Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. November 2010 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 19. November 2010 im B.________ und der Anhörung durch das BFM in C._______ vom 7. März 2011 machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Kinshasa und habe seit 1995 zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in D._______ gelebt. Am 4. April 2010 habe sie sich zum Verkauf von Fischen zusammen mit ihrem Ehemann in E.________ aufgehalten. Während sie mit ihrer Cousine F._______., bei welcher sie während ihrer Aufenthalte stets gelebt hätten, zur Kirche gegangen sei, sei ihr Ehemann in der Wohnung von F._______ geblieben. In der Kirche hätten sie eine Schiesserei vernommen. Nach Beruhigung der Lage seien sie nach Hause zurückgekehrt, indessen habe sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Wohnung aufgehalten und sei auch in den nächsten Tagen nicht dorthin zurückgekehrt. Sie habe sich nach D.________ begeben, um nach ihren Kindern zu sehen. Bei ihrer Rückkehr habe die Familie ihres Ehemannes ihr die Kinder vorenthalten und von ihr erfahren wollen, warum sie alleine zurückgekehrt sei. In der Folge habe sie der Bruder ihres Ehemannes gegen ihren Willen zur Frau genommen. Nach drei Monaten Zusammenleben sei sie zu einem Cousin in G.______ geflüchtet und später wieder nach E.________ zu ihrer Cousine F.________gelangt, welche schliesslich ihre Ausreise organisiert habe. C. Mit - am 31. März 2012 eröffnetem - Entscheid vom 29. März 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. November 2010 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2012 - welche der Beschwerdeführerin in der Folge zur Kenntnis gegeben wurde - beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 172.021]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach dem Verschwinden ihres Ehemannes von dessen Familienangehörigen behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, nach dem Verschwinden ihres Ehemannes habe sie im Vertrauen, dass dieser, falls noch am Leben, zu ihr zurückkehren werde, einen Monat auf seine Rückkehr gewartet. Sie habe nicht gewusst, was sie hätte unternehmen sollen, um ihren Ehemann zu finden, die Polizei in ihrem Heimatstaat funktioniere nicht so wie in der Schweiz. Nach der Rückkehr in ihr Heimatdorf sei sie der Familie ihres Ehemannes "hilflos ausgeliefert gewesen". Unter dem Verdacht, "mit den Rebellen gemeinsame Sache gemacht" und ein sexuelles Verhältnis mit einem Rebellen gehabt zu haben", sei sie gezwungen worden, mit einem Bruder ihres Ehemannes zu leben, der sie in der Folge vergewaltigt habe. Nach drei Monaten sei sie zu ihrer Cousine F_______ geflüchtet, welche in einem Hafen in Mbandaka erfahren habe, dass sie von der Familie ihres Ehemannes gesucht werde in der Absicht, sie für den Tod ihres Ehemannes büssen zu lassen und sie zu töten. Bei einer Rückkehr müsse sie befürchten, von den Mitgliedern dieser Familie wieder in Gefangenschaft genommen oder gar getötet zu werden. Schliesslich sei auch bei zutreffender Annahme des BFM, dass sie im Kongo über ein gutes Beziehungsnetz verfüge, darauf hinzuweisen, dass ihre nahen Verwandten alle in der Gegend von E._______ und demnach nahe der Familie ihres Ehemannes wohnten.
E. 4.3 Die Schilderung der Beschwerdeführerin ist unbestimmt und realitätsfremd ausgefallen. So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, nach dem Verschwinden ihres Ehemannes "nichts unternommen zu haben, um ihn ausfindig zu machen, da viele gestorben seien und die Leute, die am Leben blieben, immer zurückkehrten" (vgl. BFM-Protokoll A11 S. 6), von einer an Gleichgültigkeit grenzenden Passivität zeugt, welche ganz offensichtlich nicht dem Verhalten einer Person entspricht, die einen nahen Familienangehörigen vermisst. Sowohl der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, wonach ihr Ehemann älter gewesen sei und sie gewusst habe, dass er zurückkehren werde, wenn er noch am Leben sei (vgl. A11 S. 6), als auch derjenige in der Beschwerde, sie habe nicht gewusst, an wen sie sich hätte wenden sollen, die Polizei funktioniere in ihrem Heimatstaat nicht so wie in der Schweiz, vermögen nicht zu überzeugen. Auch ist nicht einsehbar, warum die Familie des Ehemannes allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anders als ihr Ehemann unversehrt zurückgekehrt sei, den Verdacht gehegt haben sollte, dass die Beschwerdeführerin mit den Rebellen etwas zu tun gehabt habe beziehungsweise sie gar "quasi die Frau eines Rebellen gewesen und ihr Sohn deswegen umgebracht worden sei" (vgl. A11 S. 7). Auch das weitere angebliche Verhalten der Familie des Ehemannes, bloss aufgrund eines nicht näher begründeten Verdachts die Beschwerdeführerin verhaften lassen zu wollen, damit diese Auskunft über den Verbleib ihres Ehemannes geben und leiden müsse (vgl. A11 S. 7), ist nicht nachvollziehbar. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass eine solche Verhaftung der Beschwerdeführerin, um den Verbleib ihres Sohnes zu erfahren, wenn tatsächlich beabsichtigt, nicht erst nach dreimonatigem Aufenthalt in der Familie, sondern sofort bei ihrer Rückkehr angestrebt worden wäre. Die Entgegnung in der Beschwerde, die Familienangehörigen hätten erst nach ihrer Flucht Anlass gehabt, sie verhaften zu lassen, vermag nicht zu überzeugen, hätte doch die Familie sicherlich bereits bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin Näheres über den Verbleib ihres Sohnes erfahren wollen. Auch die Umstände, wie die Beschwerdeführerin während ihrer Flucht von der beabsichtigten Verhaftung erfahren haben will, sind als realitätsfremd zu erachten. So gab die Beschwerdeführerin an, ihre Cousine F_______habe am Hafen in E.______ Leute von der beabsichtigten Verhaftung erzählen hören; indessen ist nur schwer nachvollziehbar, dass an einem weit vom Dorf der Schwiegerfamilie entfernten Hafen über das nicht publik gemachte Geschehen in einer einzelnen Familie gesprochen werden sollte und dies ausgerechnet zum Zeitpunkt, in dem F._______ sich im Hafen befunden haben soll. Die pauschale Entgegnung in der Beschwerde, wonach viele Leute in andere Städte reisen würden, um ihr Geld zu verdienen, und dabei über Geschehnisse aus ihrem Heimatdorf erzählten, ist nicht geeignet, die genannten Zweifel zu beseitigen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend gemachten Behelligungen glaubhaft zu machen. Da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, hat das BFM davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen. In Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) motivierte Verfolgung geltend macht, weshalb diese Vorbringen mangels Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren auch aus diesem Grund zu Recht abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK ist zu verneinen, da das in der Schweiz begonnene Ehevorbereitungsverfahren auch im Ausland fortgesetzt werden kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010, D-7028/2008 vom 14. Juni 2008 und D-1005/2010 vom 24. August 2010).
E. 7.3.2 Wie vorstehend festgestellt, wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann verschwunden sei und dessen Familie die Beschwerdeführerin in der Folge behelligt habe, nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Daher steht nicht fest, ob es sich bei der Beschwerdeführerin wie angegeben tatsächlich um eine alleinstehende Frau handelt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht die geringsten Anstrengungen unternommen hat, ihre Herkunft zu dokumentieren, und bis zum heutigen Zeitpunkt keine für die Feststellung ihrer Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat. Zwar sind Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch findet diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben, sowohl ihre Eltern als auch ihr Bruder seien verstorben (vgl. A4 S. 3), im Heimatstaat über nahe Familienangehörige verfügt.
E. 7.3.3 Auch von den Aussagen der Beschwerdeführerin ausgehend, ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. Die relativ junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin gab an, seit ihrem achten Lebensjahr in der Provinz E.________ gelebt und sich als Fischhändlerin oft in B.________ bei ihrer Cousine F._______ aufgehalten zu haben. Es ist daher der Beschwerdeführerin zuzumuten, in die Stadt B._______, die über einen Flughafen verfügt, zu ihrer Cousine F._______. zurückzukehren und ihre frühere Tätigkeit als Fischhändlerin wieder aufzunehmen. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin gelingen wird, sich in ihrem Heimatstaat zu (re) integrieren.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der aktuellen Aktenlage weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2280/2012/sma Urteil vom 14. Dezember 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________ geboren am (...) Kongo (Kinshasa), (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N_________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. November 2010 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 19. November 2010 im B.________ und der Anhörung durch das BFM in C._______ vom 7. März 2011 machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Kinshasa und habe seit 1995 zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in D._______ gelebt. Am 4. April 2010 habe sie sich zum Verkauf von Fischen zusammen mit ihrem Ehemann in E.________ aufgehalten. Während sie mit ihrer Cousine F._______., bei welcher sie während ihrer Aufenthalte stets gelebt hätten, zur Kirche gegangen sei, sei ihr Ehemann in der Wohnung von F._______ geblieben. In der Kirche hätten sie eine Schiesserei vernommen. Nach Beruhigung der Lage seien sie nach Hause zurückgekehrt, indessen habe sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Wohnung aufgehalten und sei auch in den nächsten Tagen nicht dorthin zurückgekehrt. Sie habe sich nach D.________ begeben, um nach ihren Kindern zu sehen. Bei ihrer Rückkehr habe die Familie ihres Ehemannes ihr die Kinder vorenthalten und von ihr erfahren wollen, warum sie alleine zurückgekehrt sei. In der Folge habe sie der Bruder ihres Ehemannes gegen ihren Willen zur Frau genommen. Nach drei Monaten Zusammenleben sei sie zu einem Cousin in G.______ geflüchtet und später wieder nach E.________ zu ihrer Cousine F.________gelangt, welche schliesslich ihre Ausreise organisiert habe. C. Mit - am 31. März 2012 eröffnetem - Entscheid vom 29. März 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. November 2010 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2012 - welche der Beschwerdeführerin in der Folge zur Kenntnis gegeben wurde - beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 172.021]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach dem Verschwinden ihres Ehemannes von dessen Familienangehörigen behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, nach dem Verschwinden ihres Ehemannes habe sie im Vertrauen, dass dieser, falls noch am Leben, zu ihr zurückkehren werde, einen Monat auf seine Rückkehr gewartet. Sie habe nicht gewusst, was sie hätte unternehmen sollen, um ihren Ehemann zu finden, die Polizei in ihrem Heimatstaat funktioniere nicht so wie in der Schweiz. Nach der Rückkehr in ihr Heimatdorf sei sie der Familie ihres Ehemannes "hilflos ausgeliefert gewesen". Unter dem Verdacht, "mit den Rebellen gemeinsame Sache gemacht" und ein sexuelles Verhältnis mit einem Rebellen gehabt zu haben", sei sie gezwungen worden, mit einem Bruder ihres Ehemannes zu leben, der sie in der Folge vergewaltigt habe. Nach drei Monaten sei sie zu ihrer Cousine F_______ geflüchtet, welche in einem Hafen in Mbandaka erfahren habe, dass sie von der Familie ihres Ehemannes gesucht werde in der Absicht, sie für den Tod ihres Ehemannes büssen zu lassen und sie zu töten. Bei einer Rückkehr müsse sie befürchten, von den Mitgliedern dieser Familie wieder in Gefangenschaft genommen oder gar getötet zu werden. Schliesslich sei auch bei zutreffender Annahme des BFM, dass sie im Kongo über ein gutes Beziehungsnetz verfüge, darauf hinzuweisen, dass ihre nahen Verwandten alle in der Gegend von E._______ und demnach nahe der Familie ihres Ehemannes wohnten. 4.3 Die Schilderung der Beschwerdeführerin ist unbestimmt und realitätsfremd ausgefallen. So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, nach dem Verschwinden ihres Ehemannes "nichts unternommen zu haben, um ihn ausfindig zu machen, da viele gestorben seien und die Leute, die am Leben blieben, immer zurückkehrten" (vgl. BFM-Protokoll A11 S. 6), von einer an Gleichgültigkeit grenzenden Passivität zeugt, welche ganz offensichtlich nicht dem Verhalten einer Person entspricht, die einen nahen Familienangehörigen vermisst. Sowohl der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, wonach ihr Ehemann älter gewesen sei und sie gewusst habe, dass er zurückkehren werde, wenn er noch am Leben sei (vgl. A11 S. 6), als auch derjenige in der Beschwerde, sie habe nicht gewusst, an wen sie sich hätte wenden sollen, die Polizei funktioniere in ihrem Heimatstaat nicht so wie in der Schweiz, vermögen nicht zu überzeugen. Auch ist nicht einsehbar, warum die Familie des Ehemannes allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anders als ihr Ehemann unversehrt zurückgekehrt sei, den Verdacht gehegt haben sollte, dass die Beschwerdeführerin mit den Rebellen etwas zu tun gehabt habe beziehungsweise sie gar "quasi die Frau eines Rebellen gewesen und ihr Sohn deswegen umgebracht worden sei" (vgl. A11 S. 7). Auch das weitere angebliche Verhalten der Familie des Ehemannes, bloss aufgrund eines nicht näher begründeten Verdachts die Beschwerdeführerin verhaften lassen zu wollen, damit diese Auskunft über den Verbleib ihres Ehemannes geben und leiden müsse (vgl. A11 S. 7), ist nicht nachvollziehbar. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass eine solche Verhaftung der Beschwerdeführerin, um den Verbleib ihres Sohnes zu erfahren, wenn tatsächlich beabsichtigt, nicht erst nach dreimonatigem Aufenthalt in der Familie, sondern sofort bei ihrer Rückkehr angestrebt worden wäre. Die Entgegnung in der Beschwerde, die Familienangehörigen hätten erst nach ihrer Flucht Anlass gehabt, sie verhaften zu lassen, vermag nicht zu überzeugen, hätte doch die Familie sicherlich bereits bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin Näheres über den Verbleib ihres Sohnes erfahren wollen. Auch die Umstände, wie die Beschwerdeführerin während ihrer Flucht von der beabsichtigten Verhaftung erfahren haben will, sind als realitätsfremd zu erachten. So gab die Beschwerdeführerin an, ihre Cousine F_______habe am Hafen in E.______ Leute von der beabsichtigten Verhaftung erzählen hören; indessen ist nur schwer nachvollziehbar, dass an einem weit vom Dorf der Schwiegerfamilie entfernten Hafen über das nicht publik gemachte Geschehen in einer einzelnen Familie gesprochen werden sollte und dies ausgerechnet zum Zeitpunkt, in dem F._______ sich im Hafen befunden haben soll. Die pauschale Entgegnung in der Beschwerde, wonach viele Leute in andere Städte reisen würden, um ihr Geld zu verdienen, und dabei über Geschehnisse aus ihrem Heimatdorf erzählten, ist nicht geeignet, die genannten Zweifel zu beseitigen.
5. Aus diesen Erwägungen folgt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend gemachten Behelligungen glaubhaft zu machen. Da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, hat das BFM davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen. In Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) motivierte Verfolgung geltend macht, weshalb diese Vorbringen mangels Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren auch aus diesem Grund zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK ist zu verneinen, da das in der Schweiz begonnene Ehevorbereitungsverfahren auch im Ausland fortgesetzt werden kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010, D-7028/2008 vom 14. Juni 2008 und D-1005/2010 vom 24. August 2010). 7.3.2 Wie vorstehend festgestellt, wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann verschwunden sei und dessen Familie die Beschwerdeführerin in der Folge behelligt habe, nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Daher steht nicht fest, ob es sich bei der Beschwerdeführerin wie angegeben tatsächlich um eine alleinstehende Frau handelt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht die geringsten Anstrengungen unternommen hat, ihre Herkunft zu dokumentieren, und bis zum heutigen Zeitpunkt keine für die Feststellung ihrer Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat. Zwar sind Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch findet diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben, sowohl ihre Eltern als auch ihr Bruder seien verstorben (vgl. A4 S. 3), im Heimatstaat über nahe Familienangehörige verfügt. 7.3.3 Auch von den Aussagen der Beschwerdeführerin ausgehend, ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. Die relativ junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin gab an, seit ihrem achten Lebensjahr in der Provinz E.________ gelebt und sich als Fischhändlerin oft in B.________ bei ihrer Cousine F._______ aufgehalten zu haben. Es ist daher der Beschwerdeführerin zuzumuten, in die Stadt B._______, die über einen Flughafen verfügt, zu ihrer Cousine F._______. zurückzukehren und ihre frühere Tätigkeit als Fischhändlerin wieder aufzunehmen. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin gelingen wird, sich in ihrem Heimatstaat zu (re) integrieren. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der aktuellen Aktenlage weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: