Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 17. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1005/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 24. August 2010 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren [...], Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im September 2008 Richtung Uganda verliess, von wo aus sie am 21. Dezember 2009 via Brüssel und Mailand nach Europa gelangte und am 24. Dezember 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Januar 2010 sowie der Anhörung vom 20. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater habe als [...] beim "[...]" in Kinshasa gearbeitet und sei im September 2008 nach R._______ versetzt worden, wohin sie ihm zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Kind gefolgt sei, dass in der Nacht vom 25. November 2008 rund 20 Soldaten von Laurent Nkunda Batua (Rebellen des Nationalkongresses zur Verteidigung des Volkes [CNDP]) in ihre Wohnung eingedrungen seien, Geld verlangt und den Schmuck der Mutter genommen hätten, dass sie selber und ihre Mutter anschliessend vor den Augen ihres Vaters vergewaltigt worden seien, dass sie in der Folge von ihren Eltern und ihrem Kind getrennt und in den "Virunga-Park" gebracht worden sei, wo sie den Soldaten fortan "als Sexobjekt" habe dienen müssen, dass sie eines Tages versucht habe zu flüchten, ein Soldat sie aber daran gehindert und dabei zu Fall gebracht habe, sodass sie ohnmächtig geworden sei, dass sie erst am 30. Dezember 2008 im Spital "X._______" ihr Bewusstsein wiedererlangt habe, dass sie dort eine Ordensschwester ("Florence") kennen gelernt und sich ihr anvertraut habe, dass diese bei ihr (der Beschwerdeführerin) zuhause nach den Eltern und ihrem Kind gesucht habe, aber dort niemanden gefunden habe und alles durcheinander gewesen sei, dass die Ordensschwester der Meinung gewesen sei, sie (die Beschwerdeführerin) sei in Gefahr, weshalb sie sie nach ihrer Entlassung aus dem Spital am 21. Februar 2009 ins "C._______" in [...]/Uganda - ein Zentrum für Flüchtlinge - gebracht habe, wo der Leiter des Heimes, P._______, ihre Reise ins Ausland organisiert und bezahlt habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Januar 2010, welche der Beschwerdeführerin gleichentags persönlich ausgehändigt wurde, ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Ergebnis anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung überdies als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Asylentscheid des BFM sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Fristansetzung zwecks Beibringens von Beweismitteln sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass mit der Beschwerde unter anderem eine Bestätigung ("to whom it may concern") des "C._______" in [...]/Uganda vom 9. Dezember 2009 eingereicht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 das sinngemässe Gesuch um Fristansetzung für das Beibringen von Beweismitteln sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist für das Leisten eines Kostenvorschusses bis zum 19. März 2010 angesetzt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. März 2010 unter Beilage diverser Beweismittel (Abklärungen durch die Swiss-Exile [fünf E-Mails umfassend] sowie ein Arztbericht vom 10. März 2010 [welcher nachgereicht wurde]) wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 dieses Gesuch abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses angesetzt wurde, dass der Kostenvorschuss am 17. März 2010 - mithin innerhalb der ordentlich angesetzten Frist - geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2010 einen weiteren Arztbericht vom 29. April 2010 sowie die Kopie einer von ihr ausgefüllten "Tracing request Red Cross" vom 26. April 2010 zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2010 dem Gericht mitteilte, sie versuche nach wie vor Beweismittel aus dem Kongo und aus Uganda (bezüglich der Versetzung des Vaters nach R._______ sowie des Spitals "X._______" respektive "Y._______") zu erhalten und werde bis Anfang Juni 2010 mitteilen, was die Recherchen ergeben hätten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 sowie Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der geltend gemachte fast sechsmonatige Aufenthalt in der in der Demokratischen Republik Kongo gelegenen Stadt R._______ und damit auch die dort behaupteten Vergewaltigungen durch Soldaten - wie das BFM zur Recht feststellte - als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass die Beschwerdeführerin namentlich die Stadt R._______ - auch auf Nachfrage der Befragerin hin - fälschlicherweise in Uganda ansiedelte, dass auf Beschwerdeebene zwar eingeräumt wird, die Stadt R._______ liege nicht in Uganda, sondern in der Demokratischen Republik Kongo, aber gleichzeitig kritisiert wird, ein solcher Irrtum könne nicht mit einem Widerspruch verglichen werden, Irrtum sei etwas Menschliches und es sei unverhältnismässig, diesen Irrtum der Beschwerdeführerin als so gravierend anzulasten, dass alle ihre Vorbringen unglaubhaft seien, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften, auf welche an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Januar 2010 sowie der Anhörung vom 20. Januar 2010 zudem nicht in der Lage war, den geltend gemachten fünfwöchigen Aufenthalt im Soldatencamp im Virunga-Nationalpark und die dort angeblich erfolgten zahlreichen Vergewaltigungen durch Rebellen-Soldaten über Allgemeinplätze hinaus auch nur einigermassen detailliert zu beschreiben ["Dort diente ich ihnen als Freudeobjekt" (A1 S. 5); "Dort war ich ein Sex-Objekt. Alle Männer konnten mit mir tun, was sie wollten" (A6 S. 5)], dass die Beschwerdeführerin ferner selbst bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in Kinshasa - wo sie eigenen Angaben zufolge bis im September 2008 unbehelligt gelebt hat - über eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative verfügt (vgl. hierzu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.20; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 189; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 S. 1 ff.), dass die Beschwerdeführerin, welche Verfolgung durch im Osten des Kongo (Kinshasa) agierende Rebellen geltend macht, in Kinshasa offensichtlich keine Behelligungen von dieser Seite zu befürchten hat, dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des Flüchtlingszentrums ("C._______") in [...] vom 9. Dezember 2009 offensichtlich nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu unterstreichen, werden doch darin Sicherheitsprobleme der Beschwerdeführerin in [...]/Uganda, aufgrund derer sie sich in Lebensgefahr befinde, als Grund für ihre Ausreise angegeben, dass der Leiter des Zentrums, P._______, im Rahmen der durch Swiss-Exile getätigten Abklärungen auf Nachfrage (E-Mail vom 22. Februar 2010) unter anderem erklärte, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Missbrauchs ("exactions"), welchen sie in R._______ seitens der in diesem Teil der RDC herrschenden Rebellen ("régner la loi") erlitten habe, in einem schlimmen, posttraumatischen Zustand im "C._______" eingetroffen, dass P._______ weiter ausführte, er wisse aus sicherer Quelle ("à des source sûres"), dass die Beschwerdeführerin Uganda habe verlassen müssen, um ihre Haut zu schützen ("où sa peau peut être protégée") und in den Genuss einer würdigen ("digne") medizinischen Betreuung zu kommen, dass auch diese unsubstanziierten und wenig konkreten Angaben eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin in Kongo (Kinshasa) - namentlich in der Hauptstadt Kinshasa - offensichtlich nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sodann im unter anderem zum Beleg der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ("dass ich massiv traumatisiert bin und dass ich evt. auch diese Erlebnisse verdrängen will"; siehe Beschwerde vom 18. Februar 2010 S. 8) eingereichten Arztbericht vom 29. April 2010 von lic. phil. M._______, Psychologin, bei der Beschwerdeführerin aufgrund derer Angaben eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:F43.1) bei aktuell mittelgradig depressiver Episode (ICD-10:F32.1) sowie eine Zerrüttung der Familie (Verschwinden oder Tod von Familienangehörigen, ICD-10:Z63.4) diagnostiziert wurde, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters respektive der Richterin ist (EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144, EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 31 f., EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.), dass der ärztliche Bericht angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifizierten Asylvorbringen nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung zu führen, sondern zu schliessen ist, dass der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung andere Ursachen zugrunde liegen, dass schliesslich die weiteren, wiederholt in Aussicht gestellten Beweismittel (namentlich die Abklärungen beim Arbeitgeber des Vaters ["..."] und die Informationen über das Spital "X._______" respektive "Y._______") zu keiner anderen Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts zu führen vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f. mit weiteren Hinweisen), dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und - wie sich dies aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage und beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumutbar erachtet (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff., vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010 und D-7028/2008 vom 14. Juni 2010), dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, da die über eine neunjährige Schulbildung verfügende (vgl. A1 S. 2) Beschwerdeführerin aus der Hauptstadt Kinshasa stammt, wo sie eigenen Angaben zufolge geboren ist und bis kurz vor ihrer Ausreise ununterbrochen gelebt hat (vgl. A1 S. 1), dass sodann mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unglaubhaften Asylvorbringen - insbesondere im Zusammenhang mit dem angeblichen Aufenthalt in R._______ - in Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen dürfte, dass letztlich die Frage nach dem Vorhandensein eines Beziehungsnetzes - wie das BFM zutreffend ausgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2 S. 5) - jedoch nicht abschliessend geprüft werden kann, dass nämlich die behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass schliesslich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (siehe oben) grundsätzlich auch in Kinshasa behandelt werden können (vgl. Alexandra Geisser, Auskunft der SFH-Länderanalyse, DRC: Psychiatrische Versorgung, Bern, 10. Juni 2009 sowie EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am 17. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 17. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: