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E-8392/2010

E-8392/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskass zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8392/2010 Urteil vom 28. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 4. November 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2009 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl­gesuch vom 19. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es der Beschwerdeführerin die Anerkennung als Flüchtling mit der Begründung verweigerte, ihre Vorbringen erfüllten die An­forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, und das Asylgesuch ablehnte, dass es in der Entscheidbegründung zum Wegweisungsvollzug ins­besondere aus­führte, aus den Akten ergäben sich keine Anzeichen dafür, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Ge­fährdung der Beschwerdeführerin führen würde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die genannte Verfügung im Umfang der Dispositivziffern 4 und 5 (betreffend den Wegweisungsvollzug) aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vor­brachte, entgegen der vorinstanzlichen Feststellung verfüge sie in der Heimat über kein trag­fähiges Beziehungsnetz, zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug infolge ihrer psychischen Probleme als unzumutbar, dass mit Eingabe vom 16. September 2009 ein ärztlicher Bericht von Dr. med. B._______, FMH (...), vom 10. September 2009 eingereicht wurde, in welchem das Vorliegen einer (...) sowie einer (...) diagnostiziert wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 10. Au-gust 2009 mit Urteil E-5066/2009 vom 21. Dezember 2009 abwies, dass zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt wurde, der zweifelsfrei bestehenden (...) der Beschwerdeführerin lägen entgegen dem ärztlichen Bericht andere Ursachen als die im ordentlichen Verfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer besonders schweren Form einer (...) leide, sie mithin offensichtlich nicht auf eine intensive und engmaschige Behandlung angewiesen sei und überdies auch keiner medikamentösen Behandlung bedürfe, dass es ihr deshalb zuzumuten sei, sich in Zusammenarbeit mit ihrer Therapeutin gezielt auf eine Rückkehr in die Heimat vorzubereiten, wo eine Behandlung ihrer Erkrankung möglich sei und sie zudem über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, dass die [Klinik] mit Eingabe an das BFM vom (...) Januar 2010 mitteilte, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem (...) Januar 2010 in stationärer Behandlung, und eine Neuan­setzung der Ausreisefrist beantragte, dass auf Ersuchen des BFM am 11. Februar 2010 ein ärztlicher Bericht der [Klinik] vom (...) Februar 2010 einging, aus welchem hervorgeht, dass bei der Be­schwerdeführerin eine (...), eine (...) und (...) diagnostiziert sowie eine (...) vorgenommen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit als Wiedererwägungsgesuch be­zeichneter Eingabe vom 1. August 2010 an das BFM gelangte und beantragte, es sei ihr Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in­folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass gleichzeitig zwei die Gesuchstellerin betreffende Be­weismittel (ärztlicher Bericht von Dr. med. B._______ vom [...] April 2010, Zeitung "C._______" vom 14. November 2008) eingereicht wurden, dass das BFM mit Schreiben vom 10. August 2010 feststellte, mit der Eingabe würden keine neuen Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien, vielmehr werde bloss Kritik an den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts geübt, und die Eingabe vom 1. August 2010 zur Durchführung eines Meinungsaustauschs gemäss Art. 8 Abs. 2 VwVG an dasselbe überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5689/2010 vom 17. August 2010 auf die Eingabe als Revisionsgesuch nicht eintrat und die Akten zur gutscheinenden Behandlung an das BFM überwies, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es würden hierin offensicht­lich keine Revisionsgründe geltend gemacht, da zunächst die Ver­fügung des BFM vom 9. Juli 2009 im Asylpunkt unangefochten in Rechtskraft er­wachsen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht sich sodann im Urteil E-5066/2009 vom 21. Dezember 2009 explizit mit dem Gesundheitszustand der Be­schwerdeführerin auseinandergesetzt habe und eine allfällige zwischenzeitliche Verschlechterung desselben als nachträgliche Ver­änderung der Sachlage zu qualifizieren, mithin durch das BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen wäre, dass das BFM die Eingabe vom 1. August 2010 als Wiedererwägungsgesuch behandelte und mit Verfügung vom 4. November 2010 abwies, die Verfügung vom 9. Juli 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Ge­bühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung abwies und feststellte, einer allfälligen Be­schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es im Hinblick auf die psychischen Probleme der Beschwerde­führerin ausführte, aus den Akten könne geschlossen werden, jene versuche, durch unwahre Angaben Vollzugs­hindernisse zu schaffen, zumal sie ihr Verhalten aufgrund eines Lern­effektes der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts angepasst habe, sie etwa neu auf Psychopharmaka angewiesen sein wolle, dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2010 Beschwerde biem Bundesverwaltungsgericht einreichte und dabei beantrage, die Ver­fügung des BFM vom 4. November 2010 sowie die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 9. Juli 2009 seien aufzuheben, es sei die vor­läufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG zu verfügen und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kosten­vorschusses zu befreien, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit vor­sorglicher Massnahme vom 10. Dezember 2010 gestützt auf Art. 112 AsylG den Vollzug der Weg­weisung aussetzte, dass mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 (Eingang: 13. Dezember 2010) ein ärztlicher Bericht von Dr. med. B._______ vom (...) Dezember 2010 zu den Akten gereicht gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Ver­fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG auf­ge­führten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechts­kräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teil­genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Än­de­rung berufen kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Be­schwerde legiti­miert ist, dass die Beschwerde von ihr innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta­gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi­ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be­ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine sol­che handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be­gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfü­gen­de Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herr­schender Lehre und ständiger Praxis des Bundes­gerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter be­stimmten Vor­aus­set­zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä­gung abge­leitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wie­dererwä­gung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachver­halt seit Ein­tritt der Rechts­kraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutz­ten Rechts­mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwer­de angeru­fe­nen Rechtsmittelinstanz - in we­sentlicher Weise ver­ändert hat und mit­hin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforder­lich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Re­visionsgründe ei­nen Anspruch auf Wieder­erwägung begründen können, so­fern sie sich auf ei­ne rechtskräftige Verfü­gung beziehen, die ent­weder unangefochten geblieben oder deswegen nie­mals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das an­geho­bene Beschwerdeverfah­ren mit ei­nem formellen Prozessurteil ge­endet hat, wobei ein derartiges, als quali­fi­zier­tes Wie­dererwägungsge­such zu be­zeich­nendes Rechtsmittel grund­sätzlich nach den Regeln des Revisions­verfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen auf­gestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen An­haltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hin­deu­ten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Ent­scheidungen und Mittei­lun­gen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit wei­te­ren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass im vorliegenden Fall das Wiedererwägungsgesuch nahezu aus­schliesslich mit gesundheitli­chen Problemen der Beschwerdeführerin beziehungsweise unzureichenden oder fehlenden Behandlungs­möglich-keiten im Heimatland begründet und aus der Ein­schätzung der be­handelnden Ärzte der Schluss gezogen wurde, der Vollzug der Weg­weisung sei nicht zumutbar, dass das BFM in seiner Verfügung vom 9. Juli 2009 im Rahmen des erstinstanzlichen ordentlichen Verfah­rens den Vollzug der Wegweisung für zumutbar befand, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Ein­schätzung in seinem Urteil E-5066/2009 vom 21. Dezember 2009 als korrekt bestätigte, wo­bei es in der entsprechenden Erwägung (E. 4.6.3) un­ter anderem aus­führte, die Behandlung der vorliegenden Erkrankung sei in der Heimat der Beschwerdeführerin möglich, dass darauf verzichtet werden kann, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der behandelnden Ärzte hinsichtlich der die (...) verursachenden Ereignissen einzugehen, da die Glaubhaftigkeit der gleichlautenden Verfolgungsvorbringen mit Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 rechtskräftig verneint wurde, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerde­verfahren vorzunehmende Prüfung primär entlang der Frage zu ver­laufen hat, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der Be­schwerdeführerin seit Erlass des - die Rechtskraft der ur­sprünglichen Verfügung vom 9. Juli 2009 besiegelnden - Urteils vom 21. Dezember 2009 eine Änderung eingetreten und - bejahendenfalls - diese Ände­rung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der Zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen, dass im Sinne einer Klarstellung festzuhalten ist, dass eine Wiederer­wägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa­chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem or­dent­lichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass die erneut geltend gemachten Diagnosen weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht je angezweifelt wurden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem - das ordentliche Verfahren abschliessenden - Urteil E-5066/2009 vom 21. Dezember 2009 ausführlich mit den geltend gemachten Symptomen ([...]; vgl. dort Ziff. 4.6.2) aus­einandergesetzt hat, dass im ärztlichen Zeugnis vom (...) Dezember 2010 zwar von einem stationären Aufenthalt in der [Klinik] die Rede ist, dass an gleicher Stelle jedoch unter Hinweis auf den ärztlichen Bericht vom (...) April 2010 ausgeführt wird, an der Situation habe sich seit da nichts geändert, dass im ärztlichen Bericht vom (...) April 2010 wiederum auf den Be­richt der [Klinik] vom (...) Februar 2010 sowie den - bereits im ordentlichen Verfahren vorliegenden - Bericht vom (...) September 2009 Bezug genommen wird, dass insgesamt im Wiedererwägungsgesuch, in der Beschwerdeein­gabe und in den Berichten der behandelnden Ärzte nicht auf­ge­zeigt wird, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerde­führerin von derjenigen bei Erlass des Urteils vom 21. Dezember 2009 in einem ent­scheidwesentlichen Aus­mass unter­scheiden sollte, dass nämlich in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen zwar auf eine Verstärkung der Symptome der (...) (vgl. Zeugnis vom [...] Dezem-ber 2010, S. 2. letzter Absatz) respektive auf eine (...) (vgl. Zeugnis vom [...] Februar 2010 Ziff. 1.4; Zeugnis vom 14. April 2010, S. 1, erster Absatz) hingewiesen wird, dass diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch einhellig auf den unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin und den negativen Ausgang des Asylverfahrens (Zeugnisse vom [...] Februar 2010 und vom [...] Dezember 2010) respektive auf die bevorstehende Wegweisung (Zeugnis vom [...] April 2010) zurückgeführt werden, dass es nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unaus­weichlich be­vor­stehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfron­tierten Asyl­be­wer­bern zu einem gewissen psychischen Druck führt, dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes Kri­terium bei der Zu­mutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Heimat- respektive Herkunftsland bildet, dass einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auf­tretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Stö­rung lebensbedrohli­chen Ausmasses Relevanz für die Frage der Zu­mutbarkeit zukommen kann, dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer all­fälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zu­standes der Be­schwerdeführerin medikamentös und mit einer an­gepassten persönlichen Be­treuung begegnet werden kann, dass nach dem Gesagten nicht von einer entscheidwesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerde­führerin seit Erlass des Urteils vom 21. Dezember 2009 auszugehen ist, dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzu­mutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs ge­schlossen werden kann, wenn eine notwendi­ge medi­zinische Be­hand­lung im Heimatland nicht zur Verfü­gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden­den Beein­trächtigung des Ge­sund­heitszustandes der betroffenen Per­son führt, wobei als we­sentlich die allgemeine und dringende me­dizinische Be­handlung er­ach­tet wird, wel­che zur Gewährleistung einer menschen­würdigen Exi­stenz absolut not­wendig ist, dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard ent­sprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder Herkunfts­staat allein noch nicht die Unzumutbar­keit des Vollzugs bewirkt (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass die Beschwerdeführerin auf die grundsätzlich bestehende und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5066/2009 vom 21. Dezem-ber 2009 ausführlich aufgezeigte Möglich­keit einer (...) und (...) Be­hand­lung im Raum Kinshasa zu verwei­sen ist (vgl. auch: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009, S. 1 f.), dass in der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009 das Fazit gezogen wird, eine (...) Behandlung sei in Kongo (Kinshasa) eine Frage der Kosten, dass die erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behand­lung der Beschwerdeführerin unter Zugriff auf eine zu be­antragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) auch unter dem Aspekt der Finanzier­barkeit über einen bestimmten Zeitraum - im Heimatland gewährleistet ist, dass zusammenfassend die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Wieder­erwägungsgesuch und in der Be­schwerde sowie mit den eingereichten Be­weis­mitteln keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Be­zug auf die Aspekte der Zumut­barkeit des Weg­weisungs­voll­zugs darzu­tun vermag, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 1. August 2010 zu Recht abgewiesen hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts­erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaf­ten Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleich­zeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessua­len Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzu­weisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­ver­wal­tungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang der Beschwerde­führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die am 10. Dezember 2010 verfügte vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) des Gerichts mit vorliegendem Urteil dahinfällt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskass zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: