Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa - reiste eigenen Angaben zufolge am 1. September 2006 mithilfe eines Schleppers auf dem Luftweg von Brazzaville nach Frankreich und anschliessend nach Italien. Am 14. September 2006 gelangte sie illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 20. September 2006 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe erhob das BFM ihre Personalien und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 27. September 2006 wies sie das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zu. Am 15. Dezember 2006 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Am 23. Januar 2009 hörte sie das BFM ergänzend an. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, am 3. August 2006 hätten Soldaten ihren Lebensgefährten - seit 2003 [Funktionsbezeichnung] von B._______ - an ihrem gemeinsamen Wohnsitz in Kinshasa festgenommen. In der Nacht auf den 4. August 2006 sei sie selbst von Soldaten festgenommen und am Sitz der [...] von B._______ in Y._______ während der Haft von zahlreichen Soldaten mehrfach vergewaltigt worden. Der Chef der Wärter habe ihr geholfen aus Y._______ zu fliehen. Er habe sie aber anschliessend in einem Camp festgehalten und wiederholt vergewaltigt. Am 17. August 2006 sei sie aus dem Camp geflohen, mit einem Boot nach Brazzaville gefahren und von dort aus zwei Wochen später nach Europa ausgereist. Da sie aufgrund der Vergewaltigungen schwanger geworden sei, habe sie am 27. September 2006 im Spital X._______ einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 - eröffnet am 9. Februar 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen; eventualiter sei die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um den Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. In der Eingabe wurde ein spezialärztlicher Bericht betreffend posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) in Aussicht gestellt, unter welchen die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Haft erlittenen sexuellen Gewalt und der unerwünschten Schwangerschaft leide. E. Mit Verfügung vom 23. März 2009 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das ihr von Gesetzes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig stellte er die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen. F. Mit Eingabe vom 20. April 2009 ersuchte die Rechtsvertretung um eine Fristerstreckung zur Einreichung des Arztberichtes mit der Begründung, der Arzt der Beschwerdeführerin habe sie fälschlicherweise an einen Neurologen überwiesen statt an eine Psychiaterin. Innert erstreckter Frist wurde kein Arztbericht eingereicht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Im Einzelnen führt es aus, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu den Ereignissen vor der Festnahme ihres Lebenspartners, zur Dauer ihres Aufenthaltes in Y._______ und zu den vorgebrachten Vergewaltigungen gemacht. An der kantonalen Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, vier Tage vor der Festnahme ihres Partners hätten zwei Soldaten ihr an ihrem Wohnsitz gedroht, sie beide verschwinden zu lassen, und das Haus durchsucht. An der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen zunächst gesagt, bis zur Festnahme ihres Lebenspartners sei nichts geschehen; auf den Widerspruch angesprochen, habe sie gesagt, die Soldaten hätten sich nur unterhalten, und sie könne sich nicht mehr an alles erinnern, da die Ereignisse zu schmerzhaft seien und seither eine längere Zeit verstrichen sei. Auch die widersprüchlichen Aussagen an den beiden Anhörungen - der Freund sei erst eine halbe Stunde vor der Festnahme nach Hause gekommen, beziehungsweise er sei zuhause gewesen und habe nicht schlafen können - habe sie nicht zu erklären vermocht. Zur Dauer der Haft in Y._______ habe sie an der BzP angegeben, dort eine Woche lang festgehalten worden zu sein; an der kantonalen Anhörung seien es zunächst zwei Wochen und an anderer Stelle vier Tage gewesen. An der ergänzenden Anhörung habe sie sich an nichts mehr erinnern können und lediglich gewusst, dass sie festgenommen worden sei. Zum Zeitpunkt des Beginns der Vergewaltigungen habe sie an der BzP erklärt, in der Nacht auf Freitag in Y._______ angekommen und am Montag erstmals vergewaltigt worden zu sein; an der ergänzenden Anhörung habe sie zunächst gesagt, die erste Vergewaltigung habe nach einem Tag in der Haft stattgefunden und auf Nachfrage hin am zweiten Tag. Ferner vermochte das BFM in den Angaben der Beschwerdeführerin ausserdem keine Realitätskennzeichen zu erkennen. So sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Festnahme anschaulich zu beschreiben; zudem fehlten individualisierte Aussagen, welche eine persönliche Betroffenheit oder eine persönlich gefärbte Reaktion zum Ausdruck bringen könnten. Auch ihre Angaben zur Ausreise seien unsubstanziiert gewesen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand und seien asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 11 wird vorgebracht, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts habe in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Vorbringen der Beschwerdeführerin zu erfolgen. Aufgrund der in Haft erlittenen Vergewaltigungen und der daraus resultierenden unerwünschten Schwangerschaft sowie der Tatsache, dass sie nicht wisse, was aus ihrem ehemaligen, seit seiner Verhaftung verschwundenen Partner geworden sei, habe die Beschwerdeführerin auch begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch den (kongolesischen) Staat.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Die vom BFM zutreffend aufgezeigten Widersprüche zwischen ihren Aussagen an der BzP und der kantonalen Anhörung versuchte die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Befragung wiederholt mit Erinnerungslücken aufgrund der Schmerzhaftigkeit des Erlebten und/oder der seither verstrichenen Zeit zu erklären. Zwar fand die ergänzende Anhörung beim BFM erst zwei Jahre und vier Monate nach dem Einreichen des Asylgesuchs statt. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sich in den Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie bei der Befragung zur Person vom 20. September 2006 und anlässlich der Anhörung beim Kanton vom 19. Dezember 2006 zu Protokoll gab, die vom BFM festgestellten Widersprüche finden, obschon die Befragungen zeitlich lediglich drei Monate auseinander lagen. Zudem hat die Beschwerdeführerin sogar innerhalb derselben Befragung widersprüchliche Aussagen gemacht. Die vom BFM festgestellten Widersprüche lassen sich deshalb nicht mit Erinnerungslücken beziehungsweise der verstrichenen Zeit plausibel erklären, zumal zum Zeitpunkt, in dem die beiden Befragungen stattgefunden haben, die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse vom August/September 2006 noch nicht lange zurück lagen und deshalb in noch relativ ungetrübter Erinnerung hätten sein müssen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin antwortete anlässlich der ergänzenden Anhörung auf konkrete Fragen nach den Ereignissen während der Haft in Y._______ zudem bloss ausweichend, stereotyp und wenig konkret: "Ich wurde zu einem Sexualobjekt gemacht"; "Von all diesen Soldaten. Alle haben mich sexuell missbraucht"; "Jeder konnte zu jeder Zeit zu mir kommen und mich sexuell missbrauchen und ich konnte mich nicht wehren, weil ich nicht umgebracht werden wollte" (vgl. act. A17/13 S. 9 Fragen 77-79). Auf die Frage, was für sie das Schlimmste an den Vergewaltigungen gewesen sei, antwortete sie: "Ich bin sehr christlich. Ich habe nicht gedacht, dass mir jemals so etwas geschehen könnte" (vgl. act. A17/13 S. 11 Frage 99). Den Soldaten, welcher ihr zur Flucht aus Y._______ verholfen und sie während mehrerer Tage in einem Raum festgehalten und regelmässig vergewaltigt haben soll, vermochte sie lediglich oberflächlich als "sehr dunkelhäutig", "ein wenig gross", "kräftig", "nicht schlank aber auch nicht dick" (vgl. act. A17/13 S. 11 Frage 105) zu beschreiben. Das BFM hat die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung durchaus hinreichend zu den geltend gemachten Vergewaltigungen sowohl in Y._______ als auch im Camp befragt. Die Antworten der Beschwerdeführerin fielen jedoch - wie erwähnt - sehr allgemein und unsubstanziiert aus und weisen kaum Realitätskennzeichen auf. Es ist zwar bekannt, dass es für Opfer von Vergewaltigungen sehr schwierig sein kann, über die erlittenen Übergriffe zu sprechen, sei es aus Scham- und Schuldgefühlen, sei es aus Gründen des Selbstschutzes (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 376 f.). Es liegen im vorliegenden Fall jedoch keine konkreten Hinweise vor, die darauf schliessen liessen, das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei durch solche Faktoren beeinträchtigt gewesen. Insbesondere wurde der in der Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Bericht betreffend posttraumatischen Belastungsstörungen, unter welchen die Beschwerdeführerin aufgrund der angeblich in der Haft erlittenen sexuellen Gewalt und der unerwünschten Schwangerschaft leide, trotz ausdrücklicher Aufforderung des Instruktionsrichters bis heute nicht eingereicht. Das Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen oder anderen Faktoren, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, die angeblichen Vergewaltigungen mit der nötigen Tiefe plausibel und widerspruchsfrei zu schildern, sind somit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Das BFM hat vor diesem Hintergrund die schriftlich festgehaltene Einschätzung der Hilfswerksvertreterin, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der ergänzenden Anhörung nur oberflächlich, summarisch und ungenügend über die geschlechtsspezifischen Aspekte befragt worden (vgl. act.A17/13 S. 13), in der angefochtenen Verfügung zu Recht als unhaltbar zurückgewiesen und die Vergewaltigungsvorbringen sowie ihre geltend gemachten Folgen (Traumatisierung) zu Recht als unglaubhaft qualifiziert.
E. 5.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Person und Tätigkeit ihres Lebenspartners sowie zu allfälligen Verfolgungsmotiven waren ebenfalls sehr oberflächlich. Über ihn wusste sie lediglich zu berichten, er sei Jurist (vgl. act. A10/27 S. 4), seit 2003 [Funktionsbezeichnung] respektive "[...]" von B._______ (vgl. act. A1/9 S. 4 f.) und sei "ständig am PC oder am Telefon" gewesen (vgl. act. A17/13 S. 7 Frage 51). Sie vermochte weder einen konkreten Grund für die angebliche Verhaftung ihres Freundes zu nennen (A17/13 S. 5-7), noch zu erklären, weshalb gerade die Soldaten von B._______ ein Interesse daran gehabt haben sollten, gegen den eigenen [...] und seine Lebensgefährtin vorzugehen (vgl. act. A10/27 S. 17). Nicht nachvollziehbar ist ferner ihre Behauptung, sie werde gesucht, konnte sie doch nicht angeben, von wem (vgl. act. A17/13 S. 4 Frage 28). Schliesslich ergeben sich aus ihren Aussagen und den Akten auch keine namhaften Hinweise, aufgrund derer ihre Behauptung, sie werde "sicher umgebracht", wenn sie in ihre Heimat zurückkehre (vgl. act. A17/13 S. 12 Frage 108), plausibel wäre
E. 5.4 Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in allgemeinen und theoretischen Einwänden Sie enthalten weder eine vertiefte Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen noch werden darin die auch in der dritten Anhörung substanzlos gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin konkretisiert. Diese sind deshalb nicht geeignet, die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entkräften. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das BFM daher zu Recht die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft beurteilt.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückschaffung nach Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht gelungen. Wie vorstehend in E. 5.2 aufgezeigt, liegt ausserdem keine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation vor, weshalb ein in der Beschwerde angedeuteter Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus diesem Grund auszuschliessen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.4.1 In der Demokratischen Republik Kongo herrscht keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Daran ändern auch die gewalttätigen Auseinandersetzungen von Ende März 2007 zwischen der regulären Armee und der Garde des ehemaligen Rebellenchefs Bemba nichts, welcher bei den Präsidentschaftswahlen Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken Organisation weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation im Land wieder beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen werden. Die von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission gestützt auf die damalige Lageanalyse gezogenen Schlussfolgerungen (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8. S. 233 ff.) sind deshalb auch heute noch zutreffend (vgl. etwa Urteil E-5804/2010 vom 3. Februar 2011 E. 7.4). Demnach kann die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo weiterhin nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der zurückzuführenden Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 S. 237).
E. 7.4.2 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung mit der Begründung als zumutbar erklärt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, aus Kinshasa zu stammen, dort Familienangehörige zu haben und über Berufserfahrung zu verfügen. Der Einschätzung der Hilfswerksvertreterin anlässlich der ergänzenden Anhörung, wonach die Beschwerdeführerin unter einer traumatischen Erfahrung leide, hielt das BFM entgegen, diese beruhe nicht auf einer fundierten medizinischen Abklärung, sondern auf einer willkürlichen Interpretation der Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin. Auf die an der ergänzenden Anhörung explizit gestellte Frage, ob sie sich aktuell in ärztlicher Behandlung befinde, habe sie geantwortet, sie habe sich wegen des Schwangerschaftsabbruchs in ärztliche Behandlung begeben, diese sei jedoch abgeschlossen. Da sie offensichtlich während ihrer über zweijährigen Anwesenheit in der Schweiz nie wegen einer angeblichen traumatischen Erfahrung in ärztlicher Behandlung gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum sie plötzlich traumatisiert sein solle.
E. 7.4.3 In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, leide die Beschwerdeführerin doch aufgrund der erlittenen Vergewaltigungen und der dabei aufgetretenen unerwünschten Schwangerschaft an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer schweren Gefährdung ihrer Gesundheit führen würde.
E. 7.4.4 Wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. E und F), wurde der in der Beschwerde in Aussicht gestellte fachärztliche Bericht bis heute nicht eingereicht. Die geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörungen sind ebenso wenig belegt wie eine diesbezügliche fachärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin. Den Akten sind sodann keine aktuellen Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand anzuordnen. Die in der Beschwerde auf Seite 3 angedeutete Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt bezüglich ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht vollständig erstellt, erweist sich somit als unbegründet. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, weshalb in dieser Hinsicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegensteht. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben in W._______ (Bas Congo) geboren (vgl. act. A1/9 S. 1), hat aber immer in Kinshasa gelebt (vgl. act. A17/13 S. 4 Frage 24). Anlässlich der kantonalen Anhörung gab sie zu Protokoll, ihre Eltern seien verstorben (vgl. act. A10/27 S. 6), die Grosseltern kenne sie nicht (vgl. act. A10/27 S. 8), und ihre zwei jüngeren Schwestern lebten im Herkunftsort der Mutter, dem Dorf V._______ in Bas-Congo, mit deren Familie (vgl. act.A10/27 S. 6). Die Schwestern habe sie seit dem Tod des Vaters im Jahr 1999 nicht mehr gesehen, da sie sich nicht gut verstanden hätten (vgl. act. A10/27 S. 7). Zu ihrem Bruder habe sie ebenfalls keinen Kontakt mehr, wobei sie zum Zeitpunkt des Kontaktabbruches widersprüchliche Angaben machte. An der kantonalen Anhörung wollte sie ihn seit dem Tod des Vaters 1999 nicht mehr gesehen haben (vgl. act. A10/27 S. 6), an der ergänzenden Anhörung gab sie an, mit ihm bis ins Jahr 2005 zusammengelebt zu haben (vgl. act. A17/13 S. 4 Frage 19). Ihre Halbschwester und ihr Halbbruder lebten zusammen mit der Mutter (vgl. act. A10/27 S. 6). Die in Bas-Congo wohnhaften Geschwister ihrer Eltern habe sie seit dem Tod des Vaters nicht mehr gesehen, da sie Streit gehabt hätten; zu den Angehörigen ihres Lebenspartners habe sie keinen Kontakt, da diese sie nicht mögen würden, weil sie kein Kind bekommen habe (vgl. act. A10/27 S. 8). Auf die Frage, ob sie in Kinshasa Verwandte habe, antwortete sie an der Bundesanhörung: "Ja, Familienmitglieder hat man immer", und fügte an, sie habe väterlicherseits "eher" Verwandte in Kinshasa, mütterlicherseits "weniger" (vgl. act. A17/13 S. 25). Namentlich nannte sie jedoch nur einen Onkel väterlicherseits, eine weitere männliche Person ohne Angabe des Verwandtschaftsgrades sowie zwei Cousinen väterlicherseits, welche alle in Kinshasa wohnen würden (vgl. act. A17/13 S. 4 Frage 26). Später fügte sie an, wenn man Familie habe, heisse dies noch nicht, dass man zu den Familienmitgliedern auch Beziehungen unterhalte (vgl. act. A17/13 S. 8 Frage 68). Aufgrund ihrer grossen Verwandtschaft, zu welcher sie sich wie dargelegt zum Teil wenig detailliert und widersprüchlich äussert, ist davon auszugehen, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nur in Bas-Congo im Westen des Landes, sondern auch in Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem hat sie nach eigenen Angaben ihr ganzes Leben in Kinshasa verbracht, weshalb nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, an welches sie auch nach fünfjähriger Landesabwesenheit wird anknüpfen können. Nachdem die kinderlose, 35-jährige Beschwerdeführerin angibt, den Aufenthaltsort ihres ehemaligen Lebensgefährten nicht zu kennen, würde sie als alleinstehende Frau ohne Verantwortung für Kinder nach Kinshasa zurückkehren. Den Akten sind keine aktuellen Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen. Nach eigenen Angaben verfügt sie über eine neunjährige Schulbildung und eine - wenn auch nach zwei Jahren abgebrochene - Ausbildung als Krankenschwester sowie über Erfahrung als Verkäuferin einerseits in einer Apotheke und andererseits von selbst hergestellten Produkten (vgl. act. A10/27 S. 9 f.). Wie vorstehend aufgezeigt, ist davon auszugehen, dass sie in Kinshasa sowohl auf ein familiäres als auch auf ein soziales Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Damit verfügt sie über gute persönliche Voraussetzungen für eine Reintegration in ihren Heimatstaat. Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr nach Kinshasa aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
E. 7.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Demokratischen Republik Kongo als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Das BFM hat nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass diese aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sie demnach als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist und die Rechtsbegehren ferner nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Vertretung der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1498/2009law/auj Urteil vom 27. Juni 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am [...], Kongo (Kinshasa), vertreten durch SoCH-ACA, N. Nkele-Siku, [...], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N[...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa - reiste eigenen Angaben zufolge am 1. September 2006 mithilfe eines Schleppers auf dem Luftweg von Brazzaville nach Frankreich und anschliessend nach Italien. Am 14. September 2006 gelangte sie illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 20. September 2006 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe erhob das BFM ihre Personalien und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 27. September 2006 wies sie das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zu. Am 15. Dezember 2006 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Am 23. Januar 2009 hörte sie das BFM ergänzend an. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, am 3. August 2006 hätten Soldaten ihren Lebensgefährten - seit 2003 [Funktionsbezeichnung] von B._______ - an ihrem gemeinsamen Wohnsitz in Kinshasa festgenommen. In der Nacht auf den 4. August 2006 sei sie selbst von Soldaten festgenommen und am Sitz der [...] von B._______ in Y._______ während der Haft von zahlreichen Soldaten mehrfach vergewaltigt worden. Der Chef der Wärter habe ihr geholfen aus Y._______ zu fliehen. Er habe sie aber anschliessend in einem Camp festgehalten und wiederholt vergewaltigt. Am 17. August 2006 sei sie aus dem Camp geflohen, mit einem Boot nach Brazzaville gefahren und von dort aus zwei Wochen später nach Europa ausgereist. Da sie aufgrund der Vergewaltigungen schwanger geworden sei, habe sie am 27. September 2006 im Spital X._______ einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 - eröffnet am 9. Februar 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen; eventualiter sei die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um den Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. In der Eingabe wurde ein spezialärztlicher Bericht betreffend posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) in Aussicht gestellt, unter welchen die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Haft erlittenen sexuellen Gewalt und der unerwünschten Schwangerschaft leide. E. Mit Verfügung vom 23. März 2009 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das ihr von Gesetzes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig stellte er die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen. F. Mit Eingabe vom 20. April 2009 ersuchte die Rechtsvertretung um eine Fristerstreckung zur Einreichung des Arztberichtes mit der Begründung, der Arzt der Beschwerdeführerin habe sie fälschlicherweise an einen Neurologen überwiesen statt an eine Psychiaterin. Innert erstreckter Frist wurde kein Arztbericht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Im Einzelnen führt es aus, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu den Ereignissen vor der Festnahme ihres Lebenspartners, zur Dauer ihres Aufenthaltes in Y._______ und zu den vorgebrachten Vergewaltigungen gemacht. An der kantonalen Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, vier Tage vor der Festnahme ihres Partners hätten zwei Soldaten ihr an ihrem Wohnsitz gedroht, sie beide verschwinden zu lassen, und das Haus durchsucht. An der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen zunächst gesagt, bis zur Festnahme ihres Lebenspartners sei nichts geschehen; auf den Widerspruch angesprochen, habe sie gesagt, die Soldaten hätten sich nur unterhalten, und sie könne sich nicht mehr an alles erinnern, da die Ereignisse zu schmerzhaft seien und seither eine längere Zeit verstrichen sei. Auch die widersprüchlichen Aussagen an den beiden Anhörungen - der Freund sei erst eine halbe Stunde vor der Festnahme nach Hause gekommen, beziehungsweise er sei zuhause gewesen und habe nicht schlafen können - habe sie nicht zu erklären vermocht. Zur Dauer der Haft in Y._______ habe sie an der BzP angegeben, dort eine Woche lang festgehalten worden zu sein; an der kantonalen Anhörung seien es zunächst zwei Wochen und an anderer Stelle vier Tage gewesen. An der ergänzenden Anhörung habe sie sich an nichts mehr erinnern können und lediglich gewusst, dass sie festgenommen worden sei. Zum Zeitpunkt des Beginns der Vergewaltigungen habe sie an der BzP erklärt, in der Nacht auf Freitag in Y._______ angekommen und am Montag erstmals vergewaltigt worden zu sein; an der ergänzenden Anhörung habe sie zunächst gesagt, die erste Vergewaltigung habe nach einem Tag in der Haft stattgefunden und auf Nachfrage hin am zweiten Tag. Ferner vermochte das BFM in den Angaben der Beschwerdeführerin ausserdem keine Realitätskennzeichen zu erkennen. So sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Festnahme anschaulich zu beschreiben; zudem fehlten individualisierte Aussagen, welche eine persönliche Betroffenheit oder eine persönlich gefärbte Reaktion zum Ausdruck bringen könnten. Auch ihre Angaben zur Ausreise seien unsubstanziiert gewesen. 4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand und seien asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 11 wird vorgebracht, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts habe in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Vorbringen der Beschwerdeführerin zu erfolgen. Aufgrund der in Haft erlittenen Vergewaltigungen und der daraus resultierenden unerwünschten Schwangerschaft sowie der Tatsache, dass sie nicht wisse, was aus ihrem ehemaligen, seit seiner Verhaftung verschwundenen Partner geworden sei, habe die Beschwerdeführerin auch begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch den (kongolesischen) Staat. 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Die vom BFM zutreffend aufgezeigten Widersprüche zwischen ihren Aussagen an der BzP und der kantonalen Anhörung versuchte die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Befragung wiederholt mit Erinnerungslücken aufgrund der Schmerzhaftigkeit des Erlebten und/oder der seither verstrichenen Zeit zu erklären. Zwar fand die ergänzende Anhörung beim BFM erst zwei Jahre und vier Monate nach dem Einreichen des Asylgesuchs statt. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sich in den Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie bei der Befragung zur Person vom 20. September 2006 und anlässlich der Anhörung beim Kanton vom 19. Dezember 2006 zu Protokoll gab, die vom BFM festgestellten Widersprüche finden, obschon die Befragungen zeitlich lediglich drei Monate auseinander lagen. Zudem hat die Beschwerdeführerin sogar innerhalb derselben Befragung widersprüchliche Aussagen gemacht. Die vom BFM festgestellten Widersprüche lassen sich deshalb nicht mit Erinnerungslücken beziehungsweise der verstrichenen Zeit plausibel erklären, zumal zum Zeitpunkt, in dem die beiden Befragungen stattgefunden haben, die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse vom August/September 2006 noch nicht lange zurück lagen und deshalb in noch relativ ungetrübter Erinnerung hätten sein müssen. 5.2. Die Beschwerdeführerin antwortete anlässlich der ergänzenden Anhörung auf konkrete Fragen nach den Ereignissen während der Haft in Y._______ zudem bloss ausweichend, stereotyp und wenig konkret: "Ich wurde zu einem Sexualobjekt gemacht"; "Von all diesen Soldaten. Alle haben mich sexuell missbraucht"; "Jeder konnte zu jeder Zeit zu mir kommen und mich sexuell missbrauchen und ich konnte mich nicht wehren, weil ich nicht umgebracht werden wollte" (vgl. act. A17/13 S. 9 Fragen 77-79). Auf die Frage, was für sie das Schlimmste an den Vergewaltigungen gewesen sei, antwortete sie: "Ich bin sehr christlich. Ich habe nicht gedacht, dass mir jemals so etwas geschehen könnte" (vgl. act. A17/13 S. 11 Frage 99). Den Soldaten, welcher ihr zur Flucht aus Y._______ verholfen und sie während mehrerer Tage in einem Raum festgehalten und regelmässig vergewaltigt haben soll, vermochte sie lediglich oberflächlich als "sehr dunkelhäutig", "ein wenig gross", "kräftig", "nicht schlank aber auch nicht dick" (vgl. act. A17/13 S. 11 Frage 105) zu beschreiben. Das BFM hat die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung durchaus hinreichend zu den geltend gemachten Vergewaltigungen sowohl in Y._______ als auch im Camp befragt. Die Antworten der Beschwerdeführerin fielen jedoch - wie erwähnt - sehr allgemein und unsubstanziiert aus und weisen kaum Realitätskennzeichen auf. Es ist zwar bekannt, dass es für Opfer von Vergewaltigungen sehr schwierig sein kann, über die erlittenen Übergriffe zu sprechen, sei es aus Scham- und Schuldgefühlen, sei es aus Gründen des Selbstschutzes (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 376 f.). Es liegen im vorliegenden Fall jedoch keine konkreten Hinweise vor, die darauf schliessen liessen, das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei durch solche Faktoren beeinträchtigt gewesen. Insbesondere wurde der in der Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Bericht betreffend posttraumatischen Belastungsstörungen, unter welchen die Beschwerdeführerin aufgrund der angeblich in der Haft erlittenen sexuellen Gewalt und der unerwünschten Schwangerschaft leide, trotz ausdrücklicher Aufforderung des Instruktionsrichters bis heute nicht eingereicht. Das Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen oder anderen Faktoren, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, die angeblichen Vergewaltigungen mit der nötigen Tiefe plausibel und widerspruchsfrei zu schildern, sind somit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Das BFM hat vor diesem Hintergrund die schriftlich festgehaltene Einschätzung der Hilfswerksvertreterin, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der ergänzenden Anhörung nur oberflächlich, summarisch und ungenügend über die geschlechtsspezifischen Aspekte befragt worden (vgl. act.A17/13 S. 13), in der angefochtenen Verfügung zu Recht als unhaltbar zurückgewiesen und die Vergewaltigungsvorbringen sowie ihre geltend gemachten Folgen (Traumatisierung) zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. 5.3. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Person und Tätigkeit ihres Lebenspartners sowie zu allfälligen Verfolgungsmotiven waren ebenfalls sehr oberflächlich. Über ihn wusste sie lediglich zu berichten, er sei Jurist (vgl. act. A10/27 S. 4), seit 2003 [Funktionsbezeichnung] respektive "[...]" von B._______ (vgl. act. A1/9 S. 4 f.) und sei "ständig am PC oder am Telefon" gewesen (vgl. act. A17/13 S. 7 Frage 51). Sie vermochte weder einen konkreten Grund für die angebliche Verhaftung ihres Freundes zu nennen (A17/13 S. 5-7), noch zu erklären, weshalb gerade die Soldaten von B._______ ein Interesse daran gehabt haben sollten, gegen den eigenen [...] und seine Lebensgefährtin vorzugehen (vgl. act. A10/27 S. 17). Nicht nachvollziehbar ist ferner ihre Behauptung, sie werde gesucht, konnte sie doch nicht angeben, von wem (vgl. act. A17/13 S. 4 Frage 28). Schliesslich ergeben sich aus ihren Aussagen und den Akten auch keine namhaften Hinweise, aufgrund derer ihre Behauptung, sie werde "sicher umgebracht", wenn sie in ihre Heimat zurückkehre (vgl. act. A17/13 S. 12 Frage 108), plausibel wäre 5.4. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in allgemeinen und theoretischen Einwänden Sie enthalten weder eine vertiefte Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen noch werden darin die auch in der dritten Anhörung substanzlos gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin konkretisiert. Diese sind deshalb nicht geeignet, die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entkräften. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das BFM daher zu Recht die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft beurteilt. 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückschaffung nach Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht gelungen. Wie vorstehend in E. 5.2 aufgezeigt, liegt ausserdem keine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation vor, weshalb ein in der Beschwerde angedeuteter Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus diesem Grund auszuschliessen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1. In der Demokratischen Republik Kongo herrscht keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Daran ändern auch die gewalttätigen Auseinandersetzungen von Ende März 2007 zwischen der regulären Armee und der Garde des ehemaligen Rebellenchefs Bemba nichts, welcher bei den Präsidentschaftswahlen Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken Organisation weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation im Land wieder beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen werden. Die von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission gestützt auf die damalige Lageanalyse gezogenen Schlussfolgerungen (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8. S. 233 ff.) sind deshalb auch heute noch zutreffend (vgl. etwa Urteil E-5804/2010 vom 3. Februar 2011 E. 7.4). Demnach kann die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo weiterhin nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der zurückzuführenden Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 S. 237). 7.4.2. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung mit der Begründung als zumutbar erklärt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, aus Kinshasa zu stammen, dort Familienangehörige zu haben und über Berufserfahrung zu verfügen. Der Einschätzung der Hilfswerksvertreterin anlässlich der ergänzenden Anhörung, wonach die Beschwerdeführerin unter einer traumatischen Erfahrung leide, hielt das BFM entgegen, diese beruhe nicht auf einer fundierten medizinischen Abklärung, sondern auf einer willkürlichen Interpretation der Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin. Auf die an der ergänzenden Anhörung explizit gestellte Frage, ob sie sich aktuell in ärztlicher Behandlung befinde, habe sie geantwortet, sie habe sich wegen des Schwangerschaftsabbruchs in ärztliche Behandlung begeben, diese sei jedoch abgeschlossen. Da sie offensichtlich während ihrer über zweijährigen Anwesenheit in der Schweiz nie wegen einer angeblichen traumatischen Erfahrung in ärztlicher Behandlung gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum sie plötzlich traumatisiert sein solle. 7.4.3. In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, leide die Beschwerdeführerin doch aufgrund der erlittenen Vergewaltigungen und der dabei aufgetretenen unerwünschten Schwangerschaft an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer schweren Gefährdung ihrer Gesundheit führen würde. 7.4.4. Wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. E und F), wurde der in der Beschwerde in Aussicht gestellte fachärztliche Bericht bis heute nicht eingereicht. Die geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörungen sind ebenso wenig belegt wie eine diesbezügliche fachärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin. Den Akten sind sodann keine aktuellen Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand anzuordnen. Die in der Beschwerde auf Seite 3 angedeutete Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt bezüglich ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht vollständig erstellt, erweist sich somit als unbegründet. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, weshalb in dieser Hinsicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegensteht. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben in W._______ (Bas Congo) geboren (vgl. act. A1/9 S. 1), hat aber immer in Kinshasa gelebt (vgl. act. A17/13 S. 4 Frage 24). Anlässlich der kantonalen Anhörung gab sie zu Protokoll, ihre Eltern seien verstorben (vgl. act. A10/27 S. 6), die Grosseltern kenne sie nicht (vgl. act. A10/27 S. 8), und ihre zwei jüngeren Schwestern lebten im Herkunftsort der Mutter, dem Dorf V._______ in Bas-Congo, mit deren Familie (vgl. act.A10/27 S. 6). Die Schwestern habe sie seit dem Tod des Vaters im Jahr 1999 nicht mehr gesehen, da sie sich nicht gut verstanden hätten (vgl. act. A10/27 S. 7). Zu ihrem Bruder habe sie ebenfalls keinen Kontakt mehr, wobei sie zum Zeitpunkt des Kontaktabbruches widersprüchliche Angaben machte. An der kantonalen Anhörung wollte sie ihn seit dem Tod des Vaters 1999 nicht mehr gesehen haben (vgl. act. A10/27 S. 6), an der ergänzenden Anhörung gab sie an, mit ihm bis ins Jahr 2005 zusammengelebt zu haben (vgl. act. A17/13 S. 4 Frage 19). Ihre Halbschwester und ihr Halbbruder lebten zusammen mit der Mutter (vgl. act. A10/27 S. 6). Die in Bas-Congo wohnhaften Geschwister ihrer Eltern habe sie seit dem Tod des Vaters nicht mehr gesehen, da sie Streit gehabt hätten; zu den Angehörigen ihres Lebenspartners habe sie keinen Kontakt, da diese sie nicht mögen würden, weil sie kein Kind bekommen habe (vgl. act. A10/27 S. 8). Auf die Frage, ob sie in Kinshasa Verwandte habe, antwortete sie an der Bundesanhörung: "Ja, Familienmitglieder hat man immer", und fügte an, sie habe väterlicherseits "eher" Verwandte in Kinshasa, mütterlicherseits "weniger" (vgl. act. A17/13 S. 25). Namentlich nannte sie jedoch nur einen Onkel väterlicherseits, eine weitere männliche Person ohne Angabe des Verwandtschaftsgrades sowie zwei Cousinen väterlicherseits, welche alle in Kinshasa wohnen würden (vgl. act. A17/13 S. 4 Frage 26). Später fügte sie an, wenn man Familie habe, heisse dies noch nicht, dass man zu den Familienmitgliedern auch Beziehungen unterhalte (vgl. act. A17/13 S. 8 Frage 68). Aufgrund ihrer grossen Verwandtschaft, zu welcher sie sich wie dargelegt zum Teil wenig detailliert und widersprüchlich äussert, ist davon auszugehen, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nur in Bas-Congo im Westen des Landes, sondern auch in Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem hat sie nach eigenen Angaben ihr ganzes Leben in Kinshasa verbracht, weshalb nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, an welches sie auch nach fünfjähriger Landesabwesenheit wird anknüpfen können. Nachdem die kinderlose, 35-jährige Beschwerdeführerin angibt, den Aufenthaltsort ihres ehemaligen Lebensgefährten nicht zu kennen, würde sie als alleinstehende Frau ohne Verantwortung für Kinder nach Kinshasa zurückkehren. Den Akten sind keine aktuellen Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen. Nach eigenen Angaben verfügt sie über eine neunjährige Schulbildung und eine - wenn auch nach zwei Jahren abgebrochene - Ausbildung als Krankenschwester sowie über Erfahrung als Verkäuferin einerseits in einer Apotheke und andererseits von selbst hergestellten Produkten (vgl. act. A10/27 S. 9 f.). Wie vorstehend aufgezeigt, ist davon auszugehen, dass sie in Kinshasa sowohl auf ein familiäres als auch auf ein soziales Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Damit verfügt sie über gute persönliche Voraussetzungen für eine Reintegration in ihren Heimatstaat. Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr nach Kinshasa aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. 7.4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Demokratischen Republik Kongo als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist. 7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Das BFM hat nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass diese aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sie demnach als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist und die Rechtsbegehren ferner nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Vertretung der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: