opencaselaw.ch

E-3479/2008

E-3479/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (mit den Akten Ref.-Nr. N _______) - E._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-3479/2008/ {T 0/2} Urteil vom 12. Juni 2008 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien X._______ geboren (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 30. April 2008 / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I., dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das Bundesamt das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Mai 2008 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten liess, dass die ARK mit Urteil vom 10. Dezember 2002 auf die Beschwerde nicht eintrat, dass das Bundesamt mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 die Ausreisefrist des Beschwerdeführers neu auf den 12. Februar 2003 ansetzte, II., dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2007 bei der Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Oktober 2002 ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe während des ordentlichen Asylverfahrens verschiedene wesentliche Vorbringen nicht darlegen können, dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe während seines Gefängnisaufenthaltes Folter und Vergewaltigung erlebt, worüber er jedoch einerseits aufgrund der Zusammensetzung der Befragungsteams (Frauen sowie Dolmetscher aus seinem Heimatstaat) bei den mündlichen Anhörungen zu seinen Asylgründen, andererseits aus Scham und Angst vor Ausgrenzung nicht früher respektive nur mit seinem Arzt in der Schweiz habe sprechen können, dass zum Beleg dieser Vorbringen insbesondere ein Arztzeugnis von Dr. med. A _______ vom 14. Juni 2007, Bescheinigungen von Dr. med. B._______ vom 7. November 2007 und Dr. med. C._______ vom 8. Oktober 2007 und ein ausführlicher ärztlicher Bericht vom 23. Oktober 2007, ebenfalls von Dr. med. C._______ zu den Akten gereicht wurden und in diesen Dokumenten unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und unter anderem die Suizidgefahr thematisiert wurde, dass das Bundesamt am 26. Oktober 2007 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchführte, wobei dieser unterschriftlich die ihn behandelnden Ärzte von ihrem Arztgeheimnis entband, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 1. November 2007 abwies und feststellte, die Verfügung vom 2. Oktober 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 den Vollzug der Wegweisung unter Hinweis auf die Behandelbarkeit seiner Beschwerden - namentlich die Verfügbarkeit der von ihm benötigten Medikamente - im Heimatland nicht aussetzte und feststellte, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, dass mit gleicher Verfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, dass mit Urteil vom 23. Januar 2008 auf die Beschwerdeeingabe vom 24. November 2007 nicht eingetreten wurde, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte, III., dass der Beschwerdeführer am 15. April 2008 beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichte und um Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2002 betreffend Vollzug der Wegweisung sowie um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersuchte, dass der Beschwerdeführer auf seine gesundheitliche Situation hinwies und einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 4. März 2008 zu den Akten reichte, dass das Bundesamt das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. April 2008 - eröffnet am 3. Mai 2008 - abwies und erneut feststellte, die Verfügung vom 2. Oktober 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde einreichte und deren Aufhebung infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, es sei von Vollzugshandlungen abzusehen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass mit der Beschwerde ein ärztlicher Bericht von Dr. D._______, vom 20. Mai 2008 zu den Akten gereicht wurde, dass der für diese Beschwerdeeingabe zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2008 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen - bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde - den Vollzug der Wegweisung aussetzte, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, womit das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig ist für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung nach Lehre und Praxis bejaht wird, wenn bei einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftig gewordenen Verfügung Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG angerufen werden können oder wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. statt vieler Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. April 2008 vorweg festhielt, es könne nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo (DRK) gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens noch im ersten Wiedererwägungsverfahren eine behördliche Verfolgung seitens seines Heimatstaates habe glaubhaft machen können, dass folglich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht Folge von angeblich im Heimatstaat erlittenen Misshandlungen sein könne, die depressiven Verstimmungen mithin andere Ursachen haben müssten, dass zwar das Niveau des Gesundheitssystems bei der Behandlung psychisch Kranker in der DRK nicht vergleichbar mit demjenigen in der Schweiz, jedoch die Behandlung psychischer Erkrankungen in Kinshasa grundsätzlich möglich und das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament Remeron dort erhältlich sei, dass der Beschwerdeführer zudem entgegen seinen Ausführungen im Heimatstaat auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne, eine Rückkehr in die gewohnte Umgebung und in den Kreis der Familie die psychische Verfassung des Beschwerdeführers unter Umständen positiv beeinflussen könnte, dass allenfalls auftretende Schwierigkeiten gesundheitlicher Art zum Zeitpunkt eines allfällig durchzuführenden Vollzugs der Wegweisung zu prüfen wären und diesen nötigenfalls mit geeigenten Massnahmen wie einer medizinisch begleiteten Rückkehr zu begegnen wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Mai 2008 im Wesentlichen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach DRK, namentlich nach Kinshasa, hinweist und festhält, gemäss dieser festen Praxis sei ein Vollzug nicht zumutbar, wenn die betreffende Person sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befinde, dass der Beschwerdeführer sich in einem äusserst labilen Gesundheitszustand befinde, bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und im eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. Mai 2008 diese bestätigt sowie eine Suizidgefahr mit depressiver Stimmungslage festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer auf medikamentöse Therapie angewiesen, seine Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet und das Medikament Remeron entgegen der Auffassung des BFM dort nicht erhältlich sei, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers nicht durch Familienmitglieder erfolgen könne, sondern es hierführ ausgebildeter Fachleute bedürfe, dass es seiner Familie nicht zugemutet werden könne, die Betreuung einer kranken Person zu übernehmen, dass die Vorinstanz alle Arztberichte übergehe, welche davon ausgingen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo mit einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse, dass das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Unterlagen vorab (erneut) darauf hinweist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Flucht- respektive Asylgründe sich im Rahmen der vorherigen Verfahren als klar unglaubhaft erwiesen haben, dass das vorliegende Wiedererwägungs(beschwerde)verfahren auf die Prüfung der Rechtsfrage beschränkt ist, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sich seit der letzten Beurteilung durch die zuständige Asyl(justiz)behörde in wiedererwägungsrechtlich relevanter Art und Weise verändert hat, dass diese Frage zu verneinen ist, dass entgegen der Darstellung in der Beschwerde vom 28. Mai 2008 der Aspekt einer Suizidgefahr nicht "neu", sondern bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juni 2007, in der Beschwerde vom 9. November 2007 und im Arztbericht vom 23. Oktober 2007 thematisiert worden ist, dass die im ersten Wiedererwägungsverfahren mit der Beschwerde befasste Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits festgestellt hat, die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche beträfen zentrale Punkte der Asylvorbringen, mithin könnten die durch Arztzeugnisse belegten gesundheitlichen Probleme nicht auf diese angeblichen Erlebnisse zurückzuführen sein, dass in der Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2007 zudem festgestellt wurde, die verschriebenen Medikamente seien im Heimatland des Beschwerdeführers erhältlich, dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Abklärungen der Vorinstanz hinsichtlich der Erhältlichkeit des schlafanstossenden Medikaments Remeron (Antidepressivum) zutreffend sind und dieses Medikament in Kinshasa unter der Bezeichnung "Norset" erhältlich ist, dass hinsichtlich der psychischen Probleme damit keine wesentlich veränderte Sachlage dargetan worden ist, dass hinsichtlich der im Arztbericht vom 20. Mai 2008 - eher nebenbei - erwähnten gesundheitlichen Probleme der "atypischen Diathese" (Neigung zu Allergien) sowie Thalassämie minor (Erkrankung der roten Blutkörperchen, wobei die vorliegend diagnostizierte Form der Thalassämie minor in aller Regel ohne klinische Symptome verläuft und somit auch keiner Therapie bedarf) um gesundheitliche Probleme handelt, die im Heimatland des Beschwerdeführers, falls erforderlich, zweifellos ebenfalls behandelbar sind, dass der Beschwerdeführer zudem im Falle einer Rückkehr nicht auf sich gestellt ist, sondern in seiner Heimat über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, dass nach dem Gesagten die Vorbringen und Unterlagen des Beschwerdeführers im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens nicht zur Annahme einer wesentlich veränderten Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn führen und allfälligen akuten gesundheitlichen Problemen durch im Rahmen der Organisation der Rückreise zu ergreifenden geeigneten Vorkehren der mit dem Wegweisungsvollzug beauftragten Behörde zu begegnen wäre, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, nachdem gemäss Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren waren, und deshalb keine Kosten zu erheben sind, dass die Gesuche um Erlass (definitiver) vollzugshemmender Massnahmen und um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (mit den Akten Ref.-Nr. N _______)

- E._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: