Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin (Mutter) verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Kind am 2. Mai 2005 von Kinshasa aus auf dem Luftweg in Richtung (...). Am 3. Mai 2005 gelangten die Beschwerdeführerinnen von Italie(...) her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 4. Mai 2005 suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind im Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Dort wurde sie am 12. Mai 2005 erstmals befragt. Am 26. Mai 2005 wurde sie ebenfalls in Vallorbe durch das Bundesamt in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kongolesische Staatsangehörige und wohne seit dem Jahr 1998 in Kinshasa. Ihre Mutter sei Kongolesin gewesen und ihr Vater sei ein Hutu aus Ruanda. Im Jahr (...) sei sie von (...) Soldaten vergewaltigt worden. Ihr Kind entstamme aus dieser Vergewaltigung. Seit (...) sei sie mit (...), nach Brauch verheiratet. Am 29. April 2005 seien (...) Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gesucht. Sie habe ihnen mitgeteilt, dass er sich seit (...) in (...) aufhalte und ihr seine Adresse nicht bekannt sei. Die Männer hätten ihr erklärt, dass sie einen Haftbefehl besässen. Daraufhin habe sie zusammen mit ihrem Kleinkind, ihrem Vater und den Männern in ein Auto steigen müssen, mit welchem sie weggebracht worden seien. Nach einer gewissen Zeit habe das Auto angehalten, woraufhin ihr Vater habe aussteigen müssen und von zwei Männern weggeführt worden sei. Seither habe sie ihren Vater nicht wiedergesehen. Sie sei zusammen mit ihrem Kleinkind zu einem Haus gefahren worden. Dort hätten ihr die Männer angedroht, sie würden ihr Kind schänden, wenn sie nicht die Wahrheit sagen würde; (...) habe eine Truppe geführt, welche viele Kongolesen getötet habe; sie sollten nach Ruanda zurückkehren. Einer der Männer habe dann die Beschwerdeführerin gerettet, indem er sie mit dem Auto weggeführt und ihr gesagt habe, sie solle sich an einem sicheren Ort aufhalten. Sie seien zu "Papa Alfi", einem Bekannten ihres Vaters im Quartier Kinseso in der Gemeinde Matete gefahren. Dort sei sie von Freitag bis Montag geblieben, als (...) sie in ein Flugzeug mit Ziel Europa verbracht habe. Sie vermute, dass die insgesamt fünf am Vorfall beteiligten Personen dem kongolesischen Sicherheitsdienst oder Militär angehören würden. Zudem führte sie die Verfolgungsmassnahmen auf die ethnische Zugehörigkeit ihres Vaters zu den Hutu sowie auf ihren Ehemann zurück. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.b Am 7. Juni 2007 liess das BFM über die Schweizerische Vertretung in Kinshasa weitere Abklärungen vornehmen. A.c Mit Schreiben vom 21. Juli 2007 teilte die Schweizerische Botschaft dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit. Diesen zufolge konnte Folgendes in Erfahrung gebracht werden: Der Vater der Beschwerdeführerin gehöre nicht der Ethnie der Hutu an, sondern der kongolesischen Ethnie der Tetela; die Beschwerdeführerin habe mit (...) in ihrer Heimat frei zusammengelebt und dieser sei der Vater ihrer Tochter; G.P. halte sich (...) in (...) auf und habe der Beschwerdeführerin angetragen, ebenfalls nach (...) zu kommen und sich ihm anzuschliessen; eine Person namens (...) sei nicht bekannt; die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wohnten in (...) und das von dieser eingereichte Identitätsdokument sei nicht authentisch. A.d Zur Botschaftsanfrage und zu den Abklärungsergebnissen wurde der Beschwerdeführerin am 15. August 2007 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Die schriftliche Stellungnahme datiert vom 23. August 2007. Darin führte sie aus, dass sie keine Familienangehörigen in Masina habe; bezüglich (...) seien nicht alle Bewohner von (...) angefragt worden; ihr Vater sei ethnischer Hutu; (...) halte sich (...) auf; das von ihr eingereichte Identitätsdokument sei echt. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 - eröffnet am 12. Oktober 2007 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Dies ergebe sich aus den Ergebnissen der durch die Schweizerische Vertretung in Kinshasa vorgenommenen Abklärungen. Die Gegenbehauptungen der Beschwerdeführerin vermöchten an den Abklärungsergebnissen nichts zu ändern. Da (...) der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin sei, sei auch deren Vorbringen, wonach das Kind aus einer Vergewaltigung durch drei Soldaten entstamme, der Boden entzogen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich verfüge die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung gemäss den Ergebnissen der Botschaftsabklärung in ihrem Heimatstaat über ein familiäres und gesellschaftliches Beziehungsnetz. (...) lebe seit (...) in (...) und habe die Beschwerdeführerin und ihr gemeinsames Kind nachkommen lassen. Diese Voraussetzungen könnten die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) beziehungsweise beim beabsichtigten Zusammenleben mit (...) in (...) nutzen. Zudem besitze die Beschwerdeführerin eine solide Berufsausbildung. C. C.a Mit Eingabe vom 5. November 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden ein ärztliches Attest, ein Schreiben der Regionalstelle Uster des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (...), drei Schreiben des Office de l'état civil (...) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. C.c Mit Eingabe vom 7. November 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. November 2007) liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung in der Hauptsache ihre bisherigen Rechtsbegehren sinngemäss wiederholen. C.d Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass die Beschwerde vom 7. November 2007 als Ergänzung zu derjenigen vom 5. November 2007 zu den Akten genommen werde, und gab dem Rechtsvertreter Kenntnis von der Zwischenverfügung vom 8. November 2007. D. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. E. Gemäss telefonischer Auskunft (...) ist die von der Beschwerdeführerin (...) eingeleitete Heiratsvorbereitung seit (...) nicht vorangekommen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Sowohl in der Beschwerde vom 5. November 2007 als auch in der Eingabe vom 7. November 2007 wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. Zur Begründung werden die Ergebnisse der über die Schweizer Vertretung in Kinshasa vorgenommenen Abklärungen in Zweifel gezogen. Dabei wird insbesondere auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. August 2007 im vorinstanzlichen Verfahren Bezug genommen. Die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kinshasa zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden, vorstehend im Sachverhalt wiedergegebenen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Unter diesen Umständen ist auch eine begründete Furcht der Beschwerdeführerinnen vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung auszuschliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzung einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerinnen keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die von der Beschwerdeführerin im August 2007 eingeleitete Heiratsvorbereitung ist seit dem 8. November 2007 nicht vorangekommen (vgl. Sachverhalt, Bst. E). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde und deren Ergänzung eingewendet, die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) seien viel zu optimistisch. Diese Einschätzung durch das BFM betreffe auch die Sicherheitslage. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und auch in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren, zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage wieder, und es wurden seither aus dem Westen von Kongo (Kinshasa) keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet. Ganz anders stellt sich hingegen die Sicherheitslage im Osten und Nordosten von Kongo (Kinshasa) dar. Nach wie vor hat die Regierung Kabilas kaum Kontrolle über diese Region, und auch die UN-Friedensmission MONUC ("Mission des Nation Unies en République Démocratique du Congo") ist bis heute nicht im Stande, für die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu sorgen. In den rohstoffreichen Provinzen Nord- und Süd-Kivu sowie Orientale sind weiterhin bewaffnete Gruppen aktiv. Am 23. Januar 2008 vereinbarten die kongolesische Regierung, die Rebellenbewegung CNDP ("Congrès National pour la Défense du Peuple") von Laurent Nkunda sowie weitere 21 bewaffnete Gruppen - nicht aber die im Osten Kongos ebenfalls aktiven ruandischen Milizen der FDLR ("Forces Démocratiques de Libération du Rwanda") - in Goma (Nord-Kivu) ein Waffenstillstandsabkommen. Dabei wurde beschlossen, Kämpfern in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu Amnestie zu gewähren. Das Abkommen blieb indessen brüchig und wurde schliesslich mit dem Wiederaufflammen heftiger Kämpfe zwischen Truppen von Laurent Nkunda und der kongolesischen Armee in Nord-Kivu im August 2008 wirkungslos. Gemäss Angaben der UN wurden allein zwischen August und November 2008 wegen der Kämpfe zwischen Rebellen und Regierungstruppen mehr als 250'000 Personen in Nord-Kivu vertrieben; 27'000 Menschen sollen über die Grenze nach Uganda geflüchtet sein.
E. 6.3.1 Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) mithin nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person - unabhängig ob männlichen oder weiblichen Geschlechts - die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Doch selbst bei Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien wird der Vollzug der Wegweisung - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel auch dann noch als nicht zumutbar erachtet, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Nur ausnahmsweise zumutbar ist der Wegweisungsvollzug, wenn die zurückzuführende Person in Begleitung eines Kindes unter sechs Jahren ist.
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren in diesem Kontext widerspruchsfrei geschilderten Angaben seit (...) in Kinshasa ansässig. Aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sich ihr Vater weiterhin im Grossraum Kinshasa aufhält. Namentlich verfügt sie gemäss den Ergebnissen der Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Kinshasa an ihrem Herkunftsort über ein familiäres und gesellschaftliches Beziehungsnetz. Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Umstand, wonach sich ihr Lebenspartner in (...) aufhält, bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) nutzen kann. Zudem verfügt sie über (...) und ist ihre Tochter zwischenzeitlich mehr als sechs Jahre alt. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nach einer Rückkehr nach Kinshasa in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen können. In dem zu den Akten gereichten Attest (...) bestätigt zwar Dr. (...), dass die Beschwerdeführerin seit (...) bei ihm in Behandlung ist und unter einer ausgeprägten Psychotraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Schlafstörungen, Angstzuständen, Flashbacks, Vermeidungsverhalten und dissoziativen Zügen leidet; die Therapie helfe ihr, schwere Gewalterinnerungen zu integrieren, um einen normalen Alltag wiederzufinden; die Patientin sei sehr motiviert. In dem ebenfalls zu den Akten gereichten Schreiben (...) des (...) wird darüber hinaus bestätigt, dass sich die Tochter in Behandlung befindet und die Kindsmutter Elternberatung erhält. Nachdem indes die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren sind, sich diese erst mehr als zwei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz in Behandlung begab, im ärztlichen Attest weder eine Anamnese enthalten ist noch die Art der Behandlung spezifiziert wird, was auch für das Schreiben (...) gilt, und die Beschwerdeführerinnen in Kinshasa über ein Beziehungsnetz verfügen, ist davon auszugehen, dass sie sich erforderlichenfalls auch an ihrem Herkunftsort in geeigneter Weise behandeln lassen könnten. Mithin sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für sich und ihre Tochter bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 5. November 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten erlassen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7475/2007/dcl {T 0/2} Urteil vom 23. November 2009 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), und ihr Kind E._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Michel Okongo Lomena, Planète réfugiée - Bureau de conseils juridiques pour réfugiés BCJR, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (Mutter) verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Kind am 2. Mai 2005 von Kinshasa aus auf dem Luftweg in Richtung (...). Am 3. Mai 2005 gelangten die Beschwerdeführerinnen von Italie(...) her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 4. Mai 2005 suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind im Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Dort wurde sie am 12. Mai 2005 erstmals befragt. Am 26. Mai 2005 wurde sie ebenfalls in Vallorbe durch das Bundesamt in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kongolesische Staatsangehörige und wohne seit dem Jahr 1998 in Kinshasa. Ihre Mutter sei Kongolesin gewesen und ihr Vater sei ein Hutu aus Ruanda. Im Jahr (...) sei sie von (...) Soldaten vergewaltigt worden. Ihr Kind entstamme aus dieser Vergewaltigung. Seit (...) sei sie mit (...), nach Brauch verheiratet. Am 29. April 2005 seien (...) Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gesucht. Sie habe ihnen mitgeteilt, dass er sich seit (...) in (...) aufhalte und ihr seine Adresse nicht bekannt sei. Die Männer hätten ihr erklärt, dass sie einen Haftbefehl besässen. Daraufhin habe sie zusammen mit ihrem Kleinkind, ihrem Vater und den Männern in ein Auto steigen müssen, mit welchem sie weggebracht worden seien. Nach einer gewissen Zeit habe das Auto angehalten, woraufhin ihr Vater habe aussteigen müssen und von zwei Männern weggeführt worden sei. Seither habe sie ihren Vater nicht wiedergesehen. Sie sei zusammen mit ihrem Kleinkind zu einem Haus gefahren worden. Dort hätten ihr die Männer angedroht, sie würden ihr Kind schänden, wenn sie nicht die Wahrheit sagen würde; (...) habe eine Truppe geführt, welche viele Kongolesen getötet habe; sie sollten nach Ruanda zurückkehren. Einer der Männer habe dann die Beschwerdeführerin gerettet, indem er sie mit dem Auto weggeführt und ihr gesagt habe, sie solle sich an einem sicheren Ort aufhalten. Sie seien zu "Papa Alfi", einem Bekannten ihres Vaters im Quartier Kinseso in der Gemeinde Matete gefahren. Dort sei sie von Freitag bis Montag geblieben, als (...) sie in ein Flugzeug mit Ziel Europa verbracht habe. Sie vermute, dass die insgesamt fünf am Vorfall beteiligten Personen dem kongolesischen Sicherheitsdienst oder Militär angehören würden. Zudem führte sie die Verfolgungsmassnahmen auf die ethnische Zugehörigkeit ihres Vaters zu den Hutu sowie auf ihren Ehemann zurück. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.b Am 7. Juni 2007 liess das BFM über die Schweizerische Vertretung in Kinshasa weitere Abklärungen vornehmen. A.c Mit Schreiben vom 21. Juli 2007 teilte die Schweizerische Botschaft dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit. Diesen zufolge konnte Folgendes in Erfahrung gebracht werden: Der Vater der Beschwerdeführerin gehöre nicht der Ethnie der Hutu an, sondern der kongolesischen Ethnie der Tetela; die Beschwerdeführerin habe mit (...) in ihrer Heimat frei zusammengelebt und dieser sei der Vater ihrer Tochter; G.P. halte sich (...) in (...) auf und habe der Beschwerdeführerin angetragen, ebenfalls nach (...) zu kommen und sich ihm anzuschliessen; eine Person namens (...) sei nicht bekannt; die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wohnten in (...) und das von dieser eingereichte Identitätsdokument sei nicht authentisch. A.d Zur Botschaftsanfrage und zu den Abklärungsergebnissen wurde der Beschwerdeführerin am 15. August 2007 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Die schriftliche Stellungnahme datiert vom 23. August 2007. Darin führte sie aus, dass sie keine Familienangehörigen in Masina habe; bezüglich (...) seien nicht alle Bewohner von (...) angefragt worden; ihr Vater sei ethnischer Hutu; (...) halte sich (...) auf; das von ihr eingereichte Identitätsdokument sei echt. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 - eröffnet am 12. Oktober 2007 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Dies ergebe sich aus den Ergebnissen der durch die Schweizerische Vertretung in Kinshasa vorgenommenen Abklärungen. Die Gegenbehauptungen der Beschwerdeführerin vermöchten an den Abklärungsergebnissen nichts zu ändern. Da (...) der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin sei, sei auch deren Vorbringen, wonach das Kind aus einer Vergewaltigung durch drei Soldaten entstamme, der Boden entzogen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich verfüge die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung gemäss den Ergebnissen der Botschaftsabklärung in ihrem Heimatstaat über ein familiäres und gesellschaftliches Beziehungsnetz. (...) lebe seit (...) in (...) und habe die Beschwerdeführerin und ihr gemeinsames Kind nachkommen lassen. Diese Voraussetzungen könnten die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) beziehungsweise beim beabsichtigten Zusammenleben mit (...) in (...) nutzen. Zudem besitze die Beschwerdeführerin eine solide Berufsausbildung. C. C.a Mit Eingabe vom 5. November 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden ein ärztliches Attest, ein Schreiben der Regionalstelle Uster des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (...), drei Schreiben des Office de l'état civil (...) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. C.c Mit Eingabe vom 7. November 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. November 2007) liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung in der Hauptsache ihre bisherigen Rechtsbegehren sinngemäss wiederholen. C.d Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass die Beschwerde vom 7. November 2007 als Ergänzung zu derjenigen vom 5. November 2007 zu den Akten genommen werde, und gab dem Rechtsvertreter Kenntnis von der Zwischenverfügung vom 8. November 2007. D. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. E. Gemäss telefonischer Auskunft (...) ist die von der Beschwerdeführerin (...) eingeleitete Heiratsvorbereitung seit (...) nicht vorangekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Sowohl in der Beschwerde vom 5. November 2007 als auch in der Eingabe vom 7. November 2007 wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. Zur Begründung werden die Ergebnisse der über die Schweizer Vertretung in Kinshasa vorgenommenen Abklärungen in Zweifel gezogen. Dabei wird insbesondere auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. August 2007 im vorinstanzlichen Verfahren Bezug genommen. Die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kinshasa zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden, vorstehend im Sachverhalt wiedergegebenen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Unter diesen Umständen ist auch eine begründete Furcht der Beschwerdeführerinnen vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung auszuschliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzung einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerinnen keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die von der Beschwerdeführerin im August 2007 eingeleitete Heiratsvorbereitung ist seit dem 8. November 2007 nicht vorangekommen (vgl. Sachverhalt, Bst. E). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde und deren Ergänzung eingewendet, die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) seien viel zu optimistisch. Diese Einschätzung durch das BFM betreffe auch die Sicherheitslage. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und auch in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren, zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage wieder, und es wurden seither aus dem Westen von Kongo (Kinshasa) keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet. Ganz anders stellt sich hingegen die Sicherheitslage im Osten und Nordosten von Kongo (Kinshasa) dar. Nach wie vor hat die Regierung Kabilas kaum Kontrolle über diese Region, und auch die UN-Friedensmission MONUC ("Mission des Nation Unies en République Démocratique du Congo") ist bis heute nicht im Stande, für die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu sorgen. In den rohstoffreichen Provinzen Nord- und Süd-Kivu sowie Orientale sind weiterhin bewaffnete Gruppen aktiv. Am 23. Januar 2008 vereinbarten die kongolesische Regierung, die Rebellenbewegung CNDP ("Congrès National pour la Défense du Peuple") von Laurent Nkunda sowie weitere 21 bewaffnete Gruppen - nicht aber die im Osten Kongos ebenfalls aktiven ruandischen Milizen der FDLR ("Forces Démocratiques de Libération du Rwanda") - in Goma (Nord-Kivu) ein Waffenstillstandsabkommen. Dabei wurde beschlossen, Kämpfern in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu Amnestie zu gewähren. Das Abkommen blieb indessen brüchig und wurde schliesslich mit dem Wiederaufflammen heftiger Kämpfe zwischen Truppen von Laurent Nkunda und der kongolesischen Armee in Nord-Kivu im August 2008 wirkungslos. Gemäss Angaben der UN wurden allein zwischen August und November 2008 wegen der Kämpfe zwischen Rebellen und Regierungstruppen mehr als 250'000 Personen in Nord-Kivu vertrieben; 27'000 Menschen sollen über die Grenze nach Uganda geflüchtet sein. 6.3.1 Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) mithin nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person - unabhängig ob männlichen oder weiblichen Geschlechts - die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Doch selbst bei Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien wird der Vollzug der Wegweisung - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel auch dann noch als nicht zumutbar erachtet, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Nur ausnahmsweise zumutbar ist der Wegweisungsvollzug, wenn die zurückzuführende Person in Begleitung eines Kindes unter sechs Jahren ist. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren in diesem Kontext widerspruchsfrei geschilderten Angaben seit (...) in Kinshasa ansässig. Aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sich ihr Vater weiterhin im Grossraum Kinshasa aufhält. Namentlich verfügt sie gemäss den Ergebnissen der Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Kinshasa an ihrem Herkunftsort über ein familiäres und gesellschaftliches Beziehungsnetz. Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Umstand, wonach sich ihr Lebenspartner in (...) aufhält, bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) nutzen kann. Zudem verfügt sie über (...) und ist ihre Tochter zwischenzeitlich mehr als sechs Jahre alt. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nach einer Rückkehr nach Kinshasa in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen können. In dem zu den Akten gereichten Attest (...) bestätigt zwar Dr. (...), dass die Beschwerdeführerin seit (...) bei ihm in Behandlung ist und unter einer ausgeprägten Psychotraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Schlafstörungen, Angstzuständen, Flashbacks, Vermeidungsverhalten und dissoziativen Zügen leidet; die Therapie helfe ihr, schwere Gewalterinnerungen zu integrieren, um einen normalen Alltag wiederzufinden; die Patientin sei sehr motiviert. In dem ebenfalls zu den Akten gereichten Schreiben (...) des (...) wird darüber hinaus bestätigt, dass sich die Tochter in Behandlung befindet und die Kindsmutter Elternberatung erhält. Nachdem indes die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren sind, sich diese erst mehr als zwei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz in Behandlung begab, im ärztlichen Attest weder eine Anamnese enthalten ist noch die Art der Behandlung spezifiziert wird, was auch für das Schreiben (...) gilt, und die Beschwerdeführerinnen in Kinshasa über ein Beziehungsnetz verfügen, ist davon auszugehen, dass sie sich erforderlichenfalls auch an ihrem Herkunftsort in geeigneter Weise behandeln lassen könnten. Mithin sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser als zumutbar. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für sich und ihre Tochter bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 5. November 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: