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E-5804/2010

E-5804/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 26. November 2009 und reiste via die Länder Kongo (Brazzaville), Benin, Niger, Libyen und Italien am 29. November 2009 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie von Militärangehörigen aus Kinshasa entführt, während mehreren Tagen festgehalten und vergewaltigt worden sei. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 - eröffnet gleichentags - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, begründete dies mit der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerde­führerin am 6. Februar 2010 beim Bundesverwaltungs­gericht Beschwerde ein, auf welche infolge verspäteten Einreichens mit Urteil vom 15. Februar 2010 nicht eingetreten wurde. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 (recte: 19. Februar 2010) ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM, die Verfügung vom 6. Januar 2010 in Wiedererwägung zu ziehen. Insbesondere wurde beantragt, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Mit ergänzender Eingabe vom 23. März 2010 reichte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ärztliche Zeugnisse, datiert vom 19. März 2010, von med. pract. C._______, Psychiatrische Universitäts­klinik Zürich, sowie vom 22. März 2010, von Dr. med. D._______, Innere Medizin FMH, (...), zu den Akten. Er beantragte im Weiteren, die vorinstanzliche Verfügung sei im Vollzugspunkt in Wiedererwägung zu ziehen, der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren und den Vollzug zu sistieren. E. Am 24. März 2010 reichte der Rechtsvertreter einen Beratungsbericht, datiert vom 19. März 2010, von lic. phil. E._______, Psychologin FSP, Beratungsstelle "Nottelefon für Frauen - Gegen sexuelle Gewalt", nach. F. Am 15. April 2010 reichte Dr. med. D._______ einen ärztlichen Bericht vom 12. April 2010 zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei in Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle und im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft dargelegt habe, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG erscheine, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Weiter wurde beantragt, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Als zusätzliches Beweismittel wurde ein weiterer ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, datiert vom 15. April 2010 eingereicht. H. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 - eröffnet am 15. Juli 2010 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin unter Kostenfolge ab, erklärte die Verfügung vom 6. Januar 2010 als rechts­kräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Beschwerdeeingabe vom 13. August 2010 beantragt die Be­schwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der Ver­fügung des BFM vom 13. Juli 2010 sowie in Wiedererwägung der Ver­fügung vom 6. Januar 2010 die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei wiedererwägungsweise unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als weiteres Beweismittel wurde ein zweiter Beratungsbericht der Beratungsstelle "Nottelefon für Frauen - Gegen sexuelle Gewalt" vom 10. August 2010 eingereicht. J. Mit Telefax vom 19. August 2010 wies die Instruktionsrichterin die zu­ständige Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist aktuelle Arztzeugnisse und eine Entbindungserklärung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. L. Mit Schreiben vom 2. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss die Entbindungserklärung ein. Betreffend den eingeforderten aktuellen ärztlichen Bericht wurde festgehalten, dass die behandelnde Psychologin, lic. phil. E._______, beim Hausarzt, Dr. med. F._______, Allgemeine Medizin FMH, (...), aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin die Überweisung an einen Psychiater beantragt habe, welche zwecks Kostenübernahme durch den Kanton vom Hausarzt gutzuheissen sei. Falls der Hausarzt die Zuweisung an einen Facharzt ablehnen würde, sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich psychiatrisch-psychologisch behandeln zu lassen und entsprechend könnte auch kein ärztlicher Bericht in Aussicht gestellt werden. Als Beweismittel wurde das Schreiben der behandelnden Psychologin an den Hausarzt, datiert vom 31. August 2010, eingereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 wurde die Beschwerde­führerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht des Hausarztes einzureichen. N. Am 4. November 2010 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom 25. Oktober 2010 zu den Akten gereicht. O. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 wurde ein weiterer Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 30. November 2010, unterzeichnet von Dr. med. G._______, Dr. med. H._______ und Dr. med. I._______, eingereicht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit angefochtener Verfügung vom 13. Juli 2010 ist die Vorinstanz auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2010 und 31. Mai 2010 eingetreten und hat das Wiedererwägungsgesuch materiell beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung der Wieder­erwägungsgesuche nicht bestritten, ist korrekterweise auf die Gesuche eingetreten und hat eine materielle Beurteilung vorgenommen. In ihren Wiedererwägungsgesuchen und ihrer Beschwerdeschrift beantragt die Beschwerdeführerin die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Prozessgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet folglich einerseits die Frage, ob in Bezug auf den Hauptantrag Gründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vorliegen und andererseits - hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen erstinstanzlichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat, mithin die ursprüngliche Verfügung bezüglich des Wegweisungsvollzugs an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

E. 5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Februar 2010 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, auf ihr Gesuch sei einzutreten, da der veränderte Sachverhalt einerseits eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung verlange und andererseits Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG vorliegen würden. Ihre Situation habe sich seit dem Transfer nach Zürich in wesentlicher Weise verändert. Sie befinde sich in medizinischer Be­handlung wegen psychosomatischer Schwierigkeiten (Medikation und Therapie) und werde von der Beratungsstelle "Nottelefon für Frauen - Gegen sexuelle Gewalt" psychologisch betreut. Zudem werde sie aufgrund festgestellter Infektionen (...) behandelt. Bezüglich einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat machte sie geltend, sich dort auf kein tragfähiges familiäres Netz stützen zu können. Sie selber verfüge weiter weder über Ausbildung noch Berufserfahrung, welche es ihr ermöglichen würden, sich im Heimatland eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zusätzlich sei ihr Alter, ihr Gesundheitszustand und die sozio-ökonomische Lage in Kinshasa in Betracht zu ziehen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre und ihr deshalb eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren sei. Betreffend ihres Alters wurde insbesondere ausgeführt, dass die von der Vorinstanz zur Altersbestimmung herbeigezogene Knochenanalyse kein taugliches Beweismittel zur exakten Altersbestimmung darstelle, weshalb der Entscheid des BFM, die Beschwerdeführerin als Volljährige zu behandeln, in Revision oder in Wiedererwägung zu ziehen sei.

E. 5.2 Das zweite, vom 31. Mai 2010 datierte Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass mit den dem Gesuch beiliegenden ärzt­lichen Berichten eine neue, erheblich veränderte Sachlage geltend gemacht werde, die nach Rechtskraft des ordentlichen Verfahrens eingetreten sei und sich auf die Asylrelevanz beziehungsweise den Wegweisungspunkt beziehe. Die mit dem Gesuch eingereichten ärzt­lichen Berichte würden darauf schliessen lassen, dass die Be­schwerdeführerin gravierender sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei und diagnostizierten ([Diagnose]), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin belegen würde, weshalb sich eine Neubeurteilung ihrer Vorbringen aufdränge. Betreffend ihre Asylvorbringen wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erhebliche ernsthafte Nachteile (Entführung, Freiheitsberaubung, wiederholte Vergewaltigung) durch einen Militärangehörigen und dessen Untergebenen erlitten und begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, wobei die Schutzfähigkeit des Heimatstaates verneint werden müsse. Weiter sei die Asylrelevanz des Ver­folgungsmotivs gegeben, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts verfolgt werde. Zusammenfassend wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und habe ihre Vorbringen glaubhaft dargelegt. Zur Begründung des Eventualantrages wurde ausgeführt, die ärztlichen Berichte würden darlegen, dass der Wegweisungsvollzug eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und somit eine verstärkte Suizidalität und lebensbedrohende Situation mit sich bringen würde. Aufgrund der schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin (Gesundheitszustand, niedriges Bildungsniveau, finanzielle Verhältnisse) kumuliert mit der allgemein prekären wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage im Heimatstaat sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar.

E. 5.3 Die Vorinstanz nahm in der angefochtenen Verfügung einleitend Bezug auf die Wiedererwägungsgesuche vom 25. Februar 2010 be­ziehungsweise vom 31. Mai 2010 und hielt fest, die Beschwerdeführerin mache im Wegweisungspunkt sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Bezüglich der in der ursprünglichen Verfügung erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass ein Wieder­erwägungsgesuch nicht den Zweck haben könne, die Konsequenzen eines selbst verursachten Versäumnisses - nämlich ein verspätetes Einreichen einer Beschwerde und den daraus resultierenden Nichtein­tretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts - zu sühnen. Die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vorbringen würden keine neuen erheblichen Tatsachen enthalten, die eine Änderung des Standpunktes der Vorinstanz zu rechtfertigen vermöchten. Dem Vorbringen der Be­schwerdeführerin, ihre gesundheitlichen Beschwerden und Suizidalität würden eine nachträglich eingetretene veränderte Sachlage darstellen, hielt das BFM entgegen, dass ihre Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft seien, weshalb die Ursachen der vorgebrachten psychischen Probleme entgegen der Einschätzung der eingereichten ärztlichen Berichte nicht in den behaupteten Vorbringen zu suchen seien, sondern vielmehr die Vermutung nahe liege, dass die Probleme der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich mit ihrer bevorstehenden Wegweisung zusammenhängen würden und somit durch ihre aktuelle Lebenssituation bedingt seien. Ein depressives Zustandsbild mache sich bei abgewiesenen Asylsuchenden nicht selten in diesen Momenten bemerkbar, stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Insbesondere könne allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten würden, medikamentös und mit sorgfältiger Vorbereitung auf die Ausreise begegnet werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe, weshalb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, die Zumutbarkeit der Wegweisung in Frage zu stellen. Im Weiteren verwies das BFM auf die in Kinshasa verfügbaren psychologisch-psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten und die Rückkehrhilfe. Zusammenfassend hielt es fest, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Januar 2010 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.

E. 5.4 In der Beschwerdeeingabe vom 13. August 2010 werden vorab die eingereichten ärztlichen Berichte zusammenfassend dargestellt und es wird gerügt, das BFM habe diesen Berichten in unzulässiger Weise den Beweiswert abgesprochen und damit seine Begründungspflicht verletzt. Die eingereichten Berichte würden die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf die erlebte Entführung und Vergewaltigung im Herkunftsland zurückführen sowie zusätzlich festhalten, die aktuelle Situation der Unsicherheit und der Gefahr der Rückschaffung wirke sich negativ auf ihren Gesundheitszustand aus. Die Berichte stimmten inhaltlich überein, womit keine Gründe vorlägen, die gegen deren Beweiswert sprächen. Betreffend die psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland im Falle eines Wegweisungsvollzugs wird auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 verwiesen, wonach eine psychiatrische Versorgung im Herkunftsland nur schwer zugänglich und auch Qualität und Erfolg der Behandlung fraglich seien. Weiter würden die Arztberichte aufgrund der erneuten Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den traumatisierenden Umständen und der damit verbundenen Extrembelastung von einer Rückschaffung abraten. Zur familiären Situation der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass sie nicht aus wohlhabenden Verhältnissen stamme, Mutter und Vater verstorben seien und sie bei ihren ebenfalls unterstützungsbedürftigen Grosseltern gelebt habe. Aufgrund ihres niederen Bildungsniveaus habe sie kaum Aussichten auf ein überdurchschnittliches Einkommen, welches ihr den Zugang zu der für sie erforderlichen medizinischen Betreuung sicherstellen würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass für sie im Heimatland die erforderliche medizinische Betreuung nicht zu­gänglich wäre, was zu einer erhöhten Suizidalität und ein Wegweisungsvollzug demnach zu einer lebensbedrohenden Situation führen würde. Als zusätzliches Beweismittel wurde ein Bericht der Beratungsstelle "Nottelefon für Frauen - Gegen sexuelle Gewalt" vom 10. August 2010 eingereicht.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht erstens geltend, die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Berichte würden (...) diagnostizieren, die auf ihre erlebte Entführung und Vergewaltigung zurückzuführen sei, womit die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen belegt werde. Somit werden Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG angerufen (Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel), welche zu Recht wiedererwägungsweise bei der Vorinstanz geltend gemacht wurden, da das ordentliche Ver­fahren ohne materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde.

E. 6.2 Neue Tatsachen oder Beweismittel müssen erheblich sein, das heisst dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 251 Rz. 5.51).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss ständiger Praxis davon aus, dass die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden kann (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32). Vorliegend wird eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Die Diagnose (...) wird durch mehrere ärztliche Zeugnisse ausführlich belegt, womit für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Hingegen vermag die Diagnose (...) für sich allein besehen die behauptete Entführung und Vergewaltigung nicht zu belegen, (...). Somit vermag die Diagnose keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der (...) Traumatisierung zu geben. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass die ärztlichen Berichte die Einschätzung der Vorinstanz im ordentlichen Verfahren betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften vermögen und als in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich zu beurteilen sind. Die Frage, ob sie gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG als revisionsrechtlich zulässig zu erachten sind, kann damit offen gelassen werden.

E. 6.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine seit Abschluss der ordentlichen Verfahren erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/51 E. 5.4). Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der nachstehenden Erwägungen als unzumutbar, weshalb auf eine Erörterung der beiden anderen Bedingungen zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden kann.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) durch die Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Einwände vorgebracht. Seitens des Gerichts wird der Vollständigkeit halber auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen, welche im Wesentlichen als weiterhin zutreffend erachtet wird. Damit hat die Feststellung des BFM, in Kongo (Kinshasa) könne nicht generell von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, keine wiedererwägungsrechtlich wesentliche Änderung erfahren.

E. 7.5 Gestützt auf die erwähnte Praxis gemäss EMARK 2004 Nr. 33 ist die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar zu bezeichnen, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 S. 237 E. 8.3).

E. 7.6 Mit ärztlichem Schreiben vom 22. März 2010 bestätigte die damals behandelnde Hausärztin, dass die Beschwerdeführerin wegen (...) in ärztlicher Behandlung stehe. ([Krankheitsgeschichte und Diagnose]). Die Beschwerdeführerin benötige psychotherapeutische Einzelgespräche sowie antidepressive und beruhigende psychopharmakologische Behandlung. Zusätzlich wurden (...) attestiert. Mit Bericht vom 25. Oktober 2010 stellte der behandelnde Hausarzt (...) fest, und überwies die Beschwerdeführerin zur internistischen Abklärung an das Kantonsspital Winterthur. Dieses diagnostizierte mit ärztlichem Bericht von 31. November 2010 (...). Die Beschwerdeführerin sei im Alltag (...) stark beeinträchtigt, weshalb die Indikation zu einer begleitenden Psychotherapie oder regelmässigen ausführlichen Gesprächen mit dem Hausarzt als gegeben angesehen werde.

E. 7.7 Insgesamt lassen die ärztlichen Zeugnisse klar den Schluss zu, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit dem ursprünglichen Entscheid des BFM - die Beschwerdeführerin be­zeichnete ihren Gesundheitszustand anlässlich der anamnestischen Erhebung vom 14. Dezember 2009 als ziemlich gut (vgl. vorinstanzliche Akten A10 S. 1) - verändert hat. Bezüglich der wiedererwägungsrechtlichen Relevanz dieser gesundheitlichen Veränderung ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als dass das depressive Zustandsbild, das auf dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug gründet, für sich allein besehen diesem nicht entgegenstehen dürfte und allfälligen akuten gesundheitlichen Problemen durch im Rahmen der Organisation der Rückreise zu ergreifenden geeigneten Vorkehren der zuständigen Behörde zu begegnen wäre, (...). Hingegen verkennt die Vorinstanz, dass mit dieser Argumentation (...) und die damit einhergehenden Symptome (unter anderem Suizidalität) nicht von der Hand gewiesen werden können. Der Tatsache des Vorliegens der (...) ist - unbesehen der Ursache der zugrunde liegenden Traumatisierung - im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen.

E. 7.8 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich in Kongo (Kinshasa) in den vergangenen Jahren weder die medizinische noch die sozio-ökonomische Lage verbessert. Zwar sind in Kinshasa in privaten Kliniken viele Krankheiten behandelbar, hingegen verunmöglichen die hohen Kosten einem Grossteil der Bevölkerung den Zugang zu entsprechender medizinischer Behandlung. Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht, weshalb Patienten für die Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung angewiesen sind. Laut der SFH sind Möglichkeiten für Psychotherapien und spezifische psychiatrische Behandlungen nach westlicher Art in der Demokratischen Republik Kongo quasi nicht vorhanden; das Antidepressivum (...) ist für den Grossteil der Bevölkerung unerschwinglich (vgl. SFH, Demokratische Republik Kongo: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 10. Juni 2009, S. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob der Zugang der Beschwerdeführerin zu angemessener psychiatrischer Betreuung und medikamentöser Behandlung im Heimatland gewährleistet wäre. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die junge, alleinstehende Beschwerdeführerin aus finanziell besser gestellten Verhältnissen stammen würde. Weiter bestehen weder Hinweise, welche auf ein ausgedehntes familiäres oder soziales Beziehungsnetz, das sie in finanzieller Hinsicht unterstützen könnte, noch auf ein Bildungsniveau oder Berufserfahrung, welche der Beschwerdeführerin ermöglichen würden, sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem erscheint es fraglich, ob es der Beschwerdeführerin, selbst wenn sie eine Arbeit finden könnte, aufgrund ihrer psychischen Verfassung möglich wäre, dieser regelmässig nachzugehen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland nicht in der Lage wäre, die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes und der erforderlichen medizinischen Behandlung aufzubringen. Nach Abwägung der individuellen Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung deshalb für die Beschwerdeführerin, welche aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes als Angehörige einer verletzlichen Personengruppe zu qualifizieren ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zumutbar.

E. 8 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 sowie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Januar 2010 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) ent­gegen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Be­schwerdeführerin aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens praxisgemäss die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 10 Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern kann in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Seitens der Rechtsvertretung wurden in der Beschwerde vom 13. August 2010 die der Beschwerdeführerin bis zu jenem Zeitpunkt in Rechnung gestellten Kosten mit Fr. 760.- beziffert. Die der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit erwachsenen Kosten lassen sich zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einforderung einer ergänzenden Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführerin eine halbe Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 7-9 VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 sowie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Januar 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
  3. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient­schädigung von Fr. 600.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) aus­zurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5804/2010 Urteil vom 3. Februar 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 26. November 2009 und reiste via die Länder Kongo (Brazzaville), Benin, Niger, Libyen und Italien am 29. November 2009 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie von Militärangehörigen aus Kinshasa entführt, während mehreren Tagen festgehalten und vergewaltigt worden sei. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 - eröffnet gleichentags - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, begründete dies mit der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerde­führerin am 6. Februar 2010 beim Bundesverwaltungs­gericht Beschwerde ein, auf welche infolge verspäteten Einreichens mit Urteil vom 15. Februar 2010 nicht eingetreten wurde. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 (recte: 19. Februar 2010) ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM, die Verfügung vom 6. Januar 2010 in Wiedererwägung zu ziehen. Insbesondere wurde beantragt, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Mit ergänzender Eingabe vom 23. März 2010 reichte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ärztliche Zeugnisse, datiert vom 19. März 2010, von med. pract. C._______, Psychiatrische Universitäts­klinik Zürich, sowie vom 22. März 2010, von Dr. med. D._______, Innere Medizin FMH, (...), zu den Akten. Er beantragte im Weiteren, die vorinstanzliche Verfügung sei im Vollzugspunkt in Wiedererwägung zu ziehen, der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren und den Vollzug zu sistieren. E. Am 24. März 2010 reichte der Rechtsvertreter einen Beratungsbericht, datiert vom 19. März 2010, von lic. phil. E._______, Psychologin FSP, Beratungsstelle "Nottelefon für Frauen - Gegen sexuelle Gewalt", nach. F. Am 15. April 2010 reichte Dr. med. D._______ einen ärztlichen Bericht vom 12. April 2010 zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei in Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle und im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft dargelegt habe, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG erscheine, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Weiter wurde beantragt, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Als zusätzliches Beweismittel wurde ein weiterer ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, datiert vom 15. April 2010 eingereicht. H. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 - eröffnet am 15. Juli 2010 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin unter Kostenfolge ab, erklärte die Verfügung vom 6. Januar 2010 als rechts­kräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Beschwerdeeingabe vom 13. August 2010 beantragt die Be­schwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der Ver­fügung des BFM vom 13. Juli 2010 sowie in Wiedererwägung der Ver­fügung vom 6. Januar 2010 die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei wiedererwägungsweise unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als weiteres Beweismittel wurde ein zweiter Beratungsbericht der Beratungsstelle "Nottelefon für Frauen - Gegen sexuelle Gewalt" vom 10. August 2010 eingereicht. J. Mit Telefax vom 19. August 2010 wies die Instruktionsrichterin die zu­ständige Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist aktuelle Arztzeugnisse und eine Entbindungserklärung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. L. Mit Schreiben vom 2. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss die Entbindungserklärung ein. Betreffend den eingeforderten aktuellen ärztlichen Bericht wurde festgehalten, dass die behandelnde Psychologin, lic. phil. E._______, beim Hausarzt, Dr. med. F._______, Allgemeine Medizin FMH, (...), aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin die Überweisung an einen Psychiater beantragt habe, welche zwecks Kostenübernahme durch den Kanton vom Hausarzt gutzuheissen sei. Falls der Hausarzt die Zuweisung an einen Facharzt ablehnen würde, sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich psychiatrisch-psychologisch behandeln zu lassen und entsprechend könnte auch kein ärztlicher Bericht in Aussicht gestellt werden. Als Beweismittel wurde das Schreiben der behandelnden Psychologin an den Hausarzt, datiert vom 31. August 2010, eingereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 wurde die Beschwerde­führerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht des Hausarztes einzureichen. N. Am 4. November 2010 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom 25. Oktober 2010 zu den Akten gereicht. O. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 wurde ein weiterer Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 30. November 2010, unterzeichnet von Dr. med. G._______, Dr. med. H._______ und Dr. med. I._______, eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit angefochtener Verfügung vom 13. Juli 2010 ist die Vorinstanz auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2010 und 31. Mai 2010 eingetreten und hat das Wiedererwägungsgesuch materiell beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung der Wieder­erwägungsgesuche nicht bestritten, ist korrekterweise auf die Gesuche eingetreten und hat eine materielle Beurteilung vorgenommen. In ihren Wiedererwägungsgesuchen und ihrer Beschwerdeschrift beantragt die Beschwerdeführerin die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Prozessgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet folglich einerseits die Frage, ob in Bezug auf den Hauptantrag Gründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vorliegen und andererseits - hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen erstinstanzlichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat, mithin die ursprüngliche Verfügung bezüglich des Wegweisungsvollzugs an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 5. 5.1. Im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Februar 2010 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, auf ihr Gesuch sei einzutreten, da der veränderte Sachverhalt einerseits eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung verlange und andererseits Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG vorliegen würden. Ihre Situation habe sich seit dem Transfer nach Zürich in wesentlicher Weise verändert. Sie befinde sich in medizinischer Be­handlung wegen psychosomatischer Schwierigkeiten (Medikation und Therapie) und werde von der Beratungsstelle "Nottelefon für Frauen - Gegen sexuelle Gewalt" psychologisch betreut. Zudem werde sie aufgrund festgestellter Infektionen (...) behandelt. Bezüglich einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat machte sie geltend, sich dort auf kein tragfähiges familiäres Netz stützen zu können. Sie selber verfüge weiter weder über Ausbildung noch Berufserfahrung, welche es ihr ermöglichen würden, sich im Heimatland eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zusätzlich sei ihr Alter, ihr Gesundheitszustand und die sozio-ökonomische Lage in Kinshasa in Betracht zu ziehen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre und ihr deshalb eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren sei. Betreffend ihres Alters wurde insbesondere ausgeführt, dass die von der Vorinstanz zur Altersbestimmung herbeigezogene Knochenanalyse kein taugliches Beweismittel zur exakten Altersbestimmung darstelle, weshalb der Entscheid des BFM, die Beschwerdeführerin als Volljährige zu behandeln, in Revision oder in Wiedererwägung zu ziehen sei. 5.2. Das zweite, vom 31. Mai 2010 datierte Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass mit den dem Gesuch beiliegenden ärzt­lichen Berichten eine neue, erheblich veränderte Sachlage geltend gemacht werde, die nach Rechtskraft des ordentlichen Verfahrens eingetreten sei und sich auf die Asylrelevanz beziehungsweise den Wegweisungspunkt beziehe. Die mit dem Gesuch eingereichten ärzt­lichen Berichte würden darauf schliessen lassen, dass die Be­schwerdeführerin gravierender sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei und diagnostizierten ([Diagnose]), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin belegen würde, weshalb sich eine Neubeurteilung ihrer Vorbringen aufdränge. Betreffend ihre Asylvorbringen wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erhebliche ernsthafte Nachteile (Entführung, Freiheitsberaubung, wiederholte Vergewaltigung) durch einen Militärangehörigen und dessen Untergebenen erlitten und begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, wobei die Schutzfähigkeit des Heimatstaates verneint werden müsse. Weiter sei die Asylrelevanz des Ver­folgungsmotivs gegeben, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts verfolgt werde. Zusammenfassend wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und habe ihre Vorbringen glaubhaft dargelegt. Zur Begründung des Eventualantrages wurde ausgeführt, die ärztlichen Berichte würden darlegen, dass der Wegweisungsvollzug eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und somit eine verstärkte Suizidalität und lebensbedrohende Situation mit sich bringen würde. Aufgrund der schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin (Gesundheitszustand, niedriges Bildungsniveau, finanzielle Verhältnisse) kumuliert mit der allgemein prekären wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage im Heimatstaat sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar. 5.3. Die Vorinstanz nahm in der angefochtenen Verfügung einleitend Bezug auf die Wiedererwägungsgesuche vom 25. Februar 2010 be­ziehungsweise vom 31. Mai 2010 und hielt fest, die Beschwerdeführerin mache im Wegweisungspunkt sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Bezüglich der in der ursprünglichen Verfügung erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass ein Wieder­erwägungsgesuch nicht den Zweck haben könne, die Konsequenzen eines selbst verursachten Versäumnisses - nämlich ein verspätetes Einreichen einer Beschwerde und den daraus resultierenden Nichtein­tretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts - zu sühnen. Die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vorbringen würden keine neuen erheblichen Tatsachen enthalten, die eine Änderung des Standpunktes der Vorinstanz zu rechtfertigen vermöchten. Dem Vorbringen der Be­schwerdeführerin, ihre gesundheitlichen Beschwerden und Suizidalität würden eine nachträglich eingetretene veränderte Sachlage darstellen, hielt das BFM entgegen, dass ihre Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft seien, weshalb die Ursachen der vorgebrachten psychischen Probleme entgegen der Einschätzung der eingereichten ärztlichen Berichte nicht in den behaupteten Vorbringen zu suchen seien, sondern vielmehr die Vermutung nahe liege, dass die Probleme der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich mit ihrer bevorstehenden Wegweisung zusammenhängen würden und somit durch ihre aktuelle Lebenssituation bedingt seien. Ein depressives Zustandsbild mache sich bei abgewiesenen Asylsuchenden nicht selten in diesen Momenten bemerkbar, stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Insbesondere könne allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten würden, medikamentös und mit sorgfältiger Vorbereitung auf die Ausreise begegnet werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe, weshalb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, die Zumutbarkeit der Wegweisung in Frage zu stellen. Im Weiteren verwies das BFM auf die in Kinshasa verfügbaren psychologisch-psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten und die Rückkehrhilfe. Zusammenfassend hielt es fest, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Januar 2010 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 5.4. In der Beschwerdeeingabe vom 13. August 2010 werden vorab die eingereichten ärztlichen Berichte zusammenfassend dargestellt und es wird gerügt, das BFM habe diesen Berichten in unzulässiger Weise den Beweiswert abgesprochen und damit seine Begründungspflicht verletzt. Die eingereichten Berichte würden die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf die erlebte Entführung und Vergewaltigung im Herkunftsland zurückführen sowie zusätzlich festhalten, die aktuelle Situation der Unsicherheit und der Gefahr der Rückschaffung wirke sich negativ auf ihren Gesundheitszustand aus. Die Berichte stimmten inhaltlich überein, womit keine Gründe vorlägen, die gegen deren Beweiswert sprächen. Betreffend die psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland im Falle eines Wegweisungsvollzugs wird auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 verwiesen, wonach eine psychiatrische Versorgung im Herkunftsland nur schwer zugänglich und auch Qualität und Erfolg der Behandlung fraglich seien. Weiter würden die Arztberichte aufgrund der erneuten Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den traumatisierenden Umständen und der damit verbundenen Extrembelastung von einer Rückschaffung abraten. Zur familiären Situation der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass sie nicht aus wohlhabenden Verhältnissen stamme, Mutter und Vater verstorben seien und sie bei ihren ebenfalls unterstützungsbedürftigen Grosseltern gelebt habe. Aufgrund ihres niederen Bildungsniveaus habe sie kaum Aussichten auf ein überdurchschnittliches Einkommen, welches ihr den Zugang zu der für sie erforderlichen medizinischen Betreuung sicherstellen würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass für sie im Heimatland die erforderliche medizinische Betreuung nicht zu­gänglich wäre, was zu einer erhöhten Suizidalität und ein Wegweisungsvollzug demnach zu einer lebensbedrohenden Situation führen würde. Als zusätzliches Beweismittel wurde ein Bericht der Beratungsstelle "Nottelefon für Frauen - Gegen sexuelle Gewalt" vom 10. August 2010 eingereicht. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht erstens geltend, die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Berichte würden (...) diagnostizieren, die auf ihre erlebte Entführung und Vergewaltigung zurückzuführen sei, womit die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen belegt werde. Somit werden Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG angerufen (Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel), welche zu Recht wiedererwägungsweise bei der Vorinstanz geltend gemacht wurden, da das ordentliche Ver­fahren ohne materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde. 6.2. Neue Tatsachen oder Beweismittel müssen erheblich sein, das heisst dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 251 Rz. 5.51). 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss ständiger Praxis davon aus, dass die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden kann (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32). Vorliegend wird eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Die Diagnose (...) wird durch mehrere ärztliche Zeugnisse ausführlich belegt, womit für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Hingegen vermag die Diagnose (...) für sich allein besehen die behauptete Entführung und Vergewaltigung nicht zu belegen, (...). Somit vermag die Diagnose keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der (...) Traumatisierung zu geben. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass die ärztlichen Berichte die Einschätzung der Vorinstanz im ordentlichen Verfahren betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften vermögen und als in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich zu beurteilen sind. Die Frage, ob sie gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG als revisionsrechtlich zulässig zu erachten sind, kann damit offen gelassen werden. 6.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine seit Abschluss der ordentlichen Verfahren erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/51 E. 5.4). Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der nachstehenden Erwägungen als unzumutbar, weshalb auf eine Erörterung der beiden anderen Bedingungen zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden kann. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) durch die Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Einwände vorgebracht. Seitens des Gerichts wird der Vollständigkeit halber auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen, welche im Wesentlichen als weiterhin zutreffend erachtet wird. Damit hat die Feststellung des BFM, in Kongo (Kinshasa) könne nicht generell von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, keine wiedererwägungsrechtlich wesentliche Änderung erfahren. 7.5. Gestützt auf die erwähnte Praxis gemäss EMARK 2004 Nr. 33 ist die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar zu bezeichnen, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 S. 237 E. 8.3). 7.6. Mit ärztlichem Schreiben vom 22. März 2010 bestätigte die damals behandelnde Hausärztin, dass die Beschwerdeführerin wegen (...) in ärztlicher Behandlung stehe. ([Krankheitsgeschichte und Diagnose]). Die Beschwerdeführerin benötige psychotherapeutische Einzelgespräche sowie antidepressive und beruhigende psychopharmakologische Behandlung. Zusätzlich wurden (...) attestiert. Mit Bericht vom 25. Oktober 2010 stellte der behandelnde Hausarzt (...) fest, und überwies die Beschwerdeführerin zur internistischen Abklärung an das Kantonsspital Winterthur. Dieses diagnostizierte mit ärztlichem Bericht von 31. November 2010 (...). Die Beschwerdeführerin sei im Alltag (...) stark beeinträchtigt, weshalb die Indikation zu einer begleitenden Psychotherapie oder regelmässigen ausführlichen Gesprächen mit dem Hausarzt als gegeben angesehen werde. 7.7. Insgesamt lassen die ärztlichen Zeugnisse klar den Schluss zu, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit dem ursprünglichen Entscheid des BFM - die Beschwerdeführerin be­zeichnete ihren Gesundheitszustand anlässlich der anamnestischen Erhebung vom 14. Dezember 2009 als ziemlich gut (vgl. vorinstanzliche Akten A10 S. 1) - verändert hat. Bezüglich der wiedererwägungsrechtlichen Relevanz dieser gesundheitlichen Veränderung ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als dass das depressive Zustandsbild, das auf dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug gründet, für sich allein besehen diesem nicht entgegenstehen dürfte und allfälligen akuten gesundheitlichen Problemen durch im Rahmen der Organisation der Rückreise zu ergreifenden geeigneten Vorkehren der zuständigen Behörde zu begegnen wäre, (...). Hingegen verkennt die Vorinstanz, dass mit dieser Argumentation (...) und die damit einhergehenden Symptome (unter anderem Suizidalität) nicht von der Hand gewiesen werden können. Der Tatsache des Vorliegens der (...) ist - unbesehen der Ursache der zugrunde liegenden Traumatisierung - im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen. 7.8. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich in Kongo (Kinshasa) in den vergangenen Jahren weder die medizinische noch die sozio-ökonomische Lage verbessert. Zwar sind in Kinshasa in privaten Kliniken viele Krankheiten behandelbar, hingegen verunmöglichen die hohen Kosten einem Grossteil der Bevölkerung den Zugang zu entsprechender medizinischer Behandlung. Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht, weshalb Patienten für die Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung angewiesen sind. Laut der SFH sind Möglichkeiten für Psychotherapien und spezifische psychiatrische Behandlungen nach westlicher Art in der Demokratischen Republik Kongo quasi nicht vorhanden; das Antidepressivum (...) ist für den Grossteil der Bevölkerung unerschwinglich (vgl. SFH, Demokratische Republik Kongo: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 10. Juni 2009, S. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob der Zugang der Beschwerdeführerin zu angemessener psychiatrischer Betreuung und medikamentöser Behandlung im Heimatland gewährleistet wäre. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die junge, alleinstehende Beschwerdeführerin aus finanziell besser gestellten Verhältnissen stammen würde. Weiter bestehen weder Hinweise, welche auf ein ausgedehntes familiäres oder soziales Beziehungsnetz, das sie in finanzieller Hinsicht unterstützen könnte, noch auf ein Bildungsniveau oder Berufserfahrung, welche der Beschwerdeführerin ermöglichen würden, sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem erscheint es fraglich, ob es der Beschwerdeführerin, selbst wenn sie eine Arbeit finden könnte, aufgrund ihrer psychischen Verfassung möglich wäre, dieser regelmässig nachzugehen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland nicht in der Lage wäre, die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes und der erforderlichen medizinischen Behandlung aufzubringen. Nach Abwägung der individuellen Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung deshalb für die Beschwerdeführerin, welche aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes als Angehörige einer verletzlichen Personengruppe zu qualifizieren ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zumutbar.

8. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 sowie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Januar 2010 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) ent­gegen.

9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Be­schwerdeführerin aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens praxisgemäss die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

10. Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern kann in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Seitens der Rechtsvertretung wurden in der Beschwerde vom 13. August 2010 die der Beschwerdeführerin bis zu jenem Zeitpunkt in Rechnung gestellten Kosten mit Fr. 760.- beziffert. Die der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit erwachsenen Kosten lassen sich zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einforderung einer ergänzenden Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführerin eine halbe Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 7-9 VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 sowie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Januar 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.

3. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient­schädigung von Fr. 600.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) aus­zurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: