Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-matstaat am 28. März 2008 von (...) aus (...) nach (...). Nach einem Aufenthalt von (...) reiste sie (...) weiter. Von dort gelangte sie (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte sie (...) um Asyl nach. Dort wurde sie am (...) erstmals befragt. Am (...) wurde sie, (...), durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylge-setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kongolesische Staatsangehörige und habe (...) in Kinshasa gewohnt. Im (...) habe sie auf Druck (...) eingewilligt, sich der Gemeinschaft (...) anzuschliessen, und sich am (...) nach (...) begeben, um erstmals von der (...) Instruktionen zu erhalten. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass am (...) eine Demonstration stattfinden würde. Als sich die Demons-tranten versammelt hätten, sei die Polizei eingeschritten und habe mehrere Personen - darunter auch sie - festgenommen. Sie sei zum Gefängnis (...) gebracht worden, aus welchem ihr am (...) (...) die Flucht ermöglicht habe. Vor diesem Hintergrund habe sie ihren Heimatstaat (...) verlassen. Während ihres Aufenthalts in (...) sei sie (...) sexuell missbraucht worden. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 - eröffnet am 10. Oktober 2008 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe die Beschwerdeführerin weder substanziierte Angaben zu den Aktivitäten der (...) noch zur vorgebrachten Schulung in (...) machen können. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, die Frage, ob die (...) eine legale oder illegale Organisation ist, verlässlich zu beantworten. Zudem sei ihre Schilderung der Umstände der Flucht aus dem Gefängnis realitätsfremd. Schliesslich habe sie erst anlässlich der Anhörung vom 14. Juli 2008 vorgebracht, dass sie von ihrem Fluchthelfer in Angola sexuell missbraucht worden sei. Der Vollzug der Wegwei-sung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei ihr die Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass sie, wie eine medizinische Untersuchung in der Schweiz ergeben habe, HIV positiv sei, praxisgemäss zuzumuten. C. Mit Eingabe vom 6. November 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle; eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig wurde (...) in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Vorbehalt der Nachrei-chung einer Fürsorgebestätigung bis zum 18. November 2008 verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Schreiben vom 18. November 2008 stellte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung in Aussicht, welche am 19. November 2008 nachgereicht wurde. F. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. G. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (...) sowie eine Erklärung betreffend Entbindung vom Arztgeheimnis vom (...) zu den Akten. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.2 In casu ergeht der Entscheid unter Hinweis auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG in deutscher Sprache.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten und eingewendet, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bezie-hungsweise unvollständig festgestellt. Zudem wird im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Missbrauch sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrund-satzes gerügt (vgl. Beschwerde, S. 2-5).
E. 4.2 Aus den Einwänden formeller Natur vermag die Beschwerdefüh-rerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 4.2.1 Zum einen wird die Rüge der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der Beschwerde nicht substanziiert, sondern lediglich pauschal erhoben. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde betreffen nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdi-gung. Indes beschlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli-ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG) nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Sodann ergibt eine Überprü-fung der Akten, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-staat geltend gemachten Verfolgungsvorbringen mit zutreffender Be-gründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genü-gend qualifiziert wurden (vgl. auch Sachverhalt, vorstehend Bst. B). In der Beschwerde wird nicht begründet, aus welchen Gründen diese Einschätzung durch die Vorinstanz in fehlerhafter Weise erfolgt sein soll.
E. 4.2.2 Was schliesslich die Rüge anbelangt, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Missbrauch den Untersuchungsgrundsatz ver-letzt, ist Folgendes festzuhalten: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-heblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich re-levanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Somit kann sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Gesuchsteller zu würdigen und die angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müs-sen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich aufdrängen, wenn auf Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsi-cherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend legte die Vorinstanz in der ange-fochtenen Verfügung dar, weshalb das erwähnte Vorbringen der Be-schwerdeführerin nachgeschoben und mithin als nicht glaubhaft zu betrachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung der Vorinstanz. Unter diesen Umständen konnte diese darauf verzich-ten, im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorbringen weitere Abklä-rungen vorzunehmen.
E. 4.3 In materieller Hinsicht ist vorab anzumerken, dass das Vorbringen des sexuellen Missbrauchs einen Zeitpunkt betrifft, zu welchem die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat bereits verlassen hatte, und es sich dabei um einen Übergriff durch eine Drittperson handeln würde. Mithin wäre dieses Vorbringen ohnehin asylrechtlich nicht relevant. Sodann sind weder aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme vom 10. Mai 2010 Erkenntnisse zu gewinnen, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Die Vorinstanz hat nach Ansicht des Gerichts durchaus zu Recht gefolgert, dass die Angaben zur (...) nicht substanziiert genug und diejenigen zur behaupteten Inhaftierung beziehungsweise zu den geschilderten Umständen der Freilassung widersprüchlich und zudem nicht in sich stimmig dargelegt worden seien. Inhaltlich sub-stanziierte Einwände gegen die Schlussfolgerungen des BFM finden sich in der Rechtsmitteleingabe - wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1) - dagegen keine. Unter diesen Umständen ist auch eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung auszuschliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich damit auch, auf die weiteren Ausführungen in der Be-schwerde, der erwähnten Stellungnahme sowie das eingereichte (...) einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
E. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt, noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunfts-staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin als zutreffend erachtet (vgl. Beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4038/2006 vom 11. Mai 2010 E.7.4.1 und D-4304/2008 vom 25. Februar 2010 E.6.3.2) . Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen ge-walttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Bemba nichts, welcher als Präsident-schaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Bot-schaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation seither entscheidend beruhigt, weshalb einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine triftigen Gründe entgegen stehen.
E. 6.3.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen.
E. 6.3.2.1 Die Beschwerdeführerin lebte seit (...) in Kinshasa, wo auch (...), weitere Familienangehörige sowie (...) wohnen, welcher als (...) tätig ist. Dieser hat die Beschwerdeführerin und weitere Familienangehörige vor ihrer Ausreise unterstützt. Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie besitzt darüber hinaus einen Abschluss (...) und verfügt nebst ihrer Muttersprache (...) auch über (...). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrem Heimatland wieder wird integrieren können.
E. 6.3.2.2 Betreffend eine medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welcher zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi-nische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Gemäss den in der Schweiz erfolgten medizinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin ist diese HIV-positiv. Der auf Beschwerdeebe-ne eingereichte Arztbericht vom (...) stellt ihr die Diagnose HIV-Infektion CDC Stadium (...) sowie die Nebendiagnose (...); die Patien-tin befinde sich in einem guten Allgemeinzustand mit einer stabilen Immunologie bei seit dem Jahr 2008 regelmässig eingenommener antiretroviralerTherapie; diese sei lebenslang erforderlich, ebenso regelmässige Kontrollen des Blutbildes in einem infektiologischen Ambulatorium (vgl. erwähnten Arztbericht). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Voll-zug der Wegweisung einer/s HIV-positiven Asylgesuchstellers oder Asylgesuchstellerin grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst die Krankheit AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Weg-weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umge-kehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzu-mutbar erscheinen lässt. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von HIV-positiven Personen sei zu beja-hen, wenn in ihrem Herkunftsstaat adäquate Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, die betreffenden Personen darauf Zugriff hätten und sie die Behandlung auch bezahlen könnten: Die Beschwerdefüh-rerin könne insbesondere in ihrer Herkunftsstadt Kinshasa adäquat behandelt werden, zumal in den letzten Jahren zahlreiche Hilfsorgani-sationen unter der Ägide der Vereinten Nationen in mehreren Ländern Afrikas, darunter auch Kongo (Kinshasa), spezifische Behandlungs-programme für HIV-positive Personen geschaffen hätten, wobei die Behandlungskosten substanziell vermindert worden und in gewissen Zentren sogar kostenfrei geworden seien; die Beschwerdeführerin ihrerseits habe zudem von den Einkünften ihres Verlobten, eines Geschäftsmannes, gelebt, und verfüge über eine höhere Ausbildung als Pädagogin, weshalb es ihr offenstehe, selber einem entsprechen-den Verdienst nachzugehen, und es ihr aufgrund all dieser Gegeben-heiten zumutbar sei, für allfällige Gesundheitskosten aufzukommen. Diese Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und sind - insbesondere im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsge-richts besehen - zu bestätigen.
E. 6.3.3 Mithin sprechen - nach einer sorgfältigen Abwägung aller Fak-ten - auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Weg-weisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 6. Oktober 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-zessführung werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten erlassen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, (...) die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7028/2008/dcl {T 0/2} Urteil vom 14. Juni 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Nkele Siku N, SoCH - ACA, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-matstaat am 28. März 2008 von (...) aus (...) nach (...). Nach einem Aufenthalt von (...) reiste sie (...) weiter. Von dort gelangte sie (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte sie (...) um Asyl nach. Dort wurde sie am (...) erstmals befragt. Am (...) wurde sie, (...), durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylge-setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kongolesische Staatsangehörige und habe (...) in Kinshasa gewohnt. Im (...) habe sie auf Druck (...) eingewilligt, sich der Gemeinschaft (...) anzuschliessen, und sich am (...) nach (...) begeben, um erstmals von der (...) Instruktionen zu erhalten. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass am (...) eine Demonstration stattfinden würde. Als sich die Demons-tranten versammelt hätten, sei die Polizei eingeschritten und habe mehrere Personen - darunter auch sie - festgenommen. Sie sei zum Gefängnis (...) gebracht worden, aus welchem ihr am (...) (...) die Flucht ermöglicht habe. Vor diesem Hintergrund habe sie ihren Heimatstaat (...) verlassen. Während ihres Aufenthalts in (...) sei sie (...) sexuell missbraucht worden. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 - eröffnet am 10. Oktober 2008 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe die Beschwerdeführerin weder substanziierte Angaben zu den Aktivitäten der (...) noch zur vorgebrachten Schulung in (...) machen können. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, die Frage, ob die (...) eine legale oder illegale Organisation ist, verlässlich zu beantworten. Zudem sei ihre Schilderung der Umstände der Flucht aus dem Gefängnis realitätsfremd. Schliesslich habe sie erst anlässlich der Anhörung vom 14. Juli 2008 vorgebracht, dass sie von ihrem Fluchthelfer in Angola sexuell missbraucht worden sei. Der Vollzug der Wegwei-sung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei ihr die Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass sie, wie eine medizinische Untersuchung in der Schweiz ergeben habe, HIV positiv sei, praxisgemäss zuzumuten. C. Mit Eingabe vom 6. November 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle; eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig wurde (...) in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Vorbehalt der Nachrei-chung einer Fürsorgebestätigung bis zum 18. November 2008 verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Schreiben vom 18. November 2008 stellte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung in Aussicht, welche am 19. November 2008 nachgereicht wurde. F. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. G. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (...) sowie eine Erklärung betreffend Entbindung vom Arztgeheimnis vom (...) zu den Akten. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 In casu ergeht der Entscheid unter Hinweis auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG in deutscher Sprache. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten und eingewendet, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bezie-hungsweise unvollständig festgestellt. Zudem wird im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Missbrauch sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrund-satzes gerügt (vgl. Beschwerde, S. 2-5). 4.2 Aus den Einwänden formeller Natur vermag die Beschwerdefüh-rerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.2.1 Zum einen wird die Rüge der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der Beschwerde nicht substanziiert, sondern lediglich pauschal erhoben. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde betreffen nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdi-gung. Indes beschlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli-ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG) nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Sodann ergibt eine Überprü-fung der Akten, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-staat geltend gemachten Verfolgungsvorbringen mit zutreffender Be-gründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genü-gend qualifiziert wurden (vgl. auch Sachverhalt, vorstehend Bst. B). In der Beschwerde wird nicht begründet, aus welchen Gründen diese Einschätzung durch die Vorinstanz in fehlerhafter Weise erfolgt sein soll. 4.2.2 Was schliesslich die Rüge anbelangt, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Missbrauch den Untersuchungsgrundsatz ver-letzt, ist Folgendes festzuhalten: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-heblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich re-levanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Somit kann sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Gesuchsteller zu würdigen und die angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müs-sen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich aufdrängen, wenn auf Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsi-cherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend legte die Vorinstanz in der ange-fochtenen Verfügung dar, weshalb das erwähnte Vorbringen der Be-schwerdeführerin nachgeschoben und mithin als nicht glaubhaft zu betrachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung der Vorinstanz. Unter diesen Umständen konnte diese darauf verzich-ten, im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorbringen weitere Abklä-rungen vorzunehmen. 4.3 In materieller Hinsicht ist vorab anzumerken, dass das Vorbringen des sexuellen Missbrauchs einen Zeitpunkt betrifft, zu welchem die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat bereits verlassen hatte, und es sich dabei um einen Übergriff durch eine Drittperson handeln würde. Mithin wäre dieses Vorbringen ohnehin asylrechtlich nicht relevant. Sodann sind weder aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme vom 10. Mai 2010 Erkenntnisse zu gewinnen, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Die Vorinstanz hat nach Ansicht des Gerichts durchaus zu Recht gefolgert, dass die Angaben zur (...) nicht substanziiert genug und diejenigen zur behaupteten Inhaftierung beziehungsweise zu den geschilderten Umständen der Freilassung widersprüchlich und zudem nicht in sich stimmig dargelegt worden seien. Inhaltlich sub-stanziierte Einwände gegen die Schlussfolgerungen des BFM finden sich in der Rechtsmitteleingabe - wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1) - dagegen keine. Unter diesen Umständen ist auch eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung auszuschliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich damit auch, auf die weiteren Ausführungen in der Be-schwerde, der erwähnten Stellungnahme sowie das eingereichte (...) einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt, noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunfts-staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin als zutreffend erachtet (vgl. Beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4038/2006 vom 11. Mai 2010 E.7.4.1 und D-4304/2008 vom 25. Februar 2010 E.6.3.2) . Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen ge-walttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Bemba nichts, welcher als Präsident-schaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Bot-schaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation seither entscheidend beruhigt, weshalb einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine triftigen Gründe entgegen stehen. 6.3.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen. 6.3.2.1 Die Beschwerdeführerin lebte seit (...) in Kinshasa, wo auch (...), weitere Familienangehörige sowie (...) wohnen, welcher als (...) tätig ist. Dieser hat die Beschwerdeführerin und weitere Familienangehörige vor ihrer Ausreise unterstützt. Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie besitzt darüber hinaus einen Abschluss (...) und verfügt nebst ihrer Muttersprache (...) auch über (...). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrem Heimatland wieder wird integrieren können. 6.3.2.2 Betreffend eine medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welcher zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi-nische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Gemäss den in der Schweiz erfolgten medizinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin ist diese HIV-positiv. Der auf Beschwerdeebe-ne eingereichte Arztbericht vom (...) stellt ihr die Diagnose HIV-Infektion CDC Stadium (...) sowie die Nebendiagnose (...); die Patien-tin befinde sich in einem guten Allgemeinzustand mit einer stabilen Immunologie bei seit dem Jahr 2008 regelmässig eingenommener antiretroviralerTherapie; diese sei lebenslang erforderlich, ebenso regelmässige Kontrollen des Blutbildes in einem infektiologischen Ambulatorium (vgl. erwähnten Arztbericht). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Voll-zug der Wegweisung einer/s HIV-positiven Asylgesuchstellers oder Asylgesuchstellerin grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst die Krankheit AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Weg-weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umge-kehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzu-mutbar erscheinen lässt. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von HIV-positiven Personen sei zu beja-hen, wenn in ihrem Herkunftsstaat adäquate Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, die betreffenden Personen darauf Zugriff hätten und sie die Behandlung auch bezahlen könnten: Die Beschwerdefüh-rerin könne insbesondere in ihrer Herkunftsstadt Kinshasa adäquat behandelt werden, zumal in den letzten Jahren zahlreiche Hilfsorgani-sationen unter der Ägide der Vereinten Nationen in mehreren Ländern Afrikas, darunter auch Kongo (Kinshasa), spezifische Behandlungs-programme für HIV-positive Personen geschaffen hätten, wobei die Behandlungskosten substanziell vermindert worden und in gewissen Zentren sogar kostenfrei geworden seien; die Beschwerdeführerin ihrerseits habe zudem von den Einkünften ihres Verlobten, eines Geschäftsmannes, gelebt, und verfüge über eine höhere Ausbildung als Pädagogin, weshalb es ihr offenstehe, selber einem entsprechen-den Verdienst nachzugehen, und es ihr aufgrund all dieser Gegeben-heiten zumutbar sei, für allfällige Gesundheitskosten aufzukommen. Diese Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und sind - insbesondere im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsge-richts besehen - zu bestätigen. 6.3.3 Mithin sprechen - nach einer sorgfältigen Abwägung aller Fak-ten - auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Weg-weisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser als zumutbar. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 6. Oktober 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-zessführung werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, (...) die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: