Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskass zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8392/2010 Urteil vom 28. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 4. November 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2009 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 19. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es der Beschwerdeführerin die Anerkennung als Flüchtling mit der Begründung verweigerte, ihre Vorbringen erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, und das Asylgesuch ablehnte, dass es in der Entscheidbegründung zum Wegweisungsvollzug insbesondere ausführte, aus den Akten ergäben sich keine Anzeichen dafür, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin führen würde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die genannte Verfügung im Umfang der Dispositivziffern 4 und 5 (betreffend den Wegweisungsvollzug) aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, entgegen der vorinstanzlichen Feststellung verfüge sie in der Heimat über kein tragfähiges Beziehungsnetz, zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug infolge ihrer psychischen Probleme als unzumutbar, dass mit Eingabe vom 16. September 2009 ein ärztlicher Bericht von Dr. med. B._______, FMH (...), vom 10. September 2009 eingereicht wurde, in welchem das Vorliegen einer (...) sowie einer (...) diagnostiziert wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 10. Au-gust 2009 mit Urteil E-5066/2009 vom 21. Dezember 2009 abwies, dass zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt wurde, der zweifelsfrei bestehenden (...) der Beschwerdeführerin lägen entgegen dem ärztlichen Bericht andere Ursachen als die im ordentlichen Verfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer besonders schweren Form einer (...) leide, sie mithin offensichtlich nicht auf eine intensive und engmaschige Behandlung angewiesen sei und überdies auch keiner medikamentösen Behandlung bedürfe, dass es ihr deshalb zuzumuten sei, sich in Zusammenarbeit mit ihrer Therapeutin gezielt auf eine Rückkehr in die Heimat vorzubereiten, wo eine Behandlung ihrer Erkrankung möglich sei und sie zudem über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, dass die [Klinik] mit Eingabe an das BFM vom (...) Januar 2010 mitteilte, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem (...) Januar 2010 in stationärer Behandlung, und eine Neuansetzung der Ausreisefrist beantragte, dass auf Ersuchen des BFM am 11. Februar 2010 ein ärztlicher Bericht der [Klinik] vom (...) Februar 2010 einging, aus welchem hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin eine (...), eine (...) und (...) diagnostiziert sowie eine (...) vorgenommen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 1. August 2010 an das BFM gelangte und beantragte, es sei ihr Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass gleichzeitig zwei die Gesuchstellerin betreffende Beweismittel (ärztlicher Bericht von Dr. med. B._______ vom [...] April 2010, Zeitung "C._______" vom 14. November 2008) eingereicht wurden, dass das BFM mit Schreiben vom 10. August 2010 feststellte, mit der Eingabe würden keine neuen Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien, vielmehr werde bloss Kritik an den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts geübt, und die Eingabe vom 1. August 2010 zur Durchführung eines Meinungsaustauschs gemäss Art. 8 Abs. 2 VwVG an dasselbe überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5689/2010 vom 17. August 2010 auf die Eingabe als Revisionsgesuch nicht eintrat und die Akten zur gutscheinenden Behandlung an das BFM überwies, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es würden hierin offensichtlich keine Revisionsgründe geltend gemacht, da zunächst die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 im Asylpunkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht sich sodann im Urteil E-5066/2009 vom 21. Dezember 2009 explizit mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe und eine allfällige zwischenzeitliche Verschlechterung desselben als nachträgliche Veränderung der Sachlage zu qualifizieren, mithin durch das BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen wäre, dass das BFM die Eingabe vom 1. August 2010 als Wiedererwägungsgesuch behandelte und mit Verfügung vom 4. November 2010 abwies, die Verfügung vom 9. Juli 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung abwies und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es im Hinblick auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ausführte, aus den Akten könne geschlossen werden, jene versuche, durch unwahre Angaben Vollzugshindernisse zu schaffen, zumal sie ihr Verhalten aufgrund eines Lerneffektes der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts angepasst habe, sie etwa neu auf Psychopharmaka angewiesen sein wolle, dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2010 Beschwerde biem Bundesverwaltungsgericht einreichte und dabei beantrage, die Verfügung des BFM vom 4. November 2010 sowie die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 9. Juli 2009 seien aufzuheben, es sei die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG zu verfügen und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu befreien, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit vorsorglicher Massnahme vom 10. Dezember 2010 gestützt auf Art. 112 AsylG den Vollzug der Wegweisung aussetzte, dass mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 (Eingang: 13. Dezember 2010) ein ärztlicher Bericht von Dr. med. B._______ vom (...) Dezember 2010 zu den Akten gereicht gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde von ihr innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass im vorliegenden Fall das Wiedererwägungsgesuch nahezu ausschliesslich mit gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin beziehungsweise unzureichenden oder fehlenden Behandlungsmöglich-keiten im Heimatland begründet und aus der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Schluss gezogen wurde, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, dass das BFM in seiner Verfügung vom 9. Juli 2009 im Rahmen des erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens den Vollzug der Wegweisung für zumutbar befand, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung in seinem Urteil E-5066/2009 vom 21. Dezember 2009 als korrekt bestätigte, wobei es in der entsprechenden Erwägung (E. 4.6.3) unter anderem ausführte, die Behandlung der vorliegenden Erkrankung sei in der Heimat der Beschwerdeführerin möglich, dass darauf verzichtet werden kann, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der behandelnden Ärzte hinsichtlich der die (...) verursachenden Ereignissen einzugehen, da die Glaubhaftigkeit der gleichlautenden Verfolgungsvorbringen mit Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 rechtskräftig verneint wurde, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzunehmende Prüfung primär entlang der Frage zu verlaufen hat, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit Erlass des - die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 9. Juli 2009 besiegelnden - Urteils vom 21. Dezember 2009 eine Änderung eingetreten und - bejahendenfalls - diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen, dass im Sinne einer Klarstellung festzuhalten ist, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass die erneut geltend gemachten Diagnosen weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht je angezweifelt wurden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem - das ordentliche Verfahren abschliessenden - Urteil E-5066/2009 vom 21. Dezember 2009 ausführlich mit den geltend gemachten Symptomen ([...]; vgl. dort Ziff. 4.6.2) auseinandergesetzt hat, dass im ärztlichen Zeugnis vom (...) Dezember 2010 zwar von einem stationären Aufenthalt in der [Klinik] die Rede ist, dass an gleicher Stelle jedoch unter Hinweis auf den ärztlichen Bericht vom (...) April 2010 ausgeführt wird, an der Situation habe sich seit da nichts geändert, dass im ärztlichen Bericht vom (...) April 2010 wiederum auf den Bericht der [Klinik] vom (...) Februar 2010 sowie den - bereits im ordentlichen Verfahren vorliegenden - Bericht vom (...) September 2009 Bezug genommen wird, dass insgesamt im Wiedererwägungsgesuch, in der Beschwerdeeingabe und in den Berichten der behandelnden Ärzte nicht aufgezeigt wird, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin von derjenigen bei Erlass des Urteils vom 21. Dezember 2009 in einem entscheidwesentlichen Ausmass unterscheiden sollte, dass nämlich in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen zwar auf eine Verstärkung der Symptome der (...) (vgl. Zeugnis vom [...] Dezem-ber 2010, S. 2. letzter Absatz) respektive auf eine (...) (vgl. Zeugnis vom [...] Februar 2010 Ziff. 1.4; Zeugnis vom 14. April 2010, S. 1, erster Absatz) hingewiesen wird, dass diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch einhellig auf den unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin und den negativen Ausgang des Asylverfahrens (Zeugnisse vom [...] Februar 2010 und vom [...] Dezember 2010) respektive auf die bevorstehende Wegweisung (Zeugnis vom [...] April 2010) zurückgeführt werden, dass es nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Heimat- respektive Herkunftsland bildet, dass einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen kann, dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass nach dem Gesagten nicht von einer entscheidwesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass des Urteils vom 21. Dezember 2009 auszugehen ist, dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass die Beschwerdeführerin auf die grundsätzlich bestehende und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5066/2009 vom 21. Dezem-ber 2009 ausführlich aufgezeigte Möglichkeit einer (...) und (...) Behandlung im Raum Kinshasa zu verweisen ist (vgl. auch: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009, S. 1 f.), dass in der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009 das Fazit gezogen wird, eine (...) Behandlung sei in Kongo (Kinshasa) eine Frage der Kosten, dass die erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin unter Zugriff auf eine zu beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im Heimatland gewährleistet ist, dass zusammenfassend die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Bezug auf die Aspekte der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun vermag, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 1. August 2010 zu Recht abgewiesen hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die am 10. Dezember 2010 verfügte vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) des Gerichts mit vorliegendem Urteil dahinfällt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskass zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: