Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; sie werden mit dem am 19. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6923/2011 Urteil vom 2. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. November 2011 durch ihre Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und unter anderem einen Bericht von Amnesty International (gleichen Datums) beilegen liess, der auch Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin nahm, dass das Bundesamt das Gesuch um Wiedererwägung mit Verfügung vom 23. November 2011 abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 11. Februar 2003 feststellte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liess, es sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen, dass weiter der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurden, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. Januar 2012 die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Grundsatz ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die vor dem Wiedererwägungsgesuch ergangene Verfügung offenstehen (vgl. die weiterhin gültige Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung unter anderem dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 und EMARK 1995 Nr. 21 E. 1), dass die Vorinstanz vorliegend den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch nicht in Abrede gestellt hat, materiell auf das Gesuch eingetreten ist und dieses abgelehnt hat, womit das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, dass sich die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 23. Dezember 2011 ausdrücklich auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränken, weshalb vorliegend entsprechend nur das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse vor dem Hintergrund der Frage zu prüfen ist, ob sich diesbezüglich seit Eintritt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. Februar 2003 (am 30. Juni 2003) eine entscheidwesentliche Veränderung im oben erwähnten Sinn ergeben hat, dass - unter Hinweis auf die ausführliche Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 - festzustellen ist, dass die Vorinstanz die Relevanz der von der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen mit nachvollziehbarer und überzeugender Argumentation verneint hat, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf die Wiederholung der hinlänglich bekannten Sachverhaltselemente und auf die Bestreitung der vorinstanzlichen Ausführungen beschränken, dabei jedoch keine substanziellen Argumente vorgebracht werden, welche die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zu relativieren vermöchten, dass den Akten, wie vom BFM zutreffend festgestellt worden ist, verschiedene Hinweise auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich auf die nicht weiter begründete Behauptung beschränkt, sie habe den Kontakt zu diesen Personen verloren und später allerdings (trotzdem) erfahren, dass der Bruder ebenfalls ausgereist sei, dass dieses Vorbringen nicht zu überzeugen vermag, zumal in diesem Zusammenhang auch festzuhalten ist, dass die ursprünglich geltend gemachten Asylgründe sich als unglaubhaft herausgestellt hatten, dass die Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, dass im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde vorgebracht wird, der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen Asylbewerberinnen aus Kongo (Kinshasa) müsse - angesichts des hohen Risikos, Opfer sexueller Gewalt zu werden - als generell unzumutbar qualifiziert werden, ausserdem habe sich die Sicherheitslage generell eher zum Schlechten gewendet, dass das Bundesverwaltungsgericht diese auf das ganze Staatsgebiet bezogene Schlussfolgerung in konstanter Praxis nicht teilt und beispielsweise im Jahr 2011 den Vollzug von Wegweisungen alleinstehender - insbesondere aus der Hauptstadt Kinshasa stammender - Frauen in mehreren Urteilen als zumutbar bezeichnet hat (vgl. etwa die Urteile D 3773/2010 vom 26. Oktober 2011, D-513/2009 vom 27. Juli 2011, D 3149/2008 vom 26. Juli 2011, D-1498/2009 vom 27. Juni 2011, E 6471/2008 vom 28. April 2011 und E-8392/2010 vom 28. Januar 2011), dass die lange Dauer der Landesabwesenheit die Reintegration zwar erschweren dürfte (was das BFM beim Erlass seiner Verfügung zu Recht in Betracht gezogen hatte), dass in diesem Zusammenhang allerdings festzuhalten ist, dass die lange Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen (seit Anfang 2003) auf ihr Verweilen in der Schweiz ohne Aufenthaltsrecht zurückzuführen ist, dass zudem eine allfällige Integration bezüglich der Schweiz grundsätzlich nicht im Rahmen eines Asyl-Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen, sondern mit einem Gesuch an die kantonalen Behörden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG) geltend zu machen wäre, dass entgegen ihrer Auffassung schliesslich festzuhalten ist, dass sich namentlich in Kinshasa und generell im Westen des Heimatlands der Beschwerdeführerin die Sicherheitslage in den letzten Jahren stabilisiert hat (vgl. etwa Peter K. Meyer / Schweizerische Flüchtlingshilfe, Demokratische Republik Kongo: Aktuelle Entwicklungen [Update], 6. Oktober 2011, S. 6 f. und 17 f.), dass an diesen Feststellungen auch die Ausführungen in der Stellungnahme von Amnesty International nichts zu ändern vermögen, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass die Beschwerde vom 23. Dezember 2011 daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; sie werden mit dem am 19. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: