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D-513/2009

D-513/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A._______, eine aus Kinshasa stammende Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und Mitglied der Pfingstgemeinde, verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Tochter am Z._______ auf dem Luftweg. Über ihr unbekannte Länder gelangten die Beschwerdeführerinnen am 3. September 2008 illegal in die Schweiz, wo sie am Folgetag im C._______ Asylgesuche einreichten. Nach der Kurzbefragung im C._______ vom 12. September 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugeteilt. Am 3. Dezember 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen geltend, sie habe im Vorstand der Kirche des Pastors E._______ gearbeitet und dabei Sitzungen und andere Anlässe vorbereitet sowie das Amt der (...) innegehabt. Ihr Pastor sei im Jahre (...) verhaftet und zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden, da man diesem (Nennung der Vorwürfe) vorgeworfen habe. Am W._______ habe eine Spezialversammlung im Hinblick auf die Freilassung des Pastors stattgefunden, an welcher 25 bis 30 Personen teilgenommen hätten. Plötzlich seien Soldaten der Regierung erschienen und hätten einige Leute, so auch sie, geschlagen und anschliessend den gesamten Vorstand der Kirche festgenommen. Noch in der Kirche hätten ihr die Soldaten die Brille, die Schuhe sowie die Tasche abgenommen. Sie sei in der Folge mit ungefähr drei weiteren Personen in einer Zelle festgehalten worden. Sie könne nicht sagen, wohin man sie gebracht habe. Ihre Mutter habe dann ein paar Tage später ihre Freilassung durch eine Geldzahlung erwirken können. Ferner habe sie schon vor dem erwähnten Vorfall verschiedentlich mündliche Drohungen erhalten, denen sie jedoch keine Beachtung geschenkt respektive diese nicht ernst genommen habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 - eröffnet am 27. Dezember 2008 - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem erachtete sie den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchten in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeeingabe lagen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung der Beschwerde und die Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 2. Februar 2009 wurden Originale von bereits mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumenten (Nennung Dokumente) nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Februar 2009 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 legten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. J. Die Beschwerdeführerin A._______ replizierte mit Schreiben vom 8. April 2009. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 22. Juni 2011 zur Mitteilung zu äussern, wonach gemäss einem von dritter Seite beim F._______ eingereichten Schreiben vom 20. Mai 2011 ihr Kind B._______ in H._______ zur Welt gekommen sei. L. Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein und betonte darin, ihre Tochter sei in Kinshasa geboren.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin angeführten Tätigkeiten als Vorstandsmitglied der Kirche des Pastors E._______ könnten von ihr sowohl vertiefte Kenntnisse über diese kirchliche Organisation als auch detaillierte Angaben zu ihrer Tätigkeit im Vorstand erwartet werden. Ihre Angaben, wonach der Pastor alleine festgenommen worden und dieser nie in politischer Weise tätig gewesen sei, seien jedoch gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM tatsachenwidrig. Weiter würden auch die Darlegungen, wonach diese von ihr unterstützte kirchliche Vereinigung keinen politischen Zweig besässe beziehungsweise die Organisation "(...)" nur religiöses Gut verbreite, nicht mit den Tatsachen übereinstimmen. Der Beschwerdeführerin seien weder die Existenz noch der Name des politischen Gegners E._______ bekannt und sie habe auch nicht ansatzweise Auskunft über die Ideologie des Pastors geben können. Auch an den Namen der Internetseite beziehungsweise der Internetadresse, worin sie die Nachrichten im Allgemeinen sowie die Ankündigung über die Veranstaltung vom W._______ veröffentlicht habe, habe sie sich nicht erinnern können. Zudem seien ihre Ausführungen dazu, wie sie die Kundgebungen jeweils organisiert habe, nur vage und undifferenziert ausgefallen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im C._______ explizit dargelegt, nicht festgenommen worden zu sein. Erst bei der direkten Anhörung habe sie erstmals vorgebracht, in eine Zelle gebracht worden zu sein, aus welcher sie mit Hilfe ihrer Mutter befreit worden sei. Dieses verspätete Vorbringen sei jedoch als nachgeschoben zu werten. Diese Würdigung werde dadurch verstärkt, dass ihr nicht bekannt sei, wo genau man sie festgehalten habe. Ebenso sei sie nicht in der Lage gewesen, über die näheren Umstände ihrer Befreiung durch ihre Mutter zu berichten. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin lediglich erklärt, sie habe nicht viel Zeit gehabt, mit ihrer Mutter darüber zu sprechen. Es sei jedoch als realitätsfremd zu erachten, dass sie sich mit ihrer Mutter nicht über diesen wesentlichen Punkt ausgetauscht hätte. Zudem seien bekanntlich auch kongolesische Sicherheitsanstalten gesichert, weshalb sich eine Flucht nicht derart reibungslos hätte bewerkstelligen lassen, wie die Beschwerdeführerin dies geschildert habe. Sodann habe sie sich auch hinsichtlich des Beginns der Probleme mit den Behörden, der entstandenen Schwierigkeiten für ihre Mutter und den Umständen ihrer Ausreise in widersprüchliche, unsubstanziierte und realitätsfremde Angaben verwickelt.

E. 3.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin A._______ in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, hinsichtlich des Vorhalts widersprüchlicher Aussagen sei festzuhalten, dass sie schon anlässlich der zweiten Anhörung erklärt habe, im ersten Interview nur auf die ihr gestellten Fragen geantwortet zu haben. Überdies habe es sich bei der Erstbefragung nur um ein kurzes Interview gehandelt. Weiter bestreite das BFM die Existenz der Kirche des Pastors E._______ nicht, welche auch als Opposition des herrschenden Regimes in der Demokratischen Republik Kongo gelte. Wie aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. September 2007, Update Demokratische Republik Kongo, entnommen werden könne, sei die Korruption in ihrem Land notorisch, da das Personal unterbezahlt und Löhne zeitweise monatelang nicht ausbezahlt würden. So sei es nachvollziehbar, dass man sie aufgrund einer Geldzahlung aus dem Gefängnis entlassen habe. Da ihre Aussagen als glaubhaft anzusehen seien und sie sich für die Kirche des Pastors E._______ eingesetzt habe, müsse sie bei einer Rückkehr mit erneuter Verhaftung und willkürlicher Justiz rechnen.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte ergänzend an, die Beschwerdeführerin habe ohne plausiblen Grund erst auf Beschwerdestufe Beweismittel eingereicht. Dieser Umstand lasse bereits Zweifel an deren Echtheit entstehen. Es sei notorisch, dass Bestätigungsschreiben und Mitgliederkarten im Heimatland der Beschwerdeführerin käuflich erwerbbar seien. Der zu den Akten gereichte Zeitungsartikel, welcher einige Orthographiefehler aufweise, liege lediglich in Kopie vor, weshalb er nicht als taugliches Beweismittel erachtet werden könne.

E. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2009 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie ihre Asylvorbringen in den beiden Interviews glaubhaft dargestellt habe. Da sie keine Beweismittel auf sich getragen habe, habe sie sich nicht vorstellen können, solche zusätzlichen Beweismittel zu benötigen. Erst nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheides habe sie sich um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht. Es sei notorisch, dass in der Demokratischen Republik Kongo alles gekauft werden könne. Es sei sogar möglich, echt gefälschte Pässe von den Behörden gegen das nötige Entgelt zu erhalten. Da sie Mitglied bei der "(...)" gewesen sei, sei ihre Mitgliederkarte echt und mehr könne sie dazu nicht sagen. Die von ihr eingereichte Zeitung sei ein Original und nicht eine Kopie, zumal "G._______" mit diesem Papier in diesem Format erscheine, weshalb nicht von einer Kopie gesprochen werden könne.

E. 3.5 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 8. April 2009 nicht geeignet sind, sie als glaubhaft erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen der Beschwerdeführerin als realitätsfremd, substanzarm und tatsachenwidrig, somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben geltend, sie habe schon anlässlich der zweiten Anhörung erklärt, im ersten Interview nur auf die ihr gestellten Fragen geantwortet zu haben. Überdies habe es sich bei der Erstbefragung nur um ein kurzes Interview gehandelt. Die Beschwerdeführerin geht recht in der Annahme, wonach dem im C._______ erstellten Protokoll angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, weshalb Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Vorliegend hat das Bundesamt in seiner Verfügung vom 23. Dezember 2008 dem Empfangsstellenprotokoll indessen keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen, zumal aus der in der direkten Anhörung aufgeführten zentralen Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie von den Soldaten festgenommen und inhaftiert worden sei, die Vorinstanz - zu Recht - markante und wesentliche Widersprüche gegenüber der Erstbefragung im C._______ ableitete. Es gelingt der Beschwerdeführerin mit dem alleinigen Hinweis auf die notorische Korruption in ihrer Heimat nicht, die diversen im Zusammenhang mit der Inhaftierung und der Flucht stehenden Ungereimtheiten plausibel aufzulösen. Weiter vermögen die auf Beschwerdeebene gemachten wiederholten Hinweise auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, zumal sich diese Einschätzung durch die fraglichen Protokollstellen nicht erhärten lässt, lassen diese doch effektiv teilweise jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen und erweisen sich in wesentlichen Punkten als tatsachenwidrig und substanzlos. Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, an dieser Erkenntnis etwas zu ändern. Soweit diese die blosse Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zur "(...)" bestätigen (Nennung Beweismittel), so vermögen sie eine aus der erwähnten Mitgliedschaft angeblich entstandene asylrechtlich relevante Verfolgung weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen, zumal auch die Vorinstanz die blosse Mitgliedschaft als solche im angefochtenen Entscheid nicht in Frage stellte, sondern die von der Beschwerdeführerin angegebene Funktion innerhalb der "(...)" sowie die daraus angeblich entstandenen Nachteile als unplausibel erachtete. Hinsichtlich der Bestätigung der "(...)" vom (...) ist anzuführen, dass deren Inhalt im Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht und daher keine Beweiskraft zu entfalten vermag. So wird in der Bestätigung angeführt, sie werde seit dem W._______ von der "Justiz" gesucht. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin soll sie jedoch an diesem Datum von den Sicherheitskräften verhaftet worden sein, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb sie dennoch gesucht worden sein soll. Das Gleiche hat für den in der Zeitung "G._______" über die Beschwerdeführerin erschienenen Artikel zu gelten - unbesehen des Umstandes, dass sich dieses angebliche Original entgegen der anderslautenden Ansicht der Beschwerdeführerin als leicht manipulierbare Kopie mit unterschiedlichen Schriftbildern darstellt. Ergänzend ist anzuführen, dass mangels Nachweises der Identität der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist, ob sich die eingereichten Beweismittel überhaupt auf sie beziehen.

E. 3.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher die Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 8. April 2009 näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen), was ihr unter Hinweis auf die vor-stehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Men-schenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.3.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, die das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutref-fend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage. In Kinshasa ist es zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen, und es kann in Bezug auf den Westen des Landes und die Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.

E. 5.3.3 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).

E. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus der Hauptstadt Kinshasa, wo sie seit ihrer Geburt wohnhaft war, die Schule besuchte, erwerbstätig war und nach wie vor über nahe Familienangehörige verfügt. Gemäss ihren Aussagen habe sie als (...) und - zusammen mit ihrer Mutter - als (...) gearbeitet (vgl. A1/9, S. 1 ff.). Den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter habe sie durch die eigene Erwerbstätigkeit und die Hilfe ihrer Mutter bestritten (vgl. A9/17, S. 4). Zudem ist davon auszugehen, dass sie Kontakt zu Personen in ihrem Heimatland hat, war sie doch in der Lage, während des hängigen Beschwerdeverfahrens Beweismittel aus Kongo (Kinshasa) zu beschaffen. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation bestehen keine Hinweise darauf, dass sie dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zumutbar, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, da sie dort über eine familiäres Beziehungsnetz verfügt. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die der Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg in ihrer Heimat erleichtern könnte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, zumal keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind. Überdies sind keine Gründe ersichtlich, die unter Berücksichtigung der Aspekte des Kindeswohls (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen sprechen. Die - soweit bekannt - gesunde Tochter B._______, die bis zur Ankunft in der Schweiz während rund (...) Jahren in ihrem Heimatland lebte, ist bald (...) Jahre alt und gehört damit nicht mehr zur Kategorie der Kleinkinder, für die ein Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) allenfalls unzumutbar sein könnte. Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Pro­zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Be­schwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-513/2009 Urteil vom 27. Juli 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, B._______, geboren Y._______, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______, eine aus Kinshasa stammende Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und Mitglied der Pfingstgemeinde, verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Tochter am Z._______ auf dem Luftweg. Über ihr unbekannte Länder gelangten die Beschwerdeführerinnen am 3. September 2008 illegal in die Schweiz, wo sie am Folgetag im C._______ Asylgesuche einreichten. Nach der Kurzbefragung im C._______ vom 12. September 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugeteilt. Am 3. Dezember 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen geltend, sie habe im Vorstand der Kirche des Pastors E._______ gearbeitet und dabei Sitzungen und andere Anlässe vorbereitet sowie das Amt der (...) innegehabt. Ihr Pastor sei im Jahre (...) verhaftet und zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden, da man diesem (Nennung der Vorwürfe) vorgeworfen habe. Am W._______ habe eine Spezialversammlung im Hinblick auf die Freilassung des Pastors stattgefunden, an welcher 25 bis 30 Personen teilgenommen hätten. Plötzlich seien Soldaten der Regierung erschienen und hätten einige Leute, so auch sie, geschlagen und anschliessend den gesamten Vorstand der Kirche festgenommen. Noch in der Kirche hätten ihr die Soldaten die Brille, die Schuhe sowie die Tasche abgenommen. Sie sei in der Folge mit ungefähr drei weiteren Personen in einer Zelle festgehalten worden. Sie könne nicht sagen, wohin man sie gebracht habe. Ihre Mutter habe dann ein paar Tage später ihre Freilassung durch eine Geldzahlung erwirken können. Ferner habe sie schon vor dem erwähnten Vorfall verschiedentlich mündliche Drohungen erhalten, denen sie jedoch keine Beachtung geschenkt respektive diese nicht ernst genommen habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 - eröffnet am 27. Dezember 2008 - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem erachtete sie den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchten in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeeingabe lagen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung der Beschwerde und die Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 2. Februar 2009 wurden Originale von bereits mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumenten (Nennung Dokumente) nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Februar 2009 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 legten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. J. Die Beschwerdeführerin A._______ replizierte mit Schreiben vom 8. April 2009. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 22. Juni 2011 zur Mitteilung zu äussern, wonach gemäss einem von dritter Seite beim F._______ eingereichten Schreiben vom 20. Mai 2011 ihr Kind B._______ in H._______ zur Welt gekommen sei. L. Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein und betonte darin, ihre Tochter sei in Kinshasa geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin angeführten Tätigkeiten als Vorstandsmitglied der Kirche des Pastors E._______ könnten von ihr sowohl vertiefte Kenntnisse über diese kirchliche Organisation als auch detaillierte Angaben zu ihrer Tätigkeit im Vorstand erwartet werden. Ihre Angaben, wonach der Pastor alleine festgenommen worden und dieser nie in politischer Weise tätig gewesen sei, seien jedoch gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM tatsachenwidrig. Weiter würden auch die Darlegungen, wonach diese von ihr unterstützte kirchliche Vereinigung keinen politischen Zweig besässe beziehungsweise die Organisation "(...)" nur religiöses Gut verbreite, nicht mit den Tatsachen übereinstimmen. Der Beschwerdeführerin seien weder die Existenz noch der Name des politischen Gegners E._______ bekannt und sie habe auch nicht ansatzweise Auskunft über die Ideologie des Pastors geben können. Auch an den Namen der Internetseite beziehungsweise der Internetadresse, worin sie die Nachrichten im Allgemeinen sowie die Ankündigung über die Veranstaltung vom W._______ veröffentlicht habe, habe sie sich nicht erinnern können. Zudem seien ihre Ausführungen dazu, wie sie die Kundgebungen jeweils organisiert habe, nur vage und undifferenziert ausgefallen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im C._______ explizit dargelegt, nicht festgenommen worden zu sein. Erst bei der direkten Anhörung habe sie erstmals vorgebracht, in eine Zelle gebracht worden zu sein, aus welcher sie mit Hilfe ihrer Mutter befreit worden sei. Dieses verspätete Vorbringen sei jedoch als nachgeschoben zu werten. Diese Würdigung werde dadurch verstärkt, dass ihr nicht bekannt sei, wo genau man sie festgehalten habe. Ebenso sei sie nicht in der Lage gewesen, über die näheren Umstände ihrer Befreiung durch ihre Mutter zu berichten. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin lediglich erklärt, sie habe nicht viel Zeit gehabt, mit ihrer Mutter darüber zu sprechen. Es sei jedoch als realitätsfremd zu erachten, dass sie sich mit ihrer Mutter nicht über diesen wesentlichen Punkt ausgetauscht hätte. Zudem seien bekanntlich auch kongolesische Sicherheitsanstalten gesichert, weshalb sich eine Flucht nicht derart reibungslos hätte bewerkstelligen lassen, wie die Beschwerdeführerin dies geschildert habe. Sodann habe sie sich auch hinsichtlich des Beginns der Probleme mit den Behörden, der entstandenen Schwierigkeiten für ihre Mutter und den Umständen ihrer Ausreise in widersprüchliche, unsubstanziierte und realitätsfremde Angaben verwickelt. 3.2. Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin A._______ in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, hinsichtlich des Vorhalts widersprüchlicher Aussagen sei festzuhalten, dass sie schon anlässlich der zweiten Anhörung erklärt habe, im ersten Interview nur auf die ihr gestellten Fragen geantwortet zu haben. Überdies habe es sich bei der Erstbefragung nur um ein kurzes Interview gehandelt. Weiter bestreite das BFM die Existenz der Kirche des Pastors E._______ nicht, welche auch als Opposition des herrschenden Regimes in der Demokratischen Republik Kongo gelte. Wie aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. September 2007, Update Demokratische Republik Kongo, entnommen werden könne, sei die Korruption in ihrem Land notorisch, da das Personal unterbezahlt und Löhne zeitweise monatelang nicht ausbezahlt würden. So sei es nachvollziehbar, dass man sie aufgrund einer Geldzahlung aus dem Gefängnis entlassen habe. Da ihre Aussagen als glaubhaft anzusehen seien und sie sich für die Kirche des Pastors E._______ eingesetzt habe, müsse sie bei einer Rückkehr mit erneuter Verhaftung und willkürlicher Justiz rechnen. 3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte ergänzend an, die Beschwerdeführerin habe ohne plausiblen Grund erst auf Beschwerdestufe Beweismittel eingereicht. Dieser Umstand lasse bereits Zweifel an deren Echtheit entstehen. Es sei notorisch, dass Bestätigungsschreiben und Mitgliederkarten im Heimatland der Beschwerdeführerin käuflich erwerbbar seien. Der zu den Akten gereichte Zeitungsartikel, welcher einige Orthographiefehler aufweise, liege lediglich in Kopie vor, weshalb er nicht als taugliches Beweismittel erachtet werden könne. 3.4. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2009 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie ihre Asylvorbringen in den beiden Interviews glaubhaft dargestellt habe. Da sie keine Beweismittel auf sich getragen habe, habe sie sich nicht vorstellen können, solche zusätzlichen Beweismittel zu benötigen. Erst nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheides habe sie sich um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht. Es sei notorisch, dass in der Demokratischen Republik Kongo alles gekauft werden könne. Es sei sogar möglich, echt gefälschte Pässe von den Behörden gegen das nötige Entgelt zu erhalten. Da sie Mitglied bei der "(...)" gewesen sei, sei ihre Mitgliederkarte echt und mehr könne sie dazu nicht sagen. Die von ihr eingereichte Zeitung sei ein Original und nicht eine Kopie, zumal "G._______" mit diesem Papier in diesem Format erscheine, weshalb nicht von einer Kopie gesprochen werden könne. 3.5. Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 8. April 2009 nicht geeignet sind, sie als glaubhaft erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen der Beschwerdeführerin als realitätsfremd, substanzarm und tatsachenwidrig, somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben geltend, sie habe schon anlässlich der zweiten Anhörung erklärt, im ersten Interview nur auf die ihr gestellten Fragen geantwortet zu haben. Überdies habe es sich bei der Erstbefragung nur um ein kurzes Interview gehandelt. Die Beschwerdeführerin geht recht in der Annahme, wonach dem im C._______ erstellten Protokoll angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, weshalb Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Vorliegend hat das Bundesamt in seiner Verfügung vom 23. Dezember 2008 dem Empfangsstellenprotokoll indessen keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen, zumal aus der in der direkten Anhörung aufgeführten zentralen Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie von den Soldaten festgenommen und inhaftiert worden sei, die Vorinstanz - zu Recht - markante und wesentliche Widersprüche gegenüber der Erstbefragung im C._______ ableitete. Es gelingt der Beschwerdeführerin mit dem alleinigen Hinweis auf die notorische Korruption in ihrer Heimat nicht, die diversen im Zusammenhang mit der Inhaftierung und der Flucht stehenden Ungereimtheiten plausibel aufzulösen. Weiter vermögen die auf Beschwerdeebene gemachten wiederholten Hinweise auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, zumal sich diese Einschätzung durch die fraglichen Protokollstellen nicht erhärten lässt, lassen diese doch effektiv teilweise jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen und erweisen sich in wesentlichen Punkten als tatsachenwidrig und substanzlos. Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, an dieser Erkenntnis etwas zu ändern. Soweit diese die blosse Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zur "(...)" bestätigen (Nennung Beweismittel), so vermögen sie eine aus der erwähnten Mitgliedschaft angeblich entstandene asylrechtlich relevante Verfolgung weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen, zumal auch die Vorinstanz die blosse Mitgliedschaft als solche im angefochtenen Entscheid nicht in Frage stellte, sondern die von der Beschwerdeführerin angegebene Funktion innerhalb der "(...)" sowie die daraus angeblich entstandenen Nachteile als unplausibel erachtete. Hinsichtlich der Bestätigung der "(...)" vom (...) ist anzuführen, dass deren Inhalt im Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht und daher keine Beweiskraft zu entfalten vermag. So wird in der Bestätigung angeführt, sie werde seit dem W._______ von der "Justiz" gesucht. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin soll sie jedoch an diesem Datum von den Sicherheitskräften verhaftet worden sein, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb sie dennoch gesucht worden sein soll. Das Gleiche hat für den in der Zeitung "G._______" über die Beschwerdeführerin erschienenen Artikel zu gelten - unbesehen des Umstandes, dass sich dieses angebliche Original entgegen der anderslautenden Ansicht der Beschwerdeführerin als leicht manipulierbare Kopie mit unterschiedlichen Schriftbildern darstellt. Ergänzend ist anzuführen, dass mangels Nachweises der Identität der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist, ob sich die eingereichten Beweismittel überhaupt auf sie beziehen. 3.6. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher die Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 8. April 2009 näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen), was ihr unter Hinweis auf die vor-stehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Men-schenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, die das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutref-fend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage. In Kinshasa ist es zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen, und es kann in Bezug auf den Westen des Landes und die Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 5.3.3. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). 5.3.4. Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus der Hauptstadt Kinshasa, wo sie seit ihrer Geburt wohnhaft war, die Schule besuchte, erwerbstätig war und nach wie vor über nahe Familienangehörige verfügt. Gemäss ihren Aussagen habe sie als (...) und - zusammen mit ihrer Mutter - als (...) gearbeitet (vgl. A1/9, S. 1 ff.). Den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter habe sie durch die eigene Erwerbstätigkeit und die Hilfe ihrer Mutter bestritten (vgl. A9/17, S. 4). Zudem ist davon auszugehen, dass sie Kontakt zu Personen in ihrem Heimatland hat, war sie doch in der Lage, während des hängigen Beschwerdeverfahrens Beweismittel aus Kongo (Kinshasa) zu beschaffen. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation bestehen keine Hinweise darauf, dass sie dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zumutbar, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, da sie dort über eine familiäres Beziehungsnetz verfügt. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die der Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg in ihrer Heimat erleichtern könnte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, zumal keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind. Überdies sind keine Gründe ersichtlich, die unter Berücksichtigung der Aspekte des Kindeswohls (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen sprechen. Die - soweit bekannt - gesunde Tochter B._______, die bis zur Ankunft in der Schweiz während rund (...) Jahren in ihrem Heimatland lebte, ist bald (...) Jahre alt und gehört damit nicht mehr zur Kategorie der Kleinkinder, für die ein Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) allenfalls unzumutbar sein könnte. Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar. 5.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Pro­zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Be­schwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: