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D-2993/2012

D-2993/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2008 mit Verfügung vom 8. Februar 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. März 2009 mit Urteil vom 8. Februar 2012 ab. Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Mit Eingabe vom 20. April 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein "neues Asylgesuch" stellen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz (im Mai 2008) intensiv exilpolitisch betätigt, indem er regelmässig - sowohl vor als auch nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2012 - am Heldengedenktag sowie an Demonstrationen in Genf und Bern teilgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass mehrere in der Schweiz lebende Tamilen, welche ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen oder Geld ins Heimatland geschickt hätten, Ende März 2012 anonyme Drohbriefe erhalten hätten. Darin sei ihnen für den Fall eines weiteren exilpolitischen Engagements zugunsten einen freien tamilischen Staats der Tod angedroht worden. Daraus ergebe sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die sri-lankischen Behörden beschlagnahmte Akten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie Informationen aus dem Ausland auswerten würden, um ehemalige und aktuelle LTTE-Unterstützer zu identifizieren (Verweis auf einen Bericht auf der Homepage des sri-lankischen Verteidigungsministeriums). In der Eingabe wurde zudem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nun einen Zeugen gefunden, welcher seine im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemachte und von den Asylbehörden für unglaubhaft befundene Tätigkeit für die LTTE zu belegen vermöge. Es handle sich dabei um K. K., welcher aus dem gleichen Dorf stamme wie der Beschwerdeführer, mit ihm zusammen für die LTTE Informationen beschafft habe, später in Sri Lanka inhaftiert gewesen sei und heute als Asylgesuchsteller in Frankreich lebe. Der Beschwerdeführer habe K. K. kürzlich telefonisch kontaktiert und dabei erfahren, dass dieser ihn während der Haft in Sri Lanka an die Behörden verraten habe. K. K. sei darüber (zumindest in schriftlicher Form) als Zeuge zu befragen. Schliesslich sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer bisher verschwiegen habe, dass er im Jahr 2005 zusammen mit anderen Jugendlichen seines Dorfes (darunter auch K. K.) eine Tempelanlage zerstört und den dort ansässigen Priester zusammengeschlagen habe. Der Priester sei ein Angehöriger des indischen Geheimdienstes gewesen und habe vermutet, dass der Anschlag von Jugendlichen des Dorfes ausgeführt worden sei. Die beteiligten Jugendlichen seien heute alle im Ausland. Insgesamt werde eine aktuelle asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, welche im Rahmen eines neuen Asylgesuchs geprüft werden müsse, wobei weitere Abklärungen vorzunehmen seien und insbesondere eine Anhörung durchzuführen sei. B.b Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2012 - eröffnet am 4. Mai 2012 - auf die Eingabe vom 20. April 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 8. Februar 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr. Dabei wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, die Tätigkeit für die LTTE in Sri Lanka sowie die Zerstörung einer Tempelanlage in Sri Lanka im Jahr 2005 im Wesentlichen keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht, da diese Gründe bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 8. Februar 2012 bestanden hätten. Somit werde im Wesentlichen die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 8. Februar 2012 gerügt, weshalb die Zuständigkeit zur Behandlung dieser Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht liege (Revisionsverfahren). Da im vorliegenden Fall der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (ein patentierter Rechtsanwalt) ausdrücklich an das BFM gelangt sei, sei von einer Behauptung der Zuständigkeit des BFM im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG auszugehen. Nach dem Gesagten sei in Anwendung dieser Bestimmung auf die vorgenannten Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Betreffend das Vorbringen, wonach in der Schweiz lebende Tamilen Drohbriefe erhalten hätten, sei festzustellen, dass diese Behauptung den Anforderungen an einen substanziierten Wiedererwägungsgrund nicht genüge, zumal diese Drohbriefe nicht den Beschwerdeführer persönlich beträfen. Auf die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe sei daher nicht einzutreten. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde in materieller Hinsicht beantragt, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, eventuell sei diese aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2012 zu behandeln. Eventuell sei das Gesuch vom 20. April 2012 als Revisionsgesuch zu behandeln, wobei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, zumindest aber die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. In prozessualer Hinsicht wurde (eventuell) um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit fünf anderen Beschwerdeverfahren sowie Bekanntgabe des Spruchgremiums ersucht. Der Beschwerde lag eine Kostennote vom 4. Juni 2012 bei. D. Nachdem der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug am 6. Juni 2012 superprovisorisch ausgesetzt hatte, ordnete er mit Verfügung vom 8. Juni 2012 definitiv die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an, teilte dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und führte ausserdem aus, der beantragten Koordination mit fünf weiteren Beschwerdeverfahren werde, soweit dies zweckmässig und möglich erscheine, angemessen Rechnung getragen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis am 25. Juni 2012 mitzuteilen, ob er seine Eingabe vom 20. April 2012 als Revisionsgesuch behandelt haben wolle. Bei ungenutztem Fristablauf werde gestützt auf die Eingabe vom 4. Juni 2012 lediglich ein Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 27. April 2012 durchgeführt. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 25. Juni 2012 um weitere Erklärungen zur Verfügung vom 8. Juni 2012. Der Instruktionsrichter kam diesem Wunsch mit Verfügung vom 29. Juni 2012 nach und erstreckte dabei die in der Verfügung vom 8. Juni 2012 eingeräumte Frist bis am 9. Juli 2012. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen sowie ein Urteil eines britischen Gerichts weitere Ausführungen zur Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka machen. Ausserdem wurde ausgeführt, es sei notwendig, dass weitere Sachverhaltsabklärungen getätigt würden. Der Eingabe lagen drei Medienmitteilungen betreffend die Ausschaffung von Tamilen nach Sri Lanka bei. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte schliesslich mit Eingabe vom 9. Juli 2012 mit, vorläufig werde lediglich die Durchführung des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2012 beantragt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

E. 1.2 Da der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 9. Juli 2012 darauf verzichtet hat, zusätzlich zum vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2012 seine Eingabe vom 20. April 2012 unter dem Aspekt der Revision prüfen zu lassen, sind nachfolgend lediglich die Beschwerdevorbringen gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 27. April 2012 zu prüfen.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 In der Eingabe vom 4. Juni 2012 wird unter dem Aspekt der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2012 im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe die Eingabe vom 20. April 2012 zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Ausserdem habe es das BFM zu Unrecht unterlassen, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Vielmehr hätte es ein zweites Asylverfahren durchführen müssen. Die angefochtene Verfügung sei daher nichtig. Falls das Bundesverwaltungsgericht darauf verzichte, die Nichtigkeit festzustellen, so müsse die neu geltend gemachte Verfolgung wegen - teilweise erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 8. Februar 2012 begangener - exilpolitischer Tätigkeit, von welcher der Beschwerdeführer erst nach dem Beschwerdeurteil, nämlich durch die Ende März 2012 aufgetauchten Drohbriefe, erfahren habe, zur Behandlung als neues Asylgesuch ans BFM zurückgewiesen werden. Ein Asylgesuchsteller habe das Recht, eine bisher nicht geprüfte asylrelevante Verfolgung im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs vorzubringen.

E. 3 Vorliegend stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 20. April 2012 nicht eingetreten ist.

E. 3.1 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540 S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin­dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be­hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei­ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup­ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein da­rin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Ent­scheid durch diese bestimmte Behörde liegt.

E. 3.2 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich die Behandlung seiner Vorbringen durch das BFM (im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs) verlangt und legt in seinen Eingaben dar, weshalb seiner Ansicht nach diese Behörde unter dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches für die Behandlung seiner Eingabe vom 20. April 2012 zuständig sei. Das Vorgehen des BFM ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch materiell zu überzeugen vermögen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt, seine Vorbringen seien als zweites Asyl­gesuch entgegenzunehmen, und verweist insbesondere auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011, welchem eine ähnliche Fallkonstellation zugrunde liege. Er verkennt dabei jedoch, dass der von ihm angerufene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse" erwähnt, womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Solches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entsprechen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urtei­len D-1541/2011 und E-682/2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesu­ches zu prüfen sind; im zweiten geht es um die Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur solche Er­eignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend ge­macht wird - zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011).

E. 4.2 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo­nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver­halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht­lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ur­sprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht werden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylge­such geprüft werden müssen. Daraus kann aber offensichtlich nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisions­gründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassens der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzes gewesen sein kann.

E. 4.3 Diesen Erwägungen zufolge können im Falle des Vorbringens von Er­eignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zuge­tragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis völker­rechtli­chen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäte­ten Vorbrin­gen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Eingabe vom 20. April 2012 unter anderem vor, er sei im Heimatland für die LTTE tätig gewesen. Zum Beleg dieses Vorbringens, welches ihm bisher von den Schweizer Asylbehörden nicht geglaubt worden sei, könne er nun einen Zeugen (K. K.) vor­weisen. Ausserdem führt er aus, er habe bisher verschwiegen, dass er im Jahr 2005 mitgeholfen habe, eine Tempelanlage in seinem Heimatdorf zu zerstören. Mit diesen Vorbringen wird offensichtlich nicht eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheids vom 8. Februar 2012 behauptet, was die Behandlung als zweites Asylgesuch durch das BFM ausschliesst. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar auf den Standpunkt, er mache damit keine Revisionsgründe geltend, da der neue Sachverhalt (Zerstörung der Tempelanlage) bisher verheimlicht worden sei und es sich deshalb um einen neuen Prozessgegenstand handle. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt wer­den. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird immer dann geltend gemacht, wenn vorgebracht wird, dass sich die rechtliche Beurteilung im ursprüngli­chen Asylentscheid - aus welchen Gründen auch immer - auf einen unrichtigen Sachverhalt bezieht, und zwar unabhängig davon, ob der "richtige Sachverhalt" bereits Prozessgegenstand war. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf einen Anspruch auf Prüfung eines Asylgesuches vermag daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal er bereits ein Asylverfahren mit zwei Instanzen durchlief und entgegen den Beschwerdevor­bringen kein genereller Anspruch auf ein erneutes zwei-instanzliches Verfahren nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren besteht. Das BFM war unter den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, ein zweites Asylverfahren formell an die Hand zu nehmen und darauf nicht einzutreten, was zu entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorteilen für den Beschwerdeführer geführt hätte (vgl. dazu auch das Urteil D-2433/2012 vom 18. Juni 2012).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz (im Mai 2008) exilpolitisch betätigt, und zwar auch noch nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 8. Februar 2012. Er müsse deswegen eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden befürchten, zumal andere Exiltamilen im März 2012 anonyme Drohbriefe erhalten hätten. Dieses Vorbringen beinhaltet auch Elemente, welche sich erst nach dem Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 zugetragen haben (die angebliche Teilnahme an Demonstrationen nach dem 8. Februar 2012 sowie das Auftauchen von nicht näher bezeichneten Drohbriefen im März 2012). Diesbezüglich ist allerdings einerseits festzustellen, dass die­se Briefe offensichtlich nicht den Beschwerdeführer selbst betreffen, und dass andererseits angesichts der geltend gemachten ununterbrochenen exilpolitischen Tätigkeit seit Mai 2008 (welche indessen gänzlich unbelegt ist) davon auszugehen ist, diese habe sich überwiegend vor dem 8. Februar 2012 zugetragen. Angesichts dessen kann darauf verzichtet werden, die nach dem Erlass des Beschwerdeurteils eingetretenen Ereignisse einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers auch mit diesen Vorbringen primär nicht eine nachträgliche, wesentliche Veränderung der Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 8. Februar 2012 geltend gemacht wird. Eine Behandlung dieser Vorbringen im Rahmen ei­nes zweiten Asylverfahrens durch das BFM ist somit mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ebenfalls ausgeschlossen.

E. 5.3 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine nachträgliche, we­sentliche Veränderung der Sachlage respektive keine relevanten zwischenzeitlichen Ereignisse geltend gemacht hat, hat das BFM die Eingabe vom 20. April 2012 im Ergebnis zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist darauf zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.

E. 6 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, in­wie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­ange­mes­sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2993/2012/wif Urteil vom 31. Juli 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2008 mit Verfügung vom 8. Februar 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. März 2009 mit Urteil vom 8. Februar 2012 ab. Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Mit Eingabe vom 20. April 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein "neues Asylgesuch" stellen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz (im Mai 2008) intensiv exilpolitisch betätigt, indem er regelmässig - sowohl vor als auch nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2012 - am Heldengedenktag sowie an Demonstrationen in Genf und Bern teilgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass mehrere in der Schweiz lebende Tamilen, welche ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen oder Geld ins Heimatland geschickt hätten, Ende März 2012 anonyme Drohbriefe erhalten hätten. Darin sei ihnen für den Fall eines weiteren exilpolitischen Engagements zugunsten einen freien tamilischen Staats der Tod angedroht worden. Daraus ergebe sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die sri-lankischen Behörden beschlagnahmte Akten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie Informationen aus dem Ausland auswerten würden, um ehemalige und aktuelle LTTE-Unterstützer zu identifizieren (Verweis auf einen Bericht auf der Homepage des sri-lankischen Verteidigungsministeriums). In der Eingabe wurde zudem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nun einen Zeugen gefunden, welcher seine im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemachte und von den Asylbehörden für unglaubhaft befundene Tätigkeit für die LTTE zu belegen vermöge. Es handle sich dabei um K. K., welcher aus dem gleichen Dorf stamme wie der Beschwerdeführer, mit ihm zusammen für die LTTE Informationen beschafft habe, später in Sri Lanka inhaftiert gewesen sei und heute als Asylgesuchsteller in Frankreich lebe. Der Beschwerdeführer habe K. K. kürzlich telefonisch kontaktiert und dabei erfahren, dass dieser ihn während der Haft in Sri Lanka an die Behörden verraten habe. K. K. sei darüber (zumindest in schriftlicher Form) als Zeuge zu befragen. Schliesslich sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer bisher verschwiegen habe, dass er im Jahr 2005 zusammen mit anderen Jugendlichen seines Dorfes (darunter auch K. K.) eine Tempelanlage zerstört und den dort ansässigen Priester zusammengeschlagen habe. Der Priester sei ein Angehöriger des indischen Geheimdienstes gewesen und habe vermutet, dass der Anschlag von Jugendlichen des Dorfes ausgeführt worden sei. Die beteiligten Jugendlichen seien heute alle im Ausland. Insgesamt werde eine aktuelle asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, welche im Rahmen eines neuen Asylgesuchs geprüft werden müsse, wobei weitere Abklärungen vorzunehmen seien und insbesondere eine Anhörung durchzuführen sei. B.b Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2012 - eröffnet am 4. Mai 2012 - auf die Eingabe vom 20. April 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 8. Februar 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr. Dabei wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, die Tätigkeit für die LTTE in Sri Lanka sowie die Zerstörung einer Tempelanlage in Sri Lanka im Jahr 2005 im Wesentlichen keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht, da diese Gründe bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 8. Februar 2012 bestanden hätten. Somit werde im Wesentlichen die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 8. Februar 2012 gerügt, weshalb die Zuständigkeit zur Behandlung dieser Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht liege (Revisionsverfahren). Da im vorliegenden Fall der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (ein patentierter Rechtsanwalt) ausdrücklich an das BFM gelangt sei, sei von einer Behauptung der Zuständigkeit des BFM im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG auszugehen. Nach dem Gesagten sei in Anwendung dieser Bestimmung auf die vorgenannten Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Betreffend das Vorbringen, wonach in der Schweiz lebende Tamilen Drohbriefe erhalten hätten, sei festzustellen, dass diese Behauptung den Anforderungen an einen substanziierten Wiedererwägungsgrund nicht genüge, zumal diese Drohbriefe nicht den Beschwerdeführer persönlich beträfen. Auf die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe sei daher nicht einzutreten. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde in materieller Hinsicht beantragt, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, eventuell sei diese aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2012 zu behandeln. Eventuell sei das Gesuch vom 20. April 2012 als Revisionsgesuch zu behandeln, wobei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, zumindest aber die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. In prozessualer Hinsicht wurde (eventuell) um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit fünf anderen Beschwerdeverfahren sowie Bekanntgabe des Spruchgremiums ersucht. Der Beschwerde lag eine Kostennote vom 4. Juni 2012 bei. D. Nachdem der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug am 6. Juni 2012 superprovisorisch ausgesetzt hatte, ordnete er mit Verfügung vom 8. Juni 2012 definitiv die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an, teilte dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und führte ausserdem aus, der beantragten Koordination mit fünf weiteren Beschwerdeverfahren werde, soweit dies zweckmässig und möglich erscheine, angemessen Rechnung getragen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis am 25. Juni 2012 mitzuteilen, ob er seine Eingabe vom 20. April 2012 als Revisionsgesuch behandelt haben wolle. Bei ungenutztem Fristablauf werde gestützt auf die Eingabe vom 4. Juni 2012 lediglich ein Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 27. April 2012 durchgeführt. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 25. Juni 2012 um weitere Erklärungen zur Verfügung vom 8. Juni 2012. Der Instruktionsrichter kam diesem Wunsch mit Verfügung vom 29. Juni 2012 nach und erstreckte dabei die in der Verfügung vom 8. Juni 2012 eingeräumte Frist bis am 9. Juli 2012. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen sowie ein Urteil eines britischen Gerichts weitere Ausführungen zur Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka machen. Ausserdem wurde ausgeführt, es sei notwendig, dass weitere Sachverhaltsabklärungen getätigt würden. Der Eingabe lagen drei Medienmitteilungen betreffend die Ausschaffung von Tamilen nach Sri Lanka bei. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte schliesslich mit Eingabe vom 9. Juli 2012 mit, vorläufig werde lediglich die Durchführung des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2012 beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Da der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 9. Juli 2012 darauf verzichtet hat, zusätzlich zum vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2012 seine Eingabe vom 20. April 2012 unter dem Aspekt der Revision prüfen zu lassen, sind nachfolgend lediglich die Beschwerdevorbringen gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 27. April 2012 zu prüfen. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. In der Eingabe vom 4. Juni 2012 wird unter dem Aspekt der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2012 im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe die Eingabe vom 20. April 2012 zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Ausserdem habe es das BFM zu Unrecht unterlassen, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Vielmehr hätte es ein zweites Asylverfahren durchführen müssen. Die angefochtene Verfügung sei daher nichtig. Falls das Bundesverwaltungsgericht darauf verzichte, die Nichtigkeit festzustellen, so müsse die neu geltend gemachte Verfolgung wegen - teilweise erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 8. Februar 2012 begangener - exilpolitischer Tätigkeit, von welcher der Beschwerdeführer erst nach dem Beschwerdeurteil, nämlich durch die Ende März 2012 aufgetauchten Drohbriefe, erfahren habe, zur Behandlung als neues Asylgesuch ans BFM zurückgewiesen werden. Ein Asylgesuchsteller habe das Recht, eine bisher nicht geprüfte asylrelevante Verfolgung im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs vorzubringen.

3. Vorliegend stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 20. April 2012 nicht eingetreten ist. 3.1 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540 S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin­dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be­hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei­ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup­ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein da­rin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Ent­scheid durch diese bestimmte Behörde liegt. 3.2 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich die Behandlung seiner Vorbringen durch das BFM (im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs) verlangt und legt in seinen Eingaben dar, weshalb seiner Ansicht nach diese Behörde unter dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches für die Behandlung seiner Eingabe vom 20. April 2012 zuständig sei. Das Vorgehen des BFM ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch materiell zu überzeugen vermögen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt, seine Vorbringen seien als zweites Asyl­gesuch entgegenzunehmen, und verweist insbesondere auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011, welchem eine ähnliche Fallkonstellation zugrunde liege. Er verkennt dabei jedoch, dass der von ihm angerufene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse" erwähnt, womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Solches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entsprechen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urtei­len D-1541/2011 und E-682/2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesu­ches zu prüfen sind; im zweiten geht es um die Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur solche Er­eignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend ge­macht wird - zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011). 4.2 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo­nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver­halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht­lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ur­sprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht werden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylge­such geprüft werden müssen. Daraus kann aber offensichtlich nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisions­gründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassens der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzes gewesen sein kann. 4.3 Diesen Erwägungen zufolge können im Falle des Vorbringens von Er­eignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zuge­tragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis völker­rechtli­chen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäte­ten Vorbrin­gen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Eingabe vom 20. April 2012 unter anderem vor, er sei im Heimatland für die LTTE tätig gewesen. Zum Beleg dieses Vorbringens, welches ihm bisher von den Schweizer Asylbehörden nicht geglaubt worden sei, könne er nun einen Zeugen (K. K.) vor­weisen. Ausserdem führt er aus, er habe bisher verschwiegen, dass er im Jahr 2005 mitgeholfen habe, eine Tempelanlage in seinem Heimatdorf zu zerstören. Mit diesen Vorbringen wird offensichtlich nicht eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheids vom 8. Februar 2012 behauptet, was die Behandlung als zweites Asylgesuch durch das BFM ausschliesst. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar auf den Standpunkt, er mache damit keine Revisionsgründe geltend, da der neue Sachverhalt (Zerstörung der Tempelanlage) bisher verheimlicht worden sei und es sich deshalb um einen neuen Prozessgegenstand handle. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt wer­den. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird immer dann geltend gemacht, wenn vorgebracht wird, dass sich die rechtliche Beurteilung im ursprüngli­chen Asylentscheid - aus welchen Gründen auch immer - auf einen unrichtigen Sachverhalt bezieht, und zwar unabhängig davon, ob der "richtige Sachverhalt" bereits Prozessgegenstand war. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf einen Anspruch auf Prüfung eines Asylgesuches vermag daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal er bereits ein Asylverfahren mit zwei Instanzen durchlief und entgegen den Beschwerdevor­bringen kein genereller Anspruch auf ein erneutes zwei-instanzliches Verfahren nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren besteht. Das BFM war unter den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, ein zweites Asylverfahren formell an die Hand zu nehmen und darauf nicht einzutreten, was zu entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorteilen für den Beschwerdeführer geführt hätte (vgl. dazu auch das Urteil D-2433/2012 vom 18. Juni 2012). 5.2 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz (im Mai 2008) exilpolitisch betätigt, und zwar auch noch nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 8. Februar 2012. Er müsse deswegen eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden befürchten, zumal andere Exiltamilen im März 2012 anonyme Drohbriefe erhalten hätten. Dieses Vorbringen beinhaltet auch Elemente, welche sich erst nach dem Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 zugetragen haben (die angebliche Teilnahme an Demonstrationen nach dem 8. Februar 2012 sowie das Auftauchen von nicht näher bezeichneten Drohbriefen im März 2012). Diesbezüglich ist allerdings einerseits festzustellen, dass die­se Briefe offensichtlich nicht den Beschwerdeführer selbst betreffen, und dass andererseits angesichts der geltend gemachten ununterbrochenen exilpolitischen Tätigkeit seit Mai 2008 (welche indessen gänzlich unbelegt ist) davon auszugehen ist, diese habe sich überwiegend vor dem 8. Februar 2012 zugetragen. Angesichts dessen kann darauf verzichtet werden, die nach dem Erlass des Beschwerdeurteils eingetretenen Ereignisse einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers auch mit diesen Vorbringen primär nicht eine nachträgliche, wesentliche Veränderung der Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 8. Februar 2012 geltend gemacht wird. Eine Behandlung dieser Vorbringen im Rahmen ei­nes zweiten Asylverfahrens durch das BFM ist somit mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ebenfalls ausgeschlossen. 5.3 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine nachträgliche, we­sentliche Veränderung der Sachlage respektive keine relevanten zwischenzeitlichen Ereignisse geltend gemacht hat, hat das BFM die Eingabe vom 20. April 2012 im Ergebnis zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist darauf zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.

6. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, in­wie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­ange­mes­sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: