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E-766/2009

E-766/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2001 gelangte die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2001 von B._______ kommend auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten, wo sie noch gleichentags um Bewilligung der Einreise und Asylgewährung ersuchte. Die Beschwerdeführerin wies sich mit einem auf den Namen C._______, geboren (...), Demokratische Republik Kongo/ Zaire lautenden kongolesischen Pass sowie einem Ausländerausweis des Kantons (...), lautend ebenfalls auf den Namen C._______, aus. B. Mit Zwischenverfügung des BFF vom 14. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und sie wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen. C. Die Kantonspolizei Zürich unterzog den von der Beschwerdeführerin verwendeten Reisepass noch am 14. Mai 2001 einer Ausweisprüfung. Dabei stellte sich heraus, dass im Pass eine Bildauswechslung sowie zwei Stempelabdruckfälschungen vorgenommen worden waren. D. Am 17. Mai 2001 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Flughafen Zürich-Kloten von der Kantonspolizei Zürich zu ihrem Asylgesuch angehört. Weil die Beschwerdeführerin angab, minderjährig zu sein, wurde ihr durch das Sozialamt (Zentralsstelle MNA) ein Beistand ernannt. Ebenfalls am 17. Mai 2001 unterzeichnete die Beschwerdeführerin zuhanden der Zentralstelle MNA eine Vollmacht. Bei der Anhörung gab sie zu Protokoll, sie sei gerade 16 Jahre alt geworden. Sie habe zuerst mit ihrer Familie in Kinshasa gewohnt, dann seien sie wegen der militärischen Versetzung ihres Vaters nach D._______ gezogen. Während ihres Aufenthaltes in D._______, konkret am 19. Mai 1997, sei ihr Vater, welcher für Mobutu gearbeitet habe, verhaftet und umgebracht worden. Am 20. Mai 1997 habe sie D._______ zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester wieder in Richtung Kinshasa verlassen. Auf dem Rückweg nach Kinshasa sei ihre Mutter in einer Piroge gestorben. Man habe die Tote dann in ein Tuch eingehüllt und dem Wasser übergeben. Sie selbst sei auf der Reise an Malaria erkrankt. Sie sei mit ihrer Schwester nach Kinshasa zurückgekehrt, wo sie zuerst auf der Strasse geschlafen hätten. Die Schwester habe auf der Strasse gebettelt, während sie (die Beschwerdeführerin) bis ins Jahr 2000 die Schule besucht habe. Ihre Schwester habe einen Mann namens E._______ kennen gelernt, der mit ihr habe zusammenleben wollen. Sie beide seien deshalb im August 1997 zu diesem E._______ gezogen. E._______ habe Politik gemacht und für einen Verwandten von Kabila gearbeitet. Eines Nachts, konkret am 16. Januar 2001, seien Soldaten zur Wohnung gekommen und hätten die anderen beiden umgebracht. Ihr selbst sei eine Plastiktasche über den Kopf gestülpt worden. Soldaten hätten sie mitgenommen und in ein dunkles schmutziges Zimmer gesteckt. Dort seien ihr von den Soldaten, welche maskiert gewesen seien, manchmal Spritzen verabreicht worden. Sie sei dadurch "einfach weg" gewesen. Wo dies gewesen sei, wisse sie nicht. In der Zeit vom 16. Januar 2001 bis zur Ausreise am 13. Mai 2001 seien viele schlechte Sachen geschehen. Sie sei geschlagen und vergewaltigt worden. Sie sei gewöhnlich von drei Soldaten umgeben gewesen. Manchmal seien ihr die Augen verbunden worden. Eines Tages habe sie mit einem der Soldaten sprechen können. Sie habe diesem gesagt, dass sie so nicht weiterleben könne. Er habe ihr gesagt, dass er ihr helfen werde, vorausgesetzt, dass sie ausschliesslich ihm zur Verfügung stehe. Er habe ihr in Aussicht gestellt, dass er sie irgendwohin bringen werde. Gleichzeitig habe er ihr aufgezeigt, dass sie keine Wahl habe und sonst umgebracht würde. Am 10. Mai 2001 sei sie mit diesem Soldaten irgendwohin gegangen. Am 13. Mai 2001 um 6.00 Uhr morgens habe sie diesen Soldaten das letzte Mal gesehen. Sie sei dann in einem Auto alleine an den Flughafen gelangt. E. Im Auftrag des BFF führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel am 23. Mai 2001 eine Alterseinschätzung der Beschwerdeführerin anhand einer körperlichen Untersuchung, eines Röntgenbildes der linken Hand und einer zahnmedizinischen Untersuchung durch. Am 25. Mai 2001 und ausführlich am 22. Juni 2001 erstattete das Institut gegenüber dem BFF Bericht. Das Institut kam zum Schluss, dass die Zusammenführung der drei Untersuchungen ein Alter von unter 18 Jahren nicht ausschliessen lasse. F. Am 28. Mai 2001 bewilligte das BFF der Beschwerdeführerin die Einreise gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Prüfung des Asylgesuches. G. Mittels Merkblatt wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides am 28. Mai 2001 aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätsdokumente zu den Akten zu reichen. H. Am 30. Mai 2001 fand in der Empfangsstelle Kreuzlingen, heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] Kreuzlingen, die Befragung zur Person statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie stamme ursprünglich aus Kinshasa und habe dort wieder seit dem Jahre 1999 gelebt. Sie gehöre der Ethnie der (...) an und sei protestantisch. Sie sei im Heimatland während acht Jahren in die Schule gegangen. Ihre Eltern seien verstorben, Geschwister habe sie keine. Sie habe weder je einen Pass noch eine Identitätskarte besessen. Jedoch sei sie im Besitz eines Schülerausweises gewesen. Sie könne keine Identitätsdokumente beschaffen, da sie im Heimatland weder Familie noch Freunde habe. Aus diesem Grund wünsche sie auch, dass man sich hier um sie kümmere. Asylgründe wurden bei der Befragung keine erhoben. I. Am 5. Juli und 23. August 2001 fand im Beisein einer Vertreterin der Zentralstelle MNA die Anhörung der Beschwerdeführerin durch die zuständige kantonale Behörde statt. Dabei bestätigte sie eingangs ihre Angaben zu ihren Familienangehörigen und deren Hinschied. In Kinshasa habe sie niemanden mehr und könne deshalb auch keine Identitätsdokumente besorgen. Sie habe allenfalls noch Tanten und Onkel in D._______, kenne deren Adressen jedoch nicht. Sie selbst habe aufgrund der Versetzung ihres Vaters während dreier Jahre ab 1996 im Militärcamp in D._______ gewohnt. Sie habe dort die Schule besucht. Beschreiben könne sie den Ort aber nicht, da sie jeweils nur vom Camp, welches sich ausserhalb der Stadt befunden habe, zur Schule, welche sich ebenfalls im Camp befunden habe, und zurück gegangen sei. Ausserdem sei sie sehr jung gewesen. Einen Ausweis habe sie nicht benötigt, da man sie dort gekannt habe. Gegen Ende 1998 habe sie D._______ wieder verlassen und sei per Schiff und Camion nach Kinshasa gelangt. Sie sei etwa drei Tage mit dem Schiff unterwegs gewesen; an die Dauer der Fahrt mit dem Camion könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Grenze zwischen D._______ und Kinshasa habe sie im Camion passiert. Ob die Schiffreise auf einem Fluss oder einem See erfolgt sei, wisse sie nicht. Sie habe insgesamt während neun Jahren die Schule besucht, zuletzt die Sekundarschule in der Gemeinde F._______ in Kinshasa. Einen Schulabschluss habe sie jedoch nicht erworben. Nach der Rückkehr aus D._______ hätten sie und die Schwester zuerst während dreier Monate auf der Strasse gelebt und gebettelt. Ein gewisser E._______ habe ihrer Schwester geholfen und auch sie habe dann bei diesem wohnen dürfen. Am 16. Januar 2001 sei sie dann nachts, als sie schon geschlafen habe, mit verbundenen Augen entführt worden. Die Leute hätten damals das Schlafzimmer durchsucht und offenbar das Foto mitgenommen, das sie später für die Passfälschung verwendet hätten. Bei dem Überfall seien ihre Schwester und deren Mann getötet worden. Sie sei dann mit einem Sack über dem Kopf in ein Haus ohne Licht gebracht worden, irgendwo in Kinshasa. Man habe sie dort bis am 11. Mai 2001 festgehalten. Sie sei mehrmals vergewaltigt und es seien ihr Spritzen und Schläge verabreicht worden. Sie habe deswegen heute noch Schmerzen an den Augen und Menstruationsbeschwerden. Ein Helfer (Soldat), dessen Namen sie nicht kenne, habe sie dann aus Mitleid im Kofferraum eines Wagens an einen anderen ihr nicht bekannten Ort gebracht. Sie habe mit diesem schlafen müssen und als Entgelt die gefälschten Papiere für die Ausreise und ein Ticket erhalten. Sie habe sich während zweier Tage in dessen Haus aufgehalten, dann habe sie dieser zum Flughafen gebracht, wo er ihr alle Dokumente übergeben habe. Sie vermöge sich nicht daran zu erinnern, mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sei. Es habe eine Zwischenlandung gegeben und sie habe erst dort erfahren, dass sie nach G._______ gereist sei. Mit den Dokumenten, die ihr der Helfer in Kinshasa gegeben habe, sei sie dann am Abend weiter geflogen, ohne zu wissen wohin. Zum Umstand, dass das Flugticket am 13. Mai 2001 nicht in Kinshasa, sondern in B._______ ausgestellt worden sei, vermochte die Beschwerdeführerin keine Erklärung abzugeben. Zusammenfassend formulierte die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe dahingehend, dass sie geflüchtet sei, weil sie entführt, vergewaltigt und mit dem Tode bedroht worden sei. Auch sei sie an einer Augenkrankheit erkrankt. Schliesslich habe sie noch erfahren, dass der Freund ihrer Schwester, bei welchem sie gewohnt hätten, ein Mitglied der Familie (Cousin) des Mörders von Kabila gewesen sei. Da alle Familienmitglieder des Mörders gesucht worden seien, habe auch sie sich fürchten müssen. Zudem habe sie keine Familie mehr in Kinshasa. J. Mit Schreiben vom 23. August 2001 wies die Vertreterin der Zentralstelle MNA auf eine anfänglich falsche Übersetzung der Übersetzerin hin und machte geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die in der Befragung angesprochenen Widersprüche auf eine frühere fehlerhafte Übersetzung zurückzuführen seien. K. Mit Verfügung vom 11. Februar 2002 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. Konkret führte das BFF zum Wegweisungsvollzug aus, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die Eltern und die Schwester nicht mehr in Kinshasa aufhalten würden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr von dem sozialen oder familiären Netz umgeben sei, welches ihr die Ausreise nach Europa finanziert habe. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse und die Adresse der Schulen befänden sich in einem der reichsten Quartiere Kinshasa, was darauf hindeute, dass sie einer wohlhabenden Familie entstamme. L. Mit Eingabe vom 4. März 2002 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die negative Verfügung des BFF vom 11. Februar 2002. M. Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2003 wurde die Beschwerdeführerin des Diebstahls im Betrage von Fr. 915.80 schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis (bei einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt. N. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2003 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. O. Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2004 ab. Sie würdigte die vorgebrachten Asylgründe ebenfalls als unglaubhaft. Betreffend den Wegweisungspunkt stützte sie die Argumentation der Vorinstanz, welche das Fehlen eines familiären und sozialen Netzes als unglaubhaft bezeichnet hatte. Weiter hielt sie fest, in Kongo (Kinshasa) herrsche keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Die ARK setzte sich auch mit der Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG auseinander. In diesem Zusammenhang führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz eine gewisse Ausbildung absolvieren können. Zudem stehe die Rückkehr an einen Ort an, an welchem die Beschwerdeführerin geboren sei, welchen sie kenne und dessen Sprache sie spreche. Aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sollte es ihr möglich sein, allfällige Startschwierigkeiten zu überwinden und eine Arbeit zu finden, die ihr das Existenzminimum sichere. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge seitens des BFF eine neue Ausreisefrist gesetzt. P. Mit Schreiben vom 22. März 2004 teilte die Zentralstelle MNA mit, die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht. Damit sei die Zentralstelle MNA nicht mehr zuständig. Die Folgekorrespondenz sei deshalb künftig direkt an die Beschwerdeführerin zuzustellen. Q. Mit Schreiben vom 18. April 2004 ans BFF teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei nicht bereit, ins Heimatland zurückzukehren. Eine Rückkehr bedeute für sie den Tod. Sie werde weder heute noch morgen das Risiko einer Rückkehr auf sich nehmen. Weiter verwies die Beschwerdeführerin auf ihren sich verschlechternden Gesundheitszustand. Schliesslich machte sie geltend, ihr Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. R. Mit Antwortschreiben vom 23. April 2004 teilte das BFF der Beschwerdeführerin mit, das Asylverfahren sei entgegen ihrer Darstellung rechtskräftig abgeschlossen. Soweit sie Gründe vorbringen könne, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprächen, seien diese im Rahmen eines begründeten Gesuches ans BFF geltend zu machen. S. Am 17. Februar 2005 verfügte der Kanton H._______. die Ausgrenzung der Beschwerdeführerin aus dem Kanton H._______. Zur Begründung führte er an, die Beschwerdeführerin sei am 16. Februar 2005 wegen Verdachts auf Diebstahl in I._______ festgenommen worden. Sie sei in der Folge beim zuständigen [Amt] verzeigt worden. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ausgrenzung wurde der Beschwerdeführerin die Ausschaffungshaft/Vorbereitungshaft angedroht. T. Am 5. Juli 2005 erliess das Einzelrichteramt des Kantons J._______ einen Strafbefehl wegen Übertretung des Transportgesetzes, nachdem die Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit insgesamt viermal ohne gültige Fahrkarte in den Schweizerischen Bundesbahnen erwischt worden sei. Der Beschwerdeführerin wurden eine Busse von Fr. 150.-- und Kosten von Fr. 100.-- auferlegt. U. Am 15. Februar 2008 erliess die Staatsanwaltschaft K._______einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, davon bereits 7 Tagessätze durch Haft erstanden [12. bis 19. Januar 2007], und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Für den Fall der Nichtbezahlung wurde der Beschwerdeführerin eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angedroht. Der Beschwerdeführerin wurden sodann Kosten von Fr. 900.-- auferlegt. V. Mit Eingabe vom 24. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin durch eine neu mandatierte Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der BFF-Verfügung vom 11. Februar 2002 soweit den Wegweisungsvollzug betreffend. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, und dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geworden sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Dem Wiedererwägungsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die für den Vollzug zuständige Behörde sei anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuches auszusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie würde bei ihrer Rückkehr nach Kinshasa in eine existenzielle Notlage geraten und eventuell in die Prostitution getrieben. Sie habe den grössten Teil ihrer Jugend in der Schweiz verbracht und hier an Ausbildungskursen teilgenommen. Eine Rückkehr führe zu ihrer Entwurzelung und sei daher nicht zumutbar, zumal sie über kein soziales oder familiäres Netz mehr in Kinshasa oder sonst wo in Kongo (Kinshasa) verfüge. Der Eingabe lagen diverse Unterlagen zur Lage im Heimatland und zur Integration der Beschwerdeführerin bei. W. Mit Schreiben vom 28. März 2008 teilte das BFM der Vollzugsbehörde mit, dass aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. X. Mit Verfügung des BFM vom 13. Mai 2008 trat dieses auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. März 2008 nicht ein. Es erklärte seine Verfügung vom 11. Februar 2002 für rechtskräftig und vollstreckbar. Der Beschwerdeführerin auferlegte es eine Gebühr von Fr. 600.--. Sodann verfügte das BFM, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 2004 zur Ausreise verpflichtet und könne sich nun nicht darauf berufen, sich in der Schweiz zwischenzeitlich gut integriert zu haben. Weiter ergäben sich gemäss den Feststellungen im ordentlichen Verfahren keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über kein Beziehungsnetz verfüge. Die ARK habe sodann festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulbildung zumutbar sei, sich wie zahlreiche kongolesische Staatsangehörige eine Existenzgrundlage zu erarbeiten. Das BFM verwies schliesslich auf seine bisherige Argumentation, welcher zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin aus einer wohlhabenden sozialen Schicht stamme. Y. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom 31. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 115 Abs. 1 Bst. b, und des geringfügigen Diebstahls für schuldig befunden. Die Beschwerdeführerin wurde mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, abzüglich 1 Tag erstandener Haft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 15. Februar 2008, sowie einer Busse von Fr. 300.-- als Gesamtstrafe bestraft. Z. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht zwecks Anstrengung eines erneuten ausserordentlichen Verfahrens. Mit Antwortschreiben des BFM vom 22. Dezember 2008 wurden ihr drei Anhörungsprotokolle zugestellt. AA. Mit Eingabe vom 4. Januar 2009 ans BFM ersuchte die Beschwerdeführerin ein zweites Mal um Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzugs. In ihrem Gesuch machte sie im Wesentlichen geltend, das BFM sei in seinem Entscheid zu Unrecht von einer wohlhabenden sozialen Herkunft, einer soliden Schulbildung und dem Bestehen eines sozialen Netzes ausgegangen. Vielmehr stamme sie aus dem ärmlichen Dorf bei Kinshasa und habe keine höheren Schulen besucht. Zudem seien alle Familienmitglieder verstorben. Des Weiteren sei ihre Integration in der Schweiz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sodann lasse auch die sozio-ökonomische Situation in Kinshasa einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin verwies auf ein nicht näher genanntes Urteil der Beschwerdeinstanz, in welchem die Rückkehr von Frauen nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erklärt worden sei. Schliesslich machte sie geltend, sie leide heute an Depressionen. BB. Mit Entscheid vom 13. Januar 2009 trat das BFM auch auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es führte aus, es würden im Wesentlichen die gleichen Gründe wie im ersten Wiederwägungsgesuch geltend gemacht, weshalb auf den entsprechenden Entscheid vom 13. Mai 2008, aber auch auf das ARK-Urteil vom 5. März 2004, verwiesen werden könne. Das BFM erklärte seine Verfügung vom 11. Februar 2002 erneut als rechtskräftig und vollstreckbar und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. CC. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Februar 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 13. Januar 2009 - und damit auch des Entscheides vom 11. Februar 2002 - und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie darum, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sie machte im Wesentlichen erneut die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vorbringen geltend. DD. Am 16. Februar 2009 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin bis zum Eingang der Akten einen provisorischen Vollzugsstopp. EE. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009 verfügte die Instruktionsrichterin nach Eingang der Akten, der Vollzug der Wegweisung werde während des Beschwerdeverfahrens nicht ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe den Entscheid im Ausland abzuwarten und innert 10 Tagen ab Verlassen der Schweiz ihre Zustelladresse mitzuteilen. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. FF. Mit Eingabe vom 2. März 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009. Sie begründete das Gesuch in erster Linie mit der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und legte dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis [einer psychiatrischen Einrichtung]vom 27. Februar 2009 bei. Der behandelnde Arzt wies in seinem Bericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin "aus psychiatrischer Sicht in keinster Weise reisefähig" sei, und dass im Falle einer forcierten Ausreise ein hohes Suizidrisiko bestehe. Der Eingabe lagen sodann Kopien fremdsprachiger Schreiben an einen Onkel der Beschwerdeführerin sowie Postquittungen betreffend den Versand bei. GG. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 entsprach die Instruktionsrichterin wiedererwägungsweise dem Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Die zuständige Instruktionsrichterin stellte aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ein überwiegendes privates Interesse für das Abwarten des Beschwerdeentscheides in der Schweiz fest. Der Beschwerdeführerin wurde gestattet, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Sodann wurde nachträglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. HH. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die eingereichten Briefkopien in eine Amtssprache übersetzen und dem bloss dreizeiligen Arztschreiben einen ausführlichen fachärztlichen Bericht folgen zu lassen. II. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 (Poststempel 27. Mai 2009) reichte die Beschwerdeführerin einen ausführlichen Bericht [einer psychiatrischen Einrichtung] vom 25. Mai 2009 zu den Akten. Darin wird ihr eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10F 43.1 attestiert. Sie benötige stützende Gespräche und psychopharmakologische Medikation (Seroquel, Zoloft, Temesta). Zudem reichte die Beschwerdeführerin die geforderten Übersetzungen, bei denen es sich um Briefe an den Onkel im Heimatland handelte, in einer Amtssprache zu den Akten. JJ. Am 9. Juni 2009 wurde das BFM aufgefordert, sich zur Beschwerde und deren Ergänzungen vernehmen zu lassen. KK. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zum eingereichten psychiatrischen Bericht hielt das BFM vorab fest, dieser stütze sich auf Verfolgungsvorbringen, welche bisher als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Kongo (Kinshasa) grundsätzlich behandelbar. Ein allfälliger Standardunterschied in den Behandlungsmöglichkeiten stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. LL. Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 (Poststempel 9. Juli 2009) nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Sie machte geltend, der Entscheid über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bedinge eine Gesamtschau sämtlicher Elemente, die zu einer Gefährdung zu führen vermöchten. Nebst der gesundheitlichen Situation sei daneben die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz, die Situation als alleinstehende Frau, das Fehlen einer guten Schulbildung sowie das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes, welches sie beherbergen und bei der Reintegration unterstützen könnte, zu berücksichtigen. Sie habe im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens aufgezeigt, dass sie im Heimatland vergeblich nach Familienangehörigen in D._______ gesucht habe. Das BFM habe es unterlassen aufzuzeigen, wie ihr die Integration aufgrund der vielen fehlenden Faktoren und ihres Gesundheitszustandes gelingen sollte. Das BFM habe es insbesondere unterlassen zu erwähnen, in welchem Gesundheitszentrum des Heimatlandes sie die adäquate Behandlung erhalte. Aus dem Dossier könne auch nicht geschlossen werden, dass sie über die nötigen intellektuellen und beruflichen Fähigkeiten verfügen würde, die ihr zu einer Arbeit und damit zum nötigen Geld für eine medizinische Behandlung und die Bestreitung der Lebenskosten verhelfen würden. MM. Am 26. April 2010 ging beim BFM ein erstes Denunzierungsschreiben die Beschwerdeführerin betreffend ein, welches in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. In diesem gibt der/die Schreibende bekannt, dass A._______ falsche Asylgründe vorgebracht habe und beabsichtige, mittels Heirat zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Die Beschwerdeführerin habe in Kinshasa an der Adresse (...) (Gemeinde) Quartier (...) gewohnt und verfüge in der Schweiz über Familienangehörige - darunter eine in H._______ wohnhafte Schwester namens L._______ sowie eine weitere Schwester namens M._______ und einen Bruder namens N._______ im Raume (...). Die Eltern seien weiterhin im Heimatland wohnhaft, sie hiessen O._______ und P._______. Die Beschwerdeführerin sei sodann am (...) geboren. Sie sei eine Diebin, stehle in Läden, wie Mango, Kleider und verkaufe diese dann. Der Eingabe lag ein amtliches, an die Familie der angeblichen Schwester gerichtetes Schreiben und eine Fotografie bei. NN. Am 1. Oktober 2010 ging beim BFM ein weiteres anonymes Denunzierungsschreiben die Beschwerdeführerin betreffend ein. Laut diesem sei der richtige Name der Beschwerdeführerin Q._______. Sie habe hier in der Schweiz eine Schwester, welche in H._______ wohne. Zudem wohne eine weitere Schwester namens M._______ in (...). Ihre grosse Schwester habe für sie die Ausreise organisiert. Die Beschwerdeführerin habe betreffend ihrer Asylgründe gelogen. Sie sei hier, um nach (ehewilligen) Personen mit B-Bewilligung Ausschau zu halten. Sie stehle Sachen, um diese dann zu verkaufen, den Erlös in Dollar umzuwechseln und ins Heimatland zu schicken. Auch schicke sie Pakete von Kleidern in den Kongo (Kinshasa). OO. Mit Eingabe vom 14. März 2010 (recte 2011) teilte der neu beauftragte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, diese sei vom (...) hospitalisiert gewesen. Näheres könne dem beigelegten Arztbericht entnommen werden. Der Rechtsvertreter verwies erneut darauf, dass eine Abwägung sämtlicher für und gegen die Wegweisung sprechender Punkte vorzunehmen sei. Er machte geltend, die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin habe sich verschlimmert. Sie benötige gegenwärtig eine medikamentöse Therapie gegen die PTBS und gegen Depressionen. In Kongo (Kinshasa) könne sie sich die Medikamente jedoch nicht leisten, zumal keine Krankenversicherung bestehe. Hinzu komme, dass die Behandlung von psychischen Schwierigkeiten in Kongo (Kinshasa) gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2009 nicht von guter Qualität sei. Der Rechtsvertreter verwies sodann, wie bereits die Beschwerdeführerin in ihren vorgängigen Eingaben, auf das Fehlen eines familiären Netzes im Heimatland und die schlechten persönlichen Erwerbsvoraussetzungen. Der Eingabe lag eine SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009 zur psychiatrischen Versorgung in Kongo (Kinshasa), eine Karte betreffend Termin beim Facharzt Dr. med. (...) sowie eine Bestätigung der Privatklinik (...) über den erwähnten Aufenthalt bei. Als Diagnose nennt der Bericht eine posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom. PP. Am 8. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter einen spezialärztlichen Bericht von Dr. med. (...), FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2011 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. Februar 2011 beim erwähnten Arzt in Behandlung steht. Der Facharzt diagnostiziert der Beschwerdeführerin im erwähnten Bericht eine posttraumatische Belastungsstörung ICD F 43.1 und eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung ICD F 33.1. Die Behandlung bestehe aus einer Kombination von psychopharmakologischer Medikation sowie stützender Psychotherapie im Rahmen von wöchentlichen Sitzungen. Diese Behandlung habe nur zu einer gewissen Erleichterung der Symptomatik geführt, nicht aber zu einer kurativen Besserung. Ohne entscheidende Wende in der festgefahrenen psychosozialen Pattsituation sei keine wesentliche Besserung möglich. QQ. Am 9. August 2011 teilte die Staatsanwaltschaft K._______ dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass gegen die Beschwerdeführerin erneut wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls vom 16. Mai 2011 in R._______ ermittelt werde. RR. Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2011 wurde der Rechtsvertreter über die Delinquenzserie der Beschwerdeführerin sowie über die Existenz und den Inhalt der anonymen Schreiben in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere auch zu einer allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben. SS. Mit Eingabe vom 22. August 2011 (Poststempel 24. August 2011) nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Beilage diverser fremdsprachiger Schreiben, bei welchen es sich um weitere, der Beschwerdeführerin direkt zugestellte Denunzierungsschreiben/Drohbriefe handeln soll, Stellung. Weiter reichte er einen Bericht [einer medizinischen Institution] vom 11. Juli 2011 zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Februar 2011 wegen Eisenmangelanämie behandelt und wegen ihrer Depression an den Facharzt Dr. med. (...) weiterverwiesen worden sei. Zur Delinquenz nahm der Rechtsvertreter dahingehend Stellung, dass diese nicht derart schwerwiegend sei, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden könne, zumal die längste Verurteilung auf eine zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung zurückzuführen sei. Zudem liege die letzte Übertretung fünf Jahre zurück. Zu den Ermittlungen wegen Diebstahls vom Mai 2011 führte der Rechtsvertreter aus, es habe sich dabei bloss um Polizeiermittlungen wegen Verdachts auf Diebstahl gehandelt, und es sei schliesslich kein Strafverfahren eröffnet worden. Hinsichtlich der Denunzierungsschreiben hielt der Rechtsvertreter fest, diesen dürfe kein hoher Beweiswert beigemessen werden. Die Briefe seien das Resultat eines privaten Konfliktes. Die Beschwerdeführerin habe die Absenderin, welche aus Eifersucht gehandelt und weitere Schreiben verfasst habe, ermitteln können. Sämtliche Aussagen der Denunziantin seien unwahr. Der Rechtsvertreter verwies sodann auf die lange Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und beantragte abschliessend, im Zweifelsfall via die Schweizer Botschaft in Kinshasa weitere Abklärungen zu treffen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 1, Erw. 6b, S. 11). Das Wiedererwägungsgesuch in seiner Ausprägung als ausserordentliches Rechtsmittel ist indessen nicht hinreichend begründet, wenn aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Begründung des vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsgesuchs den oben umschriebenen Anforderungen nicht zu genügen vermag. Die Beschwerdeführerin verlangte mit der Eingabe vom 4. Januar 2009 unter dem Titel der Wiedererwägung eine erneute Würdigung ihrer (bereits mehrfach gewürdigten) Rückkehrsituation und damit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte sie an, bisher sei von falschen Prämissen ausgegangen worden, beispielsweise, dass sie aus einer wohlhabenderen sozialen Schicht stamme, oder dass sie im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Auch seien ihre bescheidene Schulbildung und das Fehlen von beruflicher Erfahrung nicht gebührend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, dass sie bei einer Rückkehr existenziell gefährdet wäre und ihr diese deshalb nicht zugemutet werden könne. Das BFM hat hinsichtlich dieser Vorbringen im Entscheid vom 13. Januar 2009 zutreffend erwogen, dass die behaupteten ungünstigen Rückkehrfaktoren im Wesentlichen bereits Gegenstand des ersten Wiedererwägungsverfahrens gewesen seien. Zu Recht hat das BFM im angefochtenen Entscheid auch auf das ARK-Urteil vom 5. März 2004 verwiesen, welches sich ebenfalls mit der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Es sei an dieser Stelle nochmals daran erinnert, dass weder das BFM noch die ARK die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich auch diejenigen rund um die Ermordung beziehungsweise den natürlichen Tod sämtlicher Familienmitglieder, als glaubhaft erachtet haben, und vielmehr immer davon ausgegangen sind, die Beschwerdeführerin habe in Kinshasa ein Beziehungsnetz. Die Beschwerdeführerin hat trotz gegenteiliger Erwägungen der Behörden lediglich weiterhin am Fehlen jeglicher Beziehungen zu Kongo-Kinshasa festgehalten - ohne dazu aber beweiskräftige Dokumente wie beispielweise Todesurkunden einzureichen (die Schreiben an den Onkel müssen als untaugliches Beweismittel eingestuft werden) - und repetitiv eine fehlende Reintegrationsmöglichkeit wegen unzureichender Schul- und Berufsbildung und langer Landesabwesenheit behauptet. Diese Faktoren wurden in den früheren Verfahren bereits gewürdigt und der Beschwerdeführerin wurde aufgezeigt, weshalb ihre Einschätzung nicht geteilt werden könne. Es sei an dieser Stelle nochmals verdeutlicht, dass eine Wiedererwägung nicht in Frage kommt, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage, noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln gegeben sind, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl. EMARK 2000 Nr. 24, Erw. 3b, S. 217 f.). Insoweit die Beschwerdeführerin sodann als weiteren vermeintlichen Wiedererwägungsgrund anführt, ihre Wegweisung sei nicht mit einem zwischenzeitlich ergangenen Leiturteil der ARK vereinbar (gemeint sein dürfte das in EMARK, 2004 Nr. 33 publizierte Urteil vom 19. Oktober 2004 i.S. A.M.A., Demokratische Republik Kongo), welches die Rückkehr von Frauen als unzumutbar erklärt habe, ist vorab festzuhalten, dass das fragliche Urteil hinsichtlich der Rückkehr von alleinstehenden Frauen nur dann (in der Regel) von Unzumutbarkeit ausgeht, wenn diese über kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz in Kinshasa oder einer westlichen Stadt verfügen. Das Fehlen eines familiären Netzes wurde in den bisherigen Verfahren aber konstant als unglaubhaft bezeichnet, so dass sich die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund nicht auf die erwähnte Rechtsprechung berufen kann. Ohnehin ist aber hinsichtlich der Massgeblichkeit von Praxisänderungen für das Wiedererwägungsverfahren zu bemerken, dass eine Praxisänderung nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Wiedererwägung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheides zu führen vermag (s. dazu EMARK 2000 Nr. 5 E. 3. f, S. 48). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2009 keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind, welche ein Eintreten auf dieses erfordert hätten. Das BFM ist somit mit Verfügung vom 13. Januar 2009 zu Recht nicht auf das zweite Wiedererwägungsgesuch eingetreten.

E. 5.1 Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens diverse Arztberichte eingereicht hat, welche ihr eine posttraumatische Belastungsstörung bei zeitweiliger Reiseunfähigkeit attestierten, ist nachfolgend, obwohl diese Umstände nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens des BFM bildeten, zu prüfen, ob damit heute allenfalls einem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Gründe vorliegen, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens einer eingehenden Prüfung unterzogen werden müssten und gegebenenfalls eine Rückweisung der Sache ans BFM zur Folge haben müssten. Dazu sind vorab nochmals die Voraussetzungen zu vergegenwärtigen, die zu einem Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und zu einer vorläufigen Aufnahme zu führen vermögen: Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2008/34 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme in Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde; b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder c) die Unmöglichkeit im Vollzug der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. Bevor sich das Gericht somit vorliegend mit dem Vorliegen einer medizinischen Notlage beziehungsweise der medizinischen Behandelbarkeit der Krankheit der Beschwerdeführerin, welche erst im Verlaufe des zweiten Wiedererwägungsverfahrens zu Tage getreten sei, auseinandersetzt, prüft es nachfolgend vorfrageweise, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Delinquenz nicht die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt. Vorliegend stehen aufgrund der Akten nachfolgende Straftaten und Verurteilungen fest:

- Verwendung gefälschter Ausweisepapiere (Pass und Ausländerausweis) im Jahre 2001 (keine Strafakten in Dossier),

- Diebstahl im Betrag von Fr. 915.80, Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen Gefängnis mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2003,

- wiederholte Übertretung des Transportgesetzes, Busse von Fr. 150.--und Kostenauferlegung mit Strafbefehl vom 5. Juli 2005,

- Hausfriedensbruch und Diebstahl, Verurteilung per Strafbefehl vom 15. Februar 2008 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--,

- Widerhandlung gegen das AuG und Diebstahl, Verurteilung mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2008 zu 90 Tagen Freiheitsstrafe und eine Busse von Fr. 300.--. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2005 wegen Verdachts auf Diebstahl in unmittelbarer Nähe des Diebesgutes festgenommen wurde. Die betroffenen Warenhäuser verzichteten in der Folge aufgrund der Sicherstellung des Diebesgutes auf eine Anzeige, vermochten die Beschwerdeführerin und ihre Begleiterinnen aber als (vor dem Diebstahl) im Laden sich aufhaltende Personen zu identifizieren. Der Kanton H._______ verfügte in der Folge die Ausgrenzung der Beschwerdeführerin aus dem Kanton (vgl. A 47 und A48). Sodann ist gegenwärtig ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft K._______ wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls, begangen am 16. Mai 2011 in R._______, hängig.

E. 5.3 Wann ein wegweisungsrelevanter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, wird in Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Demnach liegt ein solcher Verstoss unter anderem bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Aufgrund der oben erwähnten Straftaten und weiteren Tatbestände steht für das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat und diese auch weiterhin zu gefährden scheint. An dieser Auffassung vermag auch der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass die letzte Verurteilung der Beschwerdeführerin bereits längere Zeit zurückliege und es sich nicht um schwere Delikte handelt. Art. 80 VZAE schreibt nicht vor, welcher Art die wiederholten Gesetzesverstösse sein müssten. Überdies hat sich die Beschwerdeführerin nebst des mehrfachen Diebstahls weiterer unterschiedlicher Straftaten schuldig gemacht und damit aufgezeigt, dass sie nicht gewillt ist, sich an die elementaren Regeln der schweizerischen Rechtsordnung zu halten. Ob dieser klaren Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Relativierungen der Straftaten durch den Rechtsvertreter einzugehen, vermögen diese doch insgesamt nicht zu überzeugen. Gemäss Literatur und Praxis ist auch bei Art. 83 Abs. 7 AuG dem rechtstaatlichen Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. Ruedi Illes, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar, Bern 2010, N 53 zu Art. 83; Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3; BVGE 2007/32 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2448/2008 vom 16. November 2011, E. 6.3). Art. 83 Abs. 7 AuG ist so zu verstehen, dass das Vorliegen der Straftatbestände das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gewichtig erscheinen lässt, keinesfalls aber, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall nicht doch zugunsten der privaten Interessen ausfallen könnte (vgl. Peter Bolzli, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, R._______ 2008, N 23 zu Art.83). Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung gilt als öffentliches Interesse dasjenige an der Fernhaltung straffälliger ausländischer Personen. Beim privaten Interesse sind insbesondere die Dauer des (legalen) Aufenthalts, die wirtschaftliche Integration und die familiären Bindungen zu berücksichtigen (vgl. Silvia Hunziker, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 31 zu Art. 62). Von Relevanz ist sodann eine allfällige Gefährdungslage der betroffenen Person im Falle einer Rückkehr ins Heimatland (vgl. Bolzli, a.a.O, N 23 zu Art. 83). Von Bedeutung sind letztlich auch das Verschulden der betroffenen Person und deren Verhalten seit der Tat bzw. den Taten. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist somit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Die vorliegend in Betracht zu ziehenden privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermögen das sich aus der wiederholten Delinquenz und Verurteilung der Beschwerdeführerin ergebende öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung nicht aufzuwiegen. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte jahrelange Aufenthalt in der Schweiz ist insofern zu relativieren, als dass die Beschwerdeführerin während vier Jahren zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre, sie dieser Aufforderung jedoch nie nachgekommen ist, und sie in der Folgezeit mittels erfolgloser, ausserordentlicher Rechtsmittel ihren Aufenthalt in der Schweiz verlängert hat. Weiter ist festzustellen, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im März 2004 rechtskräftig abgelehnt worden ist, wobei im Urteil der ARK vom 5. März 2004 festgestellt wurde, dass ihr im Heimatland keinerlei Gefährdung drohe. Nachdem die Beschwerdeführerin das Vorhandensein familiärer Bindungen in der Schweiz konsequent verneint hat und sie auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht Fuss zu fassen vermochte, liegen auch diesbezüglich keine privaten Interessen vor, die dem öffentlichen Interesse am Vollzug entgegenstehen könnten. Aus den vorstehenden Erwägungen lassen sich somit keine überwiegenden privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz entnehmen, welche das öffentliche Interesse am Vollzug der wiederholt straffälligen Beschwerdeführerin zu überwiegen vermöchten. Ein Wegweisungsvollzug erweist sich somit als verhältnismässig. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, wonach die vorläufige Aufnahme trotz (allfälliger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht zu verfügen ist, gegeben. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die Behandelbarkeit der erst nach acht Jahren Aufenthalt in der Schweiz geltend gemachten PTBS im Heimatland sowie die diversen Arztberichte näher einzugehen. Nichtsdestotrotz sei aber bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Fällen eine PTBS als einem Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) nicht entgegenstehend betrachtet hat (vgl. etwa die Entscheide E-3479/2008 vom 12. Juni 2008, D-1005/2010 vom 24. August 2010, E-8392/2010 vom 28. Januar 2011, D-7475/2007 vom 23. November 2009, D-4411/2006 vom 27. April 2007 und E-/1177/2010 vom 24. März 2010). Bei dieser Sachlage ist schliesslich der Antrag um Vornahme weiterer Abklärungen via die Schweizer Botschaft in Kinshasa abzuweisen. Als weiteres Ergebnis ist festzustellen, dass sich auch aus heutiger Sicht eine Rückweisung der Sache zur erneuten wiedererwägungsrechtlichen Prüfung nicht rechtfertigen würde.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist, und dass sich ein Wiedererwägungsbedarf auch nicht aus dem erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Sachverhalt ergibt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 und der seither unveränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Infolge Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-766/2009 Urteil vom 21. Dezember 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Ngoyi wa Mwanza Alfred, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2001 gelangte die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2001 von B._______ kommend auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten, wo sie noch gleichentags um Bewilligung der Einreise und Asylgewährung ersuchte. Die Beschwerdeführerin wies sich mit einem auf den Namen C._______, geboren (...), Demokratische Republik Kongo/ Zaire lautenden kongolesischen Pass sowie einem Ausländerausweis des Kantons (...), lautend ebenfalls auf den Namen C._______, aus. B. Mit Zwischenverfügung des BFF vom 14. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und sie wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen. C. Die Kantonspolizei Zürich unterzog den von der Beschwerdeführerin verwendeten Reisepass noch am 14. Mai 2001 einer Ausweisprüfung. Dabei stellte sich heraus, dass im Pass eine Bildauswechslung sowie zwei Stempelabdruckfälschungen vorgenommen worden waren. D. Am 17. Mai 2001 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Flughafen Zürich-Kloten von der Kantonspolizei Zürich zu ihrem Asylgesuch angehört. Weil die Beschwerdeführerin angab, minderjährig zu sein, wurde ihr durch das Sozialamt (Zentralsstelle MNA) ein Beistand ernannt. Ebenfalls am 17. Mai 2001 unterzeichnete die Beschwerdeführerin zuhanden der Zentralstelle MNA eine Vollmacht. Bei der Anhörung gab sie zu Protokoll, sie sei gerade 16 Jahre alt geworden. Sie habe zuerst mit ihrer Familie in Kinshasa gewohnt, dann seien sie wegen der militärischen Versetzung ihres Vaters nach D._______ gezogen. Während ihres Aufenthaltes in D._______, konkret am 19. Mai 1997, sei ihr Vater, welcher für Mobutu gearbeitet habe, verhaftet und umgebracht worden. Am 20. Mai 1997 habe sie D._______ zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester wieder in Richtung Kinshasa verlassen. Auf dem Rückweg nach Kinshasa sei ihre Mutter in einer Piroge gestorben. Man habe die Tote dann in ein Tuch eingehüllt und dem Wasser übergeben. Sie selbst sei auf der Reise an Malaria erkrankt. Sie sei mit ihrer Schwester nach Kinshasa zurückgekehrt, wo sie zuerst auf der Strasse geschlafen hätten. Die Schwester habe auf der Strasse gebettelt, während sie (die Beschwerdeführerin) bis ins Jahr 2000 die Schule besucht habe. Ihre Schwester habe einen Mann namens E._______ kennen gelernt, der mit ihr habe zusammenleben wollen. Sie beide seien deshalb im August 1997 zu diesem E._______ gezogen. E._______ habe Politik gemacht und für einen Verwandten von Kabila gearbeitet. Eines Nachts, konkret am 16. Januar 2001, seien Soldaten zur Wohnung gekommen und hätten die anderen beiden umgebracht. Ihr selbst sei eine Plastiktasche über den Kopf gestülpt worden. Soldaten hätten sie mitgenommen und in ein dunkles schmutziges Zimmer gesteckt. Dort seien ihr von den Soldaten, welche maskiert gewesen seien, manchmal Spritzen verabreicht worden. Sie sei dadurch "einfach weg" gewesen. Wo dies gewesen sei, wisse sie nicht. In der Zeit vom 16. Januar 2001 bis zur Ausreise am 13. Mai 2001 seien viele schlechte Sachen geschehen. Sie sei geschlagen und vergewaltigt worden. Sie sei gewöhnlich von drei Soldaten umgeben gewesen. Manchmal seien ihr die Augen verbunden worden. Eines Tages habe sie mit einem der Soldaten sprechen können. Sie habe diesem gesagt, dass sie so nicht weiterleben könne. Er habe ihr gesagt, dass er ihr helfen werde, vorausgesetzt, dass sie ausschliesslich ihm zur Verfügung stehe. Er habe ihr in Aussicht gestellt, dass er sie irgendwohin bringen werde. Gleichzeitig habe er ihr aufgezeigt, dass sie keine Wahl habe und sonst umgebracht würde. Am 10. Mai 2001 sei sie mit diesem Soldaten irgendwohin gegangen. Am 13. Mai 2001 um 6.00 Uhr morgens habe sie diesen Soldaten das letzte Mal gesehen. Sie sei dann in einem Auto alleine an den Flughafen gelangt. E. Im Auftrag des BFF führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel am 23. Mai 2001 eine Alterseinschätzung der Beschwerdeführerin anhand einer körperlichen Untersuchung, eines Röntgenbildes der linken Hand und einer zahnmedizinischen Untersuchung durch. Am 25. Mai 2001 und ausführlich am 22. Juni 2001 erstattete das Institut gegenüber dem BFF Bericht. Das Institut kam zum Schluss, dass die Zusammenführung der drei Untersuchungen ein Alter von unter 18 Jahren nicht ausschliessen lasse. F. Am 28. Mai 2001 bewilligte das BFF der Beschwerdeführerin die Einreise gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Prüfung des Asylgesuches. G. Mittels Merkblatt wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides am 28. Mai 2001 aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätsdokumente zu den Akten zu reichen. H. Am 30. Mai 2001 fand in der Empfangsstelle Kreuzlingen, heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] Kreuzlingen, die Befragung zur Person statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie stamme ursprünglich aus Kinshasa und habe dort wieder seit dem Jahre 1999 gelebt. Sie gehöre der Ethnie der (...) an und sei protestantisch. Sie sei im Heimatland während acht Jahren in die Schule gegangen. Ihre Eltern seien verstorben, Geschwister habe sie keine. Sie habe weder je einen Pass noch eine Identitätskarte besessen. Jedoch sei sie im Besitz eines Schülerausweises gewesen. Sie könne keine Identitätsdokumente beschaffen, da sie im Heimatland weder Familie noch Freunde habe. Aus diesem Grund wünsche sie auch, dass man sich hier um sie kümmere. Asylgründe wurden bei der Befragung keine erhoben. I. Am 5. Juli und 23. August 2001 fand im Beisein einer Vertreterin der Zentralstelle MNA die Anhörung der Beschwerdeführerin durch die zuständige kantonale Behörde statt. Dabei bestätigte sie eingangs ihre Angaben zu ihren Familienangehörigen und deren Hinschied. In Kinshasa habe sie niemanden mehr und könne deshalb auch keine Identitätsdokumente besorgen. Sie habe allenfalls noch Tanten und Onkel in D._______, kenne deren Adressen jedoch nicht. Sie selbst habe aufgrund der Versetzung ihres Vaters während dreier Jahre ab 1996 im Militärcamp in D._______ gewohnt. Sie habe dort die Schule besucht. Beschreiben könne sie den Ort aber nicht, da sie jeweils nur vom Camp, welches sich ausserhalb der Stadt befunden habe, zur Schule, welche sich ebenfalls im Camp befunden habe, und zurück gegangen sei. Ausserdem sei sie sehr jung gewesen. Einen Ausweis habe sie nicht benötigt, da man sie dort gekannt habe. Gegen Ende 1998 habe sie D._______ wieder verlassen und sei per Schiff und Camion nach Kinshasa gelangt. Sie sei etwa drei Tage mit dem Schiff unterwegs gewesen; an die Dauer der Fahrt mit dem Camion könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Grenze zwischen D._______ und Kinshasa habe sie im Camion passiert. Ob die Schiffreise auf einem Fluss oder einem See erfolgt sei, wisse sie nicht. Sie habe insgesamt während neun Jahren die Schule besucht, zuletzt die Sekundarschule in der Gemeinde F._______ in Kinshasa. Einen Schulabschluss habe sie jedoch nicht erworben. Nach der Rückkehr aus D._______ hätten sie und die Schwester zuerst während dreier Monate auf der Strasse gelebt und gebettelt. Ein gewisser E._______ habe ihrer Schwester geholfen und auch sie habe dann bei diesem wohnen dürfen. Am 16. Januar 2001 sei sie dann nachts, als sie schon geschlafen habe, mit verbundenen Augen entführt worden. Die Leute hätten damals das Schlafzimmer durchsucht und offenbar das Foto mitgenommen, das sie später für die Passfälschung verwendet hätten. Bei dem Überfall seien ihre Schwester und deren Mann getötet worden. Sie sei dann mit einem Sack über dem Kopf in ein Haus ohne Licht gebracht worden, irgendwo in Kinshasa. Man habe sie dort bis am 11. Mai 2001 festgehalten. Sie sei mehrmals vergewaltigt und es seien ihr Spritzen und Schläge verabreicht worden. Sie habe deswegen heute noch Schmerzen an den Augen und Menstruationsbeschwerden. Ein Helfer (Soldat), dessen Namen sie nicht kenne, habe sie dann aus Mitleid im Kofferraum eines Wagens an einen anderen ihr nicht bekannten Ort gebracht. Sie habe mit diesem schlafen müssen und als Entgelt die gefälschten Papiere für die Ausreise und ein Ticket erhalten. Sie habe sich während zweier Tage in dessen Haus aufgehalten, dann habe sie dieser zum Flughafen gebracht, wo er ihr alle Dokumente übergeben habe. Sie vermöge sich nicht daran zu erinnern, mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sei. Es habe eine Zwischenlandung gegeben und sie habe erst dort erfahren, dass sie nach G._______ gereist sei. Mit den Dokumenten, die ihr der Helfer in Kinshasa gegeben habe, sei sie dann am Abend weiter geflogen, ohne zu wissen wohin. Zum Umstand, dass das Flugticket am 13. Mai 2001 nicht in Kinshasa, sondern in B._______ ausgestellt worden sei, vermochte die Beschwerdeführerin keine Erklärung abzugeben. Zusammenfassend formulierte die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe dahingehend, dass sie geflüchtet sei, weil sie entführt, vergewaltigt und mit dem Tode bedroht worden sei. Auch sei sie an einer Augenkrankheit erkrankt. Schliesslich habe sie noch erfahren, dass der Freund ihrer Schwester, bei welchem sie gewohnt hätten, ein Mitglied der Familie (Cousin) des Mörders von Kabila gewesen sei. Da alle Familienmitglieder des Mörders gesucht worden seien, habe auch sie sich fürchten müssen. Zudem habe sie keine Familie mehr in Kinshasa. J. Mit Schreiben vom 23. August 2001 wies die Vertreterin der Zentralstelle MNA auf eine anfänglich falsche Übersetzung der Übersetzerin hin und machte geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die in der Befragung angesprochenen Widersprüche auf eine frühere fehlerhafte Übersetzung zurückzuführen seien. K. Mit Verfügung vom 11. Februar 2002 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. Konkret führte das BFF zum Wegweisungsvollzug aus, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die Eltern und die Schwester nicht mehr in Kinshasa aufhalten würden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr von dem sozialen oder familiären Netz umgeben sei, welches ihr die Ausreise nach Europa finanziert habe. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse und die Adresse der Schulen befänden sich in einem der reichsten Quartiere Kinshasa, was darauf hindeute, dass sie einer wohlhabenden Familie entstamme. L. Mit Eingabe vom 4. März 2002 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die negative Verfügung des BFF vom 11. Februar 2002. M. Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2003 wurde die Beschwerdeführerin des Diebstahls im Betrage von Fr. 915.80 schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis (bei einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt. N. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2003 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. O. Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2004 ab. Sie würdigte die vorgebrachten Asylgründe ebenfalls als unglaubhaft. Betreffend den Wegweisungspunkt stützte sie die Argumentation der Vorinstanz, welche das Fehlen eines familiären und sozialen Netzes als unglaubhaft bezeichnet hatte. Weiter hielt sie fest, in Kongo (Kinshasa) herrsche keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Die ARK setzte sich auch mit der Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG auseinander. In diesem Zusammenhang führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz eine gewisse Ausbildung absolvieren können. Zudem stehe die Rückkehr an einen Ort an, an welchem die Beschwerdeführerin geboren sei, welchen sie kenne und dessen Sprache sie spreche. Aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sollte es ihr möglich sein, allfällige Startschwierigkeiten zu überwinden und eine Arbeit zu finden, die ihr das Existenzminimum sichere. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge seitens des BFF eine neue Ausreisefrist gesetzt. P. Mit Schreiben vom 22. März 2004 teilte die Zentralstelle MNA mit, die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht. Damit sei die Zentralstelle MNA nicht mehr zuständig. Die Folgekorrespondenz sei deshalb künftig direkt an die Beschwerdeführerin zuzustellen. Q. Mit Schreiben vom 18. April 2004 ans BFF teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei nicht bereit, ins Heimatland zurückzukehren. Eine Rückkehr bedeute für sie den Tod. Sie werde weder heute noch morgen das Risiko einer Rückkehr auf sich nehmen. Weiter verwies die Beschwerdeführerin auf ihren sich verschlechternden Gesundheitszustand. Schliesslich machte sie geltend, ihr Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. R. Mit Antwortschreiben vom 23. April 2004 teilte das BFF der Beschwerdeführerin mit, das Asylverfahren sei entgegen ihrer Darstellung rechtskräftig abgeschlossen. Soweit sie Gründe vorbringen könne, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprächen, seien diese im Rahmen eines begründeten Gesuches ans BFF geltend zu machen. S. Am 17. Februar 2005 verfügte der Kanton H._______. die Ausgrenzung der Beschwerdeführerin aus dem Kanton H._______. Zur Begründung führte er an, die Beschwerdeführerin sei am 16. Februar 2005 wegen Verdachts auf Diebstahl in I._______ festgenommen worden. Sie sei in der Folge beim zuständigen [Amt] verzeigt worden. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ausgrenzung wurde der Beschwerdeführerin die Ausschaffungshaft/Vorbereitungshaft angedroht. T. Am 5. Juli 2005 erliess das Einzelrichteramt des Kantons J._______ einen Strafbefehl wegen Übertretung des Transportgesetzes, nachdem die Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit insgesamt viermal ohne gültige Fahrkarte in den Schweizerischen Bundesbahnen erwischt worden sei. Der Beschwerdeführerin wurden eine Busse von Fr. 150.-- und Kosten von Fr. 100.-- auferlegt. U. Am 15. Februar 2008 erliess die Staatsanwaltschaft K._______einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, davon bereits 7 Tagessätze durch Haft erstanden [12. bis 19. Januar 2007], und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Für den Fall der Nichtbezahlung wurde der Beschwerdeführerin eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angedroht. Der Beschwerdeführerin wurden sodann Kosten von Fr. 900.-- auferlegt. V. Mit Eingabe vom 24. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin durch eine neu mandatierte Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der BFF-Verfügung vom 11. Februar 2002 soweit den Wegweisungsvollzug betreffend. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, und dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geworden sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Dem Wiedererwägungsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die für den Vollzug zuständige Behörde sei anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuches auszusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie würde bei ihrer Rückkehr nach Kinshasa in eine existenzielle Notlage geraten und eventuell in die Prostitution getrieben. Sie habe den grössten Teil ihrer Jugend in der Schweiz verbracht und hier an Ausbildungskursen teilgenommen. Eine Rückkehr führe zu ihrer Entwurzelung und sei daher nicht zumutbar, zumal sie über kein soziales oder familiäres Netz mehr in Kinshasa oder sonst wo in Kongo (Kinshasa) verfüge. Der Eingabe lagen diverse Unterlagen zur Lage im Heimatland und zur Integration der Beschwerdeführerin bei. W. Mit Schreiben vom 28. März 2008 teilte das BFM der Vollzugsbehörde mit, dass aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. X. Mit Verfügung des BFM vom 13. Mai 2008 trat dieses auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. März 2008 nicht ein. Es erklärte seine Verfügung vom 11. Februar 2002 für rechtskräftig und vollstreckbar. Der Beschwerdeführerin auferlegte es eine Gebühr von Fr. 600.--. Sodann verfügte das BFM, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 2004 zur Ausreise verpflichtet und könne sich nun nicht darauf berufen, sich in der Schweiz zwischenzeitlich gut integriert zu haben. Weiter ergäben sich gemäss den Feststellungen im ordentlichen Verfahren keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über kein Beziehungsnetz verfüge. Die ARK habe sodann festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulbildung zumutbar sei, sich wie zahlreiche kongolesische Staatsangehörige eine Existenzgrundlage zu erarbeiten. Das BFM verwies schliesslich auf seine bisherige Argumentation, welcher zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin aus einer wohlhabenden sozialen Schicht stamme. Y. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom 31. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 115 Abs. 1 Bst. b, und des geringfügigen Diebstahls für schuldig befunden. Die Beschwerdeführerin wurde mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, abzüglich 1 Tag erstandener Haft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 15. Februar 2008, sowie einer Busse von Fr. 300.-- als Gesamtstrafe bestraft. Z. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht zwecks Anstrengung eines erneuten ausserordentlichen Verfahrens. Mit Antwortschreiben des BFM vom 22. Dezember 2008 wurden ihr drei Anhörungsprotokolle zugestellt. AA. Mit Eingabe vom 4. Januar 2009 ans BFM ersuchte die Beschwerdeführerin ein zweites Mal um Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzugs. In ihrem Gesuch machte sie im Wesentlichen geltend, das BFM sei in seinem Entscheid zu Unrecht von einer wohlhabenden sozialen Herkunft, einer soliden Schulbildung und dem Bestehen eines sozialen Netzes ausgegangen. Vielmehr stamme sie aus dem ärmlichen Dorf bei Kinshasa und habe keine höheren Schulen besucht. Zudem seien alle Familienmitglieder verstorben. Des Weiteren sei ihre Integration in der Schweiz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sodann lasse auch die sozio-ökonomische Situation in Kinshasa einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin verwies auf ein nicht näher genanntes Urteil der Beschwerdeinstanz, in welchem die Rückkehr von Frauen nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erklärt worden sei. Schliesslich machte sie geltend, sie leide heute an Depressionen. BB. Mit Entscheid vom 13. Januar 2009 trat das BFM auch auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es führte aus, es würden im Wesentlichen die gleichen Gründe wie im ersten Wiederwägungsgesuch geltend gemacht, weshalb auf den entsprechenden Entscheid vom 13. Mai 2008, aber auch auf das ARK-Urteil vom 5. März 2004, verwiesen werden könne. Das BFM erklärte seine Verfügung vom 11. Februar 2002 erneut als rechtskräftig und vollstreckbar und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. CC. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Februar 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 13. Januar 2009 - und damit auch des Entscheides vom 11. Februar 2002 - und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie darum, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sie machte im Wesentlichen erneut die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vorbringen geltend. DD. Am 16. Februar 2009 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin bis zum Eingang der Akten einen provisorischen Vollzugsstopp. EE. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009 verfügte die Instruktionsrichterin nach Eingang der Akten, der Vollzug der Wegweisung werde während des Beschwerdeverfahrens nicht ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe den Entscheid im Ausland abzuwarten und innert 10 Tagen ab Verlassen der Schweiz ihre Zustelladresse mitzuteilen. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. FF. Mit Eingabe vom 2. März 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009. Sie begründete das Gesuch in erster Linie mit der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und legte dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis [einer psychiatrischen Einrichtung]vom 27. Februar 2009 bei. Der behandelnde Arzt wies in seinem Bericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin "aus psychiatrischer Sicht in keinster Weise reisefähig" sei, und dass im Falle einer forcierten Ausreise ein hohes Suizidrisiko bestehe. Der Eingabe lagen sodann Kopien fremdsprachiger Schreiben an einen Onkel der Beschwerdeführerin sowie Postquittungen betreffend den Versand bei. GG. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 entsprach die Instruktionsrichterin wiedererwägungsweise dem Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Die zuständige Instruktionsrichterin stellte aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ein überwiegendes privates Interesse für das Abwarten des Beschwerdeentscheides in der Schweiz fest. Der Beschwerdeführerin wurde gestattet, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Sodann wurde nachträglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. HH. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die eingereichten Briefkopien in eine Amtssprache übersetzen und dem bloss dreizeiligen Arztschreiben einen ausführlichen fachärztlichen Bericht folgen zu lassen. II. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 (Poststempel 27. Mai 2009) reichte die Beschwerdeführerin einen ausführlichen Bericht [einer psychiatrischen Einrichtung] vom 25. Mai 2009 zu den Akten. Darin wird ihr eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10F 43.1 attestiert. Sie benötige stützende Gespräche und psychopharmakologische Medikation (Seroquel, Zoloft, Temesta). Zudem reichte die Beschwerdeführerin die geforderten Übersetzungen, bei denen es sich um Briefe an den Onkel im Heimatland handelte, in einer Amtssprache zu den Akten. JJ. Am 9. Juni 2009 wurde das BFM aufgefordert, sich zur Beschwerde und deren Ergänzungen vernehmen zu lassen. KK. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zum eingereichten psychiatrischen Bericht hielt das BFM vorab fest, dieser stütze sich auf Verfolgungsvorbringen, welche bisher als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Kongo (Kinshasa) grundsätzlich behandelbar. Ein allfälliger Standardunterschied in den Behandlungsmöglichkeiten stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. LL. Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 (Poststempel 9. Juli 2009) nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Sie machte geltend, der Entscheid über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bedinge eine Gesamtschau sämtlicher Elemente, die zu einer Gefährdung zu führen vermöchten. Nebst der gesundheitlichen Situation sei daneben die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz, die Situation als alleinstehende Frau, das Fehlen einer guten Schulbildung sowie das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes, welches sie beherbergen und bei der Reintegration unterstützen könnte, zu berücksichtigen. Sie habe im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens aufgezeigt, dass sie im Heimatland vergeblich nach Familienangehörigen in D._______ gesucht habe. Das BFM habe es unterlassen aufzuzeigen, wie ihr die Integration aufgrund der vielen fehlenden Faktoren und ihres Gesundheitszustandes gelingen sollte. Das BFM habe es insbesondere unterlassen zu erwähnen, in welchem Gesundheitszentrum des Heimatlandes sie die adäquate Behandlung erhalte. Aus dem Dossier könne auch nicht geschlossen werden, dass sie über die nötigen intellektuellen und beruflichen Fähigkeiten verfügen würde, die ihr zu einer Arbeit und damit zum nötigen Geld für eine medizinische Behandlung und die Bestreitung der Lebenskosten verhelfen würden. MM. Am 26. April 2010 ging beim BFM ein erstes Denunzierungsschreiben die Beschwerdeführerin betreffend ein, welches in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. In diesem gibt der/die Schreibende bekannt, dass A._______ falsche Asylgründe vorgebracht habe und beabsichtige, mittels Heirat zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Die Beschwerdeführerin habe in Kinshasa an der Adresse (...) (Gemeinde) Quartier (...) gewohnt und verfüge in der Schweiz über Familienangehörige - darunter eine in H._______ wohnhafte Schwester namens L._______ sowie eine weitere Schwester namens M._______ und einen Bruder namens N._______ im Raume (...). Die Eltern seien weiterhin im Heimatland wohnhaft, sie hiessen O._______ und P._______. Die Beschwerdeführerin sei sodann am (...) geboren. Sie sei eine Diebin, stehle in Läden, wie Mango, Kleider und verkaufe diese dann. Der Eingabe lag ein amtliches, an die Familie der angeblichen Schwester gerichtetes Schreiben und eine Fotografie bei. NN. Am 1. Oktober 2010 ging beim BFM ein weiteres anonymes Denunzierungsschreiben die Beschwerdeführerin betreffend ein. Laut diesem sei der richtige Name der Beschwerdeführerin Q._______. Sie habe hier in der Schweiz eine Schwester, welche in H._______ wohne. Zudem wohne eine weitere Schwester namens M._______ in (...). Ihre grosse Schwester habe für sie die Ausreise organisiert. Die Beschwerdeführerin habe betreffend ihrer Asylgründe gelogen. Sie sei hier, um nach (ehewilligen) Personen mit B-Bewilligung Ausschau zu halten. Sie stehle Sachen, um diese dann zu verkaufen, den Erlös in Dollar umzuwechseln und ins Heimatland zu schicken. Auch schicke sie Pakete von Kleidern in den Kongo (Kinshasa). OO. Mit Eingabe vom 14. März 2010 (recte 2011) teilte der neu beauftragte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, diese sei vom (...) hospitalisiert gewesen. Näheres könne dem beigelegten Arztbericht entnommen werden. Der Rechtsvertreter verwies erneut darauf, dass eine Abwägung sämtlicher für und gegen die Wegweisung sprechender Punkte vorzunehmen sei. Er machte geltend, die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin habe sich verschlimmert. Sie benötige gegenwärtig eine medikamentöse Therapie gegen die PTBS und gegen Depressionen. In Kongo (Kinshasa) könne sie sich die Medikamente jedoch nicht leisten, zumal keine Krankenversicherung bestehe. Hinzu komme, dass die Behandlung von psychischen Schwierigkeiten in Kongo (Kinshasa) gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2009 nicht von guter Qualität sei. Der Rechtsvertreter verwies sodann, wie bereits die Beschwerdeführerin in ihren vorgängigen Eingaben, auf das Fehlen eines familiären Netzes im Heimatland und die schlechten persönlichen Erwerbsvoraussetzungen. Der Eingabe lag eine SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009 zur psychiatrischen Versorgung in Kongo (Kinshasa), eine Karte betreffend Termin beim Facharzt Dr. med. (...) sowie eine Bestätigung der Privatklinik (...) über den erwähnten Aufenthalt bei. Als Diagnose nennt der Bericht eine posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom. PP. Am 8. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter einen spezialärztlichen Bericht von Dr. med. (...), FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2011 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. Februar 2011 beim erwähnten Arzt in Behandlung steht. Der Facharzt diagnostiziert der Beschwerdeführerin im erwähnten Bericht eine posttraumatische Belastungsstörung ICD F 43.1 und eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung ICD F 33.1. Die Behandlung bestehe aus einer Kombination von psychopharmakologischer Medikation sowie stützender Psychotherapie im Rahmen von wöchentlichen Sitzungen. Diese Behandlung habe nur zu einer gewissen Erleichterung der Symptomatik geführt, nicht aber zu einer kurativen Besserung. Ohne entscheidende Wende in der festgefahrenen psychosozialen Pattsituation sei keine wesentliche Besserung möglich. QQ. Am 9. August 2011 teilte die Staatsanwaltschaft K._______ dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass gegen die Beschwerdeführerin erneut wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls vom 16. Mai 2011 in R._______ ermittelt werde. RR. Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2011 wurde der Rechtsvertreter über die Delinquenzserie der Beschwerdeführerin sowie über die Existenz und den Inhalt der anonymen Schreiben in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere auch zu einer allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben. SS. Mit Eingabe vom 22. August 2011 (Poststempel 24. August 2011) nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Beilage diverser fremdsprachiger Schreiben, bei welchen es sich um weitere, der Beschwerdeführerin direkt zugestellte Denunzierungsschreiben/Drohbriefe handeln soll, Stellung. Weiter reichte er einen Bericht [einer medizinischen Institution] vom 11. Juli 2011 zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Februar 2011 wegen Eisenmangelanämie behandelt und wegen ihrer Depression an den Facharzt Dr. med. (...) weiterverwiesen worden sei. Zur Delinquenz nahm der Rechtsvertreter dahingehend Stellung, dass diese nicht derart schwerwiegend sei, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden könne, zumal die längste Verurteilung auf eine zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung zurückzuführen sei. Zudem liege die letzte Übertretung fünf Jahre zurück. Zu den Ermittlungen wegen Diebstahls vom Mai 2011 führte der Rechtsvertreter aus, es habe sich dabei bloss um Polizeiermittlungen wegen Verdachts auf Diebstahl gehandelt, und es sei schliesslich kein Strafverfahren eröffnet worden. Hinsichtlich der Denunzierungsschreiben hielt der Rechtsvertreter fest, diesen dürfe kein hoher Beweiswert beigemessen werden. Die Briefe seien das Resultat eines privaten Konfliktes. Die Beschwerdeführerin habe die Absenderin, welche aus Eifersucht gehandelt und weitere Schreiben verfasst habe, ermitteln können. Sämtliche Aussagen der Denunziantin seien unwahr. Der Rechtsvertreter verwies sodann auf die lange Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und beantragte abschliessend, im Zweifelsfall via die Schweizer Botschaft in Kinshasa weitere Abklärungen zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

4. Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 1, Erw. 6b, S. 11). Das Wiedererwägungsgesuch in seiner Ausprägung als ausserordentliches Rechtsmittel ist indessen nicht hinreichend begründet, wenn aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Begründung des vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsgesuchs den oben umschriebenen Anforderungen nicht zu genügen vermag. Die Beschwerdeführerin verlangte mit der Eingabe vom 4. Januar 2009 unter dem Titel der Wiedererwägung eine erneute Würdigung ihrer (bereits mehrfach gewürdigten) Rückkehrsituation und damit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte sie an, bisher sei von falschen Prämissen ausgegangen worden, beispielsweise, dass sie aus einer wohlhabenderen sozialen Schicht stamme, oder dass sie im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Auch seien ihre bescheidene Schulbildung und das Fehlen von beruflicher Erfahrung nicht gebührend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, dass sie bei einer Rückkehr existenziell gefährdet wäre und ihr diese deshalb nicht zugemutet werden könne. Das BFM hat hinsichtlich dieser Vorbringen im Entscheid vom 13. Januar 2009 zutreffend erwogen, dass die behaupteten ungünstigen Rückkehrfaktoren im Wesentlichen bereits Gegenstand des ersten Wiedererwägungsverfahrens gewesen seien. Zu Recht hat das BFM im angefochtenen Entscheid auch auf das ARK-Urteil vom 5. März 2004 verwiesen, welches sich ebenfalls mit der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Es sei an dieser Stelle nochmals daran erinnert, dass weder das BFM noch die ARK die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich auch diejenigen rund um die Ermordung beziehungsweise den natürlichen Tod sämtlicher Familienmitglieder, als glaubhaft erachtet haben, und vielmehr immer davon ausgegangen sind, die Beschwerdeführerin habe in Kinshasa ein Beziehungsnetz. Die Beschwerdeführerin hat trotz gegenteiliger Erwägungen der Behörden lediglich weiterhin am Fehlen jeglicher Beziehungen zu Kongo-Kinshasa festgehalten - ohne dazu aber beweiskräftige Dokumente wie beispielweise Todesurkunden einzureichen (die Schreiben an den Onkel müssen als untaugliches Beweismittel eingestuft werden) - und repetitiv eine fehlende Reintegrationsmöglichkeit wegen unzureichender Schul- und Berufsbildung und langer Landesabwesenheit behauptet. Diese Faktoren wurden in den früheren Verfahren bereits gewürdigt und der Beschwerdeführerin wurde aufgezeigt, weshalb ihre Einschätzung nicht geteilt werden könne. Es sei an dieser Stelle nochmals verdeutlicht, dass eine Wiedererwägung nicht in Frage kommt, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage, noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln gegeben sind, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl. EMARK 2000 Nr. 24, Erw. 3b, S. 217 f.). Insoweit die Beschwerdeführerin sodann als weiteren vermeintlichen Wiedererwägungsgrund anführt, ihre Wegweisung sei nicht mit einem zwischenzeitlich ergangenen Leiturteil der ARK vereinbar (gemeint sein dürfte das in EMARK, 2004 Nr. 33 publizierte Urteil vom 19. Oktober 2004 i.S. A.M.A., Demokratische Republik Kongo), welches die Rückkehr von Frauen als unzumutbar erklärt habe, ist vorab festzuhalten, dass das fragliche Urteil hinsichtlich der Rückkehr von alleinstehenden Frauen nur dann (in der Regel) von Unzumutbarkeit ausgeht, wenn diese über kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz in Kinshasa oder einer westlichen Stadt verfügen. Das Fehlen eines familiären Netzes wurde in den bisherigen Verfahren aber konstant als unglaubhaft bezeichnet, so dass sich die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund nicht auf die erwähnte Rechtsprechung berufen kann. Ohnehin ist aber hinsichtlich der Massgeblichkeit von Praxisänderungen für das Wiedererwägungsverfahren zu bemerken, dass eine Praxisänderung nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Wiedererwägung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheides zu führen vermag (s. dazu EMARK 2000 Nr. 5 E. 3. f, S. 48). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2009 keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind, welche ein Eintreten auf dieses erfordert hätten. Das BFM ist somit mit Verfügung vom 13. Januar 2009 zu Recht nicht auf das zweite Wiedererwägungsgesuch eingetreten. 5. 5.1. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens diverse Arztberichte eingereicht hat, welche ihr eine posttraumatische Belastungsstörung bei zeitweiliger Reiseunfähigkeit attestierten, ist nachfolgend, obwohl diese Umstände nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens des BFM bildeten, zu prüfen, ob damit heute allenfalls einem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Gründe vorliegen, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens einer eingehenden Prüfung unterzogen werden müssten und gegebenenfalls eine Rückweisung der Sache ans BFM zur Folge haben müssten. Dazu sind vorab nochmals die Voraussetzungen zu vergegenwärtigen, die zu einem Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und zu einer vorläufigen Aufnahme zu führen vermögen: Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2008/34 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2. Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme in Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde; b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder c) die Unmöglichkeit im Vollzug der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. Bevor sich das Gericht somit vorliegend mit dem Vorliegen einer medizinischen Notlage beziehungsweise der medizinischen Behandelbarkeit der Krankheit der Beschwerdeführerin, welche erst im Verlaufe des zweiten Wiedererwägungsverfahrens zu Tage getreten sei, auseinandersetzt, prüft es nachfolgend vorfrageweise, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Delinquenz nicht die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt. Vorliegend stehen aufgrund der Akten nachfolgende Straftaten und Verurteilungen fest:

- Verwendung gefälschter Ausweisepapiere (Pass und Ausländerausweis) im Jahre 2001 (keine Strafakten in Dossier),

- Diebstahl im Betrag von Fr. 915.80, Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen Gefängnis mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2003,

- wiederholte Übertretung des Transportgesetzes, Busse von Fr. 150.--und Kostenauferlegung mit Strafbefehl vom 5. Juli 2005,

- Hausfriedensbruch und Diebstahl, Verurteilung per Strafbefehl vom 15. Februar 2008 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--,

- Widerhandlung gegen das AuG und Diebstahl, Verurteilung mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2008 zu 90 Tagen Freiheitsstrafe und eine Busse von Fr. 300.--. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2005 wegen Verdachts auf Diebstahl in unmittelbarer Nähe des Diebesgutes festgenommen wurde. Die betroffenen Warenhäuser verzichteten in der Folge aufgrund der Sicherstellung des Diebesgutes auf eine Anzeige, vermochten die Beschwerdeführerin und ihre Begleiterinnen aber als (vor dem Diebstahl) im Laden sich aufhaltende Personen zu identifizieren. Der Kanton H._______ verfügte in der Folge die Ausgrenzung der Beschwerdeführerin aus dem Kanton (vgl. A 47 und A48). Sodann ist gegenwärtig ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft K._______ wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls, begangen am 16. Mai 2011 in R._______, hängig. 5.3. Wann ein wegweisungsrelevanter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, wird in Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Demnach liegt ein solcher Verstoss unter anderem bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Aufgrund der oben erwähnten Straftaten und weiteren Tatbestände steht für das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat und diese auch weiterhin zu gefährden scheint. An dieser Auffassung vermag auch der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass die letzte Verurteilung der Beschwerdeführerin bereits längere Zeit zurückliege und es sich nicht um schwere Delikte handelt. Art. 80 VZAE schreibt nicht vor, welcher Art die wiederholten Gesetzesverstösse sein müssten. Überdies hat sich die Beschwerdeführerin nebst des mehrfachen Diebstahls weiterer unterschiedlicher Straftaten schuldig gemacht und damit aufgezeigt, dass sie nicht gewillt ist, sich an die elementaren Regeln der schweizerischen Rechtsordnung zu halten. Ob dieser klaren Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Relativierungen der Straftaten durch den Rechtsvertreter einzugehen, vermögen diese doch insgesamt nicht zu überzeugen. Gemäss Literatur und Praxis ist auch bei Art. 83 Abs. 7 AuG dem rechtstaatlichen Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. Ruedi Illes, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar, Bern 2010, N 53 zu Art. 83; Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3; BVGE 2007/32 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2448/2008 vom 16. November 2011, E. 6.3). Art. 83 Abs. 7 AuG ist so zu verstehen, dass das Vorliegen der Straftatbestände das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gewichtig erscheinen lässt, keinesfalls aber, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall nicht doch zugunsten der privaten Interessen ausfallen könnte (vgl. Peter Bolzli, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, R._______ 2008, N 23 zu Art.83). Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung gilt als öffentliches Interesse dasjenige an der Fernhaltung straffälliger ausländischer Personen. Beim privaten Interesse sind insbesondere die Dauer des (legalen) Aufenthalts, die wirtschaftliche Integration und die familiären Bindungen zu berücksichtigen (vgl. Silvia Hunziker, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 31 zu Art. 62). Von Relevanz ist sodann eine allfällige Gefährdungslage der betroffenen Person im Falle einer Rückkehr ins Heimatland (vgl. Bolzli, a.a.O, N 23 zu Art. 83). Von Bedeutung sind letztlich auch das Verschulden der betroffenen Person und deren Verhalten seit der Tat bzw. den Taten. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist somit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Die vorliegend in Betracht zu ziehenden privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermögen das sich aus der wiederholten Delinquenz und Verurteilung der Beschwerdeführerin ergebende öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung nicht aufzuwiegen. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte jahrelange Aufenthalt in der Schweiz ist insofern zu relativieren, als dass die Beschwerdeführerin während vier Jahren zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre, sie dieser Aufforderung jedoch nie nachgekommen ist, und sie in der Folgezeit mittels erfolgloser, ausserordentlicher Rechtsmittel ihren Aufenthalt in der Schweiz verlängert hat. Weiter ist festzustellen, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im März 2004 rechtskräftig abgelehnt worden ist, wobei im Urteil der ARK vom 5. März 2004 festgestellt wurde, dass ihr im Heimatland keinerlei Gefährdung drohe. Nachdem die Beschwerdeführerin das Vorhandensein familiärer Bindungen in der Schweiz konsequent verneint hat und sie auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht Fuss zu fassen vermochte, liegen auch diesbezüglich keine privaten Interessen vor, die dem öffentlichen Interesse am Vollzug entgegenstehen könnten. Aus den vorstehenden Erwägungen lassen sich somit keine überwiegenden privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz entnehmen, welche das öffentliche Interesse am Vollzug der wiederholt straffälligen Beschwerdeführerin zu überwiegen vermöchten. Ein Wegweisungsvollzug erweist sich somit als verhältnismässig. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, wonach die vorläufige Aufnahme trotz (allfälliger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht zu verfügen ist, gegeben. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die Behandelbarkeit der erst nach acht Jahren Aufenthalt in der Schweiz geltend gemachten PTBS im Heimatland sowie die diversen Arztberichte näher einzugehen. Nichtsdestotrotz sei aber bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Fällen eine PTBS als einem Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) nicht entgegenstehend betrachtet hat (vgl. etwa die Entscheide E-3479/2008 vom 12. Juni 2008, D-1005/2010 vom 24. August 2010, E-8392/2010 vom 28. Januar 2011, D-7475/2007 vom 23. November 2009, D-4411/2006 vom 27. April 2007 und E-/1177/2010 vom 24. März 2010). Bei dieser Sachlage ist schliesslich der Antrag um Vornahme weiterer Abklärungen via die Schweizer Botschaft in Kinshasa abzuweisen. Als weiteres Ergebnis ist festzustellen, dass sich auch aus heutiger Sicht eine Rückweisung der Sache zur erneuten wiedererwägungsrechtlichen Prüfung nicht rechtfertigen würde.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist, und dass sich ein Wiedererwägungsbedarf auch nicht aus dem erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Sachverhalt ergibt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 und der seither unveränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Infolge Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: