Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 30. November 2011 und gelangte mit dem Flugzeug über Addis Abeba nach Rom, von wo aus er auf dem Landweg am 22. April 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 3. Mai 2012 und der Bundesanhörung vom 16. November 2012 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und stamme aus Kinshasa. Am 26. November 2011 sei er als Sympathisant der Partei Union pour la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) zu einem Empfang des Parteipräsidenten Etienne Tshisekedi im Flughafen Ndjili (Kinshasa) gegangen. Vor dessen Landung sei es bereits zu massiven Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und der Polizei gekommen. Da sein (...) (des Beschwerdeführers) bei dieser Demonstration festgenommen worden sei, habe er (der Beschwerdeführer) die Polizisten mit Steinen beworfen und einen davon mit einem Stock spitalreif geschlagen. Bevor er habe davonrennen und nach Hause gehen können, sei ihm seine Wählerkarte zu Boden gefallen. Als er vier Tage später morgens von einer Trauerfeier zu seiner Wohnung zurückgekehrt sei, habe er von Weitem eine Menschenmenge vor seinem Haus gesehen. Als er sich nach dem Grund erkundigt habe, habe ihm ein Junge gesagt, das Haus werde durchsucht. Da er offensichtlich von den Behörden gesucht worden sei, sei er noch am selben Tag nach D._______ geflohen. Im Februar 2012 sei er von D._______ wieder nach Kinshasa zurückgekehrt, wo er sich bei einem Freund versteckt habe. Eines Tages, als er in der Stadt unterwegs gewesen sei, sei er von Zivilpolizisten angehalten und verhaftet worden. Diese hätten ihn mit verbundenen Augen und gefesselt zu einem Haus gefahren, wo er in einer Zelle festgehalten worden sei. Dort sei er dermassen stark geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe, worauf man ihn in ein Spital gebracht habe. Im Spital sei ihm mit Hilfe eines Arztes schliesslich die Flucht aus dem Toilettenfenster gelungen. Vor dem Spital hätten bereits Kameraden mit einem Auto gewartet, welche ihn ins Quartier E._______ gebracht hätten. Nach einigen Tagen habe er erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Vor diesem Hintergrund sei er nach F._______ geflohen und habe von dort aus sein Heimatland verlassen. Zur Stützung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer eine Verlustbestätigung seiner Wählerkarte ("attestation de perte des pièces d'identité", ausgestellt am 20. Februar 2012 in G._______) im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 - eröffnet am 6. Dezember 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Januar 2013 - Datum Poststempel - liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf den Inhalt der Eingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser wurde am 25. Januar 2013 fristgemäss geleistet.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Vorbringen, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, glaubhaft darzulegen. So habe er im Rahmen der Kurzbefragung angegeben, dass er sich einige Tage in G._______ (Gemeinde von D._______), bei einem Freund versteckt habe, nachdem er von der Polizei verfolgt worden sei, weil er am 26. November 2011 an einer Demonstration Steine gegen die Polizisten geworfen habe. Anlässlich der Bundesanhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, er sei vom 30. November 2011 bis im Februar 2012 in D._______ gewesen und sei dann nach Kinshasa zurückgekehrt, wo er von Zivilpolizisten verhaftet und misshandelt und dann in ein Spital gebracht worden sei von wo aus ihm dank der Hilfe eines Arztes die Flucht gelungen sei. Mit seiner Äusserung, er habe im Rahmen der Befragung nicht alle Vorfälle erzählen können, weil er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen und weil er bloss ungefähr 40 Minuten Zeit gehabt habe, um seine Vorfälle zu schildern, vermöge er nicht zu erklären, weshalb er wesentliche Fluchtgründe erst im Rahmen der Bundesanhörung erwähnt habe. Dies umso weniger, als die Befragung im EVZ C._______ dreieinhalb Stunden gedauert habe. Damit seien die geltend gemachte Verhaftung, die Misshandlungen sowie die Flucht aus dem Spital als unbegründete Nachschübe und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Des Weiteren sei sonderbar und widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer nach einigen Tagen respektive nach mindestens zwei Monaten von D._______, wo er keine Probleme gehabt habe, wieder nach Kinshasa zurückgekehrt sein wolle, obwohl er dort angeblich von den Behörden gesucht und verfolgt worden sei. Seine Aussage, es hätte sein können, dass ihm dank Gottes Gnade in Kinshasa nichts passieren würde, ändere nichts an dieser Einschätzung. In Bezug auf die Verlustbestätigung der Wählerkarte, die er sich angeblich am 20. Februar 2012 habe ausstellen lassen und auf welcher die Adresse seiner Wohnung, wo er sich zur fraglichen Zeit versteckt gehalten habe, angegeben ist, führte das BFM aus, es sei völlig unlogisch, dass der Beschwerdeführer zu den Behörden gegangen sein wolle und ihnen die Adresse angegeben habe, an welcher er sich angeblich versteckt aufgehalten haben soll. Mit seiner Aussage, dass bei den kongolesischen Behörden mit Geld alles erreicht werden könne, widerlege er seinen Erklärungsversuch, wonach er nichts anderes habe machen können, als diese Adresse anzugeben, gleich selbst. So entsprächen weder die geltend gemachte Rückkehr nach Kinshasa, wo er angeblich gesucht und verfolgt worden sei, noch die Angaben zu seiner illegalen Aufenthaltsadresse, die er bei den Behörden angegeben habe, dem Verhalten einer Person, die behördlich gesucht und verfolgt werde. Vom Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht ohne triftige Gründe nach Kinshasa zurückgekehrt sei und den Behörden nicht jene Adresse angegeben hätte, an welcher er sich angeblich versteckt aufgehalten habe. Aufgrund des gesamten Aussageverhaltens sei die geltend gemachte Verfolgung nach dem Verlust seiner Wählerkarte als Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren.
E. 5.2 Wie das BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So ist der Verweis der Vorinstanz, er habe wesentliche Asylvorbringen nachgeschoben, durchaus berechtigt. Obschon die Erstbefragung ihrem Zweck entsprechend zwar etwas kürzer ausfiel als die Anhörung, wurde der Beschwerdeführer dort jedoch spezifisch und mehrfach nach den konkreten Ausreisegründen gefragt (vgl. Akten BFM A 4/13 S. 7). Dennoch erwähnte er erst anlässlich der Anhörung die als ausreiseauslösend qualifizierte Verhaftung durch Zivilpolizisten und seine Misshandlung (vgl. A 20/17 S. 8 f.). Auch die erst bei der Anhörung vom 16. November 2011 erwähnte Sachverhaltserweiterung, wonach er nach den Misshandlungen in ein Spital gebracht worden sei, von wo aus ihm mit Hilfe zweier Ärzte schliesslich die Flucht gelungen sei, ist ohne Angabe eines Grundes nachgeschoben. Sein Erklärungsversuch, man habe ihn anlässlich der Befragung angehalten, sich kurz zu fassen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Befragung insgesamt dreieinhalb Stunden gedauert hat (vgl. A 4/13 S. 10) und es nicht Sinn des behördlichen Untersuchungsgrundsatzes und der Abklärungspflicht sein kann, spezifisch Elemente zu ergründen, die Kerngegenstand der Mitwirkungspflicht in einem Asylverfahren darstellen (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, worin er im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholt und auf dessen Wahrheitsgehalt beharrt, sind nicht geeignet, um zureichende Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise zu liefern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann für das Weitere vollumfänglich auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2012 sowie der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 verwiesen werden.
E. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass weder die politische Sicherheitslage in Kongo (Kinshasa) noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
E. 7.5.3 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1-8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010, D-7028/2008 vom 14. Juni 2008 und D-1005/2010 vom 24. August 2010).
E. 7.5.4 Auch aus den Akten ergeben sich keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei ihm handelt es sich um einen 36-jährigen und den Akten zufolge gesunden Mann, der in Kongo (Kinshasa) geboren und aufgewachsen ist. Eigenen Aussagen gemäss lebte seine Partnerin mit den (...) Kindern vor seiner Ausreise in Kinshasa (vgl. Akten BFM A4/13 S. 3 ff.). Zudem verfüge er über eine (...), welche im Norden des Landes lebe (vgl. A4/13 S. 5). Damit kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und ist mithin nicht auf sich allein gestellt. Darüber hinaus besitzt er einige Jahre Schulbildung (sechs Jahre Primarschule, ein Jahr Sekundarschule) und war in den Jahren 2006-2011 auf dem Markt als (...) tätig (vgl. A4/13 S. 4). Insgesamt sollte damit die Fähigkeit geschaffen sein, dass er sich bei einer Rückkehr (nach allfälliger Hilfe seiner Familie und anderer Personen) auch wirtschaftlich wieder integrieren kann.
E. 7.6 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.
E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Im Übrigen werden keine konkreten Gründe geltend gemacht und es sind auch keine solchen aus den Akten ersichtlich, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-89/2013 Urteil vom 12. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Jean-Patrick Gigandet, Rechtsanwalt,(...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 30. November 2011 und gelangte mit dem Flugzeug über Addis Abeba nach Rom, von wo aus er auf dem Landweg am 22. April 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 3. Mai 2012 und der Bundesanhörung vom 16. November 2012 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und stamme aus Kinshasa. Am 26. November 2011 sei er als Sympathisant der Partei Union pour la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) zu einem Empfang des Parteipräsidenten Etienne Tshisekedi im Flughafen Ndjili (Kinshasa) gegangen. Vor dessen Landung sei es bereits zu massiven Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und der Polizei gekommen. Da sein (...) (des Beschwerdeführers) bei dieser Demonstration festgenommen worden sei, habe er (der Beschwerdeführer) die Polizisten mit Steinen beworfen und einen davon mit einem Stock spitalreif geschlagen. Bevor er habe davonrennen und nach Hause gehen können, sei ihm seine Wählerkarte zu Boden gefallen. Als er vier Tage später morgens von einer Trauerfeier zu seiner Wohnung zurückgekehrt sei, habe er von Weitem eine Menschenmenge vor seinem Haus gesehen. Als er sich nach dem Grund erkundigt habe, habe ihm ein Junge gesagt, das Haus werde durchsucht. Da er offensichtlich von den Behörden gesucht worden sei, sei er noch am selben Tag nach D._______ geflohen. Im Februar 2012 sei er von D._______ wieder nach Kinshasa zurückgekehrt, wo er sich bei einem Freund versteckt habe. Eines Tages, als er in der Stadt unterwegs gewesen sei, sei er von Zivilpolizisten angehalten und verhaftet worden. Diese hätten ihn mit verbundenen Augen und gefesselt zu einem Haus gefahren, wo er in einer Zelle festgehalten worden sei. Dort sei er dermassen stark geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe, worauf man ihn in ein Spital gebracht habe. Im Spital sei ihm mit Hilfe eines Arztes schliesslich die Flucht aus dem Toilettenfenster gelungen. Vor dem Spital hätten bereits Kameraden mit einem Auto gewartet, welche ihn ins Quartier E._______ gebracht hätten. Nach einigen Tagen habe er erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Vor diesem Hintergrund sei er nach F._______ geflohen und habe von dort aus sein Heimatland verlassen. Zur Stützung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer eine Verlustbestätigung seiner Wählerkarte ("attestation de perte des pièces d'identité", ausgestellt am 20. Februar 2012 in G._______) im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 - eröffnet am 6. Dezember 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Januar 2013 - Datum Poststempel - liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf den Inhalt der Eingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser wurde am 25. Januar 2013 fristgemäss geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Vorbringen, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, glaubhaft darzulegen. So habe er im Rahmen der Kurzbefragung angegeben, dass er sich einige Tage in G._______ (Gemeinde von D._______), bei einem Freund versteckt habe, nachdem er von der Polizei verfolgt worden sei, weil er am 26. November 2011 an einer Demonstration Steine gegen die Polizisten geworfen habe. Anlässlich der Bundesanhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, er sei vom 30. November 2011 bis im Februar 2012 in D._______ gewesen und sei dann nach Kinshasa zurückgekehrt, wo er von Zivilpolizisten verhaftet und misshandelt und dann in ein Spital gebracht worden sei von wo aus ihm dank der Hilfe eines Arztes die Flucht gelungen sei. Mit seiner Äusserung, er habe im Rahmen der Befragung nicht alle Vorfälle erzählen können, weil er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen und weil er bloss ungefähr 40 Minuten Zeit gehabt habe, um seine Vorfälle zu schildern, vermöge er nicht zu erklären, weshalb er wesentliche Fluchtgründe erst im Rahmen der Bundesanhörung erwähnt habe. Dies umso weniger, als die Befragung im EVZ C._______ dreieinhalb Stunden gedauert habe. Damit seien die geltend gemachte Verhaftung, die Misshandlungen sowie die Flucht aus dem Spital als unbegründete Nachschübe und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Des Weiteren sei sonderbar und widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer nach einigen Tagen respektive nach mindestens zwei Monaten von D._______, wo er keine Probleme gehabt habe, wieder nach Kinshasa zurückgekehrt sein wolle, obwohl er dort angeblich von den Behörden gesucht und verfolgt worden sei. Seine Aussage, es hätte sein können, dass ihm dank Gottes Gnade in Kinshasa nichts passieren würde, ändere nichts an dieser Einschätzung. In Bezug auf die Verlustbestätigung der Wählerkarte, die er sich angeblich am 20. Februar 2012 habe ausstellen lassen und auf welcher die Adresse seiner Wohnung, wo er sich zur fraglichen Zeit versteckt gehalten habe, angegeben ist, führte das BFM aus, es sei völlig unlogisch, dass der Beschwerdeführer zu den Behörden gegangen sein wolle und ihnen die Adresse angegeben habe, an welcher er sich angeblich versteckt aufgehalten haben soll. Mit seiner Aussage, dass bei den kongolesischen Behörden mit Geld alles erreicht werden könne, widerlege er seinen Erklärungsversuch, wonach er nichts anderes habe machen können, als diese Adresse anzugeben, gleich selbst. So entsprächen weder die geltend gemachte Rückkehr nach Kinshasa, wo er angeblich gesucht und verfolgt worden sei, noch die Angaben zu seiner illegalen Aufenthaltsadresse, die er bei den Behörden angegeben habe, dem Verhalten einer Person, die behördlich gesucht und verfolgt werde. Vom Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht ohne triftige Gründe nach Kinshasa zurückgekehrt sei und den Behörden nicht jene Adresse angegeben hätte, an welcher er sich angeblich versteckt aufgehalten habe. Aufgrund des gesamten Aussageverhaltens sei die geltend gemachte Verfolgung nach dem Verlust seiner Wählerkarte als Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren. 5.2 Wie das BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So ist der Verweis der Vorinstanz, er habe wesentliche Asylvorbringen nachgeschoben, durchaus berechtigt. Obschon die Erstbefragung ihrem Zweck entsprechend zwar etwas kürzer ausfiel als die Anhörung, wurde der Beschwerdeführer dort jedoch spezifisch und mehrfach nach den konkreten Ausreisegründen gefragt (vgl. Akten BFM A 4/13 S. 7). Dennoch erwähnte er erst anlässlich der Anhörung die als ausreiseauslösend qualifizierte Verhaftung durch Zivilpolizisten und seine Misshandlung (vgl. A 20/17 S. 8 f.). Auch die erst bei der Anhörung vom 16. November 2011 erwähnte Sachverhaltserweiterung, wonach er nach den Misshandlungen in ein Spital gebracht worden sei, von wo aus ihm mit Hilfe zweier Ärzte schliesslich die Flucht gelungen sei, ist ohne Angabe eines Grundes nachgeschoben. Sein Erklärungsversuch, man habe ihn anlässlich der Befragung angehalten, sich kurz zu fassen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Befragung insgesamt dreieinhalb Stunden gedauert hat (vgl. A 4/13 S. 10) und es nicht Sinn des behördlichen Untersuchungsgrundsatzes und der Abklärungspflicht sein kann, spezifisch Elemente zu ergründen, die Kerngegenstand der Mitwirkungspflicht in einem Asylverfahren darstellen (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, worin er im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholt und auf dessen Wahrheitsgehalt beharrt, sind nicht geeignet, um zureichende Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise zu liefern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann für das Weitere vollumfänglich auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2012 sowie der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass weder die politische Sicherheitslage in Kongo (Kinshasa) noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 7.5.3 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1-8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010, D-7028/2008 vom 14. Juni 2008 und D-1005/2010 vom 24. August 2010). 7.5.4 Auch aus den Akten ergeben sich keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei ihm handelt es sich um einen 36-jährigen und den Akten zufolge gesunden Mann, der in Kongo (Kinshasa) geboren und aufgewachsen ist. Eigenen Aussagen gemäss lebte seine Partnerin mit den (...) Kindern vor seiner Ausreise in Kinshasa (vgl. Akten BFM A4/13 S. 3 ff.). Zudem verfüge er über eine (...), welche im Norden des Landes lebe (vgl. A4/13 S. 5). Damit kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und ist mithin nicht auf sich allein gestellt. Darüber hinaus besitzt er einige Jahre Schulbildung (sechs Jahre Primarschule, ein Jahr Sekundarschule) und war in den Jahren 2006-2011 auf dem Markt als (...) tätig (vgl. A4/13 S. 4). Insgesamt sollte damit die Fähigkeit geschaffen sein, dass er sich bei einer Rückkehr (nach allfälliger Hilfe seiner Familie und anderer Personen) auch wirtschaftlich wieder integrieren kann. 7.6 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8. Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Im Übrigen werden keine konkreten Gründe geltend gemacht und es sind auch keine solchen aus den Akten ersichtlich, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: