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E-1177/2010

E-1177/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

E. 3 Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1177/2010 {T 0/2} Urteil vom 24. März 2010 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Kongo (C._______), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) verlassen hat und über (...) und (...) am (...) in die Schweiz gelangt ist, wo sie gleichentags im B._______ um Asyl nachgesucht hat, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Mai 2009 und der direkten Anhörung zu ihren Asylgründen vom 21. August 2009 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei kongolesische Staatsangehörige, gehöre zur Ethnie der (...) und sei (...) mit letztem Wohnsitz in C._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei, dass sie und ihr Freund, der der D._______ (...) angehört habe, während den Präsidentschaftswahlen die E._______ (...) unterstützt und zum Protest aufrufende DVDs, die ihr Freund im Jahr (...) von Mitgliedern der D._______ erhalten habe, verkauft hätten, dass sie von einer Freundin bei den Behörden verraten, im (...) verhaftet und in ein Gefängnis verbracht worden sei, wo Polizisten versucht hätten, sie zu vergewaltigen, dass sie wegen ihrer Gegenwehr spitalreif geschlagen und in eine Klinik verbracht worden sei, aus der sie am (...) mit der Hilfe ihres (...) geflüchtet sei, dass sie vom (...) mit einem Auto zur Familie ihres Nachbarn in (...) gebracht worden sei, wo sich wenig später auch ihr Freund, der ebenfalls verhaftet und aus dem Gefängnis befreit worden sei, eingefunden habe, dass am (...) der Onkel ihres Nachbarn, ein (...), gekommen sei und erzählt habe, ihre Dossiers befänden sich bei der Oberinstanz des Landes und sie würden umgebracht wie andere Aktivisten auch, dass sie am (...) mit einem kleinen Boot, das von einem Offizier zur Verfügung gestellt worden sei, nach F._______ geflüchtet seien, wo sie zu einem Bekannten, einem (...), gegangen seien, dass der (...) und der Onkel ihres Nachbarn nach F._______ gekommen seien, um ihr eine Tasche zu übergeben, die sie vergessen habe, dass der (...) erzählt habe, ihr Haus sei durchsucht worden und man fahnde nach ihnen, dass am (...) Leute vom Sicherheitsdienst das Haus des Bekannten in F._______ aufgesucht und ihren Freund erschossen hätten, als sie unterwegs gewesen sei, dass sie von der Frau des Bekannten, der ihr telefonisch vom Vorfall berichtet habe, an einen sicheren Ort gebracht worden sei, dass sie (...) auf dem Luftweg in Begleitung eines Mannes, der im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für (...) gewesen sei, verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Asylverfahren als Identitätsausweis eine (...) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2010 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 14. April 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be-schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, dass sich insbesondere in den Angaben der Beschwerdeführerin keine Realkennzeichen finden liessen und individualisierte Aussagen fehlten, die eine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, Angaben über die E._______ zu machen, dass sie die Farben des (...) nicht habe nennen können, weder gewusst habe, wann die Partei gegründet worden sei oder welche Ziele die Organisation verfolge, noch allgemeine Angaben zu dieser Partei habe machen können, dass vor diesem Hintergrund das geltend gemachte politische Engagement der Beschwerdeführerin bezweifelt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage sei, etwas über die D._______ auszusagen, obwohl sie vorgebracht habe, ihr Freund sei Mitglied dieser Bewegung gewesen und sie habe mit ihm zusammen DVDs politischen Inhalts verteilt, dass deshalb auch die geltend gemachten Aktivitäten ihres Freundes nicht glaubhaft seien, dass des Weiteren ihre Aussagen zur Verwandtschaft unstimmig seien, zumal sie bei der Anhörung zuerst geltend gemacht habe, die Verwandten väterlicherseits lebten in (...), die Verwandten mütterlicherseits habe sie wegen familiären Streitigkeiten praktisch nie gesehen, und wenig später auf die Frage nach Verwandten väterlicherseits geantwortet habe, ihr Vater sei ein Einzelkind gewesen, sie habe dort keine Verwandten, dass die Beschwerdeführerin zudem lediglich stereotype und oberflächliche Angaben zu ihrer Flucht gemacht habe, indem sie beispielsweise nicht verständlich habe erklären können, wie es der (...) geschafft habe, sich als Krankenpfleger zu verkleiden und sie an den Polizisten vorbei aus dem Spital zu schleusen, dass sie auch nicht imstande gewesen sei, zu sagen, in welchem Gefängnis ihr Freund inhaftiert gewesen sei und auf welche Weise der (...) ihm zur Flucht verholfen habe, dass ihre Aussagen zum Ort ihrer Verhaftung widersprüchlich seien, zumal sie bei der Kurzbefragung angegeben habe, sei sei (...) festgenommen worden, anlässlich der Anhörung dagegen ausgesagt habe, sie sei (...) angehalten worden, dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, der (...) habe für ihre Befreiung jemanden geschickt, der sich als Arzt ausgegeben habe, und im Widerspruch dazu bei der Anhörung ausgesagt habe, der (...) habe sich als Arzt verkleidet und sie aus dem Spital gebracht, dass das Asylgesuch deshalb abzulehnen, die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und in prozessualer Hinsicht eine Realkriterienanalyse durch eine Fachperson, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die Nachreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht stellte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter am 4. März 2010 feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, dass die Beschwerdeführerin gleichentags den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht (datiert vom [...]), auf den in den Erwägungen eingegangen wird, einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass sich die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, weil nicht erwähnt worden sei, dass der Freund der Beschwerdeführerin Mitglied der D._______ gewesen sei, als unbegründet erweist, zumal in der angefochtenen Verfügung auf dieses Vorbringen ausdrücklich Bezug genommen wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge- fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Wahrheit der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, dass insbesondere von einer Person, die wie die Beschwerdeführerin wegen ihres geltend gemachten politischen Engagements Gefahr läuft, verhaftet und zur Rechenschaft gezogen zu werden, fundierte Kenntnisse über die Bewegung, die sie unterstützt, erwartet werden können, dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin könne ihr fehlendes Wissen zur D._______ nicht vorgeworfen werden, weil ja lediglich ihr Freund Mitglied gewesen sei, aus denselben Gründen als nicht stichhaltig erweist, zumal sie bei der Anhörung ausgesagt hat, jedes Jahr, beispielsweise auch (...), würden viele Mitglieder der D._______ umgebracht (Akten BFM A10/18 S. 7), dass sich der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach ihre Mutter gesagt habe, die Schwester ihres Vaters halte sich (...) auf, sie wisse jedoch nicht, ob dies stimme, angesichts ihrer Aussage bei der Anhörung, ihr Vater sei (...) gewesen und sie habe dort keine Verwandten (A10/18 S. 5), als haltlos erweist, dass die Vorbringen zur Vorgehensweise des (...) bei der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis in der Tat realitätsfremd sind (A10/18 S. 11) und es ihr mit der Wiederholung der diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten hinsichtlich des Ortes der Verhaftung der Beschwerdeführerin seien auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, in den Akten nicht nur keine Stütze findet, sondern festzustellen ist, dass sie jeweils am Schluss der Befragungen nach der Rückübersetzung die Richtigkeit ihrer protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte und auf entsprechende Fragen antwortete, sie habe den respektive die Dolmetscherin verstanden, dass auch der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, der (...) habe sich nicht selber als Arzt verkleidet, sondern jemanden ins Spital geschickt, sie habe sich eventuell nicht sehr genau ausgedrückt, den vom BFM zu Recht aufgezeigte Widerspruch in ihren diesbezüglichen Aussagen nicht zu entkräften vermag, dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerde als Beleg für das Vorhandensein von Realkriterien aufgelisteten Beispiele nicht geeignet sind, die Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb der Antrag auf Durchführung einer Realkriterienanalyse durch eine Fachperson abgewiesen wird, dass der als Beleg für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingereichte ärztliche Bericht von (...) (...) vom (...) der Beschwerdeführerin (...) attestiert, dass mit einem Arztbericht grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden kann (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32), dass der behandelnde Arzt zwar in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen kann, aber bezüglich der Ursachen der Krankheit vorwiegend auf die Aussagen des Patienten angewiesen ist, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters ist (EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144, EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 31 f., EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.), dass vorliegend festzustellen ist, dass der ärztliche Bericht von einem Facharzt für allgemeine Medizin und - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht von einem ausgewiesenen Spezialisten auf diesem Fachgebiet erstellt worden ist, dass der ärztliche Bericht angesichts der vom Bundesverwaltungsge- richt als nicht glaubhaft qualifizierten Asylvorbringen nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, sondern zu schliessen ist, dass der diagnostizierten (...) andere Ursachen zugrunde liegen, dass aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass die diagnostizierte (...) im ungewissen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in der Schweiz begründet ist, zumal dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass Ausländerinnen, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen können, dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage und beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumutbar (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff.) erachtet, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, zumal die Beschwerdeführerin aus C._______ stammt, wo sie eigenen Angaben zufolge geboren ist und bis zu ihrer Ausreise ununterbrochen gelebt hat, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Beschwerdeführerin habe in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) unglaubhafte Angaben zu ihrer Familie gemacht, weshalb zu ihren Lasten da-von auszugehen ist, dass sie in C._______ über ein tragfähiges Bezie-hungsnetz verfügt, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (...) auch in C._______ behandelt werden können und hinsichtlich des Krankheitsverlaufs auf die Ausführungen im Arztbericht verwiesen werden kann, wonach der Beschwerdeführerin eine günstige Prognose auch ohne weitere Behandlung gestellt werden kann, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-zuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-wägungen nicht als aussichtslos erweisen, und sich die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus den Akten ergibt, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: