 3). Der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin sei eine einfache Schneiderin und viele Schweizer Bürger wüssten auch nicht, wie die hiesigen Parteien ausgeschrieben heissen würden, ist nicht überzeugend, zumal es sich im Falle der Beschwerdeführerin, die im Übrigen eine zwölfjährige Schuldbildung inklusive Maturität genoss, nicht um irgend eine Partei handelt, sondern um eine, mit welcher sie und ihr Ehe­mann seit Langem stark verbunden sein wollen. Das BFM führte zu Recht aus, dass nicht nachvollzogen werden könne, wieso sich die Beschwerdeführerin nicht an die Polizei gewandt habe, nachdem ihre Tochter verschwunden sei. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, dies habe sie deshalb nicht gemacht, da sie Oppositionspolitikerin sei, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Dies deckt sich zwar mit der Antwort auf Frage 57 in der Anhörung vom 9. Januar 2012, lässt sich hingegen kaum mit der Antwort auf die Frage 74 vereinbaren, wonach sie sich nach dem Verschwinden ihres Ehemannes an die Polizei gewandt habe, zumal anzunehmen ist, dass gerade nachdem nun auch der Ehemann verschwunden sei, die Angst, zur Polizei zu gehen, am grössten wäre. Gegen die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte spricht schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in der Schweiz diverse Dokumente auf sich trug, die - wie das BFM zu Recht ausführte - auf einen langen Aufenthalt in Südafrika hinweisen. Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin, wie sie in Besitz dieser (gefälschten) Dokumente gekommen sei, überzeugen nicht. Zusätzlich zu den bereits von der Vorinstanz angesprochenen Punkten sind folgende Aspekte zu erwähnen. So erklärte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass von ihrem Mobiltelefon aus eine Nachricht an eine gewisse E._______ gesendet worden sei, mit dem Inhalt, dass ihre Tochter B._______ am 22. September 2011 etwas später in die Schule komme, da ihr Vater noch Passfotos von der Tochter erstellen lassen müsse, damit, dass wohl jemand ihr Telefon benutzt habe (act. A10 S. 20). Diese offensichtliche Schutzbehauptung überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin trug bei der Einreise in die Schweiz eine mit dieser SMS korrespondierende südafrikanische Quittung für die Erstellung von Passfotos auf sich, datiert auf den 22. September 2011, mit beiliegenden Abzügen der Bilder, welche im gefälschten Pass sowie in der gefälschten Mitgliederbestätigung Verwendung fanden (Beilage E zu act. A10), wohingegen die Beschwerdeführerin betreffend ihr Passfoto angab, es handle sich um ein altes Foto (act. A10 S. 13). Schliesslich ist noch auf den pauschal gehaltenen Einwand in der Beschwerde einzugehen, dass einige dieser Dokumente bei einem Kurzaufenthalt in Südafrika entstanden sind respektive entstanden sein könnten. Die Beschwerdeführerin gab in der BzP, auf die Herkunft der Dokumente angesprochen, nicht etwa zu Protokoll, dass diese anlässlich eines Ferienaufenthalts entstanden seien, sondern vielmehr, dass sie sämtliche Dokumente von den Organisatoren erhalten habe, nie selbst in Südafrika gelebt habe und auch noch nie gereist sei (act. A10 S. 20), was sich mit der Aussage in der Erstanhörung deckt, gemäss welcher sie nie Aufenthalt in Südafrika gehabt habe (act. A14 F126 S. 12). Ebenfalls an der Sache vorbei geht die Ausführung in der Beschwerdeschrift, die Fotos, welche die Familienmitglieder vor einem Auto mit südafrikanischem Kennzeichen zeigen, seien während eines Kurzaufenthaltes in Südafrika gemacht worden, zumal die Beschwerdeführerin angab, dass diese Aufnahmen in Kinshasa aufgenommen worden seien (act. A10 S. 19). Bei diesem Argument handelt es sich damit offensichtlich um ein Zurechtrücken des Sachverhalts. Als letzter Aspekt ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstanhörung angab, mit ihrem gefälschten französischen Pass am 26. Dezember 2011 von W._______ nach Johannesburg geflogen zu sein (act. A14 F109 f. S. 10 f.), wobei sich im entsprechenden Dokument weder ein Ausreise- noch ein Einreisestempel besagten Datums befindet. 6.3 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen ist, und gestützt auf diese Erkenntnis die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte und deren Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

9. Da der Sachverhalt für die Beurteilung des Vollzugspunkts hinreichend abgeklärt ist, ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zwecks erneuter Prüfung der Wegweisungshindernisse abzuweisen. 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­füh­renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ru­ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug für zumutbar, da die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie diejenigen ihres Ehemannes zu ihrer tatsächlichen Situation nicht glaubhaft seien. Wegweisungshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Prüfungspflicht finde ihre Schranke jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden, womit es nicht Aufgabe der Behörden sei, nach etwaigen Hindernissen zu forschen. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden würden sich keine Hinweise entnehmen lassen, welche zur Annahme der Unzumutbarkeit führen könnten. Die Beschwerdeführenden würden aus der gehobenen Mittelschicht stammen. Der Ehemann sei Ingenieur und habe Computer repariert, wobei er gemäss eigenen Aussagen im Diamantenhandel tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich ausschliesslich um die Kinder gekümmert, nachdem sie eine Aus­bildung in einer Privatschule genossen habe. Die Familie würde zudem über zahlreiche Verwandte und ein intaktes Beziehungsnetz in der Heimat verfügen. 11.3 Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeschrift entgegen, dass sich das BFM nicht darauf berufen könne, die Beschwerdeführenden seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da das BFM seinerseits eine Nachfragepflicht gehabt habe. Ohnehin sei es im September bis November 2011 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen der verfeindeten politischen Lager in Kinshasa gekommen. Insbesondere den Kindern sei eine Rückkehr vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Die Ausführungen des BFM würden die tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatland verken­nen, welches von ständigen Kriegen geplagt sei. So hätten deutsche Gerichte in vergleichbaren Fällen von einem Wegweisungsvollzug abgesehen. 11.4 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. dazu und zu den nachfol­genden Ausführungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6967/2011 vom 15. April 2013 E. 6.3.1). Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsi­dent vereidigt. In den ersten Monaten des Jahres 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskan­didat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist noch nicht abgeschlossen) beruhigte sich die Lage wieder. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28. November 2011 lösten jedoch neue Unruhen aus. Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im Westen des Landes kam es zu gewalttätigen Protesten gegen einen möglichen Wahlbetrug und zu blutigen Zusammenstössen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen. Jo­seph Kabila erzielte bei den Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent der Stimmen und wurde am 20. Dezember 2011 - trotz Protesten seitens der Opposition - erneut in seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wurden schliesslich auch die definitiven Resultate der Parlamentswahlen bekanntgegeben. Dabei soll Kabilas People's Party for Reconstruction and Democracy (PPRD) gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive Verluste erlitten haben; die PPRD und die mit ihr verbündeten Parteien sollen nunmehr zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen. Die Vereidigung Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila nahestehenden Parteien führten vorübergehend zu erneuten Protest- und Streikaktionen (vor allem in Mbuji-Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga [Provinz Kasai Occidental], den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler Etienne Tshisekedi). Weiterhin sehr unstabil stellt sich indessen die Lage im Osten des Landes dar. In den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen, die sich jederzeit auch auf die umliegenden Provinzen ausdehnen können. Zuletzt wurden im Grenz­gebiet zum Sudan Übergriffe von Rebellengruppen der Lord's Resistance Army (LRA) gemeldet. Dessen ungeachtet kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kongo (Kinshasa) - in Übereinstimmung mit der Feststellung des BFM und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 11.5 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. 11.6 Vor dem Hintergrund der soeben skizzierten Rechtsprechung ging das BFM zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug aus, wobei auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, nach welchen die Beschwerdeführerin über eine tragfähiges soziales Netz, eine Schuldbildung und einen erwerbstätigen Ehemann mit Hochschulabschluss verfügt. Die Einwände in der Beschwerdeschrift, insbesondere der Verweis auf die deutsche Rechtsprechung, vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich - in Kontrast zur Sachlage im Entscheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart - bei den Beschwerdeführenden nicht um eine alleinstehende Mutter mit Kleinkindern ohne familiären Rückhalt han­delt. An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N [...]) mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-236/2013 abgewiesen wurde und der Wegweisungsvollzug sämtlicher Familienangehöriger daher zu koordinieren ist. 11.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

12. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

15. Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2013 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: